Bundesgericht vom 23. Februar 2018
8. Weitere Rechtsfragen
Medienrecht
BGG 93 I b. Die Frage der Parteistellung ist eine wesentliche, eigenständige Frage, an deren Klärung alle Beteiligten vorliegend ein erhebliches Interesse haben, weshalb aus verfahrensökonomischen Gründen die Beschwerde gegen den angefochtenen Rückweisungsentscheid an die Hand zu nehmen ist (E. 1.2).
RTVG 86 III, 29 II. Die Meldepflicht und das Verfahren nach Art. 29 Abs. 2 RTVG sollen die verwaltungsrechtlichen Pflichten der SRG bei ihrem Handeln ausserhalb der Konzession im Interesse des Entfaltungsspielraums der anderen Medienunternehmen konkretisieren; sie schaffen damit ein Verwaltungsverhältnis, auf das die Verfahrensgarantien und Vorgaben des VwVG anzuwenden sind (E. 2).
BV 93 IV; RTVG 29. Art. 29 Abs. 2 RTVG ist eine doppelrelevante Schutznorm zugunsten anderer Medienunternehmen im Bereich der nicht konzessionierten, unternehmerischen Tätigkeiten der SRG. Legt ein Medienunternehmen in vertretbarer Weise dar, dass die fragliche Tätigkeit der SRG zu einer erheblichen Einschränkung seines Entfaltungsspielraumes führen könnte, ist es zur Teilnahme am Verfahren berechtigt. Ob eine erhebliche Einschränkung tatsächlich vorliegt, bleibt dem Entscheid in der Sache vorbehalten. Weil es sich bei der geplanten Werbeallianz um eine nicht konzessionierte Tätigkeit der SRG handelt, haben die anderen Medienunternehmen ein schutzwürdiges Interesse, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und ihre Argumente im Verfahren nach Art. 29 Abs. 2 RTVG einzubringen (E. 3.4).
RTVG 29. Die publizistische Tätigkeit und die zu deren Finanzierung erforderliche Werbung gehen Hand in Hand. Deshalb ist bei der vorgesehen Werbevermarktung medienrechtlich von einem direkten Konkurrenzverhältnis auszugehen, welches geeignet ist, den medialen Entfaltungsspielraum der anderen Medienunternehmen zu beeinträchtigen, was zur Begründung der Parteistellung ausreicht (E. 4.1, 4.2).
8. Autres questions juridiques
Droit des médias
LTF 93 I b. La détermination de la qualité de partie est une question essentielle revêtant un caractère indépendant à la résolution de laquelle toutes les parties ont en l’espèce un intérêt particulier. Aussi, pour des raisons d’économie de procédure, il y a lieu d’entrer en matière sur le recours formé contre la décision de renvoi attaquée (consid. 1.2).
LRTV 86 III, 29 II. Le devoir d’annoncer et la procédure prévue à l’art. 29 al. 2 LRTV doivent permettre l’exécution des obligations de la RTS en matière de procédure administrative lorsqu’elle agit dans des domaines non prévus dans la concession, ceci dans l’intérêt de garantir le développement des autres entreprises de médias; un rapport de droit administratif est ainsi créé auquel les garantie de procédure et les dispositions de la PA sont applicables (consid. 2).
Cst. 93 IV; LRTV 29. L’art. 29 al. 2 LRTV constitue une norme de protection à double pertinence en faveur des autres entreprises de médias dans le cadre des activités entrepreneuriales de la RTS non prévues dans la concession. Si une entreprise de médias allègue de façon convaincante que l’activité litigieuse de la RTS pourrait entraîner une restriction importante de son développement, elle doit être autorisée à participer à la procédure. Savoir s’il existe effectivement une restriction importante du développement est une question de fond qui doit être tranchée dans la décision. Dans la mesure où l’alliance publicitaire envisagée constitue une activité de la RTS qui n’est pas soumise à la concession, les autres entreprises de médias ont un intérêt juridiquement protégé à participer à l’établissement des faits et à faire valoir leurs arguments dans la procédure en application de l’art. 29 al. 2 LRTV (consid. 3.4).
