«Geschicklichkeitsspiel» Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 29. April 2020
Zur Strafbarkeit bei der Verweigerung der Auskunftserteilung
Abteilung Strafrecht; teilweise Gutheissung der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung; Akten-Nr. 470 20 5
MSchG 61 II.
Die Verweigerung der Auskunftserteilung ist nur strafbar, wenn die Aufforderung zur Auskunftserteilung durch die zuständige Behörde ergeht. Die Verweigerung der Auskunftserteilung nach Aufforderung durch den Markeninhaber (hier: im Rahmen einer Abmahnung) ist nicht strafbar (E. 2.3.1–2.3.4).
LPM 61 II.
Le refus de fournir des renseignements n’est punissable que si l’injonction de fournir des renseignements émane de l’autorité compétente. Le refus de fournir des renseignements sur injonction du titulaire de la marque (en l’espèce: dans le cadre d’un avertissement) n’est pas punissable (consid. 2.3.1-2.3.4).
Der Erfinder eines Spielzeugs bzw. eines Geschicklichkeitsspiels erstattete am 30. Juli 2018 Strafanzeige gegen den Beschuldigten. Der Erfinder warf dem Beschuldigten vor, in Verletzung seiner Urheberrechte und des Lauterkeitsrechts das Spielzeug in verschiedenen Ausführungen unter eigenem Namen weiterverkauft zu haben und diverse Verpackungen des Spielzeugs hergestellt oder als Vorlage für eigene Spielzeugverpackungen verwendet zu haben. Der Erfinder machte zudem geltend, dass der Beschuldigte die mit Abmahnung vom 21. März 2018 geforderte Auskunftserteilung verweigere. Konkret hatte der Erfinder den Beschuldigten aufgefordert, ihm Angaben über Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände zu liefern, die widerrechtlich mit der Marke des Erfinders gekennzeichnet seien. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 entschied die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, keine Untersuchung an die Hand zu nehmen. Dagegen erhob der Erfinder Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Die Nichtanhandnahme betreffend die geltend gemachte Strafbarkeit infolge Verweigerung der Auskunftserteilung ficht der Erfinder jedoch nicht an. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. In einem obiter dictum hielt das Kantonsgericht Basel-Landschaft fest, dass die Nichtanhandnahme betreffend die geltend gemachte Strafbarkeit infolge Verweigerung der Auskunftserteilung gerechtfertigt war.
2.3.1 Schliesslich gibt der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige vom 30. Juli 2018 an, er habe den Beschuldigten bereits mit Unterlassungsaufforderung am 21. März 2018 ersucht, ihm Angaben über Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände zu liefern, welche widerrechtlich mit der Marke […] versehen seien. Eine Antwort sei der Beschuldigte bis heute schuldig, was Art. 61 Abs. 2 MSchG verletze.
2.3.2 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Dezember 2019 diesbezüglich aus, diese Norm beziehe sich ausschliesslich auf die Auskunftserteilung gegenüber den zuständigen Behörden und statuiere keine entsprechende Rechtspflicht unter Privaten. Dem Beschuldigten könne durch sein Schweigen gegenüber dem Beschwerdeführer daher keine strafbare Auskunftsverweigerung angelastet werden.
2.3.3 Der Beschwerdeführer ficht dies in seiner Beschwerde vom 30. Dezember 2019 explizit nicht an und äussert sich auch in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2020 nicht dazu.
2.3.4 Gemäss Art. 61 Abs. 2 MSchG wird auf Antrag des Verletzten bestraft, wer sich weigert, Herkunft und Menge der in seinem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich mit der Marke versehen sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer zu nennen. Antragsberechtigt ist somit in erster Linie zwar der Inhaber der verletzten Marke (D. Rüetschi, in: M. Noth/G. Bühler/F. Thouvenin [Hg.], Stämpflis Handkommentar zum Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl., Bern 2017, MSchG 61 N 36). Die Auskunftspflicht des Schädigers besteht jedoch ausschliesslich gegenüber der Behörde, denn in diesem Sinn verlangen auch die anderen Immaterialgüterrechtsgesetze in den entsprechenden Bestimmungen ausdrücklich eine Weigerung gegenüber «der zuständigen Behörde» (so in Art. 67 Abs. 1 lit. k URG; Art. 41 Abs. 1 lit. c DesG). Es ist nicht ersichtlich, weshalb für das Markenrecht eine andere Regelung gelten sollte, insbesondere auch, weil es sich bei der infrage stehenden Information regelmässig um ein Geschäftsgeheimnis handeln dürfte, dessen Preisgabe erst nach einer gerichtlichen Beurteilung zumutbar ist (Rüetschi, MSchG 61 N 16).
Da der Beschuldigte weder von einer Behörde entsprechend aufgefordert wurde noch diese Auskunft gegenüber einer Behörde verweigert hat, ist der Straftatbestand von Art. 61 Abs. 2 MSchG klar nicht erfüllt, weshalb sich die Nichtanhandnahme diesbezüglich rechtfertigt.
[…]
Mj