11|2018
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Wettbewerbsrecht auf algorithmischen MĂ€rkten

Peter Georg Picht | Benedikt Freund

Gemeinsam mit den Teilnehmenden des CIPCO-Workshops

Algorithmen sind zu unentbehrlichen Werkzeugen auf digitalen MĂ€rkten geworden. Ihr Einsatz kann sich positiv auf das Allgemein- und Konsumentenwohl auswirken, aber auch abgestimmtes, wettbewerbswidriges Verhalten fördern, die Wahlfreiheit der Konsumenten einschrĂ€nken, ja sogar zur Bedrohung fĂŒr eine pluralistische Gesellschaft werden. Nicht zuletzt, weil algorithmische MarktaktivitĂ€t manch traditionelles ökonomisches Marktmodell infrage stellt, ist derzeit unklar, ob diese neuen Herausforderungen mit den etablierten Instrumenten des (Kartell-)Rechts bewĂ€ltigt werden können oder ob es neuer Instrumentarien, etwa einer spezifischen Regulierung, bedarf. Der vorliegende Beitrag analysiert – basierend auf den Ergebnissen eines Workshops – die technischen und ökonomischen Grundlagen, die Konsumentenperspektive, das bereits existierende Fallrecht sowie Praxis und Grundsatzpositionen der Wettbewerbsbehörden.

Les algorithmes sont devenus des outils indispensables sur les marchĂ©s numĂ©riques. Leur utilisation peut avoir un effet positif sur le bien-ĂȘtre gĂ©nĂ©ral et celui des consommateurs; mais elle peut aussi promouvoir des comportements concertĂ©s et anticoncurrentiels, restreindre la libertĂ© de choix des consommateurs et mĂȘme menacer une sociĂ©tĂ© pluraliste. Notamment parce qu’une activitĂ© algorithmique sur le marchĂ© remet en question de nombreux modĂšles de marchĂ©s Ă©conomiques traditionnels, on ne sait pas encore si ces nouveaux dĂ©fis peuvent ĂȘtre surmontĂ©s avec les instruments existants de la lĂ©gislation (antitrust) ou si de nouveaux instruments, tels qu’une rĂ©glementation spĂ©cifique, sont nĂ©cessaires. La prĂ©sente contribution analyse, sur la base des rĂ©sultats d’un atelier, les fondamentaux techniques et Ă©conomiques, la perspective du consommateur, la jurisprudence existante ainsi que les positions et pratiques des autoritĂ©s de la concurrence.

I. Einleitung

Algorithmen und Algorithmus-getriebene Computerprogramme sind zu unentbehrlichen Werkzeugen fĂŒr den Erfolg auf digitalen MĂ€rkten geworden, und dies gilt keineswegs nur fĂŒr Big-Data-GeschĂ€ftsmodelle, die einem vielleicht spontan als relevant in den Sinn kommen. Einerseits kann sich ihr Einsatz fraglos positiv auf das Allgemein- und das Konsumentenwohl auswirken, etwa durch die Reduktion von Such- und Transaktionskosten, die bessere Steuerung von Preisen und Mengen sowie die effektivere ZusammenfĂŒhrung von Angebot und Nachfrage. Andererseits können diese digitalen Instrumente abgestimmte Verhaltensweisen von Wettbewerbern begĂŒnstigen, die Wahlfreiheit der Konsumenten einschrĂ€nken, ja sogar zur Bedrohung fĂŒr eine pluralistische Gesellschaft werden. Nicht zuletzt, weil algorithmische MarktaktivitĂ€t manch traditionelles Marktmodell der Ökonomie infrage stellt, ist derzeit unklar, ob und wie die neuen Herausforderungen mit den etablierten Instrumenten des (Kartell-)Rechts gemeistert werden können oder ob es neuartiger Instrumentarien, etwa einer spezifischen Regulierung, bedarf.

Das Center for Intellectual Property and Competition Law (CIPCO) der UniversitĂ€t ZĂŒrich hat diese Fragen | im Februar 2018 zum Gegenstand eines Workshops gemacht. Den ersten von drei Themenblöcken bildeten die technischen und ökonomischen Grundlagen der Materie, den zweiten die möglichen Auswirkung fĂŒr Konsumenten, den dritten das bereits existierende Fallrecht sowie die Praxis- und FundamentalansĂ€tze der Wettbewerbsbehörden.

Referierende des Workshops waren Experten aus Lehre, Praxis sowie unterschiedlichen Wettbewerbsbehörden. Zu ihnen gehörten Antonio Capobianco, LL.M. (Senior Competition Law Expert, OECD), Prof. Michal S. Gal, LL.M. (Professorin, UniversitĂ€t Haifa), Dr. Hubert Orso GilliĂ©ron (Partner, Baker McKenzie), Prof. Andreas Heinemann, DIAP (ENA, Paris) (Professor, UniversitĂ€t ZĂŒrich, PrĂ€sident der schweizerischen Wettbewerbskommission), Dr. Pranvera KĂ«llezi, LL.M. (KellĂ«zi Legal, Mitglied der schweizerischen Wettbewerbskommission), Prof. Daryl Lim, LL.M. (Professor, John Marshall Law School), David Mamane, LL.M. (Partner, Schellenberg Wittmer), Prof. Salil K. Mehra (Professor, Temple-UniversitĂ€t), Dr. Marcel Meinhardt, LL.M. (Partner, Lenz & Staehelin), Cyril Ritter (Generaldirektion Wettbewerb, EU-Kommission), Prof. Rolf H. Weber (Professor emeritus, UniversitĂ€t ZĂŒrich, Konsulent, Bratschi AG) sowie Prof. Peter Georg Picht, LL.M. (Professor, UniversitĂ€t ZĂŒrich). Die Workshop-Resultate wurden im Rahmen einer vom CIPCO und vom Europa Institut an der UniversitĂ€t ZĂŒrich veranstalteten Podiumsdiskussion der Öffentlichkeit prĂ€sentiert.

Im Dienste eines offenen Gedankenaustausches fand der Workshop unter Geltung der Chatham-House-Regel statt, sodass seine Inhalte im Anschluss weitergegeben werden können, jedoch nicht unter Zuordnung zu einem bestimmten Teilnehmer.

II. Technische und ökonomische Grundlagen

Im ersten Teil dieses Themenblocks wurde die Funktionsweise von algorithmischer Computersoftware vertieft erörtert, wobei der Schwerpunkt auf der algorithmischen Preisgestaltung lag. Der zweite Teil adressierte die ökonomische Seite, insbesondere das ökonomisch-theoretische Fundament der Rechtsregeln ĂŒber abgestimmte Verhaltensweisen (tacit collusion) und die Frage, inwiefern der Einsatz algorithmischer Software derartige Verhaltensweisen begĂŒnstigen kann.

1. Technische Grundlagen

Der Einsatz von Algorithmen – also vor allem von Softwarecode, die technischen Systemen Anweisungen zur Problemlösung erteilen – ist an sich kein völlig neues PhĂ€nomen. Neu ist hingegen, in welchem Ausmass heute grosse Datenmengen ohne direktes menschliches Zutun gesammelt und verarbeitet werden können. Diese technische Entwicklung interagiert mit – und ist Treiber – einer Verlagerung des Wettbewerbsschwerpunkts von der Optimierung der Angebots- zur Optimierung der Nachfrageseite. Algorithmische Computerprogramme sammeln selbstĂ€ndig grosse Datenmengen, u. a. durch die Aufzeichnung von wiederum durch Algorithmen ausgefĂŒhrten Konsumenten-Transaktionen, analysieren diese und nutzen die Ergebnisse bei der Festlegung von (Konsumenten-)Preisen, all dies autonom und mit einer von Menschen nicht erreichbaren Geschwindigkeit.