LRTV 29. L’activité journalistique et la publicité nécessaire à son financement sont indissociables l’une de l’autre. Ainsi, au regard du droit des médias, le marketing publicitaire envisagé entraîne une situation de concurrence directe susceptible de restreindre le développement des autres entreprises de médias, ce qui suffit à fonder la qualité de partie (consid. 4.1, 4.2).
II. öffentlich-rechtliche Abteilung; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. 2C_1024/2016
Die SRG zeigte dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) am 13. Juli 2015 an, dass sie eine Kooperation («Joint Venture») im Bereich der Werbevermarktung mit der Ringier AG und der Swisscom AG plane. An der Holdinggesellschaft seien die Partner je zu einem Drittel beteiligt. Ziel sei es, über ein vom «Joint Venture» als Holdinggesellschaft gehaltenes operatives Unternehmen die Werbeinventare (TV-, Online- und Print-Werbung, Sponsoring usw.) der drei Unternehmensgruppen sowie Werbeinventare von Dritten gegenüber den Werbetreibenden zu vermarkten. Die operative Gesellschaft werde aus der Publisuisse AG bestehen, in welche Aktiven, Passiven, Verträge, Personal und gegebenenfalls weitere Rechte von Swisscom und Ringier eingebracht würden.
Im Rahmen der Vorabklärungen zu den nicht konzessionierten Tätigkeiten der SRG untersagte das BAKOM mittels einer Zwischenverfügung der SRG, unter dem geplanten «Joint Venture» aufzutreten, bis das Verfahren nach Art. 29 RTVG abgeschlossen sei. Am 14./16. Dezember 2015 genehmigte die Weko das «Joint Venture» ohne Auflagen.
Am 29. Februar 2016 verfügte das BAKOM, dass die SRG, ohne Anpassung der geltenden Konzession, keine zielgruppenspezifische Fernsehwerbung («Targeted Advertising») in ihren Programmen ausstrahlen dürfe. Es stehe der SRG aber frei, ein Gesuch um eine entsprechende Konzessionsergänzung zu stellen. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
Am 16. Dezember 2015 ersuchte der Verband Schweizer Medien das UVEK, den Vollzug des «Joint Venture» zu untersagen und den Verband im Rahmen des hängigen Verfahrens als Partei zuzulassen. Das UVEK verwies auf das bereits vom BAKOM erlassene Vollzugsverbot und teilte mit, dass das Verfahren nach Art. 29 RTVG hängig und damit die Frage der Parteistellung noch offen sei.
Am 29. Februar verfügte das UVEK, dass das «Joint Venture» zur Kenntnis genommen werde und keine Auflagen gemacht würden. Zudem wies das UVEK die Anträge auf Parteistellung diverser Medienhäuser ab, da diesen eine besondere Betroffenheit fehle, weil das «Targeted Advertising» vom BAKOM bereits verboten worden sei und sich die Parteien nach der Geschäftsaufnahme des «Joint Venture» erneut an das BAKOM/UVEK wenden könnten.
Gegen die Verneinung der Parteistellung gelangten die Medienhäuser an das BVGer. Dieses bejahte deren Parteistellung, weil Art. 29 RTVG eine Schutznorm zugunsten «anderer Medienunternehmen» darstelle und es diesen gelungen sei, «eine erhebliche Beschränkung ihres Entfaltungsspielraumes» glaubhaft zu machen. Es wies deshalb die Sache mit der Anweisung an das UVEK zurück, den Medienhäusern Parteistellung zu gewähren und anschliessend in der Sache neu zu entscheiden. Dagegen erhob die SRG Beschwerde beim BGer.
