12|2018
Rechtsprechung | Jurisprudence

|

«Einsicht in IV-Gutachten»
Bundesgericht vom 27. Juni 2018
Behörden müssen Wege suchen, um Einsichtsbegehren nachzukommen

1. Informationsrecht

BV 16 III; BGÖ 6 I; KV SO 11 III. Das Öffentlichkeitsprinzip kann sowohl auf bundesgesetzlicher als auch auf kantonaler Ebene weiter gefasst sein als in der BV, deren Wortlaut sich auf allgemein zugängliche Quellen beschränkt (E. 5.1).

BGÖ 1, 5 II, 6 I. Der Transparenzzweck des BGÖ verlangt nicht nur die Herausgabe von Erlassen und Verfügungen, sondern vor allem auch die Herausgabe statistischer Erkenntnisse. Öffentlichkeitsrechtlich unterstehen die IV-Stellen jedoch kantonalem Recht (E. 5.2-5.4).

KV SO 11 III, 21 I, II; InfoDG SO 1 II, 6, 12 ff., 34 ff. Gemäss kantonalem Recht kann der Zugang von einem schutzwürdigen Interesse abhängig gemacht werden, falls ein besonderer Aufwand der Behörde nötig ist (hier: Aufwand durch nötige Anonymisierung der IV-Gutachten, E. 6.1-7.4).

KV SO 11 III; InfoDG SO 1 II, 12 ff. Ein schutzwürdiges Interesse an Einsicht in Gutachten ist gegeben, wenn der betreffende Gutachter im Verfahren des Gesuchstellers in Betracht kommt und eine Tendenz haben könnte, Arbeitsunfähigkeit zurückhaltend oder grosszügig anzuerkennen (E. 7.5-7.8).

BGÖ 1, 5 II, 6; KV SO 11 III; InfoDG SO 1 II, 12 ff.; BV 16 III. Gilt das Öffentlichkeitsprinzip, müssen Behörden nach Wegen suchen, um einem Einsichtsbegehren nachzukommen. Der Aktenzugang darf nur verweigert werden, wenn dieser den Geschäftsgang der Behörde nahezu lahmlegen würde. Eine Statistik zu erstellen kann Sinn machen, wenn dies der einfachste Weg ist, dem Einsichtsbegehren nachzukommen (E. 8).

1. Droit de l’information

Cst. féd. 16 III; LTrans 6 I; Cst. SO 11 III. Le principe de transparence peut être plus large aux niveaux fédéral et cantonal que dans la Cst. féd., dont le libellé est limité aux sources généralement accessibles (consid. 5.1).

LTrans 1, 5 II, 6 I. Le but de transparence de la LTRans exige non seulement la publication de décrets et de décisions, mais surtout la publication d’informations statistiques. Cependant, du point de vue du droit public, les Offices AI sont soumis au droit cantonal (consid. 5.2-5.4).

Cst. SO 11 III, 21 I, II; InfoDG SO 1 II, 6, 12 sq., 34 sq. Selon le droit cantonal, l’accès peut être subordonné à un intérêt légitime, si un effort particulier de l’autorité est nécessaire (en l’espèce: effort pour l’anonymisation nécessaire des évaluations AI, consid. 6.1-7.4).

Cst. SO 11 III; InfoDG SO 1 II, 12 sq. Il existe un intérêt légitime à avoir accès à des expertises si l’évaluateur concerné entre en considération dans la procédure du demandeur et pourrait avoir tendance à reconnaître l’incapacité de travail avec modération ou générosité (consid. 7.5-7.8).

LTrans 1, 5 II, 6; Cst. SO 11 III; InfoDG SO 1 II, 12f; Cst. féd. 16 III. Si le principe de publicité s’applique, les autorités doivent rechercher les moyens de donner suite à une demande d’informations. L’accès aux fichiers ne peut être refusé que si cela paralysait presque les activités de l’autorité. La création de statistiques peut avoir du sens si c’est le moyen le plus simple de répondre à la demande d’information (consid. 8).

