Bundesgericht vom 8. Februar 2019
2. Urheberrecht
2.1 Allgemeines Urheberrecht
OR 50; DesG 9 II; PatG 66 d. Die spezialgesetzlichen Bestimmungen zur Teilnahme im Immaterialgüterrecht stellen keine unabhängigen Gefährdungstatbestände dar, sondern sind in der Weise akzessorisch, dass sie eine rechtswidrige Haupttat voraussetzen (E. 2.2.1).
OR 50. Die solidarische Haftung von Teilnehmern für Schadenersatz setzt die Widerrechtlichkeit des Teilnehmerverhaltens voraus, weshalb gegenüber jedem Teilnehmer nicht nur reparatorische, sondern auch negatorische Ansprüche bestehen (E. 2.2.1).
OR 50; ZGB 28; ZGB 641. Mangels ausdrücklicher Teilnahmebestimmung im Urheberrechtsgesetz ist auf Haftpflichtrecht und nicht auf Persönlichkeits- oder Sachenrecht zurückzugreifen (E. 2.2.1).
OR 50; URG 10 II c; URG 36 b. Die Bereitstellung einer technischen Infrastruktur für den Internetzugang durch Access Provider ist kein adäquat kausaler Tatbeitrag für das unerlaubte Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Filme durch Dritte und damit auch keine rechtlich relevante Teilnahme an Urheberrechtsverletzungen (E. 2.2.1, 2.2.3, 2.3).
URG 19 I a. Der Abruf und das Konsumieren von urheberrechtlich geschützten Filmen, die von Dritten über das Internet zugänglich gemacht werden, ist zulässiger Privatgebrauch, und zwar unabhängig davon, ob der betreffende Film vom Dritten rechtmässig oder rechtswidrig zugänglich gemacht wurde (E. 2.2.2).
2. Droit d’auteur
2.1 Droit d’auteur en général
CO 50; LDes 9 II; LBI 66 d. Les dispositions légales spéciales relatives à la participation en droit de la propriété intellectuelle ne décrivent pas des situations indépendantes de mise en danger mais sont accessoires, en ce sens qu’elles présupposent un acte principal illicite (consid. 2.2.1).
CO 50. La responsabilité solidaire des participants pour la réparation du dommage pose comme condition l’illicéité du comportement du participant, raison pour laquelle il est possible de faire valoir non seulement des prétentions réparatrices, mais également des prétentions négatoires contre chaque participant (consid. 2.2.1).
CO 50; CC 28; CC 641. En l’absence d’une disposition explicite sur la participation dans la Loi sur le droit d’auteur, il faut avoir recours au droit de la responsabilité civile et non pas au droit de la personnalité ou aux droits réels (consid. 2.2.1).
CO 50; LDA 10 II c; LDA 36 b. La fourniture d’une infrastructure technique pour l’accès à Internet par les fournisseurs d’accès ne constitue pas une contribution causale adéquate à la mise à disposition non autorisée de films protégés par le droit d’auteur par des tiers et ne constitue donc pas une participation juridiquement pertinente aux violations du droit d’auteur (consid. 2.2.1, 2.2.3, 2.3).
LDA 19 I a. La demande et la consommation de films protégés par le droit d’auteur qui sont rendus accessibles par des tiers via Internet sont autorisées pour un usage à des fins privées, et ce indépendamment du fait que le film en question ait été rendu légalement ou illégalement accessible par le tiers (consid. 2.2.2).
I. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 4A_433/2018
Die Beschwerdeführerin bezweckt die Produktion und den Verleih von Grossfilmen und Beiprogrammen sowie den An- und Verkauf solcher Filme. Die Beschwerdegegnerin ist die Swisscom (Schweiz) AG. Sie befasst sich unter anderem mit der Erbringung von Fernmelde- und Informatikdienstleistungen und bietet als Access Provider ihren Kunden in der ganzen Schweiz Zugang zum Internet.
Die Beschwerdeführerin verlangte von der Beschwerdegegnerin die Sperrung des Zugangs zu verschiedenen Internetportalen, auf denen Filme heruntergeladen oder direkt abgespielt werden konnten. Mit Bezug auf diese Portale machte die Beschwerdeführerin geltend, dass Tausende von Filmen ausschliesslich unrechtmässig zugänglich gemacht würden, darunter auch Filme, an denen die Beschwerdeführerin für das Gebiet der Schweiz Exklusivlizenznehmerin der Urheberrechte sei. Die Beschwerdegegnerin verweigerte die Sperrung.
In der Folge klagte die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin beim HGer Bern und verlangte die Zugangssperre zu Portalen, auf denen urheberrechtlich geschützte und von der Beschwerdeführerin lizenzierte Werke zur Verfügung gestellt wurden. Das HGer wies die Klage ab. Das BGer weist die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
Aus den Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin zu Unrecht verneint.
