04 | 2015
Rechtsprechung | Jurisprudence

|8. Weitere Rechtsfragen | Autres questions juridiques

Prozessrecht | Droit de procédure

«Thermodiffusion II»

Bundesgericht vom 23. September 2014

Keine generelle Pflicht des Gerichts, auf ungenügend substanziierte Vorbringen hinzuweisen

ZPO 56. Ein Rechtsschutzinteresse, eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht zu rügen, hat nur, wer glaubhaft machen kann, dass der Verfahrensausgang bei erfolgter Befragung günstiger gewesen wäre. Aufzuzeigen ist deshalb, wie auf die Frage reagiert worden wäre, was hier nicht der Fall war (E. 3.1-3.3.2).

ZPO 56. Es besteht keine generelle Pflicht des Gerichts, die Parteien vor Aktenschluss auf ungenügend substanziierte Punkte hinzuweisen. Wenn das Gericht bezüglich bestimmter Vorbringen Substanziierungshinweise anbringt, begründet dies noch keinen Vertrauenstatbestand (E. 3.3.3).

ZPO 150 I, 154, 152 I. Werden keine rechtserheblichen Tatsachen (die zudem streitig sind) substanziiert behauptet, ist weder eine Beweisverfügung zu erlassen noch ein Beweisverfahren zur Abnahme der beantragten Beweise durchzuführen (E. 8).

ZPO 232. Sofern das Gericht die Parteien vorgängig über seine dahingehende Absicht informiert hat, darf es bei Nichtdurchführung eines Beweisverfahrens nach den ersten Parteivorträgen auf Schlussvorträge verzichten (E. 9).

ZPO 228, 53 I. Im Rahmen seiner Verfahrensleitung darf das Gericht die ersten Parteivorträge unterbrechen, z. B. für Ermahnungen (E. 10).

CPC 56. Seul celui qui peut rendre vraisemblable que l’issue de la procédure aurait été plus favorable après l’interrogatoire a un intérêt juridique à se plaindre d’une violation par le tribunal de son devoir d’interpellation. C’est pourquoi il faut démontrer quelle aurait été la réponse à la question, ce qui n’était pas le cas en l’espèce (consid. 3.1-3.3.2).

CPC 56. Le tribunal n’a aucune obligation générale d’attirer l’attention des parties avant la clôture du dossier sur les points insuffisamment motivés. Le fait que le tribunal fasse des remarques sur la motivation de certaines conclusions ne fonde pas encore une situation de confiance légitime (consid. 3.3.3).

CPC 150 I, 154, 152 I. Lorsque les faits pertinents (qui sont en outre contestés) sont allégués sans être motivés, il n’y a pas lieu de notifier une ordonnance de preuve ni d’exécuter une procédure probatoire pour administrer les preuves requises (consid. 8).

CPC 232. Pour autant que le tribunal ait informé préalablement les parties de son intention dans ce sens et en cas de non-exécution d’une procédure probatoire, il peut renoncer aux plaidoiries finales après les premières plaidoiries des parties (consid. 9).

CPC 228, 53 I. Dans le cadre de la conduite de la procédure, le tribunal peut interrompre les premières plaidoiries, par ex. pour des exhortations (consid. 10).

I. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung beider Beschwerden; Akten-Nr. 4A_78/2014 und 4A_80/2014

Die Klägerin beansprucht Mitinhaberschaft an einer internationalen Patentanmeldung der Beklagten. Die Beklagte macht widerklageweise die unlautere Nutzung des der Patentanmeldung zugrundeliegenden Know-hows durch die Klägerin geltend, welches dieser unter den Voraussetzungen einer Vertraulichkeitsvereinbarung anvertraut worden sei.

Die von beiden Seiten zusammen mit der Klage resp. der Widerklage eingereichten Massnahmengesuche wurden noch vom KGer Freiburg beurteilt und jeweils gutgeheissen. Ende 2011 erfolgte sodann eine Überweisung der Streitsache an das BPatGer, welches zunächst eine Instruktionsverhandlung und danach einen zweiten Schriftenwechsel durchführte. Anlässlich der Hauptverhandlung wies das BPatGer die Klage und die Widerklage nach den ersten Parteivorträgen ohne Durchführung eines Beweisverfahrens ab, soweit es darauf eintrat. Hiergegen haben beide Parteien Beschwerde erhoben.