Damit ein Preissetzungsalgorithmus seine Hauptfunktionen – die Beobachtung der Preisentwicklung und die Anpassung der eigenen Preisgestaltung – erfĂŒllen kann, muss er entsprechend programmiert werden, was insbesondere die Festsetzung der jeweils zu berĂŒcksichtigenden Parameter durch den Programmierer bzw. den Betreiber der Software einschliesst. Durch passende Setzung der Parameter kann dem Algorithmus auch eine bestimmte Strategie vorgegeben werden, wie bspw. die Anpassung an den höchsten von einem Konkurrenten gebotenen Preis. Auch fĂŒr die Wettbewerbsrechtsdurchsetzung haben diese Gegebenheiten Bedeutung: Die Programmierungsdokumentation, die als relevant gewĂ€hlten Parameter, möglicherweise gar der Code selbst werden die Basis fĂŒr die wettbewerbsrechtliche EinschĂ€tzung bilden, und auf sie wird sich der Zugriff der Wettbewerbsbehörden richten mĂŒssen.

Am Vorstehenden zeigt sich bereits, dass selbst herkömmliche, nicht selbstlernende Algorithmen keineswegs auf das passive Befolgen eines vordefi- | nierten Regelwerks beschrĂ€nkt bleiben mĂŒssen. Vielmehr können sie reaktiv auf ihre Umgebung eingehen, wenn der Programmiervorgang externe Gegebenheiten als relevante Parameter definiert hat, wie zum Beispiel die Preisstrategie eines Konkurrenten, Konsumenten-PrĂ€ferenzen oder das Wetter. Jedoch bleibt es bei Algorithmen dieses KomplexitĂ€tsniveaus stets der Mensch, der die zu berĂŒcksichtigenden Parameter und die ModalitĂ€ten der Reaktion auf eine VerĂ€nderung dieser Parameter vorgibt.

Eine Entwicklungsstufe weiter sind «selbstlernende» (deep learning) Algorithmen. Je weiter sie sich auf den KomplexitĂ€tsgrad der «kĂŒnstlichen Intelligenz» (artificial intelligence) zubewegen, desto stĂ€rker liegt ihnen als Konzept eine Nachbildung des menschlichen Gehirns durch die Schaffung eines kĂŒnstlichen neuronalen Netzes zugrunde, welches der Struktur biologischer Neuronen Ă€hnelt, die das Denken und Handeln des Menschen lenken. Im Gegensatz zu herkömmlichen sind selbstlernende Algorithmen in der Lage, Entscheidungen unabhĂ€ngig(er) von vordefinierten Regeln und Parametern zu treffen. Insbesondere können sie ZusammenhĂ€nge in einem gegebenen Datensatz erkennen und, nicht zuletzt durch das Auswerten ihrer eigenen Aktionsmuster, eine auf diese ZusammenhĂ€nge abgestimmte Reaktion bzw. Strategie entwickeln. Die Resultate selbstlernender Algorithmen sind unter UmstĂ€nden selbst fĂŒr deren Programmierer bzw. Implementierer schwer vorhersehbar, und dieser Effekt verstĂ€rkt sich tendenziell mit zunehmendem Zeitablauf, zunehmender Anzahl der durch den Algorithmus durchgefĂŒhrten Transaktionen sowie (dadurch bedingt) der zunehmenden KomplexitĂ€t eines etwaigen quasineuronalen Netzwerks. Komplexe Algorithmen sind, in vielen Kontexten, nicht nur schneller und effizienter in der Erkennung von ZusammenhĂ€ngen und entsprechenden Strategien als das menschliche Gehirn, sie können auch ZusammenhĂ€nge und Muster identifizieren, die ein Mensch nicht erkennen wĂŒrde. Über seine Bewertungs- und Entscheidungsfindungsprozesse liefert der Algorithmus dabei in der Regel keine Informationen, was ihn zu einer Art «Blackbox» macht. FĂŒr Behörden oder Gerichte, die die RechtskonformitĂ€t algorithmischen Agierens beurteilen sollen, kann sich dieses Problem noch verschĂ€rfen, wenn der Programmcode gezielt auf eine Verdeckung seines Lösungswegs ausgerichtet wird (obfuscation).

Es liegt auf der Hand, dass die Kontrollierbarkeit und Vorhersagbarkeit der Resultate eines Algorithmus fĂŒr dessen Programmierer bzw. Implementierer Bedeutung bei der Entwicklung angemessener Verhaltensregeln und Sanktionen durch die Rechtsordnung haben können. Zwar dĂŒrfte ein flĂ€chendeckender Einsatz von hochkomplexen selbstlernenden Algorithmen nicht unmittelbar bevorstehen, die Etablierung eines passenden Rechtsrahmens fĂŒr einfachere, nicht selbstlernende Algorithmen ist aber bereits heute von grosser Dringlichkeit. Die von der EuropĂ€ischen Kommission durchgefĂŒhrte Untersuchung des E-Commerce-Sektors bestĂ€tigt dies, zeigt sie doch, dass 53  % der befragten EinzelhĂ€ndler – und zwar grössere eher als kleinere – die Online-Preise der Wettbewerber nachverfolgen, hiervon agieren 67 % mittels (algorithmischer) Software. Auch passen 78 % der EinzelhĂ€ndler, die das Preistracking mittels Software durchfĂŒhren, ihre eigenen Preise den Ergebnissen ihrer Beobachtungen an.

2. Ökonomische Grundlagen – Hin zu einem Verbot von Parallelverhalten?
a) Abgestimmtes und paralleles Verhalten: Konzept und herkömmlicher Rechtsrahmen

Geht man zunĂ€chst von einem ökonomisch verstandenen Begriff der Kollusion aus, lĂ€sst sich hierunter jegliche Form der Koordination zwischen Wettbewerbern fassen, durch welche Gewinne erwirtschaftet werden, die höher ausfallen, als wenn die Unternehmen miteinander im freien Wettbewerb stĂŒnden, bzw. durch die sich ein Preis ĂŒber dem nicht kooperativen Gleichgewichtsniveau einstellt. Kollusives Verhalten fĂŒhrt daher grundsĂ€tzlich zu volkswirtschaftlichen Einbussen (deadweight losses). Als Formen der Kollusion lassen sich die explizite (explicit collusion) sowie die stillschweigende oder «implizite» Kollusion (tacit collusion) unterscheiden. Explizite Kollusion setzt eine Vereinbarung oder sonstige Form der Verhaltensabstimmung zwischen den Marktteilnehmern voraus, wĂ€hrend ein solches Element fĂŒr die implizite Kollusion nicht erforder- | lich ist. Implizite Kollusion kann sich also insbesondere auch daraus ergeben, dass Marktteilnehmer ihr Marktverhalten wechselseitig beobachten, auf VerhaltensĂ€nderungen reagieren und so im Ergebnis ein «Parallelverhalten» etablieren. WĂ€hrend die Verwendung der Begriffe implizite Kollusion und Parallelverhalten als gleichbedeutend gĂ€ngig ist, schafft also, streng genommen, implizite Kollusion erst eine Situation, in der Parallelverhalten gelingen kann. Allerdings kann sich Parallelverhalten auch als Resultat unverfĂ€lschten Wettbewerbs, ohne implizite Kollusion, einstellen. Ein klassisches Modell der Ökonomie fĂŒr die Beschreibung von Situationen der impliziten Kollusion ist das sogenannte «Cournot-Duopol». In diesem Modell agieren zwei Unternehmen unabhĂ€ngig voneinander am Markt, sie kennen aber die Handlungen bzw. GeschĂ€ftsentscheidungen des jeweiligen Konkurrenten. Als Konsequenz treffen die Unternehmen zwar keine expliziten Absprachen ĂŒber Preise oder ihr sonstiges Marktverhalten, sie stimmen ihre ökonomische Strategie aber auf die – ihnen bekannte – Produktionsfunktion der jeweils anderen Seite und auf deren zu erwartendes Verhalten ab. Folglich können die Unternehmen fĂŒr ihre Produkte oder Dienstleistungen einen suprakompetitiven Preis verlangen, anstatt dass sich – wie bei vollkommenem Wettbewerb – der Preis auf das Grenzkostenniveau einpendelt.

