Birgit Weil
Mit seinem Urteil vom 28. Oktober 2021 – Ferrari SpA (C-123/20) hat sich der EuGH damit befasst, ob durch die öffentliche Zugänglichmachung von Abbildungen eines Gesamterzeugnisses im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, im zugrundeliegenden Fall die Veröffentlichung von Fotografien eines Fahrzeuges, ein nicht eingetragenes Geschmackmuster auch an nur einem Teil oder Bauelement dieses Erzeugnisses entstehen kann ohne eine gesonderte Offenbarung dieses Teilbereichs. In diesem Zusammenhang hat sich der Gerichtshof zudem mit der Frage auseinandergesetzt, welche Anforderungen an die Erscheinungsform des Teils oder des Bauelements zu stellen sind, damit die Voraussetzungen für deren möglichen Schutz – wie insbesondere die Eigenart der Erscheinungsform – geprüft werden können.
Dans son arrêt du 28 octobre 2021 – Ferrari SpA (C-123/20), la CJUE a tenté de déterminer si la divulgation au public d’images d’un produit entier au sens de l’article 11, paragraphe 2, du règlement (CE) no 6/2002 du Conseil du 12 décembre 2001 sur les dessins ou modèles communautaires, en l’espèce la publication de photographies d’une voiture, peut faire naître un dessin ou modèle non enregistré, même sur une partie ou une pièce de ce produit, sans que cette section ne soit divulguée de manière distincte. Dans ce contexte, la Cour de justice s’est également intéressée à la définition des exigences qu’il convient d’appliquer à l’apparence de la partie ou pièce de produit afin que les conditions d’une éventuelle protection (en particulier le caractère individuel de l’apparence) puissent être examinées.
Birgit Weil,
Rechtsanwältin, Dr., LL.M., Zürich.
Ferarri SpA ist ein italienischer Automobilhersteller mit niederländischem Rechtssitz, der sich auf Formel-1-Fahrzeuge und Sportwagen unter der gleichnamigen Marke spezialisiert hat. Am 2. Dezember 2014 wurde der Öffentlichkeit erstmals der «Ferrari FXX-K» in einer bebilderten Pressemitteilung vorgestellt, wobei die Abbildungen eine Seitenansicht und eine Frontansicht des Fahrzeugs zeigten, mithin stets Gesamtansichten des Modells.

Das Fahrzeug selbst wurde wenige Tage später vom 4. bis 6. Dezember 2014 auf den «Ferrari World Finals» in Abu Dhabi öffentlich ausgestellt. Bei dem Modell handelte es sich um eine streng limitierte Sonderserie, deren Nettolistenpreis 2,2 Mio. Euro betrug und nicht für den Strassenverkehr sondern nur für das Fahren auf Rennstrecken zugelassen war.
Von dem Modell gab es zwei Varianten, die sich optisch lediglich in der Ausgestaltung des sich auf der Fronthaube abzeichnenden «V» unterschieden. Während bei der einen Variante das «V» vollständig schwarz lackiert war (nachfolgend Variante I), wurde bei der anderen die nach vorne unten gezogene Spitze des «V» in der Grundfarbe des Fahrzeuges gehalten (nachfolgend Variante II).


Variante IVariante II
|Neben diesem Merkmal wies das Fahrzeug weitere auffällige Gestaltungselemente auf, wie etwa eine grosse Lackierung in Form einer Zahl auf der Tür.
Mansory Design & Holding GmbH ist ein 1989 gegründeter, in Deutschland ansässiger Fahrzeugveredler und Tuner von Automobilen namhafter Automobilhersteller wie Rolls Royce, Bentley, Aston Martin sowie Ferrari. Mithin hatte das Unternehmen bereits in der Vergangenheit Anbauteile für Fahrzeuge von Ferrari hergestellt, mit denen diese veredelt werden konnten.
