Mit der EinfĂŒhrung der Swissness-Kriterien durch das revidierte Marken- und Wappenschutzgesetz hat die Schweiz in Sachen Herkunftsangaben im internationalen Vergleich ein Novum geschaffen. Ein Schweizerkreuz am falschen Ort kann sowohl strafrechtlich wie auch zivilrechtlich einschneidende Konsequenzen haben. Im Streitfall muss der Beklagte beweisen, dass er die Schweizer Rezeptur oder die Schweizer Herstellungskosten korrekt berechnet hat. Durch diese Regeln werden Schweizer Produkte exklusiver und entsprechend wertvoller. Diese ExklusivitĂ€t ruft Trittbrettfahrer auf den Plan: Chinesische, indische und amerikanische Kunden kaufen gerne Swissness, aber nicht immer die Produkte aus der Schweiz. Wie steht es um den Schutz der Schweizer Herkunftsangabe im Ausland?
En introduisant les critĂšres de «swissness» lors de la rĂ©vision du droit des marques et de la Loi sur la protection des armoiries, la Suisse a innovĂ© sur le plan international sâagissant des indications de provenance. Une croix suisse placĂ©e au mauvais endroit peut entraĂźner de lourdes consĂ©quences sur le plan civil et pĂ©nal. En cas de litige, le dĂ©fendeur doit prouver quâil a correctement dosĂ© la compositionâ /â recette suisse ou calculĂ© les coĂ»ts de production en Suisse. GrĂące Ă lâapplication de ces rĂšgles, les produits suisses gagnent en exclusivitĂ© et par consĂ©quent en valeur. Cette exclusivitĂ© donne lieu Ă un certain comportement parasitaire: les clients chinois, indiens et amĂ©ricains achĂštent volontiers des produits estampillĂ©s suisses, mais qui ne proviennent pas toujours de la Suisse. Comment les indications de provenance suisses sont-elles protĂ©gĂ©es Ă lâĂ©tranger?
Schweizer Gesetze gelten nur fĂŒr die Schweiz. Exporteure von Waren und Lebensmitteln sowie von Dienstleistungen können dann nicht von ihrem «Added Value» bzw. ihrer Swissness-PrĂ€mie von insgesamt 5,8 Milliarden Schweizer Franken profitieren, wenn im Ausland Schweizer Herkunftsangaben ohne EinschrĂ€nkung genutzt werden (dĂŒrfen). Dies ist dann ein Problem, wenn Bezeichnungen wie z.âB. «Swiss Cheese» oder das Schweizerkreuz fĂŒr medizinische Dienstleistungen nicht (mehr) mit einer Schweizer Herkunft verbunden und generisch werden. Auch Schweizer Produzenten sind versucht, sich im Ausland nicht den schweizerischen Regeln unterzuordnen. Dieses Verhalten trĂ€gt zu einer VerwĂ€sserung der Schweizer Herkunftsangabe bei und erschwert eine erfolgreiche Rechtsdurchsetzung im Ausland. Nachfolgend wird aufgezeigt, wie Swissness im Ausland durch internationale und nationale Normen geschĂŒtzt ist und wo der Schutz an seine Grenzen stösst.
International regeln mehrere Ăbereinkommen den Schutz von geografischen Angaben. Die entsprechenden Normen behandeln den allgemeinen Gebrauch, nur fĂŒr spezifische Ar- | ten geografischer Herkunftsangaben oder nur fĂŒr bestimmte Produktgruppen. Die folgenden AusfĂŒhrungen beschrĂ€nken sich auf die Normen, die das Schweizer Wappen, das Schweizerkreuz und Bezeichnungen wie «Swiss» und damit verwechselbare Zeichen betreffen. Es sei hier bereits vermerkt, dass in internationalen Regelwerken der Schutz der Bezeichnung «Schweiz» (und deren Ăbersetzung und entsprechende Adjektive wie «Swiss») nicht oder zumindest nicht eindeutig gewĂ€hrleistet ist.
Weil fĂŒr verschiedene geografische Zeichen verschiedene Begriffe verwendet werden, lohnt es sich, einen Ăberblick ĂŒber die wichtige Terminologie voranzustellen.
Bei den einfachen Herkunftsangaben handelt es sich um Angaben, mit denen die massgebenden Verkehrskreise keine subjektive Verbindung zwischen Herkunft und QualitĂ€t assoziieren, z.âB. bei der Bezeichnung «Schweizer Teigwaren». Ob ein Zeichen als Herkunftsangabe erkannt wird, ist nach dem Gesamteindruck des Zeichens, der gekennzeichneten Waren sowie der gesamten UmstĂ€nde zu beurteilen. Diese Herkunftsangaben erfasst Art. 47 MSchG. Das internationale Recht spricht von «Indication of source».
Als qualifizierte Herkunftsangaben gelten geografische Angaben, die auf ein Gebiet verweisen, welches sich auf einen besonderen Ruf, eine besondere QualitĂ€t oder Eigenschaften der entsprechenden Produkte bezieht, sei es aufgrund natĂŒrlicher oder menschlicher EinflĂŒsse. So etwa «Schweizer Milch» (natĂŒrliche Faktoren) oder «Schweizer Uhren» (menschliche Faktoren). Das Schweizer Recht macht zwischen qualifizierten und einfachen Herkunftsangaben in Art. 47 MschG keinen Unterschied. Dies im Gegensatz zu den noch zu besprechenden internationalen Normen.
Um eine geografische Angabe handelt es sich, wenn der geografischen Herkunft eines Produkts eine bestimmte QualitĂ€t, ein bestimmter Ruf oder eine andere bestimmte Eigenschaft zugeschrieben wird (z.âB. Zuger Kirschtorte). Das Schweizer Recht lĂ€sst offen, inwiefern die Bezeichnung «Schweiz» als geografische Angabe qualifiziert wird. Entsprechend wĂ€re in AusnahmefĂ€llen ein Eintrag als geschĂŒtzte geografische Angabe im GGA-Register möglich. Geografische Angaben sind im internationalen Kontext nicht mit «geographical indication» zu verwechseln. Dieser Begriff wird im TRIPS-Abkommen (nach schweizerischer Terminologie) als qualifizierte Herkunftsangabe fĂŒr GĂŒter verstanden.
Ursprungsbezeichnungen sind ebenfalls qualifizierte Herkunftsangaben. Sie gehen noch einen Schritt weiter als die geografischen Angaben. Bei solchen mĂŒssen die QualitĂ€t oder andere Eigenschaften des Produktes den geografischen VerhĂ€ltnissen zu verdanken und alle Produktionsschritte in diesem Gebiet erfolgt sein (z.âB. Sbrinz). Der Eintrag im Register gewĂ€hrt dem Anmelder einen Schutz gegen direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung Dritter. Ursprungsbezeichnungen werden international «appelation of origin» genannt.
Zu den öffentlichen Zeichen gehören Hoheitszeichen eines Landes (in der Schweiz das Schweizer Wappen, die Wappen der Kantone und Gemeinden) sowie amtliche Bezeichnungen wie Eidgenossenschaft und nationale Bild- und Wortzeichen (z.âB. die Bezeichnung «Helvetia»). Im internationalen Recht sucht man eine Legaldefinition der geografischen Herkunfts- oder Ursprungsangabe vergeblich,. Entsprechend bleibt die Auslegung im Einzelfall, ob es sich um eine Herkunftsangabe handelt oder inwiefern eine solche falsch verwendet wird, der (nationalen) Rechtsprechung ĂŒberlassen. Sie richtet sich nach nationalem Recht. Es gilt der Grundsatz der InlĂ€ndergleichbehandlung. Demnach kann sich jeder Staatsangehörige eines anderen Verbandslandes auf das materielle Recht des Schutzlandes berufen, sodass auslĂ€ndisches Recht dem inlĂ€ndischen gleichgestellt ist.
Nach Art. 6ter PVĂ dĂŒrfen staatliche Hoheitszeichen wie Wappen und Fahnen als Fabrik- und Handelsmarken nicht eingetragen und verwendet werden. Unter 6ter PVĂ hat die Schweiz neben den Kantonswappen das Schweizer Wappen, ein weisses Kreuz sowie die Bezeichnung «Schweizerische Eidgenossenschaft» (auch in Französisch und Italienisch) eingetragen. Seit September 2018 ist auch das Schweizerkreuz in Farbe und in Schwarz-Weiss hinterlegt. Das hat auf die Markeneintragungspraxis der VerbandslĂ€nder einen Einfluss, weil Marken, die das Schweizerkreuz enthalten, nicht ohne die Bewilligung der Schweizer Eidgenossenschaft eingetragen werden können. Das IGE wird bei der Bewilligung solcher Eintragungen Schweizer Recht anwenden und nur Eintragungen mit EinschrĂ€nkungen auf Produkte oder/und Dienstleistungen schweizerischer Herkunft bewilligen. In einem Vertrag zwischen dem IGE und dem Markenanmelder verpflichtet sich der Anmelder, Schweizer Recht zu respektieren. Diese Praxis hat direkte Konsequenzen auf den Gebrauch der Marke im Ausland und bedeutet einen Export der Swissness-Kriterien ins Ausland.
Die PVà bietet den (weiteren) Schweizer Herkunftsangaben einen rudimentÀren Schutz. Vor allem, wenn es um die Nutzung bzw. Verwendung solcher geht:
Art. 10 Abs. 1 PVĂ in Verbindung mit Art. 9 PVĂ schĂŒtzt vor dem unmittelbaren oder mittelbaren Gebrauch einer falschen Angabe ĂŒber die Herkunft eines Erzeugnisses (Beschlagnahmesanktion) . Die PVĂ-MitgliedslĂ€nder sind nicht verpflichtet, den Gebrauch von geografischen Angaben mit entlokalisierenden ZusĂ€tzen («nach Schweizer Art», «Swiss style» oder «nach Schweizer Rezept») oder Korrektiven zu verbieten. Art. 10bis PVĂ beauftragt die Mitgliedstaaten, einen wirksamen Schutz gegen unlauteren Wettbewerb sicherzustellen. Sofern die entsprechende Herkunftsangabe nicht dafĂŒr geeignet ist, den Kaufentscheid zu beeinflussen, liegt kein Verstoss vor. Wie diese Norm in nationales Recht Eingang fand, wird spĂ€ter an einigen Beispielen aufgezeigt.
Das MHA regelt in Art. 1 den Schutz mittelbarer und unmittelbarer Herkunftsangaben vor falschem und ausdrĂŒcklich vor irrefĂŒhrendem Gebrauch. GemĂ€ss Art. 3bis MHA erstreckt sich der Schutz auf jeden Gebrauch im geschĂ€ftlichen Verkehr â also nicht nur auf den Gebrauch von Herkunftsangaben auf den Waren selbst wie in der PVĂ. Der Anwendungsbereich des MHA ist eingeschrĂ€nkt, da ZusĂ€tze eine IrrefĂŒhrung ausschliessen können, sodass eine vermeintlich falsche Herkunftsangabe gar nicht in den Schutzbereich des Abkommens fĂ€llt. Das Abkommen enthĂ€lt keine Definition von Herkunftsangaben. Entsprechend sind einfache Herkunftsangaben durch das Abkommen nicht geschĂŒtzt, zumindest nicht eindeutig. Das bedeutet, dass Schweizer Herkunftsangaben nur dann geschĂŒtzt sind, wenn sie mit Produkten oder Dienstleistungen in Verbindung stehen, fĂŒr welche die Schweiz beim jeweiligen Abnehmerkreis einen besonderen Ruf besitzt. Die Beweislast des besonderen Rufes liegt beim KlĂ€ger, anders als im Schweizer Recht. In der Schweiz muss der Beklagte beweisen, dass der Konsument bei Schweizer Herkunftsangaben keine Herkunftserwartung an ein Schweizer Produkt hat.
Auf internationaler Ebene ist dieses Abkommen das bedeutendste Mittel zum Schutz von ImmaterialgĂŒterrechten. Das Abkommen sieht in Art. 22 und 23 generell den Schutz vor irrefĂŒhrender und unlauterer Benutzung (i.S. von Art. 10bis PVĂ) vor. GemĂ€ss Art. 22 Abs. 1 TRIPS werden insbesondere geografische Herkunftsangaben geschĂŒtzt:
«Angaben, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds oder aus einer Gegend oder aus einem Ort in diesem Gebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte QualitÀt, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geografischen Herkunft beruht.»
Art. 23 TRIPS dehnt den Schutz von Art. 22 aus, indem die Voraussetzung der Verwechslungs- bzw. TĂ€uschungsgefahr wegfĂ€llt. Nicht ganz | geklĂ€rt ist, welche Anforderungen an die Herkunft und deren Ruf bezĂŒglich einer bestimmten QualitĂ€t gestellt sind. Es wird hier davon ausgegangen, dass diese Regelung nur bei qualifizierten, nicht aber bei einfachen Herkunftsangaben Anwendung findet. Die nationalen Gerichte entscheiden unter Anwendung des TRIPS ĂŒber eine IrrefĂŒhrung einer Herkunftsangabe (Schutzlandprinzip) .
Die Freihandelsabkommen der EFTA enthalten grundlegende Bestimmungen zum Schutz von geistigem Eigentum in den Hauptabkommen, meist ergĂ€nzt durch einen Anhang (hier Anhang J des Kapitels VII), der detaillierte Bestimmungen zu den einzelnen Schutzrechten enthĂ€lt. Dazu gehört i.d.R. ein Artikel, der die Vertragsstaaten zum Schutz geografischer Herkunftsangaben verpflichtet. Die genaue Ausgestaltung des Schutzes variiert bei den Abkommen. Von Bedeutung ist Anhang J des Kapitels VII. Er verpflichtet die Mitgliedstaaten «in ihrer nationalen Gesetzgebung angemessene und wirkungsvolle Mittel zum Schutz geografischer Herkunftsangaben, einschliesslich Ursprungsbezeichnungen, fĂŒr sĂ€mtliche Waren» zu gewĂ€hrleisten. Der Schutzumfang geht nicht ĂŒber Art. 22 TRIPS hinaus,.
Art. 53 Abs. 2 verbietet alle Zeichen mit einem allgemeinen Benutzungs- und Eintragungsverbot, die eine Nachahmung des Schweizerwappens darstellen.
Falls ein Zeichen eine stilisierte Abbildung des Schweizerwappens darstellt, die nicht mehr als Nachahmung im heraldischen Sinne verstanden werden kann, ist es vorteilhaft, sich auf das Genfer Abkommen zu berufen anstatt auf die PVĂ. Das Abkommen sieht keine Sanktionen vor. Das hat damit zu tun, dass es primĂ€r das Zeichen des Roten Kreuzes schĂŒtzt und nicht die Verteidigung des Schweizerwappens an sich ĂŒbernimmt.
Diese Kategorie betrifft folgende VertrÀge mit heutigen EU-Mitgliedern: VertrÀge mit der Tschechischen Republik und der Slowakei, den Vertrag mit Spanien, den Vertrag mit Portugal, den Vertrag mit Frankreich, den Vertrag mit Ungarn und den Vertrag mit Deutschland.
Diese Abkommen weisen einen umfassenderen Schutz der geografischen Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen auf als die bisher besprochenen internationalen Abkommen. Die Bezeichnung «Schweiz», die Kantone sowie die in den entsprechenden AnhĂ€ngen aufgelisteten, geografischen Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen geniessen absoluten Schutz. Die VertrĂ€ge beinhalten keine direkten Anspruchsnormen, sie verpflichten die Vertragsstaaten, wirksame Massnahmen fĂŒr einen Schutz zu gewĂ€hrleisten.
Der Uhrenverband (FH), der Verband Schweizer Schokoladenhersteller (Chocosuisse) und der Verband Schweizer Kosmetikhersteller (SWISSCOS) wurden ĂŒber den Wert dieser VertrĂ€ge befragt. Die Antworten fielen positiv aus. Die Abkommen werden von den Gerichten ohne EinschrĂ€nkung angewandt.
Zu den bilateralen Abkommen neuerer Generation gehören die Abkommen mit Jamaika, Russland und jĂŒngst mit Georgien. Allen diesen Abkommen liegt das Ursprungslandprinzip zugrunde: Es ist nicht das Recht des Schutzlandes anzuwenden, sondern dasjenige des Ursprungslandes.
Das fĂŒhrt dazu, dass die Verwendung von missbrĂ€uchlichen Schweizer Herkunftsangaben (namentlich die Namen «Schweiz» und «schweizerisch», die Namen der Schweizer Kantone [gemĂ€ss Anhang I dieses Abkommens]) | sowie von allen sonstigen Namen, welche die Schweiz oder ihre Kantone bezeichnen, auch im Vertragsland nach Schweizer Markenrecht beurteilt werden mĂŒssen.
FĂŒr den Schutz vor Eintragungen von Schweizer Hoheitszeichen ist Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 des chinesischen Markengesetzes (chinMG) einschlĂ€gig.
«The following signs shall not be used as trademarks:
those identical with or similar to the State names, national flags, national emblems or military flags of foreign countries, except that the foreign state government agrees otherwise on the use.»
Unter dem Titel «The trademark is the same or similar to the name of the foreign country» in Ziff. 3 der Markenschutzrichtlinie «Trademark review and trial standards» wird die Norm von 6ter PVà wie folgt umgesetzt:
«The same or similar to the name, national flag, national emblem, and military flag of the foreign country. The âčname of the countryâș in this article includes the full name, abbreviation and abbreviation of Chinese and foreign languages; the âčnational flagâș is the flag of the country that is officially prescribed by the state; the âčnational emblemâș is the official representative of the country to represent the country; the âčflagâș is the state that officially stipulates the flag of the national army.
The letter composition of the trademark is the same as the name of the foreign country and is determined to be the same as the name of the foreign country. If the letter of the trademark is similar to the name of the foreign country or contains the same or similar name as the name of the foreign country, it is judged to be similar to the name of the foreign country.»
DemgemĂ€ss dĂŒrfen keine Zeichen eingetragen werden, die LĂ€ndernamen, Hoheitszeichen oder Ăhnliches enthalten. Ausgenommen sind Zeichen, welche vom jeweiligen Staat bewilligt werden.
Das chinMG geht weiter als Art. 6ter Abs. 1 PVĂ: Nicht nur Hoheitszeichen, sondern auch die Herkunftsbezeichnung «Schweiz» gelten als Ausschlussgrund. Das IGE wird unter Anwendung von Schweizer Recht nur Eintragungen erlauben, die MSchG-konform sind. Diese Praxis bewirkte, dass immer weniger Markenanmeldungen, welche eine Schweizer Herkunftsangabe beinhalten, in den vergangenen eineinhalb Jahren den Weg ins Register fanden.
Abgesehen vom Markenrecht bietet auch das chinesische Wettbewerbsrecht ein Regelwerk gegen einen Missbrauch von Schweizer Herkunftsangaben. Die wichtigsten Normen, die Art. 10bis PVà ableitet, sind Art. 2 ACL, und Art. 52 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 chinMG. Im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb ist in Art. 2 Abs. 2 folgende Bestimmung zu finden:
«For purposes of the law, âčUnfair Competition Actsâș refer to the acts of business operators, during production and operation, which disturb market competition order and damage the lawful rights and interests of other business operators or consumers and thus are in violation of the provisions of the law.»
Wird der Kunde ĂŒber eine Herkunftsangabe in die Irre gefĂŒhrt, könnte der Tatbestand von Art. 2 Abs. 2 ACL erfĂŒllt sein. Bei nicht registrierten Zeichen und solchen, die gegen Art. 10 chinMG verstossen, kommen die Bestimmungen von Art. 52 chinMG zur Anwendung. Wird ein Verstoss festgestellt, ordnet die zustĂ€ndige Behörde fĂŒr Industrie und Handel an, die Verletzungshandlung sofort einzustellen. Dass diese Normen auch durchgesetzt werden können, hat das IGE bereits in zwei FĂ€llen aufzeigen können.
Das Markenschutzgesetz sieht in § 2 einen Schutzausschlussgrund fĂŒr Zeichen, die Flaggen, Wappen oder andere Hoheitszeichen der Vereinigten Staaten, eines Staates, einer Gemeinde oder einer auslĂ€ndischen Nation beinhalten.
Zum Schweizer Wappen und zur Schweizer Fahne hat das USPTO eigene Richtlinien erlassen. Bemerkenswert ist, dass die USA keine Ausnahme kennen: Die Ablehnung gilt auch dann, wenn z.âB. der Staat selber Antragsteller ist und/oder die Verwendung seiner Flagge genehmigt. Auch hier ist § 2(b) des Markengesetzes ein absolutes Hindernis fĂŒr die Eintragung in das Haupt- und ErgĂ€nzungsregister. Aufgrund dieser Bestimmung, die nicht mit 6ter PVĂ ĂŒbereinstimmt, kommt man zum Schluss, dass die USA die PVĂ nicht als «self-executing» ansehen. Folgende Beispiele zeigen auf, wie das USPTO in der Vergangenheit entschied:,

Der Abschnitt «Falschwerbung» des Lanham Act sieht vor, dass jede Person, die auf oder in Verbindung mit Waren oder Dienstleistungen eine falsche Ursprungsbezeichnung verwendet, die geeignet ist, hinsichtlich der Herkunft zu tĂ€uschen oder in der kommerziellen Werbung die geografische Herkunft der Waren falsch darstellt, in einem Zivilverfahren haftbar gemacht werden kann. Diese Bestimmung dĂŒrfte nur von Interesse sein, wenn tatsĂ€chlich ein Schaden nachweisbar ist.
Der Gedanke vom (absoluten) Gebrauchsverbot des Schweizerwappens findet sich im Strafrecht wieder. GemÀss U.S. Code § 708 wird mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten bestraft, wer absichtlich das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Marke/Handelsmarke verwendet.
FĂŒr das Markenrecht ist in diesem Zusammenhang die Gemeinschaftsmarkenverordnung (UMV), insbesondere Art. 7 Abs. 1 lit. h UMV und Art. 7 Abs. 1 lit. g, einschlĂ€gig. Bei der Eintragung von Marken von Amtes wegen zu beachten ist Art. 7 Abs. 1 lit. h UMV. Dieser nimmt Art. 6ter PVĂ in das Unionsmarkensystem auf. Er schĂŒtzt Wappen, Flaggen und andere staatliche Hoheitszeichen der VerbandslĂ€nder. Diese Norm findet nur Anwendung, wenn das angemeldete Zeichen mit einem geschĂŒtzten «Hoheitszeichen» identisch oder eine heraldische Nachahmung eines solchen «Hoheitszeichens» ist.
Die PrĂŒfungsrichtlinien der Unionsmarken fĂŒhren dieses Beispiel fĂŒr eine heraldische Nachahmung auf:

GemĂ€ss Rechtsprechung werden auch Darstellungen von geschĂŒtzten Zeichen in Schwarz-Weiss geschĂŒtzt.

Im Zusammenhang mit Zeichen in Schwarz-Weiss scheint die Praxis des EUIPO nicht konsistent zu sein, wie dieser Eintrag im Markenregister zeigt:

BezĂŒglich der Eintragung der Herkunftsangabe «Schweiz» oder Ă€hnlicher Bezeichnungen als Markenbestandteil sieht Art. 7 Abs. 1 lit. g UMV vor, dass Marken, die so beschaffen sind, dass sie das Publikum z.âB. ĂŒber die Art, die QualitĂ€t oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen tĂ€uschen, nicht eingetragen werden.
Der TĂ€uschungstatbestand wird in der Praxis zurĂŒckhaltend angewandt. Das macht folgende Anweisung in der PrĂŒfungsrichtlinie deutlich:
«Es gibt keinen Grund zu der Annahme, dass eine Markenanmeldung vorsÀtzlich zur TÀuschung der Verbraucher eingereicht worden ist. Keine Beanstandung der TÀuschungsgefahr sollte erhoben werden, wenn eine nicht tÀuschende Verwendung der Marke im Hinblick auf die angegebenen Waren und Dienstleistungen möglich ist, das heisst, es wird von der Annahme ausgegangen, dass eine nicht tÀuschende Verwendung des Zeichens erfolgen wird, sofern diese möglich ist. »
Das bedeutet, dass z.âB. Zeichen mit dem Bestandteil «Swiss» ohne Weiteres und uneingeschrĂ€nkt eingetragen werden, obwohl zwischen dem Zeichen und der Schweiz keine Verbindung besteht.
Das deutsche Markenschutzgesetz sieht in § 8 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 6 sowie Nr. 8 Markengesetz (MarkenG) absolute SchutzausschlussgrĂŒnde vor, wobei insbesondere § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG unter Anwendung von Art. 6ter PVĂ Staatswappen, Staatsflaggen und andere staatliche Hoheitszeichen vor Markeneintragungen schĂŒtzt. GemĂ€ss Art. 8 Abs. 4 MSchG greift dieser Schutz auch fĂŒr Nachahmungen eines Hoheitszeichens. Unter diese Vorschrift fallen Schweizerkreuz und Schweizerwappen. Entsprechend wies das deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) folgendes Eintragungsgesuch einer Bildmarke ab:

Hingegen wurde nachfolgend abgebildete Kennzeichnung «SWISS-EYE» eingetragen:

Die Beispiele zeigen, dass nicht von einer lĂŒckenlosen und konsistenten Anwendung der SchutzversagungsgrĂŒnde im Lichte des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG ausgegangen werden kann.
Bei der Herkunftsbezeichnung «Schweiz» wurde betreffend der in Rot-Weiss gestalteten Marke «suisse-print» eine Beschwerde gegen die ZurĂŒckweisung der Markenanmeldung des DPMA durch das Bundespatentgericht abgewiesen.

Das Gericht bestĂ€tigte die fehlende Unterscheidungskraft gemĂ€ss § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG â bemerkenswerterweise nicht unter Hinweis auf Abs. 3 des gleichen Artikels. Dieser schliesst Zeichen aus, «die geeignet sind, das Publikum insbesondere ĂŒber die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu tĂ€uschen».
Das bedeutet, dass z.âB. Zeichen mit dem Bestandteil «Swiss» ohne Weiteres und uneingeschrĂ€nkt eingetragen werden, obwohl zwischen den Zeichen und der Schweiz keine Verbindung besteht.
GemĂ€ss § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irrefĂŒhrende geschĂ€ftliche Handlung vornimmt. Eine geschĂ€ftliche Handlung ist irrefĂŒhrend, wenn sie unwahre Angaben enthĂ€lt oder sonstige zur TĂ€uschung geeignete Angaben ĂŒber die geografische Herkunft macht.
Dadurch werden Mitbewerber, Verbraucher und die Allgemeinheit vor einer IrrefĂŒhrung durch Verwendung falscher geografischer Herkunftsangaben geschĂŒtzt, .
Der Schutz der Schweizer Herkunftsangabe ist nicht ĂŒberall auf der Welt gleich stark gewĂ€hrleistet. Das chinesische Markenregisteramt weist eine Marke wie beispielsweise «Swiss Tec» in der Klasse 5 (konkret: Zahnplomben) ohne die Zustimmung des IGE ab. Das amerikanische wie auch das europĂ€ische Markenregister wĂŒrde dieselbe Marke derweil ohne Weiteres eintragen ohne die Zustimmung des IGE und ohne eine EinschrĂ€nkung auf Waren schweizerischer Herkunft.
Dieses Beispiel zeigt gut auf, dass verschiedene Terminologien zu den Herkunftsangaben verwendet werden. Die einfache Herkunftsangabe «Swiss» ist in den fĂŒr die Schweiz wichtigen ExportlĂ€ndern, mit Ausnahme von China, kaum geschĂŒtzt. Anderes gilt beim Schweizerkreuz: Dieses ist durch die Pariser VerbandsĂŒbereinkunft sowohl in Farbe wie auch in Schwarz-Weiss international geschĂŒtzt.
Ohne die Einwilligung des IGE darf keine Marke mit dem Schweizerkreuz oder einem Ă€hnlichen Zeichen ohne EinschrĂ€nkung auf Schweizer Waren und Dienstleistungen eingetragen werden. Der Schutz vor MissbrĂ€uchen bedingt jedoch, dass der Staat bzw. die Markenregistrierungsbehörde, in welchem bzw. bei welcher das Kreuz eingetragen werden sollte, ein Schweizerkreuz oder damit verwechselbares Zeichen auch erkennt. Nicht jeder Staat ist so affin fĂŒr das Schweizerkreuz wie die Schweiz. In den Staaten, die mit der Schweiz jĂŒngst bilaterale VertrĂ€ge ĂŒber Herkunftsangaben abgeschlossen haben, ist der Schutz vor Missbrauch der Schweizer Herkunftsangabe gleich wie in der Schweiz.
Die Erfahrung belegt: Durch Gerichtsentscheide können die entsprechenden auslĂ€ndischen Behörden fĂŒr Swissness sensibilisiert werden. Das Beispiel China zeigt, dass auch ein politischer Dialog dazu verhelfen kann. Die Schweizer Exportwirtschaft muss die Schweizer Herkunftsangabe deshalb vermehrt verteidigen. Denn Herkunftsangaben sind keine Indivi- | dualrechte, ganz im Gegensatz zu Marken, die auf eine BetriebsstĂ€tte hinweisen.
Wo bisher das IGE unterstĂŒtzte, könnte kĂŒnftig eine Public-private-partnership helfen: Sie wĂ€re ein mögliches Mittel, um die missbrĂ€uchliche Verwendung schweizerischer Herkunftsangaben flĂ€chendeckend und branchenĂŒbergreifend einzudĂ€mmen.
Zusammenfassung
Das Schweizerkreuz ist als geschĂŒtztes Zeichen nach Art. 6ter der Pariser VerbandsĂŒbereinkunft (PVĂ) praktisch weltweit geschĂŒtzt bzw. kann ohne die Autorisation der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht als Markenbestandteil eingetragen werden. JĂŒngst verfolgt das chinesische Markenamt eine sehr strenge Praxis und verwehrt provisorisch auch jenen Zeichen mit dem Bestandteil «Swiss» die Eintragung als Marke. In anderen wichtigen ExportlĂ€ndern, gerade bei der einfachen Herkunftsbezeichnung «Swiss» o.Ă€. und schliesslich bei der missbrĂ€uchlichen Verwendung derjenen ist der Schutz eher gering. Vorbehalten bleibt die Situation in LĂ€ndern mit bestehenden bilateralen VertrĂ€gen ĂŒber Herkunftsangaben und China. Die Schweizer Exportwirtschaft ist daher (mithilfe des IGE) gefordert und kann mittels erzwungener Gerichtsentscheide die Praxis und schlussendlich die Rechtslage entscheidend Ă€ndern und diese an Schweizer VerhĂ€ltnisse anpassen.
Résumé
La croix suisse est protĂ©gĂ©e pratiquement dans le monde entier en tant que signe protĂ©gĂ© au sens de lâart. 6ter de la Convention de Paris et ne peut pas ĂȘtre enregistrĂ©e comme Ă©lĂ©ment dâune marque sans lâautorisation de la ConfĂ©dĂ©ration suisse. Depuis peu, lâOffice chinois des marques poursuit une pratique trĂšs sĂ©vĂšre et refuse provisoirement dâenregistrer comme marques non seulement les signes comportant la croix suisses mais aussi ceux comportant lâĂ©lĂ©ment «Swiss». Dans les autres pays dâexportation importants, la simple indication de provenance «Swiss» ou les indications similaires sont plutĂŽt faiblement protĂ©gĂ©es et leur usage abusif nâest que peu sanctionnĂ©. La situation est en revanche diffĂ©rente dans les pays ayant signĂ© des conventions bilatĂ©rales sur les indications de provenance, et, comme on lâa dit, en Chine. Les exportateurs suisses sont ainsi encouragĂ©es Ă agir (avec lâaide de lâIPI) et peuvent grĂące Ă des dĂ©cisions judiciaires mises en Ćuvre, faire Ă©voluer de façon significative la pratique et finalement la situation juridique, et les adapter aux conditions prĂ©valant en Suisse.