I. öffentlich-rechtliche Abteilung; teilweise Gutheissung der Beschwerde; Akten-Nr. 1C_461/2017

Am 6. April 2016 ersuchte A. die IV-Stelle Solothurn, ihm schriftlich mitzuteilen, in wie vielen Fällen die beiden Ärzte B. und C. mit den insgesamt 75 bzw. 34 Gutachten in den Jahren 2012 bis 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % attestiert hätten und in wie vielen Fällen daraus eine leistungsbegründende Invalidität abgeleitet worden sei. Mit Schreiben vom 26. April 2016 entsprach die IV-Stelle Solothurn dem Gesuch nicht.

Am 11. Mai 2016 reichte A. ein Schlichtungsgesuch bei der solothurnischen Beauftragten für Information und Datenschutz ein. Parallel dazu stellten drei weitere Personen analoge Begehren zu anderen Gutachtern.

Die Schlichtungsverhandlung vom 18. Juli 2016 führte zu keiner Einigung. Am 19. Dezember 2016 empfahl die Informations- und Datenschutzbeauftragte der IV-Stelle Solothurn, sie solle jedem Gesuchsteller Zugang zu den jeweils geforderten Gutachten gewähren; diese seien grossflächig so einzuschwärzen, dass nur die attestierten Arbeitsunfähigkeiten ersichtlich und keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen und deren Krankheitsgeschichte | möglich seien. In der Folge wurde von Ärzteseite eine anfechtbare Verfügung dazu verlangt.

Am 1. Februar 2017 entschied die IV-Stelle Solothurn, der Empfehlung der Informations- und Datenschutzbeauftragten keine Folge zu leisten, und wies das Gesuch von A. und die drei analogen Gesuche ab.

Dagegen erhob A. Beschwerde an das VGer Solothurn. Parallel dazu gingen beim VGer zwei weitere analoge Beschwerden ein. Mit Urteil vom 10. Juli 2017 wies das VGer die Beschwerde von A. ab. Dagegen erhob A. Beschwerde beim BGer.

Aus den Erwägungen:

5.1 Nach dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 BV und der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Recht auf Zugang zu Informationen von staatlichen Behörden auf allgemein zugängliche Quellen beschränkt (BGE 137 I 8 ff. E. 2.7, 14; 129 I 249 ff. E. 3, 253; BGer vom 6. Februar 2006, 1P.772/2005, E. 2, in: ZBl 2006, 583; G. Biaggini, Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2017, BV 16 N 10; J. Dubey, Droits fondamentaux, Volume II: Libertés, garanties de l’État de droit, droits sociaux et politiques, Basel 2018, Rz. 2123 und 2127 ff.; A. Kley / E. Tophinke, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, BV 16 N 36). Um solche geht es hier nicht. Nach Kritik in der Lehre äusserte das BGer in BGE 137 I 8 ff. E. 2.7, 14 f. allerdings Zweifel, ob an der entsprechenden Rechtsprechung festzuhalten sei (dazu M. Hertig, Bundesverfassung, Basler Kommentar, Basel 2015, BV 16 N 33 f.; R. Rhinow / ​M. Schefer /​ P. Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 1599). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Sowohl auf bundesgesetzlicher Ebene als auch in den Kantonen kann das Öffentlichkeitsprinzip weiter gefasst sein als in der Bundesverfassung. Das trifft namentlich auf den vom Beschwerdeführer hauptsächlich angerufenen Art. 11 Abs. 3 KV/SO zu. Diese Bestimmung garantiert ein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten ohne Einschränkung auf allgemein zugängliche Quellen (vgl. Rhinow / Schefer / Uebersax, Rz. 1603), wobei allerdings die nähere Umschreibung des Zugangsrechts durch das (kantonale) Gesetz vorbehalten wird.

