6|2020
Rechtsprechung | Jurisprudence

|

«ONE | inOne; inOne (fig.)»
Handelsgericht Zürich vom 5. Dezember 2019
Nur bei grafischer Gestaltung kein Gemeingut

4. Kennzeichenrecht

4.1 Marken

MSchG 2 a. Der Begriff «one» ist eine prägnante, naheliegende Bezeichnung für All-in-One-Produkte im Bereich der Telekommunikation und daher konkret freihaltebedürftig. Zudem handelt es sich dabei um ein elementares bzw. primitives Zeichen, an dem ein abstraktes, d. h. von den konkreten Waren und Dienstleistungen unabhängiges Freihaltebedürfnis besteht. Gleichwohl ist das Freihaltebedürfnis vorliegend nicht absolut, weshalb eine Verkehrsdurchsetzung möglich wäre (E. 2.1).

MSchG 2 a. Dasselbe gilt für den Begriff «inOne». Wird dieser aber mit grafischen Elementen kombiniert, die ein eigenständiges Gewicht haben, gehört das so gebildete Zeichen (hier die Wort-/Bildmarke «inOne [fig.]») nicht zum Gemeingut (E. 2.2).

4. Droit des signes distinctifs

4.1 Marques

LPM 2 a. La notion «one» est une désignation succincte, évidente pour les produits tout-en-un dans le secteur des télécommunications, et par conséquent disponible. En outre, il s’agit d’un signe élémentaire ou primitif, pour lequel il existe un besoin de disponibilité abstrait, c’est-à-dire indépendant de marchandises et de services concrets. Le besoin de disponibilité n’est cependant pas absolu en l’espèce, raison pour laquelle l’acquisition du caractère de marque imposée serait possible (consid. 2.1).

LPM 2 a. Le même principe est applicable à la notion «inOne». Mais si celle-ci est combinée avec des éléments graphiques qui ont un poids propre, le signe ainsi formé (ici la marque verbale/figurative «inOne [fig.]») n’appartient pas au domaine public (consid. 2.2).

Gutheissung der Klage und teilweise Gutheissung der Widerklage; Akten-Nr. HG170207-O

Sowohl die Klägerin und Widerbeklagte (nachfolgend Klägerin) als auch die Beklagte und Widerklägerin (nachfolgend Beklagte) sind Telekommunikationsunternehmen. Die Klägerin klagt auf Feststellung der Nichtigkeit der Marke CH 699 789 «ONE» der Beklagten, die für die Klassen 9 und 38 registriert ist. Die Eventualwiderklage der Beklagten lautet auf Feststellung der Nichtigkeit der Marken CH 698 171 «inOne» und CH 702 980 «inOne (fig.)» der Klägerin, die für die Klassen 9, 38 und 42 registriert sind. Die Wort-/Bildmarke sieht wie folgt aus:

Aus den Erwägungen:

2Materielles

2.1 Hauptklage

[…]

2.1.3 «ONE» als Zeichen des Gemeinguts

2.1.3.1 Ausdruck und Sinngehalte des Zeichens «ONE»

[…]

«ONE» wird – als Adjektiv verstanden – mit «ein, eine, ein, ein einziger, eine einzige, ein einziges, ein gewisser, eine gewisse, ein gewisses» übersetzt. Als Pronomen verstanden steht «ONE» für «einer, es, jemand, man». Als Nomen verstanden wird «ONE» schliesslich mit «Eins, Einzelne, Einheit» übersetzt. Nach diesem Verständnis handelt es sich bei «ONE» um ein Zahlwort; es steht mitunter für die Kardinalzahl «Eins» (Langenscheidt Online-Wörterbuch Englisch-Deutsch, verfügbar unter <de.langenscheidt.com/englisch-deu​t​sch/>, zuletzt abgerufen am 11. Oktober 2019; siehe auch BVGer vom 21. August 2018, B-1294/2017, E. 5.3, «One&only [fig.]»).

Das Wort «One» gehört zum englischen Grundwortschatz. Wie eben dargelegt, verfügt es über mehrere Sinngehalte (sog. lexikalisch mehrdeutiger Begriff) (vgl. D. Aschmann, in: Markenschutzgesetz [MSchG], Stämpflis Handkommentar, M. G. Noth / ​G.  Bühler / F. Thouvenin [Hg.], 2. Aufl., Bern 2017, MSchG 2 a N 154). Bei «ONE» handelt es sich in Anbetracht des eben Gesagten um ein sogenanntes elementares bzw. primitives Zeichen […].

2.1.3.2 Elementare bzw. primitive Zeichen

Zum Gemeingut gehören nach herkömmlicher Einteilung u. a. elementare bzw. primitive Zeichen (BGE 134 III 314 ff. E. 2.3.2, 320, «M (fig.); M Budget / M-Joy»). Im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs müssen Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen werden, die für den Wirtschaftsverkehr wesentlich oder gar unentbehrlich sind. Elementare bzw. primitive Zeichen dürfen folglich von einzelnen Gewerbetreibenden nicht monopolisiert werden (BGE 139 III 176 ff. E. 2, «You»; Ch. Willi, in: Kom- | mentar Markenschutzgesetz [MSchG], Zürich 2002, MSchG 2 N 148).

Gemäss der herrschenden Lehre und Rechtsprechung des BGer gehören namentlich einstellige Zahlen zu den elementaren bzw. primitiven Zeichen. Sie müssen im Grundsatz als Typenbezeichnungen für den Wirtschaftsverkehr freigehalten werden. Sie dienen überdies oft auch als Hinweis auf Mengen- und Gewichtsverhältnisse, die als beschreibende Angaben ohnehin nicht unterscheidungskräftig und daher grundsätzlich nicht schützbar sind (E. Marbach, SIWR III/1, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 340 ff.; M. Städeli/S. Brauchbar Birkhäuser, in: Basler Kommentar zum Markenschutzgesetz / Wappenschutzgesetz, L. David / ​M. R. Frick [Hg.], 3. Aufl., Basel 2017, MSchG 2 N 81; K. Troller, Grundzüge des Immaterialgüterrechts, 2. Aufl., Basel 2005, 66; Willi, MSchG 2 N 150; a.M. C. Weinmann, Zahlen sind nicht unterscheidungskräftig, in: Binsenwahrheiten des Immaterialgüterrechts – Festschrift für Lucas David zum 60. Geburtstag, M. Kurer et al. [Hg.], Zürich 1996, 195). Aus Art. 1 Abs. 2 MSchG ergibt sich zwar, dass eine Zahl grundsätzlich die Begriffsmerkmale einer Marke aufweisen kann. Eine Zahl an sich – das heisst ohne originelle oder phantasiereiche Merkmale – gehört allerdings als Teil des Bestandes von Kardinalzahlen dem Gemeingut an (siehe den Entscheid der RKGE, sic! 2000, 513 ff. E. 9, «Telekom [fig.] und T-One / Telecom 1 One [fig.]»; vgl. auch BGE 134 III 314 ff. E. 2.3.5, «M. [fig.]; M Budget / M-Joy»; vgl. ferner L. David, Kommentar zum Markenschutzgesetz, 2. Aufl., Basel 1999, MSchG 2 N 31). Dasselbe gilt für einstellige Zahlen, die als Wort ausgeschrieben sind (Zahlworte) (Entscheid der RKGE, sic! 2000, 513 ff. E. 9, «Telekom [fig.] und T-One /Telecom 1 One [fig.]»).

Das BGer hat schon in seiner älteren Rechtsprechung ein- oder zweistellige Zahlen als nicht schutzwürdig erachtet (zur Zahl «8» – als obiter dictum in BGE 109 II 256 ff. E. 2, «Okt»; zur Zahl «61» – BGer, PMMBl 1975 I, 9; zu «3 × 3» – BGer, PMMBl 1976 I, 25). In seinem Leitentscheid BGE 118 II 181 ff., «Duo», zu Art. 2 lit. a MSchG führte es zum Zahlwort DUO – bezogen auf die Unterscheidungskraft – konkret aus: «Die Bezeichnung ‹Duo› weckt als Marke für die angegebene Werkkategorie (Kinder-, Familien- und Erwachsenenspiele) ohne besonderen Aufwand an Phantasie oder Denkarbeit den Eindruck, das Spiel oder die Spiele seien für zwei Personen bestimmt oder eine Verpackung enthalte zwei verschiedene Spiele. Aus diesem Grund ist unerheblich, ob im deutschen Sprachgebrauch nicht ‹DUO› allein, sondern ‹Duopack› als Bezeichnung für eine Zweierverpackung üblich ist, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Beim Ausdruck ‹DUO› handelt es sich somit um eine Beschaffenheitsangabe, die nicht als Marke eingetragen werden darf.» (BGE 118 II 181 ff. E. 3b, «Duo»). Zur Freihaltebedürftigkeit hielt das BGer weiter fest: «Von ebenso ausschlaggebender Bedeutung aber ist, dass die Bezeichnung ‹DUO› aufgrund ihrer umfassenden, an keine Waren- oder Dienstleistungskategorie gebundenen allgemeinen Bedeutung für den geschäftlichen Verkehr freigehalten werden muss. Die zahlenbezogene Bedeutung des Wortes, die in bestimmten Verwendungsarten gegebene Sinngleichheit mit der einstelligen Zahl ‹zwei› lässt eine Monopolisierung der Marke nicht zu. Die Bezeichnung ist vielmehr der Allgemeinheit und insbesondere dem Geschäftsverkehr freizuhalten. Es ist denn auch allgemein anerkannt, dass einzelne Zahlen nicht als Marken beansprucht werden können […]. Auch dies ist letztlich weniger eine Frage der mangelnden Unterscheidungskraft der sogenannten primitiven Zeichen, sondern vorab eine solche des allgemeinen und wirtschaftlichen Freihaltebedürfnisses […].» (BGE 118 II 181 ff. E. 3c, «Duo»).

Gemäss der indessen vom BGer abweichenden Praxis des BVGer können Zahlwörter dagegen unter bestimmten Voraussetzungen als Marken schützbar sein. Zahlwörter wie beispielsweise «seven» sind unterscheidungskräftig, solange ihr Sinngehalt unbestimmt und ohne klaren Produktbezug ist (BVGer vom 4. Mai 2018, B-2864/2017, E. 7.2.1, «7seven [fig.] / Sevenfriday»; BVGer vom 5. Dezember 2014, B-5312/2013, E. 6.3, «Six [fig.] / Sixx et Sixx [fig.]»; BVGer vom 6. September 2007, B-7468/2006, E. 6.2.2, «Seven [fig.]/Seven for all mankind»; so auch Aschmann, MSchG 2 a N 143). In diesem Sinn bestätigte auch das BGer die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Zahlwort «zero» für Waren der Klasse 25, insbesondere Kleider, nicht beschreibend sei (BGer, sic! 2008, 44 ff. E. 2.3.3, «zero / zerorh+ [fig.] III»). In diese Richtung argumentierte auch der (deutsche) BGH in seinem Entscheid vom 9. Februar 1995, «quattro II». Er kam zum Ergebnis, dass die aus dem italienischen Zahlwort gebildete Marke «quattro» für sich allein nicht geeignet sei, irgendein Merkmal der in Rede stehenden konkreten Waren (Personenkraftwagen und bestimmte konstruktionsbedingte Teile solcher Wagen) zu bezeichnen (BGH, GRUR 1997, 366 ff., 368, «quattro II»). In seinem Entscheid vom 18. April 2002, «1» hielt der BGH zur Eintragungsfähigkeit des Zeichens «1» für Tabakwaren alsdann fest, dass bei (einstelligen) Zahlen stets eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen werden müsse (BGH, GRUR 2002, 970 ff., 971, «1»).

In seinem neueren Urteil BGE 139 III 176 ff., «You», zu Art. 2 lit. a MSchG äusserte sich das BGer zu den elementaren bzw. primitiven Zeichen – in diesem Fall zum Zeichen «YOU» – wie folgt: «Es trifft zu, dass ein Schutz des Zeichens ‹YOU› als Marke die Verwendung des Ausdrucks ‹YOU› als Bestandteil einer Marke nicht in jedem Fall verunmöglicht, zumal diesem Bestandteil | nur ein schwacher Schutzumfang zuzugestehen wäre […]. Indessen würde dessen Verwendung in zahlreichen Fällen gesperrt bzw. erheblich erschwert, weil jedesmal fraglich wäre, ob mit dem gewählten Zeichen hinreichend Abstand von den klägerischen Marken erlangt wird. Die Beschwerdegegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht daraufhin, dass dies vor allem bei der Bildung von prägnanten YOU-Kurzmarken gilt, etwa ‹2YOU› ‹YOU TOO›, ‹LIKE YOU›, ‹YOU & ME›. Gerade die vorliegende Klage, mit welcher der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Marken durch die beklagtischen Zeichen (‹ONLY YOU›) wegen ihres Bestandteils ‹YOU› geltend macht, zeigt dies deutlich. In einer solchen Sperrung oder Erschwerung der Verwendung eines unentbehrlichen oder nicht substituierbaren Ausdrucks des Grundwortschatzes liegt eine übermässige Behinderung des Geschäftsverkehrs, die für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses genügt […].» (BGE 139 III 176 ff. E. 5.1, «You»). Das BGer kam auch in diesem Entscheid mit Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung zum Schluss, dass an elementaren bzw. primitiven Zeichen in Alleinstellung im Interesse des freien Wirtschaftsverkehrs, der auf die Verwendung dieser Zeichen angewiesen sei, ein Freihaltebedürfnis zu bejahen sei (BGE 139 III 176 ff. E. 5.1, «You», mit Verweis auf BGE 134 III 314 ff. E. 2.3.2 und E. 2.3.3, «M [fig.]; M Budget / M-Joy»; BGE 131 III 121 ff. E. 4.1, «Smarties [3D] / M&M’s [3D]»; BGE 118 II 181 ff. E. 3c, «Duo»).

2.1.3.3 Würdigung betreffend das Freihaltebedürfnis

Die hier massgeblichen Verkehrskreise sind Mitanbieter bzw. Konkurrenten im Bereich Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 (Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild) und 38 (Telekommunikation) gemäss Nizza-Klassifikation. Es ist gerichtsnotorisch, dass «ONE» als Teil des englischen Grundwortschatzes dem überwiegenden Teil der massgeblichen Verkehrskreise bekannt ist. Insbesondere ist «ONE» für sie verständlich, weil Waren und Dienstleistungen im Telekommunikationsbereich heute in der Schweiz mehrheitlich in englischer Sprache angeboten werden (vgl. BGE 139 III 176 ff. E. 4, 180, «You»; vgl. zum Ganzen auch HGer Bern, sic! 2004, 846 ff. E. 4, 848, «Onebox / Sunrise Onebox»).

Das Zeichen «ONE» suggeriert, dass mit einem einzigen konvergenten Angebot sämtliche Kundenbedürfnisse in Bezug auf Waren und Dienstleistungen im Bereich Internet, Fernsehen, Telefon und Mobile abgedeckt werden. Es weist auf die Vereinigung verschiedener Produkte (Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 [Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild] oder 38 [Telekommunikation] gemäss Nizza-Klassifikation) in einem einzigen Produkt hin. «ONE» ist entsprechend eine griffige, prägnante und naheliegende Bezeichnung für All-in-One-Produkte im Telekommunikationsbereich. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob eine Bündelung der Angebote auf dem Telekommunikationsmarkt einer technologisch getriebenen Zwangsläufigkeit entspricht, oder ob sie lediglich auf das damit verbundene Versprechen reduzierter Preise zurückzuführen ist. Es entspricht zumindest unbestrittenermassen der hier massgeblichen aktuellen Wettbewerbssituation […], dass diese Produkte auf dem Markt zurzeit gebündelt angeboten werden. Die Beklagte wendet ein, dass die Konkurrenz nicht auf das Zeichen «ONE» in Alleinstellung angewiesen sei, um solche Produkte im Telekommunikationsbereich zu bezeichnen. Ebenso könne sie ihre Produkte als «Multi-Play-Produkt», «Multi-Produkt», «Multipack», «Kombi-Paket», «Kombi», «Baukastensystem», «Modulkastenystem» bezeichnen. Indes erweisen sich die genannten alternativen Bezeichnungen – im Vergleich zu «ONE» – als schwerfällig. Es liegt auf der Hand, dass Mitanbietende im Telekommunikationsbereich die Bezeichnung «ONE» den eben genannten weniger attraktiven Bezeichnungen vorziehen. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass die Parteien des vorliegenden Verfahrens, die beide unbestrittenermassen vergleichbare All-in-One-Produkte auf dem Telekommunikationsmarkt anbieten, das Zeichen «ONE» (Marke CH 699 789 «ONE») bzw. Zeichen mit dem Bestandteil «ONE» (Marke CH 698 171 «inOne»; Marke CH 702 980 «inOne (fig.)» […]) für die entsprechenden Waren und Dienstleistungen wählten bzw. als Marke eintragen liessen. Die von der Klägerin angeführten ausländischen Marken […], die ausgewiesenermassen für vergleichbare All-in-One-Produkte im Telekommunikationsbereich verwendet werden, sind zur Beurteilung der hiesigen Verhältnisse zwar nicht unmittelbar relevant. Indes indizieren auch sie, dass sich «ONE» als Zeichen oder Zeichenbestandteil für solche All-in-One-Produkte geradezu anbietet. Zudem weisen die von der Beklagten vorgeschlagenen alternativen Bezeichnungen nicht auf die Vereinigung verschiedener Produkte in einem einzigen Produkt hin. Vielmehr suggerieren sie, dass der Kunde nicht ein einziges Produkt, sondern gerade mehrere einzelne Produkte («Multi»/»Kombi») kauft bzw. kaufen muss. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich der diesen Bezeichnungen zugrundeliegende Sinngehalt im Ergebnis gar nachteilig auf das Kaufverhalten der Kunden auswirken könnte. In Anbetracht dessen eignen sich die genannten alternativen Bezeichnungen nicht als gleichwertige Substitute für «ONE». Es besteht entsprechend ein wesentliches Interesse der Mitanbietenden im Telekommunikationsbereich, den Ausdruck «ONE» ihrerseits zur Bezeichnung ihrer All-in-One-Produkte zu verwenden