Swissness
Praxishandbuch und erste Bilanz
StĂ€mpfli Verlag AG, Bern 2020, XXV + 259 Seiten, CHF 99.00, ISBN 978â3â7272â1397â7
Die Autoren sind ausgewiesene Spezialistinnen und Spezialisten auf ihrem Gebiet. Sie ziehen eine erste Bilanz der Swissness-Gesetzgebung, die am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist. In ihren BeitrĂ€gen benennen sie die Schwierigkeiten, die sie bei der praktischen Umsetzung der Regeln festgestellt haben, um gleichzeitig mögliche Lösungen aufzuzeigen. Als Praxishandbuch finden an Swissness Interessierte, die sich ĂŒber das Thema in einem Bereich informieren wollen, eine prĂ€zise und zugleich kurze Darstellung der geltenden Regeln. Dass es durch die verschiedenen BeitrĂ€ge, insbesondere zu den industriellen Produkten, zu einigen inhaltlichen Ăberschneidungen kommt, ist im Interesse der systematischen Abhandlung und VerstĂ€ndlichkeit der einzelnen branchenspezifischen Berichte in Kauf zu nehmen.
Lorenz Hirt und Charlotte Exner befassen sich mit den Lebensmitteln. Die AusfĂŒhrungen zu Art. 48b MSchG und der massgebenden Verordnung â Verordnung ĂŒber die Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben fĂŒr Lebensmittel (HasLV) â sind sehr grĂŒndlich gehalten. Der Beitrag wird mit Bemerkungen zum «LozĂ€rner Bier»-Entscheid des Bundesgerichts (sic! 2018, 714 ff.) eingeleitet. In diesem Entscheid befasste sich das Bundesgericht mit dem VerhĂ€ltnis zwischen den Bestimmungen der Swissness-Gesetzgebung (MSchG) und dem Lebensmittelrecht (LMG). Dieses VerhĂ€ltnis wird in einem gesonderten Kapitel eingehender beleuchtet und der Entscheid kritisch analysiert. Hilfreich sind die detaillierten AusfĂŒhrungen zu den BerechnungsmodalitĂ€ten und âhilfen, die anhand eines konkreten Rechenbeispiels mit verschiedenen Tabellen ergĂ€nzt sind. Die verschiedenen SpezialfĂ€lle und Ausnahmen werden ebenfalls ausfĂŒhrlich erklĂ€rt. Von den Autoren festgestellte Probleme werden benannt und es wird eine aus ihrer Sicht sachgerechte Lösung vorgeschlagen. Sie halten fest, dass die verschiedenen Ausnahmen die negativen Auswirkungen der Swissness-Gesetzgebung fĂŒr die Nahrungsmittelherstellerinnen und -hersteller linderten. Gleichzeitig kritisieren sie, dass die Ausnahmen die KomplexitĂ€t erheblich erhöhen wĂŒrden. Dies fĂŒhre dazu, dass eine seriöse Swissness-Compliance nur mit zusĂ€tzlichem Personalaufwand erfĂŒllt werden könne. Im Zeitpunkt der Drucklegung der AusfĂŒhrungen hat der Bundesrat eine Evaluation der Swissness-Gesetzgebung durchgefĂŒhrt und bei den Lebensmitteln im Bereich der Ausnahmen Handlungsbedarf festgestellt. Die entsprechenden Anpassungen sollen auf Verordnungsstufe vorgenommen werden (vgl. Bericht des Bundesrates vom 18. Dezember 2020 zur Evaluation der Swissness»-Gesetzgebung, Ziffer 9.2.2.).