5.2 Das VGer ging von der Anwendbarkeit des kantonalen Rechts aus. […]

5.3 In E. 3 des angefochtenen Entscheids setzt sich das VGer ausführlich damit auseinander, ob im vorliegenden Zusammenhang das Bundesrecht oder das kantonale Recht anwendbar ist, und kommt zum Schluss, dass sich der Streitfall nach dem kantonalen Recht richte. Der entsprechenden Diskussion zugrunde liegen zwei Entscheide des BGer, die im jeweiligen Kontext zu einer unterschiedlichen Beurteilung führten.

5.3.1 Im Urteil 1C_125/2015 vom 17. Juli 2015 betreffend die IV-Stelle Waadt entschied das BGer, der Antrag über die Herausgabe eines Dokuments sei nach dem kantonalen Datenschutzgesetz und nicht nach demjenigen des Bundes zu beurteilen, da es sich bei der IV-Stelle nicht um ein Bundesorgan handle, obwohl sie Bundesrecht anwende. In diesem Entscheid ging es um die bundesstaatliche Abgrenzung im Bereich des Datenschutzes bzw. der entsprechenden Rechtsgrundlagen.

5.3.2 Demgegenüber erkannte das BGer im – allerdings im Verfahren nach Art. 109 BGG ergangenen und nur summarisch begründeten – Urteil vom 16. Februar 2016, 9C_36/2016, betreffend die Herausgabe eines aktuellen Verzeichnisses der externen medizinischen Gutachterinnen und Gutachter durch die IV-Stelle Zürich auf offensichtliche Unbegründetheit der Beschwerde; die Grundannahme des Beschwerdeführers, es sei kantonales Recht anwendbar, treffe nicht zu, da der Vollzug der Eidgenössischen Invalidenversicherung einheitlich und abschliessend durch Bundesrecht geregelt sei. Gegenstand bildete hier die Zuständigkeitsabgrenzung im Bereich der Öffentlichkeit der Verwaltung und der entsprechenden Gesetze.

5.3.3 Das VGer zeichnet unter Verweis auf die Materialien und die Fachliteratur ausführlich nach, dass die IV-Stellen datenschutzrechtlich keine Bundesorgane seien, obwohl sie solchen nahe kämen und Bundesrecht vollzögen, weshalb sie nicht dem Datenschutzgesetz des Bundes unterstünden. Auch beim Erlass des Öffentlichkeitsgesetzes habe der Bundesgesetzgeber die IV-Stellen nicht dem Bundesgesetz unterstellen wollen (vgl. BBl 2003, 1985 ff.). Überdies gelte das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes nach der einschlägigen Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 lit. b BGÖ für Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, nur soweit, als sie Erlasse oder erstinstanzliche Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG erliessen. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Zusammenhang nicht erfüllt, wo die Herausgabe einer statistischen Erhebung verlangt werde.

5.4 Es trifft zu, dass hier die Zuständigkeit nach den Vorgaben des Öffentlichkeits- und nicht des Datenschutzrechts zu klären ist. Allerdings überzeugt das zweite Argument des Verwaltungsgerichts nicht. Falls die IV-Stelle dem Bundesrecht untersteht, so kann sich das nicht nur auf ihre unmittelbare hoheitliche Tätigkeit beziehen, also lediglich auf eigentliche Erlass- und Verfügungsaktivitäten. Dem widerspricht der Transparenzzweck von Art. 1 BGÖ, der gerade die Herausgabe statistischer Erkenntnisse im Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit nahelegt. Sodann erscheint es nicht sinnvoll, bei derselben Amtstätigkeit in einem Kontext kantonales und im an- | deren eidgenössisches Recht anzuwenden. Nicht zu beanstanden ist indessen das Hauptargument des VGer. Dieses zeigt nachvollziehbar auf, dass der Bundesgesetzgeber die IV-Stellen einheitlich nicht dem eidgenössischen Öffentlichkeitsgesetz unterstellen wollte, weshalb insoweit das entsprechende kantonale Recht anwendbar ist.

6.

