05 | 2026
Berichte | Rapports

Laura Borer

Der Beginn der Verjährungsfrist bei follow on-Schadenersatzklagen im Kartellrecht

Entscheidung des EuGH vom 4. September 2025 in der Rechtssache C-21/24, «Nissan»

Mit Urteil vom 4. September 2025 erläuterte der EuGH, wann die Verjährungsfrist für kartellrechtliche Schadenersatzansprüche, die im Nachgang zu einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde vor einem Zivilgericht erhoben werden (sog. follow on-Schadenersatzklagen), beginnt. Der EuGH stellte klar, dass der Fristenlauf erst einsetzt, sobald das angerufene Zivilgericht bei seinem Entscheid an die Feststellungen der nationalen Wettbewerbsbehörde gebunden ist. Dies setzte im vorliegenden Fall die Bestandeskraft des Entscheides der nationalen Wettbewerbsbehörde und damit die Erledigung ergriffener Rechtsmittel voraus.

Dans son arrêt du 4 septembre 2025, la CJUE a précisé à quel moment commence à courir le délai de prescription pour les actions en dommages-intérêts fondées sur le droit de la concurrence, qui sont intentées devant un tribunal civil à la suite d’une décision émanant d’une autorité nationale de la concurrence (actions dites «follow on»). La CJUE a précisé que le délai ne commence à courir qu’à partir du moment où le tribunal civil saisi est lié, dans sa décision, par les conclusions de l’autorité nationale de la concurrence. Dans le cas présent, cela supposait que la décision de l’autorité nationale de concurrence soit définitive et donc que tous les recours aient été épuisés.

Laura Borer,

lic. iur., Rechtsanwältin, Zürich.

I. Hintergrund des Gerichtsverfahrens

Hintergrund des Gerichtsverfahrens vor dem EuGH ist eine Entscheidung der spanischen Wettbewerbsbehörde, der Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia («CNMC»), vom 23. Juli 2015. Darin stellte sie eine unter anderem von der Nissan Iberia SA («Nissan») begangene Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht in der Form eines unzulässigen Informationsaustausches fest. Nissan focht die Entscheidung der CNMC mit mehreren Nichtigkeitsklagen vor dem Obersten Gerichtshof, dem Tribunal Supremo, an. Dieser bestätigte im Jahr 2023 die Entscheidung der CNMC in Bezug auf Nissan.

Im Nachgang dazu reichte CP, eine Privatperson, eine Schadenersatzklage beim Handelsgericht Saragossa, dem Juzgado de lo Mercantil no 1 de Zaragoza («Handelsgericht Saragossa»), ein. Er beantragte, dass Nissan zum Ersatz des Schadens zu verurteilen sei, der ihm durch den Erwerb eines Fahrzeugs entstanden sei, dessen Preis durch die in der Entscheidung des CNMC festgestellte Zuwiderhandlung beeinträchtigt war. Als Verteidigung brachte Nissan vor, der Sachverhalt sei bereits verjährt. So habe die nach spanischem Recht geltende einjährige Verjährungsfrist mit Publikation der Entscheidung der CNMC am 15. September 2015 zu laufen begonnen und sei bei Einreichung der Klage im Jahr 2023 bereits abgelaufen gewesen. Die vom Handelsgericht Saragossa an den EuGH gerichteten Vorlagefragen betreffen daher den in der Praxis relevanten Themenbereich, wann kartellrechtliche Schadenersatzansprüche, die im Nachgang zu einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde vor einem Zivilgericht geltend gemacht werden (sog. follow on-Schadenersatzklagen), verjähren.