Aus den Erwägungen:

Beschwerde der Klägerin (4A_80/2014)

3. Die Klägerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe die gerichtliche Fragepflicht missachtet und damit Art. 56 ZPO verletzt.

3.1 Die Vorinstanz hielt fest, die Klägerin habe insbesondere nicht ausgeführt, wer auf ihrer Seite Erfinder bzw. Miterfinder gewesen sein soll. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Klägerin nicht behaupte, wer wann die fragliche technische Lehre erfunden habe, unter welchen Umständen dies gesche|hen sei, welche technischen Entwicklungsschritte und welche entsprechenden Tests hierfür getätigt worden seien, von wem die Erfindungstätigkeit geleitet worden sei und wer welchen Beitrag an die angebliche Erfindung geleistet habe. Weiter behaupte sie nicht konkret, wie das Recht auf das Patent von den ursprünglichen Erfindern (natürliche Personen) auf sie übergegangen sei. Entsprechend sei die Klage abzuweisen.

3.2 Die Klägerin bringt vor, ein Gericht müsse, bevor es eine Klage wegen ungenügend substanziierten Sachvortrags abweisen darf, seine Fragepflicht nach Art. 56 ZPO ausüben. Allgemeine und abstrakte Hinweise auf ungenügende Substanziierung durch das Gericht genügten nicht; vielmehr müsse das Gericht im Rahmen seiner Fragepflicht der Partei aufzeigen, welche konkreten Vorbringen inwiefern zu vervollständigen sind.

Im vorliegenden Fall sei die Klägerin weder an der Instruktionsverhandlung vom 13. September 2012 noch vor oder an der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2013 darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihr Vorbringen nach Auffassung des Gerichts mangelnd substanziiert sei. An der Instruktionsverhandlung habe der Präsident der Vorinstanz sie zwar auf drei Punkte hingewiesen, die seines Erachtens zu wenig substanziiert vorgetragen wurden, so unter anderem der Inhalt des auf die einzelnen nationalen Anmeldungen anwendbaren ausländischen Rechts. Das Gericht habe anlässlich der Instruktionsverhandlung jedoch nicht darauf hingewiesen, dass sie konkretisieren müsse, wer wann die fragliche technische Lehre erfunden habe, unter welchen Umständen dies geschehen sei, welche technischen Entwicklungsschritte und welche entsprechenden Tests hierfür getätigt worden seien, von wem die Erfindungstätigkeit geleitet worden sei und wer welchen Beitrag an die angebliche Erfindung geleistet habe. Sie habe daher darauf vertrauen dürfen, dass das Gericht ihren Vortrag – mit Ausnahme der drei erwähnten Punkte, zu denen sie entsprechende Behauptungen und Beweise eingereicht habe – für ausreichend substanziiert erachte. Das Gericht habe folglich seine Pflicht, vor Abweisung mangels Substanziierung die Parteien konkret auf die näher auszuführenden Sachvorbringen hinzuweisen, verletzt. Zudem habe das Gericht überspitzte Anforderungen an die Substanziierung gestellt.

3.3

3.3.1 Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung (Art. 56 ZPO).

Zur Erhebung der Rüge einer Verletzung von Art. 56 ZPO ist eine Partei nur legitimiert, wenn sie glaubhaft machen kann, dass die korrekte Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht zu einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens geführt hätte. Dabei muss sie aufzeigen, welche Reaktion sie auf die (unterbliebene) Frage gegeben hätte. Ohne einen entsprechenden Nachweis fehlt es ihr an einem Rechtsschutzinteresse (C. Hurni, Berner Kommentar ZPO, Bern 2012, ZPO 56 N 46; vgl. BGer vom 5. Februar 2014, 4A_444/2013, E. 6.3.2).

3.3.2 Die Vorbringen der Klägerin zur gerichtlichen Fragepflicht beschränken sich auf allgemeine rechtliche Ausführungen. Sie geht nicht konkret darauf ein, wie sie auf die – nach ihrer Ansicht zu Unrecht – unterbliebene Frage geantwortet bzw. welche Tatsachenbehauptungen sie in das Verfahren eingeführt hätte. So bringt sie auch in ihrer Beschwerdeschrift nicht vor, welche natürlichen Personen Erfinder bzw. Miterfinder gewesen sein sollen oder wie das Recht auf das Patent von den ursprünglichen Erfindern auf sie übergegangen wäre. Damit zeigt sie nicht auf, dass die – gemäss ihrer Ansicht – korrekte Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht zu einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens geführt hätte. Auf die Rüge kann daher nicht eingetreten werden.