6.1 Gestützt auf Art. 11 Abs. 3 KV/SO steht dem Beschwerdeführer ein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten zu. Dieses Recht gilt wie die anderen Grundrechte nicht absolut. Die Verweigerung des Zugangs stellt jedoch einen Eingriff in das Recht dar, das die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen hat. Die einschlägige Bestimmung von Art. 21 Abs. 1 und 2 KV/SO verlangt dafür, unter dem Vorbehalt der Unantastbarkeit des Kerngehalts, ein überwiegendes öffentliches Interesse und eine gesetzliche Grundlage. Dies entspricht im Wesentlichen den Eingriffsvoraussetzungen von Art. 36 BV. Der Gesetzesvorbehalt ergibt sich zusätzlich aus Art. 11 Abs. 3 zweiter Satz KV/SO, wonach das Gesetz das Zugangsrecht umschreibt.

6.2 Nach § 1 Abs. 2 des solothurnischen Informations- und Datenschutzgesetzes vom 21. Februar 2001 (InfoDG; BGS 114.1) bezweckt dieses Gesetz unter anderem die Förderung der Transparenz der Behördentätigkeit. Die §§ 12 ff. InfoDG regeln den Zugang zu amtlichen Dokumenten. § 12 Abs. 1 InfoDG wiederholt im Wesentlichen Art. 11 Abs. 3 KV/SO, indem darin festgehalten ist, dass jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten hat. Gemäss § 12 Abs. 2 InfoDG kann der Zugang vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden, falls er einen besonderen Aufwand der Behörde erfordert. Nach § 6 Abs. 1 InfoDG bedeutet Zugang zu amtlichen Dokumenten Einsichtnahme und Erhalten von Auskünften. Gemäss § 12 Abs. 3 InfoDG geschieht die Einsichtnahme vor Ort, durch Zustellung einer Kopie oder durch elektronische Datenträger. Die §§ 13 und 14 InfoDG sehen Ausnahmen vom Zugangsrecht vor. Die §§ 15 ff. in Verbindung mit § 6 Abs. 2 und 3 InfoDG regeln den Schutz vor Missbrauch von Personendaten. Das Verfahren zur Gewährung oder Verweigerung des Aktenzugangs richtet sich nach §§ 34 ff. InfoDG.

7.

7.1 […]

7.2 Die Regelung des solothurnischen Informations- und Datenschutzgesetzes schliesst den Aktenzugang nicht aus, wie dies etwa im Urteil des BGer vom 18. April 2016, 1C_598/2014, betreffend Steuerdaten zutraf, sondern sieht ihn als Grundsatz vor, der lediglich unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden darf. Insoweit bildet sie eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine allfällige Beschränkung des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Dabei ist aber in Rechnung zu stellen, dass grundsätzlich das Transparenzgebot gilt. Der Beschwerdeführer behauptet, § 12 InfoDG verstosse gegen § 11 Abs. 3 KV/SO. Dies ist indessen nicht nachvollziehbar, setzt doch das Gesetz gerade die verfassungsrechtliche Regelung auftragsgemäss um, ohne sich davon in unzulässiger Weise zu entfernen. Worin eine Verfassungswidrigkeit liegen sollte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, dass das Gesetz als solches willkürlich wäre.

7.3 Damit bleibt zu prüfen, ob die Auslegung und Anwendung des Gesetzes im vorliegenden Einzelfall unhaltbar ist. Gemäss der ständigen Praxis des BGer ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das BGer hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 16 ff. E. 2.1, 18 f.; 167 ff. E. 2.1,168; 137 I 1 ff. E. 2.4, 5; 134 II 124 ff. E. 4.1, 133; j.m.H.).

