01 | 2023
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Bendicht LĂŒthi

Das Rechtsbegehren zur VerhÀngung einer Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO

Gedanken zum Urteil des BPatGer vom 14. MÀrz 2022, S2021_009, «SÀgeblÀtter II»

StandardmĂ€ssig werden in immaterialgĂŒterrechtlichen Urteilen Ordnungsbussen fĂŒr den Fall angedroht, dass die verpflichtete Partei ihre (Unterlassungs)Verpflichtungen nicht erfĂŒllt. Geradezu Seltenheitswert haben demgegenĂŒber die Vollstreckungsverfahren, in denen angedrohte Ordnungsbussen anschliessend verhĂ€ngt werden. DiesbezĂŒgliche Urteile bieten daher regelmĂ€ssig die Gelegenheit, noch offene Fragen zu klĂ€ren. Im Urteil «SĂ€geblĂ€tter II» des BPatGer drehten sich die Fragen, die sich stellten, um das Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen.

Les jugements en matiĂšre de propriĂ©tĂ© intellectuelle prĂ©voient gĂ©nĂ©ralement des amendes d’ordre au cas oĂč la partie obligĂ©e ne respecterait pas ses obligations (d’abstention). En revanche, il est rare que ces amendes d’ordre soient effectivement infligĂ©es dans le cadre des procĂ©dures d’exĂ©cution. Les arrĂȘts rendus Ă  ce sujet offrent donc rĂ©guliĂšrement la possibilitĂ© de clarifier des questions encore en suspens. Dans l’arrĂȘt «SĂ€geblĂ€tter II» du TFB, les questions qui se sont posĂ©es concernaient les prĂ©tentions juridiques des parties requĂ©rantes.

Bendicht LĂŒthi, Dr. iur., FĂŒrsprecher, Bern.

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Mindestanforderungen an das Rechtsbegehren zur VerhÀngung einer Ordnungsbusse

1. Die zwei Schritte bei der Vollstreckung mittels indirekter Zwangsmassnahmen

2. Geringe Anforderungen an das Rechtsbegehren im ersten Schritt

3. Geringe Anforderungen an das Rechtsbegehren auch im zweiten Schritt

4. Konsequenzen eines nicht nĂ€her konkretisierten Rechtsbegehrens fĂŒr die Kostenverteilung und die Anfechtungsmöglichkeit

III. Die Bedeutung konkretisierender AntrÀge im zweiten Schritt

1. Die Fragestellung

2. Die Nichtantwort des BPatGer

IV. Fazit

I. Einleitung

SĂ€geblĂ€tter und Vollstreckung – wer jetzt an einen Horrorfilm aus Hollywood denkt, liegt falsch; es geht um ein Urteil aus St. Gallen. WĂ€hrend das Publikum bei Ersterem die Anspannung der Ungewissheit geniesst, ist das bei Zweiterem nicht der Fall.

Das Urteil des BPatGer vom 14. MĂ€rz 2022, S2021_009, «SĂ€geblĂ€tter II» (abgedruckt in dieser sic!), betrifft die VerhĂ€ngung einer Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO. Hierzu besteht bislang erst spĂ€rlich Rechtsprechung, weshalb etliche Punkte noch ungeklĂ€rt sind. Da das BPatGer dem Rechtsbegehren der Gesuchstellerinnen weder hinsichtlich der Höhe der Tagesbusse noch hinsichtlich der Anzahl Tage der NichterfĂŒllung gefolgt ist, haben bzw. hĂ€tten sich hier einige der offenen Fragen gestellt: Welche Anforderungen sind in einem solchen Verfahren an das Rechtsbegehren der Gesuchstellerin zu stellen? Welche Bedeutung kommt dem Rechtsbegehren in diesem Bereich ĂŒberhaupt zu? Und, damit zusammenhĂ€ngend, wann ist die Gesuchstellerin als obsiegend zu betrachten, d.h., wie sind die Kosten zu verteilen? Die nachfolgende Auslegeordnung zur Vollstreckung mittels indirekter Zwangsmassnahmen (die jedenfalls mir bislang wenig gelĂ€ufig war) dient dazu, diese Fragen einzuordnen und wenn möglich Antworten darauf zu finden.

