7.2 Kartellrecht | Droit des cartels
«Swisscom ADSL-Preispolitik»
Bundesverwaltungsgericht vom 14. September 2015
Missbräuchliche Kosten-Preis-Schere bei fehlender wettbewerbsrechtlicher Lieferverpflichtung
KG 4 II, 9 IV, 30, 39, 49a, VwVG 25. Eine Endverfügung über eine Sanktionierung gemäss Art. 49a KG ist ein Leistungs- oder Gestaltungsentscheid, in deren Rahmen es grundsätzlich weder erforderlich noch zulässig ist, im Dispositiv die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung gesondert vorzunehmen. Dem stehen zum einen die Funktion des Dispositivs und zum anderen das Fehlen einer entsprechenden rechtlichen Grundlage im Kartellverwaltungsverfahren entgegen (E. 376-386).
KG 7. Der Schutz des Wettbewerbs gemäss Art. 7 KG ist nicht nur darauf ausgerichtet, Endverbraucher vor einem unmittelbaren Schaden durch ein missbräuchliches Verhalten zu bewahren, sondern er umfasst angesichts der dominanten Stellung des marktbeherrschenden Unternehmens auch allgemein die Sicherstellung von sachgerechten Wettbewerbsbedingungen zur Aufrechterhaltung oder Ausbildung eines ausreichenden Wettbewerbs auf allen durch das jeweilige Verhalten beeinflussten Märkten (E. 388).
KG 7. Eine missbräuchliche Kosten-Preis-Schere liegt jedenfalls dann vor, wenn die Differenz zwischen den Endkundenentgelten eines marktbeherrschenden Unternehmens und dem Vorleistungsentgelt für vergleichbare Leistungen an seine Wettbewerber entweder negativ ist oder nicht ausreicht, um die produktspezifischen Kosten des marktbeherrschenden Unternehmens für die Erbringung seiner eigenen Endkundendienste im nachgeordneten Markt zu decken (E. 389-396).
KG 7 II. Soweit sich ein marktbeherrschendes Unternehmen – aus welchen Gründen auch immer – gegen die alleinige Selbstvermarktung eines Vorprodukts entscheidet und Dritte vollständig in die weitere Wertschöpfungskette zur Vermarktung des Vorprodukts einbezieht, ergeben sich aufgrund dieser Entscheidung selbst beim Fehlen einer wettbewerbsrechtlichen Lieferverpflichtung gewisse wettbewerbsrechtliche Verpflichtungen gegenüber den einbezogenen Dritten. Die am häufigsten relevanten Verpflichtungen, wie etwa eine diskriminierungs- und koppelungsfreie sowie sachlich angemessene Ausgestaltung der Geschäftsbedingungen, sind dabei ausdrücklich als beispielhafte Tatbestandsvarianten durch den Gesetzgeber statuiert worden (E. 400-443).
KG 7. Für die eigentliche Rentabilitätsanalyse zur Feststellung einer Kosten-Preis-Schere können einerseits der betriebswirtschaftlich übliche historische Ansatz (auch Periodby-Period-Ansatz) und andererseits die für die Unternehmensbewertung entwickelte Ertragswertmethode (auch Discounted-Cash-Flow- oder DCF-Methode) herangezogen werden. Soweit jedoch die tatsächlichen Unternehmensdaten für einen über fünf Jahre hinausgehenden Zeitraum vorliegen und in dieser Zeit ein nachhaltiger jährlicher Verlust im Einzelhandelsgeschäft zu verzeichnen ist, besteht von vornherein keine Veranlassung, ein eindeutiges Ergebnis mittels einer ergänzenden Ertragswertanalyse zu überprüfen, um allfällige Verzerrungen, die auf den Modalitäten des historischen Ansatzes beruhen würden, ausgleichen zu können (E. 444-492).
KG 7. Die Möglichkeit des Einbezugs einer Abschreibung der Akquisitionskosten auf der Einzelhandelsstufe in die Rentabilitätsanalyse würde die Zwangswirkung einer Kosten-Preis-Schere sogar noch verstärken, weil die Spanne zwischen den Erträgen des Grosshandelsgeschäfts und den Erträgen bzw. Verlusten des Einzelhandelsgeschäfts vergrössert wird (E. 493-546).
KG 7. Unter Berücksichtigung der tatsächlich eintretenden Auswirkungen einer Kosten-Preis-Schere ist es daher ausgeschlossen, dass Deckungsbeiträge aus anderen Produktbereichen eines Produktbündels (Quersubventionierung) für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit des massgeblichen Produkts herangezogen werden. Denn die Bündelung verschlechtert die Chancengleichheit eines (ebenso effizienten) Wettbewerbers auf dem Markt. (E. 547-564).
KG 30 II; VwVG 12. Ungeachtet des Untersuchungsgrundsatzes sind die Wettbewerbsbehörden nicht verpflichtet, nach Gründen zur Rechtfertigung eines wettbewerbswidrigen |Verhaltens zu forschen. Denn die Wettbewerbsbehörden haben einzig den entscheiderheblich erscheinenden Umständen im Rahmen des Zumutbaren nachzugehen. Von Amtes wegen sind daher lediglich offensichtliche Aspekte, die als Rechtfertigung für das konkrete wettbewerbswidrige Verhalten dienen könnten, von den Wettbewerbsbehörden im Rahmen ihrer Prüfung abzuklären und für eine Entscheidung heranzuziehen. Andere Aspekte, die zur Rechtfertigung herangezogen werden sollen, sind vom betreffenden Unternehmen selbst darzulegen und zu begründen (E. 570-575).
LCart 4 II, 9 IV, 30, 39, 49a, PA 25. Une décision finale ordonnant une sanction au sens de l’art. 49a LCart constitue une décision en prestation ou une décision formatrice dans le cadre de laquelle il n’est en principe ni nécessaire ni permis de traiter de manière séparée dans le dispositif de la décision la constatation d’une position dominante. La fonction du dispositif de la décision, d’une part, et le défaut d’une base légale correspondante en procédure cartellaire, d’autre part, ne le permettent pas (consid. 376-388).
LCart 7. La protection de la concurrence au sens de l’art. 7 LCart ne tend pas seulement à protéger le consommateur final d’un dommage direct causé par un comportement abusif, mais également à assurer, au regard de la position dominante de l’entreprise sur le marché, des conditions concurrentielles objectives pour maintenir ou développer une concurrence suffisante au sein des marchés touchés par ce comportement (consid. 388).
LCart 7. Un ciseau tarifaire abusif doit être dans tous les cas admis lorsque l’écart entre la rémunération versée par le client final d’une entreprise dominant le marché et le tarif des prestations intermédiaires pour des prestations comparables proposées à ses concurrents est négatif ou est insuffisant pour couvrir les coûts spécifiques des produits de l’entreprise dominant le marché pour la prestation de ses propres services aux clients finaux sur le marché en aval (consid. 389-396).
LCart. 7 II. Dans la mesure où une entreprise dominant le marché – pour quelque motif que ce soit – décide de ne pas commercialiser seule un produit intermédiaire et qu’elle implique complètement des tiers dans la chaîne de création de valeur ajoutée pour la commercialisation du produit intermédiaire, il en résulte des obligations en matière de droit de la concurrence à l’égard des tiers impliqués, même en l’absence d’une obligation de livraison. Les obligations entrant le plus fréquemment en compte, comme par exemple l’établissement de conditions contractuelles objectivement équilibrées, non discriminatoires et sans couplement, ont été fixées par le législateur en tant qu’états de fait constitutifs non exhaustifs (consid. 400-443).
LCart 7. Pour une analyse de rentabilité effectuée dans le cadre de la constatation de l’existence d’un ciseau tarifaire, l’approche historique de la gestion de l’entreprise (également approche Period by Period), d’une part, et, d’autre part, la méthode de la valeur de rendement développée pour l’évaluation des entreprises (également méthode du discounted cash flow ou DCF) peuvent servir de critères. Dans la mesure où les données effectives de l’entreprise récoltées sur une période de plus de cinq ans montrent un déficit annuel constant dans le commerce de détail, il n’y pas de raison de contrôler un résultat aussi évident en procédant à une analyse complémentaire de rendement afin de pouvoir compenser d’éventuelles distorsions qui se baseraient sur les modalités de l’approche historique (consid. 444-492).
LCart 7. La possibilité de tenir compte dans une analyse de rentabilité d’un amortissement des coûts d’acquisition au niveau commerce de détail renforcerait même les effets contraignants d’un ciseau tarifaire, dans la mesure où l’écart entre les produits du commerce en gros et les produits resp. les pertes du commerce de détail serait plus grand (consid. 493-546).
LCart 7. En tenant compte des effets concrètement entraînés par un ciseau tarifaire, il est ainsi exclu d’appliquer des marges sur coûts variables provenant d’autres segments de produits d’un groupe de produits (subventionnement croisé) pour l’évaluation de la viabilité économique du produit en cause. En effet, le regroupement de produits diminue l’égalité des chances d’un concurrent (également efficace) sur le marché (consid. 547-564).
LCart 30 II; PA 12. Indépendamment de la maxime inquisitoire, les autorités de concurrence ne sont pas tenues d’examiner le bien-fondé d’un comportement entravant la concurrence. En effet, les autorités de concurrence ne doivent examiner que les faits pertinents pour fonder leur décision, dans la mesure de ce qui est raisonnable. Seuls les aspects évidents pouvant justifier le comportement en cause entravant la concurrence doivent donc être élucidés d’office par les autorités de concurrence dans le cadre de leur examen et pris en compte dans la décision. D’autres aspects pouvant servir de motifs justificatifs doivent être allégués et prouvés par l’entreprise concernée (consid. 570-575).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde; Geschäfts-Nr. B-7633/2009 (nicht rechtskräftig)
|Die Swisscom-Gruppe ist die Eigentümerin des landesweiten Telefonfestnetzes, welches für den Absatz von Breitbandinternetprodukten auf DSL-Basis genutzt wird. Um die Jahrtausendwende befand sich der Breitbandinternetzugang auf DSL-Basis noch in der Aufbauphase, weshalb der Einzelhandelsmarkt für Breitbandinternet fast ausschliesslich aus Produkten der TV-Kabelnetzbetreiber bestand. Mit ihrem Einstieg in das Breitbandinternetgeschäft im Jahr 2000 bot die Swisscom-Gruppe anderen Telekommunikationsunternehmen DSL-Grosshandelsprodukte auf dem Telefonnetz an, um die Verbreitung des DSL-Internetzugangs gegenüber dem kabelgebundenen Internetzugang zu fördern. Der Swisscom-Gruppe kam dabei eine marktbeherrschende Stellung zu, weil sie bis zur vollständigen Liberalisierung des Fernmeldesektors im Jahr 2007 die alleinige Anbieterin entsprechender Produkte war. Alle anderen Telekommunikationsunternehmen, welche Breitbandinternetprodukte auf dem Endkundenmarkt vertreiben wollten, waren darauf angewiesen, die von der Swisscom-Gruppe angebotenen DSL-Grosshandelsprodukte als Vorprodukte zu erwerben.
Gegenstand des vorliegenden Urteils bildet die von der Vorinstanz (nachfolgend auch: WEKO oder Weko) am 19. Oktober 2009 erlassene Verfügung (Preispolitik Swisscom ADSL, Swisscom AG/Swisscom (Schweiz) AG, RPW 2010, 116, nachfolgend: angefochtene Verfügung), wonach die Swisscom-Gruppe im Zeitraum von April bis Dezember 2007 (nachfolgend: massgeblicher Zeitraum) durch ihre Preisgestaltung für bestimmte Breitbanddienstleistungen einerseits auf Grosshandelsstufe gegenüber anderen Anbietern von solchen Internetdienstleistungen auf der Einzelhandelsstufe und andererseits auf Einzelhandelsstufe direkt gegenüber Endkunden eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung gemäss Art. 7 KG vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251) in Form einer sog. Kosten-Preis-Schere verwirklicht hat.
[…]
309. Aufgrund der vorstehenden Feststellungen ist für die Ermittlung der Marktstellung der Swisscom-Gruppe der Grosshandelsmarkt für leitungsgebundene Breitbandprodukte in der Schweiz während des massgeblichen Zeitraums zugrunde zu legen.
[…]
[…]
375. Die Swisscom-Gruppe ist auf dem Grosshandelsmarkt für Breitbandinternetprodukte aufgrund der Alleinstellung im aktuellen Wettbewerb, des Fehlens eines potenziellen Wettbewerbs, des fehlenden disziplinierenden Einflusses des Einzelhandelsmarkts, der fehlenden Ausweichmöglichkeiten der Internetdienstanbieter sowie deren fehlender Nachfragemacht als marktbeherrschendes Unternehmen gemäss Art. 4 Abs. 2 KG zu qualifizieren.
376. Die Vorinstanz hat im Rahmen des Dispositivs (Ziff. 1) festgestellt, dass die Swisscom-Gruppe im Grosshandelsmarkt für Breitbanddienste bis zum 31. Dezember 2007 über eine marktbeherrschende Stellung gemäss Art. 4 Abs. 2 KG verfügt habe.
377. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass eine marktbeherrschende Stellung nicht isoliert festgestellt werden dürfe. Dies begründen sie unter anderem mit dem Fehlen einer gesetzlichen Grundlage und eines entsprechenden Feststellungsinteresses sowie dem Widerspruch zu elementaren strafprozessualen Grundsätzen. Darüber hinaus verweisen sie im Ergebnis auf den zwischenzeitlich ergangenen Entscheid des BGer in Sachen Terminierung Mobilfunk.
[…]
381. Nach der neueren Rechtsprechung des BGer (vgl. BGE 137 II 199 ff. E. 6, «Terminierung Mobilfunk») ist es im Rahmen einer Sanktionsverfügung gemäss Art. 49a KG grundsätzlich weder erforderlich noch zulässig, im Dispositiv die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung gesondert vorzunehmen. Dem stehen zum einen die Funktion des Dispositivs und zum anderen das Fehlen einer entsprechenden rechtlichen Grundlage im Kartellverwaltungsverfahren entgegen.
382. Das Dispositiv dient der Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses. Es muss daher bei einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung die Rechte und Pflichten des Adressaten in der Sache bestimmen und bei einer Feststellungsverfügung klarstellen, worin die Rechte und Pflichten des Adressaten bestehen (vgl. P. Tschannen/U. Zimmerli/M. Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, 273). Eine Endverfügung über eine Sanktionierung gemäss Art. 49a KG ist ein Leistungs- oder Gestaltungsentscheid. Die Sanktion wird ausgesprochen, wenn die entsprechenden Tatbestandselemente vorliegen, oder es wird davon abgesehen, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Aus der Verfügungsformel muss demzufolge allein ersichtlich sein, ob eine Sanktion angeordnet oder ob auf deren Verhängung verzichtet wird. Dabei hat sich das Entscheiderkenntnis auf die Rechtsfolge zu beschränken, d.h. die Anordnung einer Sanktion oder den Verzicht auf eine solche. Hingegen sind im Dispositiv keine Ausführungen im Hinblick auf das Vorliegen einzelner Tatbestandsmerkmale vorzunehmen; diese bilden ausschliesslich einen Bestandteil der Begründung des jeweiligen Entscheids. Daher ist im Erkenntnis grundsätzlich |weder festzuhalten, ob eine marktbeherrschende Stellung gemäss Art. 7 KG vorliegt, noch ob eine solche allenfalls missbraucht wurde (vgl. BGE 137 II 199 ff. E. 6.2, «Terminierung Mobilfunk»).
383. Nach Art. 30 Abs. 1 KG entscheidet die Wettbewerbskommission auf Antrag des Sekretariats mit Verfügung über die zu treffenden Massnahmen. Im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 KG ist allerdings ausschliesslich über die zu treffenden Massnahmen zu entscheiden, während reine Feststellungen im Anschluss an die kartellrechtliche Untersuchung nicht auf Art. 30 KG gestützt werden können (vgl. BGE 137 II 199 ff. E. 6.3, «Terminierung Mobilfunk»).
384. Gemäss Art. 39 KG finden die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung, soweit das Kartellgesetz hiervon nicht abweicht. Nach Art. 25 VwVG kann eine in der Sache zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eine Feststellungsverfügung erlassen. Die Anwendbarkeit von Art. 25 VwVG setzt bei beiden Varianten voraus, dass ein entsprechendes schutzwürdiges Feststellungsinteresse vorliegt, welches nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen, sondern konkrete Rechte oder Pflichten zum Gegenstand hat. Überdies muss ausgeschlossen sein, dass das schutzwürdige Interesse ebenso gut mit einer rechtsgestaltenden Verfügung gewahrt werden könnte (vgl. BGE 126 II 300 ff. E. 2c; I. Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, VwVG 25 N 14, 20; R. Rhinow/H. Koller/C. Kiss/D. Thurnherr/D. Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, N 1279 ff.).
385. Die Feststellung der Marktbeherrschung für eine bestimmte Periode kann grundsätzlich keine verbindliche Wirkung für einen späteren Zeitraum aufweisen. Deshalb ist es ausgeschlossen, für spätere Zeiträume ohne weitere Prüfung der Umstände eine Marktbeherrschung anzunehmen. Vielmehr muss das Tatbestandsmerkmal der Marktbeherrschung für jedes Verfahren neu abgeklärt werden; auch wenn hierbei unter Berücksichtigung der prozessualen Rechte der Verfahrensbeteiligten auf bereits vorgenommene Untersuchungshandlungen oder Beweismassnahmen zurückgegriffen werden kann (vgl. BGE 137 II 199 ff. E. 6.5.1, «Terminierung Mobilfunk»). Aus denselben Gründen bedarf es auch im Hinblick auf Art. 9 Abs. 4 KG nicht einer vorgängigen Feststellung einer Marktbeherrschung (vgl. BGE 137 II 199 ff. E. 6.5.1, «Terminierung Mobilfunk»). Mangels eines schutzwürdigen Interesses an der isolierten Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung kann eine entsprechende Feststellung demzufolge auch nicht auf Art. 25 VwVG gestützt werden.
386. Die Beschwerde ist insoweit begründet.
387. Eine unzulässige Verhaltensweise gemäss Art. 7 Abs. 1 KG liegt vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen durch den Missbrauch seiner Stellung auf dem relevanten Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert oder die Marktgegenseite benachteiligt. Entsprechende Beispiele für solche Verhaltensweisen werden zur Verdeutlichung in Art. 7 Abs. 2 KG ausdrücklich aufgeführt.
388. Ein missbräuchliches Verhalten gemäss Art. 7 KG umfasst alle denkbaren Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen, welche volkswirtschaftlich schädliche Effekte aufweisen oder die wirtschaftliche Freiheit von anderen Unternehmen behindern (vgl. BGE 139 I 72 ff. E. 10.1.2, «Publigroupe»; BGE 129 II 18 ff. E. 5.2.1, «Buchpreisbindung I»; BGer vom 17. Juni 2003, 2A.520/2002, «Entreprises Electriques Fribourgoise [EEF] gg. Watt Suisse/Weko u.a.», BGE 129 II 497 und RPW 2003, 912 E. 6.4.2). Solche Verhaltensweisen richten sich überwiegend als sog. Behinderungsmissbrauch gegen andere Wettbewerber oder als sog. Ausbeutungsmissbrauch gegen die jeweilige Marktgegenseite, d.h. Abnehmer bzw. Lieferanten des marktbeherrschenden Unternehmens (vgl. BGE 139 I 72 ff. E. 10.1.1, «Publigroupe»). Die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens ist für jeden Einzelfall danach vorzunehmen, ob die infolge einer Behinderung oder Ausbeutung eingetretenen Wettbewerbsbeeinträch tigungen sich durch sachlich angemessene Aspekte rechtfertigen lassen oder nicht (vgl. BGE 139 I 72 ff. E. 10.1.2, «Publigroupe»). Massstab für die Beurteilung bildet die ausreichende Gewährleistung von wirksamem Wettbewerb, welche sowohl den Institutionenschutz als auch den Individualschutz umfasst (vgl. BGE 139 I 72 ff. E. 10.1.2, «Publigroupe»). Das bedeutet, dass der Schutz des Wettbewerbs gemäss Art. 7 KG nicht nur darauf ausgerichtet ist, Endverbraucher vor einem unmittelbaren Schaden durch ein missbräuchliches Verhalten zu bewahren, sondern er umfasst angesichts der dominanten Stellung des marktbeherrschenden Unternehmens auch allgemein die Sicherstellung von sachgerechten Wettbewerbsbedingungen zur Aufrechterhaltung oder Ausbildung eines ausreichenden Wettbewerbs auf allen durch das jeweilige Verhalten beeinflussten Märkten. Um die Transparenz und Kohärenz einer wettbewerbsrechtlichen Beurteilung zu gewährleisten, wurden von Praxis und Literatur Fallgruppen bestimmter missbräuchlicher Verhaltensweisen ausgearbeitet, von |denen die am häufigsten auftretenden Fallgruppen in Art. 7 Abs. 2 KG ausdrücklich abgebildet werden. Der Typus eines sonstigen wirtschaftlichen Verhaltens kann verschiedene Tatbestandsmerkmale unterschiedlicher Fallgruppen erfüllen. In derartigen Fällen ist er je nach inhaltlicher Gewichtung seiner Handlungsakte einer Fallgruppe des Art. 7 Abs. 2 KG oder aber als eigenständige Fallgruppe der Generalklausel des Art. 7 Abs. 1 KG zuzuordnen. Im Einzelfall kann ein konkretes wirtschaftliches Verhalten auch die Tatbestandsmerkmale verschiedener Fallgruppen erfüllen (vgl. die Darstellung mit zahlreichen Beispielen bei T. Eilmannsberger/F. Bien, in: Bornkamm/Montag/Säcker [Hg.], Münchner Kommentar, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, Bd. 1, Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., München 2015, zit. MüK-EuWBR, Art. 102 N 630 f.).