7.4 § 12 Abs. 1 InfoDG gewährleistet jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Gemäss § 12 Abs. 2 InfoDG kann der Zugang jedoch vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden, wenn er einen besonderen Aufwand der Behörde erfordern würde. Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich erstellt, dass die Erteilung der nachgesuchten Auskünfte mit einem beachtlichen Aufwand seitens der Verwaltung verbunden wäre. Das VGer hat, anders als die IV-Stelle Solothurn, das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses an der Herausgabe der verlangten Daten nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern den Versicherten und damit auch dem Beschwerdeführer ein Interesse zumindest daran zuerkannt, zu erfahren, wie viele (Teil-)Renten jährlich durch die IV-Stelle ausgesprochen würden. Das VGer verneinte hingegen ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Herausgabe von früheren Begutachtungsresultaten und führte dazu im Wesentlichen aus, es bestünde dafür kein genügendes öffentliches Interesse und es sei nicht Sinn und Zweck der Informationsgesetzgebung, dass ein Rechtsanwalt, der selbst kein schutzwürdiges Interesse habe, unter dem Vorwand, im Namen von diversen einzelnen Klienten zu handeln, eine Behörde systematisch dazu veranlassen könne, ihm unter erheblichem Aufwand letztlich hunderte Gutachten zugänglich zu machen.

7.5 Indessen ist weder entscheidend, ob es ein ausreichendes öffentliches Interesse am Aktenzugang gibt, noch ob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über ein solches Interesse verfügt. Dass der Rechtsanwalt selbst kein | schutzwürdiges Interesse am verlangten Informationszugang hat, ist nicht von Belang. Er vertritt seinen Klienten, und es kommt einzig auf dessen Interessenlage an. Ein schutzwürdiges privates Interesse des Mandanten am Aktenzugang genügt. Selbstredend kann der Rechtsvertreter auch in seiner Funktion als Rechtsvertreter für seine Klientel nicht den Zugang zu irgendwelchen amtlichen Dokumenten verlangen, sondern in jedem Verfahren nur zu solchen, an denen sein jeweiliger Mandant ein Interesse hat.

7.6 Die hier fragliche gutachterliche Bescheinigung von Arbeits(un)fähigkeit ist invalidenversicherungsrechtlich für den Leistungsansprecher von Bedeutung. Ob es für einen Gutachter eine Tendenz gibt, Arbeitsunfähigkeit eher zurückhaltend oder grosszügig anzuerkennen, ist daher auch für die davon betroffenen Personen von Belang. Ob eine solche Tendenz aussagekräftig ist und ob sich daraus auch rechtliche Folgerungen ziehen lassen, ist zwar eine Frage, die erst im einzelnen Leistungsverfahren und nicht in demjenigen um Dokumentenzugang definitiv zu beantworten ist. Erscheint ein Dokument aber geeignet, darüber Auskunft zu erteilen, lässt sich ein schutzwürdiges Interesse an einer Einsichtnahme nicht verneinen, sofern der betroffene Leistungsansprecher konkret mit dem Einsatz eines bestimmten Gutachters in seinem Fall rechnen muss. Die entsprechende Erkenntnis ist mit Blick darauf nicht nur von theoretischem, sondern durchaus von praktischem und unter Umständen sogar von rechtlichem Nutzen. In BGE 137 V 210 ff. E. 2.5, 240 f. hielt das BGer denn auch ausdrücklich fest, die medizinischen Gutachten prägten den Leistungsentscheid, was das Bedürfnis nach einer entsprechenden Sicherung des Verfahrens wecke. Dieses werde durch die grosse Streubreite der Beurteilungsmöglichkeiten und der dementsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse verstärkt. Das BGer leitete daraus die Notwendigkeit prozessualer Korrektive ab. Damit steht ein wesentliches privates Interesse an entsprechenden Überwachungsmechanismen für die betroffenen Personen fest, ohne dass freilich vorbestimmt ist, wie solche auszugestalten sind.

