«LexFind II»
Bundesgericht vom 23. Februar 2016
Keine Persönlichkeitsverletzung bei neutraler und verhältnismässiger Berichterstattung in einem Jahresbericht über Probleme im Zusammenhang mit dem Weggang eines bestimmbaren Projektleiters
DSchG FR 2 I a, 3 a, b, d; UniG FR 3 I, II. Bei einer Berichterstattung in einem Jahresbericht einer Universität über eine Person, die zwar nicht namentlich genannt wird, aber nicht nur für Eingeweihte, sondern auch für Aussenstehende bestimmbar ist, handelt es sich um ein Bearbeiten von Personendaten (E. 4.4, 4.5).
UniG FR 4, 10 I; DSchG FR 4. Die Berichterstattung eines universitären Instituts in einem Jahresbericht dient der Öffentlichkeitsarbeit und der geschäftstreuen Information der Aufsichtsbehörden und hat daher eine gesetzliche Grundlage (E. 4.5.1).
BV 9; DSchG FR 5–7, 26–28; UniG FR 4. Eine wahrheitsgetreue, verhältnismässige und weitgehend neutrale Berichterstattung in einem Jahresbericht über Schwierigkeiten in Bezug auf ein Projekt unter Bezugnahme auf den diesbezüglichen Projektleiter, aber ohne direkten Vorwurf an diesen, ist nicht persönlichkeitsverletzend (E. 4.5.2, 4.5.3).
BV 9; DSchG FR 26–28. Es ist nicht willkürlich, eine datenschutzrechtlich massgebliche Persönlichkeitsverletzung erst dann zu bejahen, wenn die fragliche Beeinträchtigung objektiv betrachtet eine gewisse Intensität erreicht und damit ein unzumutbares und verpöntes Eindringen in die Persönlichkeitssphäre vorliegt. Auf das subjektive Empfinden des Betroffenen kommt es nicht an (E. 4.6, 4.7).
LPrD FR 2 I a, 3 a, b, d; Loi Uni FR 3 I, II. Une communication sur une personne dans un rapport annuel d’une université – sans mention du nom de cette personne, mais étant précisé que cette dernière est reconnaissable non seulement par des personnes internes à l’université mais également par des tiers externes – constitue un traitement de données personnelles (consid. 4.4, 4.5).
Loi Uni FR 4, 10 I; LPrD FR 4. La communication d’un institut universitaire dans un rapport annuel a pour but de servir des objectifs de relations publiques et d’information correcte de l’autorité de surveillance et a donc une base légale (consid. 4.5.1).
Cst. 9; LPrD FR 5-7, 26-28; Loi Uni FR 4. Une déclaration dans un rapport annuel – conforme à la vérité, proportionnée et en grande partie neutre – qui fait état de difficultés en lien avec un projet en faisant référence au directeur du projet, mais sans reproche direct à son encontre, ne porte pas atteinte à la personnalité (consid. 4.5.2, 4.5.3).
Cst. 9; LPrD FR 26-28. Il n’est pas arbitraire de retenir qu’une violation du droit de la personnalité, qui découle de la violation d’une norme de protection des données, est admise seulement si l’atteinte en question atteint objectivement un certain degré d’intensité et, de ce fait, constitue une intrusion intolérable et proscrite dans la sphère personnelle. La perception subjective de la personne concernée n’est pas pertinente dans le cadre de cet examen (consid. 4.6, 4.7).
I. öffentlich-rechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 1C_378/2015
Der Beschwerdeführer arbeitete als wissenschaftlicher Mitarbeiter für das Institut für Föderalismus (IFF) der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg und leitete ab 1. Januar 2007 dessen Dokumentationszentrum. In dieser Funktion war er für die Erarbeitung und Sicherstellung des Betriebs des Internetportals LexFind verantwortlich. Am 9. Mai 2011 stellte der Beschwerdeführer drei Mitgliedern des Institutsrats des IFF ein Schreiben zu, in welchem er unter anderem mitteilte, dass das Projekt LexFind eingestellt worden sei, seine Mitarbeiterin aus gesundheitlichen Gründen die Kündigung eingereicht habe, er seinerseits das Kün|digungsverfahren abwarte und die Zeit bis zur Kündigung zur Wahrung eigener Interessen nutzen werde. Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 löste die Universität Freiburg das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer fristlos auf. Dagegen beschritt der Beschwerdeführer erfolglos den Rechtsweg.
