01 | 2016
Rechtsprechung | Jurisprudence

|3. Persönlichkeits- und Datenschutzrecht | Protection de la personnalité et protection des données

«Tierschutzextremist in Klatsch-Justizkritik»

Bundesgericht vom 3. August 2015

Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Justizkritik in Boulevardzeitung

ZGB 28 I, II. Die sachlich korrekte Schilderung des Tatbestands eines Justizfalles bietet keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Verunglimpfung des Betroffenen; der in der Klatschspalte einer Boulevardzeitung geäusserte, prägnante Kurzkommentar zu einem Freispruch unter Übernahme der Äusserungen und Wertungen aus einem Ehrverletzungsprozess ist eine zulässige Justizkritik (E. 4-5.3).

ZGB 28 I, II. Eine einzelne Aussage in einer Pressemitteilung muss wie vom Durchschnittsleser im Gesamtzusammenhang bewertet werden. Der Durchschnittsleser einer Boulevardzeitung kennt die tierrechtsethische Weltanschauung der sog. Egalitaristen nicht (E. 6.2.3). Der Hinweis auf «zahlreiche Prozessinvolvierungen» einer Person nach einem Bericht über einen Freispruch und eine Verurteilung derselben ist vom Informationsauftrag der Presse gedeckt (E. 6.3).

CC 28 I, II. La description matériellement correcte des faits d’une affaire judiciaire ne permet pas d’en déduire un dénigrement inadmissible du justiciable; publié en une d’un journal à scandales, le bref commentaire d’un acquittement qui reprend les expressions et les appréciations d’un procès d’atteinte à l’honneur est une critique admissible de la justice (consid. 4-5.3).

CC 28 I, II. Dans un communiqué de presse, une affirmation isolée doit être évaluée à l’aune du lecteur moyen dans un contexte global. Le lecteur moyen d’un journal à scandales ne connaît pas les convictions dites égalitaristes en matière de droit des animaux (consid. 6.2.3). Après un compte rendu sur un acquittement et une condamnation, l’indication selon laquelle les dires d’une personne lui «ont valu […] de nombreux procès» est couverte par le mandat d’information de la presse (consid. 6.3).

II. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 5A_207/2015

Die Beschwerdegegnerin, die B. SA, ist Herausgeberin der Boulevard-Tageszeitung «I.». Am 23. Mai 2013 erschien im «I.» ein Bericht in den «Klatsch & Tratsch»-Kurzmeldungen «Les 3 qui font l’actu – vus par X.» über A. mit Kopfbild und den Angaben «A., 69 Jahre, Tierschützer»:

«Les faits

Le Tribunal fédéral vient d’acquitter l’extrémiste de la cause animale, accusé de calomnie pour avoir comparé E. au régime nazi et F. à Hitler.

Quand l’extrémiste traite les autres de nazi

Il avait été condamné par la Cour suprême du canton de Zurich pour calomnie. Le tribunal avait très justement estimé qu’A., un extrémiste de la cause animale, avait enfreint la loi en rapprochant E. de l’idéologie du IIIe Reich et F. de Hitler. Le défenseur des animaux avait déjà écrit qu’il valait mieux parler du sort réservé aux poulets en batterie que de celui des victimes du régime concentrationnaire allemand. De pareilles élucubrations ont valu à l’homme de nombreux procès pour avoir voulu banaliser l’Holocauste tout en qualifiant de nazis ceux qui ne partageaient pas ses vues extrémistes. La décision du TF va à l’encontre du bon sens. Elle donne du crédit à un individu abonné aux excès de langage et à la diffamation. Ce jugement ne fera que ressortir les vielles rancœurs tout en ne faisant pas avancer d’un millimètre la cause des animaux.»

