«Zero Gravity Material» Bundesverwaltungsgericht vom 17. November 2021
Anforderungen an die Formulierung von Patentansprüchen
Abteilung II; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. B-5258/2020
PatG 51 I.
Erschöpft sich ein Patentanspruch in einer vagen und unspezifischen Aussage, aus der keine konkrete Handlungsanweisung zur Erreichung eines bestimmten Erfolgs abgeleitet werden kann, erfüllt der Patentanspruch die gesetzlichen Anforderungen an die Definition einer Erfindung nicht (E. 6.1).
PatG 50.
Das Patentgesuch muss alle nötigen Angaben offenbaren, damit der Fachmann die Erfindung praktisch ausführen und den gewünschten Effekt erzielen kann. Dies ist nicht gegeben, wenn der Fachmann für die Ausführung der beanspruchten Erfindung erhebliche selbständige assoziative und intuitive Tätigkeit aufbringen müsste (E. 6.2).
LBI 51 I.
Si une revendication de brevet se limite à une déclaration vague et non spécifique dont on ne peut déduire aucune instruction concrète pour atteindre un certain résultat, alors ladite revendication ne remplit pas les exigences légales applicables à la définition d’une invention (consid. 6.1).
LBI 50.
La demande de brevet doit divulguer toutes les données nécessaires de façon telle qu’un homme du métier puisse exécuter l’invention et atteindre l’effet escompté. Les conditions ne sont pas réunies si l’homme du métier doit déployer lui-même une activité associative et intuitive considérable pour exécuter l’invention revendiquée (consid. 6.2).
Die vom Beschwerdeführer eingereichte Schweizer Patentanmeldung Nr. 1654/16 (Zero Gravity Material) wurde vom IGE beanstandet, unter anderem wegen unzureichend formulierter Patentansprüche, unzureichender Offenbarung sowie der Beanspruchung von Gegenständen, die keine Erfindungen im Sinne des Patentrechts sind. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer führte gegen die Zurückweisungsverfügung des IGE Beschwerde beim BVGer. Dieses tritt auf die Beschwerde ein und weist sie ab.
6. Die Vorinstanz bemängelt unter anderem, dass die Patentanmeldung CH 1654/16 keine Patentansprüche, wie sie in Art. 51 Abs. 1 PatG vorgeschrieben sind, enthalte. Zudem sei die Erfindung in den technischen Unterlagen nicht so dargelegt, dass der Fachmann die Erfindung anhand dieser Unterlagen ausführen könne, wie das Art. 50 Abs. 1 PatG verlange.
6.1
6.1.1.Nach Art. 51 Abs. 1 PatG ist die Erfindung in einem oder mehreren Patentansprüchen zu definieren. Die Patentanmeldung hat aufzuzeigen, was der Erfinder subjektiv als Teil der objektiv offenbarten Lehre zum technischen Handeln erkannt hat und unter Schutz gestellt haben will (BGE 122 III 81 ff. E. 4a). Aus den Patentansprüchen geht mit anderen Worten hervor, welche konkrete technische Handelsanweisung zum genannten Erfolg führt. Von Gesetzes wegen braucht ein Patentanspruch keine besondere Struktur aufzuweisen, es ist indes üblich, den Patentanspruch in den Oberbegriff, welcher das schon Bekannte darlegt, und den kennzeichnenden Teil, welcher die Merkmale der Erfindung darlegt, aufzuteilen. Eine Auslegung des Patentanspruchs nach Treu und Glauben kann das Wesen der Erfindung aber auch dem Oberbegriff entnehmen (BGE 104 Ib 68 ff. E. 3; A. Köpf/A Carreira, in: Ch. Hilti/A. Köpf/D. Stauber/A. Carreira [Hg.], Schweizerisches und europäisches Patent- und Patentprozessrecht, 4. Aufl., Bern 2021, 246).
6.1.2.Die eingereichten, ergänzten Patentansprüche lauten wie folgt, wobei die Ergänzungen in kursiv gehalten sind:
«1. Zero Gravity Material ist ein Material oder eine Mischung von Materialien das durch teilweises oder vollständiges entfernen der Neutronen aus den Atomkernen reduziert und bis gegen Null nicht reagiert.
2. Anspruch auf die Produktion von Zero Gravity Material, mittels Beschleunigung – Verzögerung – Zentrifugalkraft – Impulsen. Das heisst, wenn andere Zero Gravity Material produzieren, werden die Patentinhaber finanziell daran am Volumen beteiligt.»
Eine wohlwollende Auslegung des Patentanspruchs 1 könnte einen Obersatz in der Bezeichnung Material und kennzeichnende Merkmale im Textteil durch teilweises oder vollständiges entfernen der Neutronen aus den Atomkernen erblicken. Patentanspruch 2 entzieht sich indes einer sinnvollen patentrechtlichen Auslegung.
Aus Anspruch 1 geht nicht hervor, welches technische Handeln einen bestimmten Erfolg zeitigen soll. Es werden vielmehr lediglich Endprodukte einer möglichen technischen Handlung festgelegt. Selbst unter der Annahme, dass die erfolgten Änderungen rechtens sind, hierzu nachfolgend E. 6.3, kann nicht von einem technischen Handeln |im Sinne des Patentrechts gesprochen werden. Das ganze oder teilweise Entfernen von Neutronen aus einem Material ist eine derart vage und unspezifische Aussage, dass daraus keine konkrete Handlungsanweisung zur Erreichung eines bestimmten Erfolgs abgeleitet werden kann. Die Vorinstanz hat daher korrekt erkannt, dass Art. 51 Abs. 1 PatG mit den eingereichten Patentansprüchen nicht erfüllt ist.
6.2.
6.2.1.Gemäss Art. 50 PatG ist die Erfindung im Patentgesuch so darzulegen, dass sie der Fachmann ausführen kann. Die Patentschrift muss demnach die Informationen liefern, die es dem Fachmann ermöglichen, die Erfindung aufgrund seines allgemeinen Fachwissens praktisch auszuführen, fachtechnisch selbstverständliche Elemente müssen nicht offenbart werden (BGer vom 18. März 2003, 4C.10/2003, E. 4, «Anschlaghalter»; BPatGer vom 31. Januar 2020, O2018_017, E. 33). Das Patentgesuch muss daher alle nötigen Angaben enthalten, um die Erfindung nachzuarbeiten und den erzielten Effekt zu erreichen (Köpf/Carreira, 239).
6.2.2.Anhand des Patentanspruches und der Beschreibung wird ein Material oder eine Mischung aus Materialien beansprucht, von welchem die Neutronen aus dem Atomkern ganz oder teilweise entfernt wurden. Es wird nicht weiter erläutert, ob dieses Material ein Werkstoff oder ein Element ist, noch ob sich der Anspruch auf das Material als Produkt oder auf die Herstellung dieses Materials bezieht. Auch die Art, wie Neutronen aus dem Atomkern dieses Materials oder dieser Mischung von Materialien entnommen werden sollen, ist nicht erläutert. Mit diesen Informationen müsste ein Fachmann erhebliche selbständige assoziative und intuitive, sogar erfinderische, Tätigkeit aufbringen, um diese Erfindung nachzuarbeiten, so dies denn überhaupt möglich ist. [Der] fiktive Fachmann [verfügt] indes gerade nicht über derlei Fähigkeiten, sondern kann nur anwenden, was im bestimmten Fachgebiet als Grundwissen gilt. Entsprechend ist es einem patentrechtlichen Fachmann nicht möglich, die Erfindung anhand der Informationen im Patentgesuch nachzuarbeiten und den gewünschten Effekt zu erzielen. Die Vorinstanz hat daher korrekt festgestellt, dass Art. 50 PatG nicht erfüllt ist.
6.3.Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das Patentgesuch des Beschwerdeführers keine rechtsgenüglichen Patentansprüche gemäss Art. 51 PatG enthält sowie die Anforderungen an eine ausreichende Offenbarung nach Art. 50 PatG nicht erfüllt. Da diese Mängel trotz Rüge durch die Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfahren durch den Beschwerdeführer nicht behoben wurden, hat die Vorinstanz das Patentgesuch korrekt gemäss Art. 59a Abs. 3 Bst. b PatG zurückgewiesen.
[…]
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
[…]
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