II. Vorlagefragen

Das Handelsgericht Saragossa legte beim EuGH ursprünglich drei Fragen zur Vorabentscheidung vor. Diese drei Fragen formulierte der EuGH zur folgenden Vorlagefrage um: Sind Art. 101 AEUV, gelesen im Licht des Effektivitätsgrundsatzes, und gegebenenfalls Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104/EU («Kartellschadenersatzrichtlinie») dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte entgegenstehen, nach der für die Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Verjährungsfrist für follow on-Schadensersatzklagen davon ausgegangen werden kann, dass die Person, die sich als geschädigt erachtet, vor Eintritt der Bestandskraft dieser Entscheidung Kenntnis von den unerlässlichen Informationen erlangt hat, die es ihr ermöglichen, ihre Schadensersatzklage zu erheben?

|III. Würdigung durch den EuGH

Im vorliegenden Fall war vorab zu prüfen, welche Normen in zeitlicher Hinsicht auf die verjährungsrechtlichen Aspekte anwendbar sind. Am 26. November 2014 wurde die Kartellschadenersatzrichtlinie von der EU verabschiedet. Die Mitgliedstaaten hatten gemäss Art. 21 Abs. 1 der Kartellschadenersatzrichtlinie Zeit bis zum 27. Dezember 2016, diese ins nationale Recht umzusetzen. Spanien kam dieser Verpflichtung mit einer zeitlichen Verzögerung von 5 Monaten am 27. Mai 2017 nach. Vorliegend wurde die kartellrechtswidrige Handlung im Jahr 2013 beendet. Es stellte sich demnach die Frage, ob der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung der Kartellschadenersatzrichtlinie am 27. Dezember 2016 bereits verjährt war. Wäre dies der Fall gewesen, wären die Vorgaben der Kartellschadenersatzrichtlinie und die entsprechenden nationalen Umsetzungserlasse auf die Streitsache zeitlich nicht anwendbar gewesen.

Für die besagte Fragestellung ist nicht nur die Länge der Verjährungsfrist, sondern auch deren Beginn wesentlich. Der EuGH prüfte folglich vorab den Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist unter nationalem spanischen Recht, welches bis zum 27. Mai 2017 in Kraft war. Diesbezüglich stellte der EuGH fest, dass es bis zum 27. Dezember 2016 grundsätzlich Sache der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates gewesen sei, ein entsprechendes Verjährungsregime für Kartellschadenersatzklagen zu erlassen. Diese Befugnis sei aber insofern eingeschränkt gewesen, als die Mitgliedstaaten den Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz zu beachten hätten. Letzterer Grundsatz verlange, dass die Ausübung von Rechtsbehelfen, die dem Einzelnen vom Unionsrecht zugestanden würden, durch nationale Vorschriften nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermässig erschwert würden.

Unter Bezugnahme auf den erwähnten Effektivitätsgrundsatz machte der EuGH bezogen auf die Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns der Verjährungsfrist einer zivilrechtlichen Schadenersatzklage in einem Kartellsachverhalt in seinem Urteil vorab einige bereits bekannte grundsätzliche Feststellungen. Der EuGH nannte nach dem Ausschlussprinzip zwei Konstellationen, bei welchen der Effektivitätsgrundsatz verletzt wäre – mithin die Ausübung des Rechts auf Erhebung einer Zivilklage praktisch unmöglich gemacht oder übermässig erschwert würde: (i) Dies sei einerseits der Fall, wenn der Beginn der Verjährungsfrist auf einen Zeitpunkt gesetzt würde, an welchem die widerrechtliche Handlung noch im Gange und noch nicht beendet sei. (ii) Andererseits sei dies der Fall, wenn der Anfang dieser Frist auf einen Zeitpunkt falle, an welchem der Geschädigte von den für die Erhebung seiner Schadenersatzklage unerlässlichen Informationen noch keine Kenntnis erlangt habe bzw. eine solche Kenntnisnahme von ihm vernünftigerweise auch nicht erwartet werden könne. In Bestätigung seiner Rechtsprechung nannte der EuGH dabei die folgenden Informationen für die Erhebung einer Zivilschadenersatzklage in einem Kartellsachverhalt als unerlässlich: die Kenntnis über (i) die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, (ii) den Schaden, (iii) den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Zuwiderhandlung sowie (iv) die Identität des Rechtsverletzers. Die umschriebenen Vorgaben finden sich auch in Art. 10 Abs. 2 der Kartellschadenersatzrichtlinie, da in dieser lediglich die sich aus dem Primärrecht (Art. 101 und 102 AEUV) folgenden Massstäbe kodifiziert wurden.

