Peter Georg Picht
Schweiz
Der Gesetzgeber hat die Rechtsfigur der relativen Marktmacht in das Kartellgesetz aufgenommen und weitreichende Verhaltensregeln fĂŒr Unternehmen in einer solchen Position vorgesehen. Zugleich soll eine neue Bestimmung, die sowohl fĂŒr relativ marktmĂ€chtige als auch fĂŒr marktbeherrschende Unternehmen gilt, den Auslandsbezug zu Auslandskonditionen sicherstellen. Dem KlĂ€rungsbedarf, den diese RechtsĂ€nderungen auslösen, begegnet die WEKO mit ersten Anwendungsleitlinien. Der Beitrag unterzieht diese einer kritischen Analyse.&cbr;
Le lĂ©gislateur a introduit la figure juridique du pouvoir de marchĂ© relatif dans la loi sur les cartels et y a prĂ©vu des rĂšgles de conduite Ă©tendues pour les entreprises qui se trouvent dans une telle position. ParallĂšlement, une nouvelle disposition, qui sâapplique aussi bien aux entreprises relativement puissantes sur le marchĂ© quâaux entreprises dominantes, vise Ă garantir lâapprovisionnement Ă lâĂ©tranger aux conditions Ă©trangĂšres usuelles de la branche. La COMCO rĂ©pond au besoin de clarification suscitĂ© par ces modifications lĂ©gales au moyen de premiĂšres directives dâapplication. Le prĂ©sent article les soumet Ă une analyse critique.
Peter Georg Picht,
Prof. Dr. iur., LL.M. (Yale), Inhaber eines Lehrstuhls fĂŒr Handels- und Wirtschaftsrecht an der UniversitĂ€t ZĂŒrich, Leiter des dortigen Center for Intellectual Property and Competition Law (CIPCO), Affiliated Research Fellow Max-Planck-Institut fĂŒr Innovation und Wettbewerb, MĂŒnchen, Of Counsel bei der Kanzlei Schellenberg Wittmer, ZĂŒrich.
I. EinfĂŒhrung
II. Aktiv- und Passivlegitimation
III. Vorliegen relativer Marktmacht
1. Allgemeine Beurteilungskriterien
2. Fallgruppen
IV. Missbrauchsverhalten
V. Rechtsdurchsetzung und Sanktionierung
VI. Fazit
Nun ist es soweit: Am 1. Januar 2022 traten die Kartellgesetzvorschriften zur Verhaltenskontrolle relativ marktmĂ€chtiger Unternehmen in Kraft. Durch den Impuls der Fair-Preis-Initiative, nach komplexer Debatte, hat die Schweiz damit ein Rechtsinstitut eingefĂŒhrt, das keinen globalen Kartellrechtsstandard bildet, aber doch Vorbilder in einer Reihe benachbarter Rechtsordnungen kennt. Das hiesige Institut ist freilich nicht Kopie, sondern Anverwandlung mit eigenstĂ€ndigen Akzenten. Zu ihnen gehört es etwa, dass jedenfalls der Gesetzeswortlaut sĂ€mtliche MissbrauchstatbestĂ€nde fĂŒr Marktbeherrscher auch auf relativ marktmĂ€chtige Unternehmen erstreckt und dass ein neugeschaffener Tatbestand (Art. 7 Abs. 2 lit. g KG â territoriale Konditionenspaltung) solchen Unternehmen die Verweigerung der Belieferung abhĂ€ngiger Nachfrager im Ausland zu Auslandskonditionen untersagt. Im Verbot der territorialen Konditionenspaltung manifestiert sich der Kampf gegen «Schweiz-ZuschlĂ€ge» im grenzĂŒberschreitenden Absatz mancher Hersteller, eine zentrale Stossrichtung und zugleich eine so in Nachbarrechtsordnungen nicht prĂ€sente Ausrichtung des neuen Rechts. Da die GesetzesĂ€nderung also den relativ MarktmĂ€chtigen weitreichende Pflichten, den von ihnen abhĂ€ngigen Unternehmen neue Chancen zur Interessenwahrung beschert, ohne dass fĂŒr zentrale Anwendungsfragen durchgĂ€ngig das auslĂ€ndische Recht als Blaupause dienen könnte, liegt ein dringender Orientierungsbedarf der Marktteilnehmer auf der Hand. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission, also die verfahrensfĂŒhrende Hand der schweizerischen Wettbewerbsbehörden, adressiert diesen nun mit |einem Merkblatt und einem Formular zur Meldung von Verstössen. Der folgende Beitrag analysiert die Behördenleitlinie und stĂŒtzt sich dabei auch auf eine unlĂ€ngst vom Center for Intellectual Property and Competition Law der UniversitĂ€t organisierte Diskussionsveranstaltung.