Aus volkswirtschaftlicher Sicht ist Kollusion, jedenfalls soweit es um die statische Effizienz von MĂ€rkten geht, grundsĂ€tzlich unerwĂŒnscht. Selbst wenn sie nur implizit geschieht, fĂŒhrt sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu suprakompetitiven Preisen, geringerem Output, einer Verringerung der (Konsumenten-)Wohlfahrt sowie zu gesamtvolkswirtschaftlichen Wohlfahrtsverlusten, da der RĂŒckgang der Konsumentenrente in der Regel durch die höheren Unternehmensgewinne nicht aufgewogen wird.

Indes: Das Kartellrecht verbietet – zumindest in der Schweiz, der EU und den USA – nur explizite Kollusion bzw. das hieraus resultierende, abgestimmte Marktverhalten, nicht aber implizite Kollusion bzw. das aus ihr resultierende Parallelverhalten, sofern sich die implizite Kollusion nicht (ausnahmsweise) als das missbrĂ€uchliche Ausnutzen einer gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung prĂ€sentiert. Ein Grund hierfĂŒr ist die Sorge, dass bei der Untersagung impliziter Kollusion die Marktteilnehmer aus Furcht vor möglichen Sanktionen Abstand davon nehmen könnten, ihre GeschĂ€ftsentscheidungen auf sinnvolle Weise an die Preise ihrer Wettbewerber oder andere Marktgegebenheiten (Nachfrage, Kosten etc.) anzupassen. Sie wĂŒrden dann also ein Verhalten unterlassen, das an sich einen elementaren Bestandteil des unverfĂ€lschten Wettbewerbsprozesses darstellt. Eine weitere ErklĂ€rung mag im herkömmlichen SelbstverstĂ€ndnis des Kartellrechts liegen, das sich primĂ€r auf die BekĂ€mpfung von unzulĂ€ssigen Wettbewerbsabreden ausrichtet, wĂ€hrend es bei impliziter Kollusion an solchen Abreden eben gerade fehlt.

b) Wahrscheinlichkeit impliziter Kollusion auf algorithmischen MĂ€rkten

Nach traditioneller Annahme besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit fĂŒr implizite Kollusion (1) auf oligopolistischen MĂ€rkten mit geeigneten Symmetrien fĂŒr (2) homogene Waren und Dienstleistungen, insbesondere dort, | wo (3) Markttransparenz sowie (4) Eintrittsbarrieren hoch sind. MĂ€rkte, in denen sich diese Merkmale ausgeprĂ€gt zeigen, dĂŒrften nicht allzu zahlreich existieren, sodass die Bedeutung von impliziter Kollusion und resultierendem Parallelverhalten sowie die damit verbundenen volkswirtschaftlichen Schadenspotenziale bisher als begrenzt erschienen. Nicht zuletzt wegen dieses Umstandes konnte das Kartellrecht den Verhaltenstypus in der Vergangenheit tolerieren. Erhöht jedoch der intensive Einsatz von Algorithmen die Wahrscheinlichkeit von durch implizite Kollusion bedingtem Parallelverhalten in einem Markt, indem er die Bedeutung von Faktoren vermindert, die bisher fĂŒr das Gelingen solcher Verhaltensweisen erforderlich waren, muss der bisherige wettbewerbspolitische Ansatz möglicherweise ĂŒberdacht werden.

Der Workshop hat aufgezeigt, dass Algorithmen auf mindestens vier Arten implizite Kollusion erleichtern können. Erstens: Die Möglichkeit, grosse Datenmengen durch Algorithmen zu sammeln und zu analysieren, erleichtert es den Marktteilnehmern, die Produktionsfunktionen und GeschĂ€ftsstrategien ihrer Wettbewerber zu durchschauen. Kollusion wird damit auch auf MĂ€rkten mit erheblicher Teilnehmerzahl einfacher. Dieser Effekt kann sich verstĂ€rken, wenn GeschĂ€ftsentscheidungen zunehmend durch regelorientierte, «rationale» Algorithmen getroffen werden, deren Verhaltensmuster fĂŒr Wettbewerber-Algorithmen leichter identifizierbar sind als die teilweise irrationalen, fehlerhaften und damit schwer vorhersehbaren Entscheidungen von Menschen.

Zweitens: Hat sich durch implizite Kollusion und Parallelverhalten ein suprakompetitives Marktgleichgewicht eingestellt, ist es fĂŒr die Beteiligten schwierig, dieses langfristig aufrechtzuerhalten. Nicht nur gezielte, sondern gerade auch unbeabsichtigte, fehlerhafte Abweichungen vom Gleichgewicht in den Transaktionen der Marktakteure können destabilisierend wirken, weil sie Anpassungs- und Bestrafungsreaktionen der Wettbewerber hervorrufen. Wenn und weil Algorithmen weniger anfĂ€llig fĂŒr irrationales oder fehlerhaftes Marktverhalten sind als Menschen, kann ihr Einsatz eine unfreiwillige Destabilisierung von Kollusionsgleichgewichten zu verhindern helfen. Volkswirtschaftlich schĂ€dlichen, suprakompetitiven Marktgleichgewichten wird damit ein lĂ€ngeres Leben beschert.

Drittens: Nicht nur mit Blick auf die irrtĂŒmliche Destabilisierung von suprakompetitiven Gleichgewichten, sondern ganz allgemein sind Algorithmen frei von typisch menschlichen SchwĂ€chen, die das Gelingen impliziter Kollusion beeintrĂ€chtigen können. Als Beispiel einer solchen SchwĂ€che sei die Tendenz genannt, kurzfristige und/oder persönliche Vorteile ĂŒber langfristige und/oder beim Unternehmen anfallende Vorteile zu stellen (agency slack).

Viertens: Algorithmen erhöhen tendenziell die HĂ€ufigkeit und die Geschwindigkeit von Markttransaktionen. Hierdurch fallen rascher und in grösserem Umfang Informationen ĂŒber die Preisgestaltung der einzelnen Marktteilnehmer an. Es wird damit weniger wahrscheinlich, dass gezielte Preisabweichungen vom Kollusionsgleichgewicht lange genug unentdeckt bleiben, um attraktive Gewinne zu generieren, bevor die Konkurrenten reagieren – der Anreiz fĂŒr derartige AlleingĂ€nge sinkt.

Diese vier Faktoren mögen sich besonders stark auf traditionellen, durch physischen Kontakt der Marktteilnehmer gekennzeichneten MÀrkten auswirken, die bisher durch verhÀltnismÀssig geringe Transparenz, niedrige Transaktionsgeschwindigkeiten und das Fehlen digitalisiert-algorithmischer Entscheidungsprozesse gekennzeichnet waren.

