11 | 2016
Rechtsprechung | Jurisprudence

|3. Persönlichkeits- und Datenschutzrecht | Protection de la personnalité et protection des données

«Sündenregister»

Kantonsgericht St. Gallen vom 19. April 2016

Persönlichkeitsverletzende Publikation von Vorstrafen und finanziellen Verhältnissen durch Informationsbedürfnis gerechtfertigt

ZGB 28. Das Interesse der von einer Presseäusserung betroffenen Person ist abzuwägen gegen dasjenige der Presse auf Information der Öffentlichkeit. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist dabei durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde durch eine unnötig verletzende Darstellung in unzulässiger Weise herabgesetzt (E. 4a, 4b).

ZGB 28. Die Information über Vorstrafen und finanzielle Verhältnisse einer Person gehört zu deren Privatsphäre. Die Veröffentlichung eines «Sündenregisters» setzt daher einen triftigen Grund voraus und darf nur soweit gehen, wie er vom Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gedeckt ist (E. 4a, 4c).

ZGB 28. Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit – und damit auch der Informationsauftrag der Presse – schliesst ökonomische Informationen mit ein und rechtfertigt die Berichterstattung über Dienstleister, welche die Öffentlichkeit selber suchen, oder in Branchen mit erhöhten Ansprüchen an die Vertrauenswürdigkeit. Dies gilt namentlich in Bereichen, wo nicht geschützte Berufsbezeichnungen parallel zu staatlich überwachten Bezeichnungen verwendet werden (E. 4c).

CC 28. L’intérêt d’une personne touchée par un article de presse doit être mesuré par rapport à celui de la presse qui est d’informer le public. À cet égard, la diffusion de faits exacts est couverte par la mission d’information de la presse, à moins qu’il ne s’agisse de faits confidentiels ou relevant de la sphère privée ou que la personne concernée ne soit rabaissée de manière inadmissible par une présentation des faits inutilement blessante (consid. 4a, 4b).

CC 28. Les informations sur des antécédents judiciaires et sur le patrimoine d’une personne font partie de sa sphère privée. Une «liste de péchés» ne peut être publiée que pour des motifs pertinents et doit se borner à couvrir le besoin d’information du public (consid. 4a, 4c).

CC 28. Le besoin du public en information – légitimant ainsi la mission d’information de la presse – inclut les informations économiques et justifie le reportage consacré à des fournisseurs de service cherchant eux-mêmes une forme de publicité, ou à des branches soumises à un degré de confiance élevé. Il en va ainsi pour les domaines dans lesquels des désignations professionnelles non protégées sont utilisées parallèlement à des désignations surveillées par l’État (consid. 4c).

I. Zivilkammer, Abweisung der Berufung, Akten-Nr. BO.2016.5

Am 25. August 2013 erschien auf der Newsplattform «Z. Online» sowie in der Pendlerzeitung «Z.» ein Artikel über den Rechtsberater und Schuldensanier «X». Der Artikel war zum Teil mit einem Screenshot von X.s Website, auf dem insbesondere die Kontaktinformationen erkennbar sind, illustriert und lautete wie folgt:

«Ein Rechtsberater mit Vorstrafen

Der St. Galler X. nennt sich Rechtsberater. Mit dem Gesetz nimmt er es selbst aber nicht immer so genau.

Regelmässig verteilt X. im Raum St. Gallen Flyer, auf denen er sich als Steuerberater empfiehlt. Darüber hinaus bietet er auf seiner Homepage ‹Rechtsberatungen aller Art» an. Der 41-Jährige nennt sich Rechtsberater. Im Gegensatz zum Anwalt ist dieser Titel nicht geschützt.

Langes Sündenregister

Angesichts seines Sündenregisters hätte X. auch gar keine Chance, das Anwaltspatent je zu erlangen: Wie die Zeitschrift ‹K.› in ihrer neusten Ausgabe schreibt, veruntreute X. vor zwei Jahren 7350 Franken und wurde deshalb zu 2700 Franken Strafe verurteilt. Im November 2012 wurde X. vor dem Kreisgericht St. Gallen wegen versuchter Nötigung verurteilt. Er habe Kunden mit den Worten: ‹Passen Sie auf, wenn Sie das Haus verlassen!› gedroht. Im Februar 2013 folgte schliesslich ein Strafbefehl wegen Urkundenfälschung. X. hatte für eine erfolglose Schuldensanierung ein Honorar gefordert und einen Sanierungsvertrag mit einer selbst auf den Vertrag kopierten Kundenunterschrift vorgelegt.

