06 | 2022
Rechtsprechung | Jurisprudence

|7. Wettbewerbsrecht | Droit de la concurrence
7.1 Lauterkeitsrecht | Droit de la concurrence

«A. Vogel Echinaforce forte | allvita Imunoforte» Handelsgericht Aargau vom 12. Oktober 2021 (Massnahmeentscheid)

Unnötige Anlehnung aufgrund übereinstimmender wesentlicher Ausstattungselemente

1. Kammer; Gutheissung des Gesuchs; Akten-Nr. HSU.2021.32

ZPO 58, 261.

Ein Rechtsbegehren, umschrieben in Bild und Text, ist genügend bestimmt, soweit Bild und Text als Einheit verstanden werden und der Text eine konkretisierende Beschreibung des Bildes darstellt (E. 1.2).

ZPO 229.

Sind im summarischen Verfahren Tatsachen und Beweismittel zu beurteilen, die erst nach Aktenschluss, d.h. nach Abschluss nur eines Schriftenwechsels, vorgebracht werden, ist deren Zulässigkeit unter novenrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (E. 2).

UWG 3 I e.

Werden mehrere wesentliche Ausstattungselemente übernommen, deren Verwendung einzeln sachlich begründbar wäre, ist trotzdem von einer unnötigen Anlehnung auszugehen, wenn die Elemente in sehr ähnlicher Weise gestaltet und zueinander angeordnet werden wie beim Bezugsobjekt (E. 4.2).&cbr;

CPC 58, 261.

Une conclusion prenant la forme d’une image et un texte est considérée comme suffisamment déterminée, dans la mesure où l’image et le texte sont compris comme un ensemble et que le texte constitue une description concrétisant l’image (consid. 1.2).

CPC 229.

Lorsque il y a lieu d’apprécier, au cours d’une procédure sommaire, des faits et des preuves qui ne sont invoqués qu’après la clôture du dossier, c’est-à-dire postérieurement au seul échange d’écritures, leur recevabilité doit être examinée sous l’angle du droit d’invoquer des faits et moyens de preuve nouveaux (consid. 2).

LCD 3 I e.

Si plusieurs éléments de présentation essentiels, dont l’utilisation individuelle serait matériellement ju.jpgiée, sont repris, on peut tout de même admettre qu’il s’agit d’établir une référence inutile dès lors que les éléments sont conçus et disposés les uns par rapport aux autres de manière très similaire à ceux l’objet de référence (consid. 4.2).

Mit Eingabe vom 17. August 2021 verlangte die Gesuchstellerin (A. AG) im vorsorglichen Massnahmeverfahren, es sei der B. AG (Gesuchsgegnerin) unter Straffolge im Widerhandlungsfall «zu verbieten, Nahrungsergänzungsmittel (Immunstimulanzien) in der folgenden Ausstattung herzustellen, zu bewerben, anzubieten, zu verkaufen, zu vertreiben oder sonst wie in Verkehr zu bringen bzw. an solchen Handlungen mitzuwirken oder solche Handlungen zu veranlassen:

d.h. Ausstattungen, deren Vorderseite wie folgt gestaltet ist:

Aufteilung in eine grüne Fläche, welche im unteren Bereich der Vorderseite angeordnet ist, und eine weisse Fläche, welcher im oberen Bereich der Vorderseite angeordnet ist,
eine zwischen der grünen Fläche und der weissen Fläche verlaufenden Trennlinie dadurch gekennzeichnet, dass
die Trennlinie bogenförmig (und nach oben gewölbt) von links unten nach rechts oben verläuft; und
mittig auf der grünen Fläche eine Abbildung eines Purpur-Sonnenhuts mit fallenden Blütenblättern abgebildet ist.» (Rechtsbegehren Ziff. 1)

Zur Begründung hielt die Gesuchstellerin insbesondere fest, dass die von der Gesuchsgegnerin verwendete Ausstattung unlauter sei, weil das von der Gesuchsgegnerin vertriebene Nahrungsergänzungsmittel sämtliche wesentliche Merkmale der gesuchstellerischen Verpackung übernehme, auch wenn sich die Ausstattungen im Gestaltungsmerkmal des Wortlauts der Kennzeichen «A. Vogel Echinaforce forte» und «allvita Imunoforte» unterscheide. Sie visualisierte die Übernahme folgendermassen:

Mit Gesuchsantwort vom 13. September 2021 brachte die Gesuchsgegnerin dagegen vor, dass insbesondere der zweite |Teil des Rechtsbegehrens Ziff. 1 nicht genügend bestimmt sei, da unklar bleibe, welche Farbe Grün gemeint sei, auf welches Flächen-Verhältnis zwischen der grünen und weissen Fläche Bezug genommen werde, was «bogenförmig» sei, wie weit «mittig» gehe und was die Form, Perspektive und Farbe der Blüte des Purpur-Sonnenhuts seien. Im Übrigen seien die Produkte unterschiedlich, da es sich zum einen um ein Arzneimittel und zum andern um ein Nahrungsergänzungsmittel handle, und die Produkte aufgrund ihrer Zusammensetzung, Funktion und Wirkungsweise andere Abnehmerkreise ansprächen und sich nicht substituieren liessen. Der Gesamteindruck des gesuchstellerischen Produkts werde klar durch die die beiden Marken «Echinaforce» und «A. Vogel» geprägt und die weiteren Ausstattungselemente träten aufgrund ihrer Banalität und Gewöhnlichkeit sowie ihres rein beschreibenden respektive freihaltebedürftigen Gehalts in den Hintergrund. Die Gemeinsamkeiten zwischen den beiden Produktausstattungen beschränkten sich im Wesentlichen auf die Verwendung einer Blüte der gleichen Pflanze auf einem grünen Hintergrund, was banal und gemeinfrei sowie sachlich gerechtfertigt sei, weshalb das Gesamtbild der gesuchsgegnerischen Ausstattung nicht geeignet sei, eine gedankliche Verbindung zur Ausstattung der Gesuchstellerin zu erwecken.

Beide Parteien machten im Anschluss von ihrem unbedingten Replikrecht Gebrauch.

Das HGer AG hiess das Gesuch vollumfänglich gut und setzte der Gesuchstellerin Frist bis zum 17. Januar 2022, um Klage im ordentlichen Verfahren anzuheben.

Aus den Erwägungen:

1.2.Bestimmtheitsgebot

1.2.1.Parteibehauptungen

[…]

1.2.2.Rechtliches

Rechtsbegehren müssen so bestimmt formuliert sein, dass sie bei Gutheissung des Gesuchs zum Urteil erhoben werden können (BGE 142 III 102 ff. E. 5.3.1, 137 III 617 E. 4.3; C. Hurni, in: Berner Kommentar I, Bern 2012, ZPO 58 N 36 ff. mit Hinweisen). Die dadurch verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungs- oder Strafbehörden müssen exakt wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben. Werden diese Behörden mit der Behauptung angerufen, die gesuchsgegnerische Partei habe eine ihr untersagte Handlung trotz des Verbots des Zivilrichters erneut begangen, sollen sie einzig noch prüfen, ob die tatsächliche Voraussetzung erfüllt ist. Den Sachverhalt haben sie aber nicht nochmals materiell-rechtlich zu qualifizieren und einer eigentlichen Subsumption zu unterziehen (BGE 131 III 70 ff. E. 3.3 f.). Auf Rechtsbegehren, welche dem Bestimmtheitserfordernis nicht genügen, ist nicht einzutreten. Gegebenenfalls sind sie zu modifizieren, d.h. auf das zulässige Mass einzuschränken (L. David/M. Frick/O. Kunz/M. Studer/D. Zimmerli, SIWR I/2, 3. Aufl., Basel 2011, N 280).

1.2.3.Würdigung

Rechtsbegehren Ziff. 1 des Gesuchs lässt sich in der Tat in zwei Teile unterteilen, die miteinander verknüpft sind. Im ersten Teil stellt die Gesuchstellerin ein Unterlassungsbegehren in Bezug auf eine Ausstattung, die sie im Rechtsbegehren bildlich darstellt. Im zweiten Teil folgt eine sprachliche Umschreibung des Bildes. Bild und Text sind dabei als Einheit zu verstehen, was durch das Bindewort «d.h.» zum Ausdruck gebracht wird. Der zweite Teil ist somit in Verbindung mit dem Bild zu lesen und stellt eine konkretisierende Beschreibung des Bildes dar. Aus dem Rechtsbegehren ergibt sich damit ohne Weiteres, was die Gesuchstellerin zu verbieten begehrt und was die Gesuchsgegnerin im Falle einer Gutheissung des Gesuchs zu unterlassen hätte. Das Begehren ist folglich genügend bestimmt.

[…]

2.Replik- und Novenrecht

2.1.Rechtliches

Im summarischen Verfahren findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt, mit dessen Abschluss der Aktenschluss eintritt (BGE 144 III 117 ff. E. 2.2; C. Leuenberger, in: T. Sutter-Somm/F. Hasenböhler/C. Leuenberger [Hg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, ZPO 229 N 17). Keine der Parteien darf sich darauf verlassen, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Hauptverhandlung anordnet (BGE 144 III 117 ff. E. 2.2; BGer vom 30. Oktober 2021, 4A_273/2012, E. 3.2 [nicht publ. in BGE 138 III 620 ff.]). Die grundsätzliche Beschränkung des summarischen Verfahrens auf einen einfachen Schriftenwechsel ändert jedoch nichts daran, dass den Parteien gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV das Recht zusteht, zu jeder Eingabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (BGE 144 III 117 ff. E. 2.1; 138 I 154 ff. E. 2.3.3 mit Hinweisen; BGer vom 21. März 2011, 4A_42/2011, E. 2.2.2). Insbesondere sind Stellungnahmen zum Rechtlichen und zum Beweisergebnis bis zur Urteilsfällung jederzeit möglich (sog. Replikrecht).

Vom Replikrecht zu unterscheiden ist die Regelung von Art. 229 Abs. 1 ZPO (Novenrecht). Nach Eintritt des Aktenschlusses können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden (Leuenberger, ZPO 229 N 4a.). Eine Tatsache ist neu im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie ein Sachverhaltselement erstmals einführt. Wird ein bereits eingeführtes Sachverhaltselement hingegen bloss klargestellt, ist es nicht neu. Dagegen sind Vorbringen neu, die dem Nachsubstantiieren dienen, wenn die Partei ein substantiiertes Behaupten oder Bestreiten zuvor unterlassen hat (D. Willisegger, in: K. Spühler/L. Tenchio/D. Infanger [Hg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, ZPO 229 N 16). Zulässig ist das Vorbringen von neuen Tatsachen oder Beweismitteln, welche nach Abschluss des Schriftenwechsels entstanden |sind (echte Noven; Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO) oder welche bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven; Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Dass unechte Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher haben vorgebracht werden können, bedeutet, dass der betreffenden Partei keine Nachlässigkeit bei der Behauptungs- oder Beweisführungslast vorzuwerfen ist. Das Mass der zumutbaren Sorgfalt ist aus der Sicht vor dem Aktenschluss und nicht ex post zu bewerten (Leuenberger, ZPO 229 N 8). Es gilt ein objektiver Massstab (Willisegger, ZPO 229 N 32). Es obliegt der Partei, die das Novenrecht beansprucht, darzutun, dass und inwiefern es ihr auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, das Sachvorbringen bei der letzten prozessualen Äusserungsmöglichkeit einzubringen (Willisegger, ZPO 229 N 33; Leuenberger, ZPO 229 N 10).

Gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden. Dies ist der Fall, wenn sie unverzüglich nach der Entdeckung in den Prozess eingebracht werden (Leuenberger, ZPO 229 N 9). Gemäss der handelsgerichtlichen Praxis sind Noven im ordentlichen Verfahren innert kurzer Frist (praxisgemäss 10 Tage) (Vgl. Merkblatt des Handelsgerichts, abrufbar unter: ‹https://www.ag.ch/media/kanton_aargau/jb/dokumente_6/obergerichte/handelsgericht/Merkblatt_Handelsgericht.pdf›). und – falls sie nicht erst unmittelbar vor der Hauptverhandlung entstehen – noch vor Durchführung der Hauptverhandlung mittels Noveneingabe in das Verfahren einzubringen (M. Sogo/C. Naegeli, in: P. Oberhammer/T. Domej/U. Haas [Hg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, ZPO 229 N 10b und 10c mit Hinweisen; Leuenberger, ZPO 229 N 9 mit Hinweisen; HGer ZH vom 14. April 2014, ZR 2014, 176 f.). Ob das Erfordernis des Vorbringens «ohne Verzug» mit Bezug auf eine bestimmte Eingabe eingehalten ist, ist letztlich jedoch in Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Es fällt in die Kompetenz des zum Entscheid in der Sache zuständigen Spruchkörpers, darüber zu befinden, ob eine Noveneingabe i.S.v. Art. 229 Abs. 1 ZPO rechtzeitig erfolgt ist. Der verfahrensleitende Richter kann nicht von sich aus verbindlich eine Frist zum Voraus ansetzen oder verlängern (Sogo/Naegeli, ZPO 229 N 10a mit Hinweisen).

2.2.Würdigung

In der vorliegenden Streitsache trat der Aktenschluss mit Erstattung der Gesuchsantwort durch die Gesuchsgegnerin vom 13. September 2021 ein. Die Gesuchstellerin machte mit Eingabe vom 17. September 2021 und die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 28. September 2021 von ihrem unbedingten Replikrecht Gebrauch. Sollte in den nachfolgenden Erwägungen auf Tatsachenbehauptungen und Beweismittel Bezug genommen werden, die in diesen Eingaben vorgebracht worden sind, wird deren novenrechtliche Zulässigkeit an der entsprechenden Stelle beurteilt.

[…]

4.Hauptsachenprognose

4.1.Allgemeines

[…]

4.2.Ansprüche aus Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG

4.2.1.Parteibehauptungen

[…]

4.2.2.Rechtliches

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG handelt unlauter, wer sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt. Die Bestimmung erfasst den Vergleich im Rahmen der Werbung, wobei sowohl der Begriff des Vergleichs als auch jener der Werbung weit zu verstehen sind. Dies gilt insbesondere für die von der Gesuchstellerin monierte unnötige Anlehnung, die sich auch auf die Ausstattung der Waren Dritter beziehen kann (C. Schmid, in: R. Hilty/R. Arpagaus [Hg.], Basler Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Basel 2013, UWG 3 I e N 30 f.; C. Oetiker, in: P. Jung/P. Spitz [Hg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2. Aufl., Bern 2016, UWG 3 I e N 12; D. Stauber/M. Iskic, in: R. Heizmann/L. Loacker [Hg.], Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Zürich 2018, UWG 3 I e N 7 ff.).

[Das HGer AG trägt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zusammen.]

4.2.3.Würdigung

Vorliegend gilt es zu beurteilen, ob sich die Ausstattung des Produkts «allvita Imunoforte» der Gesuchsgegnerin in unlauterer Weise an die Ausstattung des Produkts «Echinaforce forte» der Gesuchstellerin anlehnt. Wie bereits zuvor in E. 4.2.2 ausgeführt, wird die von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG verlangte vergleichende Werbung weitgefasst, womit auch die hier zu beurteilende Produktausstattung den Tatbestand erfüllen kann.

In der Literatur wird teilweise die Meinung vertreten, Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG setze beim Bezugsobjekt einen Ruf voraus, von dem profitiert werden könne (Stauber/Iskic, UWG 3 I e N 61 ff., insb. N 69 ff. mit Hinweisen). Die Gesuchstellerin führt hierzu aus, demoskopische Befunde zeigten auf, dass die Marke Echinaforce den Status einer berühmten Marke geniesse und über einen Ruf der Natürlichkeit (frisch, pflanzlich) und Tradition verfüge. Weiter ergebe sich aus den Umfragen, dass Echinaforce in der Schweiz über einen ausgezeichneten Ruf verfüge. Die Gesuchsgegnerin erwidert, das eingereichte Parteigutachten sei als reine Parteibehauptung zu betrachten, die vorsorglich bestritten werde. Die Gesuchsgegnerin bestreitet nicht, dass die Wortmarke «Echinaforce» über eine gewisse, durchaus beachtliche Bekanntheit verfügt. Sie bestreitet aber, dass die Wortmarke über einen guten Ruf für Natürlichkeit und Tradition sowie für hohe Qualität verfügt. Überdies dürfe die Be|kanntheit der Wortmarke nicht mit der Bekanntheit der Ausstattung gleichgesetzt werden.

Der Gesuchsgegnerin ist zuzustimmen, dass das ins Recht gelegte Umfragegutachten nicht ein Beweismittel i.S.v. Art. 168 Abs. 1 ZPO darstellt. Immerhin können Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, unter Umständen besonders substantiiert sein (BGE 141 III 433 ff. E. 2.6; BGer vom 6. August 2021, 4A_150/2021, E. 6.3.2, BGer vom 28. Dezember 2020, 4A_267/2020, E. 7.4.3.2). Aufgrund der Tatsache, dass der Begriff «Ruf» weit zu verstehen ist und neben typischen Rufinhalten wie Exklusivität, Prestigewert, Qualität auch spezifische Attribute wie etwa «gesund» umfassen kann (Stauber/Iskic, UWG 3 I e N 71), sowie aufgrund des vorliegend herabgesetzten Beweismasses kann davon ausgegangen werden, dass das unbestrittenermassen bekannte Produkt der Gesuchstellerin, an dessen Ausstattung sich die Gesuchsgegnerin behauptetermassen anlehnen soll, unter anderem über einen Ruf für Natürlichkeit verfügt.

[Das HGer AG bestimmt die für den Gesamteindruck wesentlichen Elemente der Ausstattung der Gesuchstellerin und beurteilt, ob und inwieweit sich die Gesuchsgegnerin an diese Elemente anlehnt.]

Zusammenfassend führt der Vergleich zum Ergebnis, dass die Gesuchsgegnerin drei der vier wesentlichen Elemente der gesuchstellerischen Ausstattung in sehr ähnlicher Weise übernommen hat. Der einzige Unterschied besteht bei den aufgeführten Marken. Die Marke «A. Vogel» wird nicht übernommen. Das entsprechende Äquivalent auf der gesuchsgegnerischen Ausstattung – die Marke «allvita» – ist aber derart klein geschrieben und unauffällig gestaltet, sodass sie kaum wahrgenommen wird. In Bezug auf «Echinaforce forte» bzw. «Imunoforte» übernimmt die Gesuchsgegnerin neben der Positionierung auf der Verpackung auch den Wortteil «forte». «Echinaforce» wird aber nicht übernommen. Stattdessen stellt die Gesuchsgegnerin dem Wortteil «forte» noch «Imuno» voran. Wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt, weist dieser Zusatz «Imuno» aber keinen originellen Sinn- oder Fantasiegehalt auf. Vielmehr spielt der Zusatz auf «immun» an, was bei einem Produkt, welches die Stärkung des Immunsystems bezweckt, nicht originell, sondern eher beschreibend ist. Insgesamt schaffen die von der Gesuchsgegnerin verwendeten Marken «allvita» und «Imunoforte» keinen genug grossen Unterschied, um die Anlehnung an die gesuchstellerische Ausstattung verneinen zu können. Dasselbe gilt auch für den von der Gesuchgegnerin unter der Marke «Imunoforte» angebrachte Text, der sehr klein und unauffällig gestaltet ist. Der massgebende Gesamteindruck der gesuchsgegnerischen Ausstattung ist jenem der gesuchstellerischen Ausstattung sehr ähnlich. Die streitgegenständliche Ausstattung kann nicht anders denn als bewusste Anlehnung an die Ausstattung der Gesuchstellerin gedeutet werden. Sie ist objektiv geeignet, beim Adressaten Assoziationen zum Produkt der Gesuchstellerin zu wecken, sodass das streitgegenständliche Produkt vom Image des Bezugsobjekts profitieren kann. Überdies vermittelt die Ausstattung von «Imunoforte», das Produkt sei gleich gut oder ein Ersatz für das Produkt der Gesuchstellerin. Die Gesuchsgegnerin argumentiert zwar, aufgrund der unterschiedlichen Inhaltsstoffe sei ihr Produkt kein Ersatz für das Produkt der Gesuchstellerin. Aus den wesentlichen Elementen der gesuchsgegnerischen Ausstattung geht aber nicht hervor, dass das Produkt «Imunoforte» einen anderen Zweck verfolgt als das Produkt «Echinaforce forte». Für den durchschnittlich aufmerksamen Abnehmer ist dies damit auch nicht erkennbar. Insgesamt ist von einer Anlehnung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG auszugehen.

Die Gesuchsgegnerin bringt vor, für die gewählten Ausstattungsaspekte lägen sachliche Gründe vor. Die Arbeit mit dem Farbkonzept Grün-Weiss sei in der Lifestyle- und Gesundheitsbranche keine Neuheit und liege insofern nahe. Es bestehe dafür entsprechend ein sachlicher Grund, nämlich das Ansprechen der relevanten Abnehmerkreise. Zudem sei es durchaus üblich, Blumen und Blüten auf einem grünen Hintergrund wiederzugeben, weil diese oftmals auf einer grünen Wiese auftauchten und beim Betrachten Assoziationen zur grünen Wiese und zur Natur weckten. In Bezug auf die Linie zwischen grüner und weisser Fläche führt die Gesuchsgegnerin aus, im Zusammenhang mit Arznei- und Nahrungsergänzungsmitteln stehe die gebogene Linie für eine nach oben verlaufende Kurve, d.h. sie verspreche einen positiven Einfluss auf die Energie, den Körper und die Gesundheit des Konsumenten. Dieser Eindruck entstehe bei der gesuchsgegnerischen Ausstattung aber nicht. Vielmehr entstehe der Eindruck einer einfachen grafisch abgerundeten Fläche. Die Linie sei gebogen, weil eine gerade Linie angesichts der runden Form des Blütenkopfs unästhetisch bzw. zu hart wirke. Die Abbildung des Purpur-Sonnenhuts auf der Verpackung entspreche sodann einem Trend in der Lebensmittelbranche und erfülle auch das Informationsbedürfnis des Konsumenten, der erkennen könne, welchen Hauptinhalt das Produkt habe. Die Positionierung der Marken am oberen Rand der Verpackung sei schliesslich dem Umstand geschuldet, dass diese die Produkte eines gewissen Herstellers kennzeichneten. Eine Marke erfülle ihren Zweck dementsprechend kaum, wenn sie am unteren Rand der Verpackung ganz klein aufgeführt sei.

Demgegenüber bestreitet die Gesuchstellerin das Vorliegen eines sachlichen Grundes. Ihr ist zuzustimmen. Es ist zwar naheliegend, dass sich die Abbildung einer Pflanze, die Bestandteil eines Produkts ist, auf der Verpackung wiederfindet. Auch die Verwendung der Farbe Grün ist im Zusammenhang mit Pflanzenabbildungen sachlich gerechtfertigt. Problematisch an der streitgegenständlichen Ausstattung ist jedoch, dass drei der vier wesentlichen Elemente des Bezugsobjekts in sehr ähnlicher Weise übernommen worden sind. Für sich alleine mag die Verwendung jedes einzelnen Elements einen sachlichen Grund haben. Nicht sachlich rechtfertigen lässt sich aber, dass die einzelnen Elemente der gesuchsgegnerischen Ausstattung in derart ähnlicher Weise gestaltet und zueinander angeordnet wurden wie bei der gesuchstellerischen Ausstattung. Die erfolgte Anlehnung ist demnach unnötig.

[…]

Sf