7.7 Aus den dem BGer vorliegenden Akten geht nicht eindeutig hervor, inwieweit der Beschwerdeführer im ihn betreffenden Leistungsverfahren konkret mit dem Einsatz der beiden Gutachter, um dessen Expertisen es hier geht, rechnen muss. Ein solcher Beizug von Experten ist im invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsverfahren allerdings üblich und wird im Grundsatz von keiner Seite bestritten. Wie es scheint, ist einer der beiden Gutachter nicht mehr für die IV-Stelle Solothurn tätig bzw. wird von dieser nicht mehr für invalidenversicherungsrechtliche Expertisen beigezogen. Ob bereits ein Gutachten erstellt worden ist bzw. wer genau mit der Abklärung der Arbeitsunfähigkeit im Falle des Beschwerdeführers betraut worden ist oder noch werden soll, ergibt sich nicht schlüssig aus den dem BGer vorliegenden Akten. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen erweisen sich insofern als unvollständig und allenfalls ergänzungsbedürftig. Der Beschwerdeführer hat aber jedenfalls ein schutzwürdiges Interesse am verlangten Aktenzugang, soweit er mit dem Beizug von einem oder von beiden der zwei fraglichen Ärzte als Gutachter in seinem Leistungsverfahren konkret rechnen muss.

7.8 Indessen ist es nicht unhaltbar, zu verlangen, dass das schutzwürdige Interesse umso grösser sein muss, je erheblicher der Aufwand für die Zugangsgewährung ausfällt. Es wäre daher – mit der Vorinstanz – auch nicht willkürlich, die Einsicht gestützt auf § 12 Abs. 2 InfoDG zu verweigern, wenn das private Interesse an der Zugangsgewährung ausgesprochen gering, der erforderliche behördliche Aufwand dagegen als sehr hoch einzustufen wäre. Die gesetzliche Grundlage für den Grundrechtseingriff ist daher an sich nicht zu beanstanden.

8.

8.1 Zu prüfen bleibt allerdings noch, ob die Verweigerung der verlangten Informationen als Eingriff in die Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV, Art. 11 Abs. 2 und 3 KV/SO) auch dem öffentlichen Interesse entspricht und verhältnismässig ist. Diese Voraussetzungen prüft das BGer frei […].

8.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trifft die Behörde in Fällen umfangreicher Zugangsgesuche eine gewisse Pflicht, mit dem Gesuchsteller die Begehren zu präzisieren und sie damit in eine zulässige Form zu giessen (vgl. BGE 142 II 324 ff. E. 3.5, 337; vgl. auch BGer vom 17. Juli 2017, 1C_155/2017, E. 2.4). Die Kantonsverfassung Solothurn vermittelt sodann dem Beschwerdeführer einen weitgehenden Anspruch auf amtliche Information. Dieser darf nur so weit ausgeschlossen werden, als das Gesetz dies selbst vorsieht (§ 11 Abs. 3 KV/SO). § 12 InfoDG geht ebenfalls vom Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten aus. Das Gesetz kennt immerhin die Einschränkung, dass dann der Nachweis eines schutzwürdigen Interesses erbracht werden muss, wenn der Aktenzugang einen besonderen Aufwand der Behörde erfordert. Im Unterschied zu Art. 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 BGÖ nimmt das solothurnische Gesetz die Akten von Verwaltungsjustizverfahren, wozu auch die hier fraglichen Gutachten zählen, nicht von den zugänglichen Informationsquellen aus, selbst nicht nach der Archivierung (vgl. § 12 Abs. 4 InfoDG). Es gewährt damit einen sehr weitgehenden Öffentlichkeitsanspruch. Diese gesetzliche Ordnung gibt den Spielraum für die Interessenabwägung bei einem Eingriff in die Informationsfreiheit vor. Das kantonale Verfassungsrecht beschränkt den Informationsanspruch nicht auf öffentlich zugängliche Akten | und das Gesetz schliesst auch Verwaltungsjustizakten nicht vom Zugangsanspruch aus. Eine Verweigerung des Aktenzugangs kann mithin nur noch in Betracht fallen, wenn ein so ausserordentlicher Aufwand zu bewältigen wäre, dass der Geschäftsgang der Behörde dadurch nahezu lahmgelegt würde (vgl. BGer vom 17. Juli 2017, 1C_155/2017, E. 2.6; BGE 142 II 324 ff. E. 3.5, 337). Andernfalls ist der Zugang zu gewähren. Die an sich willkürfreie Anwendung des kantonalen Gesetzes verstösst diesfalls wegen Fehlens eines überwiegenden öffentlichen Interesses gegen die Informationsfreiheit.

