Stefan Kohler
Die Entscheidung T 1234/17 der Technischen Beschwerdekammer des EPA betrifft ein von der ADIDAS AG zum Patent angemeldetes Verfahren zur Anpassung eines Schuhs an die individuelle Gangart, wobei diese mittels physiologischer Daten, die durch Sensoren gewonnen werden, bestimmt wird.
Die Beschwerdekammer setzte sich insbesondere mit der Frage auseinander, ob die blosse Zuordnung von durch Sensoren gewonnenen Daten zu einer Gangartkategorie das patentrechtliche Erfordernis der TechnizitĂ€t erfĂŒllt.
La dĂ©cision T 1234/17 de la chambre de recours technique de lâOEB concerne une demande de brevet dĂ©posĂ©e par ADIDAS AG pour un procĂ©dĂ© visant Ă adapter une chaussure Ă la dĂ©marche individuelle, qui sera dĂ©terminĂ©e au moyen de donnĂ©es physiologiques obtenues par des capteurs.
La chambre de recours sâest notamment penchĂ©e sur la question de savoir si la simple attribution de donnĂ©es obtenues par des capteurs Ă un type de dĂ©marche remplissait lâexigence de technicitĂ© prĂ©vue par le droit des brevets.
Stefan Kohler, Dr. iur., dipl. sc. nat. ETH, Rechtsanwalt, ZĂŒrich.
Die der Entscheidung T 1234/17 zugrunde liegende Beschwerde richtete sich gegen die ZurĂŒckweisung der europĂ€ischen Patentanmeldung Nr. 12196928.1 der ADIDAS AG («Anmeldung») gemĂ€ss Artikel 97 (2) EPĂ wegen mangelnder erfinderischer TĂ€tigkeit (Artikel 56 EPĂ) durch die PrĂŒfungsabteilung des EPA.
Gegenstand der Anmeldung war ein Verfahren zur individuellen Anpassung eines Schuhwerks auf der Grundlage von Merkmalen des Gangs einer Person.
Insbesondere beanspruchte die Anmeldung eine computerkontrollierte Methode zur kundenspezifischen Anpassung eines Schuhdesigns, wobei beim Kunden mittels Sensoren (einschliesslich Beschleunigungsmesser) physiologische Bewegungsdaten (einschliesslich Beschleunigungsdaten) erhoben werden, um diese Daten mittels eines Analysemoduls einer Gangartkategorie zuzuordnen.
Die Beschwerdekammer hatte sich insbesondere mit der Frage zu befassen, ob die blosse Idee der Zuordnung von Sensordaten zu einer Gangkategorie technisch ist, d.h. technische Ăberlegungen beinhaltet oder eine allgemeine technische Wirkung hat.
Der Beurteilung lag die Feststellung der Beschwerdekammer zugrunde, dass die Idee, Schuhe nach dem Modell der menschlichen Physiologie, d.h. der Art des menschlichen Gangs, anzupassen, als solche nicht zur erfinderischen TÀtigkeit beitrage. Es handle sich hier um eine nichttechnische Idee, die dem Fachmann vorbekannt wÀre (Entscheidung, E. 2.10).
Die Beschwerdekammer erkannte im Gegenstand der Anmeldung im Wesentlichen zwei Zuordnungen: Die erste Zuordnung ordnet die mittels Sensoren gewonnenen Daten einer Gangartkategorie zu, und die zweite Zuordnung ordnet die Gangartkategorie einem individuellen Design des Schuhs zu (Entscheidung, E. 2.7).
Der Erhebung und Aufzeichnung von Sensordaten (wie z.B. Zeitreihen von Beschleunigungsvektoren) sprach die Beschwerdekammer den technischen Charakter ohne Weiteres zu. Sie stellte sich jedoch die Frage, ob die blosse Zuordnung dieser Sensordaten zu einer Gangartkategorie im patenrechtlichen Sinne technisch ist (Entscheidung, E. 2.11).
Unter Verweis auf die Entscheidung T 1798/13, welche die Erstellung einer Prognose zum Wert eines strukturierten Finanzprodukts mittels Wetterdaten zum Gegenstand hatte, hielt die Beschwerdekammer fest, dass es fĂŒr den technischen Charakter nicht ausreiche, dass ein Algorithmus eine technische Grösse in Form eines gemessenen physikalischen Parameters (wie z.B. Wetterdaten) verwen|det. Entscheidend sei vielmehr, ob dem Algorithmus zusĂ€tzliche technische Ăberlegungen zum gemessenen Parameter zugeordnet werden, wie etwa die technische Lehre zu einer Messmethode, was im Falle der Entscheidung T 1798/13 nicht gegeben war.