3.3.3 Die Rüge wäre überdies ohnehin unbegründet:

Nach der Verhandlungsmaxime tragen grundsätzlich die Parteien die Verantwortung für die Beibringung das Tatsachenfundaments. Der Zweckgedanke der allgemeinen gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem der Richter bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006, 7275; Hurni, ZPO 56 N 3; C. M. Mordasini-Rohner, Gerichtliche Fragepflicht und Untersuchungsmaxime nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2013, 60 ff.). Die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht darf keine Partei einseitig bevorzugen und nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien führen. Vor allem dient die gerichtliche Fragepflicht nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer vom 5. Februar 2014, 4A_444/2013, E. 6.3.3; vom 2. Dezember 2013, 4D_57/2013, E. 3.2; vom 20. April 2012, 5A_115/2012, E. 4.5.2). Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei (BGer vom 5. Februar 2014, 4A_444/2013, E. 6.3.3 m.H.).

Die Beklagte hatte mit Duplik vom 28. Februar 2013 unter anderem geltend gemacht, zur Abtretungsklage sei nur berechtigt, wer auch Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger sei. Die Klägerin benenne aber keinen Erfinder, von dem sie das Recht ableiten könne, weshalb sie nicht aktivlegitimiert sei.

Mit Eingabe vom 23. Mai 2013 hielt die Klägerin fest, in der Duplik vom |28. Februar 2013 habe die Beklagte erstmals ihre Aktivlegitimation in Frage gestellt. Entsprechend machte die Klägerin weitere Angaben dazu, wer sich in ihrem Entwicklungsteam mit der Erarbeitung des Know-hows des Streitpatents befasst habe, und reichte Übertragungsverträge aus dem Jahre 2009 zu den Akten. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin die Unvollständigkeit ihrer Vorbringen hinsichtlich der Aktivlegitimation, d. h. der natürlichen Personen, denen Erfindereigenschaft zukommen soll, sowie hinsichtlich der Übertragung des Rechts auf das Patent von diesen Personen auf sie aufgrund der Ausführungen der Gegenpartei im vorinstanzlichen Verfahren tatsächlich erkannte und sich zu einer entsprechenden Stellungnahme mit ergänzenden Vorbringen und Beweisanträgen veranlasst sah.

Unter diesen Umständen bleibt eine Pflicht des Gerichts, die anwaltlich vertretene Klägerin auf die fragliche Unvollständigkeit ihrer Vorbringen aufmerksam zu machen, ausser Betracht. Eine Unbeholfenheit der Klägerin, die einen Ausgleich der durch den Verhandlungsgrundsatz gestellten Anforderungen an ihren Tatsachenvortrag rechtfertigen könnte, liegt ebenso wenig vor wie ein besonderer Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Schlüssigkeit ihrer Vorbringen. Die erwähnte Eingabe der Klägerin vom 23. Mai 2013 wurde von der Vorinstanz mit Entscheid vom 24. Juli 2013 als verspätet erachtet und aus diesem Grund nicht zugelassen. Dass die Vorinstanz ihre Eingabe zu Unrecht als verspätet beurteilt und damit ihre Verfahrensrechte verletzt hätte, macht die Klägerin nicht geltend. Die gerichtliche Fragepflicht nimmt den Parteien jedenfalls nicht die Verantwortung für die zeitgerechte Prozessführung ab (Hurni, ZPO 56 N 11).

Es braucht daher nicht vertieft zu werden, wie weit die gerichtliche Fragepflicht bei mangelhaft substanziierten Vorbringen gehen muss […].

3.4 Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der gerichtlichen Fragepflicht vorbringt, die Vorinstanz habe ausserdem die Anforderungen an die Substanziierung überspannt, zeigt sie nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid im Ergebnis bundesrechtswidrig sein soll. So stellt sie zu Recht nicht in Frage, dass im konkreten Fall zumindest zu substanziieren gewesen wäre, wer welchen Beitrag zur technischen Lehre geleistet hat. Inwiefern ihre Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren diesen Anforderungen – entgegen dem angefochtenen Entscheid – genügt hätten, zeigt die Klägerin jedoch nicht auf. Es kann daher offenbleiben, ob die Vorinstanz bezüglich weiterer Anspruchsvoraussetzungen gegebenenfalls von überhöhten Substanziierungsanforderungen ausgegangen ist.