8.3 Das VGer stellte für das BGer verbindlich fest […], dass die IV-Stelle Solothurn keine Statistik über die von den einzelnen Gutachtern erstellten Expertisen führt. Eine solche verlangt auch BGE 137 V 210 nicht. Die vom Beschwerdeführer hauptsächlich verlangte Statistik ist demnach kein existierendes amtliches Dokument, zu dem Zugang gewährt werden müsste. Sie lässt sich, nach den ebenfalls nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Feststellungen, auch nicht einfach, namentlich durch Knopfdruck, erstellen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Er hat weder einen Anspruch auf Zugang zu dieser nicht existierenden Statistik noch darauf, dass eine solche erstellt wird.

8.4 Soweit hingegen das hier strittige Gesuch mit den Vorinstanzen auch als solches um Zugang zu den einzelnen Gutachten bzw. Leistungsentscheiden verstanden wird, handelt es sich um amtliche Dokumente. Diese enthalten freilich gesundheitliche Angaben anderer Personen und damit besonders schützenswerte Personendaten (vgl. § 6 Abs. 3 InfoDG), die nach der gesetzlichen Ordnung von § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 und § 23 InfoDG nicht an Privatpersonen herausgegeben werden dürfen. Wie das VGer zutreffend festhält, müssten diese Dokumente daher vor einer Herausgabe anonymisiert werden. Die Vorinstanz erachtet den dabei anfallenden Aufwand als für die IV-Stelle Solothurn unzumutbar. Dies überzeugt allerdings nur teilweise.

8.5 Wie dargelegt (vgl. vorne E. 8.2), ist einzig entscheidend, ob der anfallende Aufwand für den verlangten Aktenzugang den Geschäftsgang der IV-Stelle Solothurn erheblich beeinträchtigen bzw. lahmlegen würde. Es ist bereits bekannt, dass es um 75 Gutachten von Dr. B. und 34 von Dr. C. geht. Die entsprechende elektronische Zuordnung liess sich offenbar ohne grossen Aufwand vornehmen. Mit dem VGer ist freilich davon auszugehen, dass das Anonymisieren nicht gänzlich automatisch erfolgen kann, sondern einen gewissen manuellen und intellektuellen Einsatz bedingt. In diesem Sinne trifft es zweifellos zu, dass das Anonymisieren von 109 ganzen Gutachten oder Leistungsentscheiden mit einem sehr grossen Aufwand bzw. mit einer ausserordentlichen Belastung der IV-Stelle Solothurn verbunden wäre. Eine Herausgabe der vollständigen Dokumente fällt damit wohl ausser Betracht.

8.6 Ein solcher integraler Zugang zu den Expertisen ist aber gar nicht erforderlich. Für die Bedürfnisse des Beschwerdeführers ist einzig von Belang, wie oft sich die Gutachter, mit deren Expertise er in seinem Leistungsverfahren rechnen muss, in den ihnen übertragenen Gutachten für und gegen Arbeitsunfähigkeit (von über 40 %) ausgesprochen haben. Dafür genügen vermutlich jeweils eine einzige oder allenfalls eine bis zwei, vornehmlich wohl die letzten Seiten der Gutachten oder, falls dies für die IV-Stelle einfacher sein sollte, derjenigen Teile der Leistungsentscheide, aus denen sich ergibt, ob das Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit bejahte oder verneinte. Ein solcher Aufwand erscheint zwar ebenfalls nicht gering, würde den Geschäftsgang der IV-Stelle Solothurn aber kaum lahmlegen (vgl. den in BGE 142 II 324 ff. E. 3.7, 338 ff. ebenfalls als zumutbar beurteilten Anonymisierungsaufwand; vgl. sodann BGer vom 17. Juli 2017, 1C_155/2017, E. 2.6 und 3). Wie gross der erforderliche Aufwand wäre, ist allerdings nicht bekannt und ergibt sich insbesondere nicht aus den Akten. Das VGer prüfte dies im angefochtenen Urteil nicht konkret. Dies erweist sich jedoch als unerlässlich, um über den Zugangsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

