Bundesgericht vom 30. April 2019
3. Persönlichkeits- und Datenschutzrecht
BGG 71; BZP 24. Auch wenn sich Beschwerden auf den gleichen kantonalen Entscheid und den gleichen Sachverhalt stützen, rechtfertigt sich die Vereinigung der Verfahren nicht, wenn verschiedene Rechtsfragen – wie vorliegend einerseits die unrichtige Beurteilung des Tatbestandes gemäss Art. 28 ZGB und andererseits die teilweise Verneinung der Aktivlegitimation – zu beurteilen sind (E. 2).
ZGB 28, 28a. Aktivlegitimiert ist, wer Träger des Persönlichkeitsrechts ist, dessen Verletzung er behauptet. Vorausgesetzt ist eine persönlich und direkt treffende Verletzung; bloss mittelbare Verletzungen oder deren indirekte Folgen begründen keine Aktivlegitimation (E. 5).
ZGB 28, 28a. Sind ein Verein und dessen Vereinspräsident erkennbar von ähnlichen und unterschiedlichen Persönlichkeitsverletzungen betroffen, können sie, trotz ihrer Verbundenheit, nur jeder für sich und nicht der eine für den anderen die Persönlichkeitsverletzungen geltend machen (E. 6).
ZPO 71. Jeder Streitgenosse führt den Prozess unabhängig vom anderen und macht unabhängig vom anderen eigenständige Ansprüche geltend. Bei Persönlichkeitsverletzungen, die den Streitgenossen direkt und persönlich betreffen, ist er selber aktivlegitimiert, bei Persönlichkeitsverletzungen, die ihn nur mittelbar betreffen, nicht (E. 7.3).
3. Protection de la personnalité et protection des données
LTF 71; PCF 24. Même lorsque les recours portent sur la même décision cantonale et les mêmes faits, la jonction des procédures ne se justifie pas lorsqu’il faut trancher des questions juridiques différentes, soit comme en l’espèce d’une part l’appréciation erronée des faits conformément à l’article 28 CC et d’autre part le déni partiel de légitimation active (consid. 2).
CC 28, 28a. La personne qui est titulaire du droit de la personnalité dont elle allègue la violation dispose de la légitimation active. Une violation personnelle et l’affectant directement est une condition; les violations simplement indirectes ou leurs effets indirects ne fondent pas la légitimation active (consid. 5).
CC 28, 28a. Si une association et son président sont manifestement affectés par des atteintes à la personnalité similaires et différentes, ils ne peuvent, malgré leur lien, faire valoir que les atteintes à leur propre personnalité et non pas les atteintes à celle de l’autre (consid. 6).
CPC 71. Chaque consort mène le procès de manière indépendante des autres et fait valoir des prétentions indépendantes de celles des autres. En cas d’atteinte à la personnalité qui affecte directement et personnellement le consort, il disposera lui-même de la légitimation active. Il ne l’aura pas pour l’atteinte à la personnalité qui ne le touche qu’indirectement (consid. 7.3).
II. zivilrechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 5A_773/2018
Vorliegend geht es um eine Auseinandersetzung im Vorfeld der Veranstaltung «Veganmania Schweiz 2015». Dabei äusserte sich C auf ihrer Facebook-Seite zu dieser Veranstaltung und der diesbezüglichen Teilnahme des Vereins B, der von A präsidiert wird, wie folgt:
«Ich bin in Winterthur wohnhaft, Veganerin und arbeite auch viel an politischen Themen. Nun findet in Winterthur bald die von Swissveg veranstaltete Veganmania Schweiz 2015 statt. Grundsätzlich bin ich für Events dieser Art, die den Vegetarismus gesellschaftsfähig machen, insbesondere auch, weil ich die Reduktion von tierischen Nahrungsmitteln als einen wesentlichen Beitrag zum Erhalt der Ressourcen, dem Ökosystem der Erde und der Reduktion von Leid ansehe. Die ‹vegane Szene› hat allerdings bereits einen teilweise seltsamen Ruf. Mit dem Zulassen von Sekten als auch Menschen mit einer öffentlich klar antisemitischen und ausländerfeindlichen Haltung an der #Veganmania verschärfen wir das Problem und positionieren uns als Nazi- und Sektenfreundlich. Ich kann mich von derlei Haltungen nur klar distanzieren. Glaubensfragen und rassistische Haltungen gehören NICHT an die Veganmania!»
Dieser Post löste mehrere Wortmeldungen aus und auf die Frage eines Dritten gab C unter anderem folgende Antwort: «Im Artikel unten findest Du entsprechendes. Die Sekte ‹E.› kenne ich übrigens aus eigener Erfahrung – Verein B.-Präsident A. kenne ich nicht persönlich, aber über ihn findet sich im www einiges.» Ergänzend fügte C den Link «<http://indyvegan.org/swissweg-toleranz-fuer…/> bei. Diese Online-Publikation «Swissveg – Toleranz für Antisemitismus und Sekten unter dem V-Label» befasste sich auch mit der Teilnahme des Vereins B. an der Veranstaltung «Veganmania Schweiz 2015». Unter anderem hiess es dort:
«In unserem Artikel ‹Verein B. Antisemitismus mit Tradition› berichteten wir über | die Antisemitismus-Vorwürfe gegen den Verein und gegen dessen Präsidenten A. Unser Artikel enthält eine umfassende Dokumentation der antisemitischen Inhalte, die der mehrfach wegen antisemitischer Äusserungen vorbestrafte Verein B.-Präsident A. über die Vereinsmedien des Vereins B.verbreitete. Ebenso haben wir die Solidarisierung des Vereinspräsidenten A. mit Holocaust-Leugnern und das Bewerben neonazistischer Medien über die Vereinswebsite dokumentiert. […]».
Nach einer weiteren Wortmeldung schloss C., sie gehe an keine Veranstaltung, bei der «HASS-Propagierende» eingeladen seien.
Daraufhin klagten der Verein B (Klägerin 1) und dessen Präsident A (Kläger 2) gegen C wegen Persönlichkeitsverletzung. Gemeinsam beantragten sie die Beseitigung und Unterlassung der inkriminierten Textstellen sowie der diesbezüglichen Verlinkungen zu <indyvegan.org> auf der Facebook-Seite von C, zudem verlangten sie die Veröffentlichung des Urteilsdispositivs auf der Facebook-Seite von C.
Das BezGer Münchwilen hiess die Klage vollumfänglich gut.
Daraufhin erhob die Beklagte Berufung mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen, und die Kläger schlossen auf Abweisung der Berufung und erhoben Anschlussberufung. Das OGer Thurgau anerkannte die Berufung der Beklagten teilweise als begründet, die Anschlussberufung des Vereinspräsidenten A als begründet und die Anschlussberufung des Vereins B als unbegründet. Das OGer Thurgau entschied neu und hiess die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche der Kläger mangels teilweiser Aktivlegitimation nur teilweise gut.
Gegen die teilweise Verneinung der Aktivlegitimation – welche Thema des vorliegenden Verfahrens (5A_773/2018) ist – erhoben der Verein B (Beschwerdeführerin 1) und der Vereinspräsident A (Beschwerdeführer 2) Beschwerde beim BGer. C (Beschwerdegegnerin) erhob ihrerseits Beschwerde beim BGer, wobei es bei jenem Verfahren um Fragen der unrichtigen Beurteilung des Tatbestandes von Art. 28 ZGB geht (vgl. hierzu Verfahren 5A_801/2018).
Aus den Erwägungen:
2. Die Beschwerden der Beschwerdeführer (5A_773/2018) und der Beschwerdegegnerin (5A_801/2018) richten sich gegen denselben kantonalen Entscheid gestützt auf den gleichen Sachverhalt. Sie betreffen indessen verschiedene Rechtsfragen. Während die Beschwerdegegnerin als Beklagte – nebst Verfahrensmängeln – eine unrichtige Beurteilung des Tatbestands gemäss Art. 28 ZGB geltend macht, wenden sich die Beschwerdeführer als Kläger einzig gegen die (teilweise) Verneinung ihrer Aktivlegitimation zu den Klagen gemäss Art. 28a ZGB. Ihre Beschwerde betrifft damit eine materiell-rechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs (BGE 136 III 23 ff. E. 5), dessen Gutheissung wiederum die Beschwerdegegnerin anficht. Mit Blick auf die Beschwerdegegenstände rechtfertigt sich eine Vereinigung der Verfahren nicht (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).
[…]
5. Als aktivlegitimiert zu den Klagen gemäss Art. 28a Abs. 1 ZGB gilt, wer Träger des Persönlichkeitsrechts ist, dessen Verletzung er behauptet (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Vorausgesetzt ist eine persönlich und direkt treffende Verletzung. Bloss mittelbare Verletzungen oder deren indirekte Folgen begründen keine Aktivlegitimation (vgl. BGE 95 II 532 ff. E. 3; BGer vom 23. Februar 2012, 5A_641/2011, E. 5.1). Die Aktivlegitimation fehlt deshalb dem einzelnen Mitglied einer (religiösen) Bewegung, deren Persönlichkeit angegriffen wird (BGer vom 26. November 2008, 5A_328/2008, E. 7.2, in: sic! 2009, 257). Nicht aktivlegitimiert ist die im Spitalwesen tätige öffentlich-rechtliche Anstalt zur Klage gegen eine Presseäusserung, die die Behandlungsmethoden eines angestellten Chefarztes betrifft, auch wenn sie als Arbeitgeberin die Persönlichkeit ihres Arbeitnehmers zu achten und zu schützen hat (zit. BGer vom 23. Februar 2012, 5A_641/2011, E. 5.2.4). Nicht zu begründen vermochte schliesslich die SSR, Società svizzera di radiotelevisione, ihre Aktivlegitimation mit dem Vorbringen, dass die eingeklagte Presseäusserung ihrem allgemeinem Sinn nach ihre Berufsehre anzugreifen bezwecke, war doch das darin beanstandete Eigenschaftswort «meschino» auf ihre Journalisten, namentlich auf den genannten R.M. bezogen (BGer vom 29. Oktober 2015, 5A_100/2015, E. 5.3.2, in: sic! 2016, 270 f.).
6.
6.1 Dass die Aktivlegitimation die Geltendmachung einer direkt und persönlich treffenden Persönlichkeitsverletzung voraussetzt, stellen die Beschwerdeführer nicht in Abrede. Sie wenden im Eventualstandpunkt ein, sie seien aufgrund ihrer Verbundenheit immer beide in ihrer Persönlichkeit betroffen, wenn auch nur einer von ihnen angegriffen werde. Die Verbundenheit soll sich daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer 2 seit der Gründung des Beschwerdeführers 1 dessen Präsident und Sprachrohr sei.
6.2 Ihren Einwand können die Beschwerdeführer nicht mit der Rechtsfigur des Durchgriffs begründen. Denn der Beschwerdeführer 2 als natürliche und der Beschwerdeführer 1 als juristische Person müssen sich die von ihnen gewählte Organisationsform entgegenhalten lassen und können sich nicht auf ein Fehlen ihrer Selbstständigkeit je als natürliche und juristische Person berufen (BGE 144 III 541 ff. E. 8.3.3).
6.3
6.3.1 Der Einwand ist auch aus der Sicht des Persönlichkeitsschutzes unberechtigt. Zu den Voraussetzungen der Persönlichkeitsverletzung zählt, dass der Betroffene aufgrund der Verletzungshandlung – beispielsweise der | Ausführungen in einem persönlichen Brief – individualisiert werden kann und dass – namentlich bei Darstellungen in Massenmedien – auch andere Personen erkennen können, um wen es sich handelt (BGer vom 20. Juni 2012, 5A_888/2011, E. 9.4, eine Widerklage der Beschwerdeführer betreffend).
6.3.2 Die Frage der Erkennbarkeit hat sich im vorliegenden Fall ohne weiteres beantworten lassen, wie die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer belegen. Sie gliedern je für den Beschwerdeführer 1 und für den Beschwerdeführer 2 auf, welche Äusserungen der Beschwerdegegnerin welchen Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit verletzen (Bst. B.a oben: Klagebegehren-Ziff. 1 Abs. 2 und Klagebegehren-Ziff. 2 Abs. 2). Inhaltlich erfüllen die Klagebegehren damit das Bestimmtheitsgebot, wie es auch das OGer anerkannt hat (vgl. zu diesem Erfordernis: zit. BGer vom 20. Juni 2012 5A_888/2011, E. 8.3, betreffend die Beschwerdeführer; BGer vom 6. Mai 2015, 5A_658/2014, E. 3.3; z. B. für Schutzmassnahmen nach Art. 28b Abs. 1 ZGB: BGE 144 III 257 ff. E. 4.4.1).
6.3.3 Dass hier zwei Personen erkennbar von einer Persönlichkeitsverletzung betroffen sind, ändert nichts an der Aktivlegitimation. Jede von ihnen kann das Gericht anrufen, aber nicht die eine für die andere Person (E. 5 oben). Allerdings können zwei Verletzte, von denen ein jeder zum Schutz seiner Persönlichkeit das Gericht anrufen will, unter den Voraussetzungen des Prozessrechts in einfacher Streitgenossenschaft gemeinsam klagen (P. Tercier, Le nouveau droit de la personnalité, Zürich 1984, 112, N 801; R. Frank, Persönlichkeitsschutz heute, Zürich 1983, 115, N 275a und 213, N 542; für einen Anwendungsfall: zit. BGer vom 23. Februar 2012, 5A_641/2011, E. 4.3, in: sic! 2012, 446).
[…]
7. […]
7.3
7.3.1 Obwohl sie die Äusserungen der Beschwerdegegnerin je dem Beschwerdeführer 1 oder dem Beschwerdeführer 2 eindeutig zugeordnet haben, sind die Beschwerdeführer in ihrer Klage nicht selbstständig aufgetreten und vorgegangen. Sie haben vielmehr begehrt, die Beschwerdegegnerin sei ihnen gegenüber zur Löschung und zur Unterlassung der entsprechenden Äusserungen zu verpflichten. Ihre Eventualklagebegehren Ziff. 1.1 und Ziff. 2.1 auf Feststellung verdeutlichen, dass es unausgeschieden um «die Persönlichkeit der Kläger» geht, die die Beschwerdegegnerin widerrechtlich verletzt hat. Desgleichen haben sich die Beschwerdeführer auch gemeinsam zur Veröffentlichung des Urteils ermächtigen lassen wollen. Dasselbe Bild zeigt ihre Anschlussberufung, die sie gemeinsam erhoben haben, obwohl ihr Antrag einzig persönlichkeitsverletzende Äusserungen der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer 2 betrifft, die aber wiederum «die Persönlichkeit der Kläger» widerrechtlich verletzt haben.
7.3.2 Derartiges gemeinschaftliches Prozessieren kann nicht mit der sog. aktiven einfachen Streitgenossenschaft (Art. 71 ZPO) gerechtfertigt werden, die die Beschwerdeführer gebildet haben. Denn jeder einfache Streitgenosse führt den Prozess grundsätzlich unabhängig vom anderen (Art. 71 Abs. 3 ZPO; vgl. zum Begriff: BGE 140 III 520 ff. E. 3.2.2) und macht unabhängig vom anderen eigenständige Ansprüche geltend (BGer vom 8. Februar 2019, 4A_23/2018, E. 2.1). Auch wenn die einfachen Streitgenossen einen gemeinsamen Vertreter bezeichnen (Art. 72 ZPO) und eine gemeinsame Rechtsschrift einreichen, ist trotz Streitgenossenschaft in der Klage für jeden Streitgenossen ein eigenes Rechtsbegehren abzugeben (P. Ruggle, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, ZPO N 31; so bereits im Grundsatz für das frühere kantonale Recht: BGer vom 12. März 2009, 4A_492/2008, E. 2.1; M.-F. Schaad, La consorité en procédure civile, Neuenburg 1993, 235; C. von Holzen, Die Streitgenossenschaft im schweizerischen Zivilprozess, Basel 2006, 232).
Die Beschwerdeführer veranschaulichen das Erfordernis mit ihrem Beispiel, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer 1 CHF 1000 und dem Beschwerdeführer 2 CHF 2000 zu bezahlen, haben es in ihrer Klage aber nicht erfüllt. Im Sinn ihres Beispiels sagen sie zwar, wem die Beschwerdegegnerin welchen Betrag schuldet, unterscheiden aber nicht, gegenüber welchem der beiden Beschwerdeführer sie zur Zahlung zu verpflichten ist, und treten vielmehr wie Solidargläubiger auf.
Eine «Solidargläubigerschaft» der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin besteht hier nicht (E. 6 oben). Gleichwohl lauten die Klagebegehren dahin gehend, die Beschwerdegegnerin sei ihnen gemeinsam gegenüber zu verpflichten, bestimmte Äusserungen je gegen den Beschwerdeführer 1 und gegen den Beschwerdeführer 2 zu löschen, nicht mehr weiterzuverbreiten und zu veröffentlichen, und es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin mit diesen Äusserungen die Persönlichkeit der Beschwerdeführer und nicht je die Persönlichkeit des Beschwerdeführers 1 und des Beschwerdeführers 2 widerrechtlich verletzt habe.
7.3.3 In Anbetracht der unmissverständlich und bestimmt formulierten Klagebegehren der persönlich prozesserfahrenen und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer hat für eine vom klaren Wortlaut abweichende Auslegung unter den Umständen des vorliegenden Falls kein Raum bestanden. Ausgehen durfte das OGer zugunsten der Beschwerdeführer immerhin davon, dass sie je für sich als einfache Streitgenossen gegen die Beschwerdegegnerin haben klagen wollen und ihre Klagen | deshalb nicht formell unzulässig waren. Eingeklagt haben die Beschwerdeführer dabei je Persönlichkeitsverletzungen, die sie direkt und persönlich treffen, und je Persönlichkeitsverletzungen, die sie nicht oder höchstens mittelbar treffen. Mit Bezug auf letztere Persönlichkeitsverletzungen durfte das OGer die Aktivlegitimation der Beschwerdeführer ohne Verletzung von Bundesrecht je verneinen. Die Klagen der Beschwerdeführer konnten folglich nur teilweise geschützt werden.
[…]
Pp