«Sägeblätter II» Bundespatentgericht vom 14. März 2022
Mitwirkung am Anbieten patentverletzender Produkte durch Produktabbildung und Verlinkung auf Händler bejaht
Teilweise Gutheissung des Gesuchs; Akten-Nr. S2021_009
ZPO 84 I; PatG 66 d; ZGB 28 I.
Der Begriff der «Mitwirkung» an spezifischen Verletzungshandlungen (wie etwa dem Herstellen, Anbieten oder Verkaufen) ist zwar breit, aber dennoch genügend bestimmt für eine gerichtliche Unterlassungsanordnung (E. 8 f.).
PatG 66 d; ZPO 343 I c.
Eine zur Unterlassung verpflichtete Partei muss Links auf Webseiten von Händlern entfernen, wenn dort weiterhin patentverletzende Produkte beworben und angeboten werden, ansonsten gilt ihr Verhalten als Mitwirkung an einer Patentverletzung. Sie trifft eine erhöhte Sorgfaltspflicht und handelt fahrlässig, wenn sie das Angebot der einzelnen Händler auf deren Webseiten im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen nicht überprüft (E. 10 f.).
PatG 66 d; ZPO 343 I c.
Ein widersprüchlicher Disclaimer auf der Webseite der zur Unterlassung verpflichteten Partei schliesst deren Mitwirkung an der Patentverletzung nicht aus. Ein Disclaimer ist etwa dann widersprüchlich, wenn er darüber informiert, dass die patentverletzenden Produkte nicht in der Schweiz verkauft würden, auf derselben Webseite aber gleichzeitig auf Webseiten von Händlern in der Schweiz verlinkt wird, von denen einige die Produkte anbieten, die in der Schweiz angeblich nicht mehr verkauft werden (E. 10 f.).
ZPO 343 I c.
Die Höhe einer Tagesbusse bemisst sich anhand des objektiven Ausmasses der Zuwiderhandlung, wobei mitzuberücksichtigen ist, ob in subjektiver Hinsicht Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt (E. 12 f.).
ZPO 107 I a, 106 I und II, 343 I c.
Einem Beklagten, der zur Zahlung einer Tagesbusse verurteilt wird, können in analoger Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO auch dann die gesamten Prozesskosten auferlegt werden, wenn das Gericht die Höhe der Tagesbusse geringer bemisst als vom Kläger beantragt (E. 14).
CPC 84 I; LBI 66 d; CC 28 I.
Bien que la notion de «participation» à des actes spécifiques de contrefaçon (tels que la fabrication, l’offre ou la vente) soit large, elle est toutefois définie de manière suffisamment précise concernant l’injonction de s’abstenir (consid. 8 s.).
LBI 66 d; CPC 343 I c.
Une partie tenue de s’abstenir doit supprimer les liens vers les sites web de commerçants sur lesquels des produits violant un brevet continuent d’être promus et proposés. Dans le cas contraire, son comportement est considéré comme une participation à la violation du brevet. La partie a un devoir de diligence important et fait preuve de négligence si elle ne vérifie pas, dans les limites de ce qui est raisonnablement exigible et possible, l’offre des différents commerçants sur leurs sites web (consid. 10 s.).
LBI 66 d; CPC 343 I c.
Si la décharge de responsabilité (disclaimer) publiée sur le site web de la partie tenue de s’abstenir est contradictoire, alors elle n’exclut pas la participation de ladite partie à la violation du brevet. Peut par exemple être qualifiée de contradictoire une décharge de responsabilité selon laquelle les produits violant un brevet ne sont pas vendus en Suisse, alors que se trouvent, sur le même site Internet, des liens vers les sites de commerçants en Suisse dont certains proposent ces produits, qui ne sont pourtant prétendument plus vendus en Suisse (consid. 10 s.).
CPC 343 I c.
Le montant d’une amende journalière est calculé sur la base de l’ampleur objective de l’infraction, en prenant en compte d’un point de vue subjectif s’il s’agit d’intention ou de négligence (consid. 12 s.).
