«SBB SwissPass» Bundesgericht vom 4. Februar 2022
Kein Anspruch auf SBB SwissPass mit offensichtlich fiktivem Geburtsdatum
I. öffentlich-rechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 1C_531/2021
PBG 54 I; DSG 25 I.
Die Frage, ob die SBB bei der Datenerhebung zur Ausstellung der SwissPass-Karte privatrechtlich handle – so das Bundesverwaltungsgericht – oder öffentlich-rechtlich handle – so der Beschwerdeführer – kann offen bleiben, wenn dem Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an einer allfälligen Verfügung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 DSG zukommt (E. 3.2, 3.3, 4).
DSG 25 I; VwVG 25 II, 25a, 48 I c; BGG 89 I c.
Wird einem Gesuch nicht vollständig entsprochen, kann daraus nicht geschlossen werden, es liege weiterhin ein schutzwürdiges Interesse des Gesuchstellers vor; denn daraus kann nicht abgeleitet werden, das Gesuch sei basierend auf das Datenschutzgesetz als nicht erfüllt zu betrachten (E. 5.1, 5.2).
DSG 1, 3 a, 25 I.
Das für die Anwendbarkeit von Art. 25 Abs. 1 DSG vorausgesetzte schutzwürdige Interesse besteht bei Verwendung eines möglichen, aber fiktiven Geburtsdatums für eine Karte wie den SwissPass – im Gegensatz zu einem offensichtlich fiktiven Geburtsdatum – nicht; damit kann auch die fragliche Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes dahingestellt bleiben (E. 5.3).
LTV 54 I; LPD 25 I.
La question de savoir si, lors de la collecte de données en vue d’établir la carte SwissPass, les CFF agissent en vertu du droit privé – selon le Tribunal administratif fédéral – ou en vertu du droit public – selon le recourant – peut rester ouverte si le recourant n’a pas d’intérêt digne de protection à une éventuelle décision fondée sur l’art. 25 al. 1 LPD (consid. 3.2, 3.3, 4).
LPD 25 I; PA 25 II, 25a, 48 I c; LTF 89 I c.
Si une demande n’est pas entièrement satisfaite, on ne peut en conclure qu’il existe toujours un intérêt digne de protection du requérant; en effet, on ne peut en conclure que la demande doit être considérée comme non satisfaite sur la base de la loi sur la protection des données (consid. 5.1, 5.2).
LPD 1, 3a, 25 I.
L’intérêt digne de protection exigé pour que l’art. 25 al. 1 LPD soit applicable n’existe pas en cas d’utilisation d’une date de naissance possible mais fictive pour une carte telle que le SwissPass, contrairement à une date de naissance manifestement fictive; ainsi, l’applicabilité de la loi sur la protection des données, qui est discutable, peut également être laissée en suspens (consid. 5.3).
Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB («SBB» oder «Beschwerdegegnerin») verweigerten einem Kunden («A.» oder «Beschwerdeführer») die Ausstellung einer SwissPass-Karte mit fiktivem Geburtsdatum. Eine von A. dagegen erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht gut und wies die SBB an, über das Gesuch zu entscheiden und entsprechend zu verfügen.
Die SBB bot A. daraufhin unpräjudiziell und ausnahmsweise eine SwissPass-Karte mit dem sich am durchschnittlichen Alter der schweizerischen Wohnbevölkerung orientierenden, fiktiven Geburtsdatum «1. Januar 1977» an. Nachdem A. dies ablehnte, trat die SBB mittels Verfügung nicht auf sein Gesuch ein.
Eine dagegen von A. erhobene Beschwerde wies die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 29. Juli 2021 (Akten-Nr. A-5921/2020) ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen gelangte A. schliesslich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
3.2. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 54 Abs. 1 […] Personenbeförderungsgesetz, PBG […] i.V.m. Art. 25 […] DSG […] beurteilt. Im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin kommt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer verfüge über ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Verfügung. […]
Gemäss der Vorinstanz ist der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin jedoch aus einem anderen Grund rechtmässig. Die Datenerhebung zur Ausstellung der SwissPass-Karte sei nicht unmittelbar der konzessionierten Personenbeförderung zuzurechnen. Da die Beschwerdegegnerin somit nicht öffentlich-rechtlich handle, fehle es an einer Rechtsgrundlage für den Erlass der verlangten Verfügung. […]
3.3. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die «vorherrschende Auffassung», wonach der Personentransportvertrag privatrechtlicher Natur sei, treffe nicht zu. […]
|4.