Ohnehin sollte sich X. vielleicht besser um seine eigenen Finanzen kümmern. In den letzten fünf Jahren haben sich 94 Betreibungen über 237000 Franken angehäuft. Zur Zeit pfändet das Betreibungsamt sein Einkommen. Gegenüber Z. wollte sich X. gestern nicht äussern. Für eine seiner ehemaligen Klientinnen hingegen ist klar: ‹Die Öffentlichkeit muss vor diesem Mann gewarnt werden.›»

Am 8. September 2014 klagte X. gegen die Z. AG auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung, Bezahlung von Genugtuung und Schadenersatz, öffentliche Entschuldigung, Urteilspublikation und Löschung der Daten. Das Kreisgericht St. Gallen wies die Klage mit Urteil vom 28. Oktober 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Berufung vom 9. Januar 2016 beantragt der Kläger beim KGer die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids sowie den Schutz der ursprünglichen Rechtsbegehren, ausgenommen des Begehrens auf Publikation und Entschuldigung. Das KGer weist die Berufung ab.

|Aus den Erwägungen:

4.a) Die Verletzung der Persönlichkeit ist grundsätzlich widerrechtlich, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund vor; Art. 28 Abs. 2 ZGB sieht als solchen grundsätzlich (BGE 126 III 305 ff. E. 4.a) die Einwilligung des Verletzten, das Gesetz und überwiegende private oder persönliche Interessen vor. Zumal die ersten beiden Rechtfertigungsgründe (dazu A. Meili, Basler Kommentar, ZGB I, Basel 2014, ZGB 28 N 47 f.; P. Nobel/R.H. Weber, Medienrecht, 3. Aufl., Bern 2007, 209 ff., N 96 f. und 100) weder geltend gemacht noch erkennbar sind, ist im Folgenden das Überwiegen privater oder öffentlicher Interessen zu prüfen.

Das Interesse der von einer Presseäusserung betroffenen Person ist abzuwägen gegen dasjenige der Presse auf Information der Öffentlichkeit, also der Wahrnehmung ihres Wächteramtes. Dem Gericht steht dabei ein Ermessen zu. Die Rechtfertigung kann nur soweit reichen, wie ein Informationsbedürfnis besteht – ist ein solches zu verneinen, bleibt es bei der Widerrechtlichkeit der Verletzung. Der Informationsauftrag der Presse ist kein absoluter, auch im Bereich der Pressefreiheit ist eine Interessenabwägung geboten und ist ein triftiger Grund für eine Persönlichkeitsverletzung erforderlich. Handkehrum hat der Bürger bei gebotenem Interesse Eingriffe in seine Persönlichkeitsrechte hinzunehmen (Meili, ZGB 28 N 49 f.; BGE 126 III 209 ff. E. 3.a; 138 III 641 ff. E. 4.1.1).

Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt. Handelt es sich bloss um den Verdacht einer Straftat oder eine Vermutung, gilt nur eine Formulierung als zulässig, die hinreichend deutlich macht, dass einstweilen nur ein Verdacht oder eine Vermutung besteht und – insbesondere bei einer Straftat – eine abweichende Entscheidung des zuständigen Gerichtes noch offen ist. Massgebend ist, wie ausgeführt, stets der beim Durchschnittsleser erweckte Eindruck (BGE 138 III 641 ff. E. 4.1.1).

Ein öffentliches Interesse ist von vornherein bei der Verbreitung unwahrer Tatsachen zu verneinen; diese ist an sich widerrechtlich. Darunter ist allerdings nicht jede geringfügige Ungenauigkeit oder Verkürzung zu verstehen, sondern nur eine Berichterstattung, welche in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person in einem falschen Licht zeigt resp. ein spürbar verfälschtes Bild zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen – verglichen mit dem wahren Sachverhalt – empfindlich herabsetzt (BGE 138 III 641 ff. E. 4.1.2; 126 III 305 ff. E. 4.b/aa; 126 III 209 ff. E. 3a).

b) Der Kläger macht nicht geltend, die Darstellung im betreffenden Artikel sei unwahr, er stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, die Verurteilungen seien «nicht so gravierend, dass ein breites Publikum gewarnt werden müsste». Bezüglich der Betreibungen bemängelt er, diese gäben nicht die wahre Schuldenhöhe wieder, denn es seien doppelte Betreibungen und nicht berücksichtigte Zahlungen und Löschungen mitgerechnet worden, tatsächlich seien seine Schulden in der Höhe von CHF 50000 bis CHF 80000 anzusiedeln; der Betreibungsregisterauszug sei dem «K.» (unzulässigerweise) von einem Gegenanwalt zugespielt worden. Die Beklagte hält dazu fest, gar keine Höhe der Schulden behauptet zu haben, sondern einzig diejenige der Betreibungen, und weist darauf hin, dass der Kläger Schulden in der Höhe von CHF 50000 bis CHF 80 000 zugestanden habe.