Adrian Wyss widmet sich dem Wein. Es ist dem Autor zuzustimmen, dass die Swissness-Gesetzgebung auf das Schweizer Weinrecht keinen grossen Einfluss hat, sondern vielmehr die Revisionen des Landwirtschaftsrecht. Dieses bildet den Schwerpunkt seiner AusfĂŒhrungen, ergĂ€nzt mit Hinweisen auf das kantonale Recht, dem eine wichtige Bedeutung zukommt. Sind es doch die Kantone, die die Anforderungen an ihre Weine festlegen und ĂŒber ihren Schutz als kontrollierte Ursprungsbezeichnung (AOC) bestimmen. Der Autor hĂ€lt zutreffend fest, dass geschĂŒtzte geografische Angaben des Auslands fĂŒr Wein in der Schweiz nicht als AOC anerkannt bzw. registriert werden können (dies ist aktuell nur ĂŒber ein bilaterales Abkommen möglich). Zur Lösung dieses Problems verweist Wyss auf die im Zeitpunkt der Drucklegung seiner AusfĂŒhrungen geplante Revision des Landwirtschaftrechts. In der Vernehmlassungsvorlage zur «Agrarpolitik ab 2022» hatte der Bundesrat ein einheitliches nationales Schutz- und Registrierungssystem fĂŒr AOC-Bezeichnungen fĂŒr Wein vorgeschlagen, analog dem System fĂŒr die ĂŒbrigen Landwirtschaftserzeugnisse. In dieses System hĂ€tten auch auslĂ€ndische AOC-Bezeichnungen aufgenommen werden können. Der Vorschlag des Bundesrates wurde in der Vernehmlassung abgelehnt, weshalb er auf die EinfĂŒhrung des Schutzsystems verzichtet hat. Allerdings profitieren auslĂ€ndische AOC-Weinbezeichnungen von der durch die Swissness-Gesetzgebung neu geschaffenen geografischen Marke. Mit dieser können auslĂ€ndische AOC-Weinbezeichnungen unter gewissen Voraussetzungen als geografische Marke registriert werden.
Doris Anthenien HĂ€usler beschreibt die in der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie (MEM-Branche) mit Swissness gemachten Erfahrungen. Die Autorin geht auf die Besonderheiten der MEM-Branche ein, die massgeblich Einfluss darauf haben, ob ein Unternehmen Swissness einsetzt oder nicht. Dies wird anhand von fiktiven Beispielen illustriert. Anthenien HĂ€usler fasst die wichtigsten Anforderungen der Swissness-Gesetzgebung fĂŒr die industriellen Produkte zusammen. Schritt fĂŒr Schritt erlĂ€utert sie die einzelnen Kostenarten, die bei der Berechnung fĂŒr die ErfĂŒllung des 60%-Kostenanteils berĂŒcksichtigt werden können und Ă€ussert sich auch zum wesentlichen Fabrikationsschritt. Sie folgt dabei der Systematik des Gesetzes und der Verord | nung. Bei den Ausnahmen erörtert sie die verschiedenen Möglichkeiten einer Branche, um die in der Schweiz ungenĂŒgend verfĂŒgbaren Materialien zu erfassen. Dabei erklĂ€rt die Autorin das Tool, das die MEM-Branche gewĂ€hlt hat (Negativliste). FĂŒr Unternehmen, die die Swissness-Kriterien nicht erfĂŒllen, verweist sie auf die sog. «Swissness light», d.h. die Möglichkeit, einzelne Produktionsschritte auszuloben. Anthenien HĂ€usler kommt zum Schluss, dass Swissness in der MEM-Industrie von eher geringer Bedeutung ist. Es ist der Autorin zuzustimmen, wonach der Gesetzgeber mit den Swissness-Regeln auch bewusst SpielrĂ€ume eingebaut hat wie beispielsweise die offene Definition des wesentlichen Fabrikationsschrittes, die unterschiedlichen Berechnungs-grundsĂ€tze in der MSchV oder die Möglichkeit, spezifische TĂ€tigkeiten mit «Swissness light» auszuloben. Die Autorin ruft die Unternehmen auf, diese SpielrĂ€ume zu nutzen.