CPC 107 I a, 106 I et II, 343 I c.
En application par analogie de l’art. 107 al. 1 let. a CPC, une partie défenderesse condamnée à payer une amende journalière peut être condamnée à prendre en charge l’ensemble des frais de procédure même si le tribunal fixe le montant de l’amende journalière à un niveau inférieur à celui demandé par la partie demanderesse (consid. 14).
Das BPatGer untersagte der Beklagten in Dispositiv-Ziffer 1 des Teilurteils vom 30. August 2021, O2019_012, Sägeblätter mit spezifischen Merkmalen «in der Schweiz herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, aus der Schweiz auszuführen, oder bei diesen Handlungen mitzuwirken», und drohte zugleich eine Ordnungsstrafe von CHF 1’000.– für jeden Tag der Nichterfüllung sowie den Organen der Beklagten die |Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB an. Die Beklagte focht dieses Urteil beim BGer an. Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung stellte sie dabei nicht. Das BGer wies die Beschwerde mit Urteil vom 11. Februar 2022, 4A_511/2021, ab.
Am 19. November 2021, also während laufendem Verfahren vor BGer, reichten die Klägerinnen beim BPatGer ein Gesuch um Vollstreckung ein und verlangten im Wesentlichen, die Beklagte sei zur Zahlung einer Tagesbusse von CHF 1’000.– für jeden Tag der Nichterfüllung seit Urteilszustellung bis zum Entscheid über das Vollstreckungsgesuch zu verurteilen, mindestens aber CHF 78’000.–.
Bestimmtheit des Dispositivs des Teilurteils vom 30. August 2021
8.Verpflichtungen zur Unterlassung müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein. Die verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben (BGE 142 III 587 ff. E. 5.3, «Dreieckslogo» [st. Rsp.]). Da Unterlassungsverpflichtungen auf künftige Handlungen gerichtet sind, deren exakte Natur im Urteilszeitpunkt nicht feststeht, ist es aber unabdingbar, dass Unterlassungsverpflichtungen die zu verbietenden Handlungen abstrakt umschreiben. Das Gebot, dass die zu unterlassenden Handlungen klar zu umschreiben sind, darf nicht dahingehend verstanden werden, dass jede einzelne zu unterlassende Handlung konkret im Dispositiv genannt werden muss.
9.Die Beklagte rügt, «mitwirken» sei ein unklarer Begriff, der direkt dem Gesetzestext entnommen und auslegungsbedürftig sei. Sie verweist auf ein Bundesgerichtsurteil vom 20. Dezember 2011, gemäss dem ein Rechtsbegehren, das «Herabsetzen» verbieten will, unbestimmt sei, da dieser dem Art. 3 lit. a UWG entnommene Begriff auslegungs- und konkretisierungsbedürftig sei (BGer, sic! 2012, 480 ff. E. 2.2, «Negative Bewertung»).
Das BGer umschreibt Mitwirkung im Zusammenhang mit Art. 28 ZGB als jedes Verhalten, das die Verletzung verursacht, ermöglicht oder begünstigt, wobei nicht vorausgesetzt ist, dass dem Handelnden ein Verschulden zur Last fällt. Mitwirkender ist demnach jeder, der bei der Entstehung oder Verbreitung der Verletzung objektiv betrachtet eine Rolle gespielt hat, sei diese auch nur von zweitrangiger Bedeutung. Vorausgesetzt wird immerhin ein Verhalten des Mitwirkenden selbst, sei es eine Handlung oder eine Unterlassung. Eine Haftung für fremdes Verhalten muss gesondert begründet werden (BGE 141 III 513 ff. E. 5.3.1, «Öltransithafen»).
Die Lehre umschreibt das haftungsauslösende Verhalten im Zusammenhang mit der akzessorischen Verantwortlichkeit nach Art. 66 lit. d PatG, der von anstiften, mitwirken, begünstigen oder erleichtern spricht, weitgehend gleich. Die einzelnen Teilnahmeformen liessen sich nicht scharf trennen. Jedes Verhalten, das einer Patentverletzung Vorschub leiste, sie auf irgendeine Art fördere, begründe die Haftung des Teilnehmers (A. Hess-Blumer/R. Baechler, in: M. Schweizer/H. Zech [Hg.], Stämpflis Handkommentar zum Patentrecht, Bern 2019, PatG 66 N 27).