Die Aussage, dass sich zwar Unternehmen, nicht aber Konsumenten auf die neuen Regeln berufen können, dĂŒrfte Klarstellungswert eher ausserhalb der kartellrechtlichen Fachkreise haben. Immerhin mag die explizite ErwĂ€hnung der ebenfalls aktiv legitimierten Unternehmen der öffentlichen Hand dem Leser einen dezenten Hinweis darauf geben, dass eine indirekt-staatliche Kartellrechtsdurchsetzung auch in Verwaltungs- oder Zivilverfahren liegen könnte, die solche Unternehmen anstrengen. Sollte zudem die derzeit in Vernehmlassung befindliche KG-Revision Konsumenten zur Kartellschadenersatzklage aktiv legitimieren, werden diese auch SchĂ€den aus einem Missbrauch relativer Marktmacht geltend machen können, zumal Art. 12 Abs. 2 KG ausdrĂŒcklich «die Verweigerung von GeschĂ€ftsbeziehungen sowie Diskriminierungsmassnahmen» als schadenersatzbegrĂŒndende Praktiken hervorhebt, also Verhaltensweisen, die gerade auch in relativen Marktmachtkonstellationen eine Rolle spielen (s. sogleich).
Sowohl aus der Schilderung von potentiellen Durchsetzungsschwierigkeiten gegenĂŒber Unternehmen mit Sitz im Ausland, als auch aus den unterschiedlichen Angaben, die das Meldeformular fĂŒr das «Anzeigende Unternehmen» und â nĂ€mlich nur hier die Konstellation eines Hauptsitzes im Ausland erwĂ€hnend â das «Angezeigte Unternehmen» enthĂ€lt, wird deutlich, dass die Behörde Auslandsunternehmen vor allem in der Rolle des Passivlegitimierten vor Augen hat. Dies entspricht der Stossrichtung des Gesetzgebers, allerdings wĂ€re nach Gesetzeswortlaut und Auswirkungsprinzip wohl auch die Aktivlegitimation eines auslĂ€ndischen Unternehmens denkbar, sofern dieses in relativer AbhĂ€ngigkeit steht und ein dem Auswirkungsprinzip genĂŒgender Inlandsbezug vorliegt.
Mit erfreulicher Klarheit bringt die Behörde zum Ausdruck, dass relative Marktmacht nicht schon per se aus bestimmten Verhaltensweisen eines Unternehmens folgt â wer eine Lieferbeziehung kĂŒndigt oder einen Schweiz-Zuschlag fĂŒr seine Produkte verlangt, hĂ€lt deswegen seine GeschĂ€ftspartner noch nicht automatisch am Halsband der wirtschaftlichen AbhĂ€ngigkeit. Auch bei der Vertypung von Markt-, Unternehmens- oder Transaktionscharakteristika zu Fallgruppen, in denen ohne nĂ€heres Hinsehen relative Marktmacht angenommen wird, empfiehlt sich grosse ZurĂŒckhaltung. Sonst droht ein die stĂ€rkeren Unternehmen einschnĂŒrendes und die schwĂ€cheren zur TrĂ€gheit verfĂŒhrendes Verhaltenskorsett. So will denn auch die Behörde fĂŒr den Einzelfall jeder bilateralen GeschĂ€ftsbeziehung anhand der jeweiligen SachverhaltsumstĂ€nde ermitteln, ob AbhĂ€ngigkeit i.S.d. relativen Marktmacht vorliegt. Wie das Meldeformular indiziert, schliesst dieser Wille die Bereitschaft zu sorgfĂ€ltiger Detailanalyse von Ausweichmöglichkeiten in produktbezogener, personeller und territorialer Hinsicht ein. Die AbhĂ€ngigkeit wird, parallel etwa zum deutschen Recht, in einem objektiv-subjektiven Zweischritt ermittelt. ZunĂ€chst kommt es darauf an, ob â in objektivierender Betrachtungsweise â «ausreichende» Ausweichmöglichkeiten in Gestalt anderer Angebote bestehen, «die die BedĂŒrfnisse des mutmasslich abhĂ€ngigen Unternehmens ebenfalls angemessen befriedigen können». Beispielhaft konkretisiert das Merkblatt Parameter fĂŒr die Beurteilung, ob eine Alternativoption angemessene Befriedigung verspricht, nĂ€mlich Produkteigenschaften, Bezugskonditionen, Markenreputation und Markentreue bei den Konsumenten sowie den Marktanteil. Nichtsdestotrotz verbleiben WertungsspielrĂ€ume.