Obgleich der Einsatz von Algorithmen implizite Kollusion und hierdurch bedingtes Parallelverhalten erleichtern kann, wĂ€re die Annahme verfehlt, dass dieser Wirkungszusammenhang stets gegeben ist. Zumindest bedarf es weiterer empirischer Untersuchungen, um die Risikosteigerung zu quantifizieren und anfĂ€llige MĂ€rkte zu identifizieren. Bevor entsprechende Ergebnisse vorliegen, sollten sich Wettbewerbspolitik und -praxis mit tiefgreifenden PositionsĂ€nderungen zurĂŒckhalten. Sollte | Handlungsbedarf erkennbar werden, verdienen neben einer (ausdehnenden) Uminterpretation der einschlĂ€gigen Gesetzesmerkmale («Vereinbarung», «abgestimmte Verhaltensweise» etc.) auch andersartige Reaktionsmöglichkeiten Beachtung. Eine VerstĂ€rkung von Transparenz und Rechenschaftspflichten (einschliesslich der Aspekte Datenzugriff, Datengovernance und Rechenschaft ĂŒber die Datenhandhabung) kann Marktteilnehmern helfen, die Funktionsweise von Algorithmen besser zu verstehen. Positiv könnte sich auch eine Verlagerung des regulatorischen Fokus von den Unternehmen hin zu den von diesen eingesetzten, autonomen Systemen als solchen auswirken. Bedeutung wird auch die Einhaltung der erhöhten Anforderungen des Privatheitsschutzes (Datenschutz-Grundverordnung) sowie des verfassungsrechtlich garantierten Diskriminierungsverbots gewinnen.

c) Explizite Kollusion

Eindeutiger stellt sich die Situation beim Einsatz von Algorithmen als Mittel der expliziten Kollusion dar. Algorithmen können auf ganz unterschiedliche Weise als Werkzeug fĂŒr Absprachen und die HerbeifĂŒhrung abgestimmten Verhaltens dienen, stets fĂ€llt aber ein solcher Einsatz in den grundsĂ€tzlichen Anwendungsbereich des Kartellrechts. GemĂ€ss etablierter Rechtsprechung sind Absprachen, die zu einer indirekten Preisfestsetzung fĂŒhren, z. B. die Verwendung einer gemeinsamen Preisformel, ebenso unzulĂ€ssig wie die direkte Preisfestsetzung. Ersetzt man Formeln zur indirekten Preisfestsetzung durch einen Algorithmus, dessen Codierung und relevante Parameter von Wettbewerbern gemeinsam bestimmt werden oder die ihnen jedenfalls gemeinsam bekannt sind, erscheint die rechtliche Qualifikation unverĂ€ndert. Ein weiteres Beispiel – und ein wettbewerbsrechtlicher Dauerbrenner – ist die direkte oder indirekte Auslagerung von Preisentscheidungen an einen zentralen Agenten. Ob der zentrale Agent einen Algorithmus zur direkten Bestimmung der von den Teilnehmern zu berechnenden Preise verwendet oder ob die Parteien ihre eigenen Preisbildungsalgorithmen durch den Agenten derart programmieren lassen, dass deren Zusammenwirken eine kollusive Preisstrategie ergibt, jedenfalls fĂŒhren solche Verhaltensweisen zu einem Sternkartell (hub and spoke cartel), das als unzulĂ€ssige Wettbewerbsabsprache zu qualifizieren ist. Das Senden kollusiver Signale an Wettbewerber (signaling) ist ebenfalls verboten, gleich ob dieser Austausch durch herkömmliche Mittel, wie Zeitungsinserate oder Pressemitteilungen, geschieht oder eben durch Algorithmen, die verschlĂŒsselte Botschaften senden und empfangen, z. B. in Form sehr kurzfristiger, einem bestimmten Muster folgender PreisĂ€nderungen.

III. Herausforderungen fĂŒr den Konsumenten

Der zweite Themenblock des Workshops befasste sich mit den Vor- und Nachteilen des Einsatzes von Algorithmen zur UnterstĂŒtzung von Konsumentenentscheidungen sowie mit der individualisierten Preisgestaltung bzw. Preisdifferenzierung.

1. «Algorithmische Konsumenten»

Bereits heute nutzen Konsumenten algorithmische Computersoftware intensiv als digitale Agenten, etwa in der Interaktion mit Online-Shops oder sozialen Netzwerken. Die neueste Generation dieser digitalen Helfer unterstĂŒtzt den Konsument nicht nur, etwa bei der Internetrecherche oder bei Preisvergleichen, sondern sie trifft, basierend auf den PrĂ€ferenzen des jeweiligen Konsumenten, selbst unabhĂ€ngige Entscheidungen. Potenziell können die digitalen Helfer gar die PrĂ€ferenzen des einzelnen Konsumenten anhand von Daten eigenstĂ€ndig ermitteln, die entweder von diesem selbst zur VerfĂŒgung gestellt oder aus frĂŒheren Recherchen oder (Kauf-)Entscheidungen gesammelt werden. Anhand dieser PrĂ€ferenzen kann der digitale Helfer beispielsweise selbsttĂ€tig eine geeignete Transaktion identifizieren und diese | entweder selbst oder unter Einsatz weiterer digitaler (Kauf-)Agenten (shopping bots) durchfĂŒhren.

Der Einsatz von digitalen Helfern erscheint praktisch und naheliegend. Wird weniger Energie fĂŒr die kleinen Entscheidungen des Alltags vergeudet, stehen mehr Ressourcen fĂŒr wichtigere Entscheidungen zur VerfĂŒgung. Unter der Annahme, dass sich die digitalen Helfer (ihrer Codierung nach) am Besten des Konsumenten orientieren, können sie eine Senkung der Informations- und Transaktionskosten bewirken, zu schnelleren und vermutlich auch besseren Entscheidungen fĂŒhren, da sie nicht den fĂŒr Konsumenten typischen EinschĂ€tzungsfehlern (biases) unterliegen. Auch vor nachteiligen Preisdiskriminierungen können digitale Helfer schĂŒtzen, indem sie Preisstrukturen bewerten und fĂŒr den Konsumenten ungĂŒnstige Angebote ablehnen oder neu verhandeln. Von einer psychologischen Warte aus betrachtet, mögen digitale Helfer zur Konsumentenzufriedenheit beitragen, indem sie unerwĂŒnschte Entscheidungsresultate – den Besuch eines schlechten Restaurants, die LektĂŒre eines langweiligen Buches etc. – zu vermeiden helfen.

Andererseits können digitale Helfer den Konsumenten in gewisser Weise von seinen Transaktionsentscheidungen entfremden. Geht man davon aus, dass die FĂ€higkeit zu guten Entscheidungen – gleich einem Muskel – geĂŒbt und praktiziert werden muss, mag die Entlastung von Alltagsentscheidungen sich langfristig negativ auch auf die QualitĂ€t wichtiger Entscheidungen auswirken. Selbst die NĂŒtzlichkeit von digitalen Helfern bei AlltagsvorgĂ€ngen ist von vielfĂ€ltigen Voraussetzungen abhĂ€ngig und damit relativ fragil. Ändert der Konsument beispielsweise seine PrĂ€ferenzen aus nicht (rein) rationalen oder fĂŒr den digitalen Helfer in sonstiger Hinsicht nicht (rechtzeitig) absehbaren GrĂŒnden, kann er sich – zumindest fĂŒr einen gewissen Zeitraum – in Entscheidungs- und Transaktionsmechanismen verstrickt finden, die seinen WĂŒnschen und BedĂŒrfnissen nicht mehr entsprechen. Auch wirken sich die Grenzen der technischen LeistungsfĂ€higkeit von digitalen Helfern oder die ihnen mitgegebenen Programmierungsparameter unter UmstĂ€nden als Begrenzung des Entscheidungs- und Handlungsspielraums des Konsumenten aus. Dies erscheint insbesondere denkbar, wenn dem Konsumenten die Verwendung des digitalen Helfers von seinem Transaktionspartner aufgenötigt wird, etwa wenn Versicherungsunternehmen algorithmische Software zur Überwachung des Kundenverhaltens und zur verhaltensentsprechenden Anpassung der Versicherungskonditionen nutzen. Ob digital butlers Konsumenten effektiv vor SchĂ€digungsstrategien (etwa: Preiskollusion) der Marktgegenseite schĂŒtzen können, hĂ€ngt auch davon ab, ob Unternehmen oder Konsumenten beim technischen Wettlauf um die besseren Daten und Algorithmen die Nase vorn haben. Dass die tendenziell zahlreicheren (also schwieriger zu koordinierenden) und ĂŒber geringere Ressourcen verfĂŒgenden Konsumenten dieses Rennen gewinnen, kann man bezweifeln. Auf einer eher persönlich-sozialen Ebene mögen Konsumenten, die ihre Autonomie zu einem erheblichen Grad an ihre digitalen Helfer abgegeben haben, soziale Kontakte und Lebenserfahrung einbĂŒssen und als unmĂŒndig in der Achtung ihres sozialen Umfeldes sinken.