Hintergrund des Berichts war das Urteil des BGer vom 25. April 2013 (Aktenzeichen 6B_422/2012), mit dem A. von der Verurteilung wegen Verleumdung zum Nachteil von E. und F. durch das OGer Zürich freigesprochen wurde. Der Beschwerdeführer A. klagte am 9. Juli 2013 gegen die B. SA mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin mit diesem Bericht seine Persönlichkeit insofern widerrechtlich verletzt habe, als sie darin behaupte, (1.) er habe E. eine Nazi-Ideologie vorgeworfen und F. mit Hitler verglichen, (2.) er verbreite ständig Verleumdungen und (3.) er sei zahlreich wegen Verharmlosung des Holocausts verurteilt worden. Nach Abweisung der Klage durch das BezGer Münchwilen hiess das OGer Thurgau auf Berufung mit Entscheid vom 23. Dezember 2014 die Klage teilweise gut. Es stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Äusserung «Elle [= La décision du TF] donne du crédit à un individu abonné aux excès de langage et à la diffamation» in der Zeitung «I.» vom 23. Mai 2013 die Persönlichkeit des Beschwerdeführers widerrechtlich verletzt hat.

Mit der Beschwerde vom 9. März 2015 beantragt A., das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage vollumfänglich gutzuheissen. Der Kurzkommentar im Bericht des «I.» stelle |keine rechtfertigende Justizkritik, sondern verletzende Schmähkritik dar. Er, A., vertrete die vom BGer schon wiederholt als vertretbar beurteilte egalitaristische Weltanschauung einer Gleichheit von Mensch und Tier, sodass seine Wortwahl keine Verharmlosung des Holocausts darstelle. Es sei festzustellen, dass das OGer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt habe. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Aus den Erwägungen:

4. In der Sache geht es um den privatrechtlichen Schutz der Persönlichkeit gegen Verletzungen gemäss Art. 28 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB). Wer danach in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1), und widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). In der Auslegung dieser Bestimmungen ist das OGer von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Fallbezogen ist auf folgende Punkte hinzuweisen:

[…]

4.3 Die Rechtsprechung zu Presseäusserungen unterscheidet zwischen der Mitteilung von Tatsachen einerseits und der Würdigung von Tatsachen andererseits, die hier im Vordergrund steht. Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind zulässig, sofern sie aufgrund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich (BGE 126 III 305 ff. E. 4b/bb). Soweit sie allerdings zugleich auch Tatsachenbehauptungen darstellen, wie es z.B. in einem sog. gemischten Werturteil der Fall ist, gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen, d.h., die Mitteilung unwahrer persönlichkeitsverletzender Tatsachen ist im Regelfall nicht mit dem Informationsauftrag der Presse zu rechtfertigen (BGE 127 III 481 ff. E. 2c/cc). Zudem können Werturteile und persönliche Meinungsäusserungen – selbst wenn sie auf einer wahren Tatsachenbehauptung beruhen – ehrverletzend sein, sofern sie von der Form her eine unnötige Herabsetzung bedeuten. Da die Veröffentlichung einer Wertung unter die Meinungsäusserungsfreiheit fällt, ist diesbezüglich aber eine gewisse Zurückhaltung am Platz, wenn für das Publikum erkennbar ist, auf welche Fakten sich das Werturteil stützt. Eine pointierte Meinung ist hinzunehmen. Ehrverletzend ist eine Wertung nur, wenn sie den Rahmen des Haltbaren sprengt bzw. auf einen tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt schliessen lässt oder der betroffenen Person jede Menschen- oder Personenehre streitig macht (BGE 126 III 305 ff. E. 4b/bb; 138 III 641 ff. E. 4.1.3).

5. Dem Bericht der Beschwerdegegnerin entnimmt der Beschwerdeführer als ehrverletzende Äusserung, er habe die E. AG mit dem Nazi-Regime und F. mit Hitler verglichen, und zwar über das Zürcher OGer hinausgehend direkt, wobei jeder, der dies, wie das BGer, nicht so sehe, keinen gesunden Verstand habe, ohne dass diese vernichtenden Tatsachenbehauptungen und Wertungen mit irgendeinem Tatsachensubstrat begründet worden seien.

