10 | 2015
Rechtsprechung | Jurisprudence

|3. Persönlichkeits- und Datenschutzrecht | Protection de la personnalité et protection des données

«Carl Hirschmann»

Bundesgericht vom 6. Mai 2015

Verletzung der Unschuldsvermutung durch Medienberichterstattung

BGG 74 I b. Steht die Feststellung einer vermeintlich erlittenen Persönlichkeitsverletzungen im Vordergrund, so unterliegt diese Zivilsache nicht dem Streitwerterfordernis gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG (E. 1).

ZGB 28a I 1. Wird ein erwartet rechtswidriges Verhalten nur der Gattung nach, das heisst in einer Weise umschrieben, die inhaltlich eine bestimmte Bandbreite an verbotenen Ausdrucksweisen und Formulierungen erfasst, aber keinen Zweifel daran lässt, worin die befürchtete Persönlichkeitsverletzung besteht, ist das diesbezügliche Unterlassungsbegehren genügend bestimmt (E. 3.1-3.5).

ZGB 28 I. Für eine Mitwirkung im Sinne von ZGB 28 I genügt es nicht, wenn die Internetseite eines von einem Unternehmen betriebenen Mediums oder dessen Internetseite selbst einen allgemeinen Link auf die Webseite einer Zeitung oder Radiostation enthält, die (gesellschaftsrechtlich und ökonomisch) von diesem Unternehmen beherrscht wird (E. 4).

ZGB 8; ZPO 152 I. Das Recht auf Beweis schliesst nicht aus, mittels antizipierter Beweiswürdigung von beantragten Beweiserhebungen abzusehen, weil das Gericht sie von vornherein für nicht geeignet erachtet, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten (E. 5.1–5.3).

ZGB 28. Dass eine Person weder als absolute noch relative Person der Zeitgeschichte gilt, bedeutet nicht, dass sie keine Person des öffentlichen Interesses darstellen kann. Eine solche liegt auch vor, wenn über sie so oft und intensiv berichtet wird, dass das Interesse einer breiteren Öffentlichkeit und dasjenige der Medien voneinander abhängen (E. 5.4-5.7).

ZGB 28; StPO 10 I. Auch bei der erkennbaren Wiedergabe von Drittäusserungen ist die Presse an das Prinzip der Unschuldsvermutung gebunden, wobei für das Verständnis auf den Gesamteindruck beim unbedarften Durchschnittsadressaten abzustellen ist. Das Prinzip ist verletzt, wenn durch undifferenzierte Aufeinanderfolge von Drittaussagen betreffend eine bestimmte Straftat der Eindruck erweckt wird, die Verhaftung einer Person könne nur durch die mutmassliche Straftat begründet sein (E. 7.2.3.2 und 7.2.3.4).

ZGB 8, 28 II. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gerechtfertigt. Der Nachweis, dass eine Tatsachenaussage in einem Medienbericht der Wahrheit entspricht, obliegt der Presse (E. 8-8.3).

ZGB 28 I. Die Persönlichkeitsverletzung setzt kein Verschulden des Verletzers voraus, womit die Mitwirkung an einer persönlichkeitsverletzenden «Medienkampagne» durch verschiedene Urheber kein gewollt gemeinsames Vorgehen bedingt (E. 9-9.3).

LTF 74 I b. Si une affaire civile vise avant tout à faire constater une prétendue atteinte à la personnalité, elle n’est pas soumise à l’exigence de valeur litigieuse de l’art. 74 al. 1 let. b LTF (consid. 1).

CC 28a I 1. Si un comportement illégal imminent est décrit de manière générale, à savoir uniquement par un éventail d’expressions et de formulations interdites, mais qu’il ne subsiste aucun doute quant à la nature de l’atteinte à la personnalité redoutée, la demande visant à interdire ce comportement est suffisamment déterminée (consid. 3.1-3.5).

CC 28 I. Pour qu’il y ait participation au sens de l’art 28 al. 1 CC, il ne suffit pas que la page internet d’un média gérée par une entreprise ou que la page internet de cette dernière contienne un lien général vers le site web d’un journal ou d’une station de radio contrôlée (juridiquement ou économiquement) par cette entreprise (consid. 4).

CC 8; CPC 152 I. Le droit à la preuve n’empêche pas de renoncer à certains moyens de preuve qui ont été demandés lorsqu’une appréciation anticipée de ces dernières par le tribunal le mène à les considérer dès le début comme n’étant pas aptes à prouver les faits allégués, ou parce que le tribunal a déjà pu se convaincre des |faits par d’autres moyens de preuve et qu’il part du principe que de plus amples vérifications ne changeraient rien à son point de vue (consid. 5.1–5.3).

CC 28. Le fait qu’une personne ne soit considérée ni de manière absolue ni de manière relative comme un personnage historique ne signifie pas qu’elle ne peut pas être une personnalité d’intérêt public. Tel peut être le cas si elle apparaît de manière si fréquente et intensive dans les médias que l’intérêt d’un large public et celui des médias dépendent l’un de l’autre (consid. 5.4-5.7).

CC 28; CPP 10 I. La presse doit également respecter le principe de la présomption d’innocence lorsqu’elle reproduit de manière reconnaissable les propos de tiers. Pour évaluer le degré reconnaissable de ces propos, il convient de se baser sur l’impression générale du public moyen noninitié. Le principe est violé si une succession indifférenciée de déclarations de tiers relatives à un délit déterminé suscite l’impression que l’arrestation d’une personne est motivée uniquement par ce délit présumé (consid. 7.2.3.2, 7.2.3.4).

CC 8, 28 II. La diffusion de faits véridiques est en principe justifiée par la mission d’information attribuée à la presse. La preuve de la véracité des faits exposés dans un article incombe à la presse (consid. 8-8.3).

CC 28 I. L’atteinte illicite à la personnalité ne présuppose pas de faute de l’auteur de l’atteinte; la participation de différents auteurs à une «campagne médiatique» provoquant une atteinte à la personnalité ne présuppose donc pas d’action conjointe et concertée (consid. 9-9.3).

II. zivilrechtliche Abteilung; teilweise Gutheissung der Beschwerde; Akten-Nr. 5A_658/2014

Carl Hirschmann klagte im Jahre 2011 gegen die Medienunternehmen Tamedia AG (Tages-Anzeiger, SonntagsZeitung, TeleZüri), 20 Minuten AG (20 Minuten und 20 Minutes) und Espace Media AG (Berner Zeitung, Der Bund) wegen Persönlichkeitsverletzung durch mindestens 140 Berichte. Die Beiträge betrafen unter anderem Vorwürfe wegen Erpressung, Sexual- oder Gewaltdelikten und erschienen ab November 2009 aus Anlass verschiedener Ereignisse, bei denen Hirschmann eine Rolle spielte. Im Zentrum stand dabei seine Verhaftung am 3. November 2009.

Mit Urteil vom 26. Juni 2015 kam das HGer Zürich zum Schluss, dass mit je einem Artikel in den Tageszeitungen «20 Minuten» und «20 Minutes» sowie einem Beitrag auf «20 Minuten online» die Persönlichkeit von Hirschmann verletzt worden sei. Entsprechend wurde die 20 Minuten AG verpflichtet, die betreffenden Artikel auf ihrer Webseite zu löschen und aus den Archiven der SMD Schweizer Mediendatenbank AG bzw. der Swissdox AG sowie aus der Suchmaschine Google entfernen zu lassen. Weitergehend wurde die Klage abgewiesen.

Das BGer heisst die hiergegen erhobene Beschwerde teilweise gut.

Aus den Erwägungen:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) des HGer Zürich, das als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 BGG; Art. 5 Abs. 1 lit. d und Art. 6 Abs. 1–4 ZPO). Das HGer verneint die eingeklagten Persönlichkeitsverletzungen mehrheitlich. Es heisst das entsprechende Feststellungsbegehren nur bezüglich einiger weniger Medienberichte gut. Die weiteren Begehren um Gewinnherausgabe sowie um Leistung von Schadenersatz und Genugtuung weist es ab. Auf das Begehren um Unterlassung weiterer Verletzungen tritt es nicht ein. Steht – wie hier – der Streit um die Feststellung der vermeintlich erlittenen Persönlichkeitsverletzungen im Vordergrund, so unterliegt diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) dem Streitwerterfordernis gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht (BGer vom 16. Dezember 2010, 5A_92/2010, E. 1, BGer vom 23. Juni 2009, 5A_349/2009, E. 1.1). […]

3.1 Die Beschwerdeführer wehren sich zunächst gegen den vorinstanzlichen Beschluss, auf das Begehren Ziffer 5 nicht einzutreten, mit dem sie den Beschwerdegegnerinnen verbieten wollen, in ihren Medien die in den Ziffern 1 und 2 der Anträge genannten Aussagen «in diesen Formulierungen oder in ähnlichen Formulierungen mit gleichem Sinngehalt weiter zu verbreiten». Das HGer stellt fest, die in den Ziffern 1 und 2 der Anträge erwähnten Sätze und Satzteile seien aus den unzähligen geltend gemachten Zeitungsberichten herausgegriffen und aneinandergereiht worden. Mangels eines Sinn ergebenden Zusammenhangs könnten die Sätze an sich nicht beurteilt werden, so dass auch keine Unterlassung per se angeordnet werden könne. Insbesondere die Wendung «mit ähnlicher Formulierung mit gleichem Sinngehalt» sei zu unbestimmt, so dass der Vollstreckungsrichter eine Würdigung vornehmen müsste. Insgesamt erscheine das Rechtsbegehren als zu wenig bestimmt und unklar.