Am 28. September 2012 stellte der Beschwerdeführer bei der Universität Freiburg unter anderem den Antrag, es sei der Jahresbericht 2011 des IFF in allen Sprachfassungen aus dem Internet zu entfernen und nicht mehr weiter zu verbreiten. Zur Begründung führte er aus, bestimmte Textstellen im Jahresbericht verletzten seine Persönlichkeit, indem über die Umstände der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein falscher Eindruck vermittelt und die Schwierigkeiten mit dem Projekt Lex-Find in seinen Verantwortungsbereich gerückt würden. Eine daraufhin am 4. Dezember 2012 vom Beschwerdeführer eingereichte Eingabe wurde als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen und am 12. August 2013 von der Rekurskommission der Universität Freiburg abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 1. Juni 2015 vom KGer Freiburg abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Juli 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das BGer.
4.
4.1 In datenschutzrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer die Beurteilung der Vorinstanz, er sei in seinen vom kantonalen Datenschutzgesetz geschützten Persönlichkeitsrechten nicht verletzt worden, sei unhaltbar und verstosse daher gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV.
[…]
4.3 Gemäss Art. 4–8 des freiburgischen Gesetzes vom 25. November 1994 über den Datenschutz (DSchG; SGF 17.1) setzt das Bearbeiten von Personendaten durch öffentliche Organe (dazu Art. 2 DSchG) insbesondere eine gesetzliche Grundlage, eine Zweckbindung, die Wahrung der Verhältnismässigkeit und die Richtigkeit der Daten voraus. Als Personendaten gelten alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (Art. 3 lit. a DSchG). Bearbeiten ist jeder Umgang mit Personendaten (vgl. Art. 3 lit. d DSchG). Gemäss Art. 26 DSchG kann jede Person, die ein berechtigtes Interesse hat, vom öffentlichen Organ namentlich verlangen, dass es das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt und die entsprechenden Folgen beseitigt (Abs. 1 lit. a und b), falsche Daten berichtigt, vernichtet oder nicht an Dritte bekannt gibt und seinen Entscheid veröffentlicht oder Dritten mitteilt (Abs. 2 lit. a und c). Verfahren und Rechtsmittel sind in Art. 27 DSchG, der Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung ist in Art. 28 DSchG geregelt.
4.4 Bei der Universität Freiburg handelt es sich um eine autonome juristische Person des öffentlichen Rechts (Art. 3 Abs. 1 und 2 UniG), die als öffentliches Organ gemäss Art. 2 DSchG dem freiburgischen Datenschutzgesetz untersteht. Die Zuständigkeit der Vorinstanzen und die von ihnen durchgeführten Verfahren werden in datenschutzrechtlichem Zusammenhang nicht bestritten. Strittig ist hingegen, ob die im Jahresbericht 2011 IFF enthaltenen Angaben gegen die Voraussetzungen einer rechtmässigen Datenbearbeitung verstossen und die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers verletzen.
4.5 Der Beschwerdeführer wird im Jahresbericht 2011 des IFF zwar nicht namentlich genannt, doch es ist nicht nur für Eingeweihte, sondern auch für Aussenstehende bestimmbar, um wen es sich handelt, wenn im Bericht im Zusammenhang mit dem Projekt Lex-Find auf den langjährigen Mitarbeiter bzw. Projektleiter für dieses Tätigkeitsgebiet Bezug genommen wird. Bei den im Bericht angegebenen Schwierigkeiten beim Projekt LexFind und den in diesem Konnex genannten Hinweisen auf den zuständigen Mitarbeiter handelt es sich daher selbst dann um ein Bearbeiten von Personendaten, wenn der Name des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich genannt und ihm auch nicht ausdrücklich ein Vorwurf gemacht wird.