4. […]

Beschwerde der Beklagten (4A_78/2014)

7. […]

8. Die Beklagte wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 53, Art. 152 und Art. 154 ZPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV vor.

8.1 Sie führt zunächst aus, die Parteien seien anlässlich der Verhandlung vom 6. Dezember 2013 darüber informiert worden, dass das Gericht eine Beweisverfügung nach Art. 154 ZPO nur erlassen werde, wenn es nach den ersten Parteivorträgen der Meinung sei, es gebe einen strittigen relevanten Sachverhalt. In der Folge sei das Urteil eröffnet worden, ohne dass vorgängig eine Beweisverfügung erlassen worden wäre.

Die Beklagte beschränkt sich weitgehend auf allgemeine Ausführungen zur Verfahrensbestimmung von Art. 154 ZPO, die sie mit der Bemerkung schliesst, angesichts der fehlenden Beweisverfügung liege ein Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsse. Sie erwähnt zwar Art. 53 ZPO und Art. 29 Abs. 1 BV, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern im konkreten Fall ihr Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet worden wäre. Insbesondere legt sie nicht dar, bezüglich welcher rechtserheblicher und streitiger Tatsachen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO) eine Beweisverfügung nach Art. 154 ZPO erforderlich gewesen wäre, geschweige denn, inwiefern eine Missachtung ihrer Verfahrensrechte vorliegen soll, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsste.

Die Vorbringen der Beklagten stossen ins Leere.

8.2 Die Beklagte rügt weiter, in der fehlenden Beweisabnahme durch die Vorinstanz sei eine Verletzung von Art. 152 und Art. 53 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 2 BV zu erblicken.

8.2.1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Wie die Beklagte in ihrer Beschwerdeschrift selber ausführt, wies die Vorinstanz die Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2013 erneut darauf hin, dass ein Beweisverfahren nur durchgeführt werde, wenn relevante Tatsachenbehauptungen vorliegen, die strittig sind. Liegen keine solchen Tatsachenbehauptungen vor, erübrigt sich die Abnahme der beantragten Beweise, womit auch das Recht der Parteien auf Beweis nach Art. 152 ZPO nicht greift.

8.2.2 Die Beklagte beruft sich lediglich darauf, sie habe «diverse Beweisanträge» gestellt und insbesondere die Einvernahme von H. sowie F. beantragt. Welche ihrer konkreten Parteibehauptungen sie damit beweisen wollte, legt sie hingegen nicht dar. Sie begründet in keiner Weise, inwiefern einzelne ihrer Tatsachenbehauptungen von der Vorinstanz zu Unrecht als nicht rechtserheblich bzw. als unstrittig erachtet wurden und entgegen dem angefochtenen Entscheid nach Art. 150 Abs. 1 ZPO beweisbedürftig gewesen wären.

[…]

9. Auch mit ihrer Rüge, die Vorinstanz habe die Parteien in Verletzung von Art. 232 ZPO nicht zu Schlussvor|trägen zugelassen, zeigt die Beklagte nicht auf, inwiefern darin ein schwerer Verfahrensfehler bzw. eine Gehörsverletzung liegen soll, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Durchführung abschliessender Parteivorträge führen müssten.

Die Beklagte beschränkt sich auch in diesem Zusammenhang überwiegend auf allgemeine Ausführungen zum ordnungsgemässen Ablauf der Hauptverhandlung. In dem von ihr erwähnten Schreiben der Vorinstanz vom 31. Oktober 2013 wies der Präsident die Parteien darauf hin, dass an der anberaumten Verhandlung zunächst die Klägerin, dann die Beklagte, dann nochmals die Klägerin mit der Replik und die Beklagte mit der Duplik angehört würden, wobei die Widerklage bereits im ersten Vortrag der Klägerin mitbehandelt werden könne. Sofern es ein Beweisverfahren gebe, werde dafür die Hauptverhandlung an einem weiteren Termin fortgesetzt, wobei in diesem Fall auch die Schlussvorträge nach Art. 232 ZPO gehalten würden.