3.2 Die Beschwerdeführer werfen dem HGer vor, es begehe mit dem Nichteintretensbeschluss betreffend Ziffer 5 der Klagebegehren eine formelle Rechtsverweigerung und verstosse gegen Art. 29 Abs. 1 BV. Die Rüge geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat das fragliche Begehren an die Hand genommen und einen Entscheid darüber gefällt. Ob dieser Entscheid richtig ist, ist keine Frage der formellen Rechtsverweigerung (zum Begriff vgl. BGer vom 20. Oktober 2010, 5A_598/2010, E. 1 m.H.). Zu klären ist vielmehr, ob das HGer mit seinem Beschluss die Anforderungen |an ein Rechtsbegehren dieser Art überspannt. Diesbezüglich beteuern die Beschwerdeführer, ihr Unterlassungsbegehren verweise ausdrücklich auf die gemäss den Ziffern 1 und 2 der Anträge zu prüfenden Aussagen und sei durch die Klagebegründung weiter konkretisiert. Bezüglich dieser Feststellungsbegehren komme das HGer zum Schluss, dass aus der Klagebegründung klar werde, was Gegenstand der Prüfung sein soll. Damit sei auch das Eintreten auf das Unterlassungsbegehren zu bejahen. Die Dispositionsmaxime verlange nicht, dass die Beschwerdeführer im Unterlassungsbegehren noch spezifischere Angaben machen.

3.3 Nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann der Kläger dem Gericht beantragen, eine drohende Persönlichkeitsverletzung zu verbieten, das heisst ein Verhalten, das eine künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt (BGE 97 II 97 ff. E. 5b; BGer vom 29. Oktober 2012, 5A_286/2012, E. 2.4.2, BGer vom 16. Oktober 2010, 5A_92/2010, E. 6). Wie jedes Rechtsbegehren muss auch ein derartiger Unterlassungsantrag grundsätzlich so präzise formuliert sein, dass er im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (vgl. BGer vom 29. Juli 2014, 5A_705/2013, E. 2.1). Entsprechend kann eine Unterlassungsklage nur in demjenigen Umfang geschützt werden, in welchem sie auf das Verbot eines genügend bestimmten Verhaltens gerichtet ist. Die Vollstreckung des verlangten Verbotes muss möglich sein, ohne dass der dafür zuständige Richter nochmals eine materielle Beurteilung des fraglichen Verhaltens vorzunehmen hat (BGE 97 II 92 m.H.). Bei alledem ist aber zu bedenken, dass Rechtsbegehren nach Treu und Glauben, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen sind (siehe BGer vom 10. Dezember 2013, 5A_474/2013, E. 6.2.3). Das bedeutet aber nicht, dass der Strafrichter gegebenenfalls sogar auf die Klagebegründung oder auf andere Aktenstücke des zivilrechtlichen Erkenntnisverfahrens zurückgreifen muss, um herauszufinden, ob die zur Unterlassung verurteilte Partei im konkreten Fall dem (allzu vage formulierten) richterlichen Verbot zuwidergehandelt hat. Als zu unbestimmt erachtete das BGer ein Verbot, das dem Beklagten die Zustellung von Briefen an die Klägerin und Äusserungen gegenüber Dritten untersagte, «welche die Klägerin in ihren persönlichen Verhältnissen verletzen». Mit dieser generalklauselartigen Umschreibung blieb es dem Strafrichter überlassen zu bestimmen, ob das Verhalten des ihm zur Bestrafung wegen Ungehorsams nach Art. 292 StGB überwiesenen Beklagten als persönlichkeitsverletzend zu qualifizieren ist (BGE 97 II 92). Anderseits ist die Unterlassungsklage ihrer Natur nach auf Verhaltensweisen gerichtet, die in der Zukunft liegen. Dreht sich der Streit um ein Verbot künftiger Medienmitteilungen, kann vom Kläger nicht verlangt werden, in seinem Begehren in allen Einzelheiten den Text vorherzusehen und auszuformulieren, mit dem das beklagte Medienunternehmen seine Persönlichkeit zu verletzen droht und dessen Verbreitung der Richter verbieten soll. Der Kläger muss das erwartete rechtswidrige Verhalten also nur der Gattung nach, das heisst in einer Weise umschreiben, die inhaltlich eine bestimmte Bandbreite an verbotenen Ausdrucksweisen und Formulierungen erfasst und trotzdem keinen Zweifel daran lässt, worin die befürchtete Persönlichkeitsverletzung besteht.

3.4 Gewiss fügen die Beschwerdeführer in den Feststellungsbegehren, auf die sie in ihrem Unterlassungsbegehren verweisen, zahlreiche Versatzstücke aus verschiedenen Medienberichten aneinander. Nach dem Gesagten kann es mit Blick auf die Zulässigkeit des Unterlassungsbegehrens aber nicht darum gehen, dass der Richter diese Sätze und Satzteile «an sich» beurteilt und daraufhin prüft, ob sie inhaltlich zusammenpassen. Massgeblich ist vielmehr, ob die Beschwerdeführer mit dem Verweis auf diese Feststellungsbegehren insgesamt im beschriebenen Sinne das Verhalten umreissen, das sie verbieten lassen wollen. In den Augen des BGer ist dies der Fall. Die Beschwerdeführer haben ihre Medienzitate verschiedenen Themenkreisen wie «physische Gewalt» oder «Erpressung im Club C.» zugeordnet. Nachdem die Unterlassungsklage darauf abzielt, das künftige Verhalten der Beschwerdegegnerinnen zu beeinflussen, können die erwähnten Textausschnitte nichts anderes sein als eine inhaltliche Konkretisierung der Medienberichte zu den verschiedenen Themen, deren Verbreitung die Beschwerdeführer befürchten und gerichtlich verhindern wollen. In diesem Sinn ist auch der Hinweis in Antrag Ziffer 5 zu verstehen, wonach «ähnliche Formulierungen mit gleichem Sinngehalt» vom Verbot der Weiterverbreitung erfasst sein sollen. Nichts deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführer zusätzlich zu den Arten von Medienberichten, die sie in den Feststellungsbegehren inhaltlich eingrenzen, ein Verbot von anderen, nicht näher bestimmten Berichten erwirken wollen. Sind Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, so kann es den Beschwerdeführern schliesslich auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn ihr Antrag, so wie sie ihn in Ziffer 5 ihrer Klageanträge formulieren, im Falle einer Gutheissung der Unterlassungsklage nicht wortwörtlich zum Urteil erhoben werden kann. Erweist sich die Methode des Verweises auf die Feststellungsbegehren, die sich die Beschwerdeführer zunutze machen, für die Niederschrift des Urteilsspruchs als ungeeignet, so ist es dem Richter ohne weiteres zuzumuten, mit eigenen |Worten das Verbot zu formulieren, dessen Inhalt die Beschwerdeführer mit ihrem Begehren hier in rechtsgenügender Weise vorzeichnen.

3.5 Angesichts dessen kann offenbleiben, ob das HGer aufgrund seiner Fragepflicht (Art. 56 ZPO) eine Verbesserung oder Klärung hätte verlangen müssen, falls ihm die verlangten Verbote bzw. deren Inhalte unklar erschienen. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Vorinstanz insofern auf das Unterlassungsbegehren eintreten müsste, als sie das Feststellungsbegehren gutheisst. Das Klagebegehren Ziffer 5 genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsbegehrens. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet. Das HGer wird sich erneut mit dem Unterlassungsbegehren befassen müssen. Zu den weiteren Eintretensvoraussetzungen zählt das Rechtsschutzinteresse. Bei Unterlassungsklagen hängt dieses davon ab, dass eine bevorstehende oder erneute Störung ernsthaft zu befürchten ist (BGE 97 II 97 ff. E. 5b, 95 II 481 ff. E. 11). Das HGer äussert sich naturgemäss nicht dazu. Der guten Ordnung halber ist daran zu erinnern, dass es am Kläger ist, die tatsächlichen Gegebenheiten nachzuweisen, aus denen sich die drohende Gefahr ergeben soll. Eine Rechtsfrage ist hingegen, in welcher Intensität eine Gefahr vorhanden sein muss, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen (BGer vom 8. Juli 2009, 5A_228/2009, E. 4.1).