Die Berichterstattung über die Verurteilungen ist grundsätzlich wahr und insofern nicht per se widerrechtlich. Sie enthält insofern eine journalistische Ungenauigkeit, als bei einer Verurteilung wegen Veruntreuung systemwidrig von «2700 Franken Strafe» die Rede ist – allerdings kommt diese Unschärfe dem Kläger insofern entgegen, als sich dem Publikum das für eine Strafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe (erste Instanz) resp. 90 Tagessätzen Geldstrafe (zweite Instanz) massgebliche, gerichtlich festgestellte Verschulden (vgl. BGer vom 17. Juni 2013, 6B_478/2013, E. 1) nicht erschliesst. Bezüglich der Betreibungen muss aufgrund der Ausführungen des Klägers davon ausgegangen werden, dass dem «K.» ein Betreibungsregisterauszug vorlag. Dessen Inhalt ist nicht als unwahr bestritten, wohl aber die Interpretation der Gesamtsumme. Es mag zwar insofern ein verzerrtes Bild entstehen, als eher flüchtige Leser die Höhe der Betreibungsforderungen mit der Schuldenhöhe gleichsetzen. Fraglich ist indessen, ob dies der Wahrnehmung des massgeblichen Durchschnittslesers entspricht. Der vom Kläger für Schuldensanierungen anvisierte Kundenstamm jedenfalls dürfte aufgrund seiner Betreibungserfahrenheit zu differenzieren imstande sein. Aus der Warte des Klägers kann zudem nicht erwünscht sein, dass präzise darüber informiert wird, dass er als Schuldensanierer Schulden im oberen fünfstelligen Bereich hat resp. nicht genau zu wissen scheint, ob diese nun CHF 50000 oder CHF 80000 betragen.

c) Die Information über Vorstrafen und finanzielle Verhältnisse gehört weder zur Gemein- noch zur Intim-, sondern zur Privatsphäre (Nobel/Weber, 197 ff., N 59 ff., insb. N 67; H. Hausheer/R.E. Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 3. Aufl., Bern 2012, 115 ff., Rz. 12). In diesem Zusammenhang macht der Kläger geltend, bei ihm handle es sich nicht um eine «öffentliche Person» resp. eine «Person von öffentlichem Interesse». Die Beklagte räumt ein, dass es sich beim Klä|ger um keine Person der Zeitgeschichte handle, jedoch begründe sich das öffentliche Interesse mit seiner beruflichen Funktion.

Unbestritten und auch offensichtlich ist, dass es sich beim Kläger weder um eine absolute noch um eine relative Person der Zeitgeschichte oder um eine relativ bekannte Person handelt, welche eine (auch anlassfreie) Berichterstattung über ihre Person zu dulden hätte (vgl. Meili, ZGB 28 N 52; BGE 127 III 481 ff. E. 2.c; BGer vom 6. Mai 2015, 5A_658/2014, E. 5.6). Die Beklagte begründet die Rechtmässigkeit ihres Tuns denn auch mit dem öffentlichen Interesse an Verurteilungen des Klägers, weil dieser im Wirtschaftsleben als Rechtsberater und Schuldensanierer tätig sei. Bei der Geltendmachung dieses Grundes zur Rechtfertigung einer Persönlichkeitsverletzung durch den Eingriff in die Privatsphäre kann sich die Presse nicht ohne weiteres auf ihre gesellschaftliche Aufgabe (sog. «Wächteramt der Presse») berufen; vielmehr hat eine Interessenabwägung zu erfolgen: Der Eingriff setzt einen triftigen Grund voraus und darf nur soweit gehen, wie er vom Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gedeckt ist. Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und folglich das schutzwürdige Interesse des konkreten Autors oder Mediums an der Verbreitung wahrer Tatsachen oder vertretbarer Meinungen sind dem Interesse des Einzelnen gegenüberzustellen, das darin bestehen kann, dass eine seine Persönlichkeit verletzende Publikation eben nicht stattfindet oder die Darstellung dem Schutz seiner Persönlichkeit möglichst Rechnung trägt (A. Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 4. Aufl., Basel 2009, N 525; BGE 126 III 209 ff. E. 3.a; Meili, ZGB 28 N 50; Hausheer/Aebi-Müller, Rz. 12.111 f.; Nobel/Weber, 207 f., N 98).

Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit – und damit auch der Informationsauftrag der Presse – schliesst ökonomische Sachverhalte mit ein und rechtfertigt grundsätzlich auch die Berichterstattung über Dienstleister, insbesondere über solche, welche einerseits die Öffentlichkeit selber suchen und andererseits in Branchen mit erhöhten Ansprüchen an die Vertrauenswürdigkeit tätig sind (BGE 122 III 449 ff. E. 3.b). Beides trifft auf den Kläger zu: Zum einen betreibt er aktiv Werbung nicht nur mittels einer Website, sondern auch durch das Streuen von Flyern, er sucht mithin die Öffentlichkeit des Wettbewerbs. Zum andern betreibt er sensible Geschäfte, namentlich Rechtsberatungen und Schuldensanierungen. Er beteuert zwar zu Recht, dass der Beruf «Rechtsberater» keine geschützte Bezeichnung sei, doch bietet er mit Rechtsberatungen eben auch eine Dienstleistung an, welche von der Klientschaft einen hohen Vertrauensvorschuss erfordert, indem sie sich mit Anliegen an ihn wendet, die das Offenbaren von sensiblen Sachverhalten (rechtlichen Schwierigkeiten) erfordert. Insofern steht er – wenn auch ausserhalb des Anwaltsmonopols – in Konkurrenz mit Dienstleistern wie Rechtsanwälten, Beratungsstellen von Interessenverbänden etc. Gleiches gilt für den Geschäftsbereich Schuldensanierung, ist doch notorisch, dass, wer eine Schuldensanierung aufsucht, seine finanziellen Verhältnisse gegenüber dem Berater vollumfänglich zu offenbaren gehalten ist (für die Schuldensanierung nach Zwangsvollstreckungsrecht vgl. Art. 293 lit. a und Art. 333 Abs. 2 SchKG) – auch dies tut man nur gegenüber Personen, die man als vertrauenswürdig erachtet. Umso mehr gilt dies, wenn die Schuldensanierung über die Beratung hinausgeht und die Entgegennahme und Weiterleitung von Geldern beinhaltet.

Angesichts dieses erhöhten Anspruchs an Vertrauenswürdigkeit rechtfertigt sich eine Berichterstattung über Verurteilungen, welche mit ebendieser Vertrauenswürdigkeit kollidieren. Das öffentliche Interesse besteht dabei insbesondere auch deshalb, weil sich der Kläger in Wirtschaftsbereichen mit nicht geschützten Berufsbezeichnungen und in Konkurrenz mit überwachten Berufszweigen bewegt: Während beispielsweise Anwälte einer behördlichen Aufsicht unterstehen, muss sich der potentielle Kunde in dem vom Kläger bearbeiteten Bereich auf das wachsame Auge Privater, wie Konsumentenschutzorganisationen oder eben der Presse, verlassen können. Drei Verurteilungen wegen Veruntreuung, Nötigung und Urkundenfälschung – zumindest letztere beiden offenbar zum Nachteil von Klienten begangen – stehen in einem erheblichen Konflikt mit der Vertrauenswürdigkeit, die ein Rechtsberater und Schuldensanierer auszuweisen hat, und die Berichterstattung darüber kann sich auf ein erhebliches öffentliches Interesse berufen. Entsprechendes gilt für eigene Zahlungsschwierigkeiten, welche an der Vertrauenswürdigkeit eines wegen Veruntreuung vorbestraften Schuldensanierers, der eventuell im Zuge seines Mandates Gelder zur Weiterleitung entgegennimmt, Bedenken zu wecken geeignet ist. Ob es sich dabei um Betreibungsschulden von über CHF 200 000 oder um effektive offene Forderungen von (lediglich) CHF 50000 bis CHF 80000 handelt, kann dabei nicht entscheidend sein, ganz abgesehen davon, dass die Angabe von Zahl und Höhe der Betreibungen dem Kläger einerseits das Argument verschafft, dass Betreibungen eben nicht Schulden seien, und dass er andererseits nicht die tatsächliche Schuldenhöhe (resp. die Tatsache, dass er als Schuldensanierer die eigenen Ausstände in der Bandbreite zwischen CHF 50 000 und CHF 80 000 gar nicht genau kennt) publiziert sehen muss.

Entgegenhalten könnte der Kläger diesen Überlegungen sein Interesse an Resozialisierung; jedoch macht er weder dies geltend, noch zeigt er, der rechtskräftigen Verurteilungen zum |Trotz, Einsicht. Im Gegenteil behauptet er, er habe sich «nichts zu Schulde kommen lassen», und beruft sich darauf, kein Berufsverbot erteilt bekommen zu haben resp., damit im Einklang (vgl. die Voraussetzungen von Art. 67 StGB), es habe sich nur um geringfügige Delikte gehandelt. Letztlich beruft er sich einzig auf sein Interesse, sein Ansehen am Markt zu bewahren. Sein rein wirtschaftliches Interesse, dem Publikum Zweifel an seiner beruflichen Vertrauenswürdigkeit vorzuenthalten, vermag das entgegenstehende Interesse des Publikums, von ebendiesen Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit eines Anbieters sensibler Dienstleistungen Kenntnis zu haben, nicht zu überwiegen. Diesen Eingriff hat er zu dulden.

[…]

Hu