4|2020
Rechtsprechung | Jurisprudence

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«Dashcam»
Bundesgericht vom 26. September 2019
Private Dashcam-Aufnahmen verletzen zumeist das Datenschutzrecht und führen betreffend Übertretungen und Vergehen im Strassenverkehr zu Beweisverwertungsverboten

8. Weitere Rechtsfragen

Prozessrecht

StPO 141. Die rechtswidrige Beweiserhebung durch Private wird nach den gleichen Regeln beurteilt wie die rechtswidrige Beweiserhebung durch den Staat. Demnach dürfen rechtswidrig erhobene Beweise nur dann verwertet werden, wenn diese Beweise zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sind (E. 2.1- 2.2).

DSG 3 a und e. Personen oder Autokennzeichen mit einer Dashcam im öffentlichen Strassenverkehr aufzunehmen, stellt ein Bearbeiten von Personendaten dar (E. 3.1).

DSG 4 IV, 12 II a. Die Beschaffung von Personendaten und der Zweck der Datenbearbeitung müssen für die Betroffenen erkennbar sein. Dies ist bei Dashcam-Aufnahmen aus fahrenden Autos nicht gegeben, selbst dann, wenn ein Dashcam-Hinweisschild am Auto angebracht wäre (E. 3.1-3.2).

DSG 4 III, 12, 13 I. Die Rechtswidrigkeit wird im Datenschutzrecht und im Prozessrecht jeweils autonom bestimmt. Datenschutzrechtlich muss das Interesse des Datenbearbeiters gegenüber den Interessen der Betroffenen abgewogen werden (E. 3.3).

StPO 141 II. Prozessrechtlich muss das Interesse des Staates am Strafanspruch gegenüber den Interessen der Betroffenen abgewogen werden (E. 3.3).

StPO 141 II; SVG 90 I und II. Einfache und grobe Verletzungen von Verkehrsregeln sind Übertretungen oder Vergehen und keine schweren Straftaten im Sinne von StPO 141. Die per Dashcam erhobenen Beweise dürfen daher nicht verwertet werden (E. 4-5).

8. Autres questions juridiques

Droit procédural

CPP 141. La collecte illégale de preuves par des personnes privées est jugée selon les mêmes règles que la collecte illégale de preuves par l’État. En conséquence, les preuves recueillies illégalement ne peuvent être exploitées que si elles sont indispensables à l’élucidation d’une infraction grave (consid. 2.1-2.2).

LPD 3 a, e. L’enregistrement de l’image de personnes ou de plaques d’immatriculation au moyen d’une dashcam dans la circulation routière sur la voie publique constitue un traitement de données à caractère personnel (consid. 3.1).

LPD 4 IV, 12 II a. L’acquisition de données personnelles et la finalité du traitement des données doivent être reconnaissables pour la personne concernée. Tel n’est pas le cas des enregistrements réalisés par dashcam à partir de voitures en mouvement, même si une plaque de signalisation dashcam est fixée sur la voiture (consid. 3.1-3.2).

LPD 4 III, 12, 13 I. L’illicéité est déterminée de manière autonome dans le droit de la protection des données et dans le droit procédural. En vertu de la législation sur la protection des données, les intérêts de la personne qui traite les données doivent être mis en balance avec les intérêts des personnes concernées (consid. 3.3).

CPP 141 II. En termes de droit procédural, l’intérêt de l’État à l’action pénale doit être mis en balance avec les intérêts des personnes concernées (consid. 3.3).

CPP 141 II ; LCR 90 I, II. Les violations simples ou graves des règles de la circulation sont des contraventions ou des délits et non des infractions graves au sens de l’article 141 CPP. Les preuves recueillies par dashcam ne peuvent donc pas être exploitées (consid. 4-5).

Strafrechtliche Abteilung; Gutheissung der Beschwerde; Akten-Nr. 6B_1188/2018

Das BezGer Bülach erklärte A. der mehrfachen, teilweise groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig. Die Berufung von A. wurde vom OGer Zürich abgewiesen. Dagegen erhob A. Beschwerde in Strafsachen an das BGer.

Aus den Erwägungen:

2.1 Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Wieweit die Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von | Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (BGer vom 11. Mai 2012, 1B_22/2012, E. 2.4.4; BGer vom 8. Februar 2016, 6B_786/2015, E. 1.2; je m.H.).

2.2 Bei der Interessenabwägung hat das BGer bereits vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung festgehalten, dass es einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der angeklagten Person bedarf, dass der fragliche Beweis unterbleibt (BGE 137 I 218 ff. E. 2.3.4 m.H.). Hinsichtlich staatlich erhobener Beweise nimmt Art. 141 Abs. 2 StPO eine solche Interessenabwägung nunmehr selber vor. Demnach dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich. Aus der Sicht der beschuldigten Person ist es unerheblich, durch wen die Beweise erhoben worden sind, mit welchen sie in einem gegen sie gerichteten Strafverfahren konfrontiert wird. Es erscheint deshalb angemessen, bei der Interessenabwägung im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung denselben Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden und Beweise, die von Privaten rechtswidrig erlangt worden sind, nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Dies drängt sich umso mehr auf, als Art. 150 des Vorentwurfes zur Schweizerischen Strafprozessordnung noch vorsah, dass Beweise, die von Privaten auf strafbare Weise erlangt wurden, nur verwertet werden dürfen, wenn das öffentliche oder private Interesse an der Wahrheitsfindung die durch die verletzten Strafbestimmungen geschützten Interessen überwiegt und diese Bestimmung nach scharfer Kritik im Vernehmlassungsverfahren keinen Eingang in die Botschaft fand. Kritisiert wurde unter anderem, dass die blosse Interessenabwägung bei der rechtswidrigen Beweiserhebung durch Private eine nicht gerechtfertigte Besserstellung gegenüber rechtswidrigen staatlichen Beweiserhebungen darstelle (zum Ganzen: G. Godenzi, Private Beweisbeschaffung im Strafprozess, Zürich 2008, 335 f.).