4. Anlass zur Beschwerde gibt in der Sache sodann die Erkenntnis des HGer, dass die Beschwerdegegnerin 1 für diejenigen Berichte nicht ins Recht gefasst werden kann, die der Radiosender Radio 24 ausgestrahlt und die Thurgauer Zeitung veröffentlicht haben.

4.1 Was den Radiosender angeht, verweist das HGer auf den Handelsregistereintrag der Radio 24 AG. Angesichts dessen gebe es keinen Grund, diese Aktiengesellschaft nicht als Betreiberin des Senders Radio 24 zu betrachten. Hinsichtlich der Thurgauer Zeitung sei unbestritten, dass diese grundsätzlich der Huber & Co. AG gehöre. Die Beschwerdegegnerin 1 habe in der fraglichen Zeit zwar Aktien an der Huber & Co. AG gehalten. Allein damit sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 auch «operativ tätig» gewesen ist. Auch mit Blick auf die angebliche Haftbarkeit der Beschwerdegegnerin 1 für die Sendungen von Radio 24 müssten die Beherrschungsverhältnisse «irrelevant» sein. Die Beschwerdegegnerin 1 könne nicht als Herausgeberin oder Betreiberin aller von ihr auf mytamedia.ch aufgelisteten Medien ins Recht gefasst werden. In diesem Zusammenhang beanstanden die Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung, wonach die alleinige Tatsache, dass durch die Verlinkung im Internet ein weiter Kreis von irgendwie beteiligten Personen hergestellt werden kann, nicht zur Begründung einer Haftbarkeit ausreichend sein kann. Unter dem Stichwort «Konzernjournalismus» argumentieren sie, die Beschwerdeführerin sei ein Medienkonzern, der unter seinem Dach die Berichte herstelle, publiziere und in allen seinen Produkten «crossmedial» verwerte. Entgegen der Vorinstanz erreiche diese «Konzernorganisation» ohne weiteres die erforderliche Intensität des Mitwirkens im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB.

4.2 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die das HGer richtig wiedergibt, nimmt das Gesetz mit dem Zeitwort «mitwirken» neben dem eigentlichen Urheber der Verletzung jede Person ins Visier, deren Mitwirkung die Verletzung verursacht, ermöglicht oder begünstigt, wobei ein Verschulden des Mitwirkenden nicht vorausgesetzt ist (BGer vom 14. Januar 2013, 5A_792/2011, E. 6.2 m.H.). Erfolgt die Verletzung durch die Presse oder ein anderes Medienunternehmen, kann der Verletzte wahlweise den Autor des Beitrages im redaktionellen Teil der Zeitung oder den Autor eines Inserates, den verantwortlichen Redaktor, den Herausgeber oder unter Umständen auch jemanden anderen ins Recht fassen, der an der Verbreitung der Zeitung beteiligt gewesen ist (BGE 126 III 161 ff. E. 5a/aa, 113 II 213 ff. E. 2b, 103 II 161 ff. E. 2). Dem HGer ist darin beizupflichten, dass es für eine Mitwirkung im beschriebenen Sinn nicht genügt, wenn die Internetseite eines von der Beschwerdegegnerin 1 betriebenen Mediums oder die Internetseite der Beschwerdegegnerin 1 selbst einen allgemeinen Link auf die Internetseite einer Zeitung oder einer Radiostation enthält, die (gesellschaftsrechtlich und ökonomisch) von der Beschwerdegegnerin 1 beherrscht wird. Eine derartige «Verlinkung» ist zu unspezifisch, um die Verletzung durch einen konkreten Medienbericht verursachen, ermöglichen oder begünstigen zu können. Ob die Rechtslage anders zu beurteilen wäre, wenn die Beschwerdegegnerin 1 auf ihrer eigenen Internetseite oder auf der Internetseite eines von ihr herausgegebenen Presseerzeugnisses spezielle Links zu den eingeklagten Medienberichten von Radio 24 und/oder der Thurgauer Zeitung aufgeschaltet hätte, kann dahingestellt bleiben. Denn inwiefern sie eine derartige berichtspezifische Verlinkung im kantonalen Verfahren dargetan hätten und sich das HGer darüber in bundesrechtswidriger Weise hinweggesetzt hätte, zeigen die Beschwerdeführer vor BGer nicht auf. Vergeblich berufen sich die Beschwerdeführer schliesslich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 13. Mai 2014, C-131/12, Google Spain SL und Google Inc. gegen Agencia Española de Protec|ciòn de Datos (AEPD) et al., wonach «selbst Google für Verletzungen des DSG durch die Weiterverbreitung von durch Google gar nicht produzierten Inhalten Dritter passivlegitimiert» sei. In diesem Urteil geht es nicht um die Anwendung des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1), sondern um die Auslegung von Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie von Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Inwiefern die Erkenntnisse des EuGH, der sich hauptsächlich mit der «Verarbeitung personenbezogener Daten» im Sinne des Gemeinschaftsrechts beschäftigt, für die Beurteilung des vorliegenden Streits massgeblich sein sollen, können die Beschwerdeführer nicht erklären. Damit bleibt es bei der bundesrechtskonformen Erkenntnis der Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin 1 für die angeblichen Persönlichkeitsverletzungen des Radiosenders Radio 24 und der Thurgauer Zeitung nicht passivlegitimiert ist.

5. Mit Blick auf die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzungen, welche die Beschwerdeführer in der Berichterstattung der Beschwerdegegnerinnen ausgemacht haben wollen, ist streitig, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer 1 sein Recht auf Privatsphäre in die Waagschale werfen kann.

5.1 Das HGer orientiert sich an der Figur der (absoluten bzw. relativen) Person der Zeitgeschichte. Diese umschreibt in typisierter Weise den Rechtfertigungsgrund des öffentlichen Interesses, dem in der Berichterstattung der Medien bei fehlender Einwilligung des Verletzten eine wichtige Rolle zukommt (BGE 127 III 481 ff. E. 2c/aa). Das HGer verweist auf die Familiengeschichte des Beschwerdeführers 1 und auf seine über Jahre andauernde Präsenz in den Medien. Nicht bloss ein Ereignis habe den Beschwerdeführer 1 zu dem gemacht, was er heute sei, sondern seine ganze Person, sein Lebensstil, seine positiven und negativen Schlagzeilen. Allein deren grosse Anzahl genüge, ihn bildlich zwischen die relative und absolute Person der Zeitgeschichte zu rücken. Daraus folgert das HGer, dass die Privatsphäre des Beschwerdeführers 1 entsprechend enger zu bemessen sei als jene eines unbekannten Zeitgenossen. Die Rekurrenten bestreiten dies. Sie argumentieren, der Beschwerdeführer 1 sei «als vor der eingeklagten Berichterstattung lediglich sehr beschränkt bekannte Person» einzuordnen. Das HGer stütze sich ausschliesslich auf die Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdegegnerinnen, obwohl sie, die Beschwerdeführer, diese detailliert mit eigenen Beweismitteln bestritten hätten. Mit ihrer Erkenntnis, der Beschwerdeführer 1 sei eine Person des öffentlichen Interesses bzw. der Zeitgeschichte, lege die Vorinstanz ihrem Entscheid deshalb in Verletzung der Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) und des Rechts auf Beweis (Art. 8 ZGB) einen im Sinne von Art. 97 BGG unrichtigen Sachverhalt zugrunde.

5.2 Die Beschwerdeführer stören sich an der Art und Weise, wie das HGer die Beweise würdigt. Damit hat der Verhandlungsgrundsatz nichts zu tun. Er richtet sich nicht an das Gericht, sondern an die Parteien: Abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen sind sie es, die dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darlegen und die Beweismittel angeben müssen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Dass das HGer von Amtes wegen hätte tätig werden müssen, behaupten die Beschwerdeführer zu Recht nicht. Hingegen beanstanden sie, die Vorinstanz habe ihre Beweismittel nicht abgenommen, namentlich die persönliche Befragung bzw. Beweisaussage des Beschwerdeführers 1 und die Zeugenbefragung eines Journalisten, die sie als Beweismittel für die Unrichtigkeit einer angeblichen Aussage des Beschwerdeführers 1 offeriert hätten. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Rechts auf Beweis (Art. 152 ZPO; siehe dazu BGer vom 30. April 2014, 5A_71/2014, E. 4.2.1) rügen, übersehen sie, dass dieser Anspruch eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht ausschliesst. Es bleibt dem Sachgericht unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen abzusehen, weil es sie von vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten (vgl. BGE 122 III 219 ff. E. 3c m.w.H.). Um durchzudringen, müssten die Beschwerdeführer deshalb in einem ersten Schritt dartun, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und damit offensichtlich falsch festgestellt hat (vgl. BGer vom 17. Dezember 2012, 5A_574/2012, E. 2.1). Das aber gelingt ihnen nicht.