Dies gilt auch fĂŒr das subjektivierende PrĂŒfkriterium («Unzumutbarkeit»), ob «aufgrund individueller Besonderheiten des abhĂ€ngigen Unternehmens die gegebenen Ausweichmöglichkeiten als Alternative ausscheiden». Die insoweit im Merkblatt benannten Parameter â spezifische Investitionen, Umstellungskosten, Vertragscharakteristika, |betroffener Umsatzanteil, AbhĂ€ngigkeitsursachen einschliesslich Eigenverhalten des abhĂ€ngigen Unternehmens â leuchten ein, lassen aber zwei Zentralfragen offen: Zum einen wird die Praxis justieren mĂŒssen, ob eine Unzumutbarkeit erst dann vorliegt, wenn die Beziehung zum ĂŒberlegenen Unternehmen fĂŒr das potentiell abhĂ€ngige Unternehmen ĂŒber dessen wirtschaftliche ExistenzfĂ€higkeit (auf dem betroffenen Markt) entscheidet, oder schon dann, wenn ein Ausweichen lediglich eine (erhebliche) BeeintrĂ€chtigung der Wettbewerbssituation mit sich brĂ€chte. Zum anderen soll es sich zwar offenbar auf die Zumutbarkeitsbeurteilung auswirken, wenn eine AbhĂ€ngigkeit durch Verhalten und Entscheide des betroffenen Unternehmens selbst herbeigefĂŒhrt wurde; Art und Ausmass solcher Auswirkung konkretisiert die Behörde aber noch nicht. Angesichts dieser bedĂ€chtigen Herangehensweise wird man vermuten dĂŒrfen, dass die Behörde eine, relative Marktmacht begrĂŒndende, Unzumutbarkeit selbst dann in Betracht ziehen wird, wenn es sich bei der zugrundeliegenden AbhĂ€ngigkeit um eine einseitig und freiwillig selbst herbeigefĂŒhrte handelt.
Ăberraschend deutlich akzentuiert das Merkblatt hingegen, dass «Unternehmen, die sich auf die Vorschriften zur relativen Marktmacht berufen, [sich] in der Regel bereits erfolglos um zumutbare Ausweichmöglichkeiten bemĂŒht haben [mĂŒssen]». VerstĂ€rkend setzt das Meldeformular diesen Ansatz fort, indem es Angaben zu «konkreten BemĂŒhungen» um Ausweichmöglichkeiten in der produktbezogenen, personellen und territorialen AbhĂ€ngigkeitsdimension verlangt. Je nach dem Anforderungsgrad der Behörde im konkreten Einzelfall ergibt sich hieraus eine echte HĂŒrde fĂŒr Anzeigesteller. Da AbhĂ€ngigkeit an erfolglosen Versuchen des anderweitigen Bezugs eher augenfĂ€llig wird, als sich durch diese Versuche zu konstituieren, bietet sich die dogmatische Zuordnung des Kriteriums der erfolglosen AusweichbemĂŒhungen zur Nachweisebene an: Wenn hinreichende, erfolglose BemĂŒhungen dieser Art nicht aufgezeigt werden können, darf die Behörde dies regelmĂ€ssig, sofern keine AusnahmeumstĂ€nde eine weitergehende Amtsermittlung nahelegen, als gewichtigen Anhaltspunkt fĂŒr das Nichtbestehen von AbhĂ€ngigkeit werten. Zugleich liegt es fĂŒr potentiell relativ MarktmĂ€chtige damit nahe, einschlĂ€gige Anfragen (etwa nach Belieferung oder besseren Konditionen) auch durch den Verweis auf anderweitige Bezugsmöglichkeiten zu beantworten, weil ein daraufhin unterbliebener, nachweisbarer Versuch, diese Möglichkeiten auch zu nutzen, vielfach dafĂŒr spricht, dass keine hinreichenden AusweichbemĂŒhungen i.S.d. behördlichen Anforderungen unternommen wurden.