2.1 Die Vorinstanz führte aus, damit die Beschwerdegegnerin als Teilnehmerin einer Urheberrechtsverletzung gelte, müsse erstens eine Urheberrechtsverletzung eines Dritten vorliegen, und zweitens müsse die Beschwerdegegnerin einen rechtlich relevanten Beitrag dazu leisten. Die Beschwerdeführerin verlange von der Beschwerdegegnerin die Sperrung der streitgegenständlichen Domains. Sie suche damit zu verhindern, dass Kunden der Beschwerdegegnerin diese Internetseiten aufrufen und die streitgegenständlichen Filme konsumieren könnten. Nicht unmittelbar erfasst von ihrem Rechtsbegehren und ihren Vorbringen seien hingegen die Hoster, d. h. diejenigen Personen, welche die Filme im Internet zur Verfügung stellten. Dies zeige sich insbesondere daran, dass eine Gutheissung ihres Rechtsbegehrens auf diese Personen keinen (unmittelbaren) Einfluss hätte. Es sei folglich zu prüfen, ob Nutzer mit dem Aufrufen und Konsumieren der streitgegenständlichen Domains und deren Inhalt Urheberrechtsverletzungen begingen.
Nach dem Wertungsentscheid des schweizerischen Gesetzgebers dürften veröffentlichte Werke nach Art. 19 Abs. 1 URG zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gelte nach Art. 19 Abs. 1 lit. a URG namentlich jede Werkverwendung im persönlichen Bereich; dies gelte unabhängig davon, ob die verwendete Quelle legal oder illegal sei. Gerade die Tätigkeit des Nutzers, der die streitgegenständlichen Domains aufrufe und die streitgegenständlichen Filme konsumiere, sei deswegen nicht widerrechtlich, sondern rechtskonform. Ob ein positiver Anspruch der Nutzer auf diese Art von Eigengebrauch bestehe, sei folglich nicht die Frage; dieser Eigengebrauch könne jedenfalls nicht als Verletzung eines Urheber- oder verwandten Schutzrechts bezeichnet werden. Es liege damit keine Urheberrechtsverletzung durch die Kunden der Beschwerdegegnerin vor, womit es bereits an der ersten Voraussetzung einer Haftung der Beschwerdegegnerin fehle.
Selbst wenn eine Urheberrechtsverletzung vorliegen würde, wäre zudem zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dazu einen rechtlich relevanten Beitrag leisten würde. Damit ein solcher vorliege, werde etwa verlangt, dass das Verhalten des Access Providers die direkte Rechtsverletzung des Dritten zumindest objektiv fördern müsse oder dass die Handlung allgemein geeignet sein müsse, die widerrechtliche Urheberrechtsverletzung zu begünstigen; nicht jede Handlung, die nicht in direktem Zusammenhang zur Tat stehe, diese aber irgendwie begünstige, genüge. Die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin beschränke sich auf das (automatisierte) Anbieten eines Internetzugangs. Sie stehe nach derjenigen Person, die sich eine Kopie eines urheberrechtlich geschützten Films beschaffe, derjenigen Person, die diese auf einem Server speichere, derjenigen Person, die den entsprechenden Platz auf dem Rechner zur Verfügung stelle, derjenigen Person, die das Portal betreibe, welches das Auffinden dieses Films erleichtere, und derjenigen Person, die dieses Portal aufrufe und urheberrechtlich geschützte Werke konsumiere, sehr weit hinten in dieser «Handlungskette». Die Beschwerdegegnerin befinde sich folglich nicht sehr nahe bei der widerrechtlichen Ursprungshandlung. Auch im Übrigen sei die Dienstleistung, welche die Beschwerdegegnerin erbringe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, die betreffende Rechtsverletzung zu fördern, und sei deshalb nicht adäquat kausal für die widerrechtliche Haupttat. Selbst wenn also von einer Urheberrechtsverletzung eines Dritten ausgegangen würde, läge kein rechtlich relevanter Beitrag der Beschwerdegegnerin dazu vor. Sie sei folglich nicht Teilnehmerin einer Urheberrechtsverletzung.
2.2
2.2.1 Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht unter anderem verlangen, eine drohende Verletzung zu verbieten oder eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG). Die Passivlegitimation wird jedoch im Urheberrechtsgesetz nicht eigens geregelt. Insbesondere kennt das Urheberrechtsgesetz – im Gegensatz zum Patentgesetz (Art. 66 lit. d PatG [SR 232.14]) oder dem Designgesetz (Art. 9 Abs. 2 DesG [SR 232.12]) – keine eigenen Bestimmungen, die Teilnahmehandlungen regeln. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen auch die spezialgesetzlichen Regelungen zur Teilnahme keine unabhängigen Gefährdungstatbestände dar (wie beispielsweise die mittelbare Patentverletzung nach § 10 dPatG), sondern sind in der Weise akzessorisch, dass sie eine rechtswidrige Haupttat voraussetzen, wobei für einen Unterlassungsanspruch gegen den Teilnehmer genügt, dass eine unmittelbare Immaterialgüterrechtsverletzung droht (vgl. BGE 129 III 588 ff. E. 4.1). Dies kommt in der Bestimmung von Art. 9 Abs. 2 DesG zum Ausdruck, nach der die Rechtsinhaberin Dritten auch verbieten kann, «bei einer widerrechtlichen Gebrauchshandlung mitzuwirken, deren Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern». Nach Art. 66 lit. d PatG kann zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wer zu den Handlungen nach lit. a–c anstiftet, bei ihnen mitwirkt, ihre Begehung begünstigt oder erleichtert.