389. Die Wettbewerbskonstellation einer Kosten-Preis-Schere (auch als Beschneidung der Margen oder Margenbeschneidung bezeichnet; engl. margin squeeze oder price squeeze) wurde erstmals 1945 in den USA im wettbewerbsrechtlichen Präzedenzfall «Alcoa» (United States v. Aluminium Co. of America et al., 148 F. 2d 416 [2d Cir. 1945]) als Missbrauchstatbestand umschrieben. Gegenstand des Entscheids bildete die Preispolitik von Aluminium Co. of America (nachfolgend: Alcoa), der damals einzigen Aluminiumproduzentin in den USA, die zugleich auch auf dem nachgelagerten Markt im Bereich der Herstellung von Aluminiumerzeugnissen tätig war. Alcoa wurde vorgeworfen, konkurrierende Unternehmen auf dem nachgelagerten Markt durch eine Kombination von niedrigen Endkundenpreisen und hohen Vorproduktpreisen zu verdrängen. Dabei wurde ein Missbrauch darin gesehen, dass Alcoa einerseits mehr als einen «fair price» für das Vorleistungsprodukt von den Abnehmern verlangte, während sie ihre Preise für die Endprodukte so niedrig ansetzte, dass die konkurrierenden Abnehmer des Vorleistungsprodukts keinen «living profit» bei der Herstellung von konkurrierenden Endprodukten erzielen konnten. Im Anschluss daran wurden vergleichbare Sachverhalte unter dem Aspekt der Kosten-Preis-Schere geprüft, die teilweise als missbräuchlich (vgl. «City of Mishawaka v. Am. Elec. Power Co.», 616 F.2d 983 f. [7th Cir. 1980]; «Mishawaka II» 449 U.S. 1096, 101 S.Ct. 892, 66 L.Ed.2d 824 [1981]; «Covad Communication Co. v. Bell South Corp.», 374 F.3d 1044, 1050 [11th Cir.] 2004), teilweise aber auch als nicht missbräuchlich (vgl. «Town of Concord Mass. et al. v. Boston Edison Co.» 915 F.2d 17, 25 [1st. Cir. 1990]) qualifiziert wurden.
390. In der Europäischen Union wurde im Jahr 1988 in einer Entscheidung der EU-Kommission in Sachen «Napier-Brown» (EU-Kom, 18. Juli 1988, IV/30.178, Napier Brown gg. British Sugar, ABl. 1988 Nr. L 284/41) zur Preispolitik eines britischen Unternehmens, welches ein gesetzliches Monopol für die Herstellung von Rübenzucker innehatte, Folgendes festgehalten: Wenn ein Unternehmen, das sowohl im Markt für ein Rohmaterial als auch in dem für ein aus diesem Material hergestellten Derivat beherrschend ist, zwischen dem Preis, den es denjenigen Unternehmen, die mit ihm in der Produktion des Derivats konkurrieren, für das Rohmaterial berechnet, und dem Preis, den es für das Derivat berechnet, eine Spanne beibehält, die geringer ist als die bei dem beherrschenden Unternehmen für die Umwandlung anfallenden Selbstkosten, und wenn dies zu einer Einschränkung des Wettbewerbs bei dem Derivat führt, dann stellt dies einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar.
391. Diese rechtliche Bewertung wurde im Jahr 2000 für einen anderen Sachverhalt durch das (damalige) Europäische Gericht erster Instanz (EuG, 30. November 2000, T-5/97, «Industrie des poudres sphériques gg. EU-Kom», EU:T:2000:278) bestätigt. Dabei wurde ausgeführt: Eine als Preisschere bezeichnete Praxis liege vor, wenn ein Unternehmen, das über eine beherrschende Stellung auf dem Markt eines Vorprodukts verfüge und selbst einen Teil seiner Produktion zur Herstellung eines Verarbeitungserzeugnisses verwende, während es das restliche Vorprodukt auf dem Markt verkauft, die Preise, zu denen es das Vorprodukt an Dritte verkauft, so hoch ansetze, dass die Dritten über keine ausreichende Verarbeitungsmarge verfügten, um auf dem Markt des Verarbeitungserzeugnisses wettbewerbsfähig zu bleiben.
392. Nachdem die EU-Kommission bereits im Jahr 1998 für den Bereich der Telekommunikation in allgemeiner Weise auf die Notwendigkeit zur Vermeidung einer Kosten-Preis-Schere hingewiesen hatte (vgl. Mitteilung der EU-Kommission vom 22. August 1998 über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Zugangsvereinbarungen im Telekommunikationsmarkt, ABl. 1998 Nr. C 256/2, zit. Anwendungsmitteilung Telkom, Ziff. 118) wurden ab dem Jahr 2003 Voraussetzungen, Inhalt und Nachweis des Missbrauchstatbestands einer Kosten-Preis-Schere im Rahmen der Verfahren «Deutsche Telekom», «Telefónica» und «TeliaSonera» […] auch für den Bereich der Telekommunikation bestätigt und weiter präzisiert.
393. Nach der Praxis der EU-Kommission liegt eine missbräuchliche Kosten-Preis-Schere jedenfalls dann vor, wenn die Differenz zwischen den Endkundenentgelten eines marktbeherrschenden Unternehmens und dem Vorleis|tungsentgelt für vergleichbare Leistungen an seine Wettbewerber entweder negativ ist oder nicht ausreicht, um die produktspezifischen Kosten des marktbeherrschenden Unternehmens für die Erbringung seiner eigenen Endkundendienste im nachgeordneten Markt zu decken (vgl. EU-Kom, Comp/C1/37.451 Ziff. 107, «Deutsche Telekom»; EU-Kom, Comp/38.784 Ziff. 283, «Telefónica»). Diese Definition wurde durch das Europäische Gericht gestützt (EuG, EU:T:2008:101 Ziff. 167, «Deutsche Telekom»; EuG, EU:T: 2012:172 Ziff. 173, «Telefónica») und in nunmehr ständiger Rechtsprechung bestätigt (EuGH, EU:C:2010:603 Ziff. 197 f., «Deutsche Telekom»; EuGH, EU:C:2011:83 Ziff. 42, «TeliaSonera»; EuGH, EU:C:2014:2062 Ziff. 104 f. «Telefónica»).
394. Seit dem Jahr 2003 wurden weitere 38 Fälle einer Kosten-Preis-Schere in 20 europäischen Ländern festgestellt, wovon 71% auf Telekommunikationsunternehmen entfielen (vgl. C. Veljanowski, Margin Squeeze: An Overview of EU and National Case Law, 2.7.2012, e-Competitions: Competiton Law Bulletin Nr. 46442, zuletzt abgerufen am 27. August 2015 unter: www.ssrn.com/abstract=2079117, zit. Margin Squeeze, Ziff. 4).
395. Demgegenüber zeichnet sich in der US-amerikanischen Rechtsprechung eine Abkehr von der bisherigen Qualifizierung eines margin squeeze ab. Den Gegenstand des Verfahrens im Fall «linkLine» (Supreme Court of the United States, 25. Februar 2009, Pacific Bell Telephone Co., dba AT&T California et al. v. linkLine Communications Inc. et al., 555 U.S. 438, 129 S. Ct. 1109, 172 L.Ed.2d 836 [2009], zit. LinkLine; vgl. J. Zöttl, Kein Verbot der Kosten-Preis-Schere im US-amerikanischen Kartellrecht, RIW 2009, 446) bildete die Preisgestaltung bei xDSL-Grosshandelsprodukten durch marktbeherrschende, vertikal integrierte Telekommunikationsunternehmen, die über eine Netzinfrastruktur verfügen, gegenüber Internetdienstanbietern, die nur auf der Einzelhandelsstufe tätig waren. Der Supreme Court kam zu dem Schluss, dass ein eigenständiger Tatbestand einer Kosten-Preis-Schere nicht bestehe. Soweit eine wettbewerbsrechtliche Lieferverpflichtung des marktbeherrschenden Unternehmens nicht gegeben sei, könne sich ein Preismissbrauch nur im Fall eines predatory pricings ergeben. Dafür seien allerdings dessen spezifische Prüfungskriterien nachzuweisen. Hingegen treffe ein marktbeherrschendes Unternehmen keine Verpflichtung zur Beachtung einer ausreichenden Marge zu Gunsten seiner Konkurrenten. Denn ein Unternehmen, dem keine wettbewerbsrechtliche Lieferverpflichtung auf einem Grosshandelsmarkt zukomme, könne frei entscheiden, ob und zu welchen Geschäftsbedingungen es vertragliche Vereinbarungen mit Dritten eingehe. Diese Qualifizierung wurde ausdrücklich auch für den Fall vorgenommen, dass die Grosshandelspreise über den Einzelhandelspreisen des marktbeherrschenden Unternehmens liegen.
396. Gegenstand, Ausgestaltung, Auswirkungen und Rechtsentwicklung der Kosten-Preis-Schere wurden in der wirtschaftswissenschaftlichen und wettbewerbsrechtlichen Literatur beschrieben und kommentiert (vgl. z.B. J. Tirole, Industrieökonomik, 2. deutschsprach. Aufl., Oldenburg 1999, 422 f.). Die rechtliche Qualifizierung des missbräuchlichen Verhaltens einer Kosten-Preis-Schere erfolgt in unterschiedlicher Weise. Verschiedentlich wird sie je nach konkreter Ausgestaltung mehreren der bekannten Fallgruppen des Marktmissbrauchs zugeordnet (vgl. B. Bergmann, Massstäbe für die Beurteilung einer Kosten-Preis-Schere im Kartellrecht, WUW 2001, 234; E. Clerc/P. Këllezi, CR-Concurrence, Art. 7 N 137; R. Weber/S. Volz, FHB-Wettbewerbsrecht, Zürich 2013, N 2.654). In Übereinstimmung mit der EU-Wettbewerbspraxis wird sie teilweise als eigenständiger Tatbestand angesehen (vgl. F.-W. Bulst, in: Langen/Bunte [Hg.], Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 12. Aufl., München 2014, zit. LB-KR, Art. 102 N 301; A. Fuchs/W. Möschel, in: Immenga/Mestmäcker (Hg.), Kommentar zum Europäischen Kartellrecht, 5. Aufl., München 2012, Art. 102 N 353; H. Merten, Die Kosten-Preis-Schere im Kartellrecht, 2004, 123 ff., 157; R. Klotz, Die Preis-Kosten-Schere bei regulierten Entgelten als Verstoss gegen EG-Wettbewerbsrecht, MMR [Multimedia und Recht] 2008, 650, 653; G. Nils/H. Jenkins/J. Kavanagh, Economics for Competition Lawyers, 2011, zit. Economics, 242, 261; M. Reinert, Preisgestaltung, in: Geiser/Krauskopf/Münch [Hg.], Schweizerisches und europäisches Wettbewerbsrecht, Basel 2005, 91 ff., zit. Preisgestaltung, 145; H. Schröter/U. Bartl, in: Schröter/Jakob/Klotz/Mederer [Hg.], Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl., München 2014, zit. SJKM-WBR, Art. 102 N 309). Teilweise wird sie auch den einzelnen Tatbestandsvarianten der Diskriminierung (vgl. J. Borer, KG, 3. Aufl., Zürich 2011, KG 7 N 18; G.K. De Bronett, in: Wiedemann [Hg.], Handbuch des Kartellrechts, 2. Aufl., München 2008, § 22 N 70; M. Reinert, SHK-KG, KG 7 N 17; Weber/Volz, FHB-WBR, N 2.651), der Einschränkung (vgl. M. Amstutz/B. Carron, BSK-KG, Basel 2010, KG 7 N 452, wobei die Regeln zur Einschränkung mangels eines adäquaten Tests für die Kosten-Preis-Schere im Sinne eines sachgerechten Auffangtatbestands zur Anwendung kommen sollen) oder der Erzwingung zugeordnet (vgl. Borer, KG, KG 7 N 20; Reinert, SHK-KG, KG 7 N 24). Andere Ansichten gehen davon aus, dass sich die als Kosten-Preis-Schere bezeichnete Preispolitik vom Missbrauchstatbestand der Preisunter|bietung erfassen lasse (vgl. Eilmannsberger/Bien, MüK-EuWBR, Art. 102 N 541; H. Lommer, Das Verhältnis des kartellrechtlichen Verbots der Kosten-Preis-Schere zum Verbot der Kampfpreisunterbietung, WUW 2011, 244, zit. KPS, 254; D. Petzold, Die Kosten-Preis-Schere im EU-Kartellrecht, Baden-Baden 2012, 185). In Übereinstimmung mit dem Fall «linkLine» wird aber auch die Ansicht vertreten, dass eine Kosten-Preis-Schere nur bei Vorliegen einer Lieferverpflichtung als Variante einer Geschäftsverweigerung zu qualifizieren wäre (vgl. H. Auf’mkolk, From Regulatory Rule to Competition Law: The Case of Margin Squeeze under EU Competition Law, 2011, zit. Margin Squeeze, zuletzt abgerufen am 27. August 2015 unter: www.ssrn.com/abstract=1959126, Rn. 3.2.1; T. Eilmannsberger, in: Hirsch/Montag/Säcker [Hg.], Münchener Kommentar zum Kartellrecht, Bd. 1, Europäisches Wettbewerbsrecht, 2007, zit. MüK-EuKR, Art. 82 N 534 f.; A. Heimler, Journal of Competition Law & Economics, [2010] 6 [4], 879 ff., 880; R. O’Donoghue/J. Padilla, The Law and Economics of Article 102 TFEU, 2. Aufl. 2013, zit. Art. 102, 395 f.; vgl. auch Mitteilung der EU-Kommission vom 24. Februar 2009 zur Anwendung von Art. 82 EG, ABl. 2009 Nr. C 45/7, zit. Anwendungsmitteilung Art. 102, Ziff. 75 f., bei der die Kosten-Preis-Schere im Gegensatz zu den bisherigen Entscheiden in Zusammenhang mit der Geschäftsverweigerung behandelt wird) und ansonsten überhaupt kein missbräuchliches Verhalten durch ein marktmächtiges Unternehmen darstelle (vgl. N. Petit, Price squeezes with positive margins in EU Competition Law – Economic and legal anatomy of a zombie, 7. Mai 2014, zuletzt abgerufen am 27. August 2015 unter: www.ssrn.com/abstract=2506521, für den Fall, dass der Preis für das Endprodukt auf dem nachgelagerten Markt höher ist als der Preis des Vorprodukts; vgl. auch M. Amstutz, Wirtschaftsregulierung durch Kartellrecht?, in: Amstutz/Hochreutener/Stoffel [Hg.], Die Praxis des Kartellgesetzes im Spannungsfeld von Recht und Ökonomie, Zürich 2011, 151 ff., zit. Wirtschaftsregulierung, nach dem Eingriffe gegenüber Kosten-Preis-Scheren als Massnahmen der Wirtschaftsregulierung und nicht des Kartellrechts zu qualifizieren seien).
400. Die inhaltliche Beschreibung des wettbewerbswidrigen Verhaltens sowie der hierfür massgeblichen Voraussetzungen einer Kosten-Preis-Schere ergeben sich aufgrund der bisher in der Wirtschaftspraxis aufgetretenen Konstellationen und der hierzu ergangenen Entscheide.
401. Eine Kosten-Preis-Schere stellt eine missbräuchliche Preispolitik eines marktbeherrschenden Unternehmens dar, bei der die Preise für zwei Produkte, die auf zwei vertikal miteinander verbundenen Märkten vertrieben werden, in ein solches Missverhältnis gesetzt werden, dass hierdurch die Wettbewerbsbedingungen auf dem vertikal nachgelagerten Markt unangemessen beeinträchtigt werden. Das Missverhältnis zeichnet sich dabei dadurch aus, dass es zu einer Margenbeschneidung bei den Wettbewerbern auf dem nachgelagerten Markt führt, die es diesen nicht ermöglicht, gewinnbringend auf diesem Markt operieren zu können. Eine Kosten-Preis-Schere liegt demnach dann vor, wenn ein marktbeherrschendes vertikal integriertes Unternehmen die Preise für ein «Endprodukt» (auch als Endleistungsprodukt oder Endleistung bezeichnet) auf dem nachgelagerten Endproduktmarkt (auch als Endleistungsproduktmarkt oder Endleistungsmarkt bezeichnet) im Vergleich zu den Preisen für ein «Vorprodukt» (auch als Vorleistungsprodukt oder Vorleistung bezeichnet), das für die Bereitstellung des Endprodukts verwendet wird, auf dem «Vorproduktmarkt» (auch als Vorleistungsproduktmarkt oder Vorleistungsmarkt bezeichnet) in einer solchen Weise ansetzt, dass auch effiziente Wettbewerber auf der Stufe des Endproduktmarkts nicht mehr gewinnbringend wirtschaften können, weil sie über keine ausreichende Gewinnmarge verfügen.
402. Die personale Voraussetzung für die Umsetzung einer Kosten-Preis-Schere ist ein sog. vertikal integriertes Unternehmen, das sowohl auf dem Vorproduktmarkt als auch auf dem Endproduktmarkt tätig ist (vgl. EuGH, EU:C:2011:83 Ziff. 32, «TeliaSonera»; EuGH, EU:C:2014:2062 Ziff. 146, «Telefónica»; Eilmannsberger/Bien, MüK-EuWBR, Art. 102 N 546; Fuchs/Möschel, IM-EuKR, Art. 102 N 353; O’Donoghue/Padilla, Art. 102, 373; Schröter/Bartl, SJKM-WBR, Art. 102 N 309). Dabei ist es unerheblich, ob die Bearbeitung der unterschiedlichen Märkte durch verschiedene Abteilungen eines Unternehmens, durch dessen eigenständige Niederlassungen oder selbständige Tochtergesellschaften oder durch verschiedene Gruppengesellschaften eines Konzerns erfolgt.
403. Die strukturelle Voraussetzung einer Kosten-Preis-Schere besteht darin, dass dem vertikal integrierten Unternehmen auf dem Vorproduktmarkt eine marktbeherrschende Stellung zukommt. Ein besonderes Ausmass der Marktbeherrschung wird dabei nicht verlangt (vgl. EuGH, EU:C:2011:83 Ziff. 82, «TeliaSonera»; Eilmannsberger/Bien, MüK-EuWBR, Art. 102 N 546; Fuchs/Möschel, IM-EuKR, Art. 102 N 359). Demgegenüber ist es unerheblich, ob dem Unternehmen auf dem Endproduktmarkt eine marktbeherrschende Stellung zukommt (vgl. EuGH, EU:C:2011:83 Ziff. 89, «TeliaSonera»; EuGH, EU:C:2014:2062 Ziff. 146, «Telefónica»). Es bedarf auch |nicht der Feststellung einer in anderer Weise starken oder besonderen Stellung auf diesem Markt (vgl. EuGH, EU:C:2011:83 Ziff. 89, «Telia-Sonera»). Unerheblich ist auch die Stellung der Wettbewerber auf dem relevanten Markt (vgl. EuG, EU:T:2008:101 Ziff. 167, 193, «Deutsche Telekom»).
404. Eine Kosten-Preis-Schere setzt kein Ausschliesslichkeitsverhältnis zwischen dem Vorprodukt und dem Endprodukt voraus. Das Vorprodukt muss demnach für die Bereitstellung des Endprodukts nicht unerlässlich sein (vgl. EuGH, EU:C:2014:2062 Ziff. 75, «Telefónica»; EuGH, EU:C:2011:83 Ziff. 69 f., «TeliaSonera»; EuG, EU:T: 2012:172 Ziff. 180 f., «Telefónica»; Eilmannsberger/Bien, MüK-EuKR, Art. 102 N 549; Fuchs/Möschel, IM-EuKR, Art. 102 N 358). Regelmässig wird eine Kosten-Preis-Schere zwar nur dann umgesetzt werden können, wenn den Abnehmern des Vorprodukts keine gleichwertigen Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. Eilmannsberger/Bien, MüK-EuKR, Art. 102 N 549; Fuchs/Möschel, IM-EuKR, Art. 102 N 358; O’Donoghue/Padilla, Art. 102, 367, 374). Grundsätzlich ist es angesichts der marktbeherrschenden Stellung des vertikal integrierten Unternehmens aber durchaus möglich, dass sich wettbewerbswidrige Auswirkungen auch dann einstellen, wenn den Abnehmern in einem gewissen Umfang Ausweichmöglichkeiten verbleiben. Daher ist eine Kosten-Preis-Schere in derartigen Fällen nicht per se ausgeschlossen (vgl. EuGH, EU:C:2011:83 Ziff. 72, «TeliaSonera»; Fuchs/Möschel, IM-EuKR, Art. 102 N 358).