Barbara Schroeder De Castro Lopes und Tiffany JoĂ«lle Walter beleuchten die verschiedenen Facetten von Swissness in der Pharmaindustrie. Ein fĂŒr sie wichtiger Aspekt bildet dabei die Unterscheidung zwischen Swissness als Standortvorteil i.S. eines Unternehmensstandorts und Swissness als Herkunftsangabe i.S. eines Co-Brand fĂŒr eine Marke. Dieser kommt im Pharmabereich eine wichtige Bedeutung zu. Sie wird nach Ablauf des Patentschutzes zum wichtigen Vermögenswert fĂŒr den aufgebauten Goodwill des Originalprodukts in Abgrenzung zum generischen Konkurrenzprodukt. Die Autorinnen erwĂ€hnen zu Recht, dass sich die Pharmabranche im Gegensatz zu anderen Branchen durch eine enorm hohe Regulierungsdichte auszeichnet. Die spezialgesetzlichen Regeln des Heilmittelrechts schrĂ€nken den Spielraum fĂŒr die Verwendung von Swissness als Herkunfts-angabe erheblich ein. Sie illustrieren anhand von Beispielen, in welchem Bereich Spielraum besteht und wie dieser von den Herstellern genutzt wird. Der Beitrag schliesst mit interessanten AusfĂŒhrungen zu den praktischen Herausforderungen bei der Schaffung einer Pharmamarke. Dabei geben die Autorinnen einen kurzen Einblick, welche Faktoren bei diesem komplexen Prozess von einem global tĂ€tigen Konzern berĂŒcksichtigt werden mĂŒssen.
Die Bedeutung von Swissness in der Textil- und Bekleidungsindustrie wird von Phelan BrĂŒderlin nĂ€her ausgefĂŒhrt. Der Beitrag wird mit terminologischen und historischen Betrachtungen eingeleitet. Anhand von fiktiven Beispielen zeigt der Autor, dass die Bedeutung der Swissness in der Textilindustrie differenziert ausfĂ€llt. In konziser Weise erlĂ€utert er die gesetzlichen Anforderungen fĂŒr Textilprodukte mit AusfĂŒhrungen zu den massgeblichen Herstellungskosten und den Kosten, die von der Berechnung ausgenommen werden können. Interessant ist sein Hinweis auf die sog. Negativliste von Swiss Textiles mit den Angaben ĂŒber die in der Schweiz ungenĂŒgend verfĂŒgbaren Materialien. Die ErklĂ€rungen zum wesentlichen Fabrikationsschritt sind knapp gefasst, da im Einzelfall geprĂŒft werden muss, welcher Fabrikationsschritt als wesentlich zu erachten ist. Der Beitrag schliesst mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, mit «Swissness light» einzelne, spezifische Herstellungsschritte auszuloben und auf die Herkunftsregelung von Textilprodukten in den USA.
Barbara Abegg geht nĂ€her auf die Verordnung ĂŒber die BenĂŒtzung von schweizerischen Herkunftsangaben fĂŒr kosmetische Mittel («Swiss Made»-Verordnung fĂŒr Kosmetika) ein. Bei dieser Verordnung handelt es sich um eine Branchenverordnung, die der Bundesrat auf Initiative und Vorentwurf der beiden VerbĂ€nde der schweizerischen Kosmetikindustrie â dem Schweizerischen Kosmetik- und Waschmittelverband (SKW) und der Vereinigung zum Schutz von Kosmetikerzeugnissen Schweizer Herkunft (Swisscos) â erlassen hat. Die Autorin erklĂ€rt, wie es zu dieser Branchenverordnung gekommen ist, welche Ziele damit verfolgt werden sollen und welches ihr Geltungsbereich ist. Im Hauptteil widmet sie sich den Hauptkriterien, die erfĂŒllt werden mĂŒssen, damit ein Kosmetikprodukt mit «Swiss Made» oder dem Schweizerkreuz gekennzeichnet werden darf. Dies ist der Fall, wenn mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten sowie kumulativ 80 Prozent der Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungskosten in der Schweiz anfallen und bestimmte Fertigungsschritte in der Schweiz stattfinden. Im Zusammenhang mit den in der Schweiz nicht vorhandenen Rohstoffen weist die Autorin darauf hin, dass sich die Kosmetikbranche fĂŒr die EinfĂŒhrung einer sogenannten Positivliste entschieden hat, welche die in der Schweiz verfĂŒgbaren Materialien auflistet. Bei den SpezialfĂ€llen erklĂ€rt die Autorin, wann und wie ein Hinweis auf die Herkunft einzelner Inhaltsstoffe oder ein Hinweis auf den Ort, an dem ein spezifischer Herstellungsschritt ausgefĂŒhrt wird, zulĂ€ssig ist. ErwĂ€hnt wird auch das VerhĂ€ltnis zur zollrechtlichen Ursprungsangabe fĂŒr Kosmetika, die exportiert werden sollen und die im Bestimmungsland zwingend mit dem zollrechtlichen Ursprung gekennzeichnet werden mĂŒssen.