In Summe: Konsumenten und Wettbewerbsbehörden sollten das positive Potenzial digitaler Agenten anerkennen, zugleich aber auch wachsam bleiben und sicherstellen, dass nicht nur die Programmierer bzw. die anwendenden Unternehmen das Innenleben dieser Hilfsinstrumente verstehen, dass die algorithmischen Helfer auf das Beste der Konsumenten ausgerichtet sind und dass sie nicht in unpassenden Lebensbereichen eingesetzt werden, wie etwa bei der AusĂŒbung demokratischer Stimmrechte.

2. Individualisierte Preisdifferenzierung

Individualisierte Preisdifferenzierung ist ein weiteres Gebiet, in dem algorithmisch gesteuerte MarktaktivitĂ€t weitreichende Auswirkungen auf die Konsumenten haben kann. GrundsĂ€tzlich kann Preisdifferenzierung effizient und wettbewerbsfördernd wirken, unter anderem, weil sie an die Kaufkraft des jeweiligen Konsumenten angepasste Preise und dadurch einen höheren Produktabsatz ermöglicht. Manch eine Annahme, auf der die positive Beurteilung individueller Preisgestaltung ruht, erscheint aber auch fragwĂŒrdig. So mag eine an die maximale Zahlungsbereitschaft des jeweiligen Konsumenten angepasste Preisgestaltung zumindest aus dessen subjektiver Sicht zu Wohlfahrtsverlusten fĂŒhren. Eine ParallelitĂ€t von Kaufkraft und Preis muss sich nicht zwingend einstellen, weil es beispielsweise im Interesse von Unternehmen liegen kann, | zahlungskrĂ€ftige Kunden durch attraktiv niedrige Preise langfristig an sich zu binden. Derartige Preismuster waren bereits in Offline-MĂ€rkten zu beobachten, und eine vergleichbare Entwicklung auf Online-MĂ€rkten erscheint plausibel. Auch auf der Ebene nationaler Volkswirtschaften kann die Preisdifferenzierung erhebliche und problematische Wirkungen entfalten. Die Konsumentenpreise in der Schweiz liegen beispielsweise in der Tendenz deutlich ĂŒber dem europĂ€ischen Niveau. Kann es im Interesse einer Volkswirtschaft liegen, diese Form der Preisdifferenzierung in Kauf zu nehmen, wenn sich ihre positiven Wohlfahrtseffekte anderswo einstellen, die einheimischen Konsumenten hingegen den negativen Effekten in Gestalt höherer Preise ausgesetzt sind? Mit ihrer jĂŒngsten, gegen das Geoblocking gerichteten Gesetzgebung hat die EuropĂ€ische Union einen Aspekt dieser «geografischen» Komponente und damit zugleich die grundlegende Frage adressiert, ob es fĂŒr den Wohlfahrtssaldo der Preisdifferenzierung auf die nationale oder die internationale Betrachtungsweise ankommt.

Trotz dieser und weiterer Bedenken ist Preisdifferenzierung als solche nach bisheriger Sichtweise grundsĂ€tzlich nicht unzulĂ€ssig und sie wird dies auch nicht allein durch den Einsatz von (Preisbildungs-)Algorithmen. Hinzu kommt, dass Algorithmus-basierte individuelle Preisdifferenzierung nach EinschĂ€tzung der Workshop-Teilnehmer bisher ein dem Seeungeheuer «Nessie» vergleichbares Dasein fristet – oft heraufbeschworen, lĂ€sst sich ein solches Marktverhalten sehr selten, wenn ĂŒberhaupt je, tatsĂ€chlich nachweisen. Zu den GrĂŒnden hierfĂŒr dĂŒrfte es gehören, dass die Vorteile der Preisdifferenzierung fĂŒr Unternehmen nicht umsonst zu haben sind. Die Programmierung geeigneter Algorithmen, das intensive Beobachten des Konsumentenverhaltens, die Verarbeitung der gesammelten Daten, das Festsetzen der jeweils individuellen Angebotskonditionen und deren Durchsetzung gegenĂŒber dem Konsumenten erfordern unter UmstĂ€nden erhebliche Ressourcen. Zudem dĂŒrfte eine stabile Preisdifferenzierung ein gewisses Mass an Marktmacht erfordern, da es fĂŒr den Konsumenten ansonsten zu einfach wĂ€re, zu einem Konkurrenten zu wechseln, der keine Preisdifferenzierung vornimmt oder dem jeweiligen Konsumenten eine vorteilhaftere Preiskategorie zuweist. Datenschutz kann nicht nur fĂŒr diejenigen zum Problem werden, deren Daten schutzbedĂŒrftig sind, sondern auch fĂŒr Unternehmen, deren Algorithmen bei der Preisindividualisierung potentiell gegen Datenschutzvorschriften verstossen. Nicht zuletzt mĂŒssen Unternehmen mit Gegenmassnahmen von Konsumenten rechnen, wenn diese realisieren, dass sie ausgeforscht und zum Ziel von Preisdiskriminierungen gemacht werden. Anonymisierungsmassnahmen (etwa das Inkognito-Browsen) und das ZurĂŒckhalten wertvoller personenbezogener Daten drohen dann nicht nur eine effektive Preisdifferenzierung zu durchkreuzen, sondern auch ganze Online-GeschĂ€ftsmodelle, die auf Datenerhebung und gezielter Werbung basieren, zu gefĂ€hrden.

IV. Fallrecht – Praxis- und FundamentalansĂ€tze der Wettbewerbsbehörden
1. Rechtsrahmen Schweiz

Da das schweizerische Wettbewerbsrecht keine expliziten Bestimmungen zu algorithmischem Marktverhalten kennt, kommen insoweit die allgemeinen Bestimmungen des Kartellgesetzes zur Anwendung, namentlich die Regeln ĂŒber verbotene Verhaltensabstimmungen. Die jĂŒngste Rechtsprechung des BGer und des BVGer hat die Konvergenz des schweizerischen und des EU-Wettbewerbsrechts in diesem Bereich verstĂ€rkt, u. a. in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal des «bewussten und gewollten Zusammenwirkens» der beteiligten Akteure. Der Tatbestand einer rechtswidrigen Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise bedarf (des Nachweises) eines subjektiven Tatbestandselements, das – mag man nun von «WillensĂŒbereinstimmung», «allseitigem Bewusstsein» oder «Konsens» sprechen – individuelle Kenntnis bzw. KennenmĂŒssen der konkreten Koordination impliziert. Dieses subjektive Tatbestandselement ist bei der Beurteilung algorithmischer Kollusion von zentraler Bedeutung, da es unbeab- | sichtigte, wenngleich wettbewerbsverletzende Fehlleistungen des technischen Instrumentariums von sanktionswĂŒrdigen Strategien zur (kollusiven) WettbewerbsbeeintrĂ€chtigung abgrenzt.