405. Die wettbewerbswidrige Tathandlung besteht in der Herbeiführung eines Missverhältnisses zwischen dem Preis für das Vorprodukt und dem Preis für das Endprodukt (vgl. EuGH, EU:C:2011:83 Ziff. 108, «TeliaSonera»; Fuchs/Möschel, IM-EuKR, Art. 102 N 353; Schröter/Bartl, SJKM-WBR, Art. 102 N 309). Dieses Missverhältnis kann durch eine zu hohe Ansetzung des Preises für das Vorprodukt oder eine zu niedrige Ansetzung des Preises für das Endprodukt oder einer Kombination aus bei den Preisansetzungen herbeigeführt werden (vgl. EuG, EU:T:2012:172 Ziff. 187, «Telefónica»; Fuchs/Möschel, IM-EuKR, Art. 102 N 353; O’Donoghue/Padilla, Art. 102, 367). Massgeblich ist dabei allein die Differenz zwischen den beiden Preisen. Demgegenüber ist es unerheblich, ob der Preis für das Vorprodukt im Sinne einer wettbewerbswidrigen Preisausbeutung unangemessen hoch oder ob der Preis für das Endprodukt im Sinne einer wettbewerbswidrigen Preisunterbietung unangemessen niedrig ist (vgl. EuGH, EU:C:2011:83 Ziff. 34, 98, «TeliaSonera»; EuGH, EU:C:2010:603 Ziff. 183, «Deutsche Telekom»; Fuchs/Möschel, IM-EuKR, Art. 102 N 360; Schröter/Bartl, SJKM-WBR, Art. 102 N 309). Das bedeutet, dass allein die Margenbeschneidung zur Verwirklichung einer Kosten-Preis-Schere führt (vgl. EuG, EU:T:2012:172 Ziff. 187, «Telefónica»).
406. Im Gegensatz zum Tatbestand der Preisunterbietung ist auch der Umstand grundsätzlich unerheblich, ob die fragliche Preisgestaltung zu Verlusten des marktbeherrschenden Unternehmens führt oder ob dieses allfällige Verluste auf dem Endproduktmarkt durch Gewinne auf dem Vorproduktmarkt ausgleichen kann (vgl. EuGH, EU:C:2011:83 Ziff. 99 f., «TeliaSonera»; Eilmannsberger/Bien, MüK-EuKR, Art. 102 N 551; Fuchs/Möschel, IM-EuKR, Art. 102 N 360; Schröter/Bartl, SJKM-WBR, Art. 102 N 309; a.A. Reinert, Preisgestaltung, N 4.142, nach dem die Wiederanhebung bzw. die Verringerung der Ausbringungsmenge eine notwendige Voraussetzung der Missbräuchlichkeit bildet). Diese Unerheblichkeit gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich neue Märkte aufgrund von neuen investitionsbedürftigen Technologien bilden. Denn gerade bei derartigen Märkten muss sichergestellt werden, dass sich normale Wettbewerbsbedingungen einstellen und sich nicht aufgrund von missbräuchlichen (Preis-)Strategien eines marktbeherrschenden Unternehmens eine verzerrte Wettbewerbsstruktur bildet (vgl. EuGH, EU:C:2011:83 Ziff. 105 f., «TeliaSonera»). Allerdings sind die Gründungs- und Investitionskosten des marktbeherrschenden Unternehmens auf dem von ihm beherrschten Vorproduktmarkt im Rahmen der Beurteilung einer Kosten-Preis-Schere zu berücksichtigen (vgl. EuGH, EU:C: 2011:83 Ziff. 110, «TeliaSonera»).
407. Unerheblich ist ferner, ob es sich bei den Abnehmern des Vorprodukts um bestehende oder neue Kunden des vertikal integrierten Unternehmens handelt (vgl. EuGH, EU:C:2011:83 Ziff. 92, «TeliaSonera»; Fuchs/Möschel, IM-EuKR, Art. 102 N 360).
408. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen kommt einem vertikal integrierten Unternehmen daher die Verpflichtung zu, seine Preise für ein Vorprodukt auf dem vorgelagerten Markt und für ein Endprodukt auf dem nachgelagerten Markt in einer Weise auszugestalten, dass den Abnehmern des Vorprodukts als Wettbewerber auf dem nachgelagerten Markt eine ausreichende Marge verbleibt, welche die Möglichkeit zu einem kompetitiven Verhalten eröffnet.
409. Diese Anforderung kann auch beim Fehlen einer wettbewerbsrechtlichen Lieferverpflichtung nicht entsprechend der Argumentation im Fall «linkLine» mit einem Verweis auf die Vertragsfreiheit des marktbeherrschenden Unternehmens widerlegt werden. Denn selbstverständlich steht in derartigen Fällen auch einem marktbeherrschenden Unternehmen die Entscheidungsfreiheit zu, ob es zur |Vermarktung eines Vorprodukts überhaupt bestimmte vertragliche Beziehungen zu Dritten eingehen will oder ob es das Vorprodukt durch die Verwendung in einer eigenen Wertschöpfungskette auch als Endprodukt selbst vermarktet. Bei einer Selbstvermarktung der Produkte übernimmt das Unternehmen die Vor- und Nachteile dieser Vertriebsform, wobei die wettbewerbsrechtlichen Komplikationen aus vertraglichen Beziehungen zu Dritten, die als Abnehmer des Vorprodukts auftreten, entfallen. Soweit sich ein marktbeherrschendes Unternehmen – aus welchen Gründen auch immer – gegen die Selbstvermarktung eines Vorprodukts entscheidet und Dritte vollständig in die weitere Wertschöpfungskette zur Vermarktung des Vorprodukts einbezieht, ergeben sich aufgrund dieser Entscheidung aber auch gewisse wettbewerbsrechtliche Verpflichtungen gegenüber den einbezogenen Dritten. Die häufigsten relevanten Verpflichtungen, wie etwa eine diskriminierungs- und koppelungsfreie sowie sachlich angemessene Ausgestaltung der Geschäftsbedingungen, sind dabei durch den Gesetzgeber als Tatbestandsvarianten beispielhaft ausdrücklich statuiert worden. Diese Einschätzung gilt in gleicher Weise zum einen auch bei einem vertikal integrierten Unternehmen, wenn die Dritten nur teilweise einbezogen werden, weil das vertikal integrierte Unternehmen auch eine gewisse Selbstvermarktung des Produkts im Rahmen einer eigenen Wertschöpfungskette durchführt. Denn die grundsätzliche Beeinträchtigung des Marktgeschehens durch ein marktbeherrschendes Unternehmen, welche die sachliche Rechtfertigung für die Statuierung besonderer Missbrauchstatbestände bildet, ist umso mehr gegeben, wenn das marktbeherrschende Unternehmen gleichzeitig auch noch als Konkurrent auf einem nachgelagerten Markt auftritt. Zum anderen gilt diese Einschätzung nicht nur für die durch den Gesetzgeber beispielhaft statuierten Fallgruppen, sondern auch für die anderen Sachverhalte, die der Generalklausel unterstehen. Die Beschränkung der Vertragsfreiheit des marktbeherrschenden Unternehmens hinsichtlich einer Ausgestaltung der Produktpreise für das Vorprodukt und der hiervon abgeleiteten Endprodukte kann demzufolge nicht gegen die Anerkennung eines Missbrauchstatbestands der Kosten-Preis-Schere angeführt werden, weil die Vertragsfreiheit in gleicher Weise durch die anerkannten Missbrauchstatbestände der Diskriminierung, der Ausbeutung und der Koppelung eingeschränkt wird. Ansonsten hätte die Begründung des «linkLine»-Urteils bei konsequenter Anwendung zur Folge, dass bei Fehlen einer Lieferverpflichtung das Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens überhaupt keinen Einschränkungen durch die Regeln über ein missbräuchliches Verhalten unterstehen würde. Dieses Ergebnis würde offensichtlich der wettbewerbsrechtlichen Zielsetzung widersprechen, auch und gerade im Einflussbereich von marktbeherrschenden Unternehmen einen ausreichend wirksamen Wettbewerb sicherzustellen (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [KG] vom 23. November 1994, BBl 1995, 518, 547).
410. Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, bei dem Instrument der Kosten-Preis-Schere handle es sich um ein Element der Wirtschaftsregulierung, ist sachlich nicht überzeugend. Ziel der wettbewerbsrechtlichen Prüfung ist nicht die abstrakte Feststellung eines angemessenen Preises für ein Vor- und/oder Endprodukt, sondern die Prüfung, ob angesichts eines konkret vorhandenen Preisverhältnisses zwischen zwei Preisen die Möglichkeit zu einem profitablen Wirtschaften besteht. Diese Prüfung muss auch nicht aus sachlichen Gründen zwingend von einer Regulierungsbehörde durchgeführt werden. Im Übrigen wurde jedenfalls für den Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen eine entsprechende Zuweisung des Gesetzgebers zur Wirtschaftsregulierung ausdrücklich abgelehnt. So hält die Botschaft zum revidierten Fernmeldegesetz gerade fest, dass die Massnahmen des Wettbewerbsrechts ausreichend sind und sich in den meisten Fällen bewährt haben. Aus diesem Grund sei ein mit beträchtlichen Kosten verbundenes System, aufgrund dessen ein Regulator in den Markt eingreifen könne, nicht erforderlich (Botschaft zur Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG), BBl 2003, 7963 Ziff. 1.2.3).
417. Die Strategie der Kosten-Preis-Schere basiert auf einer bestimmten Kombination von Vor- und Endproduktpreisen auf zwei unterschiedlichen, vertikal angeordneten Märkten, sodass die Konkurrenten auf dem Endproduktmarkt über keine ausreichende Spanne bzw. Marge mehr verfügen (vgl. O’Donoghue/Padilla, Art. 102, 364, welche diesen Umstand als «key point» bezeichnen; Fuchs/Möschel, IM-EuKR, Art. 102 N 359).
418. Die Umsetzung einer Preis-Kosten-Schere wird durch einen zweidimensionalen Missbrauchscharakter gekennzeichnet. Die vertikale Integration im Verbund mit der Marktbeherrschung auf dem Vorproduktmarkt ermöglicht es dem betreffenden Unternehmen, im vertikalen Verhältnis durch die Preisgestaltung für das Vorprodukt auf dessen Abnehmer Druck auszuüben. Gleichzeitig ermöglicht die vertikale Integration im Verbund mit der Verarbeitung des Vorprodukts und dem Tätigwerden auf dem Endproduktmarkt, durch die Preisgestaltung des Endprodukts im horizontalen |Verhältnis Druck auf die Abnehmer als Konkurrenten auf dem Endproduktmarkt auszuüben. Aufgrund des Tätigwerdens eines marktbeherrschenden Unternehmens als vertikal integriertes Unternehmen entlang der Wertschöpfungskette kommt diesem die Möglichkeit zu, einerseits Abnehmer für die Vermarktung des Vorprodukts einzuspannen, andererseits diese Abnehmer gleichzeitig als Konkurrenten auf dem Endproduktmarkt unter Wettbewerbsdruck zu setzen. Einem marktbeherrschenden Unternehmen wird durch diese Strategie ermöglicht, seine besondere Marktmacht nicht nur auf dem vorgelagerten Markt auszuüben, sondern darüber hinaus auch auf dem nachgelagerten Markt einzusetzen und auszudehnen. Durch eine entsprechende Gestaltung der Preise für Vor- und Endprodukt kann die Wirkung der Kosten-Preis-Schere auf die Erzielung einer Kartellrendite, die Beeinträchtigung oder sogar Verdrängung der Konkurrenten oder die Beeinträchtigung weiterer Märkte ausgerichtet sein (vgl. Fuchs/Möschel, IM-EuKR, Art. 102N354; O’Donoghue/Padilla, Art. 102, 368 f.; Petzold, 74 ff.).
419. Die volkswirtschaftliche Schädlichkeit der Kosten-Preis-Schere ergibt sich aus mehreren Aspekten. Die fehlende Marge in Bezug auf das Endprodukt führt dazu, dass die Konkurrenten auf dem nachgelagerten Markt über keine ausreichende Wettbewerbsfähigkeit verfügen. Dadurch ist es ihnen nicht möglich, tatsächlich in Wettbewerb zum vertikal integrierten Unternehmen zu treten. Die Konkurrenten können daher nicht durch eigene Preissenkungen das vertikal integrierte Unternehmen so unter Druck setzen, dass es die Preise für das Vorprodukt senken muss, um selbst auf dem Endproduktmarkt wieder konkurrenzfähig zu sein und gleichzeitig profitabel zu bleiben. Darüber hinaus muss regelmässig eine Quersubventionierung des Endprodukts durch andere Produkte erfolgen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Endprodukt auf dem nachgelagerten Markt im Bündel mit anderen Produkten angeboten wird. Dadurch wird die Wettbewerbsfähigkeit der Konkurrenten auf den benachbarten Märkten der Bündelprodukte beeinträchtigt. Insgesamt ermöglicht eine Kosten-Preis-Schere dem vertikal integrierten Unternehmen einerseits, auf dem Vorproduktmarkt eine Kartellrendite für das Vorprodukt zu erzielen, und andererseits, die Konkurrenten auf dem Endproduktmarkt zu verdrängen. In jedem Fall wird das Angebot auf dem nachgelagerten Markt zu Lasten der Endkunden beeinträchtigt. Zudem kann dieser Effekt auch auf Märkte für weitere Produkte übertragen werden.
420. Die schädlichen Wirkungen einer Kosten-Preis-Schere treten insbesondere dann deutlich zu Tage, wenn sich Vor- und Endleistungsprodukt nur unwesentlich voneinander unterscheiden und den Abnehmern und Konkurrenten daher auch keine Möglichkeiten verbleiben, Effizienzgewinne im Rahmen der Wertschöpfungskette zu erzielen, die zur Herbeiführung eines Wettbewerbsdrucks auf das vertikal integrierte Unternehmen genutzt werden könnten.
421. Vorliegend ist das Grosshandelsprodukt BBCS mit dem Einzelhandelsprodukt xDSL technisch praktisch identisch, lediglich die Vermarktung unterscheidet sich nach Zielgruppe und Geschäftsbedingungen. Die anderen Internetdienstanbieter haben daher keine Möglichkeit, im Rahmen einer eigenständigen Verarbeitung des Vorprodukts BBCS Effizienzgewinne zu erzielen, um diese im Wettbewerb gegenüber der Swisscom-Gruppe einzusetzen. Vielmehr sind sie dazu gezwungen, die mangelnde Rentabilität des Einzelhandelsgeschäfts durch andere Geschäftsbereiche quer zu subventionieren. Für die grössten Internetdienstanbieter, die als Anbieter in allen Geschäftsbereichen an Telekommunikationsdienstleistungen auftreten, bedeutet dies, dass die Erträge aus diesen Geschäftsbereichen zur Finanzierung des Internetgeschäfts herangezogen werden müssen, wodurch auch ihre Wettbewerbsfähigkeit in diesen Märkten gegenüber der Swisscom-Gruppe beeinträchtigt wird. Die Chancengleichheit der Wettbewerber ist zum Schaden der Verbraucher demzufolge nicht gegeben, weshalb das System eines unverfälschten Wettbewerbs vereitelt wird (vgl. EuG, EU:T:2012:172 Ziff. 204, «Telefónica»).
422. Im Hinblick auf die Einwendung der Beschwerdeführerinnen, sie hätten keine Veranlassung zur Umsetzung einer Kosten-Preis-Schere gehabt, ist festzuhalten, dass eine bestimmte Intention auf Seiten des Unternehmens weder ein objektives noch ein subjektives Tatbestandsmerkmal einer Kosten-Preis-Schere darstellt. Massgebend ist ausschliesslich die Ausgestaltung eines Missverhältnisses zwischen den Preisen des Gross- und Einzelhandelsgeschäfts. Das Vorliegen oder das Fehlen einer entsprechenden Veranlassung ist demzufolge völlig unerheblich.
423. Angesichts der von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Stellungnahmen ist der Vollständigkeit halber dennoch darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Sachverhalt eine beispielhafte Konstellation für die Umsetzung einer Kosten-Preis-Schere darstellt. Das Verhalten der Swisscom-Gruppe muss dabei im Zusammenhang mit der technischen, wirtschaftlichen und regulatorischen Entwicklung des Breitbandmarkts beurteilt werden.
424. Aufgrund der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerinnen ergab sich in den Jahren 1999/2000 die nachfolgend beschriebene Ausgangslage für den Geschäftsbereich der (Breitband-)Internetdienstleistungen. Die Kabelnetzbetreiber hatten einen |erheblichen sachlichen und wirtschaftlichen Vorteil, weil sie bereits mit entsprechenden Produkten auf dem Markt präsent waren. Demgegenüber musste die Swisscom-Gruppe diesen Geschäftsbereich erst vollständig neu entwickeln. Dabei bestand die Gefahr, durch ein weiteres Zuwarten mit dem Markteintritt die Chancen zu verschlechtern, diesen Vorsprung später aufholen zu können. Die Entwicklung des Geschäftsbereichs verlangte aber beachtliche Anfangsinvestitionen in Millionenhöhe für die Infrastruktur. Ungeachtet dessen war der Markterfolg von Breitbandinternet zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar, weshalb ein hohes Risiko verblieb, ob sich die notwendigen Investitionen auch lohnen würden.
425. Vor diesem Hintergrund war es wirtschaftlich von Bedeutung, die übrigen Fernmeldedienstanbieter ebenfalls für eine Mitwirkung beim Breitbandinternet gewinnen zu können. Denn die Erweiterung der Kundenbasis für DSL durch die potenziellen Kunden der anderen Internetdienstanbieter führte dazu, dass diese mittelbar ebenfalls an der Finanzierung der Infrastrukturmassnahmen beteiligt wurden und dass dem Bereich des drahtgebundenen Breitbandinternets gegenüber den kabelgebundenen Breitbandinternetprodukten ein grösseres Gewicht verliehen wurde. Aus diesem Grunde wurde den übrigen Internetdienstanbietern auf freiwilliger vertraglicher Basis das Vorleistungsprodukt BBCS angeboten.
426. Für die anderen Internetdienstanbieter bestand keine andere Möglichkeit, Breitbandangebote zu entwickeln. Von Seiten der Kabelnetzbetreiber wurde kein Grosshandelsprodukt angeboten. Den Zugang zum Festnetz hatte die Swisscom-Gruppe für andere Anbieter von Telekommunikationsleistungen seit 1998 jeweils verweigert und diese Verweigerung in den Verfahren «CommCare I und II», «Sunrise I und II» sowie «Marktzugang schneller Bitstrom» vor dem BGer und dem BVGer nahezu ein Jahrzehnt verteidigt […], bis im Rahmen des Verfahrens Marktzugang schneller Bitstrom im Jahr 2009 die rechtsverbindliche Feststellung der Marktbeherrschung und der Verpflichtung zur Zugangsgewährung getroffen worden war […].
427. Allerdings war aufgrund der regulatorischen Aktivitäten zur Sicherstellung einer Interkonnektionsverpflichtung zu Lasten eines marktbeherrschenden Unternehmens im In- und Ausland auch für die Swisscom-Gruppe erkennbar, dass der Zeitraum für die monopolartige Vermarktung des Grosshandelsprodukts BBCS zeitlich beschränkt war. Dies wurde in der Botschaft zur Änderung des Fernmeldegesetzes im Jahr 2003 deutlich zum Ausdruck gebracht. Vom Bundesrat wurde ausdrücklich festgehalten, dass der mangelnde Wettbewerb «in erster Linie auf den fehlenden direkten Zugang der alternativen Anbieterinnen zu den Nutzerinnen und Nutzern zurückzuführen» sei. Solange die ehemalige Monopolistin bei Teilnehmeranschlüssen und Mietleitungen eine beherrschende Stellung einnehme, bleibe dieser Engpass bestehen. «Da die Hürden für den Markteinstieg relativ schwer zu überwinden sind, sind die alternativen Anbieterinnen weitgehend von den Diensten der ehemaligen Monopolistin abhängig, um ihre eigenen Dienste den Teilnehmerinnen und Teilnehmern anbieten zu können» (Botschaft FMG 2007, 7957 Ziff. 1.1.2.1). Es war daher offensichtlich, dass mit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen in Bezug auf den Zugang zu den regulierten Produkten TAL und schneller Bitstrom für andere Internetdienstanbieter die Preisgestaltung für das freiwillige Breitbandprodukt BBCS an die regulierten Preise jener Produkte anzupassen war.
428. Die Beschwerdeführerinnen haben im Rahmen ihres Vorbringens selbst bestätigt, dass die Einführung der neuen regulierten Produkte TAL und schneller Bitstrom infolge der Änderung des Fernmeldegesetzes den Internetdienstanbietern ermöglicht habe, sich von der einseitigen Abhängigkeit vom freiwilligen Grosshandelsangebot BBCS der Swisscom-Gruppe zu befreien. Danach habe die technische und kommerzielle Ausgestaltung dieser Produkte ermöglicht, dass die anderen Internetdienstanbieter die Swisscom-Gruppe im Breitbandmarkt auf Einzelhandelsstufe stärker konkurrenzieren könnten. Swisscom habe diese neuen Angebote beim Grosshandelsprodukt BBCS berücksichtigen müssen. Die regulierten Produkte hätten demzufolge den tatsächlichen Verhaltensspielraum der Swisscom-Gruppe beeinflusst. Nach Einführung der regulierten Produkte sei für das Vorprodukt BBCS auch ein Rückgang zu verzeichnen gewesen.
429. Die Swisscom-Gruppe hatte demzufolge ein offensichtliches Interesse daran, die Grosshandelspreise für die BBCS-Produkte bis zum Zeitpunkt, in dem die Verpflichtung zur Bereitstellung eines regulierten Zugangs zu den Endkunden gegenüber den anderen Internetdienstanbietern endgültig rechtsverbindlich wurde, so hoch wie möglich zu halten. Diese Intention hat sie mehrere Jahre nach Einführung des Breitbandinternets auch dann noch beibehalten, als auf der Grosshandelsstufe die Anfangsinvestitionen ausgeglichen und darüber hinaus erhebliche Gewinne erzielt wurden, während andererseits auf der Einzelhandelsstufe immer noch erhebliche Verluste aufliefen.
