Kantonsgericht Luzern vom 16. März 2016
7. Wettbewerbsrecht
7.1 Lauterkeitsrecht
UWG 3 I a, 2. Will ein Unternehmen die Abhängigkeit von den Personalressourcen eines anderen Unternehmens verhindern, ohne diesem ein Kaufangebot zu unterbreiten, muss es sich das Verhalten ihres Verwaltungsrates zurechnen lassen, das zur Massenkündigung beim anderen Unternehmen und zur gruppeninternen Anstellung der betroffenen Personalressourcen führt (E. 6.5.1- 6.5.2).
UWG 3 I a, 2. Ein CEO oder ein Verwaltungsrat können mit ihren Handlungen den Wettbewerb beeinflussen und unterstehen insofern dem UWG (E. 6.6-6.7).
UWG 3 I a. Wer unrichtige, irreführende oder unnötig herabsetzende Informationen über einen Arbeitgeber verbreitet, die geeignet sind, die Mehrheit der Mitarbeitenden zur Kündigung zu bewegen, handelt unlauter (E. 6.5.1.2.g-6.5.1.6, 6.7.2).
UWG 2. Eine Abwerbung ist unlauter, wenn sie gegen Treu und Glauben sowie die arbeitsrechtliche Treuepflicht verstösst, erst durch die Ausnutzung von Geschäftsgeheimnissen möglich wird und eine Massenkündigung der Mehrheit der Mitarbeitenden verursacht (E. 6.5.2, 6.6.3, 6.7.3).
7. Droit de la concurrence
7.1 Concurrence déloyale
LCD 3 I a, 2. Une entreprise qui entend empêcher la dépendance d’une autre entreprise à l’égard des ressources humaines sans soumettre à celle-ci une offre d’achat doit se laisser imputer le comportement de son conseil d’administration, comportement qui mène à une résiliation collective de la part des collaborateurs de l’autre entreprise et à l’embauche collective à l’interne de ceux-ci (consid. 6.5.1-6.5.2).
LCD 3 I a, 2. Par ses actes, un CEO ou un conseil d’administration peut influencer la concurrence et, dans cette mesure, il est soumis à la LCD (consid. 6.6-6.7).
LCD 3 I a. Agit de façon déloyale toute personne qui propage sur un employeur des informations inexactes, fallacieuses ou inutilement blessantes qui sont propres à pousser la majorité des collaborateurs à donner leur congé (consid. 6.5.1.2.g-6.5.1.6, 6.7.2).
LCD 2. Une embauche est déloyale lorsqu’elle enfreint la bonne foi ainsi que le devoir de fidélité découlant du contrat de travail, qu’elle devient possible uniquement via l’exploitation de secrets d’affaires et qu’elle entraîne une résiliation collective de la majorité des collaborateurs (consid. 6.5.2, 6.6.3, 6.7.3).
1. Abteilung Zivilrecht; Teilweise Klage gutheissender Zwischenentscheid [betreffend UWG-Verletzung durch Beklagte 1, 2, 4 und 5 sowie betreffend OR-Verletzung durch Beklagte 4 und 5]; später aussergerichtliche Einigung mit Beklagten 1 und 2 sowie Klagerückzug betreffend Beklagte 4 und 5; Fallnummer 1A 12 4
Die Klägerin wurde im Jahre 2002 als Gemeinschaftsunternehmen der G AG (70 % der Aktien, 2 Verwaltungsräte) und der Beklagten 2 (B AG, 30 % der Aktien, 1 Verwaltungsrat) gegründet und spezialisierte sich auf das IT-Geschäftsfeld «Systems», das für X Mio. der Beklagten 1 (A AG) abgekauft wurde.
Als Vertreter der Beklagten 2 (B AG) im Verwaltungsrat der Klägerin amtete bis zum 12. April 2010 der Beklagte 5 (E). Gleichzeitig war der Beklagte 5 (E) auch Verwaltungsrat bei der Beklagten 1 (A AG) und der Beklagten 2 (B AG).
Der Beklagte 4 (D) war CEO der Klägerin, bis er am 13. April 2010 die «Vereinbarung Anstellungsverhältnis» der Beklagten 1 (A AG) annahm, die vom Beklagten 5 (E) überbracht wurde. Die Leistungen des Beklagten 4 (D) als CEO waren spätestens seit März 2010 umstritten und er rechnete mit seiner Kündigung.
Die Beklagte 1 (A AG) und die Beklagte 2 (B AG) bilden zusammen mit weiteren Unternehmen die F Gruppe. Mehrheitsaktionärin beziehungsweise heute Alleinaktionärin der F Gruppe ist die Q Genossenschaft.
Rund 100 der 200 Mitarbeitenden der Klägerin erbrachten Leistungen im Bereich Informatik für die Q Genossenschaft. Die Informatik galt für die Q Genossenschaft als zweitgrösstes Risiko. Die Q Genossenschaft war von den Personalressourcen der Klägerin abhängig.
Seit ihrer Gründung im Jahr 2002 entwickelte sich die Klägerin gut und war eine grundsätzlich gesunde Firma. Ab Herbst 2009 befürchteten die Beklagten 1 (A AG), 2 (B AG), 4 (D/CEO) und 5 (E / VR), die G AG (Mehrheitsaktionärin der Klägerin) könnte die | Strategie ändern und weniger profitable Geschäftsbereiche schliessen. Die Klägerin hatte jedoch weder einen Strategiewechsel noch die Schliessung von Geschäftsfeldern angekündigt oder beschlossen. Bis zum 9. April 2010 gab es bei der Klägerin nur eine ungewollte personelle Veränderung, das Personal der Klägerin war nicht anormal verunsichert, trotz eines geplanten Wechsels des CEO.
Ab September 2009 entwickelte der Beklagte 5 (E / VR), ohne den Verwaltungsratspräsidenten der Klägerin zu informieren, Pläne zur «Rückführung» der Klägerin in die F Gruppe/Q Genossenschaft und stellte diese Pläne dem Verwaltungsrat der Beklagten 1 (A AG) und der Beklagten 2 (B AG) vor. Die Verwaltungsräte der Beklagten 1 und 2 waren damit einverstanden, sich mit entsprechenden Szenarien auseinanderzusetzen, entschieden am 7. Dezember 2009 jedoch, nicht proaktiv ein Angebot an die Mehrheitsaktionärin G AG für die Übernahme der Klägerin zu unterbreiten.
Zudem entwickelte der Beklagte 5 (E/VR) mit dem Beklagten 4 (D/CEO) zusammen einen als vertraulich gekennzeichneten «Business Plan Draft» für die nächsten drei Jahre inklusive Finanzkennzahlen, ebenfalls ohne den Verwaltungsratspräsidenten der Klägerin zu informieren, in bewusster Umgehung und Verletzung von gesetzlichen und organisatorischen Regelungen.
Am 13. April 2010 fand eine Mitarbeiterversammlung der Klägerin statt, an welcher der Beklagte 5 (E/VR) auftrat, obwohl er sein Amt am Vortag niedergelegt hatte. Zudem wurden eine interne Mitteilung sowie weitere Unterlagen abgegeben oder aufgelegt, von welchen der Verwaltungsratspräsident der Klägerin nichts wusste und die unter anderem eine Strategieänderung ankündigten. Schliesslich wurden allen Angestellten vorgefertigte Kündigungsschreiben ausgehändigt und mit einer «Vereinbarung Anstellungsverhältnis» die Weiterbeschäftigung innerhalb der F-Gruppe in Aussicht gestellt.
Am Abend des 13. Aprils 2010 hatten bereits mehr als 150 der circa 200 Mitarbeitenden der Klägerin ihre Kündigung ausgesprochen, darunter quasi das gesamte Kader inklusive CEO (Beklagter 4/D), weitere 40 Mitarbeitende kündigten in den nächsten Tagen.
Daraufhin forderte die Klägerin von den Beklagten Schadenersatz in der Höhe von rund CHF 26,4 Mio.
Mit prozessleitender Verfügung vom 23. September 2015 wurde das Verfahren gemäss Art. 125 lit. a ZPO vorerst auf die umstrittenen Fragen beschränkt, namentlich ob die Beklagten 1–5 das UWG verletzt haben. Am 16. Dezember 2015 fand zum eingeschränkten Prozessthema die Hauptverhandlung statt.
Aus den Erwägungen:
6.5 Widerrechtliches Verhalten der Beklagten 1 und 2
6.5.1 Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG
6.5.1.1 Unlauter handelt insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Diese Bestimmung will nicht die vergleichende Werbung oder die Kritik, wohl aber die Verletzung der Persönlichkeit und des guten Rufes des Mitbewerbers unterbinden. […]
6.5.1.2 […]
g […] [D]ie Beklagten 1 und 2 (handelnd durch den Beklagten 5) [hielten] an der Mitarbeiterversammlung vom 13. April 2010 wahrheitswidrig fest[…], es stehe seitens der G AG ein Strategiewechsel bezüglich der Klägerin an. Irreführend und falsch war zudem die an derselben Mitarbeiterversammlung gemachte Aussage der Beklagten 1 und 2 (da die Beklagte 2 mit den Handlungen der Beklagten 1 einverstanden war, ist ihr das Vorgehen der Beklagten 1 vollumfänglich anzurechnen), N habe all jene Geschäftsfelder der Klägerin schliessen wollen, die nicht eine 10 %ige EBIT-Marge erwirtschafteten. Unrichtig war zudem die an derselben Mitarbeiterversammlung sinngemäss gemachte Aussage der Beklagten 1 und 2 (handelnd durch den Beklagten 5), die G AG wolle die Klägerin, welche schwarze Zahlen schreibe, mutwillig zerstören, wie sie auch in Deutschland viel Funktionierendes zerstört habe; es dürfe nicht sein, dass dies in der Schweiz auch passiere; solches sei aber seitens der G-Gruppe geplant. Die Aussage «mutwillig zerstören» ist zudem als unnötig verletzend zu werten.
h Auch die von den Beklagten 1 und 2 an der Mitarbeiterversammlung vom 13. April 2010 abgegebene interne Mitteilung war insofern unrichtig und irreführend, als darin den Mitarbeitenden mitgeteilt wurde, die G AG wolle eine Strategieänderung (Neuausrichtung) vornehmen und die Klägerin könne nur bei einer Übernahme von deren Mitarbeitenden durch die F-Gruppe überleben.
i […] Es ist davon auszugehen, dass erst die Ereignisse anlässlich der Mitarbeiterversammlung die Mitarbeitenden zur Kündigung bewogen. […] Die vorne erwähnten (unrichtigen) Aussagen des Beklagten 5 (namens der Beklagten 1 und 2) sowie die «Vereinbarungen Anstellungsverhältnis» waren für die Willensbildung der Mitarbeitenden der Klägerin entscheidend. […]
6.5.1.3 Nach der Rechtsprechung ist aufgrund der Generalklausel zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Verhalten vorliegt, das den Wettbewerb beeinflussen kann. Dies trifft vorliegend zu. Die Handlungen der Beklagten 1 und 2 waren klarerweise marktgeneigt, da sie zumindest aus objektiver Sicht unmissverständlich darauf ausgerichtet waren, die Geschäftsehre und den Ruf der Klägerin negativ darzustellen, um | einen Grossteil der Mitarbeitenden der Klägerin zum eigenen Marktvorteil abwerben zu können. Der Einwand der Beklagten, es sei bloss die Übernahme von rund zehn Mitarbeitenden geplant gewesen, verfängt nicht. Zum einen sprechen die Beklagten 1 und 2 selber davon, dass rund 100 der rund 200 Mitarbeitenden der Klägerin für sie und die Q Genossenschaft gearbeitet hätten. Zum andern mussten die Beklagten 1 und 2 aufgrund ihres Verhaltens, namentlich auch wegen dem an sämtliche Mitarbeitenden erfolgten Angebot zur Weiterbeschäftigung, davon ausgehen, dass sämtliche Mitarbeitenden dieses attraktive Angebot auch annehmen würden. Es kommt hinzu, dass von den Beklagten 1, 2, 4 und 5 bereits im Herbst 2009 ein «Plan B» ins Auge gefasst wurde, wie man die G AG zu einem Verkauf der Klägerin zwingen (Beklagter 4, im Wissen und im Einverständnis der Beklagten 1, 2 und 5) bzw. wie man eine Rückführung der Klägerin (resp. derer wichtiger Geschäftsfelder) in die F-Gruppe/Q Genossenschaft bewerkstelligen könnte (Beklagte 1, 2 und 5). Auch dieses Verhalten spricht klar gegen die von den Beklagten geltend gemachte «Überraschung» resp. das ins Feld geführte «überrollt worden sein» durch die Geschehnisse (Kündigungswelle). Das dargelegte Vorgehen der Genannten lässt nur den Schluss zu, dass sie auf einen geeigneten Anlass warteten, um die seit Herbst 2009 verfolgte Planung der «Rückführung» der Klägerin zur F-Gruppe/Q Genossenschaft in die Tat umzusetzen; diese Gelegenheit sahen sie offenbar im Frühling 2010 (Gerüchte betreffend Auswechslung CEO, Differenzen betreffend Verrechnung von Konzerngebühren etc.).
Durch das Verhalten der Beklagten 1 und 2, das zu einem Abgang von praktisch allen Mitarbeitenden bei der Klägerin und dem Zugang bei der Beklagten 3 führte, wurde der Wettbewerb nachhaltig beeinflusst. Auch ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass sich diese und die Beklagten 1 und 2 im fraglichen Zeitpunkt zumindest als potenzielle Mitbewerber und damit als Beteiligte im Sinne von Art. 1 UWG gegenüberstanden. Der Begriff des Mitbewerbers ist weit gefasst und das Konkurrenzverhältnis kann auch erst durch die angebliche Wettbewerbshandlung entstehen (P. Jung / P. Spitz, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2. Aufl., Bern 2016, UWG 1 N 24 m.H.). Vorliegend steht fest, dass die Beklagten 1 und 2 mit der Übernahme praktisch sämtlicher Mitarbeitenden der Klägerin in den Tätigkeitsbereich der Klägerin eindrangen und ausserdem die Klägerin als Dienstleistungserbringerin namentlich für die F-Gruppe und die Q Genossenschaft, mit welchen langjährige Verträge bestanden, vollständig verdrängten.
6.5.1.4 Mit der Klägerin ist sodann davon auszugehen, dass das geschilderte Verhalten der Beklagten 1 und 2 den Sondertatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfüllt. Vorab kann nicht zweifelhaft sein, dass die anlässlich der Mitarbeiterversammlung vom 13. April 2010 durch die Beklagten 1 und 2 (beide handelnd durch den Beklagten 5) gemachten Aussagen (inkl. die interne … Mitteilung) das Tatbestandselement der Herabsetzung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfüllten, da dadurch die Geschäftsehre und der Ruf der Klägerin negativ tangiert wurden. Die erwähnten, anlässlich der Mitarbeiterversammlung vom 13. April 2010 durch die Beklagten 1 und 2 (beide handelnd durch den Beklagten 5) gemachten Aussagen waren sodann im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG unrichtig, für die Mitarbeitenden der Klägerin irreführend und bezüglich der Aussage, die G AG habe die Klägerin mutwillig zerstören wollen, ausserdem unnötig verletzend. Das Verhalten der Beklagten 1 und 2 vor dem 13. April 2010 sowie die Aussagen und das gesamte Verhalten der Beklagten 1 und 2 am 13. April 2010 und in den Tagen danach rückten die Klägerin in ein völlig falsches Licht und stellen eine Anschwärzung der Klägerin im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG dar.
6.5.1.5 Entgegen der Auffassung der Beklagten 1 und 2 ist ihr Vorgehen durch nichts zu entschuldigen und es bestehen auch keinerlei Rechtfertigungsgründe wie Notwehr, erlaubte Selbsthilfe oder Wahrnehmung berechtigter Interessen, die unlauteren Wettbewerb ausschliessen würden (Jung / Spitz, UWG 2 N 121 ff.). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beklagten 1 und 2 wegen der Vorkommnisse in Deutschland, der möglichen Auswechslung des CEO der Klägerin […] sowie aufgrund des Rücktritts des Beklagten 5 als Verwaltungsrat der Klägerin berechtigten Anlass hatten zu befürchten, dass bei der Klägerin nach dem Rücktritt des Beklagten 5 Kündigungen von Mitarbeitenden folgen könnten, berechtigte sie dies nicht dazu, die geschäftliche Ehre der Klägerin durch zahlreiche unrichtige, irreführende und unnötig verletzende Äusserungen mit dem Ziel herabzusetzen, die Mitarbeitenden der Klägerin zur Kündigung zu veranlassen. Zudem ist erneut auf die gemachten internen Überlegungen der Beklagten 1, 2, 4 und 5 im Herbst 2009 hinzuweisen. Auch aus diesem Blickwinkel sind tatbestandsausschliessende Rechtfertigungsgründe zu verneinen.
6.5.1 Die Beklagten 1 und 2 haben somit Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zum Nachteil der Klägerin verletzt.
6.5.2 Art. 2 UWG
6.5.2.1 Erfüllt ein Wettbewerbsverhalten einen Spezialtatbestand, so ist dieses nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne weitere Prüfung auch unlauter im Sinne von Art. 2 UWG (BGE 133 III 431 ff.). Diese | Prämisse ist vorliegend grundsätzlich gegeben, da das Verhalten der Beklagten 1 und 2 den Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfüllt. Bei den gegebenen Verhältnissen und aufgrund der zitierten Lehre ist – auch im Sinne der klägerischen Behauptungen – zusätzlich zu prüfen, ob (nebst dem Spezialtatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG) die Generalklausel des Art. 2 UWG erfüllt ist.
6.5.2.2 Erfasst werden von Art. 2 UWG die unlautere Beeinflussung von Mitarbeitenden, insbesondere auch das unlautere Abwerben von Mitarbeitenden. Allerdings stellt das Abwerben von Mitarbeitenden (namentlich das sogenannte Headhunting) grundsätzlich ein legitimes Instrument im Wettbewerb dar. Es darf hingegen nicht zu treuwidrigen Zwecken, namentlich zur Ausbeutung durch Geheimnisverrat oder zur gezielten Schädigung des Konkurrenten ohne ein eigenes nennenswertes Beschäftigungsinteresse eingesetzt oder mit treuwidrigen Mitteln (z. B. irreführende Angaben über den Konkurrenten, Garantie von Besitzständen) verfolgt werden. Eine gezielte Schädigung des Konkurrenten liegt nahe, wenn die Abwerbung in grösserem Umfang (z. B. Abwerbung eines ganzen Mitarbeiterteams) oder systematisch (z. B. wiederholte Abwerbung von Schlüsselfiguren) praktiziert wird (Jung / Spitz, UWG 2 N 88 m.H.; C. Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Basel 2001, UWG 2 N 289 f.; L. David / R. Jacobs, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Bern 2012, N 132 f.). […]
[…]
6.5.2.4 Somit ist davon auszugehen, dass […] das Abwerben von Mitarbeitenden durch Dritte grundsätzlich zulässig ist, da dies zum freien Wettbewerb gehört und grundsätzlich jeder Mitarbeitende das Recht hat, selbst über das Ende seines Arbeitsverhältnisses und den Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber zu entscheiden. Unlauter im Sinne von Art. 2 UWG ist jedoch ein Verhalten eines Konkurrenten, der Mitarbeitende abwirbt, wenn besondere Umstände hinzukommen. Solche besonderen Umstände sind vorliegend klar gegeben:
a Vorab ist festzustellen, dass die Beklagte 2 seit dem Jahre 2002 mit der Person des Beklagten 5 im dreiköpfigen Verwaltungsrat der Klägerin vertreten war. Damit hatte sie profunde Kenntnisse sowohl der gesamten Organisation als auch des Geschäftsfelds (inkl. Kundenbeziehungen) der Klägerin. Die Beklagte 1 hatte als wichtige Kundin der Klägerin umfassende Kenntnis des Geschäftsfelds der Klägerin. Bei den gegebenen Verhältnissen sind die Kenntnisse der Beklagten 1 der Beklagten 2 und jene der Beklagten 2 der Beklagten 1 zuzurechnen. Es kommen die persönlichen Beziehungen des Beklagten 5 zu den leitenden Angestellten der Klägerin hinzu. Diese Beziehungen sind den Beklagten 1 und 2 ebenfalls vollumfänglich zuzurechnen. Ihr umfassendes Wissen nutzten die Beklagten 1 und 2 am 13. April 2010 und in der nachfolgenden Zeit zu ihren Gunsten aus. So machten der Einfluss und die erwähnten Beziehungen der Beklagten 1 und 2 (handelnd durch den Beklagten 5) die kurzfristige Einberufung einer Versammlung der Mitarbeitenden der Klägerin und das Auftreten des Beklagten 5 (samt R, S und T von den Beklagten 1 und 2) anlässlich dieser Versammlung erst möglich. […] Es kommt hinzu, dass der Beklagte 5 am 13. April 2010 bereits nicht mehr Verwaltungsrat der Klägerin war und daher keinerlei Legitimation besass, an der Versammlung vor die Mitarbeitenden der Klägerin zu treten, geschweige denn auf deren Willensbildung Einfluss zu nehmen. Dieses widerrechtliche Handeln des Beklagten 5 ist ebenfalls den Beklagten 1 und 2 zuzurechnen.
b Wie bereits festgehalten, hat sodann das Beweisverfahren ergeben, dass die Beklagten 1 und 2 (handelnd durch den Beklagten 5) die Mitarbeitenden der Klägerin an der Mitarbeiterversammlung vom 13. April 2010 in verschiedener Hinsicht wahrheitswidrig und irreführend informierten. Namentlich war die Aussage falsch, es stehe seitens der G AG ein Strategiewechsel bezüglich der Klägerin an. Irreführend und falsch war zudem die gemachte Aussage der Beklagten 1 und 2 (handelnd durch den Beklagten 5), N habe all jene Geschäftsfelder der Klägerin schliessen wollen, die nicht eine 10 %ige EBIT-Marge erwirtschafteten. Unrichtig war darüber hinaus die sinngemäss gemachte Aussage der Beklagten 1 und 2 (handelnd durch den Beklagten 5), die G AG wolle die Klägerin, welche schwarze Zahlen schreibe, mutwillig zerstören, wie sie auch in Deutschland viel Funktionierendes zerstört habe; es dürfe nicht sein, dass dies in der Schweiz auch passiere; solches sei aber seitens der G AG geplant. Schliesslich war auch die von den Beklagten 1 und 2 an der Mitarbeiterversammlung vom 13. April 2010 abgegebene interne Mitteilung insofern unrichtig und irreführend, als darin den Mitarbeitenden mitgeteilt wurde, die G AG wolle eine Strategieänderung (Neuausrichtung) vornehmen und die Klägerin könne nur bei einer Übernahme von deren Mitarbeitenden durch die Beklagten 1 resp. 2 überleben. All dies war für die Willensbildung der Mitarbeitenden mitentscheidend. Die wahrheitswidrige und irreführende Information [an der Mitarbeiterversammlung vom 13. April 2010] ist als verwerfliches Mittel ein weiteres wichtiges Indiz für ein unlauteres Verhalten gemäss Art. 2 UWG.
c Mitausschlaggebend für den Entschluss der Mitarbeitenden, ihre Arbeitsverträge bei der Klägerin zu kündigen, war die «Vereinbarung Anstellungsverhältnis». Diese war im Auftrag des Beklagten 5 erstellt und an- | lässlich der Mitarbeiterversammlung vom Nachmittag des 13. April 2010 aufgelegt worden. Sie richtete sich an sämtliche Mitarbeitenden der Klägerin und bewirkte zusammen mit den falschen, irreführenden und einseitig gefärbten Informationen sowie den erwähnten engen persönlichen Verflechtungen des Beklagten 5 zu den leitenden Angestellten der Klägerin, dass vorab diese ihren Kündigungsentschluss fassten und dies sogleich der Versammlung mitteilten. Das löste eine Kettenreaktion dergestalt aus, dass viele Mitarbeitende ihren Kündigungsentschluss mit dem Ergebnis fassten, dass bereits am Abend des 13. April 2010 Kündigungsschreiben von über 150 Mitarbeitenden der Klägerin (auf den vorgefertigten Kündigungsschreiben) vorlagen. Zudem führten die Handlungen der Beklagten 1 und 2 dazu, dass in den nächsten Tagen rund 40 weitere Kündigungen von Mitarbeitenden erfolgten. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Mitarbeitenden der Klägerin, an die sich die falschen und irreführenden Informationen der Beklagten 1 und 2 richteten und denen die «Vereinbarung Anstellungsverhältnis» unterbreitet wurde, in ungekündigtem Vertragsverhältnis zur Klägerin standen. Entgegen den Behauptungen der Beklagten war das beschriebene Vorgehen der Beklagten 1 und 2 für die Massenkündigung ausschlaggebend. Die Unterbreitung der «Vereinbarung Anstellungsverhältnis» ist als Zusicherung des Besitzstandes zu qualifizieren, die als solche ein wichtiges Indiz für ein unlauteres Abwerben gemäss Art. 2 UWG darstellt (vgl. sic! 1997, 319 ff.).
d Das Handeln der Beklagten 1 und 2 war wirtschaftlich motiviert. Für diese waren das Verhalten der Klägerin und das Zusammenspiel mit ihr von grösster Bedeutung und ein starker Know-how-Verlust war existenzgefährdend. Ihre diesbezüglichen Befürchtungen waren aber – wie das Beweisergebnis ergeben hat – letztlich unbegründet. Bereits in einem frühen Stadium entwickelte der Beklagte 5 im Auftrag der Beklagten 1 und 2 Szenarien, wie einem solchen Know-how-Verlust begegnet werden könnte. Im Geheimen bereiteten daher die Beklagten 1 und 2 einen «Plan B» und ein «Rückführungsszenario» vor und beauftragten den Beklagten 5, alles zu unternehmen, um die Mitarbeitenden der Klägerin notfalls durch die F-Gruppe übernehmen zu können. Dabei umging der Beklagte 5 (als Verwaltungsrat der Beklagten 1 und 2), im Bewusstsein der fehlenden Ermächtigung von N, die bestehenden gesetzlichen und organisatorischen Regelungen, wonach geschäftliche Unterlagen beim Verwaltungsratspräsidenten zu beantragen waren, und nutzte damit interne Geschäftsgeheimnisse zum Vorteil der Beklagten 1 und 2 aus. Die Veranlassung der Massenkündigung und damit die gleichzeitige Übernahme des Grossteils der Mitarbeitenden durch eine der F-Gruppe nahestehende Firma erfolgte zwar nicht primär, um die Klägerin direkt zu schädigen. Hingegen ist – letztlich auch aufgrund der eigenen Darstellung der Beklagten – davon auszugehen, dass dies in der Absicht erfolgte, bei den Beklagten 1 und 2 sowie bei der Q Genossenschaft einen wirtschaftlichen Schaden durch Know-how-Verlust zu verhindern, was sie denn auch erreichten. Durch die Übernahme des wichtigsten Gutes der Klägerin (Mitarbeitende) nahmen die Beklagten jedoch die wirtschaftliche Schädigung der Klägerin in Kauf.
e […] Ihr Ziel (gemäss den eigenen Ausführungen der Beklagten: Sicherstellung der Dienstleistungserbringung der Klägerin für die F-Gruppe und Q Genossenschaft) hätte mit der Übernahme von bloss wenigen Mitarbeitenden nicht erreicht werden können, denn es arbeiteten rund 100 Mitarbeitende für die F-Gruppe / Q Genossenschaft. Auch unterbreitete die Beklagte 1 die Jobangebote nicht nur einzelnen, sondern allen Mitarbeitenden. Die Behauptung der Beklagten 1 und 2, sie hätten nicht alle der 200 Mitarbeitenden, sondern nur wenige, wechselwillige Mitarbeitende abwerben wollen, jedoch habe das Ganze eine unvorhergesehene Dynamik angenommen, ist bei dieser klaren Ausgangslage und angesichts der erwähnten «Geheimpläne» unglaubhaft.
f Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass die Beklagten 1 und 2 systematisch vorgingen, um die Mitarbeitenden ab dem 13. April 2010 zur Kündigung zu bewegen. Vorab sprachen sich die Organe der Beklagten 1 und 2 am Morgen vor der Mitarbeiterversammlung mit der Q Genossenschaft ab. Diese hatte ja letztlich für die hohen finanziellen Folgen aufzukommen. Sodann liessen sie Verwaltungsrat P und seine Tochter aus dem E-Mail-Verzeichnis löschen, damit die Klägerin vor resp. an der allesentscheidenden Mitarbeiterversammlung nicht reagieren konnte. Weiter bereiteten sie die Mitarbeiterversammlung vom Nachmittag samt Manuskript vor. Auch liessen sie sich vor der Mitarbeiterversammlung von Rechtsanwalt U juristisch beraten. Zudem liessen die Beklagten 1 und 2 vor der Mitarbeiterversammlung die schriftlichen und persönlich für jeden Mitarbeitenden adressierten Jobangebote durch die F-Gruppe (Vereinbarung Anstellungsverhältnis) erstellen und ausfertigen, sodass diese an die Mitarbeiterversammlung mitgenommen und verteilt werden konnten. An der Mitarbeiterversammlung vom Nachmittag liess sich alsdann der Beklagte 5 durch drei GL-Mitarbeiter sekundieren, um seinem Auftritt mehr Gewicht zu verleihen. Gezielt informierte er die Mitarbeitenden falsch und irreführend über die Absichten der G AG resp. die Zukunft der Klägerin. Im Anschluss an | die Mitarbeiterversammlung liess die Beklagte 1 das von ihr verfasste interne Dokument «Informationen zur A AG» auflegen, das – nota bene – bereits am 9. April 2010 im Entwurf vorlag. Auch darin verbreiteten die Beklagten 1 und 2 gezielt unrichtige und irreführende Aussagen. Es folgten die Ereignisse, wie sie bereits beschrieben wurden.
g Damit setzten die Beklagten 1 und 2 – gemäss seit Herbst 2009 erfolgter Planung und Vorbereitung – generalstabsmässig alles daran, die Mitarbeitenden der Klägerin ab dem 13. April 2010 für ihre eigenen Zwecke zu gewinnen. Dies erfolgte namentlich unter Ausnutzung ihrer profunden Kenntnisse der gesamten Organisation (inkl. des gesamten Geschäftsfelds der Klägerin), unter reglementswidriger Ausnutzung interner Geheimnisse, durch wahrheitswidrige und irreführende Informationen der Mitarbeitenden der Klägerin und durch das Angebot einer neuen Anstellung zu gleichen Bedingungen für alle Mitarbeitenden der Klägerin. Mit ihrem Vorgehen bewirkten sie, dass praktisch das gesamte Personal der Klägerin (inkl. dem gesamten Führungspersonal) bei der Klägerin kündigte. Sie erreichten damit, dass sie das Know-how der Mitarbeitenden für ihre eigenen wirtschaftlichen Bedürfnisse sicherstellen konnten. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagten 1 und 2 systematisch und generalstabsmässig vorgingen, um die Mitarbeitenden ab dem 13. April 2010 zur Kündigung zu bewegen. Dieses planmässige «Abzügeln» der Mitarbeiter und deren «Rückführung» zur F-Gruppe / Q Genossenschaft bzw. in eine bereitstehende Gesellschaft, ist das Aussergewöhnliche am vorliegenden Fall. […]
h Damit sind – wie einleitend festgehalten – besondere Umstände gegeben, die das Handeln der Beklagten 1 und 2 als unlauter und widerrechtlich im Sinne von Art. 2 UWG erscheinen lassen. Rechtfertigungsgründe sind keine auszumachen.
6.5.2.5 Die Beklagten 1 und 2 haben somit auch Art. 2 UWG zum Nachteil der Klägerin verletzt.
6.5.3 Damit steht fest, dass die Beklagten 1 und 2 gegenüber der Klägerin sowohl Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG als auch Art. 2 UWG verletzt haben.
6.6 Widerrechtliches Verhalten des Beklagten 4.
6.6.1 Anwendbarkeit des UWG
6.6.1.1 Der Beklagte 4 war weder Organ der Beklagten 1 noch der Beklagten 2. Vorab ist zu prüfen, ob sein «privates» Handeln dem UWG untersteht.
6.6.1.2 Soweit rein «privates» Handeln so verstanden wird, dass es die Gefahr der Wettbewerbsbeeinflussung ausschliesst und ausschliesslich zur Befriedigung eines menschlichen Existenz- oder Kulturbedürfnisses oder dergleichen dient, ist es nicht statthaft, solches Verhalten unter das UWG zu stellen. Handlungen, die sich jedoch in relevanter Weise auf die verschiedenen Marktbeziehungen auswirken oder nach allgemeiner wirtschaftlicher Lebenserfahrung zumindest dazu eignen, werden vom Lauterkeitsrecht selbst dann erfasst, wenn sie aus «privatem» Kreis stammen. Der «private» Zweck einer Handlung vermag daran nichts ändern, da im UWG das Auswirkungsprinzip gilt. Danach bestimmt sich die wettbewerbsrechtliche Anknüpfung ausschliesslich nach der abstrakten Geeignetheit einer Handlung zur Wettbewerbsbeeinflussung. Massgebend ist, ob das betreffende Verhalten der Drittperson objektiv, d. h. nach allgemeiner Lebenserfahrung, geeignet ist, relevante Auswirkungen auf die betreffenden Wettbewerbsbeziehungen zu tätigen (M. Taufer, Einbezug von Dritten im UWG, Zürich 1997, 72 ff.).
6.6.1.3 Vorliegend ist erstellt, dass die Handlungen des Beklagten 4 – nota bene war er seit dem 1. April 2008 CEO der Klägerin – mitentscheidend dazu führten, dass am 13. April 2010 und in den Tagen danach fast die gesamte Belegschaft der Klägerin kündigte, um später bei der Konkurrenzfirma (der Beklagten 3) in meist gleicher Funktion und zu gleichen Konditionen die ihnen von den Beklagten 1 und 2 versprochenen Stellen anzutreten. Es liegt auf der Hand, dass sein Handeln objektiv geeignet war, der Klägerin das wichtigste Gut, nämlich das Personal, für eine Konkurrenzfirma abzuwerben. Nach der allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrung musste dieses Verhalten zu einer markanten Schwächung der Klägerin und gleichzeitig einer markanten Stärkung der Konkurrenz führen. Es ist bei der vorliegenden Sachlage davon auszugehen, dass der Beklagte 4 als Dritter den Wettbewerb aktiv beeinflusst hat. Er untersteht damit dem UWG.
6.6.2 Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG.
Der Beklagte 4 eröffnete am 13. April 2010, etwa 13:00 Uhr, die Mitarbeiterversammlung und teilte den etwa 80–120 anwesenden Mitarbeitenden der Klägerin unter anderem mit, die Geschäftsleitung vermute, ein Strategiewechsel sei seitens der Muttergesellschaft, der G AG, in Vorbereitung und die Geschäftsleitung könne sich mit einem solchen Strategiewechsel nicht identifizieren und werde einen solchen nicht mittragen. Der Beklagte 4 erklärte, mit dem Rücktritt des Beklagten 5 sei absehbar, dass es den Weg des Sonderfalls Schweiz nicht mehr geben werde. Weiter sprach der Beklagte 4 zu den Themen Kundensegmente und Geschäftsbereiche, ob die Klägerin noch Field Services anbiete oder nicht, mutmasste, was mit dem Spezialgeschäftsfeld K&S-Lösungen passiere, und legte den Mitarbeitenden dar, dass all dies auch Konsequenzen auf Mitarbeiterebene haben werde. Nicht so direkt wie der Beklagte 5, aber deutlich genug, teilte somit auch der Beklagte 4 den Mitarbeitenden wahrheitswidrig mit, es werde den Sonderfall Schweiz nicht | mehr geben und machte insofern irreführende Ausführungen, als er mit seinem Verhalten suggerierte, dass den Mitarbeitenden durch die Klägerin gekündigt werden könnte. Damit hat er den Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfüllt.
6.6.3 Art. 2 UWG.
Im Gegensatz zu den Beklagten 1 und 2 war der Beklagte 4 zwar nicht für die Unterbreitung der «Vereinbarung Anstellungsverhältnis» an die Mitarbeitenden der Klägerin verantwortlich. Auch war er weder Sprachrohr der Beklagten 1 und 2 noch hatte er entsprechende Kompetenzen der Beklagten 1 und 2. Entscheidend ist jedoch, dass der Beklagte 4 am 13. April 2010 amtierender CEO der Klägerin war und als solcher (aktiv) durch falsche und irreführende Ausführungen einen wichtigen Beitrag zur Massenkündigung leistete. Zudem hat er gegen seine arbeitsrechtliche Treuepflicht verstossen, indem er am 13. April 2010 keinerlei Anstrengungen unternahm, um den Massenexodus der Mitarbeitenden zu verhindern. Insbesondere unterliess er es, gegen die Teilnahme der Geschäftsdelegation der Beklagten 1 (inkl. dem Beklagten 5) an der nachmittäglichen Mitarbeiterversammlung zu intervenieren. Auch duldete er die unrichtigen und irreführenden Aussagen des Beklagten 5 anlässlich dieser Mitarbeiterveranstaltung. Dieses geschäftsschädigende Verhalten verstiess in krasser Weise gegen Treu und Glauben, beeinflusste – wie gesagt – nachhaltig das Verhältnis zwischen der Klägerin und der F-Gruppe als Mitbewerber und ist als unlauter und widerrechtlich im Sinne von Art. 2 UWG zu qualifizieren. Es kommt hinzu, dass der Beklagte 4 vor den Ereignissen vom 13. April 2010 interne Geschäftsgeheimnisse zum Vorteil der Beklagten 1 und 2 und zum Nachteil der Klägerin preisgab, indem er […] die bestehenden gesetzlichen und organisatorischen Regelungen umging. Zudem entwickelte er bereits ab Herbst 2009 den sogenannten «Plan B».
6.6.4 Der Beklagte 4 hat somit gegenüber der Klägerin Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG und Art. 2 UWG verletzt.
6.7 Widerrechtliches Verhalten des Beklagten 5.
6.7.1 Anwendbarkeit des UWG.
6.7.1.1 Im Wettbewerbsrecht ist jede Person passivlegitimiert, die unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 2–8 UWG begeht. Neben der juristischen Person, der das von ihren Organen in Ausübung von geschäftlichen Verrichtungen getätigte unlautere Verhalten zugerechnet wird (Art. 55 Abs. 2 ZGB), können auch die Organpersonen selbst für eigenes unlauteres Wettbewerbsverhalten zur Rechenschaft gezogen werden. Entscheidend ist dabei, dass sie objektiv zur Störung des Wettbewerbs beigetragen haben (BGer vom 16. Januar 2012, 4A_509/2011, E. 5; Art. 55 Abs. 3 ZGB; Jung / Spitz, UWG 9 N 39 f.).
6.7.1.2 Der Beklagte 5 war Verwaltungsrat der Beklagten 1 und 2. Für sein Handeln als Organ der Beklagten 1 und 2 ist er gemäss Art. 55 Abs. 3 ZGB auch selbst verantwortlich. Vorliegend ist erstellt, dass seine Äusserungen und Handlungen entscheidend dazu führten, dass am 13. April 2010 und in den Tagen danach fast die gesamte Belegschaft der Klägerin kündigte, um später bei der Konkurrenzfirma (der Beklagten 3) in meist gleicher Funktion und zu gleichen Konditionen die ihnen von den Beklagten 1 und 2 versprochenen Stellen anzutreten. Sein Handeln war fraglos objektiv geeignet, der Klägerin deren wichtigstes Gut (Personal) für eine Konkurrenzfirma abzuwerben, die Klägerin dadurch markant zu schwächen und zugleich die Konkurrenz zu stärken. Damit hat der Beklagte 5 objektiv zur Störung des Wettbewerbs beigetragen.
6.7.2 Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG.
Die in E. 6.5.1. erwähnten und den Beklagten 1 und 2 zugerechneten Widerhandlungen gegen Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfolgten allesamt durch den Beklagten 5. […] Somit hat der Beklagte 5 den Tatbestand der Herabsetzung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfüllt. Seine Aussagen und sein Verhalten am 13. April 2010 und in den Tagen danach rückten die Klägerin in ein völlig falsches Licht und schwärzten diese im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG an.
6.7.3 Art. 2 UWG.
Die in E. 6.5.2. erwähnten und den Beklagten 1 und 2 zugerechneten Widerhandlungen gegen Art. 2 UWG erfolgten weitgehend durch den Beklagten 5. […] In diesem Sinne liegen besondere Umstände vor, die das Handeln des Beklagten 5 als unlauter und widerrechtlich im Sinne von Art. 2 UWG erscheinen lassen. Rechtfertigungsgründe sind keine auszumachen.
6.7.4 Somit ist festzustellen, dass der Beklagte 5 gegenüber der Klägerin Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG und Art. 2 UWG verletzt hat.
7. [Das Gericht bejaht eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Sorgfalts- und Treuepflichten gemäss Art. 321a OR durch den Beklagten 4 (D), namentlich weil dieser trotz Freistellung noch mehr als 10 Tage weiterhin mit seinen ehemaligen Kollegen kommunizierte und deren Übertritt zur neuen Arbeitgeberin organisierte.]
8. [Das Gericht bejaht eine Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflichten des Verwaltungsrates gemäss Art. 717 OR durch den Beklagten 5 (E), namentlich weil den Interessen der AG Vorrang einzuräumen ist bei einem Loyalitätskonflikt mit den Interessen der im Verwaltungsrat vertretenen Aktionärin, wegen verletzten Geschäftsgeheimnissen und dem verletzten Verbot der Konkurrenzierung.]
[…]
Sd