5.3 Die Beschwerdeführer rekapitulieren etliche Tatsachen, die das HGer der Dokumentation der Beschwerdegegnerinnen entnimmt und anhand derer es die Rolle des Beschwerdeführers 1 in der Öffentlichkeit beurteilt. In der Folge begnügen sie sich aber mit dem Einwand, all diese Tatsachen im kantonalen Verfahren bestritten zu haben. So wollen sie sich beispielsweise dagegen verwahrt haben, dass die SMD Schweizer Mediendatenbank vor November 2009 etwa 500 Beiträge über den Beschwerdeführer 1 unter Namensnennung umfasse oder dass der Beschwerdeführer 1 habe verlauten lassen, während sechs Monaten mit I. liiert gewesen zu sein. Mit derartigen Verweisen auf ihre Bemühungen im kantonalen Verfahren |gehen die Beschwerdeführer nicht auf die vorinstanzlichen Feststellungen ein, auf die allein es ankommt. Denn aus dem blossen Umstand, dass die Beschwerdeführer gegnerische Beweismittel bzw. daraus ersichtliche Umstände als «unwahr und journalistische Gemeinheit» von sich gewiesen haben, folgt keineswegs, dass die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig ist. Das HGer will in einem ersten Schritt lediglich herausfinden, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer 1 in den Medien schon vor den inkriminierten Berichterstattungen präsent war. Die Beschwerdeführer vermögen nicht zu erklären, warum es mit Blick auf diese Frage darauf ankommt, dass die Presseberichte, mit denen die Beschwerdegegnerinnen die Rolle des Beschwerdeführers 1 in der Öffentlichkeit dokumentierten und auf die sich das HGer stützt, bis in alle Einzelheiten der Wahrheit entsprechen. Ebenso wenig tun sie dar, inwiefern es von Belang wäre, ob der Beschwerdeführer 1 in diesen Publikationen der eigentliche Anlass für die Berichterstattung war und ob er mit einem Foto erwähnt wird. Die Beschwerdeführer argumentieren deshalb an der Sache vorbei, wenn sie etwa beteuern, die Medienberichte würden den Beschwerdeführer 1 als Gefährten von J. «jeweils nur ganz am Rande» erwähnen oder von der Zirkus K.-Premiere handeln, ohne dass über den Beschwerdeführer 1 ein Bild erschienen sei.

5.4 In rechtlicher Hinsicht werfen die Beschwerdeführer dem HGer vor, den Begriff der Person der Zeitgeschichte zu verkennen und das öffentliche Interesse mit demjenigen der Medien zu verwechseln. Auch wenn der Beschwerdeführer 1 schon vor November 2009 nicht wenige Schlagzeilen gemacht haben sollte, genüge mediales Interesse allein «selbstverständlich» nicht, um ihn als (absolute oder relative) Person der Zeitgeschichte zu qualifizieren. Die vorinstanzliche Argumentation, wonach eine Person wegen zahlreicher Medienberichte prominent und ihre Privatsphäre deshalb enger zu bemessen sei, gehe fehl. Den Beschwerdeführer 1 als Person der Zeitgeschichte einzuordnen, ansonst über ihn wohl nicht so oft und intensiv berichtet worden wäre, beruhe auf einem unzulässigen Zirkelschluss und verletze im Ergebnis die Privat- und Intimsphäre des Beschwerdeführers 1. Zu prüfen sei nicht die Berechtigung mehr oder weniger wahlloser Berichte über private und intime Details, sondern die Frage, ob die Gerichtsberichterstattung ausnahmsweise ohne Wahrung der Anonymität erfolgen durfte. Das HGer setze sich darüber hinweg und erachte die eingeklagte Berichterstattung praktisch ausnahmslos als zulässig, ohne das Interesse des Beschwerdeführers 1 an der Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte gegenüber einem allfälligen öffentlichen Informationsinteresse abzuwägen.

5.5 Richtig ist, dass die detaillierte Ausbreitung der persönlichen Verhältnisse im Bereich des Strafrechts, um den es hier geht, in den Privat- oder Geheimbereich des Angeschuldigten eingreifen und insbesondere die Unschuldsvermutung verletzen kann. Deshalb erfolgt die (Gerichts-) Berichterstattung hier normalerweise in anonymisierter Form, zumal die Namensnennung im Bereich des Strafrechts in den meisten Fällen entbehrlich ist (siehe BGE 129 III 529 ff. E. 3.2). Nuancierter präsentiert sich die Rechtslage, wenn eine so genannte Person der Zeitgeschichte betroffen ist, das heisst eine Persönlichkeit des öffentlichen Interesses, worunter auch relativ prominente Personen fallen können. Hier kommt es auf die konkrete Interessenlage an. Je nachdem kann sich eine Berichterstattung unter Namensnennung rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn es bloss um den Verdacht einer Straftat oder um eine Vermutung geht, wobei mit Rücksicht auf die Unschuldsvermutung ausdrücklich auf den Verdacht hinzuweisen ist. In jedem Fall ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten: Auch die in der Öffentlichkeit stehende Person braucht sich nicht gefallen zu lassen, dass die Massenmedien mehr über sie berichten, als durch ein legitimes Informationsbedürfnis gerechtfertigt ist; ihrem Schutzbedürfnis ist nach Möglichkeit ebenfalls Rechnung zu tragen. Von der Veröffentlichung eines blossen Verdachts oder einer Vermutung ist zudem abzusehen, wenn die Quelle der Information Zurückhaltung gebieten muss, und zwar umso eher, je schwerwiegender sich die daraus resultierende Beeinträchtigung in den persönlichen Verhältnissen des Verletzten erweisen könnte, sofern sich der strafrechtliche Verdacht oder die Vermutung später nicht bestätigen bzw. zu keiner Verurteilung führen sollte (BGE 126 III 305 ff. E. 4b/aa).

5.6 Den Beschwerdeführern ist darin beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer 1 kaum den Kategorien von Personen der Zeitgeschichte zuordnen lässt, welche die Rechtsprechung von der Lehre übernommen hat. Der Beschwerdeführer 1 kann nicht als absolute Person der Zeitgeschichte gelten, die aufgrund ihrer Stellung, Funktion oder Leistung in das Blickfeld der Öffentlichkeit tritt. Auch als relative Person der Zeitgeschichte fällt er schwerlich in Betracht. Es lässt sich im angefochtenen Entscheid kein konkretes, nach landläufigem Verständnis aussergewöhnliches Ereignis ausmachen, bezüglich dessen ein offensichtliches Bedürfnis nach Information und damit nach Berichterstattung bestünde (vgl. BGE 127 III 481 ff. E. 2c/aa). Nun hat das BGer an der soeben zitierten Stelle aber festgehalten, dass die strikte Zweiteilung in absolute und relative Person der Zeitgeschichte nicht die gesamte Wirklichkeit sach|gerecht zu erfassen vermag. Ob man den Beschwerdeführer 1 – wie das HGer – «bildlich» zwischen den beiden Kategorien einordnen will, ist letztlich eine Frage der Ausdrucksweise. Aus der blossen Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer 1 nicht in das erwähnte Schema passt, folgt entgegen der Meinung der Beschwerdeführer jedenfalls nicht zwingend, dass er keine Person des öffentlichen Interesses ist und grundsätzlich Anonymität beanspruchen kann. Zu prüfen ist aber die Frage, ob sich das HGer in Widersprüche verstrickt und das Bundesrecht verletzt, wenn es das öffentliche Interesse an der Berichterstattung über die streitigen Ereignisse mit der früheren Medienpräsenz des Beschwerdeführers 1 erklärt. Die Frage ist zu verneinen:

Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass der Beschwerdeführer 1 aus einer erfolgreichen, wohlhabenden Unternehmerfamilie stammt, an der die Öffentlichkeit schon in früheren Jahren ein gewisses Interesse hatte. Sie stellen auch nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer 1 als Partyveranstalter in der Zürcher Clubszene gewirkt und später seinen eigenen Club «C.» mit ausgesuchten Gästen eröffnet hat. Ebenso wenig widersprechen sie dem vorinstanzlichen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer 1 eine Beziehung mit einer Frau hatte, die als Fotomodell arbeitet und deren Mutter die Lebensgefährtin eines bekannten Medienunternehmers ist. Die Beschwerdeführer wenden sich auch nicht dagegen, dass der Beschwerdeführer 1 in der Vergangenheit regelmässig Veranstaltungen besucht hat, die nicht einer breiten Öffentlichkeit, sondern typischerweise nur einer beschränkten Anzahl von Personen zugänglich sind, etwa weil die Teilnahme mit hohen Kosten verbunden ist und/oder von einer Einladung abhängt. Die Vorinstanz nennt beispielhaft den Ball des Kinderspitals Zürich, das Polo-Turnier in St. Moritz, Vernissagen sowie Zirkus-Events. Schliesslich verneinen die Beschwerdeführer nicht, dass sich Kreise der Öffentlichkeit für die Angelegenheiten bekannter vermögender Unternehmerfamilien, für die Entwicklungen und Vorfälle in der Club- und Partyszene in Zürich, für die Geschehnisse an exklusiven Veranstaltungen gesellschaftlicher, sportlicher oder kultureller Art und insbesondere für die «Reichen und Schönen» interessieren, die an solchen Anlässen durch spektakuläre Auftritte oder glamouröse Ereignisse Aufsehen erregen, dabei aber weder besonderes Ansehen gewinnen noch über die Landesgrenzen hinweg bekannt werden.