430. Wie der vorliegende Sachverhalt belegt, besteht auch in einem nicht regulierten Bereich die Möglichkeit, dass ein Unternehmen die Strategie einer Kosten-Preis-Schere verfolgt. Die Beschwerdeführerinnen belegen auch nicht, dass eine anerkannte Ansicht die Möglichkeit des Auftretens einer |Kosten-Preis-Schere für die vorliegende Sachverhaltskonstellation ausschliesst. Insofern kommt allgemein gehaltenen Aussagen zu den Auswirkungen einer Kosten-Preis-Schere nicht ein solches Gewicht zu, dass sie eine Beurteilung unter Ausserachtlassung der tatsächlich vorliegenden Konstellation rechtfertigen würden.
431. Im Übrigen räumen auch die Beschwerdeführerinnen ausdrücklich ein, dass ein Eingreifen der Wettbewerbsbehörden nachvollziehbar sei, wenn wie im Fall «Deutsche Telekom» der Grosshandelspreis über dem Einzelhandelspreis liege oder wie im Fall «Wanadoo Interactive» eine Verdrängungsstrategie nachgewiesen sei (EU-Kom, 16. Juli 2003, Comp/38.233, Wanadoo Interactive, zit. Wanadoo Interactive). Die Beschwerdeführerinnen bestätigen damit, dass unabhängig vom Regulierungscharakter der jeweiligen Branche Konstellationen auftreten können, bei denen ein Missbrauchstatbestand gemäss Art. 7 KG und damit auch eine Kosten-Preis-Schere festzustellen ist. Demzufolge ergibt sich bereits aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ein sachlicher Widerspruch zu den von ihnen angeführten Theorien über die Unmöglichkeit eines Auftretens von Kosten-Preis-Scheren in nicht regulierten Branchen. Der entsprechende Einwand ist daher unbeachtlich.
432. Schliesslich ist auch die Argumentation der Beschwerdeführerinnen zum wirtschaftlichen Nutzen einer Verdrängung von Konkurrenten widersprüchlich. Wenn die Kabelnetzbetreiber im massgeblichen Zeitraum angesichts des von der Swisscom-Gruppe vertriebenen Breitbandangebots auf Einzelhandelsstufe keine vollwertigen Konkurrenten darstellten, wie dies von den Beschwerdeführerinnen mit Bezug auf die von ihnen vertriebenen Produkte und insbesondere den gewährten Kundendienst behauptet wird, dann bestand angesichts der tatsächlichen Marktentwicklung auch keine Gefahr, dass ein grösserer Anteil an Kunden der anderen Internetdienstanbieter zu Kabelnetzbetreibern anstatt zur Swisscom-Gruppe abgewandert wäre.
436. Der Tatbestand der Kosten-Preis-Schere unterscheidet sich in Bezug auf den wettbewerbswidrigen Charakter von den übrigen potenziell einschlägigen Varianten eines missbräuchlichen Verhaltens gemäss Art. 7 KG in Form der Diskriminierung, Geschäftsverweigerung, Erzwingung oder Preisunterbietung, auch wenn teilweise gewisse inhaltliche Überschneidungen gegeben sind (vgl. Fuchs/Möschel, IM-EuKR, Art. 102 N 362). Grundsätzliches Unterscheidungsmerkmal bildet der Umstand, dass bei einer Kosten-Preis-Schere eine zweidimensionale vertikale und horizontale Druckausübung von Seiten des marktbeherrschenden Unternehmens ausgeht (vgl. EU-Kom, Anwendungsmitteilung Telkom, Ziff. 118: «2-facher Preisdruck»; Fuchs/Möschel, IM-EuKR, Art. 102 N 353, 359), während bei den anderen Fallgruppen jeweils nur eine eindimensionale horizontale oder vertikale Druckausübung stattfindet. Deshalb ist der Sachverhalt einer Kosten-Preis-Schere als eigenständige Fallgruppe der Generalklausel des Art. 7 Abs. 1 KG zuzuordnen.
437. Die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b KG liegt vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen bestimmte Dritte im Vergleich zu anderen ohne objektiven Grund benachteiligt. Im Fall der Kosten-Preis-Schere wird teilweise angenommen, es liege eine Diskriminierung vor, wenn Erträge aus einem (Monopol-)Bereich die Verluste eines nachgelagerten Dienstes abdecken, der ein strukturelles Defizit aufweist (vgl. Borer, KG 7 N 18), weil das marktbeherrschende Unternehmen die für den nachgelagerten Markt zuständige Unternehmenseinheit mittels Transferpreisgestaltung indirekt besserstelle als die Konkurrenten auf diesem Markt (vgl. G.K. De Bronett, in: Wiedemann [Hg.], Handbuch des Kartellrechts, 2. Aufl., 2008, § 22 N 70; P. Ostendorf/A. Grün, Geltung des Konzernprivilegs im Rahmen des Missbrauchsverbots im Europäischen und Deutschen Kartellrecht, WuW 2010, 950, 956; im Ergebnis ebenso Reinert, SHK-KG, KG 7 N 17). Gegenüber einer Einstufung der Kosten-Preis-Schere als Diskriminierung wird demgegenüber eingewendet, dass es bei rein firmeninternen Vorgängen strukturell und bei gruppeninternen Vorgängen wegen des Konzernprivilegs – das auch im Rahmen eines Marktmissbrauchs zur Anwendung gelangen müsse – ausgeschlossen sei, die vertikal integrierte Unternehmenseinheit als Handelspartner im Sinne der Vorschrift zu behandeln und eine Ungleichbehandlung zu konstruieren (vgl. Fuchs/Möschel, IM-EuKR, Art. 82 N 362; Merten, 89 f., 121 f.; ausführlich Petzold, 163 f.; ebenso allgemein Amstutz/Carron, BSK-KG, KG 7 N 224; im Ergebnis lehnt auch Amstutz, Wirtschaftsregulierung, 160, eine Qualifizierung als Diskriminierung wegen der unterschiedlichen Ausrichtung gegenüber dem Tatbestand einer Preis-Kosten-Schere ab). Für die Abgrenzung einer Kosten-Preis-Schere gegenüber einer Diskriminierung kommt allerdings einem anderen Aspekt massgebliche Bedeutung zu. Dem Verhältnis zwischen dem internen Preis, der intern gegenüber der auf dem nachgelagerten Markt tätigen, vertikal integrierten Einheit des marktbeherrschenden Unternehmens im Rahmen der buchhalterischen Erfassung als Abgrenzungspreis innerhalb einer Firma oder |als Transferpreis gruppenintern für das Vorprodukt angesetzt wird, und dem externen Preis, den das marktbeherrschende Unternehmen gegenüber den externen Abnehmern des Vorprodukts berechnet, kommt für die Beurteilung einer Kosten-Preis-Schere keine Bedeutung zu. Sowohl der Abgrenzungspreis, der nur eine Position im Rahmen der internen Kostenrechnung darstellt, als auch der Transferpreis können als rein unternehmensinterne Daten grundsätzlich beliebig angesetzt werden, weshalb ihnen kein relevanter Aussagewert zukommt. Soweit der Transferpreis dem externen Preis entspricht, ergibt sich im Aussenverhältnis formal auch gar keine Ungleichbehandlung. Aus diesem Grunde stellt der Nachweis einer Kosten-Preis-Schere gerade nicht auf den internen Preis des Unternehmens ab (vgl. E. 448, 449). Die Missbräuchlichkeit einer Kosten-Preis-Schere ergibt sich vielmehr aus einer unzureichenden Preisdifferenz zwischen dem externen Preis für das Vorprodukt auf dem Vorproduktmarkt und dem Preis des marktbeherrschenden Unternehmens für das Endprodukt auf dem Endproduktmarkt. Massgebend für die Beurteilung einer Kosten-Preis-Schere ist demzufolge eine Preisberechnung aus zwei strukturell völlig unterschiedlichen Preisen, weil diese auf zwei verschiedenen Märkten zur Anwendung gelangen, und nicht ein Preisvergleich zwischen strukturell gleichen Preisen. Aus diesem Grunde kann ein Missverhältnis der Preisgestaltung für Vor- und Endprodukte auch dann gegeben sein, wenn eine formal unterschiedliche Preisfestsetzung gegenüber den Abnehmern des Vorprodukts – wie im vorliegenden Fall – gar nicht vorliegt.
438. Die Geschäftsverweigerung gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a KG als eine Form des Behinderungsmissbrauchs setzt unter anderem voraus, dass das jeweilige Produkt für die Ausübung der intendierten wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem vor- oder nachgelagerten Markt unerlässlich ist, und die Lieferverweigerung durch die – zumindest nahezu vollständige – Verdrängung von Konkurrenten bzw. der Verhinderung des Eintritts von neuen Wettbewerbern eine Wettbewerbsbeseitigung auf dem nachgelagerten Markt zur Folge hat (vgl. Amstutz/Carron, BSK-KG, KG 7 N 125 f.; Borer, KG 7 N 10 f.; Weber/Volz, FHB-WBR, N 2.585, 2.592). Diese beiden Tatbestandselemente der Geschäftsverweigerung können auch im Fall einer Kosten-Preis-Schere gegeben sein, sie bilden jedoch keine zwingenden tatbestandlichen Voraussetzungen für deren Verwirklichung (vgl. Petzold, 175). So setzt eine Kosten-Preis-Schere – wie dargelegt – nicht voraus, dass das Vorprodukt unerlässlich ist, weshalb der Tatbestand auch dann erfüllt sein kann, wenn für die Abnehmer des Vorprodukts gewisse Ausweichmöglichkeiten bestehen (vgl. EuGH, EU:C:2014:2062 Ziff. 75, 96, 118, «Telefónica»). Im Gegensatz zur Lieferverweigerung muss eine Kosten-Preis-Schere zudem nicht auf eine Verdrängung der Konkurrenten vom Markt ausgerichtet sein (vgl. E. 418). Daher besteht keine Deckungsgleichheit zwischen den beiden Fallgruppen in Bezug auf die jeweiligen Tatbestandsmerkmale (vgl. Petzold, 179 f.).
439. Die Erzwingung gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c KG besteht in einer gewissen Durchsetzung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen, womit sie als Ausbeutungsmissbrauch nicht auf eine Verdrängung von Konkurrenten, sondern auf eine Ausnutzung von Geschäftspartnern ausgerichtet ist. Die Unangemessenheit von Preisen ist dabei dann gegeben, wenn diese im Einzelfall als offensichtlich unbillig oder als unverhältnismässig zu qualifizieren sind (vgl. Botschaft KG 1995, 572 f.; Amstutz/Carron, BSK-KG, KG 7 N 300; Borer, KG 7 N 20; David/Jacobs, WBR, N 731; Reinert, SHK-KG, KG 7 N 26; Weber/Volz, FHB-WBR, N 2.660 f.). Wie vorstehend dargelegt, stellt die Unangemessenheit des Preises sowohl für das Vorprodukt als auch das Endprodukt keine tatbestandliche Voraussetzung einer Kosten-Preis-Schere dar. Vielmehr bildet das unzureichende Preisverhältnis zwischen dem Preis für das Vorprodukt und dem Preis für das Endprodukt das massgebliche Kriterium für die Missbräuchlichkeit des Tatbestands. Die Durchführung einer Preishöhenkontrolle ist demzufolge auch kein sachgerechtes Prüfungsmittel zur Beurteilung einer Kosten-Preis-Schere (vgl. O’Donoghue/Padilla, Art. 102, 396; Klotz, 653; Petzold, 156 f.). Im Übrigen kann die Kosten-Preis-Schere im Gegensatz zu einer Erzwingung auch auf die Verdrängung von Konkurrenten ausgerichtet sein.
440. Die Preisunterbietung gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. d KG als Form des Behinderungsmissbrauchs besteht grundsätzlich in der Strategie eines Unternehmens, mittels gezielter Tiefstpreise die Konkurrenzpreise zu unterbieten und dabei zumindest kurzfristige Verluste hinzunehmen, um die aktuellen Konkurrenten vom Markt zu verdrängen und/oder potenzielle Konkurrenten vom Markteintritt abzuhalten (vgl. Amstutz/Carron, KG 7 N 322; Borer, KG 7 N 24; David/Jacobs, WBR, N 731; Reinert, SHK-KG, KG 7 N 30; Weber/Volz, FHB-WBR, N 2.695). Als Tiefstpreise im Sinne der Preisunterbietung sind in jedem Fall solche Preise zu qualifizieren, die unter dem massgeblichen Kostenstandard liegen, wobei auf unterschiedliche Kostenstandards abgestellt werden kann (vgl. Amstutz/Carron, KG 7 N 377 f.; Weber/Volz, FHB-WBR, N 2.707). Während dieser Umstand regelmässig in vergleichbarer Weise auch bei der Kosten-Preis-Schere Bedeutung erlangt – wobei sich im Grenzbereich einer Kostendeckung aller|dings Unterschiede ergeben können (vgl. Petzold, 130 f.; zu Abweichungen in Bezug auf den möglichen Inhalt der Tiefpreise vgl. Klotz, 653; H. Lommler, Das Verhältnis des kartellrechtlichen Verbots der Kosten-Preis-Schere zum Verbot der Kampfpreisunterbietung, WUW 2011, 247 f.) –, bilden sonstige, als Voraussetzungen einer Preisunterbietung diskutierten Elemente, wie der Verdrängungsplan, der Ausgleich der angefallenen Verluste sowie die Preisanhebung über das bisherige Preisniveau (vgl. Amstutz/Carron, KG 7 N 380 f.; Borer, KG 7 N 24; Weber/Volz, FHB-WBR, N 2.704 f.), keine notwendigen Elemente zur Erfüllung des Tatbestands einer Kosten-Preis-Schere (vgl. Fuchs/Möschel, IM-EuKR, Art. 102 N 363; O’Donoghue/Padilla, Art. 102, 398). Umgekehrt weisen die bei einer Kosten-Preis-Schere notwendigen Anforderungen im vertikalen Verhältnis an das Vorprodukt keinerlei Bedeutung für eine Preisunterbietung auf, weil die Bezugsquellen der Vorprodukte für die Beurteilung einer Preisunterbietung unerheblich sind.
441. Die genannten Tatbestandsvarianten vermögen demzufolge den Tatbestand der Kosten-Preis-Schere nicht richtig oder zumindest nicht adäquat zu erfassen. Insbesondere besteht der kartellrechtliche Vorwurf nicht nur darin, dass die Preise des vertikal integrierten Unternehmens im vorgelagerten Markt zu hoch bzw. im nachgelagerten Markt zu tief seien. Vielmehr weist der Tatbestand der Kosten-Preis-Schere einen eigenständigen Unwertgehalt auf, wonach den Wettbewerbern auf der nachgelagerten Ebene keine ausreichende Marge mehr verbleibt und sie dadurch zu einer Quersubventionierung gezwungen sind, wenn sie nicht vom Markt verdrängt werden wollen (vgl. Zöttl, Kosten-Preis-Schere, 446). Um diesen eigenständigen Unwertgehalt sachgerecht zu beurteilen, ist es demzufolge auch notwendig, eigenständige Prüfkriterien anzuwenden. Es ist deshalb gerechtfertigt und erforderlich, die Kosten-Preis-Schere als eigenständige Form eines missbräuchlichen Verhaltens durch ein marktbeherrschendes Unternehmen gemäss Art. 7 Abs. 1 KG zu qualifizieren. Dies entspricht auch der heutigen Einschätzung der EU-Wettbewerbspraxis (vgl. EuGH, EU:C:2014:2062 Ziff. 96, «Telefónica»; EuG, EU:T:2012:172 Ziff. 178, «Telefónica»; EuGH, EU:C:2011:83 Ziff. 30–31, 56, «TeliaSonera»; EuGH, EU:C:2010:603 Ziff. 155 ff., «Deutsche Telekom»; EuG, EU:T:2008:101 Ziff. 167, «Deutsche Telekom»). Aus diesem Grunde ist die neueste Rechtsprechung des US-amerikanischen Supreme Courts zum margin squeeze im Fall «linkLine» abzulehnen, weil diese den unterschiedlichen Charakter der einschlägigen Wettbewerbsbeschränkungen nicht beachtet.
442. Ungeachtet dessen, dass die Kosten-Preis-Schere als eigenständiger Missbrauchstatbestand zu qualifizieren ist, kann im Einzelfall bei entsprechendem Nachweis darüber hinaus auch eine der vorstehend genannten einschlägigen Tatbestandsvarianten des Art. 7 Abs. 2 KG gegeben sein, wenn deren jeweilige Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt werden (vgl. EuGH, EU:C:2011:83 Ziff. 56, «Telia-Sonera»; Eilmannsberger/Bien, MüK-EuWBR, Art. 102 N 554; Fuchs/Möschel, IM-WBR, Art. 102 N 362; O’Donoghue/Padilla, Art. 102, 321).
443. Da die Kosten-Preis-Schere eine eigenständige Tatbestandsvariante des Art. 7 Abs. 1 KG darstellt, sind die Rügen der Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf das Vorliegen einer Diskriminierung gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b KG in formaler Hinsicht zwar berechtigt, in der Sache aber unerheblich. Denn die Qualifizierung ihres konkreten wirtschaftlichen Verhaltens als Kosten-Preis-Schere beruht auf den massgeblichen Prüfkriterien, die auch von der Vorinstanz ungeachtet der nicht zutreffenden rechtlichen Zuordnung zur Missbrauchsvariante der Diskriminierung in richtiger Weise angewendet wurden (vgl. E. 466 ff.).
444. Die Wettbewerbswidrigkeit einer Kosten-Preis-Schere ist anhand eines eigenständigen Prüfungsrasters mit spezifischen Prüfungskriterien zur Beurteilung der vertikalen und horizontalen Druckausübung zu beurteilen, weil es sich dabei um eine eigenständige Tatbestandsvariante des Art. 7 Abs. 1 KG handelt. Die Prüfkriterien der anderen Tatbestandsvarianten des Art. 7 KG finden demzufolge grundsätzlich keine Anwendung. Ungeachtet dessen hat die EU-Wettbewerbspraxis hinsichtlich einzelner Aspekte auch auf Prüfungskriterien zurückgegriffen, die bei der Überprüfung anderer Tatbestandsvarianten verwendet werden, soweit dies sachlich gerechtfertigt war.
445. Massgeblicher Ausgangspunkt und Rahmen der Prüfung einer Kosten-Preis-Schere bildet der wettbewerbsrechtliche Vorwurf, dass den Konkurrenten auf dem Endproduktmarkt keine ausreichende Preisspanne verbleibt, weil ein Missverhältnis zwischen den von einem marktbeherrschenden Unternehmen angesetzten Preisen für seine Vor- und Endprodukte besteht.
446. Zum Nachweis einer nicht ausreichenden Preisspanne sind getrennte Wirtschaftlichkeitsberechnungen auf der Stufe Vorproduktmarkt und Endproduktmarkt zur Ermittlung der jeweiligen produktspezifischen Kosten durchzuführen. Angesichts der Ausgestaltung der Preise und der anfallenden Kosten für die jeweiligen Vor- und Endprodukte muss die Vergleichbarkeit der Preise im Rahmen einer Überprüfung gegebenenfalls erst hergestellt werden (vgl. EuGH, EU:C:|2011:83 Ziff. 35, «TeliaSonera»; Eilmannsberger/Bien, MüK-EuWBR, Art. 102 N 548; Fuchs/Möschel, IM-EuKR, Art. 102 N 357; O’Donoghue/Padilla, Art. 102, 388; Schröter/Bartl, SJKM-WBR, Art. 102 N 309). Zudem sind insbesondere die nachfolgend aufgeführten Aspekte zum Gegenstand der Prüfung, zum Kostenstandard für die Ermittlung der massgeblichen Kosten sowie zum Inhalt der Rentabilitätsanalyse zu berücksichtigen. Massgebend für die Anwendung der jeweiligen wirtschaftlichen Konzepte sind die Umstände des Einzelfalls. Den Wettbewerbsbehörden kommt dabei angesichts der Vielzahl an bestehenden wirtschaftlichen Konzepten und dem Umstand, dass deren Anwendung auf einen konkreten Sachverhalt im Detail eine spezifische Festlegung einzelner Positionen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und sonstigen Annahmen und Abgrenzungen erfordert, ein erheblicher Ermessensspielraum bei der Auswahl und Konkretisierung der im Rahmen einer Überprüfung verwendeten Modelle und Standards zu (so auch EuG, 30. Januar 2007, T 340/03, France Telecom SA gg. EU-Kom, EU:T:2007:22, zit. «Wanadoo Interactive», Ziff. 129, im Hinblick auf die Berechnung der Kostendeckung).
447. Den Gegenstand der Prüfung bildet eine interne Wirtschaftlichkeitsberechnung auf der Grundlage der Daten des vertikal integrierten Unternehmens (im Sinne eines «as efficient competitor test», «equally efficient competitor test» oder «Test unter Annahme eines gleich effizienten Wettbewerbers», nachfolgend: Eigenwirtschaftlichkeitstest) oder eine externe Wirtschaftlichkeitsrechnung auf der Grundlage der Daten von Wettbewerbern des vertikal integrierten Unternehmens (im Sinne eines «reasonably efficient competitor test» oder «Test unter Annahme eines theoretisch hinreichend effizienten Wettbewerbers», nachfolgend: Fremdwirtschaftlichkeitstest). Grundsätzlich wäre es wohl auch nicht ausgeschlossen, andere Prüfungsmethoden wie eine «Margenvergleichsanalyse» auf der Grundlage eines Retail-Minus-Kostenansatzes durchzuführen.
