11 | 2015
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Prozessrecht | Droit de procédure

«Pay-TV II»

Bundesgericht vom 6. Juli 2015

Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil durch Zulassung von Verfahrensparteien

BGG 93 I a. Das Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung (hier: Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren vor der WEKO) ist ein Zwischenentscheid (E. 1.3).

BGG 93 I a. Die mit der Parteistellung im Kartellverfahren verbundene Möglichkeit zur Einflussnahme sowie zur Beweismittel- und Informationsbeschaffung bewirkt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zulasten der Untersuchungsadressaten (E. 3).

LTF 93 I a. Le refus d’entrer en matière sur un recours contre une décision incidente (ici: reconnaissance de la qualité de partie dans la procédure devant la ComCo) est une décision incidente (consid. 1.3).

LTF 93 I a. La possibilité liée à la qualité de partie dans une procédure de droit de la concurrence d’exercer une influence ainsi que produire des moyens de preuve et des informations n’entraîne pas un préjudice irréparable à l’égard des destinataires visés par l’enquête (consid. 3).

II. öffentlich-rechtliche Abteilung; Nichteintreten auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; Akten-Nr. 2C_1009/2014

Im Rahmen der Untersuchung 32-0243 nach Art. 27 Abs. 1 KG gegen die CT Cinetrade AG, die Teleclub AG und die Swisscom (Schweiz) AG (gemeinsam Beschwerdeführerinnen) wegen potenzieller Kartellrechtsverstösse im Zusammenhang mit Sportübertragungen im Pay-TV wurde der upc cablecom GmbH, der Quickline AG sowie der sasag Kabelkommunikation AG (gemeinsam Beschwerdegegnerinnen) von der WEKO Parteistellung eingeräumt. Auf die gegen die entsprechende Verfügung erhobene Beschwerde trat das BVGer nicht ein. Das BGer tritt auf die gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde ebenfalls nicht ein.

Aus den Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide des BVGer auf dem Gebiet des Kartellrechts zulässig (BGE 135 II 60 ff. E. 1). Die beschwerdeführenden juristischen Personen sind direkte Adressatinnen des angefochtenen Entscheides; sie werden durch den Entscheid beschwert und haben insofern ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie sind zur Beschwerdeerhebung grundsätzlich berechtigt (Art. 89 BGG).

1.2 Beschwerden sind primär zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), sei es insgesamt, sei es unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich eines Teils (Art. 91 BGG). Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das BGer mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 138 III 94 ff. E. 2.2; BGE 135 I 261 ff. E. 1.2). Dabei haben die Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG darzulegen (BGE 137 III 324 ff. E. 1.1; BGE 134 III 426 ff. E. 1.2), soweit sie nicht offensichtlich erfüllt sind (BGE 136 IV 92 ff. E. 4; BGE 133 III 629 ff. E. 2.3.1).

1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG handelt, ohne dies allerdings näher zu begründen. Die Verfügung der WEKO vom 24. Februar 2014 ist klarerweise eine Zwischenverfügung; Rechtsmittelentscheide betreffend Zwischenentscheide bilden regelmässig ihrerseits wiederum Zwischenentscheide (BGE 134 IV 43 ff. E. 2; BGer vom 20. Dezember 2012, 2C_1207/2012, E. 1; BGer vom 27. April 2010, 4A_542/2009, E. 3). Dies gilt – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen – auch, wenn der angefochtene Rechtsmittelentscheid auf Nichteintreten lautet. Zwar schliessen Nichteintretensentscheide grundsätzlich ein Verfahren ab; betrifft der |Nichteintretensentscheid aber eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung, kann er lediglich den Streit um den Gegenstand der Zwischenverfügung und nicht das Hauptverfahren beenden; ein solcher Nichteintretensentscheid ist daher ein Zwischenentscheid (vgl. BGE 137 III 380 ff. E. 1.1; BGer vom 21. Oktober 2014, 5A_611/2014, E. 1.2; BGer vom 27. April 2010, 4A_542/2009, E. 3).

2.