«Mitwirken» umfasst demnach als Überbegriff die Teilnahmeformen der Anstiftung, Begünstigung und Erleichterung (was ein Grund sein mag, weshalb der Gesetzgeber bei Art. 28 ZGB auf die Aufzählung der einzelnen Teilnahmehandlungen verzichtet hat). Jedes Verhalten, das objektiv geeignet ist, eine patentverletzende Handlung zu fördern, fällt unter den Begriff der Mitwirkung.
Der Begriff der Mitwirkung ist zwar breit, aber klar. Es ist weder notwendig noch möglich, in einem Urteilsdispositiv sämtliche denkbaren Handlungen, die eine Patentverletzung fördern können, einzeln aufzuzählen. Das Urteilsdispositiv des Teilurteils vom 30. August 2021 ist daher ausreichend bestimmt, soweit es der Beklagten die Mitwirkung an den spezifisch genannten Verletzungshandlungen des Herstellens, Lagerns, Anbietens, Verkaufens oder auf andere Weise in Verkehr Bringens und der Ausfuhr verbietet.
Verhalten der Beklagten vor dem 19. Oktober 2021
10.Die Beklagte verkauft ihre Produkte nicht selbst an Endkunden, sondern ausschliesslich an Zwischenhändler, und zwar nach eigenen Angaben einzig an die X. AG. Nach insoweit unbestritten gebliebener Darstellung hat sie unmittelbar nach Zustellung des Teilurteils vom 30. August 2021 am 2. September 2021 den Verkauf an die X. AG eingestellt und diese angewiesen, die patentverletzenden Sägeblätter, die bereits an Händler ausgeliefert waren, zurückzurufen.
Die unter dem Domainnamen www.[beklagte].com zugängliche Webpräsenz der Beklagten blieb jedoch bis mindestens am 19. Oktober 2021 gegenüber dem Zustand vor Erlass des Teilurteils unverändert. Sowohl die patentfreien Sägeblätter mit Multi-, Stern- und Open-Aufnahmen wie die patentverletzenden Sägeblätter mit Quick-Aufnahmen wurden in der gleichen Weise beworben. Ein Besucher der unter www.[beklagte].com zugänglichen Webpräsenz gelangte durch einen Klick auf den Link «Wo kaufen?» auf eine Liste mit Händlern mit Sitz in der Schweiz, die Produkte der Beklagten anbieten. Einzelne dieser Händler boten auch nach der Zustellung des Teilurteils vom 30. August 2021 noch patentverletzende Sägeblätter mit Quick-Aufnahme an.
Nicht nachgewiesen haben die Klägerinnen, dass diese Anbieter Sägeblätter mit Quick-Aufnahmen nach dem 3. September 2021 nicht nur anboten, sondern auch tatsächlich verkauften. Die Beklagte macht geltend, da keine Verkäufe erfolgt seien, habe ihre Verlinkung auf die Webseiten der Händler nachweislich keine absatzfördernde Wirkung gehabt. Das Angebot habe unabhängig von der Verlinkung bestanden, eine Förderung des Angebots liege in der blossen Verlinkung nicht vor.
Das Argument der Beklagten überzeugt nicht. Durch die Verlinkung wird das Angebot des Händlers, dessen Webseite auf derjenigen der Beklagten verlinkt wird, leichter ge|funden. Darin liegt objektiv eine Förderung des Angebots, das einem breiteren Publikum zugänglich gemacht wird. Ein Nachweis, dass tatsächlich Verkäufe erfolgt sind, ist nicht notwendig.
Dass das Anbieten patentverletzender Vorrichtungen, unabhängig tatsächlicher Verkäufe, eine patentverletzende Handlung ist, ist unstrittig. Indem die Beklagte das Publikum auf die entsprechenden Angebote hinwies, förderte sie das patentverletzende Anbieten.