Mit seinen Beispielsfallgruppen bleibt das Merkblatt in den traditionellen Bahnen der Rechtsfigur. Die sortimentsbedingte AbhĂ€ngigkeit (ohne Unterscheidung nach Spitzenstellungs- und SpitzengruppenabhĂ€ngigkeit) wird ebenso hervorgehoben, wie die unternehmensbedingte AbhĂ€ngigkeit infolge einer Konzentration der eigenen MarktaktivitĂ€t auf den GeschĂ€ftspartner, die zu Einschlusseffekten fĂŒhrt. Auch Nachfragemacht, die zu einer AbhĂ€ngigkeit des Anbieters fĂŒhrt, findet ErwĂ€hnung, allerdings ohne Details zu Bewertungsunterschieden gegenĂŒber der Angebotsmacht in den vorgenannten Fallgruppen. Das frĂŒhe Stadium der Rechtsentwicklung macht verstĂ€ndlich, weshalb pionierhaftere Einsatzmöglichkeiten der neuen Regeln, etwa gegen MissbrĂ€uche durch Datenzugangsverweigerung oder der Ausnutzung von Netzwerkeffekten, keine ErwĂ€hnung finden. Dennoch zeigt sich das Merkblatt auch hierin als transitorisches Dokument.
Bedauerlich ist das Schweigen des Merkblatts zu sogenannten «Gegenmacht-Konstellationen», in denen Anbieter und Abnehmer in wechselseitiger AbhĂ€ngigkeit voneinander stehen. In der Regel bedarf hier keines der involvierten Unternehmen des Schutzes, den die Verhaltensregeln fĂŒr relativ MarktmĂ€chtige entfalten sollen. Hat schon der schweizerische Gesetzgeber leider darauf verzichtet, diese Wertung im Gesetz zu verankern, sollte ihr wenigstens die Behörde Gewicht verleihen.
Am deutlichsten zeigt sich die transitorische Vorsicht des Merkblatts im sehr knappen Abschnitt ĂŒber das kĂŒnftig verbotene Missbrauchsverhalten. Immerhin werden mit der GeschĂ€fts(beziehungs)verweigerung und der Diskriminierung zwei Missbrauchsklassiker der relativen Marktmacht hervorgehoben. Dass neben Preisen auch sonstige GeschĂ€ftsbedingungen als Diskriminierungsgegenstand ErwĂ€hnung finden, dĂŒrfte eine Sichtweise widerlegen, wonach die neuen Regeln nur preisbezogene MissbrĂ€uche i.e.S. erfassen (wollen). Spricht das Merkblatt von einem möglichen Miss|brauch, wenn das relativ marktmĂ€chtige Unternehmen eine GeschĂ€ftsbeziehung «verweigert», gerĂ€t diese Formulierung zu eng, weil Behörde und Gerichte kaum auf eine Missbrauchskontrolle der Beendigung schon bestehender GeschĂ€ftsbeziehungen verzichten dĂŒrften, zumal diese Fallgruppe einen Anwendungsfokus in anderen Rechtsordnungen bildet. Gerade weil Verweigerung und Beendigung von GeschĂ€ftsbeziehungen gleichermassen im Anwendungsbereich liegen, dabei aber eines unterschiedlichen PrĂŒfansatzes bedĂŒrfen â z.B. scheidet eine unternehmensbezogene AbhĂ€ngigkeit kraft Einschluss in eine selbstgewĂ€hlte Lieferbeziehung bei der Aufnahmeverweigerung einer GeschĂ€ftsbeziehung allermeist aus â, vermisst der Leser ein nĂ€heres Eingehen auf diese DualitĂ€t. Die Behörde vermeidet damit zwar fĂŒr den Moment auch eine Positionierung dazu, ob die GewĂ€hrung einer Ăbergangs- und Umstellungsfrist die MissbrĂ€uchlichkeit einer GeschĂ€ftsbeziehungsbeendigung zumindest in der Regel beseitigt. FrĂŒher oder spĂ€ter wird sie hierzu aber Farbe bekennen mĂŒssen.