Im Jahr 2016 kam Mansory Design & Holding GmbH mit Bausätzen und/oder Anbauteilen für das Strassenmodell Ferrari 488 GTB auf den Markt, ein nicht limitiertes Strassenmodell zu einem Nettolistenpreis von EUR 172’607.–. Bei einem vollständigen Umbau mit Hilfe dieser Tuning-Bausätze und/oder Body-Kits zum Preis von ca. EUR 143’000.– wurde ein Grossteil der sichtbaren Karosserieverkleidung dergestalt ausgetauscht, dass das Fahrzeug wie folgt aussah:

Dieses Fahrzeug wurde der Öffentlichkeit erstmals auf dem Genfer Autosalon im März 2016 vorgestellt.
Ferarri SpA verklagte daraufhin Mansory Design & Holding GmbH beim Landgericht Düsseldorf wegen der Verletzung von nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern sowie aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz vor allem auf unionsweite Unterlassung, Auskunftserteilung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht.
Dies machte Ferrari SpA geltend für «Front Kits» als Anbauteile für Automobile, die wie nachfolgend gestaltet sind:
und/oder 
und hilfsweise für «Front kits», «Rear wings», «Side sets» und «Roof cover» als Anbauteile für Sportwagen zusammen mit einer zweistelligen auf der Tür des Sportwagens angebrachten Zahl.
Als relevante Gestaltungselemente hielt Ferrari SpA vornehmlich folgende fest:
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1.ein V-förmiges Element, das sich mittig entlang der gesamten Fronthaube erstreckt und welches somit das Cockpit optisch so nach vorne verlängert, dass der Eindruck eines Greifvogelkopfes entsteht, wobei das V-förmige Element einem gekrümmten Schnabel entspricht und zumindest im oberen Bereich dunkel ausgestaltet ist;
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2.ein mittig aus diesem Element herausragendes, in Längsrichtung angeordnetes flossenartiges Element;
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3.ein zweischichtiger Frontspoiler,
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3.1dessen obere Schicht in der Grundfarbe der Karosserie lackiert ist, sich etwa über die halbe Fahrzeugbreite erstreckt und über einen mittigen vertikalen Verbindungssteg mit der Fronthaube verbunden ist,
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3.2dessen untere Schicht in einer Kontrastfarbe lackiert ist und die breiter ist als die obere Schicht,
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3.3wobei sich zwischen der oberen Schicht und der unteren Schicht ein horizontaler Schlitz befindet,
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3.4wobei die obere Schicht in die untere Schicht eingebettet ist, indem beide Schichten eine durchgehende Oberfläche bilden.
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Nachdem der Klage in erster Instanz vor dem Landgericht Düsseldorf nicht stattgegeben wurde, legte Ferarri SpA Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Da die geltend gemachten nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechte am 3. Dezember 2017 abliefen, erklärte das Unternehmen den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrags, soweit dieser auf Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechte gestützt war, und hinsichtlich der Annexanträge auf Rückruf und Vernichtung, für teilweise erledigt. Im Übrigen hatte die Berufung keinen Erfolg. Das erstinstanzliche Urteil wurde vollumfänglich bestätigt, vornehmlich da es laut dem Oberlandesgericht den geltend gemachten nicht eingetragenen Geschmacksmustern an der Mindestvoraussetzung einer gewissen Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form fehle. Hiergegen legte Ferarri SpA Revision beim Bundesgerichtshof ein.
Dieser stellte fest, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Auslegung von Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie der Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) ankomme.
Laut Bundesgerichtshof habe der Senat zwar zum eingetragenen Geschmacksmuster entschieden, dass aus Gründen der Rechtsicherheit aus einem als Gesamterzeugnis angemeldeten Geschmacksmuster kein Schutz für Teile oder Elemente des Gesamterzeugnisses beansprucht werden könne. Es bestünde auch kein Bedürfnis für einen Schutz von Teilen oder Elementen eines Geschmacksmusters, weil es möglich sei, für diese eigenständig Schutz als Geschmacksmuster zu erlangen. Fehle es an einem solchen Teileschutz, erübrige sich auch die Frage, inwieweit der in Rede stehende |Teil eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form aufweisen müsse, um selbständig am Musterschutz teilnehmen zu können.