5.1 Gemäss den obergerichtlichen Feststellungen besteht die Presseäusserung aus zwei Teilen, einem Sachverhalt («Les faits») und einem Kurzkommentar («Quand l’extrémiste traite les autres de nazi»). Unter «Les faits» werde berichtet, das BGer habe den Beschwerdeführer soeben freigesprochen, der der Verleumdung angeklagt gewesen sei, weil er die E. AG mit dem Nazi-Regime und F. mit Hitler verglichen habe. Der Kurzkommentar beginne mit dem Satz, durch das OGer Zürich sei der Beschwerdeführer wegen Verleumdung verurteilt worden. In diesen beiden Punkten ist die Presseäusserung offenkundig nicht tatsachenwidrig. Es entspricht den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vergleichs der Verleumdung angeklagt war, dass das OGer ihn wegen Verleumdung verurteilt hatte und dass das BGer den Vorwurf ehrenrühriger Tatsachen im Sinne einer Verleumdung für unberechtigt gehalten hat. Dass die Beschwerdegegnerin über diese Gerichtsurteile wahrheitsgemäss unter Namensnennung berichten durfte, hat der Beschwerdeführer bereits vor OGer nicht als bundesrechtswidrig beanstandet (vgl. BGE 127 III 481 ff. E. 2c/aa; 138 III 641 ff. E. 4.1.1).

5.2 Die widerrechtliche Ehrverletzung erblickt der Beschwerdeführer in der anschliessenden Bewertung der beiden Urteile.

5.2.1 Im Kurzkommentar wird einerseits gesagt, das OGer Zürich habe völlig zu Recht («très justement») dafürgehalten, der Beschwerdeführer habe gegen das Gesetz verstossen, indem er E. mit der Ideologie des Dritten Reichs und F. mit Hitler verglichen habe. Andererseits heisst es, das (gegenteilige) Urteil des BGer widerspreche dem gesunden Menschenverstand («La décision du TF va à l’encontre du bon sens»).

[…]

5.3 Dass die Presseäusserung, eine Person hätte wegen Verleumdung verurteilt und nicht freigesprochen werden sollen, die Ehre der betreffenden Person verletzen kann, ist bereits im kantonalen Verfahren unbestritten geblieben. Streitig ist, ob der Informationsauftrag der Presse die eingeklagte Veröffentlichung als Meinungsäusserung, Kommentar oder Werturteil rechtfertigt.

|5.3.1 Die Beschwerdegegnerin stellt der Leserschaft des «I.» zwei Urteile zur Streitfrage vor, ob der Beschwerdeführer wegen Verleumdung zu verurteilen ist, weil er E. mit dem Nazi-Regime und F. mit Hitler verglichen hat. Das OGer Zürich hat die Verleumdung bejaht, das BGer hingegen verneint. Dass an der Veröffentlichung unter Namensnennung ein Informationsinteresse bestanden hat, ist bereits im kantonalen Verfahren unbestritten geblieben und hier nicht mehr zu prüfen (BGE 140 III 86 ff. E. 2). Wie der «I.» haben auch andere Tageszeitungen das bundesgerichtliche Urteil zum Anlass genommen, einen Bericht zu veröffentlichen (z.B. die «U.» und der «V.» jeweils in den Ausgaben vom 22. Mai 2013).

5.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem Tatbestand, der der Streitfrage zugrunde liegt, nichts beigefügt. Die Schilderung lautet im Sachverhalt («pour avoir comparé E. au régime nazi et F. à Hitler») und im Kurzkommentar («rapprochant E. de l’idéologie du IIIe Reich et F. de Hitler») praktisch wörtlich gleich und könnte aus dem Urteil des BGer übersetzt sein, wonach «die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Last legt, durch den Vergleich den Beschwerdegegner [F.] in die Nähe von Hitler und die Tierversuche der Beschwerdegegnerin [E. AG] nahezu auf die gleiche Stufe wie die Verbrechen des NS-Regimes zu stellen» (E. 4.3 BGer vom 25. April 2013, 6B_422/2012, Abs. 4). Die Darstellung des Tatbestandes ist sachlich korrekt und bietet keine Anhaltspunkte dafür, sie sei gegen den Beschwerdeführer gerichtet oder diene einzig dazu, den Beschwerdeführer zu verunglimpfen.

