Das Einstellen einer Fotografie auf einer Website ist eine öffentliche Wiedergabe und setzt deshalb die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers voraus. Dies selbst dann, wenn die Fotografie zuvor mit dessen Zustimmung und ohne Downloadschutz auf einer anderen Website zugĂ€nglich gemacht worden ist. Eine SelbstverstĂ€ndlichkeit â sollte man meinen. Die Art und Weise, wie der EuGH den Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe in jĂŒngerer Vergangenheit umrissen hatte, hat den BGH aber bewogen, diesen Sachverhalt den Richtern in Luxemburg zur Vorabentscheidung vorzulegen. Nach einer gerafften Darstellung der bisherigen EuGH-Rechtsprechung zur öffentlichen Wiedergabe (I.) folgt eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der wichtigsten Aussagen des hier vorgestellten «Renckhoff»-Urteils (II.). Abschliessend wird aufgezeigt, wie der Fall nach schweizerischem Recht zu entscheiden wĂ€re (III.).
La mise en ligne dâune photographie sur un site Internet constitue une communication au public et requiert en consĂ©quence lâautorisation du titulaire du droit dâauteur. Il en va de mĂȘme si la photographie a Ă©tĂ© mise prĂ©alablement Ă la disposition du public sur un autre site Internet avec lâautorisation de lâauteur et sans protection contre les tĂ©lĂ©chargements. On pourrait penser que cela semble Ă©vident. Toutefois, la maniĂšre dont la CJUE a rĂ©cemment prĂ©cisĂ© les contours des Ă©lĂ©ments constitutifs de la communication au public a conduit le Bundesgerichtshof Ă soumettre ce cas aux juges au Luxembourg pour quâune dĂ©cision prĂ©judicielle puisse ĂȘtre rendue. AprĂšs une prĂ©sentation synthĂ©tique de la jurisprudence actuelle de la CJUE sur la communication au public (I.), lâauteur rĂ©sume lâĂ©tat de fait et les considĂ©rants les plus importants de lâarrĂȘt «Renckhoff» prĂ©sentĂ© dans cette contribution (II.). Enfin, lâauteur expose comment le cas devrait ĂȘtre jugĂ© selon le droit suisse (III.).
Obschon sich der EuGH schon einige Male zum Recht der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 hat Àussern können, sind die Konturen dieses Tatbestands nach wie vor nicht restlos klar.
Meist leitet der EuGH seine diesbezĂŒglichen ErwĂ€gungen mit der Bemerkung ein, der unionsrechtliche Begriff der «öffentlichen Wiedergabe» sei â wie in der 23. BegrĂŒndungserwĂ€gung der Richtlinie 2001/29 angeordnet â in einem weiten Sinne zu verstehen, zumal das «Hauptziel» dieser Richtlinie gemĂ€ss ihrer 9. BegrĂŒndungserwĂ€gung im Erreichen eines «hohen Schutzniveaus» liege. Weiter prĂŒft der EuGH das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe anhand von «zwei kumulativen Tatbestandselementen»: Er fragt, ob (a) eine Wiedergabehandlung vorliegt und ob sich diese (b) an eine â ĂŒber quantitative und qualitative Kriterien definierte â Ăffentlichkeit richtet.
Eine Wiedergabehandlung erkennt der EuGH in jeder Ăbertragung geschĂŒtzter Werke unabhĂ€ngig vom eingesetzten technischen Mittel oder | Verfahren. Ob die zugĂ€nglich gemachten Werke vom Publikum effektiv wahrgenommen werden oder nicht, spielt keine Rolle. Nicht nur das unmittelbare ZugĂ€nglichmachen im Internet qualifiziert demnach als Wiedergabehandlung, sondern selbst etwa die Linksetzung (inklusive Framing), die Weiterleitung von TV-Signalen auf Hotelfernseher oder der Verkauf «gefĂ€hrlicher» GerĂ€tschaften.