So habe es sich etwa in der Entscheidung T 2079/10 verhalten, wo die â patentfĂ€hige â Erfindung der elektronischen Steuerung von zellulĂ€ren, geografisch verteilten Alarmsystemen der Verbesserung der Messtechnik selbst diente.
Die Beschwerdekammer gelangte in der Entscheidung T 1234/17 zur Auffassung, dass die Zuordnung mittels Sensoren gewonnener Daten zu einer Gangartkategorie als solche dem Fachmann bekannt sei und deshalb keine erfinderische TĂ€tigkeit darstelle. Eine erfinderische TĂ€tigkeit setze eine zusĂ€tzliche technische Ăberlegung voraus. Eine solche zusĂ€tzliche technische Ăberlegung könne zum Beispiel darin bestehen, wie anhand der gewonnenen Sensordaten die Messmethode verbessert wird, etwa durch die Optimierung der Platzierung der Sensoren. Im Anspruch der Anmeldung werde jedoch nur angegeben, dass die Daten «eine Zeitreihe von Beschleunigungsvektoren umfassen», und dass diese Daten zwecks Bestimmung der Gangartkategorie «analysiert» werden. Weitere Details, die technische Ăberlegungen zu den Daten oder den Sensoren darstellen könnten, wĂŒrden in der Anmeldung jedoch fehlen (Entscheidung, E. 2.13).
Was die Verwendung der Sensordaten fĂŒr die kundenspezifische Gestaltung eines Schuhes anbelangt, so erblickte die Beschwerdekammer darin keine technische Wirkung (Entscheidung, E. 2.14). Zwar sei die Herstellung von Schuhen auf der Grundlage eines kundenspezifischen Designs sicherlich ein technisches Problem. Der Gegenstand der Anmeldung lege jedoch nicht fest, wie das individualisierte Endprodukt, d.h. der Schuh, konkret technisch hergestellt werde (Entscheidung, E. 3.2).
Die Beschwerdekammer erachtete den Gegenstand der Anmeldung aus diesen GrĂŒnden nicht als patentfĂ€hig.
Um patentfĂ€hig zu sein, muss der beanspruchte Gegenstand eine «Lehre zum technischen Handeln» bzw. einen «technischen Charakter» aufweisen, d.h. eine an den Fachmann gerichtete Anweisung sein, eine bestimmte technische Aufgabe mit bestimmten technischen Mitteln zu lösen. Die Rechtsprechung erkennt im technischen Charakter ein eigenstĂ€ndiges, von den ĂŒbrigen Patentierbarkeitsvoraussetzungen â insbesondere Neuheit und erfinderischer TĂ€tigkeit â unabhĂ€ngiges Erfordernis.
Ein Indiz fĂŒr den technischen Charakter ist, dass das Verfahren eine technische Gesamtwirkung wie die Steuerung eines physischen Prozesses hat. Eine Erfindung, die technische Aspekte beansprucht, hat auch dann insgesamt technischen Charakter, wenn es sich um eine «Mischerfindung» mit technischen und nichttechnischen Aspekten handelt. Der technische Charakter kann sich aus der technischen Umsetzung eines Verfahrens ergeben, durch die eine konkrete technische Wirkung erzielt wird, wie etwa das Hervorbringen eines Gegenstands oder die AusfĂŒhrung einer TĂ€tigkeit unter Verwendung technischer Mittel. Merkmale, welche keinen Beitrag zur technischen Lösung eines technischen Problems leisten, können die fĂŒr den Patentschutz vorausgesetzte erfinderische TĂ€tigkeit jedoch zum Vornherein nicht begrĂŒnden.
Die vorliegend diskutierte Entscheidung T 1234/17 reiht sich in diese von der Rechtsprechung entwickelten GrundsĂ€tze ein. Sie bestĂ€tigt insbesondere, dass es bei computerkontrollierten Anwendungen zur BegrĂŒndung des technischen Charakters nicht ausreicht, wenn ein Algorithmus eine technische Grösse in Form eines gemessenen physikalischen bzw. physiologischen Parameters verwendet. Um den technischen Charakter zu begrĂŒnden, muss der Algorithmus zusĂ€tzlich eine konkrete technische Wirkung erzielen, wobei sich diese technische Wirkung im Anspruch niederschlagen muss. Daran hat es gemĂ€ss der Beschwerdekammer beim Gegenstand der Entscheidung T 1234/17 gefehlt. Um patentfĂ€hig zu sein, hĂ€tte der Anspruch neben der Verwendung der erhobenen Sensordaten zur Kategorisierung der Gangart weitere technische Ăberlegungen bzw. Wirkungen beinhalten mĂŒssen.