5.3.3 Im Kurzkommentar hat die Beschwerdegegnerin zu den Urteilen Stellung genommen, wie es aufgrund des geschilderten Tatbestands auch jeder Durchschnittsleser tun kann. Sie hat dafürgehalten, das OGer Zürich habe völlig zu Recht einen Gesetzesverstoss bejaht, während der (gegenteilige) Entscheid des BGer dem gesunden Menschenverstand widerspreche. Der Kurzkommentar ist unter dem Blickwinkel des Ehrenschutzes nicht zu beanstanden. Es liegt eine kurze und prägnante Meinungsäusserung vor, die aufgrund des ebenfalls bekannt gegebenen Tatbestandes, auf den sie sich bezieht, als nachvollziehbar und vertretbar erscheint. In der Meinungsäusserung als solcher ist auch keine Verunglimpfung des Beschwerdeführers erkennbar. Den daran anschliessenden Satz hingegen, wonach der Entscheid des BGer «donne du crédit à un individu abonné aux excès de langage et à la diffamation», hat das OGer unangefochten und klar als widerrechtliche Verletzung des Beschwerdeführers in seiner Ehre missbilligt und festgestellt.

5.3.4 Der Kurzkommentar entspricht auch dem Presseerzeugnis und dem Rahmen der Veröffentlichung. Der «I.» ist kein juristisches Fachblatt, in dem Urteile im Sinne des Beschwerdeführers besprochen werden, sondern eine Boulevardzeitung, d.h. eine sensationell aufgemachte Zeitung, die besonders mit Gesellschaftsklatsch u.Ä. ihre Leser unterhält (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011, 341, Stichwort «Boulevardzeitung»), und bei der Rubrik «Les 3 qui font l’actu» handelt es sich nicht um die «Rechtsprechungs-Ecke», sondern um eine «Sache git’s» oder «Namen» vergleichbare Rubrik, wo in Form von Kurzmeldungen («Klatsch & Tratsch») Medienmitteilungen und andere Nachrichten über Personen aus Politik, Kultur und Gesellschaft zusammengetragen, verballhornt oder bewusst verkürzt, manchmal ironisch-witzig oder auch nur schnoddrig kommentiert werden. Zweck und Inhalt der Rubrik belegen auch die beiden anderen Berichte über C., der einen Suizid als «geste de désespoir positif» qualifiziert haben soll, und über D., die es in der Unterstützung der Kandidatin für das Bürgermeisteramt von Paris als prioritär ansieht «que les propriétaires de chiens utilisent des petits sacs en plastique. Car des dames d’un certain âge se sont cassé une jambe». Was in der Rubrik gedruckt wird, weiss der Durchschnittsleser richtig einzuordnen. Er erwartet dort keinen Rechtsprechungsbericht, sondern Kurzmeldungen und Meinungen, denen er sich anschliessen kann oder auch nicht (vgl. zur Rubrik «Namen»: BGer vom 29. Februar 2012, 5A_850/2011, E. 5.2.4, den vom Beschwerdeführer präsidierten Verein betreffend).

5.3.5 Unter dem Blickwinkel des Ehrenschutzes kann die eingeklagte Meinungsäusserung der Beschwerdegegnerin aus den dargelegten Gründen nicht beanstandet werden.

6. Dem Pressebericht entnimmt der Beschwerdeführer ferner die ehrverletzende Suggestion, er sei bereits xfach («zahlreich») wegen Verharmlosung des Holocausts verurteilt worden, weil er jeden, der seine extremen Ansichten nicht teile, als Nazi bezeichne.