In einer kompakten Ăbersicht befasst sich JĂŒrg Simon mit der Verordnung ĂŒber die BenĂŒtzung des Schweizer Namens fĂŒr Uhren. Diese branchenspezifische Regelung, die es schon vor der Swissness-Gesetzgebung gegeben hat, ist in wichtigen Punkten geĂ€ndert worden: So wird beispielsweise der Uhrenbegriff neu definiert und auf Smartwatches ausgedehnt. Auch mĂŒssen fĂŒr eine Uhr als Ganzes mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen â anders als bisher, wo einzig auf das Uhrwerk abgestellt wurde. Das Uhrwerk bleibt aber wichtig, denn mindestens die HĂ€lfte seines Wertes muss aus Bestandteilen schweizerischer Fabrikation bestehen und mindestens 60 Prozent seiner Herstellungskosten mĂŒssen in der Schweiz anfallen. Auch die technische Entwicklung einer «Swiss made»-Uhr sowie eines «Swiss made»-Uhrwerks muss neu in der Schweiz erfolgen. Simon erklĂ€rt die Ănderungen im Wesentlichen und folgt bei seinen ErklĂ€rungen der Systematik der Verordnung.
Mit den Herkunftsangaben fĂŒr Dienstleistungen setzt sich Sevan Antreasyan auseinander. Zutreffend hĂ€lt er fest, dass zwischen Waren und Dienstleistungen grundlegende Unterschiede bestehen, die sich auch auf die Kriterien zur Bestimmung der geografischen Herkunft auswirken. Bei Dienstleistungen konzentrieren sich diese Kriterien auf die | Eigenschaften des Dienstleisters. Sie sind abhĂ€ngig vom Ort, an dem der Dienstleister seinen Sitz hat sowie vom Ort der tatsĂ€chlichen Verwaltung. Der Autor zeigt anhand eines fiktiven Beispiels, dass die Abgrenzung zwischen Dienstleistungen und Waren nicht immer problemlos vorgenommen werden kann. Der Beitrag schliesst mit AusfĂŒhrungen zur EinschrĂ€nkungspraxis des IGE bei der Eintragung von Marken fĂŒr Dienstleistungen, die einen Hinweis auf die geografische Herkunft enthalten. Mit dieser Problematik hat sich jĂŒngst auch das Bundesgericht befasst. Im Entscheid «SWISS RE â WE MAKE THE WORLD MORE RESILIENT» hat es entschieden, dass die Markeninhaberin die Kriterien von Art. 49 Abs. 1 MSchG offensichtlich erfĂŒllt (gestĂŒtzt auf den GeschĂ€ftssitz gemĂ€ss dem Eintrag im Handelsregister und den vorhandenen Ort der tatsĂ€chlichen Verwaltung) und das Zeichen ohne EinschrĂ€nkung der Dienstleistungen auf Schweizer Herkunft zuzulassen ist (4A_361/2020). Es beurteilt die vom IGE verlangte vorsorgliche und prĂŒfungslose EinschrĂ€nkung in diesem Fall als zu undifferenziert.
Die Swissness-Gesetzgebung legt nicht nur die Kriterien fĂŒr die rechtmĂ€ssige Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben fest, sondern stellt auch Regeln zur Beurteilung auslĂ€ndischer Herkunftsangaben in der Schweiz auf (Art. 48 Abs. 5 MSchG fĂŒr Waren und Art. 49 Abs. 4 MSchG fĂŒr Dienstleistungen). Mit diesen Regeln befasst sich Sevan Antreasyan. FĂŒr die Beurteilung der Richtigkeit der Verwendung auslĂ€ndischer Herkunftsangaben ist das jeweils auslĂ€ndische Recht massgebend. Dies kann nach Meinung des Autors in FĂ€llen zu Unsicherheiten fĂŒhren, in denen das auslĂ€ndische Recht keine spezifischen Regeln ĂŒber die Verwendung von Herkunftsangaben enthĂ€lt und auf Gesetze oder allgemeine GrundsĂ€tze abgestĂŒtzt wird, die nicht direkt mit den Herkunftsangaben in Zusammenhang stehen (z.B. Recht des unlauteren Wettbewerbs oder Passing-off) wie beispielsweise in Deutschland und Frankreich. Dem Autor ist zuzustimmen, dass sich diese Unsicherheiten nicht nach einem allgemeinen Prinzip lösen lassen, sondern der Inhalt des auslĂ€ndischen Rechts von Fall zu Fall unter BerĂŒcksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Rechtsordnung zu bestimmen ist. Wichtig ist der Hinweis des Autors, dass auslĂ€ndische Herkunftsangaben unter bestimmten Voraussetzungen als geografische Marken geschĂŒtzt werden können, was fĂŒr Weinprodukte interessant sein kann.