Für das nicht eingetragene Geschmacksmuster jedoch stelle sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen durch die Offenbarung eines Erzeugnisses (mittels einer Fotografie) auch für (nur) einen Teil eben dieses Erzeugnisses ein solcher Schutz entstehen könne.
Die Rechtssache wurde daraufhin seitens des Bundesgerichtshofes dem EuGH gemäss Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Erwägungsgrund 6
Da die Ziele der beabsichtigten Aktion, nämlich insbesondere der Schutz eines Geschmacksmusters in einem einzigen Gebiet, das alle Mitgliedstaaten umfasst, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Schaffung eines gemeinschaftlichen Geschmacksmusters und einer entsprechenden Gemeinschaftsbehörde besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die [Union] im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. […]
Erwägungsgrund 7
Ein verbesserter Schutz für gewerbliche Geschmacksmuster fördert deshalb nicht nur den Beitrag einzelner Entwerfer zu der herausragenden Gesamtleistung der Gemeinschaft auf diesem Gebiet, sondern ermutigt auch zur Innovation und zur Entwicklung neuer Erzeugnisse sowie zu Investitionen für ihre Herstellung.
Erwägungsgrund 16
Einige dieser Wirtschaftszweige bringen zahlreiche Geschmacksmuster für Erzeugnisse hervor, die häufig nur eine kurze Lebensdauer auf dem Markt haben; für sie ist ein Schutz ohne Eintragungsformalitäten vorteilhaft und die Schutzdauer von geringerer Bedeutung. Andererseits gibt es Wirtschaftszweige, die die Vorteile der Eintragung wegen ihrer grösseren Rechtssicherheit schätzen und der Möglichkeit einer längeren, der absehbaren Lebensdauer ihrer Erzeugnisse auf dem Markt entsprechenden Schutzdauer bedürfen.
Erwägungsgrund 17
Hierfür sind zwei Schutzformen notwendig, nämlich ein kurzfristiges nicht eingetragenes Geschmacksmuster und ein längerfristiges eingetragenes Geschmacksmuster.
Erwägungsgrund 21
Der ausschliessliche Charakter des Rechts aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster steht mit seiner grösseren Rechtssicherheit im Einklang. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster sollte dagegen nur das Recht verleihen, Nachahmungen zu verhindern. Der Schutz kann sich somit nicht auf Erzeugnisse erstrecken, für die Geschmacksmuster verwendet werden, die das Ergebnis eines selbständigen Entwurfs eines anderen Entwerfers sind; dieses Recht sollte sich auch auf den Handel mit Erzeugnissen erstrecken, in denen nachgeahmte Geschmacksmuster verwendet werden.
Erwägungsgrund 25
Wirtschaftszweige, die sehr viele möglicherweise kurzlebige Geschmacksmuster während kurzer Zeiträume hervorbringen, von denen vielleicht nur einige tatsächlich vermarktet werden, werden das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster vorteilhaft finden.
[…]
Art. 1 Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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(2)Ein Geschmacksmuster wird:
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a)durch ein «nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster» geschützt, wenn es in der in dieser Verordnung vorgesehenen Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird;
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[…]
Art. 3 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet:
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a)«Geschmacksmuster» die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt;
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b)«Erzeugnis» jeden industriellen oder handwerklichen Gegenstand, einschliesslich – unter anderem – der Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, Verpackung, Ausstattung, graphischen Symbolen und typographischen Schriftbildern; ein Computerprogramm gilt jedoch nicht als «Erzeugnis»;
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c)«komplexes Erzeugnis» ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.
Art. 4 Schutzvoraussetzungen
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(1)Ein Geschmacksmuster wird durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat.
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(2)Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart:
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|a)wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemässer Verwendung sichtbar bleibt, und
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b)soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.
