Oliver Kaufmann | Fabio Babey
Am 12. Dezember 2022 hat die Wettbewerbskommission die revidierte Fassung ihrer Bekanntmachung ĂŒber die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden (Vertikalbekanntmachung, VertBek) publiziert. Mit der Revision will die Wettbewerbskommission mit der im Mai 2022 erfolgten Anpassungen der EU-Gruppenfreistellungsverordnung fĂŒr vertikale Vereinbarungen (Vertikal-GVO) gleichziehen und den neusten Entwicklungen in der Schweizer Praxis Rechnung tragen. Dieser Beitrag beleuchtet ausgewĂ€hlte Anpassungen der VertBek, mit besonderem Blick auf Abweichungen zur Vertikal-GVO. Dieses Thema war auch Gegenstand des 29th Debating Competition Dinner vom 27. Oktober 2022. Die zwei Impulsreferate wurden von Kenji Izumi (Sekretariat WEKO) und Fabian Martens (Pestalozzi RechtsanwĂ€lte AG). gehalten. Die Veranstaltung wurde von Oliver Kaufmann (Streichenberg RechtsanwĂ€lte) moderiert, Co-Autor des vorliegenden Beitrages.
Le 12 dĂ©cembre 2022, la Commission de la concurrence a publiĂ© la version rĂ©visĂ©e de sa communication concernant lâapprĂ©ciation des accords verticaux au regard du droit de la concurrence (Communication sur les accords verticaux, CommVert). Avec cette rĂ©vision, la Commission de la concurrence souhaite sâaligner sur les adaptations apportĂ©es en mai 2022 au RĂšglement dâexemption par catĂ©gorie applicable aux accords verticaux (RĂšglement dâexemption) de lâUE et tenir compte des derniers dĂ©veloppements dans la pratique suisse. Cette contribution discute certaines adaptations de la CommVert, en mettant lâaccent sur les divergences par rapport au RĂšglement dâexemption par catĂ©gorie. Ce thĂšme a Ă©galement fait lâobjet du 29th Debating Competition Dinner du 27 octobre 2022, dont les deux exposĂ©s liminaires ont Ă©tĂ© prĂ©sentĂ©s par Kenji Izumi (secrĂ©tariat de la COMCO) et Fabian Martens (Pestalozzi Rechtsanwalte AG). La manifestation Ă©tait animĂ©e par Oliver Kaufmann (Streichenberg RechtsanwĂ€lte), co-auteur du prĂ©sent article.
Oliver Kaufmann,
Dr. iur., Rechtsanwalt, ZĂŒrich.
Fabio Babey,
Dr. iur., EMBA (HSG), IXAR Legal AG, ZĂŒrich.
Die Autoren bedanken sich bei MLaw Nina Patrizia Maute (Streichenberg RechtsanwĂ€lte) fĂŒr die wertvolle UnterstĂŒtzung.
I. Einleitung
II. Hintergrund der Revision
1. Neue Vertikal-GVO
2. Entwicklungen der Schweizer Praxis
III. AusgewÀhlte Neuerungen
1. Preisempfehlungen
2. Informationsaustausch
3. Wettbewerbsverbote
4. BezugsbeschrÀnkung
IV. Zusammenspiel VertBek und Vertikal-GVO
V. Compliance Herausforderungen
Die Vertikalbekanntmachung darf mit Fug und Recht als der eigentliche «Top-Seller» der Schweizer Wettbewerbsbehörde (WEKO) bezeichnet werden. Keine andere Bekanntmachung oder Publikation der WEKO dĂŒrfte eine derart grosse Breitenwirkung erzielen und die vertragliche Ausgestaltung von VertriebsverhĂ€ltnissen in der Praxis gleichermassen beeinflussen. Die Vertikalbekanntmachung und die zugehörigen ErlĂ€uterungen sind im Vertriebskontext fĂŒr umsichtig agierende AnwĂ€lte wie auch unternehmensinterne Juristen als Orientierungshilfe jedenfalls schlicht unverzichtbar.
Dasselbe gilt im international-europĂ€ischen Kontext, und damit auch fĂŒr den grenzĂŒberschreitenden Vertrieb zwischen der Schweiz und den LĂ€ndern des EWR, natĂŒrlich auch fĂŒr den grossen Bruder der VertBek, die EuropĂ€ische Gruppenfreistellungsverordnung fĂŒr vertikale Vereinbarungen («Vertikal-GVO»). Die Revision sowohl der Vertikal-GVO wie auch der VertBek haben im vergangenen Jahr denn auch eine erhebliche Aufmerksamkeit erfahren, und die Gelegenheit zur Beteiligung an den jeweiligen Vernehmlassungen wurde rege genutzt.
|Dieser Beitrag umfasst nach einer kurzen Ăbersicht der wesentlichen HintergrĂŒnde der Revision der VertBek eine Darstellung der aus Sicht der Vertriebspraxis wesentlichen Punkte der Revision, namentlich die Anpassungen in den Bereichen Preisempfehlungen, Wettbewerbsverbote, BezugsbeschrĂ€nkungen und Informationsaustausch. Des Weiteren beleuchtet der Beitrag das in den VernehmlassungsbeitrĂ€gen vielfach thematisierte VerhĂ€ltnis zwischen den europĂ€ischen und den Schweizer Regeln, konkret die Frage nach dem Umgang mit den vorhandenen Abweichungen der VertBek gegenĂŒber dem europĂ€ischen Vorbild (Stichwort: «Swiss Finish»). DiesbezĂŒglich wird auch kurz auf die Compliance-Herausforderungen fĂŒr international tĂ€tige Unternehmen eingegangen.
Die Revision der VertBek hat zunĂ€chst die Weiterentwicklung des europĂ€ischen Rechts zum Hintergrund, namentlich die am 1. Juni 2022 in Kraft getretene neue Vertikal-GVO, welche durch die ebenfalls neuen Vertikal-Leitlinien erlĂ€utert und ergĂ€nzt wird. In der Schweiz sollen zur Vermeidung einer Isolierung der Schweizer MĂ€rkte möglichst die gleichen Regelungen fĂŒr vertikale Vereinbarungen zur Anwendung kommen wie in der EU.
Das Inkrafttreten einer neuen Vertikal-GVO war insofern lĂ€ngst absehbar, als die Geltungsdauer der aus dem Jahr 2010 stammenden «alten» Vertikal-GVO auf Ende Mai 2022 beschrĂ€nkt war. Aus der Pressemitteilung der EU-Kommission wird ersichtlich, dass mit den Anpassungen den Unternehmen eine aktuelle Orientierungshilfe geboten werden soll, welche die Marktentwicklungen seit 2010 aufnimmt und auf eine noch stĂ€rkere Digitalisierung im folgenden Jahrzehnt ausgelegt ist. Ausserdem soll den Unternehmen zusĂ€tzliche FlexibilitĂ€t in Bezug auf Abreden ĂŒber Gebiete und Preise eingerĂ€umt werden.
In diesem Sinne wurden etwa neue Regeln und verschiedene Klarstellungen im Bereich des Online-Vertriebs sowie der Online-Plattformen («Plattformwirtschaft») in die neue Vertikal-GVO sowie die Leitlinien aufgenommen. Die aus Sicht der EU-Kommission wichtigsten Ănderungen betreffen allerdings die Anpassungen bezĂŒglich des geschĂŒtzten Bereiches, damit dieser «weder zu weit noch zu eng gefasst ist»:
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âKonkret wurden bestimmte Aspekte des zweigleisigen Vertriebs, in denen ein Hersteller seine Produkte also sowohl ĂŒber unabhĂ€ngige HĂ€ndler als auch direkt an den Endkunden vertreibt, sowie bestimmte Arten von ParitĂ€tsverpflichtungen vom geschĂŒtzten Bereich respektive von einer Freistellung ausgenommen. In diesen FĂ€llen ist neu eine EinzelfallprĂŒfung nach Art. 101 AEUV notwendig.
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âIn anderen Belangen wurde der geschĂŒtzte Bereich dagegen ausgeweitet, etwa mit Bezug auf BeschrĂ€nkungen des aktiven Verkaufes sowie bestimmte Praktiken im Online-Vertrieb, namentlich dem Dual Pricing auf Grosshandelsstufe sowie dem Festlegen unterschiedlicher Kriterien fĂŒr Online- und fĂŒr Offline-VerkĂ€ufe in selektiven Vertriebssystemen. Solche BeschrĂ€nkungen sind nach der neuen Vertikal-GVO unter gegebenen Voraussetzungen freigestellt.
Um die neuen Regeln und die Leitlinien fĂŒr den Anwender im GeschĂ€ftsalltag möglichst «zugĂ€nglich» zu gestalten, wurde von der EU-Kommission sodann Wert darauf gelegt, die Vorschriften klarer und einfacher verstĂ€ndlich zu gestalten, wobei der Erfolg dieser BemĂŒhungen wohl im Auge des Betrachters liegt. Festzustellen bleibt jedenfalls, dass die Vertikal-Leitlinien ĂŒber 100 Seiten umfassen und damit als Orientierungshilfe fĂŒr Unternehmen ĂŒberaus umfassend und komplex geraten sind.
Die Anpassungen des europĂ€ischen Rechts sollen allerdings nicht einfach unbesehen ĂŒbernommen werden. Die WEKO betont in den ErwĂ€gungen vielmehr explizit, dass den Anpassungen im europĂ€ischen Recht «unter BerĂŒcksichtigung der in der Schweiz herrschenden rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen» Rechnung getragen werden soll. Die Revision der VertBek soll ĂŒberdies auch nicht bloss die Anpassungen des europĂ€ischen Rechts nachvollziehen, auch wenn der Zeitpunkt der Revision zweifellos durch das Inkrafttreten der Vertikal-GVO vorbestimmt war. Vielmehr will die WEKO mit der Revision vorderhand auch den Rechtsentwicklungen in der Schweiz seit dem Jahr 2010 entsprechen.
TatsĂ€chlich hat die Schweizer Praxis seit Erlass der letzten VertBek verschiedene Entscheide hervorgebracht, die mal mehr, mal weniger deutlich von den Regeln des europĂ€ischen Rechts â und je nach Lesart teilweise auch von der damals geltenden VertBek â abgewichen sind. Prominente Beispiele sind etwa die Entscheide in Sachen Pfizer sowie Flammarion. Die so geschaffenen Abweichungen von den europĂ€ischen Regeln («Swiss Finish») wurde und wird in der Lehre in verschiedener Hinsicht kritisiert.
Eine der wohl auffĂ€lligsten Anpassungen in der neuen VertBek bezieht sich auf die Regeln zu unverbindlichen Preisempfehlungen. Konkret wurde der vormalige Artikel 15 zu Preisempfehlungen im Rahmen der Revision vollumfĂ€nglich gestrichen und neu, wenn auch nicht vollstĂ€ndig, in die ErlĂ€uterungen aufgenommen. ErgĂ€nzt werden die nun in den ErlĂ€uterungen befindlichen Passagen neu durch AusfĂŒhrungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Sachen Pfizer.
Der viel besprochene Entscheid in Sachen Pfizer bezog sich auf Preisempfehlungen fĂŒr das Medikament Viagra. Der Hersteller hatte damals den Apotheken sowie den zur Abgabe von Viagra berechtigten Ărztinnen und Ărzten entsprechende Preisempfehlungen in Form eines automatisierten Scan-Ablaufs zukommen lassen. Wurde der EAN-Code auf einer Viagra-Packung eingescannt, erschien automatisch der von Pfizer empfohlene Endkundenpreis (im Zusammenhang mit Arzneimitteln als «Publikumspreis» bezeichnet) im Kassensystem, der immerhin ausdrĂŒcklich als unverbindlich deklariert wurde. Dieses Vorgehen wurde von Pfizer im Rahmen des Verfahrens primĂ€r mit einem Effizienz-Gedanken gerechtfertigt.
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âDas Bundesgericht erkannte im beschriebenen Verhalten eine vertikale Preisbindung im Rahmen einer abgestimmten Verhaltensweise nach Art. 5 Abs. 4 i.V.m Art. 4 Abs. 1 KG. Das Gericht begrĂŒndete dies unter anderem damit, dass Pfizer davon ausgehen durfte, dass die HĂ€ndler (Ărzte und Apotheker) die Preisempfehlungen kannten und keinen zusĂ€tzlichen Auswand fĂŒr die Anpassung der Preise betreiben wollten. Ins Gewicht fiel auch der hohe Befolgungsgrad. Konkret hatten mehr als 80% der HĂ€ndler, welche die Empfehlung erhalten hatten, die Preisempfehlungen von Pfizer ĂŒberwiegend eingehalten. Nach Ansicht des Bundesgerichtes wĂ€re allerdings auch bereits ein Befolgungsgrad von 50% der empfangenden HĂ€ndler fĂŒr die Annahme einer abgestimmten Verhaltensweise ausreichend gewesen.
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âDas Bundesgericht bezog sich in seinen ErlĂ€uterungen zwar explizit auf das europĂ€ische Wettbewerbsrecht. Nichtsdestotrotz ist in der Rechtsprechung in Sachen Pfizer eine erhebliche VerschĂ€rfung gegenĂŒber dem europĂ€ischen Recht zu erkennen. WĂ€hrend das europĂ€ische Recht Preisempfehlungen nur dann als unzulĂ€ssig qualifiziert, wenn die HĂ€ndler mit Druck oder Anreizen zum Einhalten der Preisempfehlungen «motiviert» werden, ist dies unter der Pfizer-Rechtsprechung ausdrĂŒcklich nicht mehr vorausgesetzt.
Die Vertikal-GVO setzt das AusĂŒben von Druck oder das Setzen von Anreizen fĂŒr die UnzulĂ€ssigkeit von unverbindlichen Preisempfehlungen unverĂ€ndert voraus. In der Revision der Vertikalbekanntmachung wurde dieses zwingende Kriterium nun entsprechend der Pfizer-Rechtsprechung aufgegeben. Immerhin wird das AusĂŒben von Druck und das Setzen von Anreizen in den ErlĂ€uterungen noch als eine der Situationen erwĂ€hnt, in der sich Preisempfehlungen «tatsĂ€chlich wie Mindest- oder Festpreise auswirken» können.
Eine weitere wesentliche Anpassung betrifft die Regeln zum Informationsaustausch im Kontext des dualen Vertriebs, die ebenfalls entsprechend der Vertikal-GVO angepasst und ergĂ€nzt wurden. Im Hinblick darauf, dass der duale Vertrieb in der Praxis die Regel und nicht die Ausnahme darstellt, ist jede Orientierungshilfe zu diesbezĂŒglichen wettbewerbsrechtlichen Themen vorbehaltlos zu begrĂŒssen. Gleichzeitig rĂŒckt die grosse Praxisrelevanz aber auch das BedĂŒrfnis nach einfach verstĂ€ndlichen und klaren Regeln ins Zentrum.
Konkret enthĂ€lt Art. 10 Abs. 2 und 3 VertBek neu verhĂ€ltnismĂ€ssig komplexe und auch fĂŒr Juristen nicht unmittelbar zugĂ€ngliche Regeln mit Ausnahmen und Gegenausnahmen fĂŒr bestimmte vertikale Wettbewerbsabreden zwischen Wettbewerberinnen â die je nach konkreten UmstĂ€nden der Vertikalbekanntmachung mal nicht unterstellt, doch unterstellt oder doch nicht unterstellt sein können.
Von praktischer Bedeutung ist dabei insbesondere die «Ausnahme» (i.e. von der ausnahmsweisen Unterstellung unter die Vertikalbekanntmachung) des Informationsaustausches zwischen Anbieterinnen und Abnehmerinnen im Rahmen des dualen Vertriebs unter bestimmten Voraussetzungen. Art. 10 Abs. 3 VertBek hÀlt konkret fest, dass der Informationsaustausch zwischen Anbieterinnen und Abnehmerinnen, welcher nicht direkt die Umsetzung einer vertikalen Wettbewerbsabrede betrifft oder nicht zur Verbesserung der Produktion oder des Vertriebs der Vertragswaren oder -dienstleistungen erforderlich ist von der Vertikalbekanntmachung nicht erfasst ist (weil die Ausnahmen von Art. 10 Abs. 2 lit. a und b VertBek in diesen beiden FÀllen nicht gelten).
Leider wurde dem in der Vernehmlassung geĂ€usserten Wunsch nach klaren Beispielen fĂŒr die Anwendung besagter Regelungen nicht entsprochen.
Im Zusammenhang mit Wettbewerbsverboten ist eigentlich weniger von einer Neuerung als von einer verpassten |Chance zu sprechen. Dies ist umso mehr zu bedauern, als mit der Revision ausdrĂŒcklich auch das Ziel verfolgt wurde, den Unternehmen in der Ausgestaltung der VertriebsverhĂ€ltnisse eine grössere FlexibilitĂ€t zu verschaffen, was in anderem Zusammenhang, wie etwa dem Dual-Pricing, auch durchaus geschehen ist.
Konkret sieht die Vertikalbekanntmachung in Art. 15 lit. g VertBek vor, dass «unmittelbare oder mittelbare Wettbewerbsverbote, die fĂŒr eine unbestimmte Dauer oder fĂŒr eine Dauer von mehr als fĂŒnf Jahren gelten» als qualitativ schwerwiegende BeschrĂ€nkungen zu betrachten sind. Was in diesem Zusammenhang sowohl in der Vertikalbekanntmachung wie auch in den ErlĂ€uterungen fehlt, ist im Sinne der europĂ€ischen Rechtsgrundlagen ein expliziter Hinweis darauf, dass VertrĂ€ge, die ein Wettbewerbsverbot enthalten und sich stillschweigend ĂŒber einen Zeitraum von mehr als fĂŒnf Jahren verlĂ€ngern, als qualitativ nicht schwerwiegend zu betrachten sind, sofern sie nach dem entsprechenden Zeitablauf gekĂŒndigt und neu verhandelt werden können.
Eine solche Klarstellung wĂ€re auch fĂŒr das Schweizer Recht wĂŒnschenswert gewesen, nachdem Vertriebssysteme auch in der Schweiz in der Praxis oftmals auf eine stillschweigende VerlĂ€ngerung ausgelegt sind. Gleichzeitig wĂ€re dann aber auch nicht mehr nachvollziehbar, weshalb zwar unbefristete, aber angemessen kĂŒndbare vertragliche Wettbewerbsverbote qualitativ schwerwiegend sein sollen.
Ebenfalls eine Abweichung von der Vertikal-GVO ist schliesslich mit Bezug auf die Regeln zu BezugsbeschrÀnkungen in Randziffer 12 der ErlÀuterungen zur VertBek festzustellen. Konkret verweisen diese Regeln darauf, dass auch vertragliche BezugsbeschrÀnkungen eine absolute Gebietsschutzabrede darstellen können, wobei auf die Rechtsprechung in Sachen Nikon sowie Bucher Landtechnik verwiesen wird. In den europÀischen Regeln wiederum stellen exklusive Bezugspflichten in nicht-selektiven Vertriebssystemen explizit keine KernbeschrÀnkung dar. In beiden zitierten FÀllen betrafen die vertraglichen Verbote Export und Import, jedoch waren die BezugsbeschrÀnkungen in beiden FÀllen nicht alleine ausschlaggebend.
In den einleitenden ErwĂ€gungen zur VertBek wird festgehalten, dass die Regeln der Vertikal-GVO analog fĂŒr die Schweiz gelten sollen. Auch in den ErlĂ€uterungen zur VertBek wird die enge Beziehung zwischen den Schweizer Regeln und den Regeln der EuropĂ€ischen Union betont.
Die Rechtsprechung verweist regelmĂ€ssig auf die Bestimmungen der Vertikal-GVO sowie die zugehörige Praxis. So bemerkte das Bundesgericht auch in seinem Leitentscheid in Sachen Gaba, dass in der Schweiz keine schĂ€rferen Regeln gelten dĂŒrfen, als dies in der EU der Fall sei.
Die Revision der Vertikalbekanntmachung macht nichtsdestotrotz deutlich, dass in verschiedenen Bereichen gerne und deutlich von den europĂ€ischen Rechtsgrundlagen abgewichen wird und spezielle Regeln fĂŒr «Schweizer» Vertikalabreden aufgestellt werden. Dies kann und muss kritisch hinterfragt werden.
Davon ausgehend, dass eine der wesentlichen Grundlagen der Revision der Vertikalbekanntmachung und deren ErlÀuterungen die Revision der Vertikal-GVO und deren Leitlinien war, und, dass das Bekenntnis zu «möglichst gleichen Regeln wie in der EU» unverÀndert stark ist, lassen sich «Swiss Finishes» gerade in grundlegenden Bereichen wie Preisempfehlungen kaum noch nachvollziehen. Dies betrifft allerdings zugegebenermassen weniger die Vertikalbekanntmachung als die den Abweichungen zugrunde liegenden Entscheide der Rechtsmittelinstanzen.
Zutreffend ist zumindest teilweise das Argument der unterschiedlichen Wirtschaftsstrukturen der Schweiz und der EU, was das Bundesgericht etwa im Rahmen des Gaba-Entscheides betont hatte. So wirken sich gemĂ€ss Bundesgericht vertikale Abreden ĂŒber absoluten Gebietsschutz in kleineren LĂ€ndern wie der Schweiz anders aus als in einem vereinheitlichten Binnenmarkt wie demjenigen der EU. Auch wenn diese unterschiedliche Bewertung aufgrund des in Frage stehenden Wirtschaftsraumes fĂŒr Gebietsabreden noch zutreffen mag, lassen sich unterschiedliche MassstĂ€be mit Bezug auf Preisabreden nach der hier vertretenen Auffassung damit nicht begrĂŒnden.
Jedenfalls stellen die verschiedenen «Swiss Finishes» in aller SchĂ€rfe die Frage nach der FĂŒllung etwaiger RegelungslĂŒcken, was sich am Beispiel der Wettbewerbsverbote gut illustrieren lĂ€sst. In diesem Zusammenhang wurde in der Vernehmlassung aus GrĂŒnden der Rechtssicherheit, gerade im Zusammenhang mit internationalen VertriebsverhĂ€ltnissen, verschiedentlich der Ruf nach einem expliziten Bekenntnis zu den Regeln der Vertikal-GVO laut fĂŒr den Fall, dass die Vertikalbekanntmachung einen bestimmten Sachverhalt nicht adressieren sollte, der aufgrund der Vertikal-GVO aber klar als unbedenklich einzustufen wĂ€re. Diesem Wunsch wurde leider nicht entsprochen.
Aus Sicht der Unternehmen ist schliesslich anzumerken, dass selbstredend auch die Compliance-Herausforderungen steigen, wenn zwischen den europÀischen und schweizerischen Rechtsgrundlagen zu Vertikalabreden Unterschiede bestehen. Versucht man als international tÀtiges Unternehmen, sich an den entsprechenden europÀischen Regeln zu |orientieren, so lÀuft man Gefahr, dass die Schweizer Regeln und die bundesgerichtliche Rechtsprechung in gewissen Bereichen dann doch erheblich von diesen abweichen.
Dies bedeutet nicht nur eine grosse Rechtsunsicherheit fĂŒr die Unternehmen, welche es gerade mit der Revision zu beseitigen galt. Vielmehr erhöht sich dadurch auch der Aufwand, sich stetig ĂŒber die neusten Rechtsprechungsentwicklungen in der Schweiz zu informieren, um das eigene Compliance-Programm im Bereich Kartellrecht aktuell zu halten und allfĂ€llige KompatibilitĂ€tsfragen zu klĂ€ren.
Abgesehen davon stellt sich auch die Frage, inwiefern die Abweichung vom europĂ€ischen Recht durch einzelne Entscheide an sich eine sinnvolle und praktikable Lösung darstellt. So wurde gerade im Pfizer-Urteil vermehrt darauf hingewiesen, dass sich der vorliegende Fall durch die speziellen Eigenheiten der MĂ€rkte fĂŒr verschreibungspflichtige Arzneimittel gar nicht zur Verallgemeinerung eignet.
Letztlich bedeuten die unterschiedlichen Regelungen der VertBek im Gegensatz zur Vertikal-GVO also einen zusĂ€tzlichen Aufwand hinsichtlich Compliance. International tĂ€tige Unternehmen mit Vertriebsstrukturen in der Schweiz und der EU mĂŒssen durch Compliance-BemĂŒhungen sicherstellen, dass der «Swiss Finish» der VertBek in den Vertriebsstrukturen der Schweiz eingehalten wird.
GrundsÀtzlich wollte die WEKO mit der neuen VertBek eine weitgehende Angleichung an die Vertikal-GVO der EU schaffen. Gleichzeitig musste aber der Schweizer Rechtsprechung und den hiesigen wirtschaftlichen Bedingungen Rechnung getragen werden. Aus diesem Grund ist die VertBek nicht einfach eine Kopie der Vertikal-GVO geworden, vielmehr enthÀlt sie in verschiedenen, teils wesentlichen Aspekten einen «Swiss Finish».
Schweizer «Sonderregeln» fĂŒr den Vertikalbereich zeichneten sich bereits im Vernehmlassungsentwurf deutlich ab. Es ĂŒberrascht daher auch nicht, dass dieser «Swiss Finish» trotz aller Kritik in die definitive Fassung der neuen Vertikalbekanntmachung ĂŒbernommen wurde. Damit möchte die WEKO der aus ihrer Sicht rechtlich und wirtschaftlich von der EU abweichenden Situation der Schweiz, und vor allem der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, Rechnung tragen.
Inhaltlich ergeben sich in der neuen Vertikalbekanntmachung verschiedene Erleichterungen, v.a. in den Bereichen Allein- und Selektivvertreib, beim dualen Vertrieb sowie im Bereich des Onlinevertriebs. Strengere Regeln ergeben sich fĂŒr der Schweiz demgegenĂŒber insbesondere mit Bezug auf Preisempfehlungen, Exportverbote und die EinschrĂ€nkung von PassivverkĂ€ufen.
Damit besteht zwischen der Vertikalbekanntmachung und der Vertikal-GVO zwar weitgehende Kongruenz, allerdings sieht die Vertikalbekanntmachung bei zentralen Fragen bewusst strengere Regelungen als in der Vertikal-GVO vor. FĂŒr Unternehmen mit Vertriebsstrukturen in der Schweiz und der EU gelten damit erhöhte Compliance Anforderungen. VertriebsertrĂ€ge mit Auswirkungen auf die Schweiz sind daher im Rahmen einer kartellrechtlichen Compliance weiterhin auf die Einhaltung des «Swiss Finish» zu prĂŒfen.
Résumé
Sur le principe, la COMCO souhaitait ajuster en grande partie la nouvelle CommVert sur le RĂšglement dâexemption par catĂ©gorie verticale de lâUE (RECV). Mais elle devait Ă©galement tenir compte de la jurisprudence suisse et des conditions Ă©conomiques suisses. Câest pourquoi la CommVecrt nâest pas une simple copie du RĂšglement dâexemption par catĂ©gorie verticale, mais plutĂŽt une version dotĂ©e dâun «Swiss Finish» sur diffĂ©rents aspects, parfois substantiels.
Des «rĂšgles spĂ©ciales» suisses pour le domaine des accords verticaux se dessinaient dĂ©jĂ clairement dans le projet mis en consultation. Il nâest donc pas surprenant que ce «Swiss Finish» ait Ă©tĂ© repris dans la version dĂ©finitive de la nouvelle communication sur les accords verticaux, nonobstant certaines voix critiques. La COMCO souhaite ainsi tenir compte de ce quâelle considĂšre comme une situation juridique et Ă©conomique distincte en Suisse de celle de lâUE, particuliĂšrement en ce qui concerne la jurisprudence du Tribunal fĂ©dĂ©ral.
Sur le plan du contenu, la nouvelle communication sur les accords verticaux prĂ©voit diffĂ©rents assouplissements, notamment dans les domaines de la distribution exclusive et sĂ©lective, de la distribution duale et de la distribution en ligne. En revanche, les rĂšgles suisses prĂ©sentent des exigences plus Ă©levĂ©es notamment dans les domaines des recommandations sur les prix, des interdictions dâexportation et de la limitation des ventes passives.
Il existe donc une congruence considĂ©rable entre la communication sur les accords verticaux et le RĂšglement dâexemption par catĂ©gorie verticale. Toutefois la communication sur les accords verticaux prĂ©voit dĂ©libĂ©rĂ©ment des rĂšgles plus exigeantes que le RĂšglement dâexemption par catĂ©gorie sur certaines questions centrales. Les entreprises ayant des structures de distribution en Suisse et dans lâUE sont donc soumises Ă des exigences de conformitĂ© plus Ă©levĂ©es. Les accords de distribution dont les effets se font sentir en Suisse doivent par consĂ©quent continuer Ă ĂȘtre contrĂŽlĂ©s quant Ă leur respect du «Swiss Finish» dans le cadre du contrĂŽle de conformitĂ© au droit de la concurrence.