Die WEKO hat im Jahr 2016 eine Sektoruntersuchung der Branchen durchgefĂŒhrt, die von der Digitalisierung besonders betroffen sind. Hierzu gehören die MĂ€rkte fĂŒr Netzwerkinfrastruktur, Online-Handel, Sharing-Economy-GeschĂ€ftsmodelle, Big-Data-Anwendungen und (andere) digitale Plattformen. Die Ergebnisse dieser Sektoruntersuchung bestĂ€tigen, dass die algorithmisch gesteuerte Preisgestaltung einerseits den Wettbewerb zum Nutzen der Konsumenten intensivieren kann, andererseits aber Bedenken bestehen, dass es durch strategisches Codieren oder die Interaktion von Algorithmen zu einer dem Wettbewerb schĂ€dlichen Preiskoordinierung kommt. Unter den AusprĂ€gungen wettbewerbswidriger Preiskoordination ist die (behindernde oder ausbeutende) Preisdiskriminierung zwischen schweizerischen und EWR-MĂ€rkten fĂŒr die hiesige Volkswirtschaft von besonderer Relevanz. Da die Untersuchungs- und Eingriffsbefugnisse der WEKO auf das Schweizer Territorium begrenzt sind, kann es eine grosse Herausforderung darstellen, gegen WettbewerbsbeeintrĂ€chtigungen durch algorithmische MarktaktivitĂ€t vorzugehen, die sich zwar auf die Schweiz auswirkt, aber von im Ausland befindlichen Servern ausgeht. Zweifeln Unternehmen, ob ihre algorithmische Software wettbewerbswidrig ist, haben sie zumindest theoretisch die Möglichkeit, diese dem Sekretariat der WEKO im Rahmen einer Beratungsanfrage nach Art. 23 Abs. 2 KG – eine Besonderheit des schweizerischen Kartellrechts – vorzulegen. Allerdings ist die WEKO an eine hierauf erfolgende EinschĂ€tzung des Sekretariats nicht gebunden. Deswegen und weil Stellungnahmen des Sekretariats ĂŒblicherweise vielerlei Vorbehalte und EinschrĂ€nkungen enthalten, bleibt der Gewinn an Rechtssicherheit fĂŒr die Unternehmen begrenzt. Als Massnahme zur Sanktionsvermeidung können die Unternehmen immerhin WettbewerbsbeschrĂ€nkungen gemĂ€ss Art. 49a Abs. 3 lit. a KG vorab melden. Sollte die Behörde als Ergebnis der ex ante-PrĂŒfung kein Verfahren wegen Wettbewerbsverstosses einleiten, entfĂ€llt fĂŒr das betreffende Unternehmen ein Sanktionsrisiko bei Nutzung der entsprechenden Software.

Im Gegensatz zum Kartellgesetz enthĂ€lt die Finanzmarktinfrastrukturverordnung («FinfraV») Vorschriften ĂŒber Algorithmen und Hochfrequenzhandel. Inspiriert durch «MiFID II», die Parallelregelung in der EU, schreibt die FinfraV vor, dass algorithmische Handelssysteme keine Störungen auf dem Handelsplatz verursachen oder zu solchen beitragen dĂŒrfen. Als eine Konsequenz mĂŒssen algorithmische HandelsaktivitĂ€ten als solche kenntlich gemacht und algorithmische Finanzinstrumente in geeigneter Weise konzeptioniert und getestet werden. Die FinanzmĂ€rkte generieren reiches Anschauungsmaterial zu algorithmischer MarktaktivitĂ€t und zum Nutzen eines relativ detaillierten Rechtsrahmens fĂŒr (zunehmend) algorithmisch geprĂ€gte MĂ€rkte. Das Wettbewerbsrecht muss sich daher fragen, was es von diesen Erfahrungen lernen kann.

2. Rechtsrahmen EU

Die Akteure in der EU schenken den Konsequenzen, die algorithmisches Marktverhalten fĂŒr Wettbewerb und Wettbewerbsrecht haben, erhebliche Aufmerksamkeit, wie sich etwa an Stellungnahmen der EU-Wettbewerbskommissarin oder auch den eingehenden AusfĂŒhrungen im aktuellen Hauptgutachten der deutschen Monopolkommission zeigt. Das EU-Recht ordnet jedenfalls die meisten FĂ€lle, in denen nicht lernende Algorithmen fĂŒr eine explizite Kollusion genutzt werden, relativ klar als rechtswidrigen Wettbewerbsverstoss ein. Weniger die rechtliche Qualifikation als vielmehr die Nachweisebene erscheint als Herausforderung solcher FĂ€lle, da der Beweisnexus zwischen subjektiven Tatbestandselementen (Absicht, bewusste Abrede etc.) und dem Agieren von Algorithmen durchaus schwierig zu etablieren sein kann. Im Umgang mit Fallgestaltungen, die eher in den Bereich implizite Kollusion und Parallelverhalten hineinspielen, sollte der bestehende Rechtsrahmen nicht aktivistisch ĂŒberdehnt werden. Selbst ein (potenziell) vermehrtes Auftreten von impliziter Kollusion auf algorithmischen MĂ€rkten rechtfertigt fĂŒr sich genommen noch keine – möglicherweise zu weit reichende – VerschĂ€rfung der wettbewerbsrechtlichen Gangart.

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Weit weniger klar erscheint die Rechtslage im Hinblick auf komplexe Deep-Learning-Algorithmen. Diese Algorithmen haben das Potenzial, Kollusionsstrategien selbstĂ€ndig zu entwickeln, d. h., ohne dass die unzulĂ€ssige Strategie dem Algorithmus von Beginn an durch Codierung vorgegeben sein mĂŒsste. DarĂŒber hinaus können selbstlernende Algorithmen einen ausgeprĂ€gten Blackbox-Charakter aufweisen, sodass die Funktionsweise solcher Algorithmen und ihr Zusammenwirken im Detail nur schwer zu entschlĂŒsseln sind. Die damit verbundenen Schwierigkeiten fĂŒr herkömmliche wettbewerbsrechtliche Konzepte, etwa KausalitĂ€t oder Absicht, können möglicherweise durch eine verstĂ€rkte BerĂŒcksichtigung von Ergebnissen und Korrelationen der (Inter-)Aktion von Deep-Learning-Algorithmen gemindert werden. Werden unerwĂŒnschte Ergebnisse oder Korrelationen festgestellt, können nach diesem Ansatz die Entwickler und/oder Anwender von selbstlernenden Algorithmen aufgefordert werden, ihre Programme entsprechend anzupassen, ohne dass zwangslĂ€ufig die ErfĂŒllung aller traditionellen Tatbestandsmerkmale fĂŒr einen Eingriff nachgewiesen sein mĂŒsste.

Obgleich das gegenwĂ€rtige politische Klima eine verstĂ€rkte (Wettbewerbs-)Rechtsdurchsetzung im digitalen Sektor in der Tendenz eher begĂŒnstigen dĂŒrfte, erscheint Vorsicht vor der ĂŒbereilten Schaffung neuer Vorschriften oder gar detaillierter Regulierungssysteme geboten. Regulierung, im Besonderen, sollte in Betracht gezogen werden, um wiederkehrende Konstellationen anzugehen, die nachgewiesenermassen fast immer negative Auswirkungen haben, nicht aber als erste Antwort auf neuartige, zum Teil noch unverstandene PhĂ€nomene. Auch sollten neue wettbewerbsrechtliche Vorschriften – im Rahmen des Möglichen – das Prinzip der technologischen NeutralitĂ€t wahren, d. h. unabhĂ€ngig von der zur Realisierung eines bestimmten Verhaltens genutzten Technologie zur Anwendung kommen. Vor diesem Hintergrund spricht manches dafĂŒr, dass neue wettbewerbsrechtliche Vorschriften, oder gar detaillierte Regulierung, die spezifisch (bestimmte Typen von) Algorithmen an der vordersten Front der technologischen Entwicklung adressierten, derzeit noch verfrĂŒht wĂ€ren.