Letztere Bestimmung entspricht nach der Rechtsprechung inhaltlich der Regelung zur Teilnahme nach Art. 50 OR (BGE 129 III 588 ff. E. 4.1). Dieser ordnet zwar streng genommen lediglich | die solidarische Haftung mehrerer Teilnehmer für einen gemeinsam verursachten Schaden an, wird aber dennoch als gesetzliche Anerkennung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit von Teilnehmern verstanden. Die solidarische Haftung von Teilnehmern für Schadenersatz setzt eine solche Verantwortlichkeit und damit auch die Widerrechtlichkeit des Teilnehmerverhaltens voraus. Die Bestimmung kann nicht nur für reparatorische, sondern auch für negatorische Ansprüche gegenüber Teilnehmern an Rechtsverletzungen herangezogen werden: Wer als Haftpflichtiger in Frage kommt, weil die Rechtsordnung die Teilnahme an einer Drittrechte verletzenden Handlung als verantwortlichkeitsbegründend definiert, muss auch für den Unterlassungsanspruch passivlegitimiert sein (A. Hess-Blumer, Teilnahmehandlungen im Immaterialgüterrecht unter zivilrechtlichen Aspekten, sic! 2003, 99 f.; Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Providern, Bericht des Bundesrates vom 11. Dezember 2015, 40, Ziff. 3.2.5). Bereits unter dem alten Urheberrechtsgesetz, das – wie das geltende URG – keine besondere Teilnahmevorschrift kannte, hatte das BGer erwogen, dass derjenige, der als Gehilfe an der Rechtsverletzung teilhat, aber selber keinen gesetzlichen Verletzungstatbestand erfüllt, nach Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch für die unerlaubte Handlung haftet; entsprechend hiess es gestützt auf diese Bestimmung ein gegen den Gehilfen gerichtetes Unterlassungsbegehren gut (BGE 107 II 82 ff. E. 9a).
Angesichts der für die Frage der Voraussetzungen widerrechtlichen Teilnehmerverhaltens auch im Bereich des Urheberrechts anwendbaren haftpflichtrechtlichen Bestimmung besteht kein Anlass für Analogien zu Bestimmungen anderer Rechtsgebiete, wie etwa des Persönlichkeits- (Art. 28 Abs. 1 ZGB) oder des Sachenrechts (so zutreffend C. P. Rigamonti / M. Wullschleger, Zur Teilnahme an Urheberrechtsverletzungen, sic! 2018, 52; C. P. Rigamonti, Providerhaftung – auf dem Weg zum Urheberverwaltungsrecht?, sic! 2016, 120 f.; M. Wullschleger, Die Durchsetzung des Urheberrechts im Internet, Bern 2015, Rz. 212; vgl. auch Hess-Blumer, 99 f.; I. Cherpillod, Violation de droits de propriété intellectuelle: complicité et instigation, in: N. Tissot [Hg.], Quelques facettes du droit de l’internet, Vol. 6, Neuchâtel 2005, 64 ff.; J. Francey, La responsabilité délictuelle des fournisseurs d’hébergement et d’accès Internet, Fribourg 2017, Rz. 305 und 308; N. Schoch / M. Schüepp, Provider-Haftung «de près ou de loin»?, Jusletter vom 13. Mai 2014, Rz. 28 f.; a.M. F. Schmidt-Gabain, Die Passivlegitimation bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen nach Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG, sic! 2017, 451 ff.; F. Schmidt-Gabain, Noch einmal zur Passivlegitimation bei Urheberrechtsverletzungen, sic! 2018, 302; Y. Benhamou, Blocage de sites web en droit suisse, in: J. de Werra [Hg.], Droit d’auteur 4.0, Zürich 2018, 7 f., 26). Die Vorinstanz hat daher eine Anlehnung an Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und die Rechtsprechung zum Persönlichkeitsrecht (so insbesondere Urteil vom 14. Januar 2013, 5A_792/2011, E. 6.3), wie sie auch in der Beschwerde verlangt wird, ohne Verletzung von Bundesrecht abgelehnt. Ohnehin geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass die dogmatische Herleitung der Passivlegitimation für deren Voraussetzungen und Reichweite im Ergebnis unerheblich ist und diese auch bei einer Anwendung von Art. 50 OR nicht anders zu bestimmen sind (vgl. auch Francey, Rz. 304; A. Lohri-Kerekes, Grenzen der Urheberrechtsdurchsetzung in der Schweiz mittels Filtern und Sperren im Internet, Zürich 2017, Rz. 362, wonach die Anwendung der Bestimmungen von Art. 50 Abs. 1 OR und Art. 28 ff. ZGB inhaltlich zum gleichen Ergebnis führen, weshalb der Meinungsstreit unerheblich sei).
Anstifter ist, wer einen anderen schuldhaft zu einer objektiv rechtswidrigen Handlung veranlasst, beispielsweise dadurch, dass er Gegenstände, die unter kein Schutzrecht fallen, ausdrücklich für eine schutzrechtsverletzende Verwendung anpreist. Eine Begünstigung oder Erleichterung liegt vor, wenn der Dritte der Schutzrechtsverletzung Vorschub leistet, sie fördert (vgl. BGE 129 III 588 ff. E. 4.1).
Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht in Frage, dass nicht nur der Schadenersatzanspruch (Art. 41 i.V.m. Art. 50 OR), sondern auch der Unterlassungsanspruch gegen den Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung voraussetzt, dass diese adäquat kausale Folge seines Beitrags ist (vgl. BGE 129 III 588 ff. E. 4.1; Francey, Rz. 310 ff.; Hess-Blumer, 103; D. P. Rubli, Das Verbot der Umgehung technischer Massnahmen zum Schutz digitaler Datenangebote, Bern 2009, Rz. 114 f. und 119; R. H. Weber, E-Commerce und Recht, 2. Aufl., Zürich 2010, 509 f.; D. Rosenthal, Zivilrechtliche Haftung von Internet-Providern für Unrecht Dritter, sic! 2006, 514; Rigamonti / Wullschleger, 49, die von einer «Untergrenze der Erheblichkeit» der Förderung ausgehen; Schoch / Schüepp, Rz. 32; Schmidt-Gabain, Passivlegitimation, 452 ff.; Schmidt-Gabain, Urheberrechtsverletzungen, 303 Fn. 12; Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Providern, Bericht des Bundesrates vom 11. Dezember 2015, 97, Ziff. 7.1.1; kritisch Lohri-Kerekes, Rz. 376 ff.; vgl. auch Cherpillod, Violation, 69).
2.2.2 Setzt ein Unterlassungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin als Teilnehmerin eine rechtswidrige Haupttat voraus, hat die Vorinstanz zutreffend geprüft, ob eine Urheberrechtsverletzung eines Dritten vorliegt bzw. eine unmittelbare Immaterialgüterrechtsverletzung droht (vgl. BGE 129 III 588 ff. E. 4.1). Sie hat daher nachvollziehbar untersucht, ob die Nutzer, gegenüber denen die Beschwerdegegne- | rin ihre Dienstleistung erbringt, indem sie ihnen den Zugang zum weltweiten Internet zur Verfügung stellt, mit dem Aufrufen und Konsumieren der streitgegenständlichen Domains und deren Inhalte Urheberrechtsverletzungen begehen. Dabei ist sie ohne Verletzung von Bundesrecht zum Ergebnis gelangt, dass die Tätigkeit des Nutzers, der die streitgegenständlichen Internetseiten aufruft und die streitgegenständlichen Filme konsumiert, von der Eigengebrauchsschranke gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a URG gedeckt ist, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine rechtmässig oder eine widerrechtlich zugänglich gemachte Quelle handelt.
Der Gesetzgeber hat es anlässlich der Revision des Urheberrechts abgelehnt, eine Bestimmung einzuführen, die eine Vervielfältigung zum Eigengebrauch von Werken aus illegaler Quelle untersagt hätte (vgl. AB 2007, N 1202 ff.; Botschaft vom 10. März 2006 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes, BBl 2006, 3430 zu Art. 24 E-URG). Werden urheberrechtlich geschützte Werke aus dem Internet zum Eigengebrauch heruntergeladen, liegt daher nach Art. 19 URG auch dann keine Verletzung durch den Nutzer vor, wenn die betreffende (abgespeicherte) Kopiervorlage unrechtmässig im Internet zugänglich gemacht wurde (I. Cherpillod, Lutte contre la piraterie et mesures de blocage d’accès, sic! 2018, 466; I. Cherpillod, SIWR II/1, 2. Aufl., Basel 2014, Rz. 770 f.; Lohri-Kerekes, Rz. 60; F. Thouvenin et al., Keine Netzsperren im Urheberrecht, sic! 2017, 720; Wullschleger, Rz. 245; P.-E. Ruedin, Commentaire romand, Propriété intellectuelle, Basel 2013, URG 19 N 55; D. Hürlimann, Suchmaschinenhaftung, Bern 2012, 43; C. P. Rigamonti, Eigengebrauch oder Hehlerei?, Zum Herunterladen von Musik- und Filmdateien aus dem Internet, GRUR Int. 2004, 286; F. Thouvenin, Durchsetzung von Urheberrechten und Datenschutz, in: R. H. Weber / F. Thouvenin [Hg.], Neuer Regulierungsschub im Datenschutzrecht?, Zürich 2012, 112 f.; D. Barrelet / W. Egloff, Das neue Urheberrecht, 3. Aufl., Bern 2008, URG 19 N 7b; vgl. auch C. Gasser, in: B. K. Müller / R. Oertli [Hg.], Kommentar zum Urheberrechtsgesetz [URG], 2. Aufl., Bern 2012, URG 19 N 7b; R. M. Hilty, Urheberrecht, Bern 2011, Rz. 220, 223; a.M. M. Rehbinder / A. Viganò, Kommentar URG, 3. Aufl., Zürich 2008, URG 19 N 19).
Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, hat die Vorinstanz aus der Bestimmung von Art. 19 Abs. 1 URG nicht etwa allgemein einen gesetzgeberischen Wertungsentscheid, geschweige denn einen Anspruch auf entsprechende Nutzungen (gegen den Rechtsinhaber oder gegen Dritte) abgeleitet, die einer Abwehrklage gegen Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung entgegenstehen würden. Vielmehr hat sie zutreffend erwogen, dass im Herunterladen der fraglichen Filme im Rahmen der Schutzschranke des Eigengebrauchs nach Art. 19 URG keine Urheberrechtsverletzung liegt, an der die Beschwerdegegnerin hätte teilnehmen können; die Frage, ob ein positiver Anspruch der Nutzer auf diese Art von Eigengebrauch besteht, hat die Vorinstanz ausdrücklich offengelassen. Dass eine Nutzung der urheberrechtlich geschützten Filme ausserhalb der Schutzschranke von Art. 19 URG vorliegen bzw. drohen würde, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die Vorinstanz ist daher folgerichtig davon ausgegangen, mangels aufgezeigter Urheberrechtsverletzung durch die Kunden falle diesbezüglich auch eine Haftung der Beschwerdegegnerin als Teilnehmerin ausser Betracht.
