4|2020
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Relevanz einer unwahrscheinlicheren Benutzungsart bei der Überwindung fehlender Unterscheidungskraft
Entscheidung des EuGH vom 12. September 2019 in der Rechtssache C-541/18 «#darferdas?»

Patrick R. Schutte

Der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union (EuGH) hatte sich im vorliegenden Urteil mit der Relevanz von weniger wahrscheinlichen Verwendungsarten einer Marke im Rahmen der PrĂŒfung von deren Unterscheidungskraft auseinanderzusetzen. Er hat dabei seine bisherige Rechtsprechung, gemĂ€ss welcher es auf die wahrscheinlichste Benutzungweise ankommt, weiter nuanciert. Mit der vorliegenden Entscheidung bezeichnet der EuGH auch praktisch bedeutsame und naheliegende Benutzungsformen in der jeweiligen Branche als bei der PrĂŒfung der Unterscheidungskraft massgeblich.

Dans le prĂ©sent arrĂȘt, la Cour de justice de l’Union europĂ©enne (CJUE) devait Ă©valuer la pertinence des utilisations moins probables d’une marque dans le cadre de l’examen de son caractĂšre distinctif. Elle a encore nuancĂ© sa jurisprudence antĂ©rieure, selon laquelle ce caractĂšre dĂ©pend de l’utilisation la plus probable. Dans la prĂ©sente dĂ©cision, la CJUE considĂšre Ă©galement des formes d’utilisation significatives et Ă©videntes en pratique dans l’industrie concernĂ©e comme dĂ©cisives lors de l’examen du caractĂšre distinctif.

I. Einleitung

Sowohl im harmonisierten Markenrecht der EU als auch im Schweizer Markenrecht ist die Unterscheidungskraft einer Marke zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, fĂŒr die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der massgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen. Bei einigen Waren und Dienstleistungen sind dabei verschiedene Verwendungsarten eines Zeichens möglich, wodurch der Grad der Unterscheidungskraft von der jeweiligen Verwendungsart abhĂ€ngt (z. B. ein geometrisches Zeichen bei Schuhen als blosse dekorative Applikation oder gar als Aufsatz zur VerstĂ€rkung des Schuhs oder aber an der Aussenseite an der Stelle, wo ĂŒblicherweise die Marke angebracht wird). Dabei stellt sich die Frage, welche – der theoretisch möglichen – Verwendungsarten bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke in die Beurteilung einbezogen werden sollen. Die im Folgenden vorgestellte Entscheidung des EuGH bringt hierzu eine gewisse KlĂ€rung.

II. Zum Entscheid
1. Sachverhalt

Im Jahr 2015 hatte die KlĂ€gerin das ein Rautezeichen (Hashtag) beinhaltende Zeichen #darferdas? beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) fĂŒr die Waren «BekleidungsstĂŒcke, insbesondere T-Shirts; Schuhwaren; Kopfbedeckungen» angemeldet. Das DPMA wies die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 des deutschen Markengesetzes zurĂŒck. Das deutsche Bundespatentgericht wies in der Folge die dagegen gerichtete Beschwerde ab. Das genannte Zeichen stelle eine zusammenhĂ€ngende Zeichen- und Wortfolge dar, die sich im Wesentlichen aus gebrĂ€uchlichen Wörtern der deutschen Sprache zusammensetze. Es handle sich lediglich um eine stilisierte Darstellung eines Diskussionsthemas. Der Hashtag zeige nur an, dass der Verkehr aufgefordert sei, ĂŒber die Frage «Darf er das?» zu diskutieren. Der Verkehr nehme diese Frage, insbesondere wenn sie sich auf der Vorderseite von T-Shirts befinde, als das wahr, was sie sei, nĂ€mlich als blosse Formulierung einer Frage.