4.5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für die Datenbearbeitung. Das KGer nennt zwar keine konkrete Gesetzesbestimmung, welche die Bearbeitung der fraglichen Daten erlauben würde. Es ist aber offensichtlich, dass das Institut für Föderalismus (IFF) der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg wie jede andere staatliche bzw. universitäre Einheit gehalten ist, einen Jahres- bzw. Geschäftsbericht zu erstellen. Dieser dient der Öffentlichkeitsarbeit und als Grundlage für die Kontrolle und Aufsicht über das Institut. Schon die allgemeine Bestimmung der Aufsicht über die Universität in Art. 4 UniG genügt daher als gesetzliche Grundlage für die Erstellung von Geschäfts- oder Jahresberichten. Darin muss auch auf allfällige Schwierigkeiten hingewiesen werden, andernfalls die Gefahr ungetreuer Amtsführung bestünde. Es ist demnach nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz implizit von einer genügenden gesetzlichen Grundlage ausgeht.
4.5.2 Die vom Beschwerdeführer in erster Linie beanstandeten Textpassagen lauten wie folgt: «[…] sind wir im Bereich von LexFind nach wie vor mit ungelösten Problemen konfrontiert. Im Frühjahr 2011 hat der langjährige Mitarbeiter dieses Tätigkeitsbereichs seine Arbeit mit sofortiger Wirkung eingestellt […]. Die Direktion ist bemüht, […] eine nachhaltige |Sanierung dieser Baustelle herbeizuführen» (3 des Berichts 2011). «Des Weiteren mussten mit dem Weggang des Projektleiters Massnahmen getroffen werden, um die Funktionsfähigkeit des allgemeinzugänglichen und kostenfreien Portals gewährleisten zu können» (5 des Berichts 2011). «Mitte letzten Jahres machte der quasi zeitgleiche Weggang der beiden Verantwortlichen des Systems LexFind dringende Massnahmen nötig, um den Benutzerinnen und Benutzern weiterhin die gewohnte Qualität dieser Dienstleistung gewährleisten zu können» (9 des Berichts 2011).
Diese Ausführungen im Bericht 2011 schliessen an analoge Erwägungen im Jahresbericht 2010 des IFF an, wo Folgendes festgehalten worden war: «Bei einer gewichtigen Baustelle am Nationalen Zentrum ist unsere Strategie ins Stocken geraten: Die Auslagerung des Bereichs LexFind unter gleichzeitiger Überführung in eine selbständige AG konnte nicht wie vorgesehen verwirklicht werden» (3 des Berichts 2010).
4.5.3 Die zitierten Stellen das Berichts 2011 dienen der Öffentlichkeitsarbeit bzw. der geschäftsgetreuen Information der Aufsichtsbehörden und geben in weitgehend neutralem Ton die Ereignisse beim Projekt LexFind wieder. Obwohl ein Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und den erwähnten Schwierigkeiten gezogen werden kann, wird diesem kein direkter Vorwurf gemacht. Die im Bericht enthaltenen Informationen sind weder zweckfremd noch falsch noch unverhältnismässig. Es ist daher nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz darin keine Verletzung des kantonalen Datenschutzgesetzes erkannt hat.
4.6 Damit beantwortet sich auch bereits praktisch die Frage einer allfälligen Persönlichkeitsverletzung. Gemäss der Vorinstanz bedeutet nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit eine datenschutzrechtlich massgebliche Verletzung derselben. Vielmehr muss eine gewisse Intensität erreicht werden, um dies als unzumutbares und deshalb verpöntes Eindringen in die Persönlichkeitssphäre zu werten. Dafür anwendbar ist ein objektiver Massstab; auf die subjektive Empfindlichkeit kommt es nicht an. Diese Auslegung des kantonalen Gesetzes ist nicht willkürlich. Es ist ebenfalls nicht unhaltbar, gestützt darauf eine Persönlichkeitsverletzung im vorliegenden Fall zu verneinen.
4.7 Der angefochtene Entscheid verstösst demnach hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des freiburgischen Datenschutzgesetzes nicht gegen Art. 9 BV.
5.
5.1 Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
[…]
Lu