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[…]
Art. 5 Neuheit
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(1)Ein Geschmacksmuster gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit:
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a)im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,
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[…]
kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist.
[…]
Art. 6 Eigenart
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(1)Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, und zwar:
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a)im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,
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[…]
Art. 7 Offenbarung
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(1)Im Sinne der Artikel 5 und 6 gilt ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht, oder wenn es ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, und zwar vor dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) beziehungsweise in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Zeitpunkt, es sei denn, dass dies den in der [Union] tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte. Ein Geschmacksmuster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.
[…]
Art. 11 Schutzdauer des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters
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(1)Ein Geschmacksmuster, das die im 1. Abschnitt genannten Voraussetzungen erfüllt, wird als ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für eine Frist von drei Jahren geschützt, beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde.
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(2)Im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit innerhalb der [Union] zugänglich gemacht, wenn es in solcher Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, dass dies den in der [Union] tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte. Ein Geschmacksmuster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.
Art. 19 Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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(1)Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das ausschliessliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Die erwähnte Benutzung schliesst insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.
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(2)Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das Recht, die in Absatz 1 genannten Handlungen zu verbieten, jedoch nur, wenn die angefochtene Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters ist.
Die angefochtene Benutzung wird nicht als Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Geschmacksmusters betrachtet, wenn sie das Ergebnis eines selbständigen Entwurfs eines Entwerfers ist, von dem berechtigterweise angenommen werden kann, dass er das von dem Inhaber offenbarte Muster nicht kannte.
[…]
Zur Beantwortung der beiden Vorlagefragen musste sich der EuGH mit der Auslegung des sich aus der Verordnung Nr. 6/2002 ergebenden Gemeinschaftssystems für nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster auseinandersetzen, insbesondere
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–ob für den Schutz eines Teils oder Bauelements eines Erzeugnisses als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäss Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 die Offenbarung des Geschmacksmusters des Gesamterzeugnisses genügt oder das Erscheinungsbild des Teils speziell zugänglich gemacht worden sein muss und
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|–inwiefern ein solcher Teil oder ein Bauelement im Verhältnis zum Gesamterzeugnis eigenständig sein muss, damit diesem Eigenart i.S.d. Art. 4 Abs. 2 Buchst. b, 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 zuerkannt werden kann.
Als formelle Voraussetzung für die Entstehung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters muss dieses der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zugänglich gemacht worden sein (Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002), mithin so offenbart worden sein, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte (Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002).
Bei der öffentlichen Zugänglichmachung des Geschmacksmusters fordert das Gericht – für ein gewisses Mass an Rechtssicherheit – eine Erkennbarkeit des Schutzgegenstandes. So hatte es bereits für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster festgestellt, «dass das sich aus der Verordnung Nr. 6/2002 ergebende Gemeinschaftssystem für Geschmacksmuster verlangt, dass die Wiedergabe eines Geschmacksmusters dieses klar erkennen lassen muss, damit die Wirtschaftsteilnehmer einschlägige Informationen über die Rechte Dritter erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2018, Mast-Jägermeister/EUIPO, C-217/17 P, EU:C:2018:534, Rn. 54, 55 und 60). Diese Erwägungen sind auch in Bezug auf nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster von Belang, da die aktuellen und potenziellen Wettbewerber des Entwerfers oder des Verwerters des in Rede stehenden Geschmacksmusters auch in diesem Fall klare und genaue Informationen benötigen».
Allerdings seien aufgrund der Rechtsnatur des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters keine zu hohen Anforderungen an das Erfordernis der Erkennbarkeit des Schutzgegenstands zu stellen. So gehe etwa aus den Erwägungsgründen 16 und 25 der Verordnung Nr. 6/2002 hervor, dass das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster einen schnellen und wirksamen Schutz ohne Eintragungsformalitäten bezwecken solle. Auch das Schutzniveau sei gegenüber dem eingetragenen Geschmacksmuster abgesenkt, biete es gemäss Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 doch nur Schutz gegen die Nachahmung des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters und die Schutzdauer ist nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 auf drei Jahre begrenzt. Zudem habe der Unionsgesetzgeber in keiner Weise in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 dem Entwerfer eine Pflicht auferlegt, jeden einzelnen Teil gesondert zu offenbaren, der Schutz durch ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geniessen solle.