Die Beklagte macht weiter geltend, bei den Links handle es sich um generische Links auf die Webseiten der Händler, nicht um Links auf spezifische Produkte. Die Händler würden auch patentfreie Produkte der Beklagten anbieten. Da die Händler die Produkte über die X. AG bezögen, sei ihr nicht im Einzelnen bekannt, welcher Händler welche Produkte aktuell im Sortiment führe.
Nach Zustellung des Teilurteils vom 30. September 2021 trifft die Beklagte eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Sie muss sicherstellen, dass die Händler, deren Webpräsenzen sie durch die Verlinkung auf ihrer Webseite bewirbt, keine patentverletzenden Sägeblätter mehr anbieten. Sie durfte nicht blindlings darauf vertrauen, dass alle Händler den Rückruf der X. AG erhalten hatten und sich daran halten würden. Eine Überprüfung des Angebots der einzelnen Händler ist zumutbar und möglich. Bietet ein Händler weiterhin patentverletzende Sägeblätter an, so muss die Beklagte den Link auf seine Webseite entfernen.
Nachdem die Beklagte von den Klägerinnen darauf aufmerksam gemacht wurde, dass einzelne Händler nach wie vor patentverletzende Sägeblätter mit Quick-Aufnahme anboten, bat sie denn auch die X. AG, einen Brief an sämtliche Händler zu schicken, in dem diesen unter anderem empfohlen wurde, auf ihren Webseiten keine «Q-Sägeblätter mit der hexagonalen Anschlussvorrichtung» mehr anzubieten (Schreiben vom 16. November 2021). Der Beklagten war demnach bewusst, dass das Anbieten der vom Dispositiv des Teilurteils vom 30. August 2021 erfassten Sägeblätter eine patentverletzende Handlung ist. Ihr Einwand geht einzig dahin, dass sie nicht gewusst habe, dass einige Händler nach wie vor solche Sägeblätter anboten. Die Unkenntnis der Beklagten ist nach Zustellung des Urteils und der damit einhergehenden erhöhten Sorgfaltspflicht jedoch fahrlässig und vermag sie nicht zu entschuldigen.
Verhalten der Beklagten nach dem 19. Oktober 2021
11.Nachdem sie von den Klägerinnen abgemahnt wurde, fügte die Beklagte – spätestens am 22. Oktober 2021 – ihrer Website einen Disclaimer hinzu, gemäss dem die Sägeblätter mit Quick-Aufnahme nicht an Kunden in der Schweiz verkauft würden. Ansonsten blieb die Webseite unverändert, d.h., es wurden nach wie vor Abbildungen von patentverletzenden Sägeblättern mit Quick-Aufnahmen gezeigt, und über den «Wo kaufen?» Link gelangten Besucher nach wie vor auf eine Liste von Händlern, von denen einige bis mindestens am 15. November 2021 patentverletzende Sägeblätter anboten.
Das Verhalten der Beklagten nach dem 19. Oktober 2021 ist daher einigermassen widersprüchlich. Einerseits informiert sie potenzielle Kunden dahingehend, dass Sägeblätter mit Quick-Aufnahme nicht in der Schweiz verkauft würden. Andererseits bietet sie den gleichen Kunden eine Liste mit Links auf Webseiten von Händlern an, von denen einige genau diese Sägeblätter anbieten, die in der Schweiz angeblich nicht mehr verkauft werden. Trotz des Disclaimers fördert sie daher das Angebot patentverletzender Sägeblätter mit Quick-Aufnahmen in der gleichen Weise wie vor dem 19. Oktober 2021. Ein Kunde, der nach Angeboten von patentverletzenden Sägeblättern mit Quick-Aufnahmen sucht, wird sich durch den Disclaimer nicht davon abhalten lassen, die verlinkten Webseiten der Händler zu besuchen.
Daher hat die Beklagte auch nach dem 19. Oktober 2021 bis mindestens am 15. November 2021 das widerrechtliche Anbieten von patentverletzenden Sägeblättern mit Quick-Aufnahmen objektiv gefördert.
Bemessung der Ordnungsbusse
12.Bei der Bemessung der Tagesbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO ist das objektive Ausmass der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Die Sanktion muss auch in ihrer Höhe durch das Ziel, dem zu vollstreckenden Urteil Nachachtung zu verschaffen, gerechtfertigt sein. Bereits unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit kann es nicht angehen, jede noch so geringfügige Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Verhaltensanweisung schematisch mit dem Höchstbetrag der angedrohten Ordnungsbusse zu ahnden, so namentlich, wenn die unterlegene Partei dem Verbot weitgehend nachgelebt und bloss in einem eher untergeordneten Punkt fahrlässig zuwidergehandelt hat (BGE 142 III 587 ff. E. 6.2, «Dreieckslogo»).
13.Vorliegend hat die Beklagte das Verbot gemäss Dispositiv des Teilurteils vom 30. August 2021 nicht gänzlich ignoriert. Sie hat selbst keine patentverletzenden Sägeblätter mehr hergestellt oder verkauft und hat ihre Zwischenhändlerin aufgefordert, bereits ausgelieferte Ware zurückzurufen. Bereits in objektiver Hinsicht liegt ein minderschwerer Verstoss gegen Dispositiv-Ziff. 1 des Teilurteils vom 30. August 2021 vor.
In subjektiver Hinsicht kann der Beklagten kein Vorsatz nachgewiesen werden. Es ist nicht nachgewiesen, dass sie wusste, dass einzelne Händler auch nach dem 2. September 2021 (Datum der Zustellung des Teilurteils) patentverletzende Produkte anboten. Der Vorwurf an sie ist, dass sie bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte prüfen müssen, welche Produkte auf den verlinkten Seiten angeboten werden, und dann erkannt hätte, dass nach wie vor Sägeblätter mit Quick-Aufnahmen angeboten wurden. Die Beklagte handelte mithin fahrlässig.
Unter Berücksichtigung der objektiv minderschweren Missachtung der gerichtlichen Verhaltensanweisung und des bloss fahrlässigen Verstosses gegen diese ist die Tagesbusse für den Zeitraum vom 3. September 2021 (ein Tag |nach dem Datum der Zustellung des Urteils) und dem 19. Oktober 2021 (frühstes Datum des Hinzufügens des Disclaimers auf der eigenen Website) auf CHF 300 pro Tag, total CHF 14’100, zu bemessen. Für den Zeitraum nach der frühesten Aufschaltung des Disclaimers bis zum spätesten nachgewiesenen Angebot patentverletzender Sägeblätter auf einer verlinkten Website, dem 15. November 2021, ist die Tagesbusse unter Berücksichtigung der noch geringeren objektiven Schwere des Verstosses auf CHF 100 pro Tag, total CHF 2’700, zu bemessen. Insgesamt beläuft sich die Ordnungsbusse demnach auf CHF 16’800.
Nicht zu hören ist der Einwand der Beklagten, nachgewiesen sei das Angebot patentverletzender Sägeblätter auf den verlinkten Webseiten nur am 12. bzw. 15. November 2021. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass Produkte, die gemäss einem vollstreckbaren Urteil eines zuständigen Gerichts patentverletzend sind, nach Zustellung (und anschliessender Veröffentlichung) dieses Urteils nicht angeboten werden, um dann mehr als zwei Monate nach Zustellung des Urteils wieder angeboten zu werden. Das Gericht ist überzeugt, dass die Webpräsenzen der betroffenen Händler nach Zustellung des Urteils bezüglich der Sägeblätter mit Quick-Aufnahmen nicht angepasst wurden, d.h. auf diesen Webseiten wurden zwischen dem 3. September 2021 und mindestens bis am 15. November 2021 patentverletzende Sägeblätter angeboten.
Die Beklagte ist entsprechend zu einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 16’800 zu verurteilen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
14.[…]
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war (Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO).
Die Klägerinnen haben beantragt, der Beklagten sei eine Ordnungsbusse von CHF 78’000 zu auferlegen. Die tatsächlich ausgesprochene Busse beläuft sich auf CHF 16’800. Damit haben die Klägerinnen nur teilweise obsiegt.
Die Festlegung der Höhe der Ordnungsbusse liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Die Klägerinnen haben im Grundsatz obsiegt; es wurde festgestellt, dass die Beklagte gegen das Dispositiv des Teilurteils vom 30. August 2022 verstossen hat. Die genaue Höhe der angemessenen Tagesbusse vorauszusehen, ist schwierig bis unmöglich. Obwohl der Gesetzeswortlaut von Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO von der «Höhe der Forderung» und von «Klage» spricht, rechtfertigt sich die analoge Anwendung auf ein Gesuch um Vollstreckung einer Ordnungsbusse (Tagesbusse). Entsprechend hat die Beklagte die Prozesskosten zu tragen.
[…]
Lb
Im vorliegenden Entscheid hatte sich das BPatGer mit der Frage zu befassen, ob der – Art. 66 lit. d PatG entnommene – Begriff der «Mitwirkung» eine genügende Bestimmtheit für eine gerichtliche Unterlassungsanordnung aufweist (E. 8 f.). Dabei gelangte es zum Schluss, dass der genannte Begriff zwar breit, aber klar und damit genügend bestimmt sei (E. 9), was im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Problematisch ist allerdings, dass sich das BPatGer im Rahmen der Begründung nicht in erster Linie auf die Umschreibung des Begriffs «mitwirken» i.S.v. Art. 66 lit. d PatG in der Lehre bezog (konkret A. Hess-Blumer/R. Baechler, in: M. Schweizer/H. Zech [Hg.], Stämpflis Handkommentar zum Patentgesetz [PatG], Bern 2019, PatG 66 N 27), sondern primär auf die bundesgerichtliche Definition des Mitwirkungsbegriffes von Art. 28 Abs. 1 ZGB abstellte (konkret BGE 141 III 513 ff. E. 5.3.1). Dieser Rückgriff auf das Persönlichkeitsrecht ist im vorliegenden Zusammenhang aber unnötig, zumal die erwähnte Umschreibung des Mitwirkungsbegriffes i.S.v. Art. 66 lit. d PatG nach Meinung des BPatGer hinsichtlich der vorliegend interessierenden Begriffsbestimmtheit ja gerade zum selben Ergebnis führen soll. Sodann ist die dadurch suggerierte Gleichsetzung der Mitwirkungsbegriffe gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB und Art. 66 lit. d PatG irreführend. Bekanntlich hat das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten, dass Art. 66 lit. d PatG inhaltlich der Bestimmung von Art. 50 OR entspricht (BGE 129 III 588 ff. E. 4.1; BGE 145 III 72 ff. E. 2.2.1), weshalb die patentrechtliche Teilnahmebestimmung inhaltlich nicht gleichzeitig auch mit Art. 28 Abs. 1 ZGB übereinstimmen kann, denn Art. 50 OR setzt hinsichtlich der Widerrechtlichkeit der Teilnahme – im Gegensatz zu Art. 28 Abs. 1 ZGB (BGE 141 III 513 ff. E. 5.3.1) – insbesondere auch subjektive Tatbestandselemente voraus (z.B. BGE 129 III 588 ff. E. 4.1; M. Wullschleger, Anmerkung zu BGer vom 8. Februar 2019, 4A_433/2018, «Netzsperren», sic! 2019, 382; C.P. Rigamonti/M. Wullschleger, Zur Teilnahme an Urheberrechtsverletzungen, sic! 2018, 50; C.K. Graber, in: C. Widmer Lüchinger/D. Oser [Hg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2019, OR 50 N 9 f.). Entsprechend ist das vorliegende Vollstreckungsurteil in diesem Punkt mit äusserster Vorsicht zu geniessen. Die Bedeutung des Urteils liegt einzig darin, die Bestimmtheit des Begriffs der Mitwirkung für Zwecke der Vollstreckung festgehalten zu haben.
Andreas Linder, Bern