2.2.3 Urheberrechtsverletzungen anderer Beteiligter – so insbesondere der Portalbetreiber bzw. der Hoster – hat die Vorinstanz nicht geprüft. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, sie habe ihre Rechtsbegehren gar nicht mit Rechtsverletzungen durch Kunden begründet, sondern damit, dass ihre Filme auf den Portalen unrechtmässig zugänglich gemacht würden. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid erscheinen insoweit widersprüchlich, als einerseits festgehalten wird, diejenigen Personen, welche die Filme im Internet zur Verfügung stellen, seien von den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erfasst, an anderer Stelle jedoch erwähnt wird, sie behaupte, dass auf den fraglichen Portalen zahlreiche Filme – so unter anderem zwanzig namentlich genannte – ausschliesslich unrechtmässig zugänglich gemacht würden. Die Vorinstanz geht in anderem Zusammenhang zudem selber ausdrücklich davon aus, dass ein Grossteil der angebotenen Filme unrechtmässig zugänglich gemacht werden. In Betracht kommt demnach eine Urheberrechtsverletzung durch die (unbekannten) Portalbetreiber, Hoster und Uploader, indem sie die Filme auch in der Schweiz – für die der Schutz beansprucht wird (Art. 110 Abs. 1 IPRG) – ohne Zustimmung der Rechtsinhaberin zugänglich machen (Art. 10 Abs. 2 lit. c und Art. 36 lit. b URG). Die Beschwerdeführerin weist dabei zu Recht darauf hin, dass sich der Schutz des URG auch auf Handlungen erstrecken kann, die zwar von Personen im Ausland begangen werden, aber in der Schweiz Wirkungen zeitigen (I. Cherpillod, SHK URG, URG 1 N 2; vgl. auch F. Dessemontet, Commentaire romand, URG 1 N 18 f.). Dass den Portalbetreibern und Hostern, welche die fraglichen Filme auf dem Internet zugänglich machen, eine Urheberrechtsverletzung vorzuwerfen ist, stellt auch die Beschwerdegegnerin nicht in Abrede.
2.3
2.3.1 Zu beurteilen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin nach Art. 50 | Abs. 1 OR haftet, indem ihr als Access Provider eine Teilnahmehandlung am urheberrechtlich unzulässigen Zugänglichmachen der fraglichen Filme (Art. 10 Abs. 2 lit. c und Art. 36 lit. b URG) durch die Portale bzw. die dahinter stehenden Hoster und Uploader als Direktverletzer vorzuwerfen wäre, die ihr von der Beschwerdeführerin als ausschliessliche Lizenznehmerin (Art. 62 Abs. 3 URG) verboten werden könnte. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, entgegen dem angefochtenen Entscheid habe die Beschwerdegegnerin einen rechtlich relevanten Beitrag zur Urheberrechtsverletzung geleistet, womit sie als Teilnehmerin hafte, indem ihr Kausalbeitrag zum Verletzungserfolg als adäquat kausal zu beurteilen sei.
Nach allgemeinen Grundsätzen gilt ein Ereignis als adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 142 III 433 ff. E. 4.5 m.H.). Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz ist eine Begrenzung der Haftung (BGE 142 III 433 ff. E. 4.5; 123 III 110 ff. E. 3a; 117 V 369 ff. E. 4a; 115 V 133 ff. E. 7; 96 II 392 ff. E. 2). Sie dient als Korrektiv zum naturwissenschaftlichen Ursachenbegriff, der unter Umständen der Einschränkung bedarf, um für die rechtliche Verantwortung tragbar zu sein (BGE 142 III 433 ff. E. 4.5; 123 III 110 ff. E. 3a; 107 II 269 ff. E. 3; 122 V 415 ff. E. 2c). Beim adäquaten Kausalzusammenhang im Sinne der genannten Umschreibung handelt es sich um eine Generalklausel, die im Einzelfall durch das Gericht gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit konkretisiert werden muss. Die Beantwortung der Adäquanzfrage beruht somit auf einem Werturteil. Es muss entschieden werden, ob ein Verletzungserfolg billigerweise noch dem Haftpflichtigen zugerechnet werden darf (BGE 142 III 433 ff. E. 4.5; 123 III 110 ff. E. 3a; 109 II 4 ff. E. 3; 96 II 392 ff. E. 2).
Ein Teilnahmeverhalten kann im vorliegenden Kontext demnach nur unter der Voraussetzung einen Unterlassungsanspruch begründen, dass es allgemein geeignet ist, die Urheberrechtsverletzung des Direktverletzers zu begünstigen. Dabei genügt nicht jede beliebige Teilnahmehandlung, die lediglich «irgendwie» von förderndem Einfluss ist, jedoch nicht in hinreichend engem Zusammenhang mit der Tat selbst steht, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (Hess-Blumer, 103).