Durch die Offenbarungshandlung der Veröffentlichung eines Gesamterzeugnisses könne daher grundsätzlich zugleich auch ein nicht eingetragenes Geschmacksmusterrecht an einem Teil oder einem Bauelement dieses Erzeugnisses begründet werden, sofern die Erscheinungsform des betreffenden Teils klar erkennbar sei. Sei dies nicht der Fall, namentlich wenn der betreffende Teil auf der Abbildung gar nicht sichtbar, von schlechter Qualität oder nicht hinreichend deutlich ist, könne der Entwerfer keinen solchen Schutz beanspruchen.
Im Hinblick auf die Vorlagefrage 1 kam das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 dahingehend auszulegen sei, dass, «wenn Abbildungen eines Erzeugnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wie bei der Veröffentlichung von Fotografien eines Fahrzeugs, dies dazu führt, dass ein Geschmacksmuster an einem Teil […] oder an einem Bauelement dieses Erzeugnisses […] der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern die Erscheinungsform dieses Teils oder Bauelements bei dieser Offenbarung eindeutig erkennbar ist».
Formell kann nach Ansicht des Gerichts demzufolge ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster auch an einem Teil oder Bauelement eines Gesamterzeugnisses durch die Offenbarung des Letzteren entstehen. Um allerdings als Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt zu werden, müssen zudem die materiellen Voraussetzungen, namentlich Neuheit und Eigenart im Sinne des Art. 4 der Verordnung Nr. 6/2002 erfüllt sein.
Ein Geschmacksmuster ist neu im Sinne des Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002, wenn kein identisches Geschmacksmuster zuvor offenbart wurde.
«Eigenart» im Sinne des Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 ergibt sich daraus, dass sich ein Unterschied in Bezug auf den vorbestehenden Formschatz von Geschmacksmustern im Gesamteindruck ergibt und aus der Sicht eines informierten Benutzers kein ‹Déjà-vu›-Erlebnis besteht.
Für die Prüfung sowie Beurteilung dieser Schutzvoraussetzungen kommt es dem EuGH zufolge entscheidend darauf an, dass der Gesamteindruck von Geschmacksmustern verglichen werden kann.
Dies wiederum setzt voraus, dass das Geschmacksmuster des Erzeugnisses oder eben der in Rede stehende Teilbereich genau und sicher identifiziert werden können, per Legaldefinition des Geschmackmusters von Art. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 mithin die Erscheinungsform, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt.
|In seinen Schlussanträgen hielt der Generalanwalt daher ausdrücklich fest, dass es für die Beantwortung der Vorlagefrage 2 nicht erforderlich sei, zusätzliche Kriterien zu entwickeln, sondern es seien allein die sich aus der Definition des «Geschmacksmusters» ergebenden Kriterien strikt anzuwenden.
So hält auch das Gericht unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung bereits einleitend fest, dass die Erscheinungsform das zentrale Merkmal eines Geschmacksmusters sei, unabhängig davon, ob es sich um dasjenige eines Erzeugnisses oder eines Teils davon handele (vgl. Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002).
Im Hinblick auf die Anwendung der Kriterien auf Teile oder Bauelemente führt das Gericht zur Beantwortung der Vorlagefrage 2 sodann aus:
«Damit die Voraussetzungen für den Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster beurteilt werden können, muss daher der in Rede stehende Teil eines Erzeugnisses oder das in Rede stehende Bauelement eines komplexen Erzeugnisses sichtbar und durch Merkmale abgegrenzt sein, die seine besondere Erscheinungsform bilden, d.h. durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur. Dies setzt voraus, dass die Erscheinungsform dieses Teils eines Erzeugnisses oder dieses Bauelements eines komplexen Erzeugnisses geeignet sein muss, selbst einen «Gesamteindruck» hervorzurufen, und nicht vollständig in dem Gesamterzeugnis untergeht.»