Bezogen auf die zweite Konstellation stellte der EuGH sodann fest, es könne nur dann davon ausgegangen werden, dass dem Geschädigten die erheblichen Informationen vorliegen, wenn das Zivilgericht im Rahmen seiner Beurteilung an die Feststellungen der nationalen Wettbewerbsbehörde gebunden sei – mithin könne erst ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist überhaupt zu laufen beginnen. Ab welchem Zeitpunkt eine solche Bindungswirkung bezogen auf das mit der Sache befasste Zivilgericht vorliegt, beurteilte sich damals noch nach nationalem Recht. Die einschlägigen spanischen Regelungen gaben diesbezüglich vor, dass ein mit einer Schadenersatzklage befasstes Zivilgericht, welches im Nachgang zu einer Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde angerufen wird, nur dann an die Feststellungen der nationalen Wettbewerbsbehörde betreffend das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gebunden ist, wenn die Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde Bestandeskraft erlangt hat. Das bedeutet insbesondere, dass allfällige gegen den Entscheid der nationalen Wettbewerbsbehörde erhobene Nichtigkeitsklagen erledigt sind. Erst ab diesem Zeitpunkt verfüge das Zivilgericht über Informationen, die endgültig seien.

Zusätzlich stellte der EuGH klar, dass die fristauslösende Kenntnis bedinge, dass die sich aus der bestandeskräftigen Entscheidung ergebenden Informationen in geeigneter Weise veröffentlicht werden. Das Urteil, das zur Bestandeskraft des Entscheides der nationalen Wettbewerbsbehörde führe, müsse ferner offiziell veröffentlicht worden sein, für die breite Öffentlichkeit zugänglich sein und sich zudem der Zeitpunkt der Veröffentlichung klar aus dieser ergeben.

In casu erhob CP gemäss Feststellungen des EuGH seine Klage im März 2023 gestützt auf eine Entscheidung der CNMC vom 23. Juni 2015. Gegen diese hatte Nissan Nichtigkeitsklagen beim Tribunal Supremo erhoben. Die Entscheidung der CNMC wurde daher erst mit Verkündigung des Urteils des Tribunal Supremo im Jahr 2021 bestandeskräftig. Der EuGH folgerte daraus, dass vernünftiger|weise davon ausgegangen werden könne, dass CP erst zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Urteils des Tribunal Supremo, durch das die Entscheidung der CNMC im Jahr 2021 bestandeskräftig wurde, Kenntnis von allen für die Erhebung seiner Schadenersatzklage erforderlichen Informationen erlangt hatte. Daraus – so der EuGH – ergebe sich wiederum, dass bezogen auf den streitgegenständlichen Sachverhalt die Verjährungsfrist vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Kartellschadenersatzrichtlinie (27. Dezember 2016) nicht nur noch nicht abgelaufen war, sondern noch nicht einmal zu laufen begonnen hatte.

Der EuGH kehrte alsdann in seinem Urteil zur Ausgangsfrage zurück und erklärte kurz und bündig, dass auf den streitgegenständlichen Sachverhalt folglich Art. 10 der Kartellschadenersatzrichtlinie zeitlich anwendbar sei und der Zivilklage keine Verjährung entgegenstehe.