448. Bei einem Eigenwirtschaftlichkeitstest ist zu untersuchen, ob die Geschäftstätigkeit des vertikal integrierten Unternehmens auf dem Endproduktmarkt auf der Grundlage der Preise, die das Unternehmen auf dem Vorproduktmarkt von seinen Konkurrenten für das Vorprodukt verlangt, rentabel sein konnte oder nicht. In diese Wirtschaftlichkeitsberechnung sind allein die wirtschaftlichen Daten des marktbeherrschenden Unternehmens einzustellen (vgl. EU-Kom, Comp/C1/37.451 Ziff. 107, «Deutsche Telekom»; EU-Kom, Comp/38.784 Ziff. 311, «Telefónica»; EU-Kom, IV/30.178 Ziff. 66, «Napier-Brown»). Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung des Endproduktgeschäfts wird der Marktpreis des Vorprodukts im Sinne einer zumindest virtuellen Trennung des marktbeherrschenden Unternehmens der nachgelagerten, vertikal integrierten Unternehmenseinheit als Kostenposition für deren Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegt. Massgebend sind also nicht die buchhalterisch dokumentierten, sondern die unter Zugrundelegung des Marktpreises tatsächlich anfallenden Kosten des unternehmensinternen Produkttransfers (vgl. EU-Kom, Comp/C1/37.451 Ziff. 140, «Deutsche Telekom»).
449. Bei einem Fremdwirtschaftlichkeitstest ist zu untersuchen, ob die Differenz zwischen dem Preis, welcher ein hinreichend effizienter Wettbewerber im nachgelagerten Markt für das Vorprodukt bezahlt, und dem Preis, den er im nachgeordneten Markt berechnet, ausreicht, um im nachgeordneten Markt die Erzielung eines normalen Gewinns zu ermöglichen (vgl. EU-Kom, Comp/38.784 Ziff. 311, «Telefónica»). Im Unterschied zum Eigenwirtschaftlichkeitstest wird hierbei auf die tatsächlichen Kosten eines Wettbewerbers abgestellt und dessen Marge im Endproduktgeschäft berechnet. Im Rahmen des Fremdwirtschaftlichkeitstests ist neben der eigentlichen Margenberechnung auch eine Abklärung vorzunehmen, unter welchen Umständen von einer hinreichenden Effizienz des Wettbewerbers ausgegangen werden kann.
450. Bei einer Margenvergleichsanalyse, welche den Anforderungen an einen ausreichenden Nachweis gegenüber dem marktbeherrschenden Unternehmen gerecht werden würde – andernfalls könnte der Test nur ergänzend herangezogen werden (vgl. O’Donoghue/Padilla, Art. 102, 379) –, müsste der Eigenwirtschaftlichkeitstest mit dem Fremdwirtschaftlichkeitstest für mehrere Wettbewerber kombiniert werden, indem die Wirtschaftlichkeitsberechnung sowohl auf der Grundlage der eigenen Zahlen des marktbeherrschenden Unternehmens als auch der Daten der Konkurrenten durchgeführt wird. Sie erfordert demzufolge einen höheren Aufwand gegenüber den anderen beiden Wirtschaftlichkeitsberechnungen, ohne dass hierfür ein wesentlicher inhaltlicher Vorteil ersichtlich wäre. Dies dürfte wohl der Grund dafür sein, dass ihre Anwendung in der Praxis bislang nicht in Erwägung gezogen wurde.
451. Grundsätzlich ist der Nachweis eines Missverhältnisses auf der Grundlage eines Eigenwirtschaftlichkeitstests zu führen (vgl. EuGH, EU:C:2011:83 Ziff. 44, «TeliaSonera»; EuG, EU:T:2012:172 Ziff. 190 f., «Telefónica», EuGH, EU:C:2010:603 Ziff. 202, «Deutsche Telekom»; CLERC, CR-Concurrrence, LCart 7 I N 119; Eilmannsberger/Bien, MüK-EuKR, Art. 102 N 547; Fuchs/Möschel, IM-EuKR, Art. 102 N 357; O’Donoghue/Padilla, Art. 102, 380; Petz|old, 110; Schröter/Bartl, SJKM-WBR, Art. 102 N 309). Die bislang ergangenen Entscheide zum EU-Wettbewerbsrecht basieren inhaltlich auch auf dieser Nachweismethode (vgl. O’Donoghue/Padilla, Art. 102, 376). Denn der Eigenwirtschaftlichkeitstest kann prinzipiell einfacher durchgeführt werden, weil er auf weniger Quervergleiche und Adäquanzüberlegungen zurückgreifen muss als die anderen Prüfmethoden. Dies gilt insbesondere auch aus der Sicht des vertikal integrierten Unternehmens; denn es kennt seine eigenen Kosten, weshalb es die Rechtmässigkeit seines Verhaltens auch ohne Weiteres überprüfen kann (vgl. EuGH, EU:C:2011:83 Ziff. 44, «TeliaSonera»; EuG, EU:T:2012:172 Ziff. 190 f., «Telefónica»). Auf die anderen Prüfmethoden ist nur dann abzustellen, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls ein Eigenwirtschaftlichkeitstest nicht durchgeführt werden kann oder dieser aufgrund besonderer Wettbewerbsverhältnisse nicht hinreichend aussagekräftig ist. Dies soll nach der EU-Wettbewerbspraxis etwa dann der Fall sein, wenn (i) die Kostenstruktur des beherrschenden Unternehmens aus objektiven Gründen nicht klar erkennbar ist, oder (ii) die den Wettbewerbern erbrachte Leistung lediglich darin besteht, eine Infrastruktur zur Verfügung zu stellen, deren Herstellungskosten sich bereits amortisiert haben, oder (iii) die besonderen Wettbewerbsbedingungen des Markts es erfordern (vgl. EuGH, EU:C:2011:83 Ziff. 45, «TeliaSonera»; EuG, EU:T:2012 172 Ziff. 193, «Telefónica»; EU-Kom, Anwendungsmitteilung Art. 102, Ziff. 80 Fn. 9; Eilmannsberger/Bien, MüK-EuKR, Art. 102 N 547; zur Kritik an den genannten Ausnahmegründen vgl. O’Donoghue/Padilla, Art. 102, 379 f.). Derartige Gründe müssen von Seiten der Wettbewerbsbehörden im Einzelfall jedoch dargelegt werden und können nicht ohne Weiteres pauschal unterstellt werden. Soweit das vertikal integrierte Unternehmen und die Wettbewerber die gleiche Kostenstruktur aufweisen, führt ein Fremdwirtschaftlichkeitstest im Übrigen zum gleichen Ergebnis wie ein Eigenwirtschaftlichkeitstest.
452. Der Nachweis eines Missverhältnisses ist grundsätzlich erbracht, wenn aufgrund der jeweils im Einzelfall massgeblichen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung die Unangemessenheit der Preisgestaltung dargelegt wird (in diesem Sinne auch EuG, EU:T:2012:172 Ziff. 189, «Telefónica», wonach keine zusätzliche Margenuntersuchung bei alternativen Anbietern vorzunehmen ist). Eine kumulative Erfüllung mehrerer unterschiedlicher Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen ist daher regelmässig nicht erforderlich (a.A. Clerc/Këllezi, CR-Concurrence, LCart 7 II N 142; O’Donoghue/Padilla, Art. 102, 408 f., wonach der Tatbestand einer Kosten-Preis-Schere nur gegeben sein soll, wenn sowohl ein Eigen- als auch ein Fremdwirtschaftlichkeitstest die nicht ausreichende Preisspanne bestätigen). Soweit besondere Umstände vorliegen, kann es aber erforderlich sein, den Nachweis aufgrund eines Eigen- und Fremdwirtschaftlichkeitstests zu führen.
453. Im Hinblick auf die Ermittlung der massgeblichen Kosten ist die Annahme zugrunde zu legen, dass ein rationales, profitmaximierendes Unternehmen seine Preise so gestalten muss, dass die anfallenden Kosten nicht unterschritten werden. Welche Kosten in welchem Umfang tatsächlich anfallen und demzufolge als massgeblich zu betrachten sind, ist aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls abzuklären. Hierzu werden in Praxis und Literatur unterschiedliche Kostenstandards propagiert (zu möglichen Varianten von Kostenstandards vgl. EU-Kom, Anwendungsmitteilung Art. 102, Ziff. 26 Fn. 2; Amstutz/Carron, BSK-KG, KG 7 N 356 f.; O’Donoghue/Padilla, Art. 102, 383; Petzold, 122 f.; für den Bereich von Netzwerkindustrien vgl. I. Vogelsang, Abrechnungssysteme und Zusammenschaltungsregime aus ökonomischer Sicht, Gutachten im Auftrag der deutschen Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, 2006, zuletzt abgerufen am 27. August 2015 unter: www.bundesnetzagentur.de/Shareddocs/Downloads/EN/BNetzA/Areas/Telecommunications/TelecomRegulation/IPinterconnection/GutachtenVogelsangId6202pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Ziff. 2.3.1). Aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht ergeben sich bei Anwendung aller Kostenstandards jeweils gewisse Vor- und Nachteile (vgl. Amstutz/Carron, BSK-KG, KG 7 N 358). Daher bedarf es im Einzelfall einer Festlegung des angemessenen Kostenstandards und dessen sachgerechter inhaltlicher Anpassung an die konkreten Umstände (vgl. O’Donoghue/Padilla, Art. 102, 390; zur Ansetzung von gewichteten Preisen vgl. EuG, EU:T:2008:101 Ziff. 206, «Deutsche Telekom»; Eilmannsberger/Bien, MüK-EuWBR, Art. 102 N 548; Schröter/Bartl, SJKM-WBR, Art. 102 N 309). Im Vordergrund der bisherigen EU-Wettbewerbspraxis zur Kosten-Preis-Schere steht der Kostenstandard der langfristigen durchschnittlichen Zusatzkosten (engl. LRAIC, Long Run Average Incremental Cost), die einem Unternehmen dadurch entstehen, dass es auch auf dem nachgelagerten Markt tätig ist (vgl. EU-Kom, Anwendungsmitteilung Art. 102, Ziff. 80). Danach ergeben sich die langfristigen durchschnittlichen Zusatzkosten aus der Differenz zwischen den Kosten, die einem Unternehmen durch die Herstellung aller Produkte entstehen, und denjenigen Kosten, die anfallen, wenn das untersuchte Produkt ausgeklammert wird, während für die übrigen Produkte von einem konstanten Wert ausgegangen |wird (vgl. EU-Kom, Comp/38.784 Ziff. 314, «Telefónica»). Allerdings müssen auch im Rahmen der langfristigen durchschnittlichen Zusatzkosten unter Umständen Anpassungen vorgenommen werden – wie etwa zur angemessenen Berücksichtigung von Grössen- und Verbundvorteilen (vgl. EU-Kom, Comp/38.784 Ziff. 316 Fn. 290, Ziff. 314, «Telefónica»). Unabhängig von dem konkret gewählten Kostenstandard ist sicherzustellen, dass im Einzelfall sämtliche spezifischen Kosten, die mit der Herstellung oder dem Bezug und dem Absatz eines Produkts einschliesslich allfälliger darauf entfallender allgemeinen Kosten verbunden sind, in der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den jeweiligen Geschäftsbereich sachgerecht berücksichtigt werden (vgl. EuG, EU:T:2012:172 Ziff. 238, «Telefónica»; Amstutz/Carron, BSK-KG, KG 7 N 358).
454. Für die eigentliche Rentabilitätsanalyse können prinzipiell zwei Methoden herangezogen werden, die jeweils auf unterschiedliche Zeiträume bezogen sind: Einerseits der betriebswirtschaftlich übliche historische Ansatz (auch Period-by-Period-Ansatz) und andererseits die für die Unternehmensbewertung entwickelte Ertragswertmethode (auch Discounted-Cash-Flow- oder DCF-Methode).
455. Beim historischen Ansatz erfolgt die Rentabilitätsanalyse unter Betrachtung getrennter Zeiträume, indem die festgestellten Erträge und Kosten innerhalb bestimmter abgegrenzter Zeitspannen – regelmässig innerhalb eines Kalender- oder eines Rechnungsjahres – miteinander verglichen werden. Dieser Ansatz erfordert prinzipiell, dass die Kostendeckung jeweils für jeden betrachteten Zeitraum gegeben ist. Kosten werden dabei grundsätzlich dem jeweiligen Zeitraum, in dem sie angefallen sind, zugerechnet, soweit sie nicht abschreibungsfähig sind und über mehrere Zeiträume anteilig – regelmässig linear – verbucht werden können. Grundsätzlich findet für eine Rentabilitätsanalyse im Rahmen der Beurteilung einer Kosten-Preis-Schere der historische Ansatz Anwendung. Dadurch wird prinzipiell sichergestellt, dass allfällige Verluste im jeweils zu untersuchenden Geschäftsbereich aufgedeckt werden. Dies entspricht der EU-Wettbewerbspraxis zu Kosten-Preis-Scheren und Preismissbräuchen mit Verdrängungswirkung (vgl. EuG, EU:T:2012:172 Ziff. 213, «Telefónica»; EU-Kom, Comp/38.784 Ziff. 325 ff., «Telefónica»; EuGH, 14. November 1996, C-333/94 P Ziff. 1 f., «Tetra Pak International SA gg. EU-Kom», EU:C:1996:436; EuGH, 3. Juli 1991, C-62/86; «Akzo Chemie gg. EU-Kom», EU:C:1991:286 Ziff. 71 f.; EuG, EU:T:2007:22 Ziff. 129 f.; EU-Kom, Comp/38.233 Ziff. 90 f., «Wandoo Interactive»).
456. Demgegenüber erfolgt die Rentabilitätsanalyse bei der Ertragswertmethode über einen bestimmten, regelmässig mehrjährigen Zeitraum hinweg anhand des Kapitalwerts für den untersuchten Geschäftsbereich, ohne festzulegen, ob und wie die Kosten in den einzelnen Jahren gedeckt werden. Der Kapitalwert ergibt sich dabei als Saldo aus den abgezinsten Erträgen und Kosten für den Betrachtungszeitraum. Die Ertragswertmethode ermöglicht dadurch eine Berücksichtigung sowohl kurzfristiger Verluste als auch des Aspekts, dass diese Verluste in dem angesetzten Zeitraum wieder kompensiert werden können. Ein positiver Kapitalwert bestätigt, dass die betreffende Geschäftstätigkeit über den jeweils angesetzten Zeitraum rentabel betrieben werden könnte, während bei einem negativen Kapitalwert von einem defizitären Geschäftsbetrieb auszugehen wäre. Für eine Rentabilitätsanalyse im Rahmen einer Kosten-Preis-Schere weist die Ertragswertmethode allerdings einige erhebliche strukturelle Mängel auf (vgl. EuG, EU:T:2012:172 Ziff. 213, 218, «Telefónica»; EU-Kom, Comp/38.784 Ziff. 332 f., «Telefónica», unter Verweis auf eine Bestätigung durch nationale Regulierungsbehörden; vgl. auch EU-Kom, Comp/38.233 Ziff. 90, 92, «Wanadoo Interactive», für Preismissbräuche mit Verdrängungsabsicht; O’Donoghue/Padilla, Art. 102, 386). Zunächst besteht die Gefahr, dass das Testergebnis auf unangemessenen eigenen Prognosen des Unternehmens beruht – z.B. wenn das Unternehmen für die Zukunft zu hohe Gewinne prognostiziert, wie dies angesichts der unzureichenden Business-Pläne der Swisscom-Gruppe auch vorliegend der Fall gewesen war –, weil dies nur zu einem vermeintlich positiven Ergebnis führen würde. Des Weiteren ermöglicht die Ertragswertmethode gerade die Verrechnung anfänglicher Verluste mit späteren Gewinnen, die auf das jeweilige wettbewerbswidrige Verhalten zurückzuführen sind, wovon im vorliegenden Fall ebenfalls auszugehen ist. Zudem verschleiert die Anwendung der Ertragswertmethode die Möglichkeit eines marktbeherrschenden Unternehmens, anfänglich hohe Verluste zu verbuchen und später auszugleichen, während die wirtschaftlich schwächeren Wettbewerber derartige Verluste über mehrere Jahre gerade nicht ausgleichen können, wie dies vorliegend auch der Fall gewesen ist. Insgesamt bleibt daher festzuhalten, dass durch die Anwendung der Ertragswertmethode ein wettbewerbswidriges Verhalten kaschiert werden kann. Ihre Anwendung als Rentabilitätsanalyse im Rahmen der Beurteilung einer Kosten-Preis-Schere ist daher grundsätzlich ausgeschlossen. Dies entspricht der EU-Wettbewerbspraxis (vgl. die Nachweise unter E. 455). Eine Anwendung ist daher nur dann angezeigt, wenn eine Rentabilitätsanalyse aufgrund des historischen Ansatzes nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt werden kann und geeig|nete Sicherungen vorgesehen werden, um die strukturellen Mängel der Ertragswertanalyse auszuschliessen. Voraussetzung ist hierbei, dass die Profitabilität des Geschäftsbereichs auch von tatsächlich eintretenden Kostensenkungen in der Zukunft abhängt (vgl. EU-Kom, Comp/38.784 Ziff. 343, «Telefónica»). Zudem ist eine sachgerechte zeitliche Begrenzung des Betrachtungszeitraums vorzusehen (vgl. EU-Kom, Comp/38.784 Ziff. 351 f., «Telefónica»; EuG, EU:T:2012:172 Ziff. 220, «Telefónica»). Für den Bereich von dynamischen Wachstumsmärkten in Netzwerkindustrien wurde von Seiten der EU-Wettbewerbspraxis mittlerweile eine ergänzende Anwendung der Ertragswertanalyse unter Berücksichtigung der notwendigen Voraussetzungen und bestimmten Annahmen vorgesehen, um auszuschliessen, dass der historische Ansatz aufgrund der linearen Abschreibung von anfänglich hohen Investitionskosten zu einer Verzerrung bei der Rechnungslegung führt (vgl. EU-Kom, Comp/38.784 Ziff. 349 f., «Telefónica»; bestätigt durch EuG, EU:T:2012:172 Ziff. 212 f., «Telefónica»; EuGH, EU:C:2014:2062 Ziff. 112, «Telefónica»). Dabei wurde der massgebliche Betrachtungszeitraum allerdings auf ein Zeitfenster von maximal fünf Jahren festgelegt (vgl. EU-Kom, Comp/38.784 Ziff. 355 f., «Telefónica»; bestätigt durch EuG, EU:T:2012:172 Ziff. 213, 218, «Telefónica»).
457. Der Nachweis einer Kosten-Preis-Schere ist grundsätzlich in folgenden Fällen erbracht: Soweit eine negative Preisdifferenz vorliegt und bereits der vom vertikal integrierten Unternehmen für das Vorprodukt angesetzte Preis den von der integrierten Einheit angesetzten Verkaufspreis für das Endprodukt im nachgelagerten Markt übersteigt, liegt ein missbräuchliches Verhalten vor, ohne dass es einer genauen Ermittlung der Kosten für das Endprodukt auf dem nachgelagerten Markt bedarf, weil ein Wettbewerber im nachgelagerten Markt von vornherein nicht wettbewerbsfähig sein kann (vgl. Fuchs/Möschel, IM-EuKR, Art. 102 N 357).
Bei einer positiven Preisdifferenz ist eine Kosten-Preis-Schere jedenfalls dann gegeben, wenn die Summe aus dem Preis für das Vorprodukt und den produktspezifischen Kosten für das Endprodukt im nachgelagerten Markt gleich hoch oder höher ist als der Verkaufspreis für das Endprodukt (vgl. EU-Kom, Comp/38.784 Ziff. 322, «Telefónica»; Fuchs/Möschel, IM-EuKR, Art. 102 N 357), weil auch in diesen Fällen zweifelsfrei keine ausreichende Marge zu Gunsten der Wettbewerber besteht. Soweit die jeweils erzielte Marge auch einen gewissen Gewinn umfasst (vgl. Fuchs/Möschel, IM-EuKR, N 353; Weber/Volz, FHB-WBR, N 2.652; die jeweils auf eine Gewinnspanne oder eine Gewinnmarge abstellen), hängt es von den konkreten Umständen des Einzelfalls (z.B. Höhe, Verhältnis zum Umsatz, Regelmässigkeit etc.) ab, ob das Preisverhältnis dennoch als missbräuchlich zu qualifizieren ist.
461. Grundsätzlich erfasst Art. 7 KG nur dasjenige wirtschaftliche Verhalten, das von einem Unternehmen auch in eigener Verantwortung beeinflusst werden kann. Soweit einzelne Rechtsvorschriften – insbesondere in regulierten Bereichen – ein bestimmtes wirtschaftliches Verhalten vorgeben, ist dessen rechtliche Beurteilung davon abhängig, ob dem Unternehmen ein gewisser Handlungsfreiraum verbleibt, aus dem sich die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens ergeben kann. Soweit die Rechtsvorschriften dem Unternehmen einen Handlungsspielraum für selbständige Verhaltensweisen einräumen, wodurch die Möglichkeit von Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann, findet Art. 7 KG Anwendung. Geben die jeweiligen Rechtsvorschriften hingegen ein bestimmtes Verhalten zwingend vor oder bilden sie zumindest einen solchen rechtlichen Rahmen, der jede Möglichkeit für ein gewisses selbständiges Verhalten ausschliesst, ist Art. 7 KG nicht anwendbar. Denn die Ursache der Wettbewerbsbeschränkung beruht in diesen Fällen nicht auf einem selbständigen Verhalten des Unternehmens (vgl. EuGH, EU:C:2011:83 Ziff. 49, «TeliaSonera»; EuGH, 11. November 1997, C-359/95 P und C-379/95 P, EU-Kom gg. «Ladbroke Racing», EU:C:1997:531, Ziff. 33; in diesem Sinne auch die EU-Kom Ziff. 163, «Deutsche Telekom», wonach zwar ein Freiraum zur Vermeidung der Kosten-Preis-Schere vorhanden gewesen sein müsse, aber selbst bei regulierten Produkten bereits die Möglichkeit zur Beantragung von Preiserhöhungen als entsprechender Handlungsspielraum zu qualifizieren sei; EuG, EU:T:2008:101 Ziff. 105, «Deutsche Telekom»; EuGH, EU:C:2010:603 Ziff. 80 f., «Deutsche Telekom»; Eilmannsberger/Bien, MüK-EuWBR, Art. 102 N 553).
462. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass die Belieferung von Konkurrenten mit dem Grosshandelsprodukt BBCS durch die Swisscom-Gruppe auf freiwilliger Basis erfolgte und gerade keiner Regulierung durch das Fernmeldegesetz unterstand. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist auch keine Lieferverweigerung, sondern vielmehr eine unangemessene Preisgestaltung bei einer tatsächlich durchgeführten Belieferung. Die Frage eines tatsächlich bestehenden Handlungsspielraums der Swisscom-Gruppe im Bereich eines regulierten Produktbereichs stellt sich demnach von vornherein nicht.
463. Die Erbringung von Breitbanddienstleistungen, die nicht durch das |Interkonnektionsregime des Fernmeldegesetzes reguliert werden, untersteht auch nicht dessen Anwendungsbereich. Daher kann das Fernmeldegesetz auch keine zwingenden Auswirkungen auf die wettbewerbsrechtliche Beurteilung derartiger Dienstleistungen nach sich ziehen. Vielmehr untersteht diese Leistungserbringung entsprechend den allgemeinen Grundsätzen in jedem Fall einer kartellgesetzlichen Beurteilung. Die Beschwerdeführerinnen tragen auch keinerlei Aspekte vor, warum bei der tatsächlichen Erbringung eines nicht regulierten Produkts im Hinblick auf kartellrechtlich relevante Verhaltensweisen, wie etwa ein Preismissbrauch oder eine Koppelung, eine kartellrechtliche Überprüfung ausgeschlossen sein sollte. Es sind daher von vornherein keinerlei Gründe ersichtlich, woraus sich eine Ausschlusswirkung des Fernmeldegesetzes gegenüber einer kartellgesetzlichen Beurteilung ergeben könnte.
464. Aus dem Office-Connect-Urteil des BGer kann keine andere Einschätzung abgeleitet werden. Das Urteil stellt zum einen ausschliesslich fest, dass die Verweigerung einer Belieferung von Dritten mit dem Grosshandelsprodukt angesichts der fehlenden Angebotspflicht im Fernmeldegesetz keinen kartellrechtlichen Verstoss darstellen könne. Zum anderen hält das BGer unter Verweis auf die bestehende Rechtsprechung zur Parallelität von Kartellgesetz und Fernmeldegesetz ausdrücklich fest, dass sich auch im Bereich von regulierten Produkten aus anderen Gründen eine kartellrechtliche Massnahme rechtfertigen könne (BGer, 4C.404/2006 E. 3.2, «Office Connex»; im Ergebnis ebenso in diesem Sinne EuGH, EU:C:2014:2062 Ziff. 128, 133, «Telefónica»; EuG, EU:T:2012:172 Ziff. 128, 133, «Telefónica»). Das BGer hat demzufolge auch mit diesem Urteil klargestellt, dass das Kartellgesetz nach dessen eigenen Kriterien neben dem Fernmeldegesetz zur Anwendung gelangt. Die Beschwerdeführerinnen unterstellen daher mit ihrer Behauptung, ohne Angebotspflicht könne nach Ansicht des BGer keinerlei Missbrauchstatbestand gemäss Art. 7 KG vorliegen, dem Urteil einen angeblichen Inhalt, der diesem offensichtlich nicht zukommt.
465. Die von den Beschwerdeführerinnen vorgenommene Herleitung einer Ausschlusswirkung des Fernmeldegesetzes gegenüber dem Kartellgesetz bei nicht regulierten Produkten ist demzufolge lediglich konstruiert und entbehrt jeglicher rechtstheoretischen Grundlage. Der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Ausschluss des Tatbestands einer Kosten-Preis-Schere ist demzufolge sachlich unbegründet und unbeachtlich.
466. Vorliegend ist umstritten, welche Prüfkriterien nach Methode und Inhalt zur Anwendung gelangen können bzw. müssen. Die Vorinstanz hat die Wettbewerbswidrigkeit anhand von drei sog. Tests überprüft, wobei grundsätzlich Test 1 als massgeblich qualifiziert wurde und die Tests 2 und 3 zusätzlich vorgenommen wurden, um die inhaltliche Richtigkeit von Test 1 zu bestätigen.
467. Test 1 entspricht dem Eigenwirtschaftlichkeitstest und bestand aus der wirtschaftlichen Betrachtung des Einzelhandelsgeschäfts von Bluewin in den Jahren 2000 bis 2007, wobei auf eine Jahresbetrachtung aufgrund einer Ermittlung des jährlichen Ergebnisses anhand einer gesonderten Wirtschaftlichkeitsberechnung abgestellt wurde. Test 2 entspricht einem Fremdwirtschaftlichkeitstest; er bestand aus der wirtschaftlichen Betrachtung des Einzelhandelsgeschäfts mit Breitbandprodukten der drei grössten Konkurrenten in den Jahren 2006 und 2007, die sich auf deren Angaben zu durchschnittlichen Einnahmen und Ausgaben pro Benutzer des gesamten xDSL-Geschäfts abstützt. Test 3 entspricht einer Margenvergleichsanalyse und bestand aus einem Retail-Minus-Ansatz, bei dem für das meistverkaufte Breitbandprodukt 3500/300 die sich ergebende Differenz zwischen Grosshandels- und Einzelhandelspreis ermittelt und mit der Summe der sich typischerweise ergebenden sonstigen Kostenelemente wie Marketing und Vertrieb, Kundenservice, Rechnungswesen, Produktentwicklung und -management, Informationstechnologie, Infrastrukturkosten sowie weiteren anfallenden Kosten verglichen wurde. Als Referenz für die Retail-Minus-Betrachtung diente ein Gutachten des Bundesamts für Kommunikation vom 2. November 2007, welches im Rahmen eines Amtshilfegesuchs erstellt worden war. Das Bundesamt für Kommunikation hatte dabei als sektorspezifische Fachbehörde im Telekommunikationsbereich ermittelt, welche Differenz zwischen Gross- und Einzelhandelspreisen für Breitbanddienste in anderen europäischen Ländern als angemessen und zulässig angesehen werden. Dabei ergaben sich folgende Feststellungen: (i) monatlicher Einzelhandelspreis: netto 45.54 CHF; (ii) monatlicher Grosshandelspreis: netto 36.68 CHF; (iii) Differenz: 8.86 CHF, die einer Arbeitsmarge von 19,46% entsprechen; (iv) referenzierte angemessene Arbeitsmarge 23% bis 30%.
[…]
483. Wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend eingewendet haben, ist für die Beurteilung einer Kosten-Preis-Schere grundsätzlich massgebend, ob aufgrund eines Eigenwirtschaftlichkeitstests festgestellt wird, dass das Einzelhandelsgeschäft nicht profitabel betrieben werden konnte. Auf einen Fremdwirtschaftlichkeitstest oder allenfalls eine Margenvergleichsanalyse ist nur dann zurückzugreifen, wenn hierfür im Einzelfall besondere Gründe vorliegen.
|484. Von der Vorinstanz wurden keine derartigen Gründe für die Notwendigkeit einer entsprechenden Prüfung angeführt. Vielmehr hat die Vorinstanz ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Tests lediglich zusätzlich vorgenommen worden seien, um dadurch die Validität des Ergebnisses von Test 1 zu kontrollieren. Vorliegend kommt Test 2 und Test 3 demzufolge keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weshalb darauf auch nicht weiter einzugehen ist.
485. Massgebend ist im vorliegenden Fall aufgrund eines Eigenwirtschaftlichkeitstests demzufolge ausschliesslich, ob die Swisscom-Gruppe im nachgelagerten Einzelhandelsmarkt für Endkunden ihre Breitbandprodukte hätte anbieten können, ohne Verluste zu erleiden, wenn während des untersuchten Zeitraums Bluewin für den internen Transfer des Vorprodukts denselben Grosshandelspreis zu entrichten hatte, der auch den anderen Internetdienstanbietern in Rechnung gestellt worden war.
486. Die für den Eigenwirtschaftlichkeitstest von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten und von der Vorinstanz durchgeführten Wirtschaftlichkeitsberechnungen des Gross- und Einzelhandelsgeschäfts der Swisscom-Gruppe stimmen mit Ausnahme geringfügiger Unterschiede, die auf Darstellungs- oder Rechenfehler zurückzuführen sind, überein. Dies gilt insbesondere auch für die in die Wirtschaftlichkeitsberechnung des Einzelhandelsgeschäfts einzustellenden Grosshandelspreise für die BBCS-Produkte, weil auch von den Beschwerdeführerinnen die gegenüber den anderen Internetdienstanbietern geltend gemachten Preise für die Berechnung herangezogen wurden. Abweichungen ergeben sich für die Wirtschaftlichkeitsberechnung des Einzelhandelsgeschäfts insoweit, als die Beschwerdeführerinnen höhere Akquisitionskosten und niedrigere sonstige Kosten als die Vorinstanz ansetzen, wobei dies jedoch keinen Einfluss auf das jeweilige Jahresergebnis des Einzelhandelsgeschäfts hat. Zudem machen die Beschwerdeführerinnen gewisse zusätzliche Einnahmen in Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen geltend, die jedoch nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 524 ff.). Die wesentlichen Unterschiede in der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Einzelhandelsgeschäftes ergeben sich daraus, dass die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz unterschiedlicher Auffassung darüber sind, ob und inwieweit die folgenden Sachpunkte in der Wirtschaftlichkeitsberechnung des Einzelhandelsgeschäftes zu berücksichtigen sind: (i) die Abschreibung von Akquisitionskosten (vgl. E. 493 ff.), (ii) die Amortisationsdauer der Akquisitionskosten (vgl. E. 526 ff.), (iii) der Wachstumsrabatt im Jahr 2007 (vgl. E. 535 ff.) sowie (iv) eine Quersubventionierung durch Bündelangebote (vgl. E. 547 ff.). Während die Beschwerdeführerinnen eine Berücksichtigung dieser Aspekte geltend machen, hat die Vorinstanz diese Aspekte im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung aus unterschiedlichen Gründen im Ergebnis nicht berücksichtigt. Wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt wird, ergeben sich aus der entsprechenden Prüfung dieser Aspekte keine Anpassungen an die für das Einzelhandelsgeschäft massgebliche Wirtschaftlichkeitsberechnung im Rahmen des Eigenwirtschaftlichkeitstests.
487. Aufgrund der massgeblichen und insoweit unstrittigen Wirtschaftlichkeitsberechnung ergibt sich ohne Weiteres, dass das Einzelhandelsgeschäft von Bluewin in den Jahren 2001 bis 2007 über einen Zeitraum von sieben Jahren ausnahmslos zu meist ganz erheblichen jährlichen Verlusten geführt hat. Es steht daher fest, dass das Einzelhandelsgeschäft mit Breitbandprodukten der Swisscom-Gruppe zu den von ihr für die BBCS-Produkte angesetzten Grosshandelspreisen während dieses Zeitraums nicht profitabel betrieben werden konnte.
488. In diesem Zusammenhang ist auf den folgenden Umstand hinzuweisen. Das Grosshandelsgeschäft der Swisscom-Gruppe war trotz der hohen Anfangsinvestitionen in die technologische Infrastruktur bereits seit dem Jahr 2003 profitabel […]. Die Profitabilität des Grosshandelsgeschäfts wurde dabei spätestens mit der internen Genehmigung der Konzernrechnung für das Jahr 2003 und dessen Veröffentlichung im März 2004 dokumentiert […]. Die Profitabilität des Grosshandelsgeschäfts war dabei so hoch, dass die Verluste aus dem Einzelhandelsgeschäft ohne Weiteres ab dem Jahr 2004 hätten ausgeglichen werden können. Zudem wären im Laufe des Jahres 2005 alle Verluste des Grosshandelsgeschäfts aus den Jahren 2000 bis 2002 kompensiert und zusätzlich bis Ende des Jahres 2005 sogar sämtliche Verluste des Einzelhandelsgeschäfts aus den Jahren 2001 bis 2005 ausgeglichen worden […].
489. Das Einzelhandelsgeschäft konnte erst ab dem Jahr 2008 die Gewinnschwelle überschreiten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Profitabilität entsprechend der Ansicht der Vorinstanz ausschliesslich auf die nachhaltige Preissenkung für die BBCS-Produkte auf den Beginn des Jahres 2008 zurückzuführen ist oder ob die Profitabilität entsprechend der Ansicht der Beschwerdeführerinnen auch bei einer Fortführung der im Jahr 2007 geltenden Preise eingetreten wäre. Denn der Eintritt der Wirtschaftlichkeit des Einzelhandelsgeschäfts ab dem Jahr 2008 kann nicht zu einer anderen Beurteilung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Gross- und dem Einzelhandelsmarkt und der von der Swisscom-Gruppe vorgenommenen Handlungen in den Jahren 2001 bis 2007 führen.
|490. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist es im vorliegenden Fall weder erforderlich noch sachgerecht, zur Abklärung der Wirtschaftlichkeit eine Ertragswertanalyse durchzuführen. Wie vorstehend dargelegt wurde (vgl. E. 456), bestehen gegenüber einer Ertragswertanalyse angesichts von deren strukturellen Mängeln bereits erhebliche grundsätzliche Vorbehalte in Bezug auf ihre Berücksichtigung zur Überprüfung einer Kosten-Preis-Schere. Diese strukturellen Mängel sind gerade im vorliegenden Sachverhalt auch von Bedeutung. Im Rahmen des Entscheids in Sachen «Telefónica» wurde der im Übrigen lediglich ergänzende Einsatz einer Ertragswertanalyse im Bereich des Breitbandeinzelhandelsgeschäfts unter zusätzlichem Hinweis auf Feststellungen nationaler Kartellbehörden zudem an ein beschränktes Zeitfenster von maximal fünf Jahren gebunden (vgl. EU-Kom, Comp/38.784 Ziff. 355, «Telefónica»), und ein darüber hinausgehender Zeitraum von sechs oder mehr Jahren ausdrücklich als nicht sachgerecht qualifiziert (vgl. EU-Kom, Comp/38.784 Ziff. 369, 370, «Telefónica»). Die Ansetzung dieses maximalen Zeitfensters wurde von den EU-Gerichten als sachlich angemessen bestätigt (vgl. EuG, EU:T:2012:172 Ziff. 220, 222, 226, «Telefónica»). Angesichts des Umstands, dass im vorliegenden Verfahren die tatsächlichen Unternehmensdaten für einen deutlich darüber hinausgehenden Zeitraum von sieben Jahren vorliegen und in dieser Zeit ein nachhaltiger jährlicher Verlust im Einzelhandelsgeschäft zu verzeichnen ist, besteht von vornherein keine Veranlassung, dieses eindeutige Ergebnis mittels einer ergänzenden Ertragswertanalyse zu überprüfen, um allfällige Verzerrungen, die auf den Modalitäten des historischen Ansatzes beruhen würden, ausgleichen zu können. Es bedarf daher auch keiner verbindlichen Abklärung, inwieweit die von der Vorinstanz nachgereichte Ertragswertanalyse zutreffend ist, wonach unter Berücksichtigung der angemessenen Kosten einschliesslich adäquater Kapitalkosten das Breitbandgeschäft auf der Grundlage der Preise vor dem Jahr 2007 erst nach 11 bis 12 Jahren profitabel gewesen sei.
491. Angesichts der vorstehend dargestellten Sachlage kommt auch den von den Beschwerdeführerinnen darüber hinaus vorgebrachten Rügen keine Entscheidungserheblichkeit in Bezug auf die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Breitbandeinzelhandelsgeschäfts zu. So ist es vorliegend unerheblich, ob und ggf. inwieweit die Swisscom-Gruppe gegenüber ihren Konkurrenten auch noch Grössen- und Verbundvorteile nutzen konnte. Der Vorwurf, wonach die Vorinstanz zu Ungunsten der Swisscom-Gruppe Kosten und Verlustanteile aus anderen Geschäftsbereichen eingerechnet habe, ist von vornherein unbeachtlich, weil sich die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Einzelhandelsgeschäfts auf die eigenen Wirtschaftlichkeitsberechnungen der Swisscom-Gruppe abstützt, welche mit Ausnahme der vorstehend angeführten Sachpunkte mit den von der Vorinstanz vorgelegten Berechnungen übereinstimmen. Im Übrigen kompensieren die Gewinne der Swisscom-Gruppe im Grosshandelsgeschäft deren Verluste im Einzelhandelsgeschäft unabhängig davon, ob das Grosshandelsprodukt intern an Bluewin oder extern an dritte Internetdienstanbieter verkauft wird, weil bei beiden Geschäftsbeziehungen angesichts des Fehlens einer Diskriminierung – wie dies von den Beschwerdeführerinnen selbst vorgetragen wurde – der Ertrag im Grosshandelsgeschäft der gleiche ist. Daher ist auch diese Rüge der Beschwerdeführerinnen unbegründet.
492. Die Swisscom-Gruppe hat daher jedenfalls ab Inkrafttreten der Sanktionsregelung von Art. 49a KG am 1. April 2004 im Zeitraum zwischen April 2004 und Dezember 2007 den objektiven Tatbestand einer Kosten-Preis-Schere verwirklicht, indem sie die Gross- und Einzelhandelspreise für ihre Breitbandprodukte in der vorgenommenen Weise angesetzt hat.
493. Umstritten ist der von den Beschwerdeführerinnen ausdrücklich als entscheidungserheblich qualifizierte Aspekt, ob im Rahmen der Ermittlung der Ertragslage des Einzelhandelsgeschäfts die Kosten, die in Zusammenhang mit der Anwerbung von Neukunden anfallen (nachfolgend: Akquisitionskosten), auf einen längeren Zeitraum aufgeteilt und jährlich abgeschrieben werden können oder ob sie jeweils im Jahr ihres Anfalls in der Jahresrechnung unmittelbar als üblicher Aufwand zu berücksichtigen sind.
[…]
503. Der Begriff «Abschreibung» ist ein Terminus des betrieblichen Rechnungswesens, der sowohl Eingang in die interne Kostenrechnung als auch die externe Finanzbuchhaltung und damit in die Jahresrechnung findet. Er bezeichnet die Methode zur Erfassung von Wertminderungen an einem Wirtschaftsgut über dessen Nutzungs- bzw. Lebensdauer. Dabei werden die aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entsprechend der voraussichtlichen betrieblichen Nutzungsdauer jedes Jahr um einen bestimmten Teilbetrag zur Erfassung des in der jeweiligen Rechnungsperiode eingetretenen Werteverzehrs gekürzt. Die daraus resultierenden Beträge werden in der Kostenrechnung als Kosten und im Rahmen der Jahresrechnung in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand verbucht (vgl. Gabler, Wirtschaftslexikon, zuletzt abgerufen am 27. August 2015 unter: www.wirtschaftslexikon.gabler.|de/definition/abschreibung.html; A. C. Schellenberg, Rechnungswesen: Grundlagen, Zusammenhänge, Interpretationen, 4. Aufl., Zürich 2010, 100 f., 215 f.).
504. Kostenrechnung und Finanzbuchhaltung unterscheiden sich grundsätzlich dadurch, dass die Ausgestaltung der Kostenrechnung im Belieben des jeweiligen Unternehmens steht, während die Ausgestaltung der Finanzbuchhaltung den Vorschriften des jeweils zur Anwendung gelangenden Rechnungslegungsstandards zu entsprechen hat. Die Rechnungslegungsstandards sehen Vorschriften für die Erstellung von Dokumenten vor, mit denen ein Unternehmen über seine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage informiert. Ihr Zweck besteht darin, im gesamtwirtschaftlichen Interesse eine einheitliche und transparente Darstellung sicherzustellen, um sowohl für Dritte als auch für das jeweilige Management des Unternehmens eine fundierte Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu ermöglichen.
505. Im Rahmen der Finanzbuchhaltung ergeben sich aufgrund der einschlägigen Vorschriften im Rechnungslegungsrecht Einschränkungen in Bezug auf eine mögliche Abschreibung von Wirtschaftsgütern. Grundsätzlich dürfen nur die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Anlagegüter und bestimmte immaterielle Vermögenswerte, denen eine bestimmte Nutzungsdauer zugeschrieben werden kann, für eine Abschreibung herangezogen werden. Kosten für Werbemassnahmen und Geschäftsentwicklung sind hingegen von vornherein nicht aktivierungsfähig, sondern müssen in vollem Umfang als Aufwand in der Jahresrechnung eingestellt werden. Der Grund für die fehlende Aktivierungsmöglichkeit besteht darin, dass derartigen Aufwendungen kein entsprechender längerfristiger Vermögenswert gegenübersteht. Ausnahmen bestehen nur mit Bezug auf bestimmte eng gefasste Positionen. Dies gilt auch gemäss den International Financial Reporting Standards (IFRS), nach denen die Swisscom-Gruppe ihre Konzernrechnung erstellt. Die vorliegend geltend gemachten Aufwendungen sind – mit Ausnahme eines marginalen und von den Beschwerdeführerinnen nicht näher bezifferten Anteils – auch nach der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerinnen nicht aktivierungsfähig und können daher nicht über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden. Die Beschwerdeführerinnen haben die Akquisitionskosten in den jeweiligen Jahresrechnungen seit 1998 denn auch nicht aktiviert und abgeschrieben, sondern in vollem Umfang als Aufwand verbucht.