2.3.2 Access Provider sind Zugangsdienstleister: Sie vermitteln Endnutzern den Zugang ins weltweite Internet. In der Regel weisen sie ihren Nutzern hierzu dynamisch stets eine wechselnde Internetadresse zu; dieser Prozess läuft automatisch ab, d. h. ohne weitere manuelle Intervention der Access Provider (Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Providern, Bericht des Bundesrates vom 11. Dezember 2015, 17 f.; vgl. etwa auch P. Frech, Zivilrechtliche Haftung von Internet-Providern bei Rechtsverletzungen durch ihre Kunden, Zürich 2009, 7 f.; P. Rohn, Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Internet Provider nach schweizerischem Recht, Zürich 2004, 32 ff.). Dadurch wird dem Kunden der Abruf fremder Daten aus und das Hochladen eigener Daten ins Internet ermöglicht (Rohn, 33). Die Frage der Adäquanz des Beitrags reiner Access Provider an Urheberrechtsverletzungen und damit ihre Passivlegitimation für negatorische Ansprüche wird kontrovers beurteilt: Nach einer Ansicht fallen negatorische Ansprüche in der Regel mangels adäquat kausalem Beitrag zu einer Rechtsverletzung ausser Betracht (Thouvenin et al., 719 f.; Rigamonti, Providerhaftung, 123; Rosenthal, 517; Wullschleger, Rz. 238; Weber, 509 f.; Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Providern, Bericht des Bundesrates vom 11. Dezember 2015, 98, Ziff. 7.1.1). Nach anderer Meinung ist von einem adäquat kausalen Teilnahmeverhalten auch des Zugangsdienstleisters auszugehen, das einen Unterlassungsanspruch gegen diesen begründet (Rohn, 260 f.; Francey, Rz. 291 f.; Benhamou, 8; wohl auch F. Werro, Les services Internet et la responsabilité civile, medialex 2008, 131; Cherpillod, Lutte contre la piraterie, 466; P. Gilliéron, La responsabilité des fournisseurs d’accès et d’hébergement, ZSR 2002 I, 432 f.; vgl. auch Lohri-Kerekes, Rz. 377, wobei sich ihre Ausführungen auf die Urheberrechtsverletzungen der Nutzer der Dienstleistungen des Access Providers beziehen).
Die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin beschränkt sich nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid auf das (automatisierte) Anbieten eines Zugangs zum weltweiten Internet in seiner Gesamtheit. Wie die Beschwerdeführerin bestätigt, werden die abrufbaren Filme in Form von Datensätzen nicht etwa durch die Beschwerdegegnerin selbst, sondern durch Dritte an unbekannten Orten im Ausland zum Abruf freigegeben. Nachdem sich keine Urheberrechtsverletzung der Kunden der Beschwerdegegnerin nachweisen liess, kann sich ein adäquat kausaler Tatbeitrag einzig auf die Direktverletzer beziehen, welche die fraglichen Filme (an einem unbekannten Ort) im Internet zugänglich machen (Art. 10 Abs. 2 lit. c und Art. 36 lit. b URG). Die Beschwerdeführerin sieht den Beitrag der Beschwerdegegnerin an den Verletzungserfolg darin begründet, dass sie darauf beharrt, den Zugang zu allen Internet-Angeboten zu vermitteln, anstatt die rechtsverletzenden Angebote zu sperren.
Als Access Provider bietet die Beschwerdegegnerin ihren Kunden keine bestimmten Inhalte an, sondern eröffnet diesen einzig den Zugang zum | weltweiten Internet, indem sie ihnen technisch den wechselseitigen Datenverkehr ermöglicht. Sie übermittelt über ihre Infrastruktur in automatisierter Form Daten zwischen ihren Nutzern und einer Unzahl potenzieller Kommunikationspartner weltweit, ohne dass ein Bezug zu den übermittelten Inhalten vorliegen würde (vgl. Rohn, 33; Francey, Rz. 49). Der in der Beschwerdeschrift herangezogene Vergleich mit sog. Mehrwertdienstleistungen der PTT, die über deren «Telekiosk 156» angeboten wurden (BGE 121 IV 109 ff.), vermag daher nicht zu überzeugen. Die Datenübertragung geschieht auf Abruf der Endkunden, die – im Rahmen der Eigengebrauchsschranke (Art. 19 URG) – keine Urheberrechte der Beschwerdeführerin verletzen. Die mit der Datenübertragung über die technische Infrastruktur der Beschwerdegegnerin einhergehende vorübergehende Vervielfältigung der fraglichen Filme ist zudem nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 24a URG zulässig. Die Bestimmung trägt den Erfordernissen der modernen Kommunikationstechnologie Rechnung und zielt gerade auf Access Provider ab, indem sie bestimmte technisch bedingte Vervielfältigungshandlungen, die vorübergehend und begleitend sind, vom Schutz ausnimmt (BBl 2006, 3430 zu Art. 24a E-URG). Gemäss der sog. Vereinbarten Erklärung zu Art. 8 des WIPO-Urheberrechtsvertrags vom 20. Dezember 1996 (SR 0.231.151) ist zudem die «Bereitstellung der materiellen Voraussetzungen», die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, vom Tatbestand des öffentlichen Zugänglichmachens ausgenommen; die Bestimmung schliesst jedoch lediglich die Verantwortlichkeit der Provider als Haupttäter, nicht jedoch als Teilnehmer aus (Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Providern, Bericht des Bundesrates vom 11. Dezember 2015, 42).