II. Mindestanforderungen an das Rechtsbegehren zur VerhÀngung einer Ordnungsbusse

1. Die zwei Schritte bei der Vollstreckung mittels indirekter Zwangsmassnahmen

Die Vollstreckung mittels indirekter Zwangsmassnahmen gemĂ€ss Art. 343 Abs. 1 lit. a–c ZPO, namentlich der Un|gehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB, der einmaligen Ordnungsbusse bis zu CHF 5’000.– sowie der Ordnungsbusse bis zu CHF 1’000.– fĂŒr jeden Tag der NichterfĂŒllung, erfolgt in zwei Schritten. Der erste Schritt ist die Androhung der indirekten Zwangsmassnahme(n). Diese Androhung ist hier – wie in immaterialgĂŒterrechtlichen Streitigkeiten ĂŒblich – gestĂŒtzt auf einen entsprechenden Antrag schon durch das in der Sache urteilende Gericht in dessen Urteil erfolgt (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Unterbleibt eine Androhung im Sachurteil, ist es am Vollstreckungsgericht, eine solche in einem Vollstreckungsverfahren auszusprechen. Der zweite Schritt ist alsdann die VerhĂ€ngung der angedrohten Strafe resp. Ordnungsbusse bei NichterfĂŒllung. Im Falle einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB geschieht dies in einem Strafverfahren, im Falle von Ordnungsbussen hingegen in einem Vollstreckungsverfahren nach Art. 335 ff. ZPO.

2. Geringe Anforderungen an das Rechtsbegehren im ersten Schritt

Erfolgt der erste Schritt, die Androhung indirekter Zwangsmassnahmen, erst durch das Vollstreckungsgericht, genĂŒgt es in diesem Vollstreckungsverfahren gemĂ€ss einhelliger Lehre, wenn die Gesuchstellerin beantragt, «es sei das Urteil des Gerichts XY Nr. xxx vom DATUM zu vollstrecken», ohne dabei die konkret anzudrohende(n) indirekte(n) Zwangsmassnahme(n) zu bezeichnen. Ein konkretisierender Antrag zu der oder den gewĂŒnschten anzudrohenden indirekten Zwangsmassnahme(n) sei zwar empfehlenswert, aber nicht erforderlich. Das Vollstreckungsgericht sei ohnehin nicht an einen solch konkretisierenden Antrag gebunden. Vielmehr habe es von Amtes wegen die ihm geeignet erscheinende(n) indirekte(n) Zwangsmassnahme(n) anzudrohen.

Bei der Kostenverteilung wird in einem Vollstreckungsverfahren des ersten Schrittes von einem vollstÀndigen Obsiegen der Gesuchstellerin ausgegangen, sobald das Vollstreckungsgericht indirekte Zwangsmassnahmen androht, auch wenn es dabei dem konkretisierenden Antrag der Gesuchstellerin nicht folgt, sondern andere oder weniger indirekte Zwangsmassnahmen androht.

Im ersten Vollstreckungsschritt werden demnach geringe Anforderungen an das Rechtsbegehren gestellt. Ein konkretisierender Antrag ist eine bloss willkommene, aber letztlich unverbindliche Anregung, die man machen kann, aber nicht muss, und deren Ablehnung keine Kostenfolgen nach sich zieht, solange zumindest irgendeine indirekte Zwangsmassnahme angedroht wird.

3. Geringe Anforderungen an das Rechtsbegehren auch im zweiten Schritt

Zu den Rechtsbegehren im zweiten vollstreckungsrechtlichen Schritt, d.h., wenn es – wie hier – um die VerhĂ€ngung von Ordnungsbussen geht, Ă€ussert sich die Lehre demgegenĂŒber nur vereinzelt am Rande. Nach m.E. zutreffender Auffassung muss ein solches Verfahren durch ein entsprechendes Begehren der obsiegenden Partei angestossen werden; das Vollstreckungsgericht darf es nicht von Amtes wegen aufnehmen. Welchen Anforderungen dieses Begehren genĂŒgen muss, ist damit allerdings noch nicht beantwortet.