2.1 Die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt und etwas anderes wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Zu prüfen ist deshalb, ob die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind. […]

2.2 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 137 V 314 ff. E. 2.2.1, BGE 137 III 380 ff. E. 1.2.1; BGE 136 II 165 ff. E.1.2.1; BGE 135 I 261 E. 1.2; BGE 135 II 30 ff. E. 1.3.4; BGE 134 III 188 ff. E. 2.1; BGE 133 III 629 ff. E. 2.3.1; je m.H.). Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt (BGE 137 III 380 ff. E. 1.2.1; BGE 134 III 188 ff. E. 2.1 m.H.). Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 137 III 382 E. 1.2.1; BGE 134 III 188 ff. E. 2.2; BGE 133 III 629 ff. E. 2.3.1). Insofern ist das bundesgerichtliche Verständnis zum «nicht wieder gutzumachenden Nachteil» enger als dasjenige der Vorinstanz (vgl. BGer vom 29. Mai 2015, 8C_724/2014, E. 5.2): Nach Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG muss der geltend gemachte, nicht wieder gutzumachende Nachteil nicht rechtlicher Natur sein; eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen tatsächlichen – namentlich wirtschaftlichen Interessen – genügt, sofern es dem Beschwerdeführer bei der Anfechtung nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (M. Kayser, in: C. Auer/M. Müller/B. Schindler [Hg.], VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, VwVG 46 N 11; F. Uhlmann/S. Wälle-Bär, in: B. Waldmann/P. Weissenberger [Hg.], VwVG – Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, VwVG 46 N 6).

2.3 Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz auf die Eingabe der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten, da die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG nicht erfüllt seien. Verfahrensgegenstand ist somit lediglich, ob dieses Nichteintreten rechtens war. […]

3.

3.1 Da der nicht wieder gutzumachende Nachteil nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein muss (vorne E. 2.2), stellen die von den Beschwerdeführerinnen angeführten tatsächlichen Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung vor BGer keine nicht wieder gutzumachende Nachteile dar. Abgesehen davon beziehen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen auf den Parteibegriff, der […] nicht Verfahrensgegenstand bildet.

3.2 Die Beschwerdeführerinnen führen aus, dass jede zugelassene Verfahrenspartei unweigerlich die gegen die Beschwerdeführerinnen laufende Untersuchung beeinflusse und sich damit auf die Verfahrensergebnisse auswirke. Dies trifft grundsätzlich zu. Je mehr Parteien in einem Verwaltungsverfahren involviert sind, desto mehr wird dieses beeinflusst. Die Frage ist indes, inwiefern dies hier einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerinnen bewirkt. Auch wenn den Beschwerdegegnerinnen richtigerweise keine Parteistellung zukommen sollte und diese bis zum Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses wirkt, so folgt daraus nicht a priori, dass damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt. Hier wäre es Sache der Beschwerdeführerinnen, darzulegen, inwiefern ein solcher Nachteil vorliegt. Dies haben sie unterlassen.

3.3 Die Beschwerdeführerinnen vertreten sodann die Auffassung, dass die Beschwerdegegnerinnen mit ihrer Parteistellung nur Beweismittel für Zivilprozesse oder für die Information der Öffentlichkeit beschaffen wollten; sie beziehen sich dabei auf vergangene Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerinnen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Wettbewerbsbehörden das Amtsgeheimnis zu wahren haben (Art. 25 Abs. 1 KG). Zudem dürfen die Veröffentlichungen der Wettbewerbsbehörden keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben (Art. 25 Abs. 4 KG). Hinzu kommt, dass im Verwaltungsverfahren nach Art. 27 Abs. 1 lit. b VwVG die Behörde die Einsichtnahme in die Akten verweigern darf und muss (vgl. P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, 134), wenn wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern. Unter solche Interessen fallen neben den Persönlichkeitsrechten vor allem die Geschäftsgeheimnisse von Gegenparteien oder Konkurrenten (vgl. dazu B. Waldmann/M. Oeschger, in: B. Waldmann/P. Weissenberger [Hg.], VwVG – Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, VwVG 27 N 35). Geschäftsgeheimnisse sind etwa Marktanteile, Umsätze, Preiskalkulationen, Rabatte und Prämien, Bezugs- und Absatzquellen, interne Organisation eines Unternehmens, Geschäfts|strategien und Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen (vgl. S. Bangerter, in: M. Amstutz/M. Reinert [Hg.], Basler Kommentar Kartellgesetz, Basel 2010, KG 25 N 56). Genau für solche Tatsachen reklamieren die Beschwerdeführerinnen ihr Geheimhaltungsinteresse; insofern wird ihrem Anliegen durch die gesetzliche Regelung Rechnung getragen. Ob Tatsachen der Geheimhaltung unterliegen, ist durch Verfügung zu bestimmen (vgl. Waldmann/Oeschger, VwVG 27 N 42; R. Kiener/B. Rütsche/M. Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich 2012, 151); zuvor können sich in Ausübung des rechtlichen Gehörs die Parteien dazu äussern. Zudem sind die für den Entscheid rechtsrelevanten Tatsachen ohnehin in der Verfügung aufzuführen. Angesichts dieses Befunds wird nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, der sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt.

3.4 Nach dem Gesagten droht kein nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

[…]

Ab