9|2020
Rechtsprechung | Jurisprudence

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«Organhaftung»
Handelsgericht Aargau vom 21. Januar 2020
Vereinsorgan haftet persönlich für Schaden aus Urheberrechtsverletzung

2. Urheberrecht

2.1 Allgemeines Urheberrecht

ZGB 55 III; OR 41 I; URG 10, 62 II. Wer sich in umfassender Weise mit den Belangen eines Vereins befasst und gegen aussen als dessen alleinige Ansprechperson auftritt, haftet bei Verschulden persönlich und solidarisch mit dem Verein für einen aus dieser Organtätigkeit kausal entstandenen Schaden aus Urheberrechtsverletzung (E. 4.2.2., 4.3.2., 5.3.1.3).

OR 41 I; URG 62 II, 46. Der Schaden aus einer Urheberrechtsverletzung lässt sich in Anwendung der Lizenzanalogie anhand der anwendbaren Tarife berechnen. Eine in Tarifen vorgesehene Verdoppelung der Vergütung bei Nichteinholung einer Nutzungsbewilligung ist zulässig (E. 5.2.1., 5.3.3).

OR 41 I; URG 10, 62 II. Ein vernünftig handelnder Veranstalter, der jährlich Partys mit mehr als 1000 Gästen organisiert, weiss, dass die rechtmässige Aufführung musikalischer Werke das vorgängige Einholen einer Nutzungsbewilligung erfordert. Nutzt er gleichwohl Musik ohne Nutzungsbewilligung, verletzt er daran bestehende Urheberrechte schuldhaft (E. 5.3.1.2).

ZGB 55 III; URG 35. Der Vergütungsanspruch für die Verwendung im Handel erhältlicher Ton- und Tonbildträger gemäss Art. 35 Abs. 1 URG ist keine Haftungsnorm, die eine persönliche und solidarische Haftung von Organen begründet (E. 5.3.2).

2. Droit d’auteur

2.1 Droit d’auteur en général

CC 55 III; CO 41 I; LDA 10, 62 II. Celui qui s’occupe de manière complète des intérêts d’une association et se présente comme son unique interlocuteur vis-à-vis de l’extérieur est considéré, en cas de faute, comme personnellement et solidairement responsable avec l’association pour tout dommage causé par l’activité de cet organe et découlant d’une violation du droit d’auteur (consid. 4.2.2, 4.3.2, 5.3.1.3).

CO 41 I; LDA 62 II, 46. Le dommage découlant d’une violation du droit d’auteur se calcule sur la base des tarifs applicables selon la méthode de l’analogie à la licence. Un doublement de l’indemnité, prévu dans les tarifs, est admis en cas d’absence de demande d’autorisation d’utilisation (consid. 5.2.1, 5.3.3).

CO 41 I; LDA 10, 62 II. Un organisateur agissant raisonnablement, qui organise chaque année des fêtes avec plus de 1000 clients, sait que la représentation licite d’œuvres musicales nécessite l’obtention préalable d’une autorisation d’utilisation. S’il utilise tout de même de la musique sans autorisation, il se rend coupable de violation des droits d’auteurs (consid. 5.3.1.2).

CC 55 III; LDA 35. Le droit à rémunération pour l’utilisation de phonogrammes et vidéogrammes disponibles sur le marché, au sens de l’art. 35 al. 1 LDA, n’est pas une norme de responsabilité qui fonde la responsabilité personnelle et solidaire des organes (consid. 5.3.2).

1. Kammer; teilweise Gutheissung der Klage; Akten-Nr. HOR.2019.9

Der Beklagte präsidiert den Verein XYZ, der jährlich eine Sommer-Party organisiert. Ungeachtet wiederholter Mahnungen weigerte er sich, der SUISA (Klägerin) Angaben zu machen zur Bestimmung der Vergütung, die für das Abspielen urheberrechtlich geschützter Musik anlässlich der 2015er- und 2016er-Ausgaben der Sommer-Party geschuldet war. Eine von der Klägerin basierend auf geschätzten Angaben erstellte Rechnung wurde nicht bezahlt.

In getrennten Verfahren klagte die Klägerin sowohl gegen den Verein XYZ als auch – unter solidarischer Haftung – gegen den Beklagten auf Bezahlung von Schadenersatz aus der Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten. Die gegen den Verein XYZ gerichtete Klage wurde vollumfänglich gutgeheissen. Die gegen den Vereinspräsidenten persönlich gerichtete Klage hiess das HGer Aargau mit dem vorliegenden Urteil teilweise gut.