Das BGer liess in seinem einschlĂ€gigen Urteil «Dreieckslogo» explizit offen, inwieweit im Vollstreckungsverfahren auf VerhĂ€ngung einer Ordnungsbusse der Dispositionsgrundsatz ĂŒberhaupt Anwendung findet. Denn so oder so genĂŒgend bestimmt sei jedenfalls ein Rechtsbegehren, mit dem die AusfĂ€llung einer Ordnungsbusse in der maximalen Höhe von CHF 1’000.– fĂŒr jeden Tag der NichterfĂŒllung eines gerichtlichen Verbots seit dessen Eröffnung verlangt werde. Ohne es ausdrĂŒcklich zu sagen, erachtet das BGer damit in einem solchen Verfahren ein unbeziffertes Rechtsbegehren als ausreichend. Denn der Gesamtbetrag der zu leistenden Ordnungsbusse ergibt sich aus der Multiplikation der Tagesbusse mit der Anzahl Tage der NichterfĂŒllung. Im erwĂ€hnten Rechtsbegehren wird allerdings nur eine dieser zwei Grössen angegeben, womit der Gesamtbetrag der Ordnungsbusse letztlich unbeziffert bleibt. Dass die Gesuchstellerin das Rechtsbegehren im Verlaufe des Verfahrens (etwa nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung) noch beziffert hĂ€tte, wird im Urteil weder erwĂ€hnt noch vom BGer verlangt.

Eine solche Milde gegenĂŒber der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens, insbesondere der Bezifferung, ĂŒberrascht auf den ersten Blick. FĂŒr ein Rechtsbegehren zur VerhĂ€ngung einer Ordnungsbusse in einem Vollstreckungsverfahren erscheint sie mir aber gleichwohl angebracht und auch dogmatisch korrekt:

  • –
    |Erstens steht diese Milde im Einklang mit den geringen Anforderungen, die im ersten Vollstreckungsschritt an das Rechtsbegehren gestellt werden.
  • –
    Zweitens erfolgt bei einer anderen indirekten Zwangsmassnahme, der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB, die VerhĂ€ngung der Strafe in einem Strafverfahren. Dort reicht es fĂŒr die obsiegende Partei aus, Anzeige zu erstatten (Art. 292 StGB ist ein Offizialdelikt, wobei die Ausgestaltung als Antragsdelikt fĂŒr die Durchsetzung zivilrechtlicher Urteile passender wĂ€re). Auch wenn den Ordnungsbussen nach Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO kein pönaler Charakter zugeschrieben wird, wĂ€re es aus meiner Sicht ungereimt, wenn die obsiegende Partei fĂŒr die Vollstreckung der einen angedrohten indirekten Zwangsmassnahme sehr viel höhere Anforderungen erfĂŒllen mĂŒsste als fĂŒr die andere – zumal es ja das Gericht ist, welches von Amtes darĂŒber entscheidet, ob es nun diese oder jene indirekte Zwangsmassnahme androht.
  • –
    Drittens ist die Ordnungsbusse an die Staatskasse zu leisten. Das Interesse der obsiegenden Partei beschrĂ€nkt sich bei einem Vollstreckungsverfahren des zweiten Schritts auf die (kĂŒnftige) Einhaltung und Durchsetzung der im Sachurteil angeordneten Verpflichtung. Ein eigenes monetĂ€res Interesse an der Ordnungsbusse hat sie hingegen nicht. Mit anderen Worten beansprucht die Gesuchstellerin nicht die ErfĂŒllung einer ihr zustehenden Geldforderung, worauf Art. 84 Abs. 2 und 85 ZPO ausgerichtet sind, sondern sie verlangt die VerhĂ€ngung einer zuvor angedrohten indirekten Zwangsmassnahme.

Aus ebendiesen GrĂŒnden ist es m.E. auch zulĂ€ssig, wenn die Gesuchstellerin in ihrem Rechtsbegehren beide Grössen offenlĂ€sst, aus deren Multiplikation sich der Gesamtbetrag der Ordnungsbusse ergibt. Nebst Offenlassen der Anzahl Tage der NichterfĂŒllung (so bereits das BGer) braucht sie auch keine konkrete Tagesbusse zu beziffern, deren maximale Höhe ohnehin schon im androhenden Urteil genannt ist. Folgendes Rechtsbegehren wĂ€re demzufolge bereits genĂŒgend bestimmt (wobei ich unschlĂŒssig bin, ob die in Klammern gesetzten EinschĂŒbe erforderlich sind): «Die Gesuchsgegnerin sei in Vollstreckung des Urteils des Gerichts XY Nr. xxx vom DATUM zu verurteilen, eine Ordnungsbusse (bis zu CHF [Betrag gemĂ€ss Androhung im Sachurteil/Vollstreckungsurteil des ersten Schrittes]) fĂŒr jeden Tag der NichterfĂŒllung (seit dem Tag nach der Eröffnung des zu vollstreckenden Urteils/die Ordnungsbusse androhenden Vollstreckungsurteils an die Gesuchsgegnerin) zu bezahlen».