Die Beklagte führt in ihrer Beschwerdeschrift selber aus, dass sie vor der Hauptverhandlung über den geplanten Verfahrensablauf eigens informiert und insbesondere darüber ins Bild gesetzt wurde, dass ein weiterer Vortrag (im Sinne von Art. 232 ZPO) nur für den Fall vorgesehen war, dass ein Beweisverfahren durchgeführt wird. Sie räumt ausserdem ein, sich gestützt auf diese vorgängige Information darauf eingestellt zu haben, «alles, was normalerweise in die Schlussvorträge gehört, schon im ersten Parteivortrag zu bringen». Nach diesem Ablauf konnte sich die Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung zudem als Letzte äussern. Sie bringt in keiner Weise vor, was sie in einem weiteren Parteivortrag ausgeführt hätte bzw. zu welchem Gegenstand zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte eine weitere Stellungnahme erforderlich gewesen wäre.

Ein Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsste, ist nicht zu erkennen.

10. Die Beklagte rügt weiter, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 53 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, indem der Präsident die Parteien während der Parteivorträge jeweils unterbrochen habe.

10.1 Sie bringt vor, aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe sich ein Äusserungsrecht, das ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage in keiner Weise eingeschränkt werden könne. Mit ihren allgemeinen Ausführungen verkennt sie den konkreten Rahmen der zur Diskussion stehenden Parteivorträge nach Art. 228 ZPO anlässlich der Hauptverhandlung, die – wie der Zivilprozess insgesamt – der gerichtlichen Leitung bedarf. Sie vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern es dem Gericht im Rahmen der Verhandlungsleitung in jedem Fall verwehrt sein soll, mitunter mangelhafte mündliche Parteivorträge zu unterbrechen und die Partei anzuhalten, zur Sache zu reden (vgl. etwa A. Staehelin/D. Staehelin/P. Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2013, § 10 Rz. 22, nach denen eine solche Unterbrechung aufgrund der gerichtlichen Frage- und Aufklärungspflicht geboten sein kann).

Eine Gehörsverletzung lässt sich auch nicht mit dem generellen Hinweis darauf begründen, eine Unterbrechung durch das Gericht zeitige einen «psychologischen Effekt» auf den Referierenden, indem Druck auf diesen ausgeübt werde, worunter die «Qualität des Vortrags und der Darbietung» leide.

10.2 Die Beklagte bringt weiter vor, die beiden Unterbrechungen des Vortrags ihres Rechtsvertreters anlässlich der Hauptverhandlung seien zu Unrecht erfolgt.

Ihre Rüge, der Präsident der Vorinstanz habe Ausführungen der Parteien während der laufenden Ausführungen als unzulässiges Novum qualifiziert und damit dem Gesamtgremium die Kompetenz abgesprochen, über die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen zu entscheiden, ist unbegründet. Der Präsident unterbrach den Vortrag ihres Rechtsvertreters lediglich mit dem Hinweis, es seien keine neuen Tatsachen vorzubringen bzw. es sei bei allfälligen Noven darzulegen, ob diese auf lit. a oder b von Art. 229 Abs. 1 ZPO gestützt würden. Dass damit bereits über die Zulässigkeit bestimmter Vorbringen entschieden worden und es der Beklagten verwehrt worden wäre, neue Tatsachen oder Beweismittel nach Massgabe dieser Bestimmung in das Verfahren einzuführen, trifft nicht zu. Im Übrigen führt die Beklagte selber aus, dass ihre unmittelbar vor der Unterbrechung gemachten Ausführungen weder Tatsachen noch Beweismittel betrafen.

Sie zeigt mit ihren Ausführungen nicht auf, dass ihr in Verletzung des Gehörsanspruchs verwehrt worden wäre, ihren Standpunkt in das Verfahren einzubringen.

10.3 Auch im Zusammenhang mit der Ermahnung an die Beklagte anlässlich ihres Parteivortrags, auf reine Wiederholungen zu verzichten, ist keine Gehörsverletzung zu erkennen. Die Beklagte führt lediglich ins Feld, Wiederholungen seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz zulässig; sie zeigt demgegenüber in keiner Weise auf, bezüglich welcher konkreter Vorbringen ihr verunmöglicht worden wäre, dem Gericht ihre Sichtweise zu erläutern.

[…]

11. [Bestätigung der vorinstanzlichen Auslegung zum Geltungsbereich der Vertraulichkeitsvereinbarung]

[…]

Zusammenfassung

Hinweis:

Der Massnahmeentscheid des Zivilappellationshofs des Kantons Freiburg über das Gesuch der Beklagten ist abgedruckt in sic! 2009, 726 ff.

Lb