05 | 2023
Bibliographie

Michael Ritscher

Sabine Zentek / Hans Joachim Gerstein (Hg), DesignG. Designgesetz mit Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht

Nomos Verlag, Baden-Baden 2022, 1309 Seiten, ISBN 978-3-8487-7915-4, EUR 169.00.

Besprochen von
Michael Ritscher
,Dr. iur., LL.M. (Georgetown),
Rechtsanwalt, Zürich.

Das für die gesamte Europäische Union harmonisierte Designschutzsystem ist mehr als 20 Jahre alt und wurde im Hinblick auf eine Revision der einschlägigen Richtlinie in den letzten Jahren umfassend geprüft. Ein guter Zeitpunkt also für einen neuen Kommentar. Sein Titel ist allerdings irreführend. Das in erster Auflage bei Nomos erschienene und 1309 Seiten starke Werk beschränkt sich nämlich nicht auf eine Kommentierung des deutschen Designgesetzes und des Unionsrechts. Vielmehr enthält es eine umfassende und moderne Darstellung des rechtlichen Schutzes von Produktgestaltungen aus deutscher und teilweise rechtsvergleichender Sicht sowie zahlreiche Praxishinweise.

Die Mitherausgeberin Sabine Zentek ist jedem, der sich mit dieser Materie beschäftigt, u.a. dank ihrer 2008 in zweiter Auflage erschienen «Fallsammlung zum Schutz kreativer Leistungen in Europa» und ihrer 2016 erschienen «Geschichte des Designschutzes» bekannt. Sie hat auch die zentralen Teile des von ihr zusammen mit Hans Joachim Gerstein herausgegebenen Handkommentars verfasst. Ihr selber treu vertritt sie mutig, aber stets auf wissenschaftliche Weise, eigene Meinungen, indem sie bisher vernachlässigte Zusammenhänge aufzeigt und die Rechtsprechung kritisch hinterfragt. Auch die anderen Autoren gehören zu den führenden Spezialisten in diesem Bereich, allen voran Ralf Hackbarth.

Besonders erwähnenswert ist zunächst die tiefschürfende Darstellung der für das Verständnis der Normen unentbehrlichen Geschichte des rechtlichen Schutzes von Designs, mit welcher Zentek sich schon früher beschäftigt hat, nämlich in «Geschichte des Designschutzes» von 2016 und «Design(er) im Dritten Reich – Gute Formen sind eine Frage der richtigen Haltung» von 2008. Schon aus der Bezeichnung des ersten deutschen Gesetzes zum Schutz von Designs «Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 11.1.1876» wird deutlich, dass das Designrecht aus dem Urheberrecht hervorgegangen ist und schicksalhaft mit diesem verbunden ist. Angesichts der «Infopac»-Rechtsprechung des EuGH mutet ein Bericht des deutschen Reichstages prophetisch an, wonach der Begriff des «Kunstwerks» bewusst nicht verwendet wurde. Denn mit diesem Ausdruck sei «die Auffassung verbunden, dass ein gewisser Grad künstlerischer Vollendung in dem Werk erkennbar sein müsse, um einen Anspruch auf Schutz gegen Nachbildungen zu haben». «Dieses durchaus willkürliche Kriterium muss soviel wie möglich ausgeschlossen werden».

Besonders am Herzen liegt Zentek das vom EuGH im Design-, Marken- und jüngst auch Urheberrecht weiterentwickelte und von den nationalen Gerichten und der Literatur erst ansatzweise geklärte Thema des Schutzes technischer Merkmale bei Gebrauchsprodukten. Diesem stellte sich das Reichsgericht schon 1932 anhand des von Mart Stam entwickelten Stahlrohrstuhls.

Dass die Form dieses Stuhls auch technisch bedingt sei, stünde dem Urheberrechtsschutz nicht entgegen. Hauptmerkmal sei «die strenge, folgerichtige Linienführung, die jeden überflüssigen Teil vermeide und in knappster Form mit den einfachsten Mitteln die moderne Sachlichkeit verkörpere». Ausdrücklich nicht erforderlich sei, dass bei dem Stuhl ästhetische Zwecke überwiegen. Und auch angemeldete technische Schutzrechte sprachen gemäss dem Gericht nicht gegen einen Schutz durch das Urheberrecht. Eine Auffassung nota bene, zu der das Schweizer Bundesgericht rund 100 Jahre später im Fall eines von Max Bill entworfenen Barhockers auch kam.

Der BGH aber entschied 50 Jahre nach «Stahlrohrstuhl», dass zwischen dem Urheber- und dem Geschmacksmusterrecht «kein Wesens-, sondern nur ein gradueller Unterschied» bestehe. Das vielzitierte Urteil «Silberdistel» von 1995 besiegelte die sog. «Stufentheorie», nach welcher ein Design für die Urheberrechtsschutzfähigkeit «ein noch weiterer Abstand, das heisst ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung» aufweisen müsse. Es dauerte weitere rund 50 Jahre, bis der BGH vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verselbständigung des designrechtlichen vom urheberrechtlichen Schutz von Produktgestaltungen diese Theorie im Urteil «Geburtstagszug» von 2013 wieder aufgab.

Zentral sind selbstverständlich die durch zahlreiche Beispiele illustrierten Ausführungen von Zentek zu den Schutzvoraussetzungen der Neuheit und der Eigenart und in diesem Zusammenhang insbesondere ihre kritische Auseinandersetzung mit der EuGH Entscheidung «Duschabflussrinne».

Besonders lesenswert sind auch die von der grossen praktischen Erfahrung der Autorin zeugenden Ausführungen zum Schutzausschlusskriterium der «ausschliesslichen technischen Bedingtheit», in welchen Zentek das von ihr heftig kritisierte Urteil «Seilzirkus» in Zusammenhang zum deutschen lauterkeitsrechtlichen («Bodendübel» und «Exzenterzähne») und zum unionsrechtlichen Designschutz («Doceram») stellt. Im Kapitel «Designs im Verhältnis zum Urheberrecht und UWG-Nachahmungsschutz» wirft sie dem BGH vor, bei seiner Beurteilung das tatsächliche Vorgehen von kreativen Menschen wie Designern und Architekten zu verkennen. Die Technik stehe der schöpferischen Gestaltung nicht im Wege, sondern ermögliche sie geradezu. «Sie ist vergleichbar mit dem Pinsel eines Malers, den Noten eines Komponisten, den Instrumenten eines improvisierenden Musikers und so weiter».

|Weit über eine Kommentierung des Designgesetzes hinaus geht auch das Kapitel «Die Vorlagenfreibeuterei und der Schutz von Designs als Geschäftsgeheimnis». Zukunftsorientiert sind die abschliessenden Ausführungen zu den neuen Technologien, also zur Künstlichen Intelligenz und zum 3D-Druck.