4. Konsequenzen eines nicht nĂ€her konkretisierten Rechtsbegehrens fĂŒr die Kostenverteilung und die Anfechtungsmöglichkeit

Ist das Rechtsbegehren zur VerhĂ€ngung einer Ordnungsbusse weder hinsichtlich der Höhe der Tagesbusse noch der Anzahl Tage der NichterfĂŒllung nĂ€her konkretisiert, hat dies Konsequenzen fĂŒr die Kostenverteilung und die Anfechtungsmöglichkeit. Mir stechen dabei folgende drei Punkte ins Auge, die ich allesamt als sachgerecht erachte:

Erstens ist die Gesuchstellerin als vollumfĂ€nglich obsiegend anzusehen, sobald eine Ordnungsbusse ausgesprochen wird – und sei es auch nur fĂŒr einen Tag der NichterfĂŒllung und mit einer geringen Tagesbusse. Denn mit der VerhĂ€ngung der Ordnungsbusse wird dem Vollstreckungs-Rechtsbegehren, das weder hinsichtlich der Höhe der Tagesbusse noch der Anzahl Tage der NichterfĂŒllung konkretisiert ist, voll entsprochen. Die Gesuchsgegnerin hat entsprechend nach Art. 106 Abs. 1 ZPO die gesamten Prozesskosten zu tragen, ohne dass dafĂŒr auf Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO zurĂŒckgegriffen werden mĂŒsste. Da die Gesuchsgegnerin mit ihrer NichterfĂŒllung trotz Androhung der Ordnungsbusse den Grund fĂŒr das Vollstreckungsverfahren des zweiten Schritts gesetzt hat, erscheint mir eine solche Kostenverteilung berechtigt.

Zweitens kann die Gesuchstellerin im Einklang mit dem ersten Punkt nur die Abweisung der VerhÀngung einer Ordnungsbusse anfechten, nicht aber die Höhe der verhÀngten Ordnungsbusse. Denn zur Höhe der Ordnungsbusse hat sie nichts beantragt, weshalb sie insofern auch nicht unterliegt und es ihr entsprechend an einem Rechtsschutzinteresse fehlt. Dadurch besteht ParallelitÀt zur strafprozessualen Situation bei VerhÀngung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB. Dort kann die obsiegende Partei die ausgesprochene Sanktion ebenfalls nicht anfechten; und zwar auch dann nicht, wenn sie sich als PrivatklÀgerschaft konstituiert hat (vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO).

Drittens sind der Gesuchstellerin in einem Rechtsmittelverfahren der Gesuchsgegnerin, in dem die Höhe der verhĂ€ngten Ordnungsbusse reduziert wird, sie sich aber jeglicher AntrĂ€ge dazu vor der Rechtsmittelinstanz enthalten hat, keine Prozesskosten aufzuerlegen. Der entsprechende Kostenanteil ist vielmehr von der Staatskasse zu tragen. Denn zur Höhe der Ordnungsbusse, die in die Staatskasse fliesst, hat die Gesuchstellerin diesfalls zu keinem Zeitpunkt AntrĂ€ge gestellt. Deren Bemessung lag alleine in der Verantwortung und im Ermessen des Vollstreckungsgerichts. Ob das BGer diese Auffassung teilen wĂŒrde, ist mit Blick auf die von ihm vorgenommene Kostenverteilung im «Dreieckslogo»-Urteil jedoch ungewiss. In diesem Fall hat die Gesuchstellerin im kantonalen Verfahren allerdings die Höhe der Tagesbusse beziffert und das BGer erachtete die von der Vorinstanz antragsgemĂ€ss festgesetzte Höhe der Tagesbusse als zu hoch. Ob fĂŒr das BGer erst diese Bezifferung der |Tagesbusse oder schon das Stellen des Vollstreckungsbegehrens an sich entscheidend war, um der Gesuchstellerin bei einer Reduktion der Höhe der Tagesbusse einen Teil der Kosten aufzuerlegen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