Inwieweit die von Ferrari an Teilen der Gesamtgestaltung des «Ferrari FXX-K» geltend gemachten Geschmackmuster geeignet sind, einen solchen eigenständigen, schützbaren «Gesamteindruck» hervorzurufen oder ob diese unbedeutend oder vollständig willkürlich sind und mithin eine bloss künstliche, rechtsmissbräuchliche Aufteilung der veröffentlichten Erscheinungsform darstellen, sei durch das vorlegende Gericht zu prüfen. Der Generalanwalt sprach sich in seinen Schlussanträgen für die Anerkennung eines solchen Schutzes aus.
Nicht zuletzt liess der EuGH auch die Beurteilung offen, inwieweit Bauteile einer Karosserie «Teile eines Erzeugnisses» im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 oder «Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses» im Sinne von Art. 3 Buchst. c und Art. 4 Abs. 2 seien. Hierzu hielten die Luxemburger Richter lediglich klarstellend fest, dass ein «Geschmacksmuster» im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 in der Erscheinungsform sowohl eines Erzeugnisses als auch eines Teils davon einschliesslich eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses oder sogar eines Teils eines solchen Bauelements bestehen könne.
Der EuGH stärkt durch das Urteil die Bedeutung des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters als gewerbliches Schutzrecht signifikant und schafft zugleich Rechtsunsicherheit.
Aus Gründen der Rechtsicherheit hatte etwa der Bundesgerichtshof zum eingetragenen Geschmacksmuster noch entschieden, dass aus einem als Gesamterzeugnis angemeldeten Geschmacksmuster kein Schutz für Teile oder Elemente des Gesamterzeugnisses beansprucht werden könne. Vielmehr müsse hier für jedes Erzeugnis ein separates Schutzrecht angemeldet werden. Der Bundesgerichtshof hatte sich daher vorliegend dafür ausgesprochen, dass eingetragenes und nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster gleich zu qualifizieren seien und der Schutz für nur einen Teil eines solchen Erzeugnisses eine gesonderte Offenbarung desselben erfordere.
Wohingegen der EuGH mit dem vorliegenden Entscheid zu dem Ergebnis gelangte, dass bei der Erstveröffentlichung eines Erzeugnisses nicht nur an diesem ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster entstehen könne, sondern unter gewissen Umständen gleichzeitig auch an Teilen von diesem. Zwar müssten diese Teile im sichtbaren Bereich des Gesamterzeugnisses liegen und durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar erkennbar sein. Allerdings müsse nicht jedes Teil gesondert offenbart werden.
Diese unterschiedliche Beurteilung zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern begründet der EuGH durch die kürzere Schutzdauer sowie den Umstand, dass Letzteres in der Durchsetzung gegenüber einem eingetragenen Geschmacksmuster zudem erschwert sei.
Durch diesen Entscheid wird dem Rechteinhaber die Möglichkeit eröffnet, den Schutz «nach Belieben» auszuweiten und neben dem Gesamterzeugnis auch noch Rechte an Einzelelementen geltend zu machen. Einzig die Erkennbarkeit der Teile, für die der Schutz beansprucht werden soll, wird vorausgesetzt. Ob dieses Kriterium allerdings genügend Klarheit und Rechtssicherheit für aktuelle und potenzielle Wettbewerber schafft, bleibt abzuwarten. Auch der Rechteinhaber kann sich der gerichtlichen Interpretation nicht sicher sein und seine Rechte einfacher darlegen, sollte er das Erzeugnis als Ganzes sowie die zusätzlichen Teile als eingetragene Geschmacksmuster geschützt haben.