6.1 Das OGer hat die gerügte Ehrverletzung verneint. Zur Begründung der Bundesrechtswidrigkeit verweist der Beschwerdeführer zur Hauptsache wiederum auf seine Ausführungen im kantonalen Verfahren, die er in die Beschwerdeschrift kopiert hat. Da sich das OGer mit den Einwänden des Beschwerdeführers befasst hat (E. 2.4 vorne; hier nicht abgedruckt), kann in der wörtlichen Wiederholung derselben Einwände keine formell genügende Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen bestehen. Die verwiesenen Vorbringen bleiben unbeachtlich (Art. 42 Abs. 2 BGG; E. 5.2.3 vorne).

6.2 Im Gegensatz zum OGer hält der Beschwerdeführer den Vorwurf der Verharmlosung des Holocausts («banaliser l’Holocauste») für unzulässig und ehrverletzend.

|6.2.1 Das OGer hat zum Inhalt der Presseäusserung festgestellt, unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer schon geschrieben habe, man solle besser über das Schicksal der Batteriehühner berichten als über die Opfer des KZ-Regimes («Le défenseur des animaux avait déjà écrit qu’il valait mieux parler du sort réservé aux poulets en batterie que de celui des victimes du régime concentrationnaire allemand»). Schon daraus ergebe sich die Verharmlosung des Holocausts durch den Beschwerdeführer. Gerichtsnotorisch sei, dass der Beschwerdeführer die von ihm kritisierte Massentierhaltung schon als «Tier-KZ» bezeichnet und mitunter von «Holocaust» an Nutztieren gesprochen habe. Ferner habe er die Mehrheit der Freiburger nicht nur der Mittäterschaft an Massentierquälerei bezichtigt, sondern auch der Nazi-Mentalität. Mit anderen Worten sei der Beschwerdeführer mit Nazi-Vergleichen schnell zur Hand. Angesichts solcher Aussagen erscheine der Vorwurf der Verharmlosung des Holocausts als zulässig.

6.2.2 Die gegen die obergerichtliche Feststellung erhobene Sachverhaltsrüge hat sich als unbegründet erwiesen (E. 3 vorne). Der Beschwerdeführer wendet ein, er vertrete eben die tierrechtsethische Weltanschauung der sog. Egalitaristen, die von einer weitgehenden Gleichheit zwischen Mensch und Tier ausgehe. Direkte Folge seiner vom BGer schon wiederholt als vertretbar beurteilten egalitaristischen Weltanschauung sei die Anwendung von Wörtern auf Tiere bezogen, die sonst nur auf Menschen bezogen würden, wie «Verbrechen», «Mord», «Massenmord», «Konzentrationslager», «KZ», «Massenverbrechen» und «Holocaust». Vor diesem Hintergrund stelle seine Wortwahl keine Verharmlosung des Holocausts dar.

6.2.3 Den angeblich weltanschaulichen Hintergrund erkennt der Durchschnittsleser einer Boulevardzeitung wie des «I.» nicht. Die Gleichsetzung von Batteriehühnern mit Opfern des deutschen KZ-Regimes befremdet den Durchschnittsleser vielmehr und erweckt bei ihm den Eindruck, durch diesen Tier-Mensch-Vergleich werde die Ermordung tausender Menschen in deutschen Konzentrationslagern als unbedeutend hingestellt, bagatellisiert und verniedlicht, d.h. verharmlost (Duden, Synonymwörterbuch, Bd. 8, 6. Aufl. 2014, 1002, Stichwort «verharmlosen»). Aufgrund der tatsächlich festgestellten und auch zugestandenen Äusserungen des Beschwerdeführers kann das Werturteil «Verharmlosung des Holocausts», d.h. Verharmlosung der Verfolgung, Ghettoisierung und insbesondere Massenvernichtung der Juden in Deutschland und Europa zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011, 878, Stichwort «Holocaust»), nicht als ehrverletzend beanstandet werden. Eine abweichende Beurteilung vermögen die vom Beschwerdeführer zum Beleg des Gegenteils zitierten Urteile nicht zu begründen. Sie betreffen weder den Durchschnittsleser von Boulevardzeitungen noch einen darin abgedruckten Kurzkommentar, in der ihm entsprechenden Rubrik (E. 5.3.4 vorne), sondern ausführliche und ernsthafte Berichte zu Fragen des Tierschutzes, insbesondere der Tierversuche mit teilweise ethischem Gehalt, denen der Durchschnittsleser, auch wenn er nicht auf tierschutzinteressierte Kreise beschränkt werden darf, eine ganz andere Aufmerksamkeit schenkt. Die beurteilten Fälle können deshalb je von ihrer tatsächlichen und rechtlichen Grundlage her nicht verglichen, geschweige denn einander gleichgesetzt werden (BGer, sic! 2014, 698 ff., E. 4.1–4.3, «Massenverbrechen an Versuchstieren»; BGer vom 25. April 2013, 6B_412/2012 und 6B_422/2012, E. 3.6.3, zusammengefasst in: medialex 2013 144 f.; BGer vom 10. Juni 1996, 6S.234/1996, E. 2c/cc, in: Praxis 85/1996 Nr. 242, 949 f. und medialex 1996, 162).

6.3 Zur Äusserung, die Nazi-Vergleiche hätten dem Beschwerdeführer viele Prozess eingebracht («ont valu à l’homme de nombreux procès»), hat das OGer festgestellt, der Durchschnittsleser entnehme dieser Passage, dass der Beschwerdeführer bereits in zahlreiche Prozesse involviert gewesen sei. Eine Prozessinvolvierung sei aber nicht das Gleiche wie eine Verurteilung. Die Verwicklung in einen Prozess sage noch nichts über den Ausgang des Verfahrens aus. Der Unterschied sei dem Durchschnittsleser geläufig. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Äusserung suggeriere effektive Verurteilungen. Was das OGer dem Durchschnittsleser unterstelle, sei missbräuchlich und diene nur dazu, ihn schachmatt zu setzen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend hervorhebt, darf die einzelne Aussage in einer Pressemitteilung nicht isoliert beurteilt werden. Sie ist vielmehr in deren Gesamtzusammenhang zu lesen, wie das auch der Durchschnittsleser tut (E. 4.2 vorne). Dieser Gesamtzusammenhang legt nahe, dass der Durchschnittsleser die angenommenen Unterscheidungen zu treffen in der Lage war. Einleitend ist nämlich die Rede vom Freispruch des Beschwerdeführers («vient d’acquitter»), dann von dessen Verurteilung («Il avait été condamné») und weiter von zahlreichen Prozessen des Beschwerdeführers, die ihm seine Tier-Mensch-Vergleiche eingebracht hätten. Die Darstellung lässt offen, ob diese Prozesse noch laufen oder ob sie mit einem Freispruch, einer Verfahrenseinstellung oder einer Verurteilung geendet haben.

6.4 Schliesslich hat sich das OGer damit befasst, ob die Äusserung, es habe sich um zahlreiche Prozess («de nombreux procès») gehandelt, zulässig sei. Es hat die Verfahren aufgezählt und |dabei namentlich die Prozesse betreffend unter anderem den «Schächt-Holocaust» und gegen die E. AG und F. erwähnt. Mehrere Prozesse vor jeweils mehreren Instanzen im Zusammenhang mit der Verharmlosung des Holocausts seien damit erstellt. Der Beschwerdeführer rüge die Passage im «I.» somit zu Unrecht, wobei offengelassen werden könne, ob die Äusserung durch das Wort «zahlreich» als übertrieben erscheine oder nicht. So oder anders müsste diese journalistische Ungenauigkeit, insbesondere im Rahmen der heftigen und emotionalen Tierschutzdebatte, toleriert werden. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es zahlreiche Verfahren gegen ihn wegen Verharmlosung des Holocausts gegeben habe, begründet seinen Einwand aber lediglich mit einem Verweis auf seine Berufungsschrift im kantonalen Verfahren, was nicht angeht (E. 6.1 vorne).

6.5 Aus den dargelegten Gründen ist die zweite eingeklagte Presseäusserung der Beschwerdegegnerin nicht als ehrverletzend im Sinne von Art. 28 ZGB zu beanstanden.

[…]

Kk