Aus den Erwägungen:

4.2.2 Passivlegitimiert ist grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person, die an einer Urheberrechtsverletzung mitwirkt (D. Barrelet / ​W. Egloff, Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 3. Aufl., Bern 2008, URG 62 N 5) bzw. im Handel erhältliche und auf Ton- und Tonbildträgern fixierte Werkinterpretationen zum Zweck der Sendung, Weitersendung, des öffentlichen Empfangs oder der Aufführung verwendet (R. Auf der Maur, in: B. K. Müller / R. Oertli [Hg.], Urheberrechtsge- | setz [URG], 2. Aufl., Bern 2012, URG 35 N 1).

Für ihr Verschulden sind die handelnden Organe einer juristischen Person persönlich verantwortlich (Art. 55 Abs. 3 ZGB). Ausgelöst wird die Eigenhaftung, wenn das betreffende Organ durch sein Verhalten die Voraussetzungen einer materiell-rechtlichen Haftungsnorm erfüllt (BGE 106 II 257 ff. E. 2.5). Eine Urheberrechtsverletzung durch Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Volksmusik an einem Vereinsanlass wurde in der Rechtsprechung zum alten URG als persönliche Haftungsgrundlage des Organs gegenüber Dritten qualifiziert (H. M. Riemer, Berner Kommentar I/3/1, Bern 1990, ZGB 69 N 141; KGer Graubünden, PKG 1961 Nr. 23, 75, SJZ 1962, 359 f., Nr. 218).

[…]

4.3.2 Der Beklagte als Organ des Vereins XYZ stellt die «handelnde Person» i.S.v. Art. 55 Abs. 3 ZGB dar, da er sich in umfassender Weise mit den Belangen des Vereins befasst und gegen aussen als alleinige Ansprechperson auftritt. In seiner Eigenschaft als Organ des Vereins und damit Hauptakteur bei der Organisation der Sommer-Partys hat der Beklagte nebst dem Verein für sein Handeln persönlich einzustehen, soweit er die materiell-rechtlichen Haftungsvoraussetzungen erfüllt. Der Beklagte ist passivlegitimiert.

[…]

5.2.1 […] Da im Urheberrecht die konkrete Schadensbemessung häufig unmöglich ist, sieht die bundesgerichtliche Rechtsprechung die hypothetische Berechnung des entgangenen Gewinns durch Anwendung der Lizenzanalogie vor (BGE 132 III 379 ff. E. 3.3.2, «Milchschäumer II»; M. Schwenninger, in: W. Fischer / T. Luterbacher [Hg.], Haftpflichtkommentar, Zürich 2016, URG 62 N 14). Der Verletzer hat dem Schutzrechtsinhaber Schadenersatz im Umfang einer hypothetischen, von vernünftigen Vertragspartnern vereinbarten Vergütung für eine Lizenz des verletzten Immaterialgüterrechts zu leisten (BGE 132 III 379 ff. E. 3.2.2, «Milchschäumer II»; M. Schwenninger / R. Inglin, Die Schwierigkeiten des Bundesgerichts mit der Schadensberechnung und Schadenersatzbemessung bei Urheberrechtsverletzungen, in: A. Böhme et. al. [Hg.], Ohne jegliche Haftung – Festschrift für Willi Fischer, Zürich 2016, 459 ff., 465). Analogiefähig sind etwa die Tarife der Verwertungsgesellschaften (M. Rehbinder / A. Viganò, URG Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2008, URG 64 N 14). Die Lizenzanalogie ist nach der Rechtsprechung des BGer allerdings nur dann zulässig, wenn feststeht, dass ein Lizenzvertrag über das Schutzrecht hätte abgeschlossen werden können (BGE 132 III 379 ff. E. 3.3.3, «Milchschäumer II»).

[…]

5.3.1

5.3.1.1 Die Klägerin verlangt vorliegend, dass der Beklagte i.S.v. Art. 55 Abs. 3 ZGB mit dem Verein XYZ haftet. Es ist in einem ersten Schritt die Haftbarkeit des Vereins XYZ (vgl. E. 5.3.1.2) und danach die solidarische und persönliche Haftbarkeit des Beklagten (vgl. E. 5.3.1.3) zu prüfen.

5.3.1.2 Die Klägerin nimmt unter anderem die Vergütungsansprüche für das gesamte Weltrepertoire der nichttheatralischen Musik wahr. Gemäss unbestrittener klägerischer Behauptung wurden während der jährlich stattfindenden Sommer-Party urheberrechtlich geschützte Musik und im Handel erhältliche Tonträger abgespielt. Eine Erlaubnis für diese öffentlichen Musikaufführungen holte der Veranstalter nicht ein. Somit liegt eine Verletzung von Art. 10 URG und damit Widerrechtlichkeit bezüglich des verursachten Schadens vor. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Abspielen der urheberrechtlich geschützten Musik und dem Schaden ist gegeben.