Das Interesse am Tun und Treiben dieser bisweilen als «Cervelat-Prominenz» bezeichneten sozialen Gruppe wird von einer Sparte der Medienwelt bedient, für die Begriffe wie Boulevardjournalismus, Regenbogenpresse oder Peoplejournalismus geläufig geworden sind. Gewiss verfolgen die dahinterstehenden Medienhäuser wirtschaftliche Interessen. Dies steht einem öffentlichen Interesse am gesellschaftlichen Milieu, in welchem der Beschwerdeführer 1 langezeit in Erscheinung getreten ist, aber nicht entgegen. Dieses Genre der Medienberichterstattung zeichnet sich besonders dadurch aus, dass Akteure, Medien und Öffentlichkeit eine Art Symbiose miteinander pflegen: Ökonomisch lohnt sich eine Berichterstattung über das beschriebene Umfeld bzw. die dort verkehrenden Leute für die Medien nur, wenn sie sich auf dem Pressemarkt absetzen lässt, die fraglichen Inhalte in der weiteren Öffentlichkeit also auf Interesse stossen. Dieses öffentliche Interesse wiederum hängt davon ab, dass die Pseudo-Prominenten mit schlagzeilenträchtigen Auftritten, Ereignissen oder auch nur Gerüchten in Erscheinung treten. Dazu nutzen sie bevorzugt Gelegenheiten und Anlässe der beschriebenen Art, wo Reporter und Fotografen der Sensationspresse auf sie warten, um den Hunger ihrer Kundschaft nach neuen Berichten zu stillen. Verabschiedet sich eine «Lokalberühmtheit» aus der Boulevard-Öffentlichkeit, so dauert typischerweise auch ihre Medienpräsenz nicht mehr lange an, abgesehen vielleicht von Spekulationen über die Gründe ihres Rückzugs. Denn das öffentliche Interesse, das diese Pressesparte bedient, konzentriert sich eben auf diejenigen Leute, die in der Welt von Glanz und Glamour die eine oder andere Rolle spielen.

5.7 Hängen das Interesse einer breiteren Öffentlichkeit und dasjenige der Medien aber in der beschriebenen Art voneinander ab, so trifft das HGer nicht der Vorwurf eines Zirkelschlusses, wenn es den Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen deshalb als Persönlichkeit öffentlichen Interesses einstuft, weil die Medien oft und intensiv über ihn berichten. Entsprechend hält es vor Bundesrecht stand, wenn das HGer die Privatsphäre des Beschwerdeführers 1 enger bemisst als jene eines unbekannten Zeitgenossen und damit unterstellt, dass im Falle des Beschwerdeführers 1 eine Berichterstattung mit Namensnennung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Entgegen dem, was die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen, setzt sich der angefochtene Entscheid nicht pauschal darüber hinweg, dass auch bei Personen der Zeitgeschichte mit Rücksicht auf die konkrete Interessenlage und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu prüfen ist, ob sich angesichts des Verdachts von Straftaten eine Berichterstattung mit Namensnennung rechtfertigt (E. 5.5). Zu Recht anerkennt das HGer, dass sich eine wahllose Berichterstattung über private und intime Details nicht allein dadurch rechtfertige, dass der Beschwerdeführer 1 im Interesse der Medienöffentlichkeit stehe. Der These der Beschwerdeführer, wonach das HGer die Berichte über angebliche Straftaten, die den Beschwerdeführer 1 mit Bild und Namen |bezeichnen, grundsätzlich als unzulässig und widerrechtlich hätte qualifizieren müssen, ist nach dem Gesagten aber der Boden entzogen. […]

7. Die Beschwerdeführer halten daran fest, dass die Beschwerdegegnerinnen mit etlichen Berichterstattungen gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung verstossen und damit die Persönlichkeit des Beschwerdeführers 1 verletzt haben. […]

7.2.1 […] Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Unschuldsvermutung nicht nur dann verletzt, wenn der falsche Eindruck einer rechtskräftigen Verurteilung vermittelt wird, obwohl eine solche noch gar nicht vorliegt. Es reiche zur Wahrung der Unschuldsvermutung nicht aus, wenn aus dem Bericht oder den Umständen erkennbar ist, dass das Strafverfahren noch in einem sehr frühen Stadium steht oder ein Sachurteil nicht ergangen ist. Vielmehr verlange die Unschuldsvermutung, dass der mit strafrechtlichen Vorwürfen Konfrontierte bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung bzw. des gesetzliches Beweises der Schuld als unschuldig gilt. Entsprechend sei bei der «Verdachtsberichterstattung» nur eine Formulierung zulässig, die hinreichend deutlich macht, dass einstweilen nur ein Verdacht oder eine Vermutung einer angeblichen Straftat besteht und in jedem Fall eine abweichende Entscheidung oder ein Freispruch des Strafrichters «durchaus noch offen» ist. Diese Grundsätze seien in den als vorverurteilend eingeklagten Aussagen verletzt worden, denn darin würden die Beschwerdegegnerinnen angeblich feststehende Tatsachen behaupten und den Beschwerdeführer 1 als «Täter von mehreren Opfern» darstellen.

7.2.2 Ergänzend zu den allgemeinen Ausführungen in Erwägung 5.5 sind mit Bezug auf die Verletzung der Unschuldsvermutung folgende Grundsätze in Erinnerung zu rufen: Berichtet die Presse davon, dass eine Person verdächtigt wird, eine strafbare Handlung begangen zu haben, oder davon, dass gewisse Personen vermuten, sie könnte eine solche Straftat begangen haben, so ist nur eine Formulierung zulässig, die mit hinreichender Klarheit deutlich macht, dass es sich einstweilen um einen blossen Verdacht oder um eine reine Vermutung handelt und dass – bei einer Straftat – eine abweichende Entscheidung des zuständigen Strafgerichts noch aussteht (BGE 126 III 305 ff. E. 4b/aa, BGer vom 3. Oktober 2013, 5A_170/2013, E. 3.4.1, BGer, sic! 2012, 447 E. 7.2.2.1, «Publication de témoignages relatifs à des services hospitaliers»). Zu Recht weisen die Beschwerdeführer also darauf hin, dass sich ein Presseunternehmen der Verantwortung für seine Berichterstattung nicht einfach mit dem Hinweis entziehen kann, bloss die Behauptungen eines Dritten originalgetreu wiedergegeben zu haben. Es kommt nicht darauf an, ob der unzutreffende Eindruck, der bei der Leserschaft erweckt wird, auf eine ungenaue oder verkürzte Wiedergabe der Behauptungen Dritter oder darauf zurückzuführen ist, dass die wiedergegebenen Behauptungen selbst unrichtig oder irreführend sind (BGE 123 III 354 ff. E. 2a). Ausschlaggebend ist letztlich, ob die Äusserungen, so wie sie der Medienbericht wiedergibt, einer Vorverurteilung der verdächtigten Person gleichkommen, die sich mit der Unschuldsvermutung nicht verträgt. Dabei ist massgeblich, wie der Pressebericht bei einem durchschnittlichen Leser ankommt (BGE 111 II 209 ff. E. 2). Dessen Eindruck und Verständnis einer Presseäusserung behandelt das BGer nicht als Tatsachenfeststellung, sondern als Rechtsfrage bzw. als ihr gleichgestellte Folgerung aus der allgemeinen Lebenserfahrung (BGer vom 29. Oktober 2013, 5A_376/2013, E. 3.2 m.H.). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Medienbericht aus der Sicht des Durchschnittslesers gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstösst, steht dem Sachrichter ein gewisser Spielraum zu. In solche Ermessensentscheide greift das BGer nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie Umstände ausser Acht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen (BGE 138 III 669 ff. E. 3.1).

Bei alledem ist im Auge zu behalten, dass die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen nach der bundesgerichtlichen Praxis an sich widerrechtlich ist. An der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in sehr seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen. Freilich lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinne unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, dass sie im Ansehen der Mitmenschen – verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt – empfindlich herabsetzt (BGE 138 III 641 ff. E. 4.1.2, 129 III 49 ff. E. 2.2, 126 III 305 ff. E. 4b/aa).