8.7 Die IV-Stelle Solothurn verweist darauf, dass in parallelen Verfahren weitere analoge Gesuche eingereicht worden seien, weshalb im Ergebnis mit der Auswertung von mehreren hundert Gutachten zu rechnen sei. Ein solcher Parallelfall ist denn auch am BGer unter der Dossiernummer 1C_467/2017 hängig, worüber grundsätzlich separat zu entscheiden ist. Damit den Gesuchen stattgegeben werden kann, ist jedoch in jedem einzelnen Fall erforderlich, dass der jeweilige Gesuchsteller selbst über ein schutzwürdiges Interesse an den verlangten Informationen verfügt. Wenn ein solches vorliegt, vermag der Umstand, dass es weitere analoge Anliegen gibt, den Anspruch auf Dokumentenzugang im Einzelfall nicht zu beseitigen. Allenfalls liegt es an der betroffenen Behörde, die mit dem geringsten Aufwand verbundene Gesamtlösung zu suchen. Unter Umständen kann es sich dann doch rechtfertigen, künftig eine entsprechende Statistik zu führen, selbst wenn es auf die Erstellung einer solchen grundsätzlich keinen individuellen Anspruch gibt. Es ist auch insofern kaum davon auszugehen, dass das Führen einer solchen Statistik den ordentlichen Geschäftsgang nahezu lahmlegen würde. Auch dies lässt sich jedoch aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilen.

8.8 […]

8.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorliegende Aktenlage nicht ausreicht, um den Aufwand mit genügender Klarheit abzuschätzen, der für | die IV-Stelle Solothurn anfallen würde, wenn dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Informationen übermittelt würden. Überdies ist nicht erstellt, ob der Beschwerdeführer im Leistungsverfahren konkret mit dem Beizug von mindestens einem oder von beiden fraglichen Gutachtern rechnen muss. In diesem Sinne erweisen sich die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als ungenügend. Die Sache ist an das VGer zurückzuweisen zur Vornahme ergänzender Abklärungen. Es wird insbesondere bei der IV-Stelle Solothurn den erforderlichen Aufwand für die Bereitstellung der verlangten wesentlichen Informationen im vorne beschriebenen Umfang (vgl. E. 8.5–8.7) konkreter abzuklären haben. Der fragliche Aufwand bezieht sich auf die Gutachten oder Leistungsentscheide, die Aufschluss über die Anerkennung von Arbeitsunfähigkeit (von über 40 %) der Ärzte Dres. B. und C. in den von ihnen begutachteten Fällen gewähren, soweit diese im invalidenrechtlichen Leistungsverfahren des Beschwerdeführers als Experten beigezogen wurden oder noch werden. Gestützt darauf dürfte ihm der Aktenzugang nur dann verweigert werden, wenn sich ergeben sollte, dass der nötige Aufwand für die Bereitstellung der fraglichen Informationen den ordentlichen Geschäftsgang der IV-Stelle Solothurn nahezu lahmlegen würde. Andernfalls wären ihm in geeigneter Form die verlangten Auskünfte zu erteilen bzw. Unterlagen zuzustellen.

9.

9.1 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist an das VGer zurückzuweisen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

[…]

Hinweis:

Ein weiteres von drei vergleichbaren Begehren wurde ebenfalls bis vor BGer weitergezogen (Akten-Nr. 1C_467/2017). Dort ging es um insgesamt 161 Gutachten einer GmbH; das BGer entschied weitgehend identisch.

Sd