In quantitativer Hinsicht beschreibt der Begriff der «Ăffentlichkeit» gemĂ€ss EuGH «eine unbestimmte Zahl» bzw. «eine ziemlich grosse Zahl» potenzieller Adressaten, wobei diese auch bloss sukzessive erschlossen werden können. In qualitativer Hinsicht verlangt der EuGH unter dem Begriff der «Ăffentlichkeit», dass die Wiedergabehandlung entweder ein «neues technisches Verfahren» nutzt oder ein «neues Publikum» erreicht. In diesem Sinne «neu» ist ein Publikum, wenn der Rechtsinhaber es nicht hatte erfassen wollen, als er die ursprĂŒngliche öffentliche Wiedergabe vornahm bzw. erlaubte.
Sodann berĂŒcksichtigt der EuGH zusĂ€tzliche Kriterien, die «unselbststĂ€ndig und miteinander verflochten sind». Sie sind «einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden, da sie im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Mass vorliegen können». Solche Kriterien können auch subjektiver Natur sein, wie z.âB. der Vorsatz des Nutzers oder seine Gewinnerzielungsabsicht.
Eine SchĂŒlerin illustrierte die Schriftfassung ihres Vortrags mit einer Fotografie der Stadt Cordoba. Sie hatte das Bild auf der Website eines Online-Reisemagazins frei zugĂ€nglich vorgefunden und heruntergeladen. In einer Quellenangabe verwies sie auf diese Fundstelle. Das mit der Fotografie illustrierte Dokument wurde auf der Schul-Website veröffentlicht. Der Urheber der Fotografie, Dirk Renckhoff, machte in der Folge geltend, er habe dem Online-Reisemagazin ein einfaches Nutzungsrecht an der Fotografie eingerĂ€umt â nicht aber der Schule. Diese habe deshalb sowohl das an der Fotografie bestehende VervielfĂ€ltigungsrecht als auch das Recht der öffentlichen ZugĂ€nglichmachung verletzt. Der Fotograf klagte â gestĂŒtzt auf das Urheberrecht und den deutschen Lichtbildschutz â gegen die Stadt Waltrop als TrĂ€gerin der Schule und das Land Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde und Arbeitgeberin der an der Schule beschĂ€ftigten Lehrer auf Unterlassung und Zahlung | von Schadenersatz im Umfang von EUR 400.00 (sic!).
Nachdem die beiden ersten Instanzen die Klage des Fotografen im Wesentlichen gutgeheissen hatten, fand die Streitsache im Wege der Revision zum BGH. Dieser hatte Zweifel daran, ob der Sachverhalt im Lichte der jĂŒngeren EuGH-Rechtsprechung tatsĂ€chlich als öffentliche Wiedergabe qualifiziert. Der BGH hat das Revisionsverfahren deshalb ausgesetzt und dem EuGH die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
«Stellt die EinfĂŒgung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers fĂŒr alle Internetnutzer frei zugĂ€nglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugĂ€ngliche Internetseite ein öffentliches ZugĂ€nglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar, wenn das Werk zunĂ€chst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird?»
Weil das Einstellen der Fotografie auf der Schul-Website den Besuchern dieser Website Zugang zur Fotografie verschafft, erkennt der EuGH darin ohne Weiteres eine «ZugĂ€nglichmachung» und damit eine Wiedergabehandlung. Der EuGH stellt ferner klar, dass die Wiedergabe an eine in quantitativer Hinsicht genĂŒgende Ăffentlichkeit erfolgte, zumal sich die Website an eine unbestimmte bzw. ziemlich grosse Anzahl von Adressaten richtet. Da die Fotografie (mit Zustimmung des Fotografen) bereits auf einer anderen Website veröffentlicht war, wurde fĂŒr die Wiedergabe auf der Schul-Website kein «neues technisches Verfahren» verwendet. Entsprechend prĂŒfte der EuGH gemĂ€ss seiner vorstehend skizzierten Praxis, ob die Fotografie gegenĂŒber einem «neuen Publikum» wiedergegeben wurde.
Obschon das Werk auf der Website des Online-Reisemagazins bereits ohne technische BeschrĂ€nkungen verfĂŒgbar war und ĂŒber das erneute ZugĂ€nglichmachen â zumindest theoretisch bzw. potenziell â dasselbe offene Internetpublikum adressiert wurde, schloss der EuGH â anders als der Generalanwalt in seinem Schlussantrag â auf das Vorliegen eines «neuen Publikums» und damit im Ergebnis auf eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe. Die BegrĂŒndung, die der EuGH zum Vorliegen eines «neuen Publikums» anfĂŒgt, ist mehrschichtig und macht umfangmĂ€ssig den Grossteil des hier besprochenen Urteils aus.