Ferner erwĂ€hnt das Merkblatt Koppelungs-/BĂŒndelungspraktiken sowie die Aufnahme oder WeiterfĂŒhrung von GeschĂ€ftsbeziehungen nur «unter der Bedingung, dass der Handelspartner oder die Handelspartnerin zusĂ€tzliche Leistungen [âŠ] erbringt». In der letztgenannten Formulierung dĂŒrfte ein Verweis auf sogenannte «Anzapfpraktiken» liegen, bei denen sich der relativ MarktmĂ€chtige sachlich nicht gerechtfertigte Zuwendungen vom abhĂ€ngigen Unternehmen sichert. International isoliert stĂŒnde ein solcher Anwendungsbereich nicht, denn beispielsweise auch das deutsche Recht unterwirft (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB) relativ MarktmĂ€chtige dem Anzapfverbot. Die andere Frage ist, ob das schweizerische Recht die insoweit recht scharfen MissbrauchsmassstĂ€be des GWB ĂŒbernehmen will und sollte, etwa den Verzicht auf jede KausalitĂ€tsbeziehung zwischen Marktmacht und Anzapfen, die Tatbestandlichkeit eines blossen, auch folgenlosen Aufforderns, oder gar die zu Recht viel kritisierte Vermutungsregelung des § 20 Abs. 1 S. 3 GWB.
Praktisch nichts sagt das Merkblatt zum neu geschaffenen Tatbestand der territorialen Konditionenspaltung in Art. 7 Abs. 2 lit. g KG, obgleich gerade er HerzstĂŒck und Hauptanlass der neuen Gesetzgebung darstellt. Ebenso wenig Details finden sich zur drĂ€ngenden Frage, inwiefern die ĂŒberschiessende Erstreckung des gesamten Art. 7 KG â also aller Verhaltensregeln fĂŒr Marktbeherrscher â auf relativ MarktmĂ€chtige reduziert gehört, dogmatisch am ĂŒberzeugendsten im Wege der teleologischen Reduktion nach Massgabe des erforderlichen Wettbewerbsschutzes gerade vor den GefĂ€hrdungen durch das Verhalten relativ MarktmĂ€chtiger. Allerdings mag man die wörtliche Wiedergabe der gesamten Missbrauchsformel aus Art. 7 Abs. 1 KG als Hinweis auf ein tendenziell breites TatbestandsverstĂ€ndnis der Behörde lesen. Denn ausdrĂŒcklich spricht das Merkblatt damit auch von einer Behinderung anderer Unternehmen «in der Aufnahme oder AusĂŒbung des Wettbewerbs» und klammert mithin horizontale BehinderungsmissbrĂ€uche bzw. horizontale Behinderungseffekte als Missbrauchsparameter nicht a priori aus. Ăbrigens legitimieren prominente Stimmen auch das Anzapfverbot nicht nur aus dem Ausbeutungsschutz der Marktgegenseite, sondern gerade auch aus dem horizontalen Behinderungsschutz. Sollte die Behörde tatsĂ€chlich einer eher breiten Tatbestandsinterpretation folgen, schliesst selbst das gewisse teleologische Reduktionen nicht aus. So kann man bereits einen weitreichenden Konsens dahingehend feststellen, dass sich ein Verbot von aggressiven Preispraktiken (Art. 7 Abs. 2 lit. d KG, predatory pricing) relativ marktmĂ€chtiger Unternehmen nicht rechtfertigen lĂ€sst.
Eindeutig zu begrĂŒssen ist die Ăbertragung der Marktbeherrscher-Regeln insofern, als das Merkblatt einen Einzelfall-sensitiven Beurteilungsansatz vorgibt und die Existenz einer â wenngleich leider im Gesetz immer noch nicht ausdrĂŒcklich vorgesehenen â sachlichen Rechtfertigungsmöglichkeit betont. Unklar bleibt, welche Bedeutung es nach der Konzeption der Behörde haben soll, ob â wie im Meldeformular erfragt â das in einer Anzeige gebrandmarkte Verhalten auch dem relativ marktmĂ€chtigen Unternehmen gegenĂŒber beanstandet wurde.