506. Für die Prüfung, ob im Einzelfall für einen bestimmten Produktbereich eine Kosten-Preis-Schere vorliegt, ist die Ertragslage des Gross- und Einzelhandelsgeschäfts jeweils getrennt durch eine eigenständige Wirtschaftlichkeitsberechnung abzuklären. Diese Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind grundsätzlich anhand der für die Jahresabschlüsse massgeblichen Rechnungslegungsvorschriften zu erstellen. Demgegenüber sind individuelle, vom Unternehmen in seine interne Kostenrechnung eingestellte Kriterien nicht zu berücksichtigen. Denn für eine kartellrechtliche Beurteilung der Ertragslage einzelner Geschäftsbereiche sind die nach allgemein anerkannten und übereinstimmend festgelegten Anforderungen, wie sie in den Rechnungslegungsvorschriften zum Ausdruck kommen, massgebend und nicht interne individuelle Festlegungen auf Unternehmensebene. Ausnahmen hiervon sind nur aufgrund besonderer Aspekte anzuerkennen. Massgebend sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls.
507. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Kosten-Preis-Schere ist daher eine Abschreibung von Akquisitionskosten aufgrund der Verweildauer von Kunden oder der sonstigen Amortisationszeit grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
508. Vorliegend steht in Frage, ob bei einem Wachstumsmarkt und hohen Aufwendungen für die Kundenakquisition eine Ausnahmesituation gegeben ist, welche die Berücksichtigung von Abschreibungen rechtfertigt.
509. Die EU-Kommission hat in Zusammenhang mit einem Sachverhalt der Kampfpreisunterbietung im französischen Telekommunikationsmarkt (vgl. EU-Kom, Comp/38.233 Ziff. 76 f., «Wanadoo Interactive») eine solche Ausnahme mit folgender Begründung angenommen. Bei Vorliegen eines Wachstumsmarkts, bei dem die Kosten der Kundenakquisition einen erheblichen Anteil der Ausgaben darstellen, sei zu Gunsten eines Unternehmens anzuerkennen, dass sein Interesse primär nicht auf die kurzfristige Deckung der gesamten Kosten und die Erzielung eines positives Geschäftsergebnisses ausgerichtet sei, sondern zur kommerziellen Entwicklung des Produkts das Erreichen der Gewinnschwelle im Sinne eines return on investment innerhalb eines gewissen Zeitrahmens angestrebt werde. Daher könnten die Akquisitionskosten im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach dem Prinzip der Abschreibung einer Sachanlage aufgeschlüsselt und auf einen angemessenen Zeitraum verteilt werden.
510. Ob und inwieweit diese Begründung zur Beantwortung der Sachfrage auch für den Sachverhalt einer Kosten-Preis-Schere herangezogen werden kann, dürfte jedoch fraglich sein, weil im Gegensatz zum eindimensionalen Sachverhalt einer Kampfpreisunterbietung bei einer zweidimensionalen Kosten-Preis-Schere das wirtschaftliche Ergebnis des Grosshandelsgeschäfts für die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit |des Verhaltens nicht ausser Acht gelassen werden darf. Zumindest ab dem Zeitpunkt, ab dem das Grosshandelsgeschäft profitabel ist und die Verluste des Einzelhandelsgeschäfts ohne Weiteres durch die Gewinne des Grosshandelsgeschäfts ausgeglichen werden können, besteht kein Grund zur Annahme, die Akquisitionskosten in einem Wachstumsmarkt entgegen den allgemeinen Regelungen des anzuwendenden Rechnungslegungsstandards abzuschreiben. Vielmehr führt die Möglichkeit einer Abschreibung der Akquisitionskosten auf der Einzelhandelsstufe sogar noch dazu, dass sich die Zwangswirkung einer Kosten-Preis-Schere verstärkt, weil die Spanne zwischen den Erträgen des Grosshandelsgeschäfts und den Erträgen bzw. Verlusten des Einzelhandelsgeschäfts vergrössert werden würde. Vorliegend hat die Swisscom-Gruppe ab dem Jahr 2003 ein positives Ergebnis im Grosshandelsgeschäft erzielt, wobei ab dem Jahr 2004 der Verlust des Einzelhandelsgeschäfts um ein Vielfaches übertroffen wurde, und demzufolge ein Ausgleich der vollen Verluste aus dem Einzelhandelsgeschäft auch ohne Berücksichtigung einer Abschreibung der Akquisitionskosten möglich gewesen wäre. Gleichzeitig hat das Wachstum im Einzelhandelsmarkt im massgeblichen Zeitraum ganz deutlich abgenommen. Es sind daher vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche die Anerkennung einer Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz ausreichend begründen würden.
511. Die EU-Wettbewerbspraxis zu diesem Sachpunkt ist uneinheitlich. Im Fall «Deutsche Telekom» war überhaupt keine Abschreibung von Akquisitionskosten berücksichtigt worden. Auch im Vorabentscheidungsverfahren «TeliaSonera» wurde dieser Aspekt nicht thematisiert. Demgegenüber wurde im Fall «Telefónica» unter Verweis auf die Begründung im Fall «Wanadoo Interactive» eine Abschreibung von Akquisitionskosten während eines spezifischen Zeitraums berücksichtigt, was allerdings nicht zu einem anderen Ergebnis führte (EU-Kom, Comp/38.784 Ziff. 474, «Telefónica»). Da der Entscheid in Sachen «Telefónica» keinen Rückschluss auf die genauen Ergebnisse des Gross- und Einzelhandelsgeschäfts zulässt, ist zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen auch vorliegend zu prüfen, ob und inwieweit eine Abschreibung der Akquisitionskosten anzuerkennen ist.
512. Als angemessene Periode für eine Abschreibung der Akquisitionskosten wurden von der EU-Kommission im Fall «Telefónica» drei Jahre qualifiziert. Grundlage hierfür bildeten die entsprechenden Ansichten von nationalen Regulierungs- und Wettbewerbsbehörden, welche teilweise sogar kürzere Abschreibungsperioden vorsahen bzw. anwendeten, sowie die Vertragslaufzeit der jeweiligen Kundenverträge (EU-Kom, Comp/38.784 Ziff. 489, «Telefónica»). In der Schweiz bestand keine regulatorisch anerkannte Abschreibungsperiode für den massgeblichen Zeitraum der Wettbewerbsbeschränkung. Die Verträge der Swisscom-Gruppe mit den Endkunden sahen nur eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten vor. Im vorliegenden Fall muss ein Ausgleichszeitraum von drei Jahren demnach ebenfalls als maximale zeitliche Obergrenze für die Anerkennung der Abschreibung von Akquisitionskosten qualifiziert werden.
513. Die massgebliche Wirtschaftlichkeitsberechnung führt allerdings auch unter Berücksichtigung einer entsprechenden Abschreibung von Akquisitionskosten über einen Ausgleichszeitraum von drei Jahren zu keinem anderen Ergebnis. Denn aus den eigenen Berechnungen der Beschwerdeführerinnen zur Wirtschaftlichkeit des Einzelhandelsgeschäfts zeigt sich, dass bei einer linearen Abschreibung der Akquisitionskosten über vier Jahre in den Jahren 2001 bis 2003 sowie 2005 bis 2007 – unter Ausserachtlassung des für 2007 eingestellten Wachstumsrabatts (vgl. E. 535 ff.) – ein Verlust resultiert, und nur im Jahr 2004 ein geringer Gewinn von annähernd […] Mio. CHF zu verzeichnen war. Bei einer Verkürzung der Abschreibungsperiode auf drei Jahre würde sich die Wirtschaftlichkeit des Einzelhandelsgeschäfts demnach noch deutlich verschlechtern.
514. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist eine längere Abschreibungsperiode als drei Jahre auch nicht unter Verweis auf die Verweildauer der Kunden und die Vertragslaufzeit anzusetzen. In den Entscheiden der EU-Wettbewerbspraxis wurde eine von den betroffenen Unternehmen geltend gemachte Abschreibung der Akquisitionskosten anhand der Verweildauer der Kunden und der Vertragslaufzeit ebenfalls ausdrücklich als sachlich unangemessen abgelehnt (vgl. EU-Kom, Comp/38.784 Ziff. 485, «Telefónica»; bestätigt durch EuG, EU:T:2012:172 Ziff. 246, «Telefónica»).
515. Die Berücksichtigung einer Abschreibung anhand der durchschnittlichen Verweildauer der Kunden scheidet schon deshalb aus, weil eine entsprechende Annahme von Seiten der Swisscom-Gruppe jedenfalls zum massgeblichen Zeitpunkt nicht berechtigt war. Eine konkrete Aufstellung der tatsächlichen Verweildauer der Kunden ist nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerinnen haben die durchschnittliche Verweildauer aus dem Kehrwert der Abwanderungsrate hergeleitet und mit einem Wert von mindestens zehn Jahren angesetzt (vgl. E. 529). Wie die Beschwerdeführer selbst ausführen, sind sie während des massgeblichen Zeitraums davon ausgegangen, dass es sich bei dem Breitbandmarkt um einen dynamischen Wachstumsmarkt handle, bei dem der Markterfolg in keiner Weise absehbar gewesen sei und |die Produkte laufend den neuen Herausforderungen, insbesondere den neuen Angeboten der Kabelkonkurrenz, angepasst werden mussten. Sie machen zudem ausdrücklich geltend, dass ein Wechsel für einen Endkunden ohne Probleme und ohne erhebliche Kosten vorgenommen werden könne. Vor diesem Hintergrund ist es sachlich ausgeschlossen und widersprüchlich, die durchschnittliche Verweildauer der Kunden mit mindestens zehn Jahren anzusetzen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Breitbandprodukte zum massgeblichen Zeitpunkt noch nicht einmal annähernd während eines Zeitraums von zehn Jahren verfügbar waren. Zudem wird bei Zugrundelegung eines Wachstumsmarkts die Verweildauer tendenziell zu hoch angesetzt, wie dies bereits im Fall «Telefónica» nachgewiesen worden war (vgl. EU-Kom, Comp/38.784 Ziff. 482 f., «Telefónica»). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen einer wettbewerbswidrigen Preisansetzung durch das marktbeherrschende Unternehmen gerade dazu beitragen können, die Verweildauer eines Kunden zu verlängern (ähnlich bereits EU-Kommission Ziff. 478, «Telefónica»).
516. Die Berücksichtigung einer Abschreibung von mehr als drei Jahren aufgrund der Vertragslaufzeit wäre nicht sachgerecht, weil die Swisscom-Gruppe nach eigenem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen keine Verträge über eine feste Laufzeit abgeschlossen hat. Vielmehr wurden unbefristete Verträge mit einer Mindestvertragsdauer von 12 Monaten abgeschlossen, die nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen beendet werden konnten. Den Kunden stand somit nach einjähriger Vertragslaufzeit die Möglichkeit offen, kurzfristig auf Veränderungen im Markt zu reagieren und gegebenenfalls zu einem Konkurrenzprodukt zu wechseln. Demzufolge lag von vornherein keine vertragliche Kundenbindung vor, die über einen Zeitraum von drei Jahren hinausgereicht hätte.
517. Eine Abschreibung von Akquisitionskosten innerhalb eines adäquaten Ausgleichszeitraums führt demzufolge nicht dazu, dass die Feststellung der negativen Wirtschaftlichkeit des Einzelhandelsgeschäfts der Swisscom-Gruppe korrigiert werden müsste.
518. Dieses Ergebnis wird ferner dadurch bestätigt, dass die von den Beschwerdeführerinnen vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung EH Bluewin, welche als Grundlage für die von den Beschwerdeführerinnen vorgenommen Berechnungen der Abschreibungen diente, in Bezug auf verschiedene Sachpunkte Mängel aufweist, welche die Wirtschaftlichkeitsberechnung des Einzelhandelsgeschäfts wesentlich verfälschen. Eine korrekte Berücksichtigung dieser Sachpunkte verschlechtert das wirtschaftliche Ergebnis des Einzelhandelsgeschäfts und führt zu höheren Verlusten.
519. Die Gewährung von Gratismonaten an Neukunden bei Abschluss des Vertrags und deren Berücksichtigung als Akquisitionskosten im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung führt zu einer Verschlechterung des wirtschaftlichen Ergebnisses des Einzelhandelsgeschäfts. Dieser Effekt kann nicht dadurch ausgeglichen werden, dass der materielle Wert der Gratismonate als Einnahmen in die Wirtschaftlichkeitsberechnung eingestellt wird, weil aus der Gewährung von Gratismonaten keine tatsächlichen Einnahmen generiert werden. Die Berücksichtigung von fiktiven Einnahmen führt demzufolge zu einer Verfälschung der vorgelegten Ertragslage des Einzelhandelsgeschäfts.
520. Die Berücksichtigung sämtlicher Verkaufs- und Werbekosten als Akquisitionskosten bei Neukunden ist nicht sachgerecht, weil die Bewerbung der Produkte ganz offensichtlich nicht nur auf die Anbahnung des Geschäfts mit Neukunden, sondern auch auf die weitere Bindung bestehender Kunden ausgerichtet ist. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass die Mindestvertragslaufzeit im Einzelhandelsgeschäft nur ein Jahr betrug und der Wettbewerbsdruck – wie behauptet – hoch gewesen ist. Da die Verkaufs- und Werbekosten einen grossen Anteil an den Akquisitionskosten ausmachen, ergibt sich aus einer notwendigen Aufteilung dieser Position eine erhebliche Verringerung der insgesamt anzusetzenden Akquisitionskosten und damit eine beachtliche Reduzierung des Betrags, der hätte abgeschrieben werden können, wodurch sich der jährliche Verlust des Einzelhandelsgeschäfts wiederum erhöht.
521. Die Kosten für die Heiminstallation können gegebenenfalls als Kosten qualifiziert werden, die unmittelbar mit der Akquisition von Neukunden in Zusammenhang stehen. Es ist allerdings nicht ersichtlich, warum die gesamten Kosten für den Kundendienst mit Neukunden als Akquisitionskosten qualifiziert werden sollten. Kundengespräche zum Zweck der Kundenberatung bis zum Vertragsabschluss wären zu berücksichtigen. Nach erfolgter Heiminstallation unterscheidet sich der Neukunde jedenfalls nicht von einem Bestandskunden, weshalb weitere Aufwendungen nicht mehr den Akquisitionskosten zuzurechnen sind.
522. Die von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Zahlen zum Kundenwachstum in den Jahren 2001 bis 2007 korrelieren auch nicht mit den für den Kundendienst geltend gemachten Aufwendungen. Denn die Kosten des Kundendienstes pro Neukunde erhöhten sich in dieser Zeit um das 2,5-fache von […].– CHF auf […].– CHF, ohne dass hierfür ein Grund ersichtlich ist. Aufgrund allgemein üblicher Umstände ist allerdings davon auszugehen, dass sich die durchschnittlichen |Kosten für den Kundenservice pro Neukunde aufgrund der allgemeinen Verbreitung der Internetprodukte sowie des verbesserten Know-hows der Swisscom-Gruppe im Hinblick auf die richtige Installation der Produkte im Laufe der Zeit nicht um ein Mehrfaches erhöhen, sondern sich im Gegenteil angesichts der effizienteren Bearbeitungsmöglichkeiten reduzieren (diese Feststellung wurde bereits allgemein durch die EU-Kommission, Comp/38.784 Ziff. 342, «Telefónica», getroffen). Zudem ging die Anzahl der Neukunden während dieser Zeit deutlich zurück. Darüber hinaus blieben im Jahr 2003 die Kosten pro Neukunden trotz einer Verdoppelung des Kundenwachstums nahezu unverändert, während sich im Jahr 2005 die Kosten pro Neukunden um das 1,6-fache erhöhten und damit den stärksten Anstieg verzeichneten, obwohl das Kundenwachstum nur noch in einem wesentlich geringeren Ausmass um das […]-fache anwuchs. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die geltend gemachten Kosten des Kundendienstes Bestandteile aufweisen, die für den Kundendienst von Neukunden nicht zu berücksichtigen sind, weshalb sie zu hoch angesetzt wurden.
523. Im Rahmen der von den Beschwerdeführerinnen vorgelegten Berechnung wird zudem keine Unterscheidung zwischen der Anwerbung von Neukunden und einem Produktwechsel von Bestandskunden vorgenommen. Ein Produktwechsel von Bestandskunden ist aber weder in einem sonstigen Markt noch in einem Wachstumsmarkt mit der Akquisition eines Neukunden zu vergleichen. Aus diesem Grund sind die in Zusammenhang mit einem Produktwechsel anfallenden Kosten nicht den Akquisitionskosten zuzurechnen. Gleiches gilt für die Anzahl an Kunden, die aufgrund der üblichen Fluktuationsrate einen Unternehmenswechsel vornehmen, unabhängig davon, ob es sich um einen Wachstumsmarkt handelt oder nicht.
524. Aufgrund der Sach- und Rechtslage, die sich anhand der vorstehend dargelegten Aspekte ergibt, bedürfen die zahlreichen weiteren Sachpunkte und Berechnungen, die von den Parteien im Rahmen des Verfahrens zum Nachweis der Kostenstruktur, der Abschreibungsmodalitäten und der Rentabilität vorgetragen wurden, keiner weiteren detaillierten Betrachtung, weil sie zu keiner Änderung der rechtlichen Einschätzung beitragen bzw. beitragen können. Insbesondere bedarf es keiner Auflösung des umfangreichen Vorbringens der Parteien, welche Daten in welchem Zusammenhang zu welchem Zeitpunkt von der jeweils anderen Partei angeblich richtig oder falsch ermittelt oder verwendet wurden.
525. Im Hinblick auf den Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, der Umfang der Akquisitionskosten sei behördlicherseits abzuklären und nachzuweisen, ist Folgendes festzuhalten. Bei der Berücksichtigung von Akquisitionskosten im Rahmen von Wachstumsmärkten handelt es sich um eine besondere Sachverhaltskonstellation des konkreten Einzelfalls, deren Vorliegen von Seiten der Beschwerdeführerinnen geltend gemacht, von Seiten der Wettbewerbsbehörden allerdings bestritten wird. Auch unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes ist es daher Sache der Beschwerdeführerinnen, den Ausnahmesachverhalt in angemessener Weise inhaltlich darzulegen und zu substanziieren. Hierzu sind die notwendigen Tatsachen vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei vorzutragen. Es besteht in diesem Fall keine Verpflichtung der Wettbewerbsbehörden, unvollständige, nicht nachvollziehbare oder widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführerinnen durch eigene Untersuchungsmassnahmen umfassend abzuklären und aufzulösen. Soweit die Beschwerdeführerinnen entsprechende Angaben nicht selbst klar- und richtigstellen, tragen sie auch das Risiko einer unter Umständen unzureichenden Würdigung dieser Angaben durch die Wettbewerbsbehörden. Vorliegend bedarf es jedenfalls keiner detaillierten verbindlichen Abklärung der vorstehend vorgetragenen Aspekte, die eine Reduzierung der anrechenbaren Akquisitionskosten nach sich ziehen, weil auch ohne ihre Berücksichtigung eine Abschreibung – wie dargelegt – nicht zu einem anderen Ergebnis führt und ihre verbindliche Abklärung das vorliegende Ergebnis lediglich bestätigen würde.
526. Im Zusammenhang mit der Erörterung einer notwendigen Abschreibung von Akquisitionskosten wurden von den Beschwerdeführerinnen auch Break-Even-Berechnungen zur Amortisation der Akquisitionskosten vorgenommen, wobei die Forderung erhoben wurde, dass diese Amortisationsberechnungen als massgebliche Grundlage für eine Beurteilung von Preis-Kosten-Scheren heranzuziehen seien.
[…]
531. Im Hinblick auf die Berücksichtigung von Amortisationsberechnungen ist festzuhalten, dass die Beurteilung einer Kosten-Preis-Schere anhand der Wirtschaftlichkeitsberechnungen des Gross- und Einzelhandelsgeschäfts unter Berücksichtigung sämtlicher im Einzelfall relevanter wirtschaftlicher Aspekte durchzuführen ist (vgl. E. 444 ff.). Demgegenüber ist eine hierzu verkürzte Amortisationsberechnung in Bezug auf die Akquisitionskosten entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen grundsätzlich nicht massgeblich. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass den Akquisitionskosten im Regelfall keine besondere Bedeutung zukommt (vgl. E. 507).
|532. Unabhängig davon würde sich angesichts des im vorliegenden Sachverhalt massgeblichen Ausgleichszeitraums für Akquisitionskosten von längstens drei Jahren auch unter Berücksichtigung einer Amortisationsberechnung in jedem Fall keine andere Beurteilung ergeben.