Gegen diesen Beschluss legte die KlĂ€gerin Beschwerde beim deutschen Bundesgerichtshof (BGH) ein. Dieser kam zum Schluss, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Verwendung des Zeichens auf der Vorderseite von KleidungsstĂŒcken nur eine von mehreren Verwendungsformen darstelle. Das Zeichen könne auch auf dem eingenĂ€hten Etikett auf der Innenseite von KleidungsstĂŒcken angebracht werden. In diesem Fall könne der Verkehr es als Marke wahrnehmen, d. h. als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren. Nach der Rechtsprechung des BGH mĂŒsse fĂŒr die Annahme der Unterscheidungskraft eines Zeichens und seiner damit einhergehenden EintragungsfĂ€higkeit als Marke nicht jede denkbare Verwendung des Zeichens markenmĂ€ssig sein. Es genĂŒge, wenn es | naheliegende und praktisch bedeutsame Möglichkeiten gebe, das angemeldete Zeichen bei den Waren und Dienstleistungen, fĂŒr die es Schutz beanspruche, so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne Weiteres als Marke verstanden werde.

Der BGH hegte jedoch Zweifel bezĂŒglich der Vereinbarkeit dieser Ansicht mit dem Gemeinschaftsrecht und seiner Auslegung durch den EuGH und legte entsprechend die im Folgenden zu besprechenden Vorlagefrage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

2. Vorlagefrage

Das vorlegende Gericht wollte in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2008/95 (MarkenRL) wissen, ob ein Zeichen Unterscheidungskraft hat, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, es fĂŒr die Waren oder Dienstleistungen als Herkunftshinweis zu verwenden, auch wenn es sich dabei nicht um die wahrscheinlichste Form der Verwendung des Zeichens handelt.

ZunĂ€chst hĂ€lt der EuGH fest, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ein ein Rautezeichen (Hashtag) beinhaltendes Zeichen wie das streitgegenstĂ€ndliche geeignet ist, die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu identifizieren. Es sei nĂ€mlich möglich, dass ein solches Zeichen dem Verkehr im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen prĂ€sentiert wird und die wesentliche Funktion einer Marke zu erfĂŒllen vermag, die darin besteht, auf die betriebliche Herkunft der erfassten Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Hierzu mĂŒsse ermittelt werden, ob das Zeichen Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Richtlinie besitzt. Ob ein Zeichen Unterscheidungskraft hat, sei anhand der erfassten Waren oder Dienstleistungen und anhand seiner Wahrnehmung durch die massgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die aus dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verstĂ€ndigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen bestehen. Die Beurteilung der Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers mĂŒsse konkret erfolgen, wobei alle relevanten Tatsachen und UmstĂ€nde zu berĂŒcksichtigen seien. Hinsichtlich der fĂŒr die Beurteilung dieser Wahrnehmung relevanten Tatsachen und UmstĂ€nde sei jedoch darauf hinzuweisen, dass der Anmelder einer Marke zum Zeitpunkt seiner Markenanmeldung oder deren PrĂŒfung weder angeben noch genau wissen muss, wie er die angemeldete Marke im Fall ihrer Eintragung benutzen wird.

Damit könnten sich die zustĂ€ndigen Behörden in einer Situation befinden, in der sie fĂŒr die Bestimmung der wahrscheinlichen Verwendung der angemeldeten Marke und somit fĂŒr die Art und Weise, in der sie im Fall ihrer Eintragung dem Durchschnittsverbraucher wahrscheinlich prĂ€sentiert werden wird, ĂŒber keine anderen Beurteilungsgesichtspunkte verfĂŒgen als diejenigen, die sich daraus ergeben, was in der betreffenden Branche ĂŒblich ist. Gehe daraus hervor, dass in der betreffenden Branche mehrere Verwendungsarten praktisch bedeutsam sind, mĂŒssten die Behörden diese verschiedenen Verwendungsarten berĂŒcksichtigen, um zu  klĂ€ren, ob der Durchschnittsverbraucher der erfassten Waren oder Dienstleistungen das Zeichen als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft wahrnehmen kann. Dagegen mĂŒssten die Behörden Verwendungsarten, die in der betreffenden Branche zwar denkbar, aber praktisch nicht bedeutsam sind und somit wenig wahrscheinlich erscheinen, als irrelevant einstufen, es sei denn, der Anmelder habe konkrete Anhaltspunkte geliefert, die eine in der fraglichen Branche unĂŒbliche Verwendungsart in seinem Fall wahrscheinlich machen.