3. Aktuelle Praxis

Das Fallrecht der USA wie der EU kennt bereits mehrere Entscheidungen im Zusammenhang mit algorithmischer Kollusion. Die Sachverhalte sind jedoch sehr unterschiedlich gelagert, auch in den aufgeworfenen wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen, was es schwierig macht, aus ihnen allgemeine Entwicklungstendenzen abzuleiten.

a) «United States / David Topkins»

Der Fall «Topkins» betraf eine Preisabsprache, wonach die Kartellmitglieder – wie vorab ausdrĂŒcklich zwischen ihnen vereinbart – ihre Preise beim Online-Verkauf von Plakaten mittels gleichartiger, in die Verkaufssoftware eingebetteter Algorithmen festlegten. Interessanterweise hĂ€tte der betroffene Markt, nach herkömmlichem VerstĂ€ndnis, fĂŒr Kartellbildung nicht besonders anfĂ€llig sein sollen, da weder die TransaktionsintensitĂ€t besonders hoch noch die Produkte und Preise besonders homogen waren. Die Tatsache, dass es auf diesem Markt dennoch zu Kollusion kommen konnte, unterstĂŒtzt die Vermutung, dass die algorithmische Durchdringung von MĂ€rkten neue Potenziale fĂŒr die wettbewerbsgefĂ€hrdende Verhaltensabstimmung zwischen Marktteilnehmern erschliesst.

Der Fall war – soweit ersichtlich – in den USA der erste seiner Art und David Topkins der erste Beklagte in einem Strafverfahren wegen wettbewerbswidriger Absprachen im E-Commerce. Die Einordnung der Absprache als Verstoss gegen § 1 Sherman Act macht deutlich, dass Wettbewerber ihre algorithmische Preisfindung unabhĂ€ngig voneinander gestalten und durchfĂŒhren mĂŒssen. Vergleichbare Kartelle dĂŒrften sich in der Zukunft zumindest insofern geschickter verhalten, als sie die Koordinierung ihrer Preisalgorithmen nicht zum Gegenstand einer ausdrĂŒcklichen Absprache machen und dadurch den Nachweis der Kartellbildung erschweren.

b) «Meyer / Kalanick (Uber)»

Der – soweit ersichtlich noch nicht abgeschlossene – Fall «Meyer / Kalanick» (in den USA auch als Uber Southern District of New York bekannt) erscheint nicht nur deswegen bemerkenswert, weil Uber selbst gar nicht Partei des Verfahrens ist, sondern Ubers (ehemaliger) CEO, Travis Kalanick, der sich selbst auch als Uber-Fahrer betĂ€tigt(e). Spen- | cer Meyer, ein Uber-Kunde aus Connecticut, behauptet in dem Verfahren, dass die Uber-App es den Fahrern ermöglicht, ihre Preise illegal zu koordinieren. Der District Court des Southern District of New York entschied, dass die VorwĂŒrfe prima facie fĂŒr die Annahme eines Sternkartells zwischen den Uber-Fahrern und Travis Kalanick ausreichen, da eine vertikale Vereinbarung zwischen den Fahrern und Travis Kalanick die Preise fĂŒr Uber-Fahrten verbindlich festlegte. Nachdem unklar gewesen war, ob der Streit in einer gerichtlichen Hauptverhandlung oder in einem Schiedsverfahren weiterzufĂŒhren sei, entschied Bezirksrichter (District Court Judge) Rakoff am 5. MĂ€rz 2018 (trotz eigener Vorbehalte) zugunsten der schiedsgerichtlichen Schiene.

c) «Lufthansa»

Im Kontext der Insolvenz des Wettbewerbers Air Berlin befasste sich das deutsche Bundeskartellamt im Rahmen einer Vorermittlung nĂ€her mit der Frage, ob gegen die Deutsche Lufthansa ein Verfahren wegen Preishöhenmissbrauchs einzuleiten sei. Denn nach der Insolvenz der Air Berlin stiegen die Preise fĂŒr Tickets des Lufthansa-Konzerns – festgelegt durch ein vollautomatisches algorithmisches Buchungssystem – auf bestimmten Strecken, die nunmehr zu Monopolstrecken der Lufthansa geworden waren, um 25–30 %. Letztlich freilich sah das Bundeskartellamt von der Verfahrenseinleitungen ab, vor allem, weil die Preiserhöhungen vor dem Hintergrund eines erheblichen KapazitĂ€tsrĂŒckgangs (etwa 20 %) infolge der Air-Berlin-Pleite stattfanden und, infolge des Markteintritts des Wettbewerbers easyJet, nicht von Dauer waren. Letztlich ist aus Sicht des Bundeskartellamts ĂŒberwiegend easyJet und nicht die Lufthansa in die Marktposition von Air Berlin eingerĂŒckt, sodass sich nicht nur in preislicher, sondern auch in marktstruktureller Hinsicht die Situation wieder der Lage vor der Insolvenz von Air Berlin angenĂ€hert hat.

Nichtsdestotrotz weist der Fall auf die sehr wichtige Frage hin, inwiefern die Insolvenz eines Wettbewerbers – oder Ă€hnliche VerĂ€nderungen der Marktstruktur – in die Berechnungsgrundlage eines Preisbildungsalgorithmus einbezogen werden mĂŒssen bzw. inwiefern der Betreiber eines Algorithmus eine Überwachungs- und – gegebenenfalls nach einer Schonfrist – eine Justierungspflicht in Bezug auf dessen Ergebnisse hat. Diese Frage gewinnt an zusĂ€tzlicher Relevanz, wenn die Insolvenz zu einer marktbeherrschenden Stellung des verbleibenden Marktteilnehmers fĂŒhrt und das Unternehmen plötzlich die strengeren Verhaltensanforderungen an einen Marktbeherrscher erfĂŒllen muss. Das Bundeskartellamt betonte im vorliegenden Fall hierzu, dass der Einsatz eines Algorithmus keine Verantwortungsentlastung bringt, wobei das Amt allerdings auch darauf abhob, dass der Lufthansa-Algorithmus offenbar nicht wirklich selbsttĂ€tig, sondern unter relativ intensiver menschlicher Einwirkung agierte. In jedem Fall erscheint es fĂŒr Unternehmen mit erheblichem Marktanteil ratsam, die eigene Marktposition zu beobachten und bei einem etwaigen Überschreiten der Marktbeherrschungsschwelle erforderlichenfalls Verhaltensanpassungen aus wettbewerbsrechtlicher Perspektive vorzunehmen. Solche Anpassungen dĂŒrften dann gerade auch die Preisbildung eines Unternehmens – sei diese algorithmisch gesteuert oder nicht – betreffen.

d) «Eturas UAB» u. a.

Im Fall «Eturas» nutzten 30 ReisebĂŒros in Litauen das Online-Buchungssystem E-TURAS des gleichnamigen Unternehmens. «Eturas» fĂŒhrte in seinem Buchungssystem eine technische Obergrenzen-BeschrĂ€nkung fĂŒr die möglichen Kundenrabatte ein. Die einzelnen ReisebĂŒros wurden durch eine Mitteilung im Buchungssystem ĂŒber die neue Rabattregelung informiert. Die Benachrichtigung erfolgte dabei nicht per E-Mail, sondern ĂŒber ein in das Buchungssystem integriertes Nachrichtensystem und konnte nur ĂŒber ein passwortgeschĂŒtztes Webportal gelesen werden. Die litauische Wettbewerbsbehörde sah in diesem Vorgang eine unzulĂ€ssige Preisabsprache der ReisebĂŒros. Auf Rechtsmittel gegen die | Entscheidung hin gelangte das Oberste Verwaltungsgericht Litauens mit einem Vorabentscheidungsersuchen ĂŒber die korrekte Anwendung von Art. 101 AEUV an den EuGH.