Der EuGH argumentiert zunĂ€chst, beim Recht der öffentlichen Wiedergabe handle es sich um ein «Recht vorbeugender Art», dem die «Wirksamkeit genommen» wĂŒrde, wenn man ihm die Anwendbarkeit in Konstellationen wie der vorliegend zu beurteilenden versagen wĂŒrde. Insbesondere wĂŒrde dem Urheber die in der 10. BegrĂŒndungserwĂ€gung der Richtlinie 2001/29 genannte Möglichkeit genommen, eine angemessene VerfĂŒgung fĂŒr die Nutzung seines Werks zu verlangen. Das Einstellen der Fotografie auf der Schul-Website stelle nĂ€mlich eine Wiedergabehandlung dar bzw. adressiere ein Publikum, an die bzw. das der Fotograf nicht gedacht habe, als er die ursprĂŒngliche Wiedergabe seiner Fotografie auf der Website des Online-Reisemagazins erlaubt hatte.
Die vorliegend zu beurteilende Konstellation könne auch nicht mit Linking-Sachverhalten verglichen werden, zumal diese dadurch charakterisiert seien, dass der Fortbestand der Wiedergabe davon abhĂ€nge, dass das Werk auf der ursprĂŒnglichen, verlinkten Website verfĂŒgbar bleibt. Das sei vorliegend anders: Der Urheber habe nicht die Möglichkeit, die Wiedergabe auf der Schul-Website zu beenden, indem er sein Werk von der Website des Online-Reisemagazins entfernen lĂ€sst. Abgesehen davon trage das Einstellen eines bereits im Internet abrufbaren Werks auf einer zusĂ€tzlichen Website nicht in dem Masse zum guten Funktionieren des Internets bei, wie dies Hyperlinks tun wĂŒrden. Deshalb ĂŒberwiege vorliegend das Schutzinteresse des Urhebers (geschĂŒtzt durch Art. 17 der EU-Grundrechtscharta) gegenĂŒber der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 11 der EU-Grundrechtscharta). Zudem habe die Nutzerin im vorliegenden Fall eine entscheidende Rolle bei der Wiedergabe der Fotografie gespielt, zumal sie diese zunĂ€chst auf einen privaten Server vervielfĂ€ltigt und anschliessend auf einer Website eingestellt habe. Bei Linking-Sachverhalten habe der EuGH die Annahme eines «neuen Publikums» dagegen auch wegen des «mangelnden Zutuns» des Linksetzers vereint.
Weiter argumentiert der EuGH, ein Verneinen eines «neuen Publikums» wĂŒrde im Ergebnis dazu fĂŒhren, dass das Recht der öffentlichen Wiedergabe mit der erstmaligen Einstellung eines Werks auf einer Website quasi erschöpfen wĂŒrde. Das stĂŒnde im Widerspruch | zu dem in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 festgehaltenen Grundsatz, wonach das Recht der öffentlichen Wiedergabe nicht erschöpft.
Der EuGH fĂŒhrt zudem aus, der Fortbestand des Rechts der öffentlichen Wiedergabe dĂŒrfe nicht davon abhĂ€ngen, ob die erstmalige, vom Urheber genehmigte ZugĂ€nglichmachung mit technischen EinschrĂ€nkungen versehen wurde. Dies, zumal der Genuss und die AusĂŒbung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe nicht an die ErfĂŒllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden sei.
Nach alledem kommt der EuGH zum Schluss, «[âŠ] dass der Begriff âčöffentliche Wiedergabeâș im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne beschrĂ€nkende Massnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.»