Aus den Erwägungen:
1.2
1.2.1 Beschwerden sind primär zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), sei es insgesamt, sei es unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich eines Teils des Verfahrensgegenstands (Art. 91 BGG). Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur gegeben, wenn der angefochtene Entscheid geeignet ist, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu bewirken (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen kann (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
1.2.2 Das BGer soll sich regelmässig nur einmal mit einem Fall befassen müssen und diesen insgesamt beurteilen können (BGE 133 III 629 ff. E. 2.1 m.H.). Nur wenn prozessökonomische Gründe eine frühere Befassung zwingend gebieten und mit der Öffnung des Rechtswegs kein verfahrensrechtlicher Leerlauf verbunden ist, rechtfertigt es sich, ein Zwischenverfahren einzuleiten (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 134 III 188 ff. E. 2.2 und BGer vom 12. März 2008, 2C_80/2008, E. 2.2). Dies ist hier der Fall: Eine Gutheissung der Beschwerde, d. h. die Verneinung der Parteistellung der Beschwerdegegner, führte ohne weiteren Aufwand zu einem Endentscheid, indem der Nichteintretensentscheid und die Verneinung der Parteistellung der Beschwerdegegner durch das UVEK bestätigt würden, womit es bei dessen Sachentscheid sein Bewenden hätte. Ein kostspieliges und aufwändiges Beweisverfahren, wie es mit der Zulassung der Beschwerdegegner als Parteien für alle Beteiligten verbunden wäre, erübrigte sich. Das BVGer hat über die Parteistellung der Beschwerdegegner entschieden; gestützt hierauf muss das UVEK im von ihm wiederaufzunehmenden Verfahren diesen Parteistellung mit den damit verbundenen Rechten einräumen, was für alle Beteiligten absehbar mit zusätzlichem Aufwand verbunden wäre. Es steht vor BGer mit der Frage der Parteistellung der Beschwerdegegner eine wesentliche, eigenständige Frage zur Diskussion, an deren Klärung alle Beteiligten vorliegend ein erhebliches Interesse haben; es rechtfertigt sich deshalb, aus verfahrensökonomischen Gründen die Beschwerde gegen den angefochtenen Rückweisungsentscheid an die Hand zu nehmen. Da die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gegeben sind, kann darauf verzichtet werden, der Frage nachzugehen, ob auch die Kriterien von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG als erfüllt zu gelten hätten.
[…]
2.
2.1 Nach Art. 29 RTVG, der im 3. Abschnitt «Nicht konzessionierte Tätigkei- | ten» des 2. Kapitels «Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft» steht, müssen die SRG und von ihr beherrschte Unternehmen nicht festgelegte Tätigkeiten, d. h. solche ausserhalb der Konzession (B. rostan, in: D. Masmejean / B. Cottier / N. Capt [Hg.], Loi sur la radio-télévision [LRTV], 1. Aufl., Bern 2014, RTVG 29 N 1 und 5), welche die Stellung und die Aufgabe anderer schweizerischer Medienunternehmen beeinträchtigen könnten, dem BAKOM vorgängig melden (Abs. 1). Falls eine solche Tätigkeit die Erfüllung des Programmauftrages beeinträchtigt oder den Entfaltungsspielraum anderer Medienunternehmen erheblich beschränkt, kann das Departement Auflagen zur Geschäftstätigkeit, zur Finanzierung, zur Trennung der Rechnungsführung und zur organisatorischen Trennung machen oder die Tätigkeit ganz untersagen (Abs. 2).
2.2 Die SRG macht geltend, das Radio- und Fernsehgesetz sehe in Art. 29 nur ein Melde- und kein Genehmigungsverfahren vor. Eine gemeldete Tätigkeit führe nicht zur Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens nach dem VwVG (SR 172.021), da die radio- und fernsehrechtliche Regelung nicht auf den Erlass einer Verfügung ausgerichtet sei. Indem der Gesetzgeber von einer Bewilligungspflicht abgesehen habe, habe er auch bestimmt, dass Dritten bei der Prüfung der Meldung nach Art. 29 Abs. 1 RTVG keine Parteistellung zukomme. Bei den behördlichen Interventionsmöglichkeiten nach Art. 29 Abs. 2 RTVG gehe es einzig darum, die beiden verfassungsrechtlichen Zielsetzungen von Art. 93 Abs. 2 (Leistungsauftrag) und Art. 93 Abs. 4 BV (Rücksicht auf andere Medien) unter den Bedingungen einer dynamischen Marktentwicklung miteinander in ein Gleichgewicht zu bringen.
2.3
2.3.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin überzeugen nicht: Beim Verfahren nach Art. 29 Abs. 2 RTVG handelt es sich um eine spezielle Form der staatlichen Aufsicht über Radio und Fernsehen. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 86 Abs. 3 RTVG nach den Bestimmungen des VwVG, sofern das RTVG nicht – wie etwa im Rahmen der Programmaufsicht durch die Unabhängige Beschwerdeinstanz (UBI) – hiervon abweichende Regelungen enthält. Dass und inwiefern dies hier der Fall wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich: Ergreift das UVEK gestützt auf Art. 29 Abs. 2 RTVG Massnahmen gegen die SRG, hat es die Verfahrensgarantien gemäss VwVG einzuhalten; es ist nicht einzusehen, weshalb sich eine allfällige Beteiligung Dritter an diesem Verfügungsverfahren – in Abweichung von der Regel in Art. 86 Abs. 3 RTVG – nicht ebenfalls nach dessen Vorgaben richten sollte.
2.3.2 Soweit es um die Gefährdung des Programmauftrags durch Aktivitäten ausserhalb der Konzessionsbestimmungen geht, steht das öffentliche Interesse an dessen möglichst optimaler Realisierung im Vordergrund. In einem solchen Fall geht es um die Wahrnehmung rein öffentlicher Interessen durch die Aufsichtsbehörden, weshalb Dritte praktisch kaum je die nötige, schutzwürdige Nähe zum Streitgegenstand erreichen, die es ihnen ermöglichen würde, sich als Partei zu konstituieren. Anders verhält es sich bei dem ebenfalls in Art. 29 Abs. 2 RTVG genannten Kriterium der erheblichen Beschränkung der Entfaltungsfreiheit anderer Medienunternehmen. Dabei geht es darum, dass die SRG durch die Ausdehnung ihres privatrechtlichen Handelns die anderen Medienunternehmen nicht vom Markt verdrängt und allenfalls in ihrer Existenz gefährdet; hieran haben diese ein eigenständiges privates Interesse, welches seinerseits mit dem öffentlichen Interesse an einer pluralistischen Medienlandschaft verknüpft ist (vgl. Art. 93 Abs. 4 BV). Verfügung und Verwaltungsverfahren können praktisch nicht voneinander getrennt werden. Der Erlass einer Verfügung zur Sicherung des Entfaltungsspielraums der anderen Medienunternehmen gemäss Art. 29 Abs. 2 RTVG erfolgt nach den verwaltungsverfahrensrechtlichen Regeln. Die Beachtung der entsprechenden Vorgaben dient im Rechtsstaat der Fairness, der Rechtmässigkeit und der Rationalität des Verwaltungshandelns (vgl. R. Kiener / B. Rütsch / M.Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich 2015, Rz. 313 f.). Die Meldepflicht und das Verfahren nach Art. 29 Abs. 2 RTVG sollen die verwaltungsrechtlichen Pflichten der SRG bei ihrem Handeln ausserhalb des Konzessionsbereichs im Interesse des Entfaltungsspielraums der anderen Medienunternehmen konkretisieren; sie schaffen damit ein Verwaltungsrechtsverhältnis, auf das die Vorgaben des VwVG anzuwenden sind (vgl. zur Natur und der Tragweite von Meldepflichten: F. Uhlmann / J. Kaspar, Meldepflichten im Verwaltungsrecht, in: recht 2013, 135 ff.).
[…]
3.4
3.4.1 Art. 29 RTVG ist – wie das BVGer zu Recht darlegt – somit eine Schutznorm zugunsten der Aktivitäten der «anderen Medienunternehmen», soweit diesen eine «erhebliche Beschränkung ihres Entfaltungsspielraums» droht. Beim Begriff der «erheblichen Beschränkung des Entfaltungsspielraums» handelt es sich um eine sogenannte doppelrelevante Norm, d. h. eine solche, welche für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist, gleichzeitig aber auch den Gegenstand der materiellen Beurteilung betrifft (vgl. BGE 141 II 14 ff. E. 5.1. mit zahlreichen Hinweisen; BGE 137 II 313 ff. E. 3.3.3). Ein «anderes Medienunternehmen» ist vorliegend zur Teilnahme am Verfahren nach Art. 29 Abs. 2 RTVG in Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis zu doppelrelevanten Normen berechtigt, wenn es in vertretbarer | Weise darlegt, dass die fragliche Tätigkeit der SRG zu einer «erheblichen Beschränkung» seines Entfaltungsspielraums führen könnte (vgl. BGE 141 II 14 ff. E. 5.1 in fine; BGE 137 II 313 ff. E. 3.3.3). Ob dies tatsächlich der Fall ist, bleibt anschliessend dem Entscheid in der Sache vorbehalten. Die Praxis zur Berufung auf eine doppelrelevante Schutznorm im Hinblick auf die Parteistellung bzw. Beschwerdelegitimation gilt – entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin – nicht nur im Bereich der Submissionsverfahren, sondern bildet einen allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz auch in anderen Rechtsgebieten (vgl. A. Kölz / I. Häner / M. Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, 14 f. Rz. 43, 329 f. Rz. 943, 528 Rz. 1537; vgl. E. 1.1 nicht publ. in: BGE 143 II 57 im Bereich des Ausländerrechts).
3.4.2 Da sowohl das BAKOM als auch das UVEK ein Verfahren eröffnet und durchgeführt haben, um das Vorliegen einer «erheblichen Beschränkung des Entfaltungsspielraums» der anderen Medienhäuser durch das «Joint Venture» materiell zu prüfen, sie eine solche somit nicht von vornherein ausschlossen und deshalb auch vorsorgliche Massnahmen trafen, durfte das BVGer davon ausgehen, dass eine entsprechende Einschränkung von den intervenierenden Medienunternehmen in vertretbarer Weise geltend gemacht worden ist. Wie das BVGer zutreffend festhält, stellen sich im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter zu den Leistungen des «Joint Venture» und gestützt auf die vom «Joint Venture» dem UVEK zugestellte «Selbstbeschränkung» verschiedene ungeklärt gebliebene Fragen, die – ausserhalb der zielgruppenorientierten Werbung der SRG – bereits nach einer Intervention des UVEK rufen könnten. Die Frage, ob dies tatsächlich der Fall ist, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern desjenigen des UVEK in der Sache selber.
3.4.3 Die beschwerdegegnerischen Medienunternehmen haben ein schutzwürdiges Interesse, an der Feststellung des Sachverhalts mitwirken und ihre Argumente in das Verfahren nach Art. 29 Abs. 2 RTVG einbringen zu können, nachdem diese Bestimmung gerade dem Schutz ihres Entfaltungsspielraums vor erheblicher Beschränkung durch Geschäftspraktiken der SRG oder eines von ihr beherrschten Unternehmens – hier der von ihr in die operative Gesellschaft eingebrachten Publisuisse SA – ausserhalb des konzessionierten Bereichs dient. Nicht unmittelbar Verfahrensgegenstand vor dem UVEK bildete die geplante zielgruppenspezifische Werbung seitens der SRG, auch wenn das Departement in seiner Verfügung sich diesbezüglich nicht klar geäussert und zudem davon Kenntnis genommen hat, dass diesbezüglich eine Berichterstattungspflicht gegenüber dem BAKOM vereinbart worden ist. Gegenstand des Verfahrens nach Art. 29 Abs. 2 RTVG kann nur eine Aktivität bilden, die nicht in den konzessionierten oder zu konzessionierenden Bereich der SRG fällt. Das BAKOM hat rechtskräftig verfügt, dass eine zielgruppenspezifische Werbung der SRG als neues Programm zu gelten hat und für deren Realisierung die Konzession angepasst werden muss, was in die Zuständigkeit des Bundesrats als Konzessionsbehörde fällt. Die entsprechende Problematik kann damit – entgegen den Einwänden der Beschwerdegegner – nicht Gegenstand einer Prüfung im Verfahren nach Art. 29 Abs. 2 RTVG bilden und ihre Parteistellung in diesem Zusammenhang begründen. Über die damit allenfalls verbundenen Folgen und Auswirkungen auf den Medienmarkt, die Medienvielfalt und den Programmauftrag haben gegebenenfalls der Bundesrat und der Gesetzgeber zu befinden.
[…]
4.1 Die SRG macht weiter geltend, dass sie bisher die Werbung über ihre Tochtergesellschaft Publisuisse AG akquiriert habe. Mit der Beteiligung am «Joint Venture» anstelle der alleinigen Bewirtschaftung ihres Werbeinventars durch die Publisuisse SA übe sie keine Aktivität aus, welche die übrigen Medienunternehmen auf den Werbemärkten zusätzlich konkurrenziere. Als Vermarktungsunternehmen stehe «Admeira» in Konkurrenz zu anderen Werbevermarktern. Die Werbevermarktung sei dem Medienmarkt vorgelagert, weshalb kein Konkurrenzverhältnis zu den anderen Medienunternehmen bestehe. Zwischen den Medienangeboten der intervenierenden Medienunternehmen und der Werbevermarktungstätigkeit der SRG bestehe kein Zusammenhang. Art. 29 RTVG bezwecke, allfällige Expansionsbestrebungen der SRG in andere Medienmärkte in geordneten Bahnen verlaufen zu lassen und dort zu bremsen, wo andere Medien bedroht würden. Die vorliegende Tätigkeit in der Werbevermarktung betreffe den Medienbereich nicht.
4.2 Die Beschwerdeführerin hat ihre Werbeinventare mit jenen von Swisscom und Ringier in einer gemeinsamen Gesellschaft zusammengelegt, um auf diese Weise den Werbenden sämtliche Mediengattungen in der Schweiz «crossmedial» anbieten zu können. Die SRG soll nach Angaben der Beschwerdegegner – was im Verfahren vor dem Departement allerdings noch materiell zu klären sein wird – direkt an den Gewinnen aus der Vermarktung von Werbeangeboten ihrer Mitaktionäre Ringier (z. B. Online-Angebote wie <blick.ch>, <schweizerillustrierte.ch>) und Swisscom (<bluewin.ch>) partizipieren. Ausserdem soll sie neu an der Vermarktung der Inventare von Drittkunden des «Joint Venture» auf dem Print-, Internet-, Radio- und TV-Markt beteiligt sein, in denen sie bislang teilweise nicht tätig gewesen sei oder nicht habe tätig sein dürfen (Internetwerbeverbot). | Ohne den Entscheid des UVEK in der Sache vorwegzunehmen, erscheint es naheliegend, dass die publizistische Tätigkeit und die zu deren Finanzierung nötige Werbung Hand in Hand gehen, weshalb medienrechtlich von einem direkten Konkurrenzverhältnis gesprochen werden kann, zumal verschiedene der Beschwerdegegner ihre Werbung auch selbst akquirieren bzw. akquirieren könnten, womit die durch die SRG ausgelagerte und mit anderen Akteuren – auch im Hinblick auf die Synergieeffekte – geteilte Werbevermarktung zumindest potenziell geeignet ist, die Beschwerdegegner in ihrem medialen Entfaltungsspielraum erheblich zu beschränken, was zur Begründung der Parteistellung ausreicht. Erst die Finanzierung durch Werbung ermöglicht zu einem grossen Teil das Medienschaffen privater Unternehmen, da diese gar nicht (Presse) oder nicht im gleichen Ausmass wie die SRG im Rahmen ihrer gesetzlichen Konzession von öffentlichen Geldern profitieren. Im Grundsatz verfolgt das RTVG ein duales System zur Finanzierung des Rundfunks, bei dem sich die SRG primär durch Empfangsgebühren finanzieren soll, die privaten Veranstalter demgegenüber überwiegend durch Werbung, Sponsoring und Verkaufsangebote (U. Saxer / F. Bruner, in: G. Biaggini / I. Häner / V. Saxer / M. Schott [Hg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, N 7.152; vgl. auch U. Saxer, Die Online-Aktivitäten der SRG und ihre rechtlichen Grenzen, in: sic! 2011, 693 ff.).
[…]
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