Wenn […] die Beschwerdegegnerin bei der Datenerhebung zur Ausstellung der SwissPass-Karte tatsächlich öffentlich-rechtlich handeln würde, wäre vorliegend Art. 25 Abs. 1 DSG anwendbar. […]
Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, könnte auf die Prüfung, ob die Streitigkeit dem Privat- oder öffentlichen Recht zuzuordnen sei, verzichtet werden, sollte dem Beschwerdeführer von Vornherein kein schutzwürdiges Interesse an einer allfälligen Verfügung zukommen. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
5.
5.1. Der in Art. 25 Abs. 1 DSG enthaltene Begriff des schutzwürdigen Interesses findet sich auch in Art. 25 Abs. 2, Art. 25a und Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG sowie in Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG. Dafür wird zum einen vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Person stärker und intensiver als die Gesamtheit der Bürgerinnen und Bürger von der angefochtenen Verfügung betroffen ist. […] Zum anderen ist ein praktischer Nutzen erforderlich […]. […] Das schutzwürdige Interesse muss ausserdem grundsätzlich auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch aktuell und praktisch sein […].
5.2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer […] eine SwissPass-Karte mit fiktivem Geburtsdatum «1. Januar 1977» […] angeboten […]. Die Vorinstanz hat aus verschiedenen Gründen befunden, dem Gesuch des Beschwerdeführers sei mit diesem Angebot nicht vollständig entsprochen worden, weshalb dieser weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung habe, ob die Bearbeitung des tatsächlichen (oder eines realistisch erscheinenden) Geburtsdatums für die Ausstellung der SwissPass-Karte rechtmässig bzw. erforderlich ist.
Diese Auffassung bezüglich des schutzwürdigen Interesses kann nicht geteilt werden. Zwar hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, das Gesuch des Beschwerdeführers müsse dahingehend ausgelegt werden, dass dieser nicht die Ausstellung einer SwissPass-Karte mit irgendeinem fiktiven Datum, sondern eine solche mit einem offensichtlich fiktiven Datum verlangt. Daraus kann aber noch nicht abgeleitet werden, sein Gesuch lasse sich mit dem Angebot der Beschwerdegegnerin aus Sicht des Datenschutzgesetzes nicht als erfüllt betrachten.
5.3. Das Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). Gemäss Art. 3 lit. a DSG sind Personendaten (Daten) «alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen». […]
Vorliegend entsprechen weder die beiden offensichtlich fiktiven, vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Geburtsdaten «1. Januar 1888» und «1. Januar 1900» noch das fiktive, aber mögliche, Geburtsdatum «1. Januar 1977» dem effektiven Geburtsdatum des Beschwerdeführers. […] Ob dabei auf den ersten Blick erkennbar ist, ob ein Datum frei erfunden ist […] oder nicht, spielt aus Sicht des Datenschutzes vorliegend keine Rolle: dieser Umstand ändert nichts an deren fiktiven Charakter. Dem Beschwerdeführer geht es bei seinem Gesuch insbesondere auch nicht darum, sich mit Angabe eines bestimmten falschen Geburtsdatums als eine andere, bestimmte oder bestimmbare Person auszugeben: sowohl er wie auch die Beschwerdegegnerin wissen, dass es sich um fiktive Daten handelt. Er ersucht ausdrücklich darum, ein fiktives Geburtsdatum durch ein anderes – offensichtlich – fiktives Geburtsdatum zu ersetzen. Unter diesen Umständen ist es fraglich, ob die genannten Daten überhaupt Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG darstellen, d.h. Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen, und, folglich, ob das Datenschutzgesetz überhaupt anwendbar ist.
Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, weil es dem Beschwerdeführer bereits am schutzwürdigen Interesse fehlt. In der Tat bringt ihm der gewünschte Ausgang des Verfahrens keinen grösseren praktischen Nutzen, als wenn er das Angebot der Beschwerdegegnerin angenommen hätte, den 1. Januar 1977 als Geburtsdatum einzutragen. Da alle zur Diskussion stehenden Geburtsdaten fiktiv sind und somit nicht dem effektiven Geburtsdatum des Beschwerdeführers entsprechen, tangiert die von ihm geforderte Änderung weder dessen Persönlichkeit noch dessen Grundrechte (vgl. Art. 1 DSG). […] Somit kann der Ausgang des Verfahrens weder seine tatsächliche noch seine rechtliche Situation beeinflussen. Für die Anwendung des Art. 25 Abs. 1 DSG fehlt es somit bereits am schutzwürdigen Interesse.
[…]
Wt