Nach Ansicht des EuGH solle vermieden werden, dass das Markenregister Zeichen umfasse, die es nur im Fall einer sehr spezifischen Verwendung, auf die der Inhaber wahrscheinlich nicht zurĂŒckgreifen werde, ermöglichen, seine Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

In Bezug auf den konkreten Fall habe der BGH ausgefĂŒhrt, dass es in der Bekleidungsbranche ĂŒblich sei, die Marke sowohl auf der Aussenseite der Ware anzubringen als auch auf dem eingenĂ€hten Etikett auf der Innenseite. Damit habe der BGH zwei Arten der Anbringung ermittelt, die in dieser Branche praktisch bedeutsam seien.

Es sei nun Sache des nationalen Gerichts zu ermitteln, ob der Durchschnittsverbraucher das Zeichen #darf​erdas?, wenn er es auf der Vorderseite eines T-Shirts oder auf dem Etikett auf dessen Innenseite sieht, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Ware wahrnehmen wird und nicht lediglich als dekoratives Element oder als Botschaft sozialer Kommunikation.

Nach alledem sei auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 lit. b der MarkenRL dahin auszulegen sei, dass die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens unter BerĂŒcksichtigung aller relevanten Tatsachen und UmstĂ€nde, einschliesslich sĂ€mtlicher wahrscheinlicher Verwendungsarten der angemeldeten Marke, zu prĂŒfen sei. Mangels anderer Anhaltspunkte handle es sich dabei um die Verwendungsarten, die angesichts dessen, was in der betreffenden Branche ĂŒblich ist, praktisch bedeutsam sein können.

3. Anmerkungen

In seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der EuGH bei der PrĂŒfung der Unterscheidungskraft auf die wahrscheinlichste Benutzungsweise der angemel- | deten Marke abgestellt. Dies wurde so ausgelegt, dass es der Annahme der Unterscheidungskraft auch dann entgegensteht, wenn zwar die wahrscheinlichste Benutzung nicht markenmĂ€ssig war, es aber praktisch relevante oder nahliegende Benutzungsmöglichkeiten fĂŒr das Zeichen gab. Neu ist nun, dass gemĂ€ss dem EuGH auch praktisch bedeutsame und naheliegende Benutzungsformen der jeweiligen Branche bei der PrĂŒfung der Unterscheidungskraft als relevant zu gelten haben. Dies entspricht der Auffassung des BGH.

M. Viefhues gibt in seiner Urteilsanmerkung zu bedenken, dass klare Beurteilungskriterien fĂŒr die Wahrscheinlichkeit einer Benutzungsform nicht immer zu finden sind, dies erst recht nicht bei der Verwendung von Oberbegriffen, wenn bei den darunter subsumierbaren Waren die Kennzeichnungsgewohnheiten verschieden sind. Der Umstand, dass nun auch wenig wahrscheinliche Nutzungsformen relevant sein sollen, wenn der Anmelder die Intention einer entsprechenden Benutzung darlegen könne, könne im Eintragungsverfahren die Chancen verbessern, wenn ein Anmelder bereit und in der Lage sei, ĂŒber die PlĂ€ne zur Vermarktung noch nicht vertriebener Produkte AusfĂŒhrungen zu machen. Dabei werde es aber eines klaren Vermarktungskonzeptes und gewisser Vorbereitungshandlungen bedĂŒrfen. Dieser EinschĂ€tzung ist beizupflichten.

Aus Schweizer Sicht bislang eher unĂŒblich wirkt die nuancierte Auseinandersetzung mit den verschiedenen möglichen Benutzungsweisen und insbesondere die Möglichkeit des Hinterlegers, eine weniger ĂŒbliche Benutzungsform durch entsprechende konkrete Belege in seinem Fall wahrscheinlich zu machen. Es bleibt abzuwarten, ob Schweizer Behörden bei entsprechenden Vorstössen der Hinterleger solchen individuellen Belegen Gehör schenken werden.