7.2.3 In folgenden Fällen beanstanden die Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beurteilung der Verletzung der Unschuldsvermutung: [….]

7.2.3.2 Als nächstes kommen die Beschwerdeführer auf verschiedene Medienberichte zu sprechen, die zwischen dem 4. und 6. November 2009 auf 20 Minuten online, 20 Minutes on|line, Newsnet und in der Berner Zeitung veröffentlicht wurden. Stein des Anstosses ist hier der Umstand, dass sich diese Berichte auf eine «Szenekennerin» bzw. «Insiderin» sowie eine «Bekannte» des Beschwerdeführers beziehen. Die Szenekennerin wird mit der Aussage zitiert, dass der Beschwerdeführer 1 «immer wieder junge Frauen unter einem Vorwand in den D.-Raum im Club C. gelockt» und dort mit ihnen Sex gehabt habe, der von Überwachungskameras aufgezeichnet wurde («so eine Szenekennerin»). Von einer Bekannten wollen die Beschwerdegegnerinnen wissen, dass der Beschwerdeführer 1 in der Vergangenheit bereits wegen sexueller Belästigung, Körperverletzung, Nötigung und sogar wegen Vergewaltigung angezeigt wurde. Als weitere wörtliche Aussage der «Insiderin» wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer 1 «den Frauen jeweils sehr viel Geld angeboten [hatte], damit sie ihre Anzeigen zurückzogen. Das hat bis jetzt immer bestens geklappt.»

Die Beschwerdeführer stören sich an der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach die gebotene Distanzierung des Medienunternehmens zu den Drittaussagen und die Relativierung derselben für den Durchschnittsleser «klar erkennbar» sei, zumal die Beschwerdegegnerinnen die Dritten als «Szenekenner» dargestellt und deren Aussagen in Anführungs- und Schlusszeichen gestellt hätten. Gewiss entbindet allein die Kennzeichnung von Drittäusserungen die Presse nicht von ihrer Verantwortung für den Inhalt ihrer Veröffentlichungen. Auch bei den (wörtlich oder sinngemäss wiedergegebenen) Aussagen eines Dritten kommt es jedoch auf den Gesamteindruck an, den der fragliche Bericht beim unbedarften Durchschnittsadressaten erweckt (E. 7.2.2). Betrachtet man die streitigen Drittaussagen aber im Gesamtkontext der fraglichen Berichte, so lassen sie sich unter dem Aspekt der Unschuldsvermutung kaum anders verstehen denn als Illustrierung der Vorwürfe, die nach der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen gegen den Beschwerdeführer 1 damals im Raum standen, bzw. als Mutmassungen darüber, weshalb der Beschwerdeführers 1 festgenommen worden war. Dem HGer ist darin beizupflichten, dass die Beschwerdegegnerinnen den Beschwerdeführer 1 mit der Wiedergabe der erwähnten Drittaussagen nicht als (schuldigen) Straftäter angeprangert haben. […]

7.2.3.4 Der (auf deutsch und französisch) erschienene Beitrag auf 20 Minuten online vom 5. November 2009 («Freundin der Anzeigestellerin redet» bzw. «A. reste derrière les barreaux») befasst sich mit der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer 1. Das HGer stellt fest, dem Bericht lasse sich entnehmen, dass eine Verhaftung stattgefunden habe, jedoch – zu jenem Zeitpunkt – nicht bekannt gewesen sei, welche Vorwürfe zur Verhaftung geführt haben. Bezüglich der Frage, weshalb die Staatsanwaltschaft über die Gründe der Verhaftung nicht informiert habe, nenne der Artikel «ermittlungstaktische Gründe» und den Umstand, dass die Untersuchung im Gange sei und noch Leute befragt werden müssten. Das HGer folgert, daraus gehe hinreichend hervor, dass die Strafuntersuchung erst eingeleitet worden sei, ein Urteil aber noch ausstehe. Die Beschwerdeführer missbilligen, dass die Beschwerdegegnerin 2 im gleichen Artikel unter dem Titel «Opfer packen aus» Aussagen vermeintlicher Opfer und Dritter darstelle und Vorwürfe zur Sprache bringe, ohne irgendwelche Vorbehalte anzubringen, «dass das durchaus auch nicht so sein könnte». In der Tat erweckt die vorinstanzliche Beurteilung des fraglichen Artikels Bedenken:

Zwar sind die Drittaussagen als solche kenntlich gemacht, wobei der verwendete Verbmodus des Konjunktivs bloss der Vermittlung der indirekten Rede und nicht dazu dient, die Aussagen und angeblichen Vorfälle zu «relativieren», wie das HGer fälschlicherweise feststellt. Zu Recht protestieren die Beschwerdeführer aber gegen die vorinstanzliche Überlegung, wonach «auch Raum für einen gewissen investigativen Journalismus bleiben» müsse, zumal «den Medien die Aufgabe des Informierens» zukomme. Was die Beschwerdegegnerin 2 ihren (Durchschnitts-) Lesern im fraglichen Artikel vorsetzt, kann kaum als journalistische Bemühung gelten, das Licht der Wahrheit auf einen skandalträchtigen Vorgang von politischer, wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Tragweite zu richten. Im Gegenteil vermag die Beschwerdegegnerin 2 gerade in diesem Medienbericht einem allfälligen Informationsauftrag nicht gerecht zu werden. Das Problem liegt darin, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihre Meldung zur Weigerung der Strafverfolgungsbehörden, über die Gründe der Verhaftung des Beschwerdeführers 1 zu informieren, ohne jegliche Klarstellung direkt mit den Drittaussagen betreffend die angeblichen Verfehlungen des Beschwerdeführers 1 verknüpft, die sie ihren Lesern unter dem Titel «Opfer packen aus» als Früchte ihres Enthüllungsjournalismus präsentiert. Mit dieser undifferenzierten Aufeinanderfolge wird der Leser den Eindruck nicht los, dass die Verhaftung gar keinen anderen Grund haben kann als die angeblichen Übergriffe, von denen die Frauen im Artikel berichten. Angesichts der Schwere der Vorwürfe und der gesellschaftlichen Ächtung, die Sexualstraftätern widerfährt, rührte die Beschwerdegegnerin 2 mit ihrer spekulativen Unterstellung, der Beschwerdeführer 1 sei wegen solcher Übeltaten verhaftet worden, an dessen Persönlichkeit, und zwar unabhängig davon, ob die angeblichen Vorwürfe wahr oder falsch und was die tatsächlichen Hintergründe der Festnahme waren. Bei allem Verständnis für die Lust breiter |Gesellschaftsschichten an Spekulationen über den Lebenswandel der Boulevardprominenz überschreitet das HGer sein Ermessen, wenn es diese Art von Berichterstattung mit der «Aufgabe des Informierens» entschuldigen will, die den Medien zukommt. Von einem legitimen Informationsbedürfnis kann hier auch gegenüber einer Person, die wie der Beschwerdeführer 1 in der Öffentlichkeit steht, nicht die Rede sein (vgl. E. 5.5). Indem die Beschwerdegegnerin 2 ihren Lesern einen Zusammenhang zwischen der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers 1 und den gegen ihn im Raum stehenden Vorwürfen einflösst, stellt sie eine Tatsache, über die Ungewissheit besteht, wider besseres Wissen als gegeben dar. Eine derart verkürzte Berichterstattung kommt der Verbreitung einer Unwahrheit gleich. Dass die Verbreitung dieser Presseberichte durch ein legitimes Informationsbedürfnis gerechtfertigt wäre, machen die Beschwerdegegnerinnen, die auf eine Vernehmlassung verzichtet haben, vor BGer auch nicht mehr geltend. Die unzutreffende Presseäusserung zeigt den Beschwerdeführer bewusst in einem schlechten Licht und betrifft nicht bloss nebensächliche Punkte, sondern die den Leser interessierende Kernfrage, warum der Beschwerdeführer 1 verhaftet wurde.

Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin 2 mit den eingangs erwähnten Veröffentlichungen auf 20 Minuten online und 20 Minutes online vom 5. November 2009 die Persönlichkeit des Beschwerdeführers 1 verletzt. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als begründet. Nicht zu beanstanden ist – unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung – hingegen, dass die deutschsprachige Version des Zeitungsartikels in der zitierten Überschrift nicht von angeblichen Opfern spricht, sondern schlicht von Opfern, die auspacken. Der darauf folgende Fliesstext beginnt mit dem Passus «Geht es nach der Insiderin». Zumindest im Gesamteindruck suggeriert der Text mit der Erwähnung der «Opfer» nicht, dass es bereits einen überführten Täter gibt, der niemand anderes als der Beschwerdeführer 1 sein könnte.

