05 | 2022
Rechtsprechung | Jurisprudence

|6. Technologierecht | Droit de la technologie

6.1 Patente

Unzulässige Änderung der technischen Unterlagen einer Patentanmeldung

Abteilung II; Abweisung der Beschwerde; Akten-Nr. B-1597/2021

BV 30 I.

Ein Gericht ohne besondere technische Sachkunde braucht in einem patentrechtlichen Fall kein technisches Gutachten einzuholen, wenn die relevanten technischen Begriffe auch ohne besonderes technisches Verständnis bestimmt werden können oder es nur um die Frage geht, ob ein technischer Ausdruck in der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung überhaupt erwähnt wurde (E. 5.2–5.2).

PatG 58 II.

Werden im Verlauf des Prüfverfahrens bei einer Patentanmeldung abhängige Patentansprüche eingefügt, die eine neue Verwendung eines unabhängigen Anspruchs zur Erzeugung bestimmter Effekte vorsehen (hier: Kernenergie, Wirbelströme und eine brennbare Zündung) und wird die Beschreibung dahingehend abgeändert, dass neue Effekte (hier: entzünden statt verglühen) und neue Verwendungen (hier: eine Nutzung der Erfindung «im Piktometerradius pm» sowie die Verwendung einer «Nullwiderstand-Besselfunktion») beschrieben werden, ohne dass diese Merkmale in der ursprünglichen Anmeldung offenbart wurden, geht die Patentanmeldung unzulässig über die ursprüngliche Anmeldung hinaus (E. 6.3–6.5).&cbr;

Cst. 30 I.

Un tribunal sans compétence technique particulière n’est pas tenu de demander une expertise technique dans une affaire de brevet si les termes techniques pertinents peuvent être déterminés sans compréhension technique spécifique ou s’il doit se prononcer uniquement pour déterminer si un terme technique a été mentionné dans la demande de brevet déposée à l’origine (consid. 5.2-5.2).

LBI 58 II.

Si, au cours de la procédure d’examen d’une demande de brevet, des revendications dépendantes prévoyant une nouvelle utilisation d’une revendication indépendante en vue de produire certains effets sont ajoutées (en l’espèce: énergie nucléaire, courants de Foucault et allumage inflammable) et si la description est modifiée de manière à décrire de nouveaux effets (en l’espèce: enflammer au lieu de calciner) et de nouvelles utilisations (en l’espèce: une utilisation de l’invention «dans le rayon pictométrique pm «ainsi que l’emploi d’une «fonction de Bessel à résistance nulle «) sans que ces caractéristiques aient été énumérées dans la demande déposée à l’origine, la demande de brevet va indûment au-delà du contenu de la demande initiale (consid. 6.3-6.5).

Mit Gesuch vom 10. Oktober 2020 beantragte der Beschwerdeführer beim IGE Patentschutz für eine «Induktive Brennkammer ohne CO2 Emission» (Patentanmeldung Nr. 1292/20). Nach mehrmaligem schriftlichem Austausch mit dem Beschwerdeführer wies das IGE die Patentanmeldung mit Verfügung vom 31. März 2021 zurück. Das IGE begründet seinen Entscheid damit, dass es aufgrund der Beschreibung in der Patentanmeldung nicht möglich sei, eine technische Aufgabe zu verstehen. Weiter enthielten die Patentansprüche keine konkreten technischen Merkmale, mit denen eine gestellte Aufgabe gelöst werden könnte, wobei auch unklar bleibe, ob der Verwendungsanspruch dem Typ Verfahren oder dem Typ Erzeugnis zuzurechnen sei. Zudem seien durch mehrere Eingaben des Beschwerdeführers Änderungen an der Patentanmeldung vorgenommen worden, welche über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgingen. Der Beschwerdeführerin führte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Erteilung unentgeltlicher Prozessführung, die ihm gewährt wurde.

Aus den Erwägungen:

5.

5.1Verfahren, welche ein Patent zum Gegenstand haben, erfordern in der Regel ein gewisses Mass an Fachwissen zur Beurteilung der technischen Fragen. Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass auch ein Gericht ohne Fachrichter und ohne ein Gutachten zu erstellen patentrechtliche Fragen beurteilen kann (BGE 125 III 29 ff. E. 3a und BGE 81 II 292 ff. E. 2). Auf einen Fachrichter oder ein Gutachten kann ein Gericht insbesondere dann verzichten, wenn sich die Bedeutung eines technischen Ausdrucks oder Aussage mit hinreichender Sicherheit aus der einschlägigen Literatur ergibt (e contrario BGE 132 III 83 ff. E. 3.4).