Geht es um ihre Rolle in der Rechtsdurchsetzung, befindet sich die Behörde in einem schwierigen Spannungsfeld. Einer|seits wird von ihr proaktives Handeln ebenso erwartet wie eine rasche KlĂ€rung wichtiger Rechtsfragen, gerade auch weil der Risikoappetit abhĂ€ngiger Unternehmen zu Zivilklagen zumindest anfangs begrenzt sein könnte. Selbst wenn es â trotz fortbestehender HĂŒrden im schweizerischen Recht der privaten Kartellrechtsdurchsetzung â zu Klagen kommt, fĂŒhren diese angesichts der ausgeprĂ€gten Vergleichsneigung der Gerichte nicht zwingend zu einer Weiterentwicklung des Rechts. Andererseits bleiben die Ressourcen der Behörde stets begrenzt. Manche Erwartung an ihre kĂŒnftige Rolle sind gar deswegen unrealistisch, weil schon gar keine Handlungskompetenz besteht, etwa bei der Durchsetzung des Geoblocking-Verbots. Jedenfalls als erster Zugriff erscheint der Umgang des Merkblatts mit diesen GegensĂ€tzen gelungen. Klar kommuniziert es die Bereitschaft zum Aufgreifen wichtiger und geeigneter, zum Beispiel auch wegen der Verbreitung der fraglichen Verhaltensweise im «öffentlichen Interesse» liegender FĂ€lle sowie zum Ergreifen aller geeigneten Verfahrensmittel, die der Instrumentenkasten bereitstellt, einschliesslich VorabklĂ€rung, Untersuchung und Marktbeobachtung. Marktbeobachtungen sieht die Behörde dabei derzeit weniger als Schritt, der proaktiv erforderlich wĂ€re, um ganze Marktsektoren auf relative MarktmachtverhĂ€ltnisse zu durchleuchten, sondern vielmehr als mögliche Reaktion auf konkrete Anzeigen. Zugleich erhĂ€lt ein Erwartungsmanagement breiten Raum, das auch in der Formulierung von Mitwirkungserwartungen an kĂŒnftige Anzeigesteller besteht. So betont die WEKO ihre fehlende Kompetenz zur Durchsetzung des Geoblocking-Verbots, ihre knappen Ressourcen und den Zivilrechtsweg als alternative Vorgehensoption, wobei dort ebenfalls eine behördliche Mitwirkung ĂŒber Gutachten denkbar ist. Potentielle Anzeigesteller erfahren nicht nur, dass die QualitĂ€t ihrer Anzeige ĂŒber ein TĂ€tigwerden der Behörde mitentscheidet. Die insgesamt recht breiten AusfĂŒhrungen zur anzeigestellerseitigen Mitwirkungsbereitschaft als Aufgreifkriterium, den grösseren Verfahrensrechten einer Partei im Vergleich zu einem lediglich beteiligten Unternehmen sowie insbesondere zur Aufforderung an Anzeigesteller, sich als Partei zu beteiligen, sollen erklĂ€rtermassen verdeutlichen: Die Behörde wĂŒnscht sich keine passiven Anzeigesteller, die die Sachverhaltsarbeit weitgehend ihr ĂŒberlassen. Dies korrespondiert, auf sachrechtlicher Ebene, mit dem Gesichtspunkt eines proaktiven Verhaltens bei der Kontaktnahme mit einem vermeintlich Missbrauch treibenden Unternehmen und der Suche nach Ausweichmöglichkeiten. Es wird aber vielfach auch in Spannung zu dem Wunsch abhĂ€ngiger Unternehmen stehen, sich nicht mehr zu exponieren als nötig und dadurch Sanktionen des relativ MarktmĂ€chtigen zu vermeiden. Eine Ă€hnliche Interessenlage kann sich im Bereich der Sekretariatsberatungen prĂ€sentieren. Die Behörde zeigt sich zu einer beratend-kommunikativen Rolle bereit, und dies kann im gegenwĂ€rtigen, noch von vielen offenen Fragen geprĂ€gten Umfeld nur Beifall finden. WĂ€hrend aber den Unternehmen die anonymisierte Vorlage des Beratungsgegenstands ĂŒber ihre AnwĂ€lte vielfach lieber sein dĂŒrfte, prĂ€feriert die Behörde ein BeratungsverhĂ€ltnis mit offenem Visier. FĂŒr FĂ€lle, in denen ein passivlegitimiertes Auslandsunternehmen keine Niederlassung oder Tochtergesellschaft in der Schweiz unterhĂ€lt, verweist die Behörde auf Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Entscheidungen und wiederum auf den Zivilrechtsweg. Diese Erwartungsmoderation ist berechtigt, es hĂ€tte zu ihr aber auch die klare Ansage gepasst, dass KlĂ€ger in solchen Situationen den Zivilrechtsweg unter UmstĂ€nden vor auslĂ€ndischen Gerichten beschreiten und auch hierdurch Erschwernisse in Kauf nehmen mĂŒssen.