Weder die Portale, über die im Internet auf die fraglichen Filme zugegriffen werden kann, noch die Hoster, ab deren Internetseiten die Filme direkt abgespielt werden, geschweige denn die Uploader, welche die Filme hochgeladen haben, sind Kunden der Beschwerdegegnerin oder stehen sonst in einer Beziehung zu ihr (dies im Gegensatz zu den von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Entscheiden BGE 121 IV 109 ff. und BGE 107 II 82 ff., in denen jeweils gegenüber dem Haupttäter unmittelbar eine Dienstleistung erbracht wurde). Der Beschwerdeführerin kann im Hinblick auf die Frage der Verantwortlichkeit für die Teilnahme an einer Urheberrechtsverletzung nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe den unbekannten Rechtsbrechern ihre Infrastrukturdienstleistungen zur Verfügung gestellt. Die Rechtsverletzung in Form des Zugänglichmachens der geschützten Filme (Art. 10 Abs. 2 lit. c und Art. 36 lit. b URG) wird erfüllt, indem die Filme im Internet derart bereitgestellt werden, dass sie auch von der Schweiz aus abgerufen werden können. Dies trifft zu, sobald die Werke auf dem Internet verfügbar gemacht werden.
Am entsprechenden Zugänglichmachen auf den (ausländischen) Rechnern liefert die Beschwerdegegnerin keinen konkreten Tatbeitrag. Ihre Beteiligung liegt einzig darin begründet, dass sie – zusammen mit zahlreichen weiteren Access Providern (dazu Francey, Rz. 49) – die technische Infrastruktur bereitstellt, damit ein Zugang zum weltweiten Internet von der Schweiz aus überhaupt möglich ist. Dies reicht für eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit als Teilnehmerin an den zur Diskussion stehenden Urheberrechtsverletzungen unbekannter Dritter nicht aus. Der in der Beschwerde vertretene Ansatz würde gestützt auf Art. 50 Abs. 1 OR eine Verantwortlichkeit sämtlicher der zahlreichen Access Provider in der Schweiz für alle auf dem weltweiten Internet urheberrechtswidrig zur Verfügung gestellten Inhalte begründen. Eine derartige «Systemhaftung» mit entsprechenden Überprüfungs- und Unterlassungspflichten in Form technischer Zugangssperren lässt sich nicht auf die zivilrechtliche Teilnehmerhaftung stützen, die einen konkreten Beitrag zur direkten Urheberrechtsverletzung voraussetzt (so zutreffend auch Thouvenin et al., 720). Ein adäquater Kausalzusammenhang zur fraglichen Urheberrechtsverletzung, der einen Unterlassungsanspruch gegen die Beschwerdegegnerin begründen könnte, liegt nicht vor. Eine Regelung zur Einbindung der Access Provider zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Internet mit geeigneten Verfahren und technischen Sperrmassnahmen wäre durch den Gesetzgeber zu treffen. Auf die Einführung entsprechender regulatorischer Massnahmen gegenüber Access Providern wurde jedoch bisher verzichtet (vgl. zur laufenden Gesetzesrevision die Botschaft vom 22. November 2017 zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes sowie zur Genehmigung zweier Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum und zu deren Umsetzung, BBl 2018, 607).
Der Vorinstanz ist keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie die Beschwerdegegnerin nicht als Teilnehmerin einer Urheberrechtsverletzung betrachtete und die Klage entsprechend abwies.
Wu
Anmerkung:
In diesem mit Spannung erwarteten Entscheid hatte das BGer nach über 30 Jahren (BGE 107 II 82) wieder Gelegenheit, sich zur Teilnahmeverantwortlichkeit im Urheberrecht zu äussern. Dieses wissenschaftlich und praktisch wichtige Thema wurde in dieser Zeitschrift vorher kontrovers diskutiert (siehe z. B. Rigamonti, sic! 2016, 117; Schmidt-Gabain, sic! 2017, 451; Rigamonti / Wullschleger, sic! 2018, 47; Schmidt-Gabain, sic! 2018, 302). Es ist auch von den Medien (siehe z. B. Tages- | Anzeiger vom 16. März 2017, 11; Bund vom 19. Juni 2018; NZZ vom 27. Februar 2019) und der Praxis wiederholt aufgegriffen worden (zuletzt von der Fachgruppe Immaterialgüterrecht des Zürcher Anwaltsverbands im Rahmen eines Vortrags des Anmerkenden mit Barbara Abegg vom 5. Februar 2019). Der für die amtliche Sammlung vorgesehene Leitentscheid gibt Anlass zu folgenden Anmerkungen:
(1) Das BGer hat den Meinungsstreit in der Lehre über die Rechtsgrundlage der widerrechtlichen Teilnahme an Urheberrechtsverletzungen geprüft und entschieden. Die Voraussetzungen der widerrechtlichen Teilnahme im Urheberrecht richten sich nach der haftpflichtrechtlichen Bestimmung von Art. 50 OR. In diesem Zusammenhang bestätigt das BGer zu Recht seine bisherige Rechtsprechung im Fall Schiffchenstickmaschine (BGE 129 III 588 ff. E. 4.1), wonach die Regel von Art. 50 OR inhaltlich der gesetzlich anerkannten Teilnahmebestimmung von Art. 66 lit. d PatG entspricht. Gleichzeitig verwirft das BGer explizit neuere Lehrmeinungen, die stattdessen auf Analogien zum Persönlichkeits- oder Sachenrecht zurückgreifen wollten (E. 2.2.1). Diese Irrlehren dürften damit vom Tisch sein.