3.

3.1 Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf welchen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) dar (BGer, sic! 2012, 550 ff. E. 6.5, «Street View»; S. Haag, Die private Verwendung von Dashcams und der Persönlichkeitsschutz, in: R. Schaffhauser / J. Bächli / M. Dähler / H. Landolt / B. Liniger / E. Peter (Hg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht, Bern 2016, 172). Art. 4 Abs. 4 DSG bestimmt, dass die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG).

3.2 Die Erstellung von Videoaufnahmen aus einem Fahrzeug heraus ist für andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Datenbearbeitung ist damit als heimlich im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG zu qualifizieren. Der zutreffenden Auffassung von Haag folgend würden auch allfällige am Fahrzeug angebrachte Hinweisschilder daran nichts ändern, zumal solche bei grossem Verkehrsaufkommen oder auf Distanz nur schwer zu erkennen sind und die betroffenen Personen diese – wenn überhaupt – erst wahrnehmen, wenn sie bereits gefilmt werden. Zudem sind Fahrzeugführer verpflichtet, ihre Aufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen zu widmen, weshalb von ihnen nicht erwartet werden kann, dass sie nach Hinweisen an anderen Fahrzeugen Ausschau halten (Haag, 174; siehe auch BGer, sic! 2012, 550 ff. E. 9.1, «Street View»).

3.3 Eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 DSG ist gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund – namentlich ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse – vorliegt. In der Doktrin wird teilweise die Auffassung vertreten, dass solche materiellrechtlichen Rechtfertigungsgründe die Rechtswidrigkeit einer (privaten) Beweiserhebung im verfahrensrechtlichen Kontext nicht zu heilen vermögen. Massgebend sei einzig, dass im Rahmen der Beschaffungshandlung gegen eine Bestimmung des materiellen, objektiv gesetzten schweizerischen Rechts verstossen worden sei. Die Rechtswidrigkeit folge damit im Verfahrensrecht einer autonomen Definition. Begründet wird dies unter anderem damit, dass den widerstreitenden Interessen an der (verfahrensrechtlichen) Verwertbarkeit oder Unverwertbarkeit eines Beweismittels im Rahmen einer bloss materiellrechtlichen Prüfung eines Rechtfertigungsgrundes nicht angemessen Rechnung getragen werde (C. Guhl, Trotz rechtswidrig beschaffter Beweise zu einem gerechten Straf- und Zivilurteil, Zürich 2018, 103 ff., m.H. auf Y. Rüedi, Materiell rechtswidrig beschaffte Beweismittel im Zivilprozess, Zürich 2009, 161 ff.). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Bei der Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG vorliegt, ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Datenbearbeiters und denjenigen der verletzten Person vorzunehmen (A. Wermelinger, in: B. Baeriswyl / K. Pärli (Hg.), Datenschutzgesetz, Bern 2015, DSG 13 N 2). Bei der Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit eines Beweismittels sind | hingegen der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren in erster Linie entscheidend; die Interessen des privaten Datenbearbeiters treten dabei zurück.

4. Die Videoaufzeichnung erfolgte in Missachtung von Art. 4 Abs. 4 DSG und ist damit rechtswidrig. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten der Beschwerdeführerin teils als einfache, teils als grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG). Dabei handelt es sich um Übertretungen und Vergehen, die nach der Rechtsprechung nicht als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren sind (BGE 137 I 218 ff. E. 2.3.5.2). Dieser Massstab ist auch bei der Verwertung privat erhobener Beweise anzuwenden (siehe vorne, E. 2.2), was dazu führt, dass die Interessenabwägung zuungunsten der Verwertung ausfällt (im Ergebnis übereinstimmend: N. Ruckstuhl, Die strafprozessuale Verwertung von Dashcam-Aufnahmen, in: R. Schaffhauser / H. Landolt / S. Affolter / ​C. E. Bertschinger / T. Briellmann / ​R. Ehmann / A. Eicker / B. Hauri / M. Heberlein / S. Mango-Meier / ​H. Reber / ​S. Riesen / N. Ruckstuhl / G. Steindl / ​E. Velioglu / A. Wittwer (Hg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht, Zürich 2018, 117 ff.; U. Uttinger, Nutzung von Dashcams als Beweismittel, in: Jusletter 12. Februar 2018). Ob die zur Diskussion stehenden Aufzeichnungen rechtmässig durch die Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können, kann dabei offenbleiben.

5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

[…]

Sd