III. Die Bedeutung konkretisierender AntrÀge im zweiten Schritt

1. Die Fragestellung

Aus diesen Überlegungen zu den Bestimmtheitsanforderungen, denen ein Rechtsbegehren genĂŒgen muss, wenn es um die VerhĂ€ngung einer Ordnungsbusse geht, ergibt sich nur, aber immerhin, dass konkretisierende AntrĂ€ge hinsichtlich der Höhe der Tagesbusse oder der Anzahl Tage der NichterfĂŒllung freiwillig sind. Noch nicht beantwortet ist damit, welche Bedeutung diesbezĂŒglich konkretisierenden AntrĂ€gen in einem solchen Verfahren zukommt, wenn sie gestellt werden. Sind sie ebenso wie im ersten Schritt bloss willkommene, aber letztlich unverbindliche Anregungen oder sind sie «ernsthaft» Teil des Rechtsbegehrens mit den damit verbundenen Vorteilen (insbesondere einer Rechtsmittelmöglichkeit bei bloss teilweiser Gutheissung) und Nachteilen (insbesondere Kostenauflage bei teilweisem Unterliegen)?

Diese Frage stellte sich dem BPatGer im «SĂ€geblĂ€tter II»-Urteil. Die Gesuchstellerinnen konkretisierten nĂ€mlich ihr Rechtsbegehren hinsichtlich beider Grössen, die zur Berechnung des Gesamtbetrags der Ordnungsbusse multipliziert werden: Als anzuwendende Tagesbusse verlangten sie CHF 1’000.– und die massgebliche Zeitspanne der NichterfĂŒllung gaben sie mit «seit Zustellung des Urteils vom 30. August 2021 an die Gesuchsgegnerin bis zum Entscheid in dieser Sache» an. Womöglich mit Blick auf die Angabe eines Mindestwerts gemĂ€ss Art. 85 Abs. 1 ZPO bezifferten sie sogar eine Mindestordnungsbusse in Höhe von CHF 78’000.–. Das BPatGer folgte beiden konkretisierenden AntrĂ€gen nur teilweise: Die beantragte Höhe der Tagesbusse von CHF 1’000.– lehnte es ausdrĂŒcklich ab und wandte Tagesbussen von CHF 300.– resp. CHF 100.– an (E. 13 des Urteils). In zeitlicher Hinsicht berĂŒcksichtigte das BPatGer die Tage vom 3. September 2021, dem ersten Tag nach der Eröffnung des Urteils an die Gesuchsgegnerin am 2. September 2021, bis und mit dem 15. November 2021, dem letzten Tag, fĂŒr den die Gesuchstellerinnen eine NichterfĂŒllung nachgewiesen haben (E. 11 und 13 des Urteils). Ohne dies ausdrĂŒcklich zu sagen, folgte das BPatGer damit dem konkretisierenden Antrag hinsichtlich der Anzahl Tage der NichterfĂŒllung ebenfalls bloss teilweise. Einerseits lehnte es ab, bereits den Tag der Urteilseröffnung zu berĂŒcksichtigen, und andererseits berĂŒcksichtigte es die Tage ab dem 16. November 2021 «bis zum Entscheid in dieser Sache» – was der 14. MĂ€rz 2022 war – nicht. Indem das BPatGer eine Ordnungsbusse von CHF 16’800.– verhĂ€ngte, blieb es auch deutlich unter der geforderten Mindestordnungsbusse.

2. Die Nichtantwort des BPatGer

Trotz dieser Ausgangslage Ă€ussert sich das BPatGer in seinem Urteil nicht ausdrĂŒcklich zur Bedeutung, die diese konkretisierenden AntrĂ€ge haben. Aber mehr noch – es kann dem Urteil nicht einmal eine implizite Aussage dazu entnommen werden. Vielmehr erweist sich das Urteil diesbezĂŒglich als in sich unstimmig, enthĂ€lt es doch sowohl AusfĂŒhrungen, die fĂŒr das eine VerstĂ€ndnis sprechen, als auch solche, die das gegenteilige VerstĂ€ndnis stĂŒtzen:

FĂŒr die Auffassung «unverbindliche Anregungen» spricht vor allem das Dispositiv des Urteils. Darin wird «In Gutheissung des Vollstreckungsgesuchs» eine Ordnungsbusse von CHF 16’800.– verhĂ€ngt. Dass das BPatGer den konkretisierenden AntrĂ€gen nur teilweise folgt und auch die geforderte Mindestordnungsbusse deutlich unterschreitet, findet keinen Niederschlag im Dispositiv, z.B. durch eine Formulierung wie «In teilweiser Gutheissung des Vollstreckungsgesuchs» und der ErgĂ€nzung, dass das Gesuch soweit weitergehend abgewiesen wird. Das Dispositiv des Urteils des BPatGer geht nur dann auf, wenn es sich bei konkretisierenden AntrĂ€gen bloss um unverbindliche Anregungen handelt, ĂŒber die nicht autoritativ befunden werden muss. FĂŒr die Auffassung «unverbindliche Anregungen» spricht ferner, dass das BPatGer in der UrteilsbegrĂŒndung nicht einmal erwĂ€hnt, dass es vom konkretisierenden Antrag hinsichtlich der Anzahl Tage der NichterfĂŒllung abweicht.

FĂŒr die Auffassung «Teil des Rechtsbegehrens» spricht demgegenĂŒber vor allem der RĂŒckgriff auf Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO bei der Kostenverteilung (E. 14 des Urteils). Dieser RĂŒckgriff ist nur dann erforderlich, wenn die konkretisierenden AntrĂ€ge Teil des Rechtsbegehrens sind, ĂŒber das zu befinden ist. Allein in diesem Fall ist der Befund ĂŒber die konkretisierenden AntrĂ€ge fĂŒr das Ausmass des Obsiegens resp. Unterliegens im Prozess und damit fĂŒr die Kostenverteilung relevant. In diesem Zusammenhang spricht das BPatGer hinsichtlich der Höhe der Tagesbusse denn auch davon, die Gesuchstellerinnen hĂ€tten bloss teilweise obsiegt.

Bei der Auffassung «Teil des Rechtsbegehrens» hĂ€tte das BPatGer allerdings bei der Kostenverteilung konsequenterweise auch das Überklagen in zeitlicher Hinsicht thematisieren mĂŒssen, sind die Gesuchstellerinnen insofern doch zu ungefĂ€hr zwei Drittel unterlegen (2. September 2021 und Zeit vom 16. November 2021 bis zum 14. MĂ€rz 2022 vs. Zeit vom 3. September bis zum 15 November 2021). FĂŒr dieses Überklagen wĂ€ren m.E. die Kosten nach Massgabe des Unterliegens zu verteilen gewesen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Denn anders als die Höhe der Tagesbusse, die im gerichtlichen Ermessen steht, ist die Anzahl Tage der NichterfĂŒllung primĂ€r eine Sachverhaltsfrage. DafĂŒr tragen die Gesuchstellerinnen die Beweislast. Auch anderweitig sind keine GrĂŒnde ersichtlich, die rechtfertigen wĂŒrden, gestĂŒtzt auf Art. 107 ZPO von der ĂŒblichen Kostenverteilung abzuweichen. Insbesondere lĂ€sst sich nicht etwa anfĂŒhren, analog |zur «Bezifferung des Anspruchs» (Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO) sei die «Bezifferung» der Anzahl Tage der NichterfĂŒllung schwierig gewesen. Zutreffend ist zwar, dass sich dieses Unterfangen vorliegend als ausgesprochen schwierig erwiesen hat. Diese Schwierigkeit grĂŒndet jedoch nicht in der Natur der Sache, sondern im konkretisierenden Antrag der Gesuchstellerinnen. Sie beantragten nĂ€mlich antizipierend fĂŒr erst potenzielle NichterfĂŒllungen in der Zukunft die VerhĂ€ngung einer Ordnungsbusse «bis zum Entscheid in dieser Sache» – ein bei Einreichung des Gesuchs noch unbestimmtes, kĂŒnftiges Datum. Einerseits dĂŒrfte fĂŒr die Gesuchstellerinnen bei Einreichung des Gesuchs ungewiss sein, ob die Gesuchsgegnerin auch kĂŒnftig – und zwar «bis zum Entscheid in dieser Sache» – ihre Verpflichtung nicht erfĂŒllen wird. Andererseits zwingen sie sich mit einem solchen Antrag selber dazu, zu dessen StĂŒtzung fortlaufend «bis zum Entscheid in dieser Sache» neue Tatsachenbehauptungen zur andauernden NichterfĂŒllung aufzustellen und neue Beweismittel dazu einzureichen, sofern die Gesuchsgegnerin die andauernde NichterfĂŒllung bestreitet (womit gerechnet werden muss und was denn auch hier der Fall gewesen war). Das Urteil enthĂ€lt gleichwohl keine Anhaltspunkte dafĂŒr, dass die Gesuchstellerinnen Noveneingaben gemacht hĂ€tten. Kurzum: Die Schwierigkeiten, mit denen sich die Gesuchstellerinnen bei der «Bezifferung» der Anzahl Tage der NichterfĂŒllung konfrontiert sahen, sind dem prophetischen Gehalt ihres konkretisierenden Antrags zuzuschreiben. Solch eigenverantwortliche Schwierigkeiten sind bei Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO freilich nicht gemeint.