Den Abschluss des Praxishandbuchs bildet der ausfĂŒhrliche Beitrag von Hermann DĂŒck zum «Made in Germany». Der Beitrag wird mit historischen AusfĂŒhrungen zum Ursprung der Entstehung dieses Begriffs eingeleitet. Da keine gesetzliche Regelung besteht, wann «Made in Germany» rechtmĂ€ssig verwendet werden kann, kommt der Rechtsprechung eine besondere Bedeutung zu. Der Autor erlĂ€utert, welche Zuordnungskriterien die Gerichte in verschiedenen EinzelfĂ€llen zur Bestimmung von «Made in Germany» herangezogen haben. Dabei haben mehrere Gerichte festgehalten, dass nebst den marken- und lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen auch das Zollrecht fĂŒr die Ursprungsbestimmung zumindest eine Indizwirkung entfalten kann. DĂŒck kommt zum Schluss, dass sich mit Blick auf ein rundes Dutzend Entscheidungen noch keine «gefestigte» Rechtsprechung etablieren konnte.
In seinen umfangreichen AusfĂŒhrungen zu den Rechtsquellen beleuchtet der Autor wichtige Aspekte, die sich aus dem Markengesetz (Schutz von Herkunftsangaben) und dem Lauterkeitsrecht (UWG; Verbot der IrrefĂŒhrung) ergeben. Ein weiterer Schwerpunkt seiner AusfĂŒhrungen bildet das VerhĂ€ltnis zum EU-Recht. Aktuell existieren in der EU noch keine Bestimmungen zur Herkunftskennzeichnung von Waren, die nationales Recht ergĂ€nzen oder verdrĂ€ngen. Der Autor erwĂ€hnt die 2005 angestossenen Diskussionen um die EinfĂŒhrung eines Labels «Made in EU» fĂŒr sĂ€mtliche gewerbliche Waren (mit Ausnahme der Lebensmittel). Die EU-Kommission hat 2013 entschieden, den entsprechenden Verordnungsentwurf nicht weiterzuverfolgen. Das Thema wird im Zusammenhang mit der Verordnung ĂŒber die Sicherheit von Verbraucherprodukten erneut diskutiert. Hierbei geht es um europaweit vereinheitlichte Regeln fĂŒr die jeweiligen nationalen Herkunftsangaben. Der Verordnungsentwurf ist vom Ausschuss fĂŒr Binnenmarkt und Verbraucherschutz 2013 angenommen und vom EU-Parlament 2014 beschlossen worden. Die erforderliche Zustimmung des Ministerrats steht noch aus, weil einige Mitgliedstaaten Vorbehalte haben. Bei diesem Vorschlag ist eine Verpflichtung vorgesehen, die Produkte mit ihrem Ursprung zu kennzeichnen, wobei die Regeln fĂŒr den nichtprĂ€ferenziellen Ursprung des Zollrechts anwendbar wĂ€ren. DĂŒck vertritt die Meinung, dass nach dem aktuellen Stand der Diskussionen eine Konkretisierung der Herkunftsbestimmung eher auf europĂ€ischer als auf nationaler Ebene stattfinden wird. FĂŒr die KlĂ€rung bestimmter Punkte sieht er in der Swissness-Gesetzgebung Vorbildcharakter.
Die Autoren ziehen zusammenfassend betrachtet ein positives Fazit. Mit ihren BeitrĂ€gen geben sie interessante Einblicke in die einzelnen Bereiche und eine gute Ăbersicht ĂŒber die anwendbaren Swissness-Regeln.