Was das Verschulden betrifft gilt der Grundsatz, dass sich eine vernünftig handelnde Idealperson als Veranstalter einer jährlich stattfindenden Party mit rund 1000 Personen eingehend mit den notwendigen regulatorischen Anforderungen auseinandersetzen müsste. So können u.a. eine Polizeistunden-Verlängerung, eine Gastgewerbe-Bewilligung und ein Sicherheitsdispositiv notwendig sein. Im Rahmen dieser Abklärungen wäre der Beklagte auf die Verpflichtung gestossen, der Klägerin das öffentliche Aufführen der musikalischen Werke vorgängig zu melden und eine entsprechende Lizenz einzuholen. Da der Verein XYZ dies nicht getan hat, ist das Verschulden zu bejahen.

5.3.1.3 Der Beklagte als Organ des Vereins XYZ ist die «handelnde Person» i.S.v. Art. 55 Abs. 3 ZGB, weil er sich in umfassender Weise mit den Belangen des Vereins befasst und gegen aussen als alleinige Ansprechperson auftritt. Mit dem Abspielen der urheberrechtlich geschützten Musik hat er Art. 10 URG verletzt; die Schädigung der Klägerin erfolgte also widerrechtlich. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Abspielen der urheberrechtlich geschützten Musik und dem Schaden ist gegeben.

Der Beklagte hat die Urheberrechtsverletzung persönlich verschuldet, indem er sich nicht genügend mit den regulatorischen Anforderungen auseinandergesetzt und die Verwendung der Musik der Klägerin nicht gemeldet hat sowie den Aufforderungen der Klägerin nicht nachgekommen ist. Der Beklagte haftet mithin persönlich und solidarisch für die Urheberrechtsverletzung.

5.3.2 Art. 35 Abs. 1 und 2 URG verleihen den Künstlern und Herstellern von Tonträgern für die Aufführung bzw. das Abspielen vor Publikum zudem einen direkten (gesetzlichen) Anspruch auf Vergütung. Diese gesetzliche Lizenz stellt allerdings keine Haftungsnorm dar, welche eine solidarische und persönliche Haftung des Beklagten als Organ des Vereins XYZ für die Vergütungs- | forderung in Höhe von CHF 1458 begründet. Vielmehr haftet für den Vergütungsanspruch einzig der Verein XYZ als Veranstalter der Sommer-Party.

5.3.3 Der Schaden der Urheberrechtsverletzung ist in Anwendung der Lizenzanalogie zu berechnen. Es deutet nichts darauf hin, dass der GT Hb [= Gemeinsamer Tarif von SUISA und SWISSPERFORM für Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung] gesetzeswidrig ist. Insbesondere die Verdoppelung der Vergütung bei Nichteinholung der erforderlichen Bewilligung wird vom BGer im Sinne einer privatrechtlichen Konventionalstrafe geschützt (BGer, sic! 1998, 38 ff., E. 6a, «Tarif S»; OGer Zürich vom 1. Februar 2008, sic! 2008, 628 ff., E. 5.1–5.4, «Dancing»). Im Übrigen behauptet der Beklagte auch nicht, der GT sei gesetzeswidrig.

Die klägerische Behauptung, die Schätzung der Einnahmen des Vereins XYZ sei infolge Ausbleibens von Angaben trotz schriftlicher Mahnung erfolgt, blieb seitens des Beklagten unbestritten. Weil er als Organ des Vereins XYZ seine Auskunftspflicht gegenüber der Klägerin verletzt hat, war diese berechtigt, den Verein XYZ einzuschätzen. Die der Berechnung zugrunde liegende Schätzung der Einnahmen wurde von der Klägerin begründet und ist nachvollziehbar. Im Übrigen hat der Beklagte die klägerische Schätzung nicht bestritten. […]

5.3.4 Der Beklagte hat sich gemäss unbestrittener klägerischer Behauptung beharrlich geweigert, die Musiknutzung durch den Verein XYZ zu melden, weshalb die Klägerin die auf Grundlage der geschätzten Einnahmen berechnete Vergütung verdoppelt hat. Den Zahlungsaufforderungen ist der Beklagte als Organ des Vereins XYZ bis zur Klageerhebung vom 28. November 2018 nicht nachgekommen. Die Klägerin hat folglich Anspruch auf Schadenersatz aus Urheberrechtsverletzung […].