IV. Fazit

Ich neige zur Auffassung, dass konkretisierende AntrĂ€ge in einem Vollstreckungsverfahren zur VerhĂ€ngung einer Ordnungsbusse bloss unverbindliche Anregungen sind. Das Dispositiv des Urteils ist aus meiner Sicht daher ein Happy End. Allerdings kommt es eher ĂŒberraschend, da die Geschichte nicht stringent auf dieses Ende hinfĂŒhrt. Aufgrund des eher erratisch wirkenden Handlungsstrangs bleibt nun die Ungewissheit bis zu einer allfĂ€lligen Auflösung in einem Sequel aufrecht.

Zusammenfassung

Die Vollstreckung mittels indirekter Zwangsmassnahmen (Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB, Ordnungsbussen nach Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO) erfolgt in zwei Schritten. Zuerst werden sie angedroht, danach verhĂ€ngt. Einigkeit besteht darĂŒber, dass im ersten Schritt geringe Anforderungen an das Rechtsbegehren zu stellen sind. Wie es sich damit im zweiten Schritt bezĂŒglich des Rechtsbegehrens zur VerhĂ€ngung einer Ordnungsbusse verhĂ€lt, ist demgegenĂŒber noch weitgehend ungeklĂ€rt. Nach meiner Auffassung ist die HĂŒrde auch hier tief anzusetzen. Im Rechtsbegehren muss weder die Höhe der Tagesbusse noch die Anzahl Tage der NichterfĂŒllung angegeben werden. Der Gesuchstellerin ist es aber unbenommen, dennoch diesbezĂŒglich konkretisierende AntrĂ€ge zu stellen. Tut sie dies, stellt sich die Frage, ob es sich dabei bloss um unverbindliche Anregungen handelt oder ob diese AntrĂ€ge ernsthaft Teil des Rechtsbegehrens sind – mit all den damit verbundenen Vor- und Nachteilen. Da die Gesuchstellerinnen im Fall «SĂ€geblĂ€tter II» konkretisierende AntrĂ€ge stellten, denen das BPatGer nur teilweise folgte, wurde diese Frage aktuell. Trotzdem bleibt das Urteil die Antwort darauf schuldig.

Résumé

L’exĂ©cution au moyen de mesures de contrainte indirectes (amende pour insoumission Ă  une dĂ©cision de l’autoritĂ© selon l’art. 292 CP, amendes d’ordre selon l’art. 343 al. 1 let. b et c CPC) se dĂ©roule en deux Ă©tapes. Les parties en sont d’abord menacĂ©es, puis les mesures de contrainte sont imposĂ©es. Il semble acceptĂ© que dans la premiĂšre Ă©tape, les exigences posĂ©es dans le cadre de la procĂ©dure juridique doivent ĂȘtre faibles. En revanche, lors de la deuxiĂšme Ă©tape, les conditions relatives Ă  la requĂȘte visant Ă  la condamnation Ă  une amende d’ordre ne sont pas encore claires. Je suis d’avis que la barre doit Ă©galement ĂȘtre placĂ©e bas dans ce cas. La requĂȘte ne devrait indiquer ni le montant de l’amende journaliĂšre ni le nombre de jours d’inexĂ©cution. La partie requĂ©rante est toutefois libre de formuler des demandes concrĂštes Ă  ce sujet. Dans ce cas, il convient de se demander s’il s’agit simplement de suggestions non contraignantes ou si ces demandes font intrinsĂšquement partie de la requĂȘte – avec tous les avantages et inconvĂ©nients que cela implique. La concrĂ©tisation des demandes formulĂ©es par les parties requĂ©rantes dans l’affaire «SĂ€geblĂ€tter II», auxquelles le TFB n’a donnĂ© suite que partiellement, a rendu plus actuelle cette question. Le jugement n’y apporte cependant pas de rĂ©ponse.