7.2.3.5 Die vorigen Ausführungen gelten sinngemäss für zwei weitere Berichte vom 5. und 6. November 2009 auf dem Internetportal 20 Minuten bzw. 20 Minutes online. Die deutsche Fassung trägt den Titel «So funktioniert die Masche von A.», die französische «L., victime de A., raconte». Die Berichte schildern teils mit wörtlichen Zitaten, teils in indirekter Rede die «hässlichen Erfahrungen», die eine Frau mit dem Beschwerdeführer 1 gemacht haben soll. Im Vorspann ihres Artikels unterstellt die Beschwerdegegnerin 2 wiederum einen Zusammenhang zwischen der Festnahme des Beschwerdeführers 1 und den Vorwürfen «wegen Verführung Minderjähriger, Nötigung oder Körperverletzung» – obwohl sie selbst am gleichen Tag auf ihrem Internetportal bekannt gab, dass sich die Staatsanwaltschaft gerade nicht zur Frage äussern wollte, ob das Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wegen möglicher Sexualdelikte eröffnet worden war (E. 7.2.3.4). Auch dieser Bericht lässt die Zurückhaltung vermissen, die angesichts der Ungewissheit über die Hintergründe der Festnahme des Beschwerdeführers 1 geboten gewesen wäre.

7.2.3.6 Das geschilderte Muster liegt auch dem Beitrag in der Sendung «ZüriNews» des TV-Senders TeleZüri vom 5. November 2009 zugrunde. Wie sich aus dem Wortprotokoll ergibt, rahmt die Sendung die Berichterstattung über die Festnahme mit Aussagen einer jungen Frau ein, deren Freundin vom Beschwerdeführer 1 «zum Oralsex gezwungen worden [sei], was Nötigung oder sogar sexuelle Belästigung heissen würde». In diesem Fall ist es die Beschwerdegegnerin 1, welche die Ungewissheit als Gewissheit darstellt und damit ein falsches Bild von der Wahrheit zeichnet. Indem sie ihren Fernsehbericht mit der Aussage schliesst, seine Sucht nach Frauen sei dem Beschwerdeführer 1 «jetzt zum Verhängnis» geworden, bekräftigt die Beschwerdegegnerin 1 diesen Eindruck mit einem prägnanten Schlusssatz. Wie die Beschwerdeführer zu Recht betonen, ist dieser Passus auch unter dem Blickwinkel der Unschuldsvermutung nicht unbedenklich.

7.2.3.7 Der Artikel «A. sitzt weiter in Untersuchungshaft» in der gedruckten Ausgabe von 20 Minuten vom 6. November 2009 bedient sich ebenfalls der Methode, die in Erwägung 7.2.3.4 geschildert wird. Den Passus, wonach «von Nötigungen zum Oralsex im Hinterzimmer seines [sc. des Beschwerdeführers 1] Clubs und von Verführung von Minderjährigen … die Rede» ist, erachtet auch das HGer als «in der Tat kritische Stelle des Artikels». Indes gehe daraus «klar hervor», dass diese Vorwürfe von Seiten verschiedener Frauen stammen, die von ihren Erlebnissen berichtet haben wollen, und es sich nicht um eine direkte Aussage des Mediums handelt. Den unzutreffenden Eindruck, dass der Beschwerdeführer 1 wegen dieser angeblichen Vorwürfe festgenommen wurde, vermag die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Verweis auf Aussagen Dritter aber nicht aus der Welt zu schaffen.

7.2.3.8 Gleiches gilt für den Artikel «Les deux visages de A.» auf 20 Minutes online vom 6. November 2009. Der Fokus des Artikels liegt auf den «nouveaux témoignages» junger Frauen, die vom angeblichen Gebaren des Beschwerdeführers 1 berichten. Bloss beiläufig wird erwähnt, dass sich die Polizei nach wie vor über die Gründe der vorläufigen Festnahme des Beschwerdeführers ausschweigt. Bewusst suggeriert der Artikel, dass zwischen der Verhaftung und dem Beschwerdeführer 1 ein Zusammenhang besteht. Aus demselben Grund verletzen auch die Artikel «A. bleibt in U-Haft» (Tages-|Anzeiger) und «Millionärssöhnchen in U-Haft» (Der Bund) vom 6. November 2009 die Persönlichkeit des Beschwerdeführers 1. Unbedenklich ist – unter dem Aspekt der Unschuldsvermutung – hingegen die von den Beschwerdeführern beanstandete Passage, wonach es «in Szenekreisen … ein mehr oder weniger offenes Geheimnis [sei], dass A. im D.-Raum seines Clubs C. an der Bahnhofstrasse Frauen zu Sex gezwungen oder auch geschlagen habe». […]

8. Weiter dreht sich der Streit um die drei Medienberichte, hinsichtlich deren sich das HGer mit der Frage befasst, ob die Beschwerdegegnerinnen Unwahrheiten über den Beschwerdeführer 1 veröffentlicht haben.

8.1 Was die Artikel «Ich habe meine Freundin verraten» (20 Minuten online vom 13. Dezember 2009) und «Voyeure, die Westumfahrung und Corine Mauch: Die meistgelesenen Artikel 2009» (Tages-Anzeiger online und Newsnet vom 31. Dezember 2009) angeht, auferlegt das HGer den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 8 ZGB die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der Streitfrage, ob gewisse Tatsachenaussagen in diesen Artikeln falsch seien. Bezüglich des dritten Artikels «A. verliert seine P.» (Tages-Anzeiger online vom 31. Dezember 2009) stellt das HGer gestützt auf die anderen verfahrensgegenständlichen Berichte über Tätlichkeiten bzw. Handgemenge «zum Vornherein» fest, dass die streitige Aussage «so nicht unwahr und somit persönlichkeitsverletzend» sein kann. Die Beschwerdeführer werfen dem HGer vor, die Beweislast falsch zu verteilen. Sie berufen sich auf die Rechtsprechung, wonach einer Klage auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung nicht entsprochen werden dürfe, wenn dem Urheber der Nachweis von Rechtfertigungsgründen gelingt, welche die an sich gegebenen Widerrechtlichkeit zu beseitigen vermögen. Werde wie vorliegend die Verletzung durch unwahre herabsetzende Aussagen geltend gemacht, obliege der Beweis der Wahrheit einer persönlichkeitsverletzenden Tatsachenbehauptung im Streitfall deshalb dem beklagten Verletzer als Urheber der inkriminierten Aussage, da ihn die Beweislast für den Entlastungsgrund treffe.

8.2 Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1.) eine Persönlichkeitsverletzung und (2.) ein Rechtsfertigungsgrund vorliegt. Die Beweislast für die Sachumstände, aus denen sich die Verletzung ergibt, liegt beim Kläger als Opfer. Der Beklagte als Urheber der Verletzung muss die Tatsachen dartun, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes erschliesst (BGE 136 III 410 ff. E. 2.2.1 und 2.3 m.H.). Die Persönlichkeit verletzen können sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile (vgl. BGE 138 III 641 ff. E. 4.1.1–4.1.3). Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine behauptete Tatsache die Wahrheit richtig oder falsch, unvollständig oder ungenau wiedergibt bzw. ob die geäusserte Kritik fundiert ist (vgl. BGE 122 III 449 ff. E. 3a). Unerheblich ist auch die Art der Ausdrucksweise (Gesten, gesprochenes oder geschriebenes Wort, Zeichnungen). Es genügt, dass die betroffene Person in den Augen eines durchschnittlichen Betrachters (vgl. E. 7.2.2) in ihrem Ansehen herabgesetzt wird. Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachen oder die Begründetheit der erhobenen Kritik spielt erst eine Rolle bei der Klärung der Frage, ob die Verletzung erlaubt ist oder nicht (vgl. BGE 103 II 161 ff. E. 1c, 91 II 401 ff. E. 3, bestätigt in BGer vom 20. März 2006, 5C.254/2005, E. 2.2). Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt. Vorbehalten bleibt – wie erwähnt – die Verbreitung von Tatsachen, die den Geheim- oder Privatbereich betreffen oder die betroffene Person in unzulässiger Weise herabsetzen, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt (BGE 138 III 641 ff. E. 4.1.1 m.H.). Demgegenüber ist die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen an sich widerrechtlich; deren Verbreitung lässt sich nur ausnahmsweise rechtfertigen (siehe E. 7.2.2).