5.2Wie nachfolgend in Erwägung 6.4 aufgezeigt wird, ist es im vorliegenden Fall ohne weiteres möglich, die technischen Aussagen und Ausdrücke entweder eindeutig zu bestimmen. Oder aber es stellt sich lediglich die Frage, ob eine technische Aussage oder ein technischer Ausdruck in der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung überhaupt erwähnt wurde oder nicht. Zumindest im vorliegenden Fall kann auch die Frage des Vorhandenseins bzw. Feh|lens eines technischen Ausdrucks oder einer technischen Aussage ohne vertieftes technisches Wissen beantwortet werden. Es rechtfertigt sich daher, auf die Einholung eines Gutachtens zu verzichten.

[…]

6.3

6.3.1Die Patentanmeldung wurde mit folgendem Patentanspruch eingereicht:

«1. Verwendung von Elektronenvolt eV 1,602176634 ppm Joule zur Elektrolyse, spalten von Wasser zu Wasserstoff, bei Synthese der Dipolmoleküle zu Kraftstoff, gekennzeichnet dadurch, dass ein Innenfeldinduktor im vorgeheizten Aggregatszustand im Durchlauf in ppm am Ionengitter heizt und das Knallgas im Tripelpunkt freisetzt.»

Die entsprechende Beschreibung enthält 16 Ziffern, wovon vorliegend insbesondere Ziffer [0014] und Ziffer [0016] relevant sind. Diese lauten gemäss Patentanmeldung wie folgt:

[0014] Als Kraftstoff «Greenfuel» billig erhältlich sind Wasser, Sauerstoff, Ethanol, Glyzerin, Ether und wasserlösliches Reaktorengemisch mit einer mittleren spez. Wärmekapazität von 0,88 kcal/kg °C sauerstoffangereichert mit Luftgasen die bei 400 °C verglühen.

[0016] Aufgabe der Erfindung ist es, die in der Fachliteratur erklärte Wasserstoffbrückenbindung H2O aus Ionen und Salzen nach Boyle H2 + O2 als Kraftstoff mit einem Wirkungsgrad annähernd n = 0,99 ohne CO2 Emission zu nutzen. Diese Aufgabe wird durch die Verwendung der im unabhängigen Patentanspruch angegebenen Erfindung ohne Zeichnung gelöst.

6.3.2Mit Eingaben vom 11. Dezember 2020 und 6. Januar 2021 wurden folgende Änderungen an der Patentanmeldung vorgenommen:

Patentanspruch:

«1. Verwendung von Elektronenvolt eV 1,602176634 ppm Joule zur Elektrolyse, spalten von Wasser zu Wasserstoff, bei Synthese der Dipolmoleküle zu Kraftstoff, gekennzeichnet dadurch, dass ein lnnenfeldinduktor im vorgeheizten Aggregatzustand im Durchlauf in ppm am Ionengitter heizt und das Knallgas im Tripelpunkt CO2 neutral freisetzt.

2. Verwendung nach Anspruch 1, gekennzeichnet dadurch, dass im lnnenfeldinduktor inkohärente Feldlinien Kernenergie und Wirbelströme in Pikometer pm erzeugt.

3. Verwendung nach Anspruch 1 und 2, gekennzeichnet dadurch, dass das Reaktionsprodukt eine brennbare Zündung bei 560 °C im adiabatischen Tripelpunkt zum Antriebszweck erzeugt.»

Beschreibung Ziffer [0014]

Als Kraftstoff «Greenfuel» billig erhältlich sind Wasser, Sauerstoff, Ethanol, Glyzerin, Ether und wasserlösliches Reaktorengemisch mit einer mittleren spez. Wärmekapazität von 0,88 kcal/kg°C sauerstoffangereichert mit Luftgasen die überhitzt entzünden.

Beschreibung Ziffer [0016]

Aufgabe der Erfindung ist es, die in der Fachliteratur erklärte Wasserstoffbrückenbindung H2O im Pikometerradius pm aus Ionen und Salzen nach Boyle H2 + 02 als Kraftstoff mit einem Wirkungsgrad annähernd n = 0,99 ohne CO2 Emission zu nutzen. Diese Aufgabe wird durch die Verwendung einer Nullwiderstand-Besselfunktion in der im unabhängigen Patentanspruch angegebenen Erfindung ohne Zeichnung gelöst.

6.4Es wird im Folgenden geprüft, ob die eingereichten Änderungen inhaltlich von den ursprünglich eingereichten Unterlagen miterfasst sind.

6.4.1Der neu eingefügte Patentanspruch 2 beansprucht eine Verwendung nach Anspruch 1, gekennzeichnet dadurch, dass im Innenfeldinduktor inkohärente Feldlinien Kernenergie und Wirbelströme in Piktometer pm erzeugt werden. Zwar ist im Patentanspruch 1 ebenfalls ein Innenfeldinduktor erwähnt, die Erzeugung von Kernenergie oder Wirbelströmen sind indes weder in Patentanspruch 1 noch anderswo in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen offenbart. Damit geht Patentanspruch 2 offensichtlich über den Inhalt des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs hinaus.

Gleiches gilt für den Patentanspruch 3, in welchem eine Verwendung nach Patentanspruch 1 und 2 beansprucht wird, wobei das Reaktionsprodukt bei Patentanspruch 3 eine brennbare Zündung bei 560 °C im adiabatischen Tripelpunkt zum Antriebszweck erzeugt. Wie die Vorinstanz korrekt feststellte, wird mit Patentanspruch 3 eine zusätzliche Weiterverwendung des in Patentanspruch 1 beschriebenen Kraftstoffs beansprucht, namentlich eine brennbare Zündung bei 560 °C zum Zweck des Antriebs. Weder die brennbare Zündung noch der Antriebszweck, der daraus resultieren soll, sind in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen erwähnt und damit nicht offenbart. Patentanspruch 3 geht damit ebenfalls über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung hinaus.

6.4.2Ziffer [0014] der Beschreibung wurde mit den erwähnten Eingaben des Beschwerdeführers dahingehend geändert, dass Kraftstoffe anstelle von «sauerstoffangereichert mit Luftgasen die bei 400 °C verglühen» neu «sauerstoffangereichert mit Luftgasen die überhitzt entzünden» beansprucht werden. Bereits eine rein sprachliche Auslegung der Ausrücke verglühen und überhitzt entzünden ergibt eine relevante Diskrepanz. Gemäss Duden wird entzünden als zum Brennen bringen verstanden, wohingegen beim Verglühen ein Material durch sehr starke Reibung erhitzt und dadurch zersetzt wird (vgl. ‹www.duden.de›, abgerufen am 3. September 2021). Ein Fachmann würde entsprechend verglühen und überhitzt entzünden nicht als dieselben physikalischen Vorgänge beurteilen. Damit werden durch die Ziffer [0014] verschiedene Abläufe beschrieben, was eine unzulässige Änderung der technischen Unterlagen darstellt.

|Inwiefern die in Beschreibung [0014] dargestellten Kraftstoffe überhaupt verglühen können, ist für die vorliegende Beurteilung nicht relevant und kann offenbleiben.

6.4.3Ziffer [0016] beansprucht in Abänderung der ursprünglichen Eingabe eine Nutzung der Erfindung «im Piktometerradius pm» sowie die Verwendung einer «Nullwiderstand-Besselfunktion». Die Einschränkung auf eine Nutzung im «Piktometerradius», welche im subatomaren Bereich liegt, hätte für den relevanten Fachmann offensichtlich eine andere Wirkungsweise (wenn eine solche überhaupt vorliegen kann), als jene, welche in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen offenbart wurden. Auch die neu beanspruchte «Nullwiderstand-Besselfunktion» findet sich in den ursprünglich eingereichten technischen Unterlagen nirgends. Davon, dass diese Änderungen zum selben Schluss führen, wie das der Beschwerdeführer behauptet, kann keine Rede sein. Damit ergibt sich, dass auch die Ziffer [0016] der Beschreibung eine Änderung enthält, welche in der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung nicht offenbart wurde.

6.5Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass durch die Eingaben des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2020 und vom 6. Januar 2021 die ursprünglich eingereichte Patentanmeldung unzulässig geändert wurde, wodurch die Patentanmeldung nach Art. 58 Abs. 2 PatG zurückzuweisen ist.

Die weiteren von der Vorinstanz in der Beanstandung 1 und 2 vorgebrachten Mängel der Patentschrift betreffend die unzureichende Darlegung der technischen Angaben sowie die fehlenden technischen Merkmale der Patentansprüche erscheinen zwar ebenfalls zutreffend, nach dem Gesagten erübrigt sich hingegen eine genauere Prüfung dieser Mängel.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

[…]

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