Bundesverwaltungsgericht vom 3. August 2017
4. Kennzeichenrecht
4.1 Marken
MSchG 3 I c. Wortklang und Schriftbild der Zeichen «Lux» und «Lutz (fig.)» weisen eine starke Ähnlichkeit auf, die durch das banale, etikettenhafte Bildelement der angefochtenen Marke nicht beeinflusst wird. Die Unterschiede im Sinngehalt, soweit ein solcher vorhanden ist, sind zu wenig markant, als dass sie die Zeichenähnlichkeit kompensieren könnten. In Kombination mit den hochgradig gleichartigen und teils identischen Waren und Dienstleistungen führt diese Ähnlichkeit, zumal unter Berücksichtigung des bei Bau- und Elektrozubehör beschränkten Aufmerksamkeitsgrads der Abnehmer, zu Verwechslungsgefahr (E. 6.2-6.6, 7.3-7.5).
4. Droit des signes distinctifs
4.1 Marques
LPM 3 I c. L’effet auditif et l’image graphique des signes «Lux» et «Lutz (fig.)» présentent une forte similitude sur laquelle l’élément figuratif de la marque litigieuse, représentant une étiquette banale, n’a aucune influence. Pour autant qu’elles existent, les différences de sens entre les signes ne sont pas pertinentes pour pouvoir compenser la similitude des signes. En relation avec des produits et services largement similaires et pour partie identiques, cette similitude entraîne un risque de confusion, ce à plus forte raison en tenant compte du degré d’attention limité des consommateurs pour du matériel de construction et des appareils électroniques (consid. 6.2-6.6, 7.3-7.5).
Abteilung II; Abweisung der Beschwerde; Geschäfts-Nr. B-5916/2015
Aus den Erwägungen:
5.1-5.5 [In Bestätigung der Vorinstanz stellt das BVGer fest, dass zwischen den sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen im Bereich des Bau- und Elektrozubehörs der Klassen 6, 7, 9, 17, 20, 35 und 40 Gleichartigkeit bzw. teils Identität besteht.]
6.2 Vorliegend stehen sich die Zeichen «Lutz (fig.)» und «Lux» gegenüber. Während es sich bei der Widerspruchsmarke «Lux» um eine reine Wortmarke handelt, weist die angefochtene Marke «Lutz (fig.)» mit einer einfachen Umrandung des Wortelementes ein figuratives Element auf. Hierzu ist festzuhalten, dass dieses Element zwar mitzuberücksichtigen ist, jedoch aufgrund seines banalen etikettenhaften Charakters nicht ins Gewicht fällt, insbesondere da der Gesamteindruck der angefochtenen Marke vom Wortelement geprägt wird (vgl. BVGer vom 9. Dezember 2011, B-7367/2010, E. 6.7 f. «Hofer / Höfer Family Office [fig.]» sowie BVGer vom 14. Januar 2010, B-3189/2008, E. 6.1, «terroir [fig.]»).
angefochtene Marke
6.3 Sowohl die Widerspruchsmarke «Lux» als auch die angefochtene Marke «Lutz» bestehen aus einem einsilbigen Wort in Grossbuchstaben, welches übereinstimmend mit «LU» beginnt. Einzig die jeweiligen Endungen «X» und «TZ» unterscheiden sich. Damit setzen sich die Zeichen aus den nahezu identischen Buchstaben zusammen. Wohl unterscheiden sich die Endbuchstaben schriftbildlich voneinander. Dennoch ist eine Ähnlichkeit im Schriftbild beider Marken zu bejahen. Daran ändert entgegen dem entsprechenden Hinweis der Beschwerdeführerin der Umstand, dass es sich beim Buchstaben X um einen seltenen Buchstaben handelt, nichts.
6.4 Im Wortklang besteht der einzige Unterschied in der Aussprache der Wortendungen. Beiden gemeinsam ist hingegen, dass es sich um einen Zischlaut handelt. Ausgesprochen werden «X» und «TZ» zwar nicht identisch, aber es ist der Beschwerdegegnerin in der Klassifikation der beiden als Zischlaute zuzustimmen. Auch ist der Beschwerdegegnerin Recht zu geben betreffend der Aussprache des in den beiden Wörtern enthaltenen «U», das relativ kurz und keinesfalls gedehnt ausgesprochen wird. Nicht gefolgt werden kann demgegenüber der Argumentation der Beschwerdeführerin, soweit diese vorbringt, «Lux» werde besonders hart ausgesprochen, um den Unterschied zu «einer in der Schweiz (wieder) heimischen Grosskatze» («Luchs») zu betonen. Damit ist im Ergebnis trotz kleiner Unterschiede eine grosse Ähnlichkeit im Wortklang festzustellen. Da «TZ» im Ergebnis von der Aussprache her wie ein Konsonant wahrgenommen wird, schmälert dies in diesem Zusammenhang auch die Bedeutung des Umstands, dass die Widerspruchsmarke im Unterschied zur angefochtenen Marke nur aus drei Buchstaben besteht.
6.5 In Bezug auf die Ähnlichkeit der Sinngehalte beider Zeichen stellt sich zunächst die Frage, ob die Widerspruchsmarke einen erkennbaren Sinngehalt aufweist. Dabei scheint eine dem Begriff «Luchs» vergleichbare Assoziation mit dem einschlägigen Tiernamen von vornherein ausgeschlossen. Das IGE hat zum Sinngehalt erwogen, dass man «Lux» als Mutilation allenfalls mit «Luxus» in Verbindung bringen könnte. Das erscheint zwar in Alleinstellung fraglich, kann aber letztlich offenbleiben. So oder anders ist der Vorinstanz dahingehend beizupflichten, dass es sich – so denn von einer derartigen Mutilation auszugehen ist – jedenfalls um eine genügende und unterscheidungskräftige Mutilation handeln würde, womit auch insoweit jedenfalls nicht von einem erkennbaren Sinngehalt ausgegangen werden kann. «Lux» («Licht» in lateinischer Sprache) ist – wie vom IGE zutreffend festgehalten – ausserdem eine Masseinheit für Beleuchtungsstärke. Sie macht eine Aussage über den in Lumen gemessenen Lichtstrom, der auf eine bestimmte Fläche fällt (<www.roomlights.de/lichtplanung/lichttechnik/lichtlexikon/beleuchtungsstaerke>, zuletzt besucht am 17. Juli 2017). Das IGE berücksichtigt aber richtigerweise den Umstand, dass die von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren zwar teilweise allenfalls auch für die Montage von Beleuchtungskörpern eingesetzt werden können, aber jedenfalls nicht so direkt mit diesen in Verbindung gebracht werden, dass von einem erkennbaren Sinngehalt ausgegangen werden kann. Lux ist zwar auch ein Vor- und Familienname. Dieser ist indessen auch als Familienname relativ selten, sodass er nicht sofort assoziiert wird. Damit ergibt sich unter diesem Gesichtspunkt ein Unterschied zur angefochtenen Marke. Der vergleichsweise deutlich häufigere Name «Lutz» kommt als mögliche Assoziation in Frage, soweit der angefochtenen Marke ein erkennbarer Sinngehalt beigemessen wird. Dadurch verliert die angefochtene Marke allerdings nicht an Kennzeichnungskraft. Nicht zu einer relevanten Assoziation führt demgegenüber – jedenfalls für die hier strittigen Waren – der mit Schnaps angereicherte heisse Kaffee und auch nicht eine entsprechende Figur im Eiskunstlauf.
[…]
6.6 Es ist daher der Vorinstanz zu folgen, wenn diese aufgrund der Ähnlichkeiten im Schriftbild und starker Ähnlichkeit im Wortklang auf eine Zeichenähnlichkeit schliesst, woran auch das zusätzliche dekorative Element der angefochtenen Marke nichts zu ändern vermag.
7.1 Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr gemäss Art. 3 Abs. 1 MSchG ist ausschlaggebend, ob aufgrund der Ähnlichkeit Fehlzurechnungen zu befürchten sind, welche das besser berechtigte Zeichen in seiner Individualisierungsfunktion gefährden (BGE 127 III 166 ff. E. 2a, «Securitas»). Eine Verwechslungsgefahr ist anzunehmen, wenn eines der zu vergleichenden Zeichen für das andere gehalten wird («unmittelbare Verwechslungsgefahr»), aber auch dann, wenn die massgeblichen Verkehrskreise die Zeichen zwar auseinanderhalten, dahinter aber unrichtige wirtschaftliche Zusammenhänge vermuten und namentlich annehmen, dass beide gekennzeichneten Angebote aus demselben Unternehmen stammen («mittelbare Verwechslungsgefahr», vgl. BGE 128 III 97 f. E. 2a, «Orfina/Orfina», BGE 127 III 166 ff. E. 2a, «Securitas»; BGer, sic! 2002, 99, E. 1b, «Stoxx / StockX [fig.]»; BGE 122 III 382 ff., «Kamillosan»).
7.2 Weiter sind bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Einzelfall der Aufmerksamkeitsgrad, mit dem die Abnehmer bestimmte Waren oder Dienstleistungen nachfragen, sowie die Kennzeichnungskraft der Zeichen, da diese massgeblich den Schutzumfang einer Marke bestimmt, zu berücksichtigen (G. Joller, in: M. Noth / G. Bühler / F. Thouvenin [Hg.], Markenschutzgesetz [MSchG], Bern 2009, MSchG 3 N 45; siehe auch C. Willi, Markenschutzgesetz, Zürich 2002, MSchG 3 N 17 ff.). Für schwächere Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen (BGE 122 III 382 ff. E. 2a, «Kamillosan»; BVGer vom 3. November 2010, B-6046/2008, E. 3.3, «R Rothmans [fig.] / Roseman Crown Agencies KING SIZE [fig.]»; BVGer vom 1. Dezember 2008, B-2653/2008, E. 3.3, «monari c. / ANNA MOLINARI»). Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (BVGer vom 9. Juli 2010, B-1136/2009, E. 7.3, «Pernaton / Pernadol»; BVGer vom 12. Juli 2007, B-7492/2006, E. 5, «Aromata / Aromathera»). Stark sind demgegenüber Marken, die entweder aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder aber sich im Verkehr durchgesetzt haben (BGE 122 III 382 ff. E. 2a, m.H., «Kamillosan»; BGer vom 6. Oktober 2004, 4C.258/2004, E. 2.2, «Yello»; E. Marbach, SIWR III/1, 2. Aufl., Basel 2009, N 979 m.H. auf BVGer vom 20. Juni 2007, B-7475/2006, E. 6 und 7 und RKGE, sic! 2007, 531, E. 7, «Red Bull [fig.] / Red, Red Devil»). Die Verwechselbarkeit zweier Zeichen ist daher nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände zu beurteilen (BVGer vom 3. November 2010, B-6046/2008, «R Rothmans [fig.] / Roseman Crown Agencies KING SIZE [fig.]»).
7.3 Für Kollisionsfälle zwischen komplexen Marken, beispielsweise kombinierten Wort-/Bildmarken, können | keine absoluten Regeln darüber aufgestellt werden, welchem Zeichenelement auf der einen oder anderen Seite die für den Gesamteindruck prägende Bedeutung zukommt. Enthält eine Marke sowohl kennzeichnungskräftige Wort- als auch Bildelemente, können diese das Erinnerungsbild gleichermassen prägen. Entsprechend kann bereits angesichts einer hohen Zeichenähnlichkeit in Bezug auf das Wort- oder das Bildelement eine Verwechslungsgefahr resultieren (Marbach, N 930 f.). Sind die Bildelemente einer kombinierten Wort-/Bildmarke nur wenig kennzeichnungskräftig, treten sie beim Zeichenvergleich in den Hintergrund (BVGer vom 9. Dezember 2011, B-7367/2010, E. 6.1.2 m.H., «Hofer / Höfer Family Office [fig.]»). Die angefochtene Marke «Lutz (fig.)» stellt eine kombinierte Wort-/Bildmarke dar, die Umrahmung ist allerdings als rein dekoratives Element zu werten und daher nicht geeignet, eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden, insbesondere aufgrund der zu erwartenden geringen Aufmerksamkeit der Abnehmer (vgl. BVGer vom 9. Dezember 2011, B-7367/2010, E. 6.1.2 m.H., «Hofer / Höfer Family Office [fig.]»; sowie BVGer vom 14. Januar 2010, B-3189/2008, E. 6.1, «terroir [fig.]»).
7.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist, da es sich bei den in Frage stehenden Waren der beiden Marken vorwiegend um Verbrauchsmaterial resp. um Waren handelt, welche in grösseren Mengen eingekauft werden, von keiner besonderen Aufmerksamkeit der Abnehmer auszugehen. Das gilt insbesondere für die Endabnehmer. Deshalb ist von einer erhöhten Gefahr auszugehen, dass aufgrund eines flüchtigen Blicks auf die auf den Waren abgebildete Marke eine Verwechslung zustande kommt.
7.5 Abschliessend ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie des Aufmerksamkeitsgrads, den die massgeblichen Verkehrskreise bei der Nachfrage der beanspruchten Waren walten lassen, festzuhalten, dass die in Erwägung 6.5 hiervor festgestellte Abweichung im Sinngehalt der Marken nicht derart markant ist […], dass sie die starke Ähnlichkeit in Bezug auf das Schriftbild und insbesondere den Wortklang kompensieren könnte, um so eine Verwechslungsgefahr zu bannen. Dies gilt erst recht angesichts der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. E. 6.5 hiervor) und der nicht erhöhten Aufmerksamkeit der Abnehmerkreise (vgl. dazu E. 7.4 hiervor). Die Verwechslungsgefahr ist nach dem Gesagten bereits für die gleichartigen Waren zu bejahen, besteht aber umso mehr in Bezug auf den grossen Teil der von den im Widerspruch stehenden Marken beanspruchten Waren, in Bezug auf welche die Vorinstanz zutreffenderweise erhöhte Gleichartigkeit oder sogar Identität angenommen hat. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Widerspruchsentscheid der Vorinstanz zu stützen und die Beschwerde abzuweisen ist.
[…]
Bv
Anmerkung:
Das BVGer prüft in den Erwägungen 6.1–6.6 des Entscheids B-5916/2015 die Zeichenähnlichkeit. Berücksichtigt und zitiert werden im Rahmen der Beurteilung insbesondere die Entscheide «Securitas», «Kammillon», «Aromata», «Kalisan» und «Hofer». Die Entscheide «Boss» (E. 6.1) und «Stoxx» (in E. 7.1.) werden zwar ebenfalls angeführt, allerdings ohne, dass sie hinsichtlich ihres präjudiziellen Gehalts näher untersucht würden. Die ehemalige RKGE ging diesbezüglich in ihrer Entscheidung «S.W.I.F.T. (fig.) / Swix» mit grösserer Umsicht vor (RKGE, sic! 2001, 206):
«Gewisse Parallelen des hier zu beurteilenden Falles in dem vom BGer beurteilten Markenpaar ‹Boss / Boks› sind offenkundig (BGE 121 III 377). Auch in diesem Entscheid ging es um einsilbige kurze Marken, von denen die eine einen leicht verständlichen Sinngehalt (‹Boss› kann als ‹Chef› verstanden werden) aufwies und wo die Identität der unter diesen Marken vertriebenen Waren strittig war.»
Der Entscheid «Lux / Lutz (fig.)» liefert ein Beispiel dafür, wie im Markenkollisionsrecht die Begründungstechnik vielfach darin besteht, dass allgemeine Aussagen enthaltende Textbausteine verwendet und mit «freier Rechtsfindung» kombiniert werden, was in einen Dezisionismus münden kann, welcher schlimmstenfalls den Eindruck einer unverbindlichen Gefühlsjurisprudenz vermittelt (vgl. zur oft beklagten Rechtsunsicherheit im Markenrecht F. Hacker, Methodenlehre und Gewerblicher Rechtsschutz – dargestellt am Beispiel der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr, GRUR 2004, 547 f.). Dabei gibt es auch erfreuliche Gegenbeispiele wie etwa den Entscheid BVGer vom 4. Oktober 2017, B-7230/2015, «Comparis». In diesem Fall (er betraf freilich absolute Ausschlussgründe) berücksichtigte das Gericht vergleichbare frühere Entscheidungen (E. 8.7.1) – Entscheidungen, in welchen Marken zur Beurteilung standen, in denen ebenfalls eine geografische Bezeichnung («Paris») mit weiteren Elementen verschmolzen war («Cosmo»): BVGer, 1646/2013, «TegoPort»; B-6068/2007, «Biorom»; B-7408/2006, «bticino etc.).
Um dem Vorwurf einer wohlfeilen Kritik am Entscheid «Lux / Lutz (fig.)» zu begegnen, sei nachfolgend versucht, den gerichtlichen Erwägungen zur Zeichenähnlichkeit eine eigene Alternativversion gegenüberzustellen:
[…]
6.1Im vorliegenden Fall stehen sich die ältere Marke «Lux» und die jüngere Marke «Lutz (fig.)» gegenüber. Zu bemerken ist vorab, dass die angefochtene Marke nicht als reine Wortmarke geschützt ist, sondern als Wort-/Bildmarke.
Dieser Umstand ist insoweit beachtlich, als die grafischen Bestandteile, auch | wenn diese schwach sind, Unterscheidungselemente sind, welche es nicht rechtfertigen, den vorliegenden Zeichenkonflikt so zu beurteilen, als stünden sich zwei reine Wortmarken gegenüber. Es ist denn auch denkbar, dass es – sollte man im Lichte vergleichbarer Präjudizien einen Grenzfall annehmen – auch die grafischen Elemente sind, welche aus dem Schutzbereich der älteren Wortmarke hinausführen.
6.2 Für die Bestimmung des Schutzbereichs der Widerspruchsmarke «Lux» ist zunächst die Rechtsprechung zu diesem Element näher zu betrachten.
Es fällt auf, dass die Buchstabenfolge «Lux» gemäss ISO–3166-1 Kodierliste (<www.nationsonline.org/oneworld/countrycodes/countrycodes_l.html>) sowie der Liste der IOC-Länder-Codes (<de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_IOC-L%C3%A4nder-Codes>) auch den Ländercode für das Grossherzogtum Luxemburg bildet. Das BVGer hat z. B. mit Entscheid vom 10. März 2009 im Hinblick auf ISO–3166-1 einer Marke GB den Schutz in der Schweiz als gemeinfreie und täuschende Marke verweigert, weil die massgebenden Verkehrskreise in der Schweiz die Buchstabenkombination «GB» als geografischen Hinweis verstehen (BVGer, B-386/2008, E. 8.5 und 10.2, «GB»). Es ist daher durchaus fraglich, ob es sich bei der Widerspruchsmarke «Lux» im Lichte dieser Entscheidung nicht um eine Fehlzulassung handelt, welcher ein Rechtsschutz insbesondere im Konfliktfall zu versagen wäre (zumal das IGE die Marke erst am 26. Juni 2014, also nach dem Entscheid «GB», geprüft und zugelassen hat). Obwohl die Rechtsbeständigkeit der Widerspruchsmarke nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und daher die Frage nach der Schutzfähigkeit der Marke «Lux» offen bleiben kann, sind die Grundsätze der absoluten Ausschlussgründe doch wiederum bedeutsam für die Bestimmung der Kennzeichnungskraft und des damit verbundenen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke (vgl. BVGer, B-7202/2014, E. 2.2, «Geo / Geo influence»). Bleibt festzuhalten, dass sich der Umstand, dass das Zeichen «Lux» auch als geografischer Herkunftshinweis verstanden werden kann (vgl. BVGer, B-4710/2014, «Shmesse [fig.]» und BVGer, B-764/2008, «Unox [fig.]»), zumindest in der Tendenz schwächend auf die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auswirkt.
Aus den älteren Entscheidungen BGE 91 II 4, «Colux / Pollux», BGE 79 II 98, «Solis / Solux» und HGer Zürich, Mitt. 1965, 86, «Colux / Pollux», können vorliegend keine Entscheidvorgaben gewonnen werden, da sich diese insbesondere nicht zur Kennzeichnungskraft und Kennzeichnungsstärke des Elements «Lux» äussern. Demgegenüber hat das BVGer unlängst festgehalten, dass das Element «Lux» in der Augenheilkunde von den massgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf «Licht» verstanden werde (BVGer, B-6504/2014, E. 6, «Luxor»). Ebenso erwog die RKGE in ihrem Entscheid «Lux / Soge Lux», dass auf die lateinische Bedeutung des Wortes «Lux» nicht weiter einzugehen sei, da es sich bei den betroffenen Waren nicht um «lichtbezogene» Produkte handle, sondern um elektrische Haushaltsgeräte. Bei diesen Geräten sei ein beschreibender Charakter des Wortes «Lux» zumindest nicht naheliegend (RKGE, sic! 1998, 304, E. 5, «Lux / Soge Lux»).
Obwohl in unserem Fall die Widerspruchsmarke «Lux» in der Klasse 9 auch für «supports de donnée optiques» beansprucht ist und die Erwägungen des «Luxor»-Entscheids nicht direkt zum Tragen kommen, ist jedenfalls festzustellen, dass einer Marke «Lux», welche in einem nicht gänzlich unbekannten Begriff besteht und allenfalls sogar zum Gemeingut zählen könnte (vgl. BVGer, B-386/2008, «GB»), nicht denselben Schutzbereich beanspruchen kann wie ein Fantasiezeichen ohne jeden Bezug zu Begriffen: «Hingegen ist nicht zu übersehen, dass es sich beim Wort ‹Lux› nicht nur um die englische Abkürzung von ‹luxory› handelt, sondern vor allem phonetisch um die französische Bezeichnung für Luxus (‹luxe›). Es stellt sich daher die Frage, ob ‹Lux› überhaupt schutzfähig ist oder als Zeichen des Gemeinguts zu gelten hat» (RKGE, sic! 1998, 304, E. 5, «Lux / Soge Lux»). Auch wenn im genannten Entscheid schliesslich die Marke «Lux» unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schutzunfähiges, beschreibendes Zeichen beurteilt wurde (RKGE, sic! 1998, 304), unterstützen die Erwägungen der RKGE doch ihrerseits die Auffassung, dass der Schutzbereich einer Marke «Lux» eher eng zu ziehen ist. Dieser Schluss wird auch durch den Umstand gestützt, dass es in der Schweiz weit über 100 Marken gibt, welche im Element «Lux» bestehen oder dieses enthalten (43 nationale Marken und 74 internationale Marken mit Schutzausdehnung auf die Schweiz; zum Vergleich: Das Element «Boss» ist mit 29 nationalen Marken und | 86 IR-Designationen in der Schweiz etwa gleich verbreitet). Wohl wäre auch dies für sich genommen kein Grund, das Element «Lux» geradezu als schwach zu bezeichnen (insbesondere müsste man die Suche auf die relevanten Klassen einschränken, bezüglich der Voreintragungen auch die Gebrauchssituation berücksichtigen und für die internationalen Marken den Stand der Rückweisung bzw. Zulassung näher prüfen). Insgesamt ist es aber wie gesagt doch gerechtfertigt, den Schutzbereich einer Marke «Lux» enger zu ziehen als bei vollständig fantasiehaft gebildeten Marken (BGE 72 II 141, «Lux»). Im Anschluss an die Feststellung, dass die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke vermindert ist, bleibt im Folgenden die Zeichenähnlichkeit zu prüfen.
6.3 Die Ähnlichkeit zwischen den Marken «Lux» und «Lutz (fig.)» muss wie jeder Kollisionsfall in kritischer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zu vergleichbaren Markenkollisionen beurteilt werden. Grundlegend und wegweisend ist vorliegend BGE 121 III 377, in dem eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken «Boss» und «Boks» trotz bestehender Produktidentität (Kleidung, Schuhe) verneint wurde. Der mit diesem Entscheid geprägte Lehrsatz lautet, dass bei Kurzwörtern die Gefahr von Verwechslungen geringer ist als bei längeren Wörtern, da bei ihnen Verwechslungen infolge Verhörens oder Verlesens seltener vorkommen (BGE 121 III 379 ff., E. 2b, «Boss / Boks»; RKGE, sic! 2006, 97, 98, «Moët / Met»; zuletzt bestätigt in BGer sic! 2014, 97 f., E. 7.2, «Nafa / Nova»; vgl. M. Städeli / S. Brauchbar Birkhäuser, in: L. David / M. Frick [Hg.], Basler Kommentar zum Markenschutzgesetz, 3. Aufl., Basel 2016, MSchG 3 N 77). Ob diese Aussage auch in wahrnehmungspsychologischer Hinsicht zutrifft, kann dahin gestellt bleiben, denn die Zeichenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr sind Rechts- und nicht Tatfragen. Entscheidend ist, dass das BGer bei Kurzzeichen eher zurückhaltend ist in der Annahme einer Ähnlichkeit. Gemäss Literatur kann in optischer Hinsicht von einem Kurzzeichen nur dann gesprochen werden, wenn es «auf einen Blick» erfasst werden kann (G. Joller, in: M. Noth / G. Bühler / F. Thouvenin [Hg.], Markenschutzgesetz, 2. Aufl., Bern 2017, MSchG 3 N 144). Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Erkenntnisse, wonach der Mensch im Bereich, der vom Auge fixiert wird, lediglich vier bis fünf Buchstaben zu erkennen vermag (C. Scheier / A. Lubberger, Vom Angriff der Tatsachen auf Erfahrungssätze, Anmerkungen zur Physiologie und Psychologie der Markenwahrnehmung, MarkenR 2014, 457; L. David et al., Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Widerspruchsverfahren, SMI 1994, 176). In Anwendung dieser Kriterien handelt es sich bei den Marken «Lux» und «Lutz (fig.)» um Kurzzeichen im Sinne von Rechtsprechung und Lehre. Für die Beurteilung der Kollision sind folglich die Grundsätze von BGE 121 III 379, «Boss / Boks» anzuwenden.
Betreffend die Aufmerksamkeit der massgeblichen Durchschnittsabnehmer, ist auszuführen, dass dass BGer bei Kleidern (Klasse 25) von einer grösseren Aufmerksamkeit ausgegangen ist, da diese geprüft und meist auch anprobiert werden (BGE 121 III 377, 381, «Boss / Boks»). Vorliegend sind die sich gegenüberstehenden Marken vornehmlich im Bereich Werkzeuge, Maschinen, Zubehör, Sanitär, Haushalt, Leuchten und Gartenbedarf beansprucht (Klassen 6, 7, 9, 17, 20, 35 und 40). Es sind keine Gründe ersichtlich, warum die Aufmerksamkeit bei der Auswahl und dem Erwerb dieser Produkte geringer sein sollte als bei Kleidern und eine Verwechslungsgefahr folglich eher anzunehmen wäre (vgl. RKGE, sic! 2006, 97, 98, «Moët / Met», wo es auch um Kurzzeichen ging, für welche Waren des Alltagsbedarfs der Klasse 32 beansprucht waren).
Die Kollision der Kurzzeichen «Boss / Boks» hat mit dem Konflikt «Lux / Lutz (fig.)» gemeinsam, dass die Marken am Anfang in Konsonant und Vokal übereinstimmen. Die vom BGer getroffene Feststellung, dass die Marke «Boks» durch die Konsonantenverschiebung «KS», die wie «X» ausgesprochen werde, etwas Abgehacktes erhalte, trifft auf die Marke «Lutz (fig.)» zwar auch zu, jedoch enthält in diesem Fall auch die ältere Marke «Lux» am Schluss einen Explosivlaut. Insoweit lässt sich durchaus sagen, dass die Unterschiede zwischen den Verbalelementen «Boss» und «Boks» etwas grösser sind als jene zwischen «Lux» und «Lutz (fig.)». Diese Verschiedenheiten der Konfliktkonstellationen können aber dadurch als wettgemacht gelten, dass die Marke «Boss» sehr bekannt ist und die angefochtene Marke eine reine Wortmarke war. Im Fall «Lux / Lutz (fig.)» ist für die Widerspruchsmarke «Lux» eine erhöhte Bekanntheit weder geltend gemacht noch festgestellt. Zudem enthält die Marke «Lutz (fig.)», anders als die Wortmarke «Boks», grafische Elemente, welche zur Unterscheidung ihrerseits beitragen. Schliesslich lässt die angefochtene Marke «Lutz (fig.)» den Betrachter sofort an den in der Schweiz bekannten Familiennamen denken, wogegen sich eine solche Assoziation bei «Boks» nicht einstellt.
Dass zwischen den Marken «Lux» und «Lutz (fig.)» wie im Fall «Boss / Boks» ebenfalls ein Unterschied im Sinngehalt besteht, verdient seinerseits Berücksichtigung. Denn nicht übergangen werden darf, wie Marbach zu Recht in Erinnerung ruft (E. Marbach, SIWR III/1, 2. Aufl., Basel 2009, Fn. 1130), die folgende bundesgerichtliche Erwägung: «Ob die Unterschiede im Klang und im Schriftbild der Marken für sich allein ausreichen würden, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen, braucht indessen nicht | abschliessend geprüft zu werden. Denn ausschlaggebend ist, dass sich die Marken in ihrem Sinngehalt deutlich unterscheiden« (BGE 121 III 377, 380, «Boss / Boks»). Immerhin kann auf diese Aussage auch das Argument gestützt werden, dass ein Abgehen von der Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen «Boss» und «Boks» dahin gehend der Rechtfertigung bedürfte, dass die Marken «Lux» und «Lutz (fig.)» keinen unterschiedlichen Sinngehalt hätten. Dies trifft jedoch gerade nicht zu. Zu verweisen ist noch einmal auf den Entscheid BVGer, B-386/2008, E. 8.5, «GB», wo festgestellt wurde, dass die Buchstabenkombination «GB» in der Schweiz in weiten Kreisen, insbesondere auch vom durchschnittlichen Konsumenten, als Abkürzung für «Grossbritannien» verstanden werde.
In BGer 4C.171/2001, «Stoxx AG / StockX AG», entschieden auf firmenrechtlicher Grundlage, ging es, anders als im vorliegenden Fall, um «in ihrem Klang identische Zeichen». Diesem Judiz lassen sich für den vorliegenden Konflikt kaum konkrete Entscheidvorgaben abgewinnen, da die beiden Marken «Lux / Lutz (fig.)» im Klang unbestrittenermassen nicht identisch sind.
Ein weiterer Entscheid, in dem ebenfalls die Kollision zwischen zwei Kurzzeichen zu beurteilen war, ist BGE 87 II 40, «Quick / Blick». Dieser Entscheid, in dem die Ähnlichkeit und die Verwechslungsgefahr verneint wurden, passt auf unseren Fall «Lux / Lutz (fig.)» zwar nicht ganz, da sich in der erstgenannten Kollision die Marken am Anfang und nicht am Ende unterschieden. Dennoch bereitete BGE 87 II 40, «Quick / Blick» doch den Weg für den Lehrsatz, wonach bei Kurzzeichen die Gefahr von Verwechslungen geringer ist als bei längeren Wörtern (BGE 121 III 379, «Boss / Boks»). Aus dem Entscheid «Clip / Clix» lässt sich für den vorliegenden Fall seinerseits nichts Konkretes gewinnen, da nicht die Zeichenähnlichkeit, sondern die Frage der Gemeinfreiheit der Marke «Clip» zu beurteilen war (BGE 80 II 177, «Clip / Clix»).
Für den vorliegenden Fall beachtlicher sind demgegenüber die Entscheide RKGE, sic! 2002, 104, «ran / ram (fig.)» und der bereits erwähnte RKGE, sic! 2001, 204, «S.W.I.F.T (fig.) / Swix»: In beiden Fällen wurde das Bestehen einer Zeichenähnlichkeit und die Verwechslungsgefahr verneint. Relativierend ist jedoch einzuräumen, dass in beiden Fällen die angefochtenen Marken eine verhältnissmässig aufwendige grafische Gestaltung enthielten und etwa in RKGE, sic! 2002, 104, «ran / ram (fig.)» die unterschiedliche Bildwirkung ausschlaggebend und auch in RKGE, sic! 2001, 204, «S.W.I.F.T. (fig.) / Swix» der prägnante Schriftzug der jüngeren Marke zumindest mitentscheidend war:
Immerhin stellte die RKGE die Kollision «S.W.I.F.T. / Swix» betreffend die klangliche Ähnlichkeit explizit in die Nähe der Konstellation «Boss / Boks», wo es aber wie gesagt um reine Wortmarken ging. Auch wenn sich aus den Entscheidungen «ran / ram (fig.)» und «S.W.I.F.T. (fig.) / Swix» unmittelbar nichts gegen eine Ähnlichkeit zwischen «Lux» und «Lutz (fig.)» ergibt, so sprechen sie auch in keinerlei Hinsicht für eine solche Ähnlichkeit in dem Sinne, dass sie den «Boss»-Entscheid des BGer relativieren würden.
6.4 Nimmt man in Abwägung aller relevanter Umstände diesen Entscheid als Vorgabe, so vermögen die bestehenden Unterschiede zwischen den Konflikten «Boss / Boks» und «Lux / Lutz (fig.)» ein Abgehen von den bundesgerichtlichen Vorgaben nicht zu rechtfertigen: Wie gezeigt, kann der Umstand, dass es sich bei der Widerspruchsmarke «Lux», anders als bei «Boss», nicht um eine sehr bekannte Marke handelt, die Verschiedenheit in den Explosivlauten kompensieren. Zu dieser Kompensierung trägt weiter bei, dass die Widerspruchsmarke «Lux» als Wort-/Bildmarke beansprucht ist, deren Wortelement «Lux» auch der Ländercode für Luxemburg ist und damit zumindest auch generisch verstanden werden kann. Schliesslich stellt sich bei der angefochtenen Marke «Lutz (fig.)» sofort die Sinnassoziation mit dem geläufigen Familiennamen ein. Erinnert werden darf abschliessend auch an die Auffassung Trollers, wonach bei kurzen Zeichen (bis einschliesslich fünf Buchstaben) der zahlenmässige Unterschied von einem Buchstaben genügt, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen (A. Troller, Immaterialgüterrecht, Bd. I, 3. Aufl., Basel 1983, 217; vgl. auch C. Willi, Kommentar zum MSchG, Zürich 2002, MSchG 3 N 147).
Nach dem Gesagten sind die Marken «Lux» und «Lutz (fig.)» nicht ähnlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit c. MSchG. Eine Verwechslungsgefahr ist deshalb zu verneinen und die Beschwerde gutzuheissen.