Bei seiner Anwendung von Art. 101 AEUV auf das Online-Buchungssystem stellte der EuGH die Frage ins Zentrum, ob die Adressaten der Rabattobergrenzen-Mitteilung von dieser Kenntnis hatten oder hĂ€tten haben mĂŒssen. Der Gerichtshof befand, dass nicht lediglich aufgrund des Vorhandenseins einer technischen BeschrĂ€nkung in einem Online-Buchungssystem auf die Teilnahme an einer wettbewerbswidrigen Verhaltenskoordinierung geschlossen werden kann. Es mĂŒsse vielmehr auf der Grundlage weiterer, objektiver und schlĂŒssiger Indizien feststellbar sein, dass die Unternehmen mit der wettbewerbswidrigen Verhaltensweise einverstanden waren. Dies lĂ€sst sich dahin gehend verstehen, dass technologische Systeme als solche keinen Verstoss gegen Art. 101 AEUV konstituieren können, was zu der Folgefrage fĂŒhrt, ob die bestehenden wettbewerbsrechtlichen Vorschriften autonome Computersysteme ĂŒberhaupt zu erfassen vermögen, die keiner Interaktion mit natĂŒrlichen Personen mehr bedĂŒrfen. Ist das subjektive Tatbestandsmerkmal menschlicher Kenntnis bzw. menschlichen KennenmĂŒssens fĂŒr die algorithmisch geprĂ€gten MĂ€rkte der Zukunft zu anthropozentrisch? Was bedeuten rechtliche Konzepte wie «WillensĂŒbereinstimmung», «Konsens» oder «Absicht» fĂŒr algorithmische Systeme, die immer geringerer menschlicher Mitwirkung bedĂŒrfen? Muss das Wettbewerbsrecht seinen Fokus von den menschlichen Akteuren zu einer gesamthafteren Betrachtung von Unternehmen und ihren technologischen Systemen hin verschieben? Konsequenz könnte sein, dass die Kenntnis/das KennenmĂŒssen natĂŒrlicher Personen die Rolle als zentrale Tatbestandsvoraussetzung (ein StĂŒck weit) einbĂŒssen und zukĂŒnftig beispielsweise ein «Kartell der Algorithmen» ebenso wettbewerbsrechtlich sanktionierbar wĂ€re, wie dies schon heute eine wettbewerbswidrige Absprache zwischen den Angestellten konkurrierender Unternehmen ist.

V. Fazit

Der Einsatz algorithmischer Computersoftware fĂŒr die MarktaktivitĂ€t von Unternehmen ist weder ein völlig neues PhĂ€nomen noch eines, das zwangslĂ€ufig eine verschĂ€rfte Wettbewerbsrechtsdurchsetzung erfordert. Der zunehmende Einsatz von Algorithmen kann jedoch – selbst wenn es sich um nicht-selbstlernende Systeme handelt – kollusives Verhalten auf MĂ€rkten erleichtern, die bisher weniger anfĂ€llig fĂŒr solche Verhaltensweisen waren (vgl. «Topkins»). Explizite Kollusion verstösst gegen das Wettbewerbsrecht, unabhĂ€ngig davon, ob sie durch Algorithmen oder traditionellere Hilfsmittel realisiert wird (vgl. «Topkins / Uber»). Die Eindeutigkeit dieses Rechtsgrundsatzes Ă€ndert freilich wenig an den Schwierigkeiten, die der gerichtsfeste Nachweis algorithmischer Kollusion unter UmstĂ€nden bereitet. Wenn sich erweist, dass infolge algorithmischer MarktaktivitĂ€t implizite Kollusion, hierdurch bedingtes Parallelverhalten und damit einhergehende volkswirtschaftliche SchĂ€den stark zunehmen, muss die wettbewerbspolitische Toleranz gegenĂŒber diesem Verhaltenstypus möglicherweise ĂŒberdacht werden. FĂŒr die schweizerische Wirtschaft sind dabei Verhaltensabstimmungen von besonderer Bedeutung, die zu Behinderungs- oder Ausbeutungsmissbrauch in Gestalt einer Preisdiskriminierung zwischen Inlands- und EWR-MĂ€rkten fĂŒhren.

Dynamische, selbstlernende Algorithmen können, jedenfalls sobald sie auf breiter Front zur Anwendung kommen, eine Anpassung verschiedener wettbewerbsrechtlicher Konzepte – insbesondere im Bereich der KausalitĂ€t und subjektiver Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. «Eturas») – erforderlich machen. Auf der Rechtsfolgenseite erscheint ein Ansatz denkbar, wonach bereits das Vorliegen unerwĂŒnschter Ergebnisse oder Korrelationen als Resultat algorithmischer MarktaktivitĂ€t fĂŒr eine bindende Verhaltensvorgabe zur Änderung des Marktverhaltens hinreicht, wĂ€hrend weiterreichende Sanktionen vom Nachweis subjektiver – durch Menschen erfĂŒllter – Tatbestandsmerkmale abhĂ€ngen. Reagiert also beispielsweise (vgl. «Lufthansa») ein Preisbildungsalgorithmus nicht angemessen auf strukturelle MarktverĂ€nderungen und generiert deswegen ungerechtfertigt hohe Preise, könnte bereits diese Situation – bzw. eine auf ihr basierende Anordnung der Wettbewerbsbehörden – das den Algorithmus verwendende Unternehmen zu dessen Anpassung verpflichten, wĂ€hrend weitergehende Sanktionen von einer Kenntnis/einem KennenmĂŒssen von Unternehmensvertretern abhĂ€ngen. Gerade im Bereich der Kollusion erschiene ein solcher Ansatz durchaus als Paradigmenwechsel, da das Wettbewerbsrecht bisher nicht an kollusive Marktergebnisse oder Parallelverhalten als solche anknĂŒpft, sondern – verknappt gesprochen – an Verhaltensweisen, die Marktmechanismen ausschalten, welche kollusiven Markt- | ergebnissen entgegenstehen. Im VerhĂ€ltnis verschiedener Akteure zueinander, insbesondere im VerhĂ€ltnis zwischen IT-Dienstleistern und Algorithmus-Verwendern, dĂŒrfte einerseits die Phase der Programmierung des Algorithmus an Bedeutung gewinnen, obgleich diese unter UmstĂ€nden noch vor jeder kollusiven Verhaltenskoordinierung liegt, zum anderen ist nach der Haftung schon wegen der Nutzung des einem Algorithmus einprogrammierten wettbewerbswidrigen Potenzials zu fragen. Vor jeder Änderung der heutigen Rechtslage sollten freilich die wettbewerbspolitischen Akteure ein besseres VerstĂ€ndnis der technischen und wirtschaftlichen Funktionsweise algorithmischer MarktaktivitĂ€t gewinnen. Hand bieten mag hierbei unter anderem ein Blick auf die Finanzmarktregulierung, welche bereits einige Erfahrung mit algorithmischer (Handels-)AktivitĂ€t gesammelt hat.

FĂŒr Konsumenten können digitale Helfer durchaus nĂŒtzlich sein, nicht zuletzt bei der Abwehr schĂ€dlicher algorithmischer UnternehmensaktivitĂ€t. Zugleich mĂŒssen aber die Anbieter digitaler Helfer, Wettbewerbsbehörden und die Konsumenten selbst sicherzustellen versuchen, dass die Steuerungsalgorithmen solcher Helfer auf das Beste des Konsumenten ausgerichtet sind, dass sie nicht in ungeeigneten Lebensbereichen zum Einsatz kommen und dass ihre Verwendung die menschliche Entscheidungskraft und Autonomie nicht verkĂŒmmern lĂ€sst.