8.3 Nach dem Gesagten beschlägt der Streit darüber, ob bestimmte Tatsachenaussagen in einem Medienbericht der Wahrheit entsprechen, die Frage nach der Rechtfertigung einer Persönlichkeitsverletzung, wobei der Nachweis eines Rechtfertigungsgrundes dem beklagten Verletzer obliegt. Angesichts dessen erweist sich der angefochtene Entscheid als bundesrechtswidrig, soweit er den Beschwerdeführern im Streit um den Wahrheitsgehalt der Aussagen in den erwähnten Medienberichten den Nachweis abverlangt, dass die eingeklagten Presseäusserungen nicht der Wahrheit entsprechen, bzw. ihnen die Folgen der diesbezüglichen Beweislosigkeit auferlegt. Ebenso wenig verträgt es sich mit der resümierten Rechtsprechung, wenn das HGer allein gestützt auf die Feststellung, eine streitige Aussage sei nicht unwahr, den Schluss zieht, die fragliche Aussage könne «somit» auch nicht persönlichkeitsverletzend sein. Denn wie dargelegt, versagt die Wahrheit als alleiniger Massstab für die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Tatsachenbehauptung verletzend ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob die streitigen Presseäusserungen die Geheim- oder Privatsphäre des Beschwerdeführers 1 berühren oder diesen in unzulässiger Weise in seinem Ansehen herabsetzen. Eine Verletzung kann sich auch aus der Form der Darstellung oder der Art und Weise ergeben, wie der mitgeteilte Sachverhalt gewürdigt wird (BGE 122 III 449 ff. E. 3a). Ob die streitigen Passagen aus einem dieser Gründe zu beanstanden sind, lässt sich |dem angefochtenen Entscheid mit Bezug auf keinen der drei Medienberichte entnehmen. Bei der Beurteilung dieser Frage steht dem Sachrichter ein gewisser Spielraum zu (siehe E. 7.2.2). Diesbezüglich ist es nicht Aufgabe des BGer, sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Sachgerichts zu setzen. Das HGer wird sich damit in seinem neuen Entscheid befassen müssen.

9. Die Beschwerdeführer verfechten auch vor BGer die These einer persönlichkeitsverletzenden «Medienkampagne». Sie halten den Beschwerdegegnerinnen vor, «durch die Masse und die Intensität der verletzenden Aussagen und Berichte» die Persönlichkeit des Beschwerdeführer 1 verletzt zu haben.

9.1 Der vorinstanzlichen Beurteilung zufolge hat es rund um die laufenden Strafverfahren bzw. -untersuchungen zwar eine umfangreiche Berichterstattung gegeben. Daran hätten sich jedoch diverse Medienunternehmen beteiligt, auch solche, die nicht Partei des vorliegenden Verfahrens sind. Die Beschwerdegegnerinnen hätten ihre Berichte je für sich alleine und nicht gegenseitig zu verantworten. Auslöser der inkriminierten Berichterstattungen sei unbestrittenermassen die Verhaftung des Beschwerdeführers 1 zufolge der Einleitung der Strafuntersuchung gewesen. Von einem geplanten, beabsichtigten oder koordinierten Beginn der Kampagne könne nicht die Rede sein; der «Medienhype», von dem die Beschwerdeführer sprächen, sei nicht von den Medien ausgelöst worden. Dass die einzelnen Medien das Thema geradezu ausschlachten und in einer Häufigkeit berichten würden, die dem Beschwerdeführer 1 nicht gefallen konnte, liege auf der Hand und könne auch nicht verboten werden. Wohl sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdegegnerinnen einseitige und unsachliche Berichte publizierten. Für die Gesamtheit der Berichte sei dies aber zu verneinen. Ebenso wenig sei ersichtlich, inwiefern die Berichterstattung in ihrer Gesamtheit grösstenteils von Emotionen dominiert worden ist. Nachdem ihm strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen wurde, habe der Beschwerdeführer 1 Negativmeldungen erwarten und hinnehmen müssen. Das HGer verwirft auch den Vorwurf, die inkriminierten Berichte seien im Sinne eines «Konzernjournalismus» gegenseitig publiziert und auf den Internetseiten der Beschwerdegegnerinnen verlinkt worden. Die technischen Möglichkeiten des Internetzeitalters seien als Dienstleistung an den Leser zu verstehen. Weder eine Verlinkung noch das Angebot elektronischer Nachrichten-Abonnements («Feeds») könne ein Indiz für eine Medienkampagne sein. Das HGer kommt zum Schluss, es könne «keine Medienkampagne festgestellt» und von einem systematischen Informationsfeldzug, der bewusst, geplant und abgestimmt initiiert worden sein soll, nicht gesprochen werden.

9.2 […]. Als Ursache für den Medienrummel identifiziert das HGer vielmehr die Begebenheit der Festnahme des Beschwerdeführers 1 (E. 9.1). In diesem Sinne ist die Erwägung zu verstehen, wonach der Beschwerdeführer 1 den Grund für die Berichterstattungen «selber gesetzt» hat. Fehl geht deshalb auch der Schluss, das HGer habe eine Persönlichkeitsverletzung mit der Feststellung verneint, der Beschwerdeführer 1 habe den Medienhype ausgelöst.[…]

9.3 […] Zu Recht legen die Beschwerdeführer den Finger auf die Art und Weise, wie das HGer eine Persönlichkeitsverletzung verneint. So weist die Vorinstanz die Klage mit der Begründung ab, die Beschwerdegegnerinnen hätten nicht bewusst, geplant und abgestimmt einen Informationsfeldzug initiiert (E. 9.1). Das HGer bringt damit Elemente ins Spiel, die das Verschulden als subjektive Seite eines Verletzungstatbestands betreffen. Plastisch beschreibt es die (gemeinsame) Absicht der Beschwerdegegnerinnen, die es im Sinne eines direkten Vorsatzes als Voraussetzung einer Persönlichkeitsverletzung fordert. Dabei übersieht das HGer in bundesrechtswidriger Weise, dass es für die Frage, ob jemand im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB an einer Persönlichkeitsverletzung «mitwirkt», gerade nicht auf ein Verschulden des (angeblichen) Verletzers ankommt (E. 4.2). Daran ändert nichts, dass eine «Medienkampagne» den vorinstanzlichen Überlegungen zufolge ein gewolltes, orchestriertes Vorgehen zulasten des Verletzten voraussetzt. Als Urheber im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB kommt jede Person in Frage, deren Mitwirkung die Verletzung verursacht, ermöglicht oder begünstigt (E. 4.2). Aus demselben Grund ist der Vorinstanz auch zu widersprechen, soweit sie die Persönlichkeitsverletzung an der Feststellung scheitern lässt, die einzelnen Medienberichte seien auch auf nicht am Verfahren beteiligte Medienunternehmen «zu verteilen». Der eingeklagten Persönlichkeitsverletzung durch die schiere Masse, Intensität und Allgegenwärtigkeit der dargelegten Berichte hält das HGer ausserdem entgegen, dass die negative Berichterstattung den Beschwerdegegnerinnen nicht zum Nachteil gereichen könne, weil dies «in der Natur der Vorwürfe» liege, dem Beschwerdeführer 1 strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen worden sei und dieser deshalb Negativmeldungen habe erwarten und hinnehmen müssen. Damit zieht das HGer wiederum den Wahrheitsgehalt der streitigen Presseäusserungen als Prüfungskriterium für die Frage heran, ob überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung durch Führen einer Medienkampagne vorliegt. Den Beschwerdeführern ist also beizupflichten, wenn sie reklamieren, dass sich die Vor|instanz über das einschlägige «Prüfschema» hinwegsetze. Denn der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsachen oder die Begründetheit der erhobenen Kritik kommt erst beim zweiten Schritt der Rechtfertigung der erstellten Verletzung ins Spiel (siehe E. 8.2). In gleicher Weise ist eine Persönlichkeitsverletzung, wie sie die Beschwerdeführer ausgemacht haben wollen, auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Berichterstattungen in den Augen des HGer gesamthaft nicht als einseitig angesehen werden können. An der Sache vorbei geht schliesslich die vorinstanzliche Überlegung, wonach es «in der Natur des heutigen Internetzeitalters» liege, dass sich die Beschwerdegegnerinnen bei der Aufbereitung ihrer Berichterstattungen die Kommunikationstechnologie zunutze machen, und dieser Umstand deshalb kein «Indiz für eine Medienkampagne» sein könne. Nachdem die persönliche Vorwerfbarkeit für ein Mitwirken im Sinne von Art. 28 ZGB keine Rolle spielt, können die Beschwerdegegnerinnen die Persönlichkeit des Beschwerdeführers 1 auch dann verletzt haben, wenn sie mit der streitigen «Verlinkung» eine Dienstleistung an ihre Leser erbringen wollten.

Bei der Beurteilung der Ermessensfrage (siehe E. 7.2.2), ob die Beschwerdegegnerinnen durch den «Medienhype» um den Beschwerdeführer 1 dessen Persönlichkeit verletzt haben, berücksichtigt das HGer mithin Gesichtspunkte, die keine Rolle hätten spielen dürfen. Wie oben erwähnt (E. 8.2), setzt das BGer sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Sachgerichts. Sollte das HGer in seinem neuen Entscheid eine Persönlichkeitsverletzung feststellen, wird es sich in einem zweiten Schritt mit der Frage einer allfälligen Rechtfertigung derselben zu befassen haben.

[…]

Hu