533. Bereits die eigenen selektiven Rentabilitätsrechnungen der Beschwerdeführerinnen zur Amortisation der Akquisitionskosten führen zum Ergebnis, dass ein Neukunde im ungünstigsten Fall erst ab dem vierten Jahr profitabel war und die Gewinnschwelle mit durchschnittlichen Neukunden je nach Art des Breitbandprodukts zwischen 1,13 und 3,77 Jahren erreicht wurde, wobei die Amortisationszeit bei den verschiedenen Standardprodukten, die einen Anteil von 80% an den verkauften Produkten ausgemacht hatten, noch in den Jahren 2006 und 2007 jeweils deutlich über drei Jahren lag. Unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz vorgebrachten Einwendungen in Bezug auf Höhe und Gegenstand der Akquisitionskosten, die unter sachlich gerechtfertigten Gründen überhaupt berechtigterweise angerechnet werden könnten (vgl. E. 518), konzedieren die Beschwerdeführerinnen im Rahmen einer überschlägigen Berechnung zudem, dass die Amortisationszeit dann tatsächlich mindestens fünf Jahre betragen hätte. Die tatsächliche Amortisationszeit bei Neukunden übertraf daher in wesentlichen Fällen den als maximal vorgesehenen Ausgleichszeitraum von drei Jahren.
534. Dieser Ausgleichszeitraum von drei Jahren bildet im vorliegenden Verfahren die maximale Dauer, die zum massgeblichen Zeitpunkt von Seiten der Swisscom-Gruppe als potenzielle Verweildauer hätte herangezogen werden dürfen. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 512 ff.), war die Bestimmung der zukünftigen Verweildauer bei Breitbandinternetkunden zum einen aufgrund historischer Daten nicht möglich, zum anderen war aufgrund des behaupteten Wettbewerbsdrucks sowie des Fehlens einer längeren Vertragsbindung nur von einer Verweildauer auszugehen, die nicht wesentlich über die vorgesehene Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr hinausging. Die Swisscom-Gruppe konnte bei einer ordnungsgemässen Würdigung demzufolge im massgeblichen Zeitraum nicht davon ausgehen, dass die voraussichtliche Amortisation der Akquisitionskosten von mindestens fünf Jahren innerhalb der potenziellen Verweildauer der Kunden erfolgen würde.
535. Umstritten ist die Berücksichtigung eines Nachlasses im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsrechnung des Einzelhandelsgeschäfts für das Geschäftsjahr 2007, der Bluewin aufgrund eines sog. Wachstumsrabatts für die Geschäftserfolge bei der Vermarktung der BBCS-Produkte im Dezember 2007 durch eine interne Verrechnung gutgeschrieben worden war.
536. Der Wachstumsrabatt sollte nach Ansicht der Swisscom-Gruppe die BBCS-Kunden zu weiteren Anstrengungen im Einzelhandelsmarkt, der sich immer noch in der Wachstumsphase befand, animieren. Die Rabattbedingungen sahen vor, dass in Abhängigkeit des Verhältnisses zwischen dem individuellen Wachstum des jeweiligen Internetdienstanbieters und dem Wachstum des Gesamtmarkts ein gestaffelter Rabatt gewährt wurde, bei dem die Eckpunkte folgendermassen festgelegt waren: (i) Lag das individuelle Wachstum um mindestens 12% über dem Wachstum des Gesamtmarkts, wurde ein Rabatt in der Höhe von 15% eingeräumt; (ii) entsprach das individuelle Wachstum dem Wachstum des Gesamtmarkts, betrug der Rabatt 10%; (iii) lag das individuelle Wachstum mehr als 15% unter dem Wachstum des Gesamtmarkts, wurde noch ein Rabatt von 4% gewährt.
537. Der Wachstumsrabatt war von der Swisscom-Gruppe im Oktober 2006 angeboten worden, worauf 20 Internetdienstanbieter einen entsprechenden Rabattvertrag unterzeichneten. Gemäss den Vertragsbedingungen sollte der Rabatt aufgrund der tatsächlich eingetretenen Daten in Bezug auf individuelles Wachstum und Wachstum des Gesamtmarkts Anfang 2008 berechnet und anschliessend ausbezahlt werden.
[…]
541. Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerinnen wurde Bluewin im Dezember 2007 aufgrund des Wachstumsrabatts für das Jahr 2007 ein interner Nachlass in der Höhe von insgesamt rund […] Mio. CHF im Rahmen der internen Verrechnung gutgeschrieben. Soweit dieser Nachlass nicht berücksichtigt wird, ergibt sich aus dem Einzelhandelsgeschäft nach unstrittiger Ansicht auch für das Jahr 2007 ein deutlicher Verlust in der Höhe von rund […] Mio. CHF, der sich in der Grössenordnung der Verluste in den vorhergehenden Jahren bewegt.
542. Im Hinblick auf die Ausgestaltung der Rabattbedingungen ist zunächst festzustellen, dass damit einerseits eine indirekte Preissenkung in der Höhe von 4% verbunden war, weil auch dann immer noch ein Minimalrabatt in dieser Höhe gewährt wurde, wenn das individuelle Wachstum eines Internetdienstanbieters erheblich unter dem Wachstum des Gesamtmarkts zurückblieb und gegebenenfalls auch gar nicht erreicht wurde. Andererseits konnte ein Rabatt von mehr als 10% auch nur dann erzielt werden, wenn der Internetdienstanbieter ein individuelles Wachstum erreichte, das grösser als dasjenige des Gesamtmarkts war. Insgesamt handelte es sich nicht um einen einfachen Mengenrabatt, weil der tatsächlich erzielte Nachlass |nicht von der tatsächlich abgenommenen Mehr- oder Mindermenge, sondern vom Verhältnis der tatsächlich abgenommenen Mehr- oder Mindermenge zum Wachstum des Gesamtmarkts abhängig war. Letztlich war dieses Verhältnis für die sonstigen Internetdienstanbieter im Voraus nicht absehbar und auch nicht vom Umfang ihrer tatsächlich vorgenommen zusätzlichen Anstrengungen zur Geschäftsausdehnung abhängig. Ihre Preisstrategien zur Steigerung ihres Umsatzes konnten sie daher nur sehr eingeschränkt auf etwaig zu erwartende Nachlässe aus dem Wachstumsrabatt abstützen.
543. Für die Swisscom-Gruppe war aufgrund der bisherigen Entwicklung ihres Einzelhandelsgeschäfts demgegenüber absehbar, dass das Umsatzwachstum zu einem Rabatt von mehr als 10% führen würde. Denn die Swisscom-Gruppe war dasjenige Unternehmen, welches das Einzelhandelsgeschäft in den vorhergehenden Jahren am meisten und jeweils über dem Wachstum des Gesamtmarkts zu vergrössern vermochte. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bestehenden sehr hohen Gewinnmargen im Grosshandelsgeschäft konnte die Swisscom-Gruppe im Rahmen ihrer Verkaufsförderungsmassnahmen auch eine riskantere Preisstrategie in Angriff nehmen, um ihren Anteil am Markt weiter zu vergrössern.
544. Wie die Beschwerdeführerinnen selbst einräumen, wurde der Wachstumsrabatt bereits nach einem Jahr wieder eingestellt, weil die effektiven Wachstumszahlen vieler Internetdienstanbieter zu geringeren als von der Swisscom-Gruppe erwarteten Nachlässen geführt hätten. Tatsächlich konnten sechs von zwanzig Internetdienstanbietern gegenüber dem Wachstum des Gesamtmarkts ein höheres individuelles Wachstum erzielen, während die restlichen vierzehn Internetdienstanbieter dahinter zurückblieben. Dieses Resultat stellt jedoch keine Überraschung dar, weil von vornherein nicht davon auszugehen war, dass alle Internetdienstanbieter ihren Umsatz in einem solchen Umfang hätten steigern können, der über dem Wachstum des Gesamtmarkts lag. Ein anderes als das tatsächlich eingetretene Resultat konnte demzufolge nicht der Grund für die Gewährung des Wachstumsrabatts gewesen sein. Dies wird auch dadurch belegt, dass der Wachstumsrabatt bereits nach einem Jahr wieder abgeschafft wurde.
545. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Einführung des Wachstumsrabatts 2007 im Wesentlichen dazu diente, durch die Quersubventionierung die mangelnde Wirtschaftlichkeit des Einzelhandelsgeschäfts der Swisscom-Gruppe buchhalterisch auszugleichen. Wesentlicher Nutzniesser des Wachstumsrabatts bildete demzufolge die Swisscom-Gruppe selbst, die dadurch den Verlust des Einzelhandelsgeschäfts aufgrund der zu hohen Grosshandelspreise verschleiern konnte. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung des Einzelhandelsgeschäfts zur Beurteilung einer Kosten-Preis-Schere ist die im Dezember 2007 vorgenommene Verrechnung des Nachlasses jedenfalls nicht zu berücksichtigen.
546. Im Übrigen schliesst eine kurzfristige bzw. einmalige Erzielung eines geringen Gewinns die Annahme einer Kosten-Preis-Schere nicht aus. Massgebend für die Annahme einer Kosten-Preis-Schere ist das unangemessene Verhältnis zwischen den Grosshandels- und den Einzelhandelspreisen eines vertikal integrierten Unternehmens. Die Unangemessenheit dieses Verhältnisses kann auch dann gegeben sein, wenn die Preisspanne von Seiten des vertikal integrierten Unternehmens so ausgestaltet wird, dass die Gewinnschwelle in einem Jahr gerade erreicht wird. Denn ein einmaliger geringer Jahresgewinn in einem mehrjährigen Betrachtungszeitraum führt prinzipiell nicht dazu, dass die Konkurrenzfähigkeit der Wettbewerber auf dem Endproduktmarkt in einem entscheidenden Ausmass verbessert wird.
547. Die Breitbandprodukte wurden von Bluewin und den anderen Internetdienstanbietern in Kombination mit Festnetztelefoniediensten angeboten. Strittig ist die Frage, ob Erträge aus anderen Produkten eines solchen Bündels im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Einzelhandelsgeschäft mit den Breitbandprodukten als Deckungsbeiträge zu berücksichtigen sind oder nicht.
[…]
552. Im Hinblick auf eine Berücksichtigung von Bündelangeboten ist zunächst zu berücksichtigen, dass diese weder aktuell noch potenziell auf dem Grosshandelsmarkt als Austauschprodukt für das Breitbandprodukt BBCS zur Verfügung standen und demzufolge unter keinem Gesichtspunkt zum relevanten Markt zu zählen sind. Ihre Berücksichtigung scheidet daher schon aus formalen Überlegungen aus.
553. Des Weiteren ist offensichtlich, dass durch eine zwingende Berücksichtigung von Deckungsbeiträgen aus anderen Leistungsbereichen der Telekommunikation, die in einem Bündel mit dem jeweiligen in Frage stehenden Internetprodukt angeboten werden, die anfallenden Verluste mittels einer Quersubventionierung ausgeglichen werden und damit die unzureichende Wirtschaftlichkeit des Breitbandgeschäfts verbessert wird.
554. Durch die notwendige Bündelung verliert der Wettbewerber zudem die Wahlmöglichkeit, auf das Internetprodukt zu verzichten und nur noch sonstige Telekommunikationsdienstleistungen anzubieten. Vielmehr wird er gezwungen, das verlustträchtige |Internetprodukt durch seine sonstigen Telekommunikationsdienstleistungen zu finanzieren. Demzufolge wird durch eine Produktbündelung die Wettbewerbsfähigkeit des Wettbewerbers auf der Einzelhandelsstufe nicht nur auf dem Markt des Internetprodukts, sondern auch noch auf den Märkten der sonstigen Telekommunikationsdienstleistungen beeinträchtigt. Denn die infolge der notwendigen Querfinanzierung verbrauchten Finanzmittel fehlen einem Wettbewerber zur Durchführung eines Preiswettbewerbs auf diesen sonstigen Märkten.
555. Bei Vorliegen einer Kosten-Preis-Schere werden deren wettbewerbswidrige Auswirkungen demzufolge sogar noch verstärkt, soweit aufgrund einer Bündelung des massgeblichen Produkts mit anderen Leistungsbereichen eine Quersubventionierung durch die anderen Wettbewerber auf Einzelhandelsstufe erfolgt. Denn die Bündelung verschlechtert die Chancengleichheit eines (ebenso effizienten) Wettbewerbers auf dem Markt. Unter Berücksichtigung der tatsächlich eintretenden Auswirkungen einer Kosten-Preis-Schere ist es daher ausgeschlossen, dass Deckungsbeiträge aus anderen Produktbereichen eines Produktbündels für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit des massgeblichen Produkts herangezogen werden.
556. Dies entspricht auch der EU-Wettbewerbspraxis, die eine Berücksichtigung von Erträgen aus anderen Produktbereichen im Rahmen der Beurteilung einer Kosten-Preis-Schere ablehnt (vgl. EuG, EU:T:2012:172 Ziff. 201 f., «Telefónica»; EuGH, EU:C:2010:603 Ziff. 230, «Deutsche Telekom», EuG, EU:T:2008:101 Ziff. 198 f., «Deutsche Telekom»; EU-Kom, Comp/C1/37.451 Ziff. 117, «Deutsche Telekom»).
561. Für die Verwirklichung einer Kosten-Preis-Schere ist allein das Auftreten einer unzureichenden Preisspanne nach der bisherigen EU-Wettbewerbspraxis nicht ausreichend. Vielmehr muss die wettbewerbswidrige Beeinträchtigung durch eine Analyse der einzelfallbezogenen Auswirkungen bestätigt werden, um ein solches Vorgehen als missbräuchlich zu qualifizieren (vgl. EuGH, EU:C:2011:83 Ziff. 61, 63, «TeliaSonera»; EuGH, EU:C:2014:2062 Ziff. 124, «Telefónica»; EuGH, EU:T:2012:172 Ziff. 270, «Telefónica»; Eilmannsberger/Bien, MüK-EuKR, Art. 102 N 549; Fuchs/Möschel, IM-EuKR, Art. 102 N 358).
562. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen ist es für die Verwirklichung einer Kosten-Preis-Schere nicht erforderlich, dass den im Wettbewerb durch das marktmächtige Unternehmen beeinträchtigten Konkurrenten die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit völlig verunmöglicht oder in schwerwiegender Weise erschwert wird.
563. Im Übrigen ist es auch nicht erforderlich, im Einzelnen detailliert nachzuweisen, welcher Marktteilnehmer als Abnehmer des Vorprodukts (i) in welcher Weise und in welchem Ausmass von der unzureichenden Preisspanne betroffen wurde und (ii) welche konkreten Massnahmen als Folge der unzureichenden Preisspanne durchgeführt hat. Vielmehr ist es ausreichend, wenn bei einer Gesamtwürdigung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass von der Preisgestaltung des marktbeherrschenden Unternehmens eine potenziell beeinträchtigende Wirkung für die Abnehmer des Vorprodukts ausging. Da der Schutz des Wettbewerbs gemäss Art. 7 KG nicht nur darauf ausgerichtet ist, Endverbraucher vor einem unmittelbaren Schaden durch ein missbräuchliches Verhalten zu bewahren, sondern auch darauf, angemessene Wettbewerbsstrukturen sicherzustellen, wird der verbliebene bzw. der zumindest sich noch einstellende Wettbewerb bereits durch die nicht nur rein theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung weiter gefährdet. Diese Einschätzung entspricht im Ergebnis auch der EU-Wettbewerbspraxis zur Kosten-Preis-Schere (vgl. EuGH, EU:C:2014:2062 Ziff. 124, «Telefónica»; EuGH, EU:T:2012:172 Ziff. 270, «Telefónica»; EuGH, EU:C:2011:83 Ziff. 64, «Telia-Sonera»). Aus diesem Grund erlangt der Aspekt, ob der Rückzug vom schweizerischen Markt durch Tele2 zumindest teilweise durch die von der Swisscom-Gruppe angewendete Preis-Kosten-Schere verursacht wurde, keine Bedeutung und bedarf demzufolge auch keiner Abklärung.
564. Wie vorstehend dargelegt, hat die Swisscom-Gruppe die unzulässige Preisgestaltung auf dem Breitbandmarkt zu Lasten der anderen Internetdienstanbieter als Abnehmer ihres Grosshandelsprodukts im Zeitraum von April 2004 bis Dezember 2007 vorgenommen. Während dieses Zeitraums war es den anderen Internetdienstanbietern nicht möglich, angesichts der Grosshandelspreise, die sie an die Swisscom-Gruppe für die BBCS-Produkte bezahlt haben, und ihrem Einzelhandelspreis, den sie im Wettbewerb auf dem Einzelhandelsmarkt an demjenigen von Bluewin ausrichten mussten, eine ausreichende sachgerechte Marge zu erzielen. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass während des massgeblichen Zeitraums auch eine Beeinträchtigung der anderen Internetdienstanbieter im Wettbewerb stattgefunden hat, weil diese den Absatz des Vorprodukts nur unter Inanspruchnahme von Erträgen aus anderen Geschäften bewerkstelligen konnten.
570. Zunächst ist allgemein festzuhalten, dass die Wettbewerbsbehörden ungeachtet des Untersuchungsgrund|satzes nicht verpflichtet sind, nach Gründen zur Rechtfertigung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens zu forschen. Denn die Wettbewerbsbehörden haben einzig den entscheiderheblich erscheinenden Umständen im Rahmen des Zumutbaren nachzugehen (vgl. P. Krauskopf/K. Emmenegger, in: B. Waldmann/P. Weissenberger [Hg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, VwVG 12 N 27). Von Amtes wegen sind daher lediglich offensichtliche Aspekte, die eine solche sachliche Bedeutung aufweisen, dass sie als Rechtfertigung für das konkrete wettbewerbswidrige Verhalten dienen könnten, von den Wettbewerbsbehörden im Rahmen ihrer Prüfung abzuklären und für eine Entscheidung heranzuziehen. Andere Aspekte, die zur Rechtfertigung herangezogen werden sollen, sind vom betreffenden Unternehmen selbst darzulegen und zu begründen. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach die Parteien in allen Verfahren, bei denen ihre Mitwirkung durch das öffentliche Interesse an einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung geboten ist, nach Treu und Glauben die Ermittlung des Sachverhalts in angemessener Weise zu unterstützen haben, wobei sie alles Zumutbare zur Abwendung eines ihnen zum Nachteil gereichenden Verhaltens zu unternehmen haben (vgl. BGE 130 II 449 ff. E. 6.6.1, Krauskopf/Emmenegger, VwVG 12 N 54). KG 30 Abs. 2 KG, der das Recht eines Verfahrensbeteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme vorsieht und eine sachliche Erweiterung von dessen verwaltungsrechtlichem Anspruch auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. BGer, 2A.492/2003, «Elektra Baselland», E. 3.4; Borer, KG, KG 30 N 5; R. Carcagni, SHK-KG, Bern 2007, KG 30 N 7; B. Zirlick/Ch. Tagmann, BSK-KG, Basel 2010, KG 30 N 15), verdeutlicht unzweifelhaft, dass im Rahmen des Kartellverfahrens ein öffentliches Interesse an einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung besteht. Ein Unternehmen trifft daher nach Treu und Glauben eine Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Darstellung von Rechtfertigungsgründen, die sich für die Wettbewerbsbehörden nicht aufgrund des massgeblichen Sachverhalts offensichtlich ergeben und im Rahmen des Verfügungsantrags des Weko-Sekretariats abgehandelt werden. Dies gilt unabhängig davon, dass einem Kartellsanktionsverfahren gemäss Art. 49a KG ein strafrechtsähnlicher Charakter im Sinne von Art. 6 EMRK beizumessen ist.
571. Allein aus dem Umstand, dass die Wettbewerbsbehörden im Rahmen des Antrags oder der Verfügung gar keine oder nur von dem Unternehmen geltend gemachte Rechtfertigungsgründe abgehandelt haben, ergibt sich noch keine unzureichende Abklärung von Rechtfertigungsgründen.
572. Wie bereits vorstehend vorgetragen wurde (vgl. E. 488), führten die hohen Investitionen lediglich in den ersten Jahren zu einem negativen Ergebnis im Grosshandelsgeschäft. Bereits ab dem Jahr 2003 konnte ein positives Jahresergebnis erzielt werden. Die Profitabilität des Grosshandelsgeschäfts wurde spätestens im März 2004 dokumentiert. Im Laufe des Jahres 2005 wurden auf der Grosshandelsstufe sämtliche Verluste aus den Jahren 2001 bis 2003 durch entsprechende Gewinne wettgemacht. Die geltend gemachten Anfangsinvestitionen stellen daher keinen Rechtfertigungsgrund für die Weiterführung der Kosten-Preis-Schere im massgeblichen Zeitraum dar.
573. Die weitere Behauptung der Beschwerdeführerinnen, die Bedingtheit des Einzelhandelspreises sei der Preispolitik der Kabelnetzbetreiber geschuldet, stellt von vornherein keinen Rechtfertigungsgrund dar, weil sich dadurch der Verkaufspreis für das Grosshandelsprodukt nicht begründen lässt.
574. Weitere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, umso mehr, als von den Beschwerdeführerinnen keine solchen in substanziierter Weise vorgetragen wurden.
575. Die Swisscom-Gruppe hat im Zeitraum zwischen April 2004 und Dezember 2007 durch die Ausgestaltung ihrer Grosshandelspreise für die Breitbandprodukte BBCS einerseits und ihrer Einzelhandelspreise für die Breitbandprodukte xDSL andererseits den Tatbestand einer Kosten-Preis-Schere gemäss Art. 7 Abs. 1 KG verwirklicht.
[…]
788. Aufgrund der durch das BVGer wahrgenommenen vollen Kognition in Bezug auf die vorliegende Angelegenheit ist damit die dem wettbewerbswidrigen Verhalten der Swisscom-Gruppe angemessene Sanktion mit einem Betrag in der Höhe von 186036840.– CHF festzulegen.
[…]
Al