Als wichtige Klarstellung fügte der EuGH seinem Urteil an, dass der Inhalt von Art. 10 Abs. 2 der Kartellschadenersatzrichtlinie in Bezug auf die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem die Verjährungsfrist zu laufen beginne, im Wesentlichen die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Art. 101 und Art. 102 AEUV und zum Effektivitätsgrundsatz widerspiegle. Deshalb würden die Erwägungen des vorstehend zusammengefassten Urteils zum Beginn der Verjährungsfrist für kartellrechtliche Schadenersatzklagen, die infolge einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde erhoben werden, auch für die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Schadenersatzrichtlinie gelten.

IV. Anmerkungen

Nach Ergehen des Heureka-Entscheids im Jahr 2024 führt der EuGH mit vorliegendem Urteil auch bezogen auf follow on-Schadenersatzklagen im Kontext einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde seine klägerfreundliche Praxis fort. Der Gerichtshof erklärt, dass die Verjährungsfrist von kartellrechtlichen Schadenersatzansprüchen, die im Nachgang zu einem Entscheid einer nationalen Wettbewerbsbehörde eingeklagt werden, erst dann zu laufen beginnt, wenn eine Bindungswirkung des Zivilgerichts an die Feststellungen der nationalen Wettbewerbsbehörde gegeben ist. Im vorliegenden Fall war das Zivilgericht erst ab Bestandeskraft des Entscheids der nationalen Wettbewerbsbehörde an deren Feststellungen gebunden. Dieser Zeitpunkt trat mit der Erledigung der von Nissan erhobenen Nichtigkeitsklagen durch das obere Gericht ein. Erst dann verfügt der Kläger bzw. der Geschädigte gemäss Auffassung des Gerichtshofes über die endgültigen und unerlässlichen Informationen für die Klageerhebung. In der vorliegenden Konstellation gewinnt der Geschädigte infolge der Rechtsprechung des EuGH wertvolle Zeit, um seine Klage vorzubereiten.

Die vom EuGH erfolgte Präzisierung bezieht sich nur auf follow on-Schadenersatzklagen, die im Nachgang zu einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde geltend gemacht werden. Das Heureka-Urteil deckt demgegenüber den Fall ab, bei welchem die Schadenersatzansprüche auf Grundlage eines Entscheids der EU-Kommission eingeklagt werden. Da bezogen auf Entscheide der EU-Kommission die Vermutung gilt, diese seien rechtmässig, sind die nationalen Gerichte verpflichtet, den besagten Entscheiden nachzukommen – selbst wenn sie nicht bestandskräftig geworden sind. Der Beginn der Verjährungsfrist fällt in dieser Konstellation folglich mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Zusammenfassung des betreffenden Beschlusses der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen.

Unklar bleibt, wann der Lauf der Verjährungsfrist einsetzt, wenn eine stand alone-Schadenersatzklage erhoben wird. In dieser Konstellation kann eine Bindungswirkung an einen Entscheid einer Wettbewerbsbehörde als Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährungsfrist gegebenenfalls nie eintreten, falls die Wettbewerbsbehörde in der Sache nicht tätig wird.

Die Rechtsprechung des EuGH kommt an seine Grenzen, wenn die nationalen Gesetzgebungen eine Bindungswirkung des Zivilgerichts an Entscheide der nationalen Wettbewerbsbehörden nicht vorsehen. Dies trifft auf die Schweiz zu. Bezogen auf die EU-Mitgliedstaaten schreibt Art. 9 Abs. 1 der Kartellschadenersatzrichtlinie eine solche Bindungswirkung hingegen vor. Bezogen auf die Thematik einer zu raschen Verjährung von kartellrechtlichen Schadenersatzansprüchen wurde in der Schweiz insofern Abhilfe geschaffen, indem mit den am 19. Dezember 2025 beschlossenen Änderungen im Kartellgesetz ein neuer Art. 12a nKG eingeführt wird. Diese Bestimmung sieht zumindest vor, dass die Verjährung von Forderungen aus unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen nicht beginnt oder still steht, falls sie begonnen hat, ab der Eröffnung einer Untersuchung dieser Wettbewerbsbeschränkung bis zum rechtskräftigen Entscheid.