Der EuGH hatte sich im Zusammenhang mit dem Recht der öffentlichen Wiedergabe wiederholt mit eigentlichen Teilnahme- bzw. Störer-Konstellationen zu befassen. Weil das harmonisierte EU-Urheberrecht keine spezifischen Bestimmungen zur Teilnahme an Urheberrechtsverletzungen kennt, der Gerichtshof eine entsprechende Harmonisierung aber fĂŒr geboten betrachtet, beurteilte er solche Sachverhalte â ohne sie explizit von tĂ€terschaftlichem Handeln abzugrenzen â direkt im Lichte des Haupttatbestands der öffentlichen Wiedergabe gemĂ€ss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29. Den Kriterien des «neuen technischen Verfahrens» und des «neuen Publikums» kam dabei die Rolle zu, den ĂŒber den breit verstandenen Wiedergabebegriff weit aufgespannten Anwendungsbereich des Rechts der öffentlichen Wiedergabe auf ein fĂŒr die betreffenden Sachverhaltskonstellationen fĂŒr angemessen erachtetes Mass zurĂŒckzubinden. Nicht herausgearbeitet wurde vom EuGH bislang aber, inwieweit diese EinschrĂ€nkungen auch fĂŒr klassisch tĂ€terschaftliches Handeln greifen sollen. Das verfĂŒhrte â wie erwĂ€hnt â den Generalanwalt dazu, in vorliegendem Fall eine Verletzung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe â mangels «neuen Publikums» â zu verneinen. Das vorliegend besprochene «Renckhoff»-Urteil schafft nun zumindest insofern Klarheit, als es das eigenstĂ€ndige ZugĂ€nglichmachen klar von Hyperlinking-Sachverhalten abgrenzt und in einem grosszĂŒgigeren Mass der Kontrolle des Urheberrechtsinhabers unterwirft. So behĂ€lt das Recht der öffentlichen Wiedergabe im Online-Kontext â zumindest im tĂ€terschaftlichen Kontext â seine Substanz.
Nach Art. 10 Abs. 2 lit. c URG hat der Urheber das ausschliessliche Recht, sein Werk «so zugĂ€nglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.» Dieses sogenannte «On-demand-Recht» unterstellt insbesondere das ZugĂ€nglichmachen eines Werks auf einer Website der Verbietungsmacht des Rechtsinhabers. Dabei setzt es nicht voraus, dass sich die ZugĂ€nglichmachung an eine Ăffentlichkeit richtet. Unter Vorbehalt des Privat- und Unterrichtsgebrauchs gemĂ€ss Art. 19 Abs. 1 lit. a und b URG ist deshalb auch das ZugĂ€nglichmachen an einen geschlossenen Adressatenkreis von Art. 10 Abs. 2 lit. c URG erfasst. Vor diesem Hintergrund fehlt dem Schweizer On-demand-Recht von Anfang an der Anker, an dem der EuGH das (Eventual-)Kriterium des «neuen Publikums» festmacht. Dennoch kursiert das Kriterium des «neuen Publikums» auch im Schrifttum zum Schweizer Urheberrecht. Dies jedoch primĂ€r im Zusammenhang mit Linking- und Teilnahmesachverhalten und nicht mit der tĂ€terschaftlichen Variante des ZugĂ€nglichmachens, mithin dem direkten Einstellen von (zuvor auf einen Server vervielfĂ€ltigten) Werken auf einer Website.
Ferner ist in der schweizerischen Urheberrechtsdiskussion im Grundsatz | unbestritten, dass das On-demand-Recht nicht in dem Sinn erschöpft, als dass darĂŒber nur das erstmalige, uneingeschrĂ€nkte ZugĂ€nglichmachen auf einer Webseite kontrolliert werden könnte. FĂŒr den Autor ist sodann auch keine Rechtsgrundlage ersichtlich, gemĂ€ss der mit einer erstmaligen, uneingeschrĂ€nkten ZugĂ€nglichmachung eine implizite Genehmigung einherginge, gestĂŒtzt auf die beliebige Dritte das betroffene Werk auch auf anderen Websites einstellen dĂŒrften.
Es steht somit ausser Frage, dass der dem vorliegend besprochenen EuGH-Urteil zugrunde liegende Sachverhalt auch nach schweizerischem Recht als Urheberrechtsverletzung, d.âh. als Verletzung des On-demand-Rechts qualifizieren wĂŒrde.