Nach dem Wortlaut des Schweizer Patentgesetzes sind missbräuchlich eingereichte Schweizer Patentanmeldungen, welche erst nach der Einreichung einer Schweizer Patentanmeldung des Berechtigten publiziert werden, nicht durch die Schonfrist nach Art. 7b PatG vom Stand der Technik für die Schweizer Patentanmeldung des Berechtigten ausgenommen. Dies widerspricht Sinn und Funktion des Art. 7b PatG. Der vorliegende Beitrag schlägt daher vor, die Formulierung des Art. 7b PatG so abzuändern, und damit in Einklang mit anderen Rechtskreisen zu bringen, dass die Schonfrist auch Wirkung für solche ältere Rechte entfaltet.
Simon Strässle / Michael Liebetanz | 2013 Ausgabe 7-8