Sofern die Behörde Abhilfemassnahmen verfĂŒgt, kommen fĂŒr diese unterschiedliche Detaillierungsgrade in Betracht. Sogar die knappen AusfĂŒhrungen des Merkblatts skizzieren dies, indem sie einerseits von einer â potentiell sehr spezifischen â Belieferungspflicht sprechen, andererseits von einer abstrakter gehaltenen Verpflichtung des Unternehmens, «seine Preise diskriminierungsfrei zu gestalten». Neben der ökonomisch-rechtspolitischen Frage, wie viel Marktmikromanagement eine Kartellbehörde durch ihre Anordnungen betreiben sollte, können sich Unterschiede im Detaillierungsgrad der behördlichen VerfĂŒgung auch auf das Bussenrisiko fĂŒr relativ marktmĂ€chtige Unternehmen auswirken. Zwar nimmt Art. 49a KG diese Unternehmen von direkten Sanktionen fĂŒr Erstverstösse gegen Art. 7 KG aus. Art. 50 KG ermöglicht aber auch gegen sie Bussen fĂŒr Verstösse gegen einvernehmliche Regelungen, rechtskrĂ€ftige BehördenverfĂŒgungen oder Rechtsmittelinstanzentscheide. Stellt einer dieser drei Akte missbrĂ€uchliches Verhalten gegenĂŒber einem abhĂ€ngigen Unternehmen (A) fest und Abhilfeverhaltensanforderungen auf (etwa: kĂŒnftig diskriminierungsfreie Belieferung), so stellt sich die Frage, ob ein anschliessendes, zum festgestellten Missbrauch Ă€hnlich gelagertes Verhalten gegenĂŒber einem anderen abhĂ€ngigen Unternehmen (B) den Tatbestand des Art. 50 KG verwirklicht. Nach ersten EinschĂ€tzungen dĂŒrfte |dies vom Inhalt der Erstentscheidung bzw. VerfĂŒgung abhĂ€ngen â jedenfalls, wenn dieser das als Abhilfe geforderte Verhalten und die hierdurch zu begĂŒnstigenden (abhĂ€ngigen) Unternehmen so weit beschreibt, dass sie auch B erfassen, kommt eine Busse in Betracht, wenn das relativ marktmĂ€chtige Unternehmen gegenĂŒber B den geforderten rechtmĂ€ssigen Zustand nicht herstellt. Ein so entstehendes Sanktionsrisiko verlangt dann aber auch nach der Geltung des nemo tenetur-Grundsatzes entsprechend dessen Anwendung in sonstigen Konstellationen der Art. 49a, Art. 50 KG. Das Merkblatt freilich Ă€ussert sich zu solchen Szenarien nicht, sondern belĂ€sst es bei der Grundaussage, dass relativ MarkmĂ€chtigen nicht fĂŒr den Erstverstoss, wohl aber im Wiederholungsfall eine Bussensanktion droht.
