09 | 2022
Rechtsprechung | Jurisprudence

Gregor Wild | Michel Mühlstein | Anne-Virginie La Spada

Datum – Nummer | Date – Numéro

Thema | Thème

Kernaussage | Point central

Ergebnis – Verweise | Décision – Renvois

BVGer vom 16. Februar 2022 (B-380/2020)

/COMFY

Relative Ausschlussgründe:

Ähnlichkeit von Marken, die sich nur im Anfangskonsonanten unterscheiden

Software und Hardware sind gleichartig, da sie regelmässig in einem Ergänzungsverhältnis stehen. Zwar unterscheiden sich die beiden Zeichen somfy (fig.) und COMFY im Anfangsbuchstaben. Diese geringe Unterscheidung bei identischen bzw. gleichartigen Waren- und Dienstleistungen genügt aber selbst bei leicht erhöhter Aufmerksamkeit der Verkehrskreise nicht, um Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Auch die relativ unauffällige grafische Gestaltung der Widerspruchsmarke vermag daran nichts zu ändern.

Verwechslungsgefahr (Abweisung der Beschwerde)

BGE 91 II 4 ff., COLUX/POLLUX; BGE 93 II 48 ff., Garvey’s/Harvey’s; BGE 76 II 172 ff., Jora/Zora; BVGer, B-3325/2010, BALLY/TALLY; RKGE, SMI 1995, 311, BALLY/Sali (fig.); HGer ZH, SMI 1980, 139, Bolex/Folex.

BVGer vom 16. März 2022 (B-3239/2021)

STOPLANNER/STOA

Relative Ausschlussgründe:

Keine Zeichenähnlichkeit in bildlicher und sinngehaltlicher Hinsicht, sondern nur entfernte Zeichenähnlichkeit im Schriftbild

Auch wenn die ersten Silben «sto» übereinstimmen, sind die Differenzen im Gesamteindruck der Marken klar erkennbar. Der Bestandteil «planner» kann – selbst wenn er für einige Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 beschreibend ist – nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Die Übereinstimmung im Wortanfang der Marken wirkt eher zufällig und ist nicht als Übernahme des Bestandteils «sto» von der Widerspruchsmarke zu qualifizieren. Trotz Gleichartigkeit oder gar partieller Identität der Dienstleistungen ist, auch auf Grund der erhöhten Aufmerksamkeit der Abnehmer, keine Verwechslungsgefahr gegeben.

Fehlende Verwechslungsgefahr (Gutheissung der Beschwerde)

BVGer, B-6927/2015, SENSOREADY/Sensigo (Verwechslungsgefahr ebenfalls verneint)

BVGer vom 18. Januar 2022 (B-2382/2020)

PIERRE DE COUBERTIN

Rechtserhaltender Gebrauch (Löschungsverfahren):

Kein rechtserhaltender Gebrauch der Marke, da die eingereichten Unterlagen keine konkreten Rückschlüsse erlauben

Auch wenn es sich beim Markeninhaber um einen nicht gewinnorientierten Verein handelt, der seine Produkte in einem Museumshop verkauft, ist für den rechtserhaltenden Gebrauch der Marke ein gleiches Verkaufsvolumen zu erwarten wie von einem Geschäft/Handelsunternehmen. Die Voraussetzungen nach Art. 11 MschG gelten für alle Beteiligten gleichermassen, da eine Marke den jeweiligen Inhabern auch die gleichen Rechte verleiht. Markennennungen etwa im Rahmen von Preisverleihungen, internen Dokumenten oder in Verlagserzeugnissen stellen keinen Markengebrauch dar, insbesondere, wenn trotz Zusammenlesen mit den eingereichten Übersichtstabellen die Verkaufs- bzw. Auflagezahlen unbekannt bleiben.

Fehlender rechtserhaltender Gebrauch (Abweisung der Beschwerde)

Mit Entscheid BVGer, B-2382/2020 vom 4. Februar 2022 wurde der Kostenentscheid berichtigt: Korrektur bzw. Erhöhung der Parteientschädigung von CHF 2692.50 auf CHF 2700.00 (sic!). Der von der obsiegenden Beschwerdegegnerin geltend gemachte Aufwand von CHF 6140.00 erschien dem BVGer als zu hoch.

Zusammengestellt von Gregor Wild,

PD Dr. iur., Rechtsanwalt, Zürich.

Rédigé par Michel Mühlstein,

Avocat, Genève.

Rédigé par Anne-Virginie La Spada,

Dr en droit, avocate, Genève.