(2) Vor diesem Hintergrund war es jedoch ebenso unnötig wie auch potenziell irreführend, die Meinung der Beschwerdeführerin kommentarlos wiederzugeben, wonach «die dogmatische Herleitung der Passivlegitimation für deren Voraussetzungen und Reichweite im Ergebnis unerheblich» sei (E. 2.2.1). Das BGer teilt diese Meinung offensichtlich nicht, denn ansonsten hätte es die Streitfrage um die dogmatisch richtige Grundlage der Passivlegitimation im Urheberrecht gar nicht zu entscheiden brauchen. In der Sache trifft es jedenfalls nicht zu, dass sich der Inhalt von Art. 50 OR mit den Vorgaben von Art. 28 ZGB deckt. Zum einen legt Art. 28 Abs. 1 ZGB fest, dass gegen jeden (kausal) Mitwirkenden das Gericht angerufen werden kann. Besonders akzentuiert kommt dies im Bereich der Datenbearbeitung zum Ausdruck, wonach etwa der Betreiber eines Datenübermittlungsnetzes ins Recht gefasst werden kann, sofern sein Handeln oder Unterlassen für eine Verletzung ursächlich ist (BBl 1988 II 464 f.). Darin zeigt sich der Wille des Gesetzgebers, dass jeder mittelbar Beteiligte belangt werden kann, weil das Interesse des Verletzten, eine Persönlichkeitsverletzung aus der Welt zu schaffen, höher gewichtet wird als das Haftungsrisiko eines Beteiligten (BBl 1982 II 657). Ein solcher Wertungsentscheid liegt bei Teilnahmehandlungen im Immaterialgüterrecht nicht vor. Zum anderen hat das BGer die inhaltliche Deckungsgleichheit zwischen Art. 50 OR und Art. 66 lit. d PatG erneut explizit bestätigt (E. 2.2.1) und dabei mehrfach auf seinen Leitentscheid zur Teilnahme im Patentrecht verwiesen (BGE 129 III 588). In diesem Entscheid hat das BGer aber anerkannt, dass die Widerrechtlichkeit der Teilnahme – abgesehen von der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen widerrechtlicher Haupttat und Teilnahmehandlung – auch subjektive Tatbestandselemente voraussetzt, die es in dem von der Beschwerdeführerin angerufenen persönlichkeitsrechtlichen Urteil als Voraussetzung gerade ablehnt (BGer vom 14. Januar 2013, 5A_792/2011, E. 6.2). Entsprechend kann Art. 50 OR nicht zugleich sowohl mit Art. 66 lit. d PatG als auch mit Art. 28 ZGB identisch sein, was die Voraussetzungen für die Passivlegitimation von Teilnehmern anbelangt. Das BGer hat sich daher zwangsläufig für eine der beiden Varianten entscheiden müssen, und dieser Entscheid ist klar zugunsten von Art. 66 lit. d PatG ausgefallen.
(3) Im zu beurteilenden Fall musste die Frage nach den subjektiven Tatbestandselementen als Voraussetzung der Widerrechtlichkeit von Teilnahmehandlungen freilich nicht aufgegriffen werden. Mit Bezug auf die Nutzer des illegalen Filmangebots fehlte es wegen des zulässigen Privatgebrauchs nach Art. 19 Abs. 1 lit. a URG schon an der widerrechtlichen Haupttat und damit an der unstrittig erforderlichen Akzessorietät (E. 2.2.2). Mit Bezug auf die für das urheberrechtsverletzende Angebot direkt verantwortlichen Personen scheiterte die Widerrechtlichkeit der Teilnahme sodann bereits am Nichtvorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Teilnahmehandlung und Haupttat (E. 2.3). Auch diese Aspekte des vorliegenden Bundesgerichtsurteils sind in der Sache ohne Zweifel richtig. Was die subjektiven Tatbestandselemente der Teilnahmeverantwortlichkeit anbelangt, so lässt das BGer zumindest bei der Definition der relevanten Tathandlungen durchschimmern, dass es auch in dieser Hinsicht dem patentrechtlichen Leitentscheid in BGE 129 III 588 folgt (E. 2.2.1), der bekanntlich gerade eine der Hauptquellen der Lehre von den subjektiven Tatbestandselementen im Immaterialgüterrecht ist. Insofern ist das BGer auch diesbezüglich auf dem richtigen Weg.
(4) In einem obiter dictum hält das BGer schliesslich fest, dass eine Regelung zur Einbindung der Access Provider zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Internet mit geeigneten Verfahren und technischen Sperrmassnahmen durch den Gesetzgeber zu treffen wäre (E. 2.3.2). Damit führt das BGer seine Tradition weiter, bei technologiebedingen Auswirkungen auf die Urheberrechtsdurchsetzung auf den Gesetzgeber zu verweisen (siehe hierzu bereits BGE 136 II 508 ff. E. 6.4; BGer, Geschäftsbericht 2010, 17, abrufbar unter <tinyurl.com/bger-gb-2010>, zuletzt besucht am 5. März 2019). Der Fingerzeig des BGer in Richtung Gesetzgeber ist in diesem Fall jedoch insoweit erstaunlich, als sich Massnahmen zur Einbindung der Access Provider bei der Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Internet im Rahmen der laufenden Revision gerade als nicht mehrheitsfähig erwiesen haben (BBl 2018, 607), und dies aus guten Gründen (dazu bereits Rigamonti, sic! 2016, 128 ff.; siehe auch M. Wullschleger, Die Durchsetzung des Urheberrechts | im Internet, Bern 2015, Rz. 225 ff.). Entsprechend bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber auch weiterhin die Finger davon lässt, zulasten der Access Provider einen überschiessenden Rechtsschutz zu schaffen.