Das WEKO-Sekretariat stand vor der schwierigen Aufgabe, in einer sehr frĂŒhen Phase der Rechtsentwicklung, ohne AbstĂŒtzung durch inlĂ€ndisches Fallrecht, den Marktteilnehmern Orientierung zu geben und dabei gegenlĂ€ufige Erwartungen auszutarieren. Gemeistert hat die Behörde dies einerseits durch BeschrĂ€nkung auf knappe und grundsĂ€tzliche Aussagen zu einer Reihe wichtiger Themenfelder, etwa auf Ebene des Missbrauchsverhaltens und der Sanktionierung. Auch die Aussage, dass die Wettbewerbskommission die Kommunikation des Sekretariats nur «zur Kenntnis genommen» hat, vermittelt den Eindruck, dass man sich noch FlexibilitĂ€t bewahren möchte. Dieser Ansatz leuchtet ein, hinterlĂ€sst aber das BedĂŒrfnis, beizeiten mehr aus Bern zu lesen. Es ist daher zu begrĂŒssen, dass schon bald ein Ăberblick zu der sich entfaltenden Fallpraxis kommuniziert werden soll. Andererseits schlĂ€gt das Merkblatt durchaus einige Pflöcke am richtigen Platz ein. Hierzu gehören eine sorgsame, tiefenscharfe Vorgehensweise bei der Ermittlung relativer Marktmachtlagen, das Postulat proaktiver Eigenverantwortung (vermeintlich) abhĂ€ngiger Unternehmen und der selektiv-arbeitsteilige, eine Mitwirkung an der Rechtsentwicklung aber nicht verweigernde Durchsetzungsfokus. Work in progress also, aber der progress scheint derzeit verschiedene Irrwege zu vermeiden.
Die Leitlinien des WEKO-Sekretariats positionieren sich noch recht vorsichtig; sie werden und mĂŒssen im Laufe der nĂ€chsten Jahre ausgebaut und konkretisiert werden. Das Vorliegen relativer Marktmacht soll, anhand objektiver und subjektiver Kriterien, im Einzelfall festgestellt werden, die Fallgruppenskizzierung orientiert sich stark am deutschen Recht. Wo und wie eine eigenverantwortliche Bezugskonzentration BerĂŒcksichtigung findet, wird sich noch zeigen mĂŒssen. Die Behörde betont das Leitbild eines proaktiven, eigenverantwortlichen Unternehmens, wenn es um die Suche nach alternativen GeschĂ€ftsoptionen und den Kontakt mit der Behörde geht. Als Missbrauchsverhaltensweisen hebt das Merkblatt die GeschĂ€ftsverweigerung hervor sowie Diskriminierungen, Koppelungs-/BĂŒndelungs- und Anzapfpraktiken, bleibt aber zum neuen Art. 7 Abs. 2 lit. g KG schmallippig. Erneut bezeugt das Sekretariat Bereitschaft zur Bearbeitung von LeitfĂ€llen, ohne sich dauerhaft als zentralen Durchsetzungsmotor zu begreifen.
Résumé
Avec ses directives, le SecrĂ©tariat de la COMCO se positionne encore de maniĂšre plutĂŽt prudente; celles-ci seront et devront ĂȘtre dĂ©veloppĂ©es et concrĂ©tisĂ©es au cours des prochaines annĂ©es. DâaprĂšs sa note explicative, lâapprĂ©ciation dâun pouvoir de marchĂ© relatif doit se faire selon les circonstances concrĂštes de chaque cas dâespĂšce, sur la base de critĂšres objectifs et subjectifs; la dĂ©finition des groupes de cas sâinspire fortement du droit allemand. Il reste Ă voir oĂč et comment le fait quâune entreprise se met elle-mĂȘme dans une position de dĂ©pendance sera pris en compte. Le SecrĂ©tariat de la COMCO soutient le modĂšle dâune entreprise proactive et responsable lorsquâil sâagit de trouver des options commerciales alternatives et dâentrer en contact avec lâautoritĂ©. Parmi les comportements abusifs, la note explicative souligne le refus dâentretenir des relations commerciales ainsi que la discrimination et les pratiques de couplage/regroupement et de captation; elle reste toutefois Ă©vasive quant au nouvel art. 7 al. 2 let. g LCart. Une fois de plus, le SecrĂ©tariat tĂ©moigne de sa volontĂ© de traiter des cas clĂ©s, sans se considĂ©rer durablement comme le moteur central de lâapplication lĂ©gale.