Im Umfang der Vergütungsforderung für die Verwendung der verwandten Schutzrechte ist der Forderungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten unbegründet, da der Beklagte als Organ des Vereins XYZ nicht persönlich und solidarisch mit dem Verein für die Vergütung aus Benutzung der im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträger zum Zweck der Aufführung haftet (vgl. E. 5.3.2).

[…]

Wf

Anmerkung:

Das HGer Aargau differenziert danach, ob die von der Klägerin eingeforderten Vergütungen ihren Ursprung in der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke haben oder aber in der Nutzung von Tonaufnahmen, die Gegenstand verwandter Schutzrechte sind. Es begründet dies damit, dass der Vergütungsanspruch der ausübenden Künstler gemäss Art. 35 Abs. 1 URG – im Gegensatz zum urheberrechtlichen Aufführungsrecht gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. c URG – «keine Haftungsnorm dar[stellt], welche eine solidarische und persönliche Haftung des Beklagten als Organ des Vereins XYZ» begründe. Warum das so sein soll, wird nicht erörtert.

Richtig ist, dass sich das urheberrechtliche Aufführungsrecht gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. c URG insofern vom Vergütungsanspruch nach Art. 35 Abs. 2 URG unterscheidet, als Ersteres ein absolutes subjektives Recht darstellt, das es seinem Inhaber grundsätzlich erlauben würde, allen Dritten entsprechende Handlungen zu verbieten (im urheberrechtlichen Diskurs hat sich dafür die Bezeichnung «Exklusivrecht» etabliert). Im Unterschied dazu verschafft der Vergütungsanspruch seinem Inhaber «nur» relative subjektive Rechte (Forderungen) gegenüber jenen Dritten, die entsprechende, darbietungsbezogene Handlungen vornehmen.

Nicht übersehen werden darf indes, dass auch ausübende Künstler (bzw. deren Rechtsnachfolger) über ein Exklusivrecht verfügen, das ihnen erlaubt, Aufführungen ihrer Darbietungen (und Aufführungen von Festlegungen ihrer Darbietungen) mittels Verbotsrechten zu kontrollieren (Art. 33 Abs. 2 lit. a URG). Im Anwendungsbereich von Art. 35 Abs. 1 URG werden diese absoluten subjektiven Rechte jedoch in der Manier einer gesetzlichen Lizenz (vgl. dazu etwa BVGer vom 4. März 2015, B-1298/2014, E. 4.1) durch einen Vergütungsanspruch verdrängt. Entsprechend hat die Klägerin in vorliegendem Fall auch nicht das – ohnehin nicht der kollektiven Verwertung unterstellte (Art. 40 Abs. 1 URG) – Exklusivrecht gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. a URG geltend gemacht, sondern den Vergütungsanspruch nach Art. 35 Abs. 1 URG (genauso, wie das in den Ziff. 9 ff. GT Hb vorgesehen ist).

Nun ist es – anders als man nach der Lektüre des vorliegenden Entscheids vermuten könnte – nicht so, dass nur die Verletzung eines Exklusivrechts eine ausservertragliche Haftung gemäss Art. 41 Abs. 1 OR (und damit gegebenenfalls eine persönliche Verantwortlichkeit handelnder Organe gem. Art. 55 Abs. 3 ZGB) auslösen kann. Nach der vom BGer vertretenen sog. «objektiven Widerrechtlichkeitstheorie» ist eine Schadenszufügung vielmehr stets dann widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst. Das kann nicht nur darin liegen, dass ein absolutes subjektives Recht des Geschädigten verletzt wird, sondern auch darin, dass der Schädiger gegen eine Schutznorm verstösst (statt vieler M. A. Kessler, BSK OR I, 7. Aufl., Basel 2020, OR 41 N 31 m.N.). In diesem Sinne hat beispielsweise das KGer St. Gallen entschieden, dass Art. 35 Abs. 1 URG eine solche Schutznorm zugunsten des Rechtsinhabers darstelle (KGer St. Gallen, sic! 1999, 636 ff., E. 1b, «unerlaubte Musiknutzung»). Das BGer hat sich noch nicht dazu geäussert, ob Art. 35 Abs. 1 URG eine haftpflichtrechtlich relevante Schutznorm darstellt. Im Zusammenhang mit Art. 20 Abs. 2 URG, der die Ver- | gütung für den Eigengebrauch jenseits des privaten Kreises regelt, hat es dies indes in einem zuständigkeitsrechtlichen Entscheid verneint (BGE 134 III 214 ff. E. 2.2, «Reprografieentschädigung»). Bedauerlicherweise hat sich das HGer Aargau vorliegend überhaupt nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt.

Fabian Wigger, Rechtsanwalt, Zug / Zürich