2|2018
Rechtsprechung | Jurisprudence

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«Kunststoffbehälter»
Bundesgericht vom 10. Juli 2017
Nichteintreten mangels materiellen Antrags

8. Weitere Rechtsfragen

Prozessrecht

BGG 76. Ist im Zeitpunkt der Urteilseröffnung die Schutzdauer des Patents bereits abgelaufen, fehlt mit Bezug auf Unterlassungsanträge ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Urteils, nicht aber mit Bezug auf Rechnungslegungs- und Auskunftsanträge zwecks Bezifferung von Gewinnherausgabe- oder Schadenersatzbegehren (E. 2.3).

BGG 107 II, 42 I. Anträge auf Aufhebung und Rückweisung zur Neubeurteilung genügen vor BGer nur dann, wenn es im Falle der Gutheissung nicht selbst in der Sache entscheiden könnte; ansonsten ist ein materieller Antrag in der Sache erforderlich (hier: betreffend Rechnungslegung und Auskunftserteilung), widrigenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (E. 2.4).

BGG 42, 99. Das Berufen auf die selbständige Rechtsbeständigkeit bzw. (Teil-)Gültigkeit eines unselbständigen Patentanspruchs muss bereits Gegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz sein, ansonsten ein unzulässiges neues Vorbringen vorliegt, auf das nicht eingetreten wird (E. 2.5).

8. Autres questions juridiques

Droit de procédure

LTF 76. Lorsque la durée de protection du brevet est déjà échue au moment de la publication du jugement, l’intérêt juridiquement protégé à l’annulation du jugement en lien avec les demandes en cessation fait défaut. Tel n’est en revanche pas le cas en lien avec des demandes de production de pièces comptables ou de transmission d’informations aux fins de chiffrer les conclusions en restitution du gain ou en versement de dommages et intérêts (consid. 2.3).

LTF 107 II, 42 I. Le TF ne donne suite aux demandes en annulation et en renvoi de l’affaire à l’autorité précédente que lorsqu’il ne serait lui-même pas en mesure de statuer sur le fond en cas d’admission du recours. Dans le cas contraire, des conclusions matérielles sur le fond sont nécessaires (en l’espèce: la production des pièces comptables et la transmission d’informations) sous peine de refus d’entrer en matière sur le recours (consid. 2.4).

LTF 42, 99. Le fait d’invoquer la validité indépendante d’un brevet resp. la validité (partielle) d’une revendication dépendante doit déjà constituer l’objet de la procédure devant l’instance inférieure. Sinon, on se trouve en présence de nouvelles allégations non autorisées sur lesquelles on ne peut entrer en matière (consid. 2.5).

I. zivilrechtliche Abteilung; Nichteintreten auf die Beschwerde; Akten-Nr. 4A_18/2017

Die Klägerinnen beantragten vor dem Fürstlichen OGer des Fürstentums Liechtenstein die Unterlassung der Herstellung und des Verkaufs von potenziell patentverletzenden Kunststoffboxen sowie Rechnungslegung und Auskunft über deren Herstellung und Vertrieb zur Bezifferung von Schadenersatz- oder Gewinnherausgabeansprüchen. Das streitgegenständliche Patent besteht aus einem selbständigen und 12 unselbständigen Ansprüchen. Ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten kam zum Schluss, das Patent sei mangels Neuheit nichtig. Während der Hängigkeit des Verfahrens beantragte die Patentinhaberin eine Beschränkung des streitgegenständlichen Patents durch Aufnahme eines zusätzlichen Merkmals in den einzigen selbständigen Anspruch; die Beschränkung wurde ihr vom EPA gewährt. Das Gericht kam gestützt auf ein im Anschluss vorgelegtes zweites Gutachten zum Schluss, das Patent sei auch in der neuen Fassung nicht neu und mit dem zusätzlichen Merkmal in den selbständigen Anspruch sei eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung erfolgt. Mit Beschwerde in Zivilsachen verlangen die Klägerinnen vor BGer, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Sie bringen vor, der Sachverständige habe im Gutachten zum ursprünglichen – nicht beschränkten – Patent den unselbständigen Anspruch 10 als neu und erfinderisch qualifiziert. Die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung ausgegangen, mit der Folge, dass nicht nur der neue selbständige Anspruch 1, sondern – zu Unrecht – auch der davon abhängige Anspruch 10 als nicht rechtsbeständig beurteilt worden sei. Das BGer tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen:

2.3 Nach Art. 76 BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer (a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur | Teilnahme erhalten hat und (b) durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und sind mit ihren Anträgen unterlegen. Es fragt sich jedoch, ob sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben.

2.3.1 Das Patent EP XXX wurde – wie die Beschwerdegegnerinnen in der Antwort zutreffend bemerken – am 26. September 1996 angemeldet und die maximale Schutzdauer von zwanzig Jahren seit dem Datum der Anmeldung (Art. 14 PatG) ist am 26. September 2016 abgelaufen.

2.3.2 Die Vorinstanz hat in Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils die Klagebegehren auf Unterlassung abgewiesen. Nach Ablauf des Patentschutzes ist der Rechtstitel der Beschwerdeführerinnen für das in den entsprechenden Begehren beantragte Verbot entfallen und die Beschwerdeführerinnen können den Beschwerdegegnerinnen die in ihren Begehren umschriebenen Handlungen unbestritten nicht mehr verbieten. Sie haben von einer Beurteilung ihrer Anträge auf Unterlassung eines – definitionsgemäss zukünftigen – Verhaltens der Beschwerdegegnerinnen keinen konkreten Nutzen und damit kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Begehren. Auf die Beschwerde gegen die Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils ist nicht einzutreten.

2.3.3 Die Vorinstanz hat in Ziffer 3 des angefochtenen Urteils die Begehren der Beschwerdeführerinnen abgewiesen, mit denen diese die Beschwerdegegnerinnen verpflichten wollten, «detailliert Rechnung zu legen und Auskunft darüber zu erteilen, wie viele Kunststoffboxen in der Ausführung gemäss ausgesprochenem Verbot […] bis zum Eintritt der Rechtskraft des erlassenen Verbots gemäss Klagebegehren zu Punkt 1» vertrieben wurden. Die Beschwerdeführer beantragten Auskunft und Rechnungslegung zur Bezifferung ihrer Klage auf Gewinnabschöpfung oder Schadenersatz. Daran haben sie ein schutzwürdiges Interesse.

2.4 Die Beschwerde an das BGer ist reformatorischer Natur; das BGer kann im Falle der Gutheissung selbst entscheiden (Art. 107 Abs. 2 BGG). Erforderlich ist daher grundsätzlich ein materieller Antrag, widrigenfalls auf die Begehren nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 235 ff. E. 2; 133 III 489 f. E. 3.1). Immerhin sind die Rechtsbegehren unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 136 V 131 ff. E. 1.2; 134 III 235 ff. E. 2; 133 II 409 ff. E. 1.4.2). Anträge auf Aufhebung und Rückweisung genügen ausnahmsweise dann, wenn das BGer im Falle der Gutheissung nicht selbst in der Sache entscheiden könnte (BGE 136 V 131 ff. E. 1.2; 134 III 379 ff. E. 1.3; 133 III 489 f. E. 3.1).

2.4.1 Die Beschwerdeführerinnen stellen in ihren Rechtsbegehren an das BGer keine reformatorischen Anträge. Sie verlangen nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung zur Neubeurteilung. Das BGer ist jedoch nach dem Patentschutzvertrag zuständig, die zivilrechtlichen Folgen von Patentverletzungen zu beurteilen, findet doch namentlich das schweizerische Obligationenrecht nach der Anlage I zu diesem Vertrag Anwendung (Liechtensteinisches Landesgesetzblatt, 2017 Nr. 115 vom 28. April 2017, 6 ff.). Auch wenn die Beschwerdeführerinnen kein eigenständiges Begehren auf Feststellung der Verletzung des – ihrer Ansicht nach gültigen – Patents gestellt haben, könnte das BGer daher grundsätzlich materiell entscheiden. Insbesondere könnte über ein Begehren auf Rechnungslegung als Voraussetzung einer Forderung auf Schadenersatz oder Gewinnabschöpfung reformatorisch entschieden werden.

2.4.2 Daran ändert nichts, dass angesichts der auf Patentfragen beschränkten Zuständigkeit des BGer eine Spaltung des Rechtsweges stattfindet. Soweit gegen das angefochtene Urteil ebenfalls ein Rechtsmittel bei liechtensteinischen Gerichten eingereicht wird, sind die Verfahren nötigenfalls zu koordinieren, wobei namentlich eine Sistierung in Betracht fällt (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 6 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [SR 273]). Im vorliegenden Fall erübrigt sich freilich eine Sistierung, nachdem der Fürstliche Oberste Gerichtshof am 6. April 2017 erkannt hat, dass die Vorinstanz zur Beurteilung der Rechtsbegehren insoweit nicht zuständig war, als sie sich auf Deutschland und Österreich beziehen. Der Fürstliche Oberste Gerichtshof hat die angefochtene Entscheidung in Bezug auf Deutschland und Österreich als nichtig aufgehoben und die Klagen insoweit zurückgewiesen. Dieses entsprechend geänderte Dispositiv ist im vorliegenden Verfahren massgebend.

2.4.3 Die Beschwerdeführerinnen hätten in ihrer Beschwerde an das BGer ein Begehren auf Rechnungslegung und Auskunft stellen können und müssen. Auf die Beschwerde gegen Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist aus diesem Grund nicht einzutreten.

2.5 Beschwerden an das BGer haben nebst den Begehren die Begründung zu enthalten; darin ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).

[…]

2.5.2 Die Vorinstanz hat die Klagebegehren der Beschwerdeführerinnen hauptsächlich mit der Begründung abgewiesen, der selbständige Anspruch 1 des Klagepatents werde – auch in der | durch Merkmal 5 ergänzten Fassung – durch [eine US-Patentschrift] neuheitsschädlich vorweggenommen. […]

2.5.3 Die Beschwerdeführerinnen kritisieren den Schluss der Vorinstanz nicht, dass der selbständige Anspruch 1 ihres Klagepatents (in der Fassung B3 ebenso wie in B1) von [der US-Patentschrift] neuheitsschädlich vorweggenommen ist. Die neuheitsschädliche Vorwegnahme macht aber diesen einzigen selbständigen Anspruch ihres Klagepatents ungültig und trägt insofern die angefochtene Entscheidung selbständig. […] Die Beschwerdeführerinnen behaupten zwar, ihr Anspruch 10 sei unbesehen der Rechtsbeständigkeit von Anspruch 1 gültig und verletzt. Sie behaupten allerdings nicht, sie hätten sich vor Vorinstanz darauf berufen, ihr unselbständiger Anspruch 10 sei selbständig gültig und verletzt. […] Sie behaupten denn auch nicht, sie hätten sich vor Vorinstanz auf die (Teil-) Gültigkeit ihres Patents in dem Sinne berufen, dass hätte beurteilt werden müssen, ob der Anspruch 10 als solcher – selbständig – rechtsbeständig (die angeblich neuen und erfinderischen Merkmale z. B. ursprünglich hinreichend offenbart wurden etc.) und gegebenenfalls der Anspruch 10 als solcher auch durch die angegriffene Ausführungsform verletzt worden ist. Eine allfällige Teilgültigkeit des – unselbständigen – Anspruchs 10 des Streitpatents war nicht Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz; die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerinnen sind neu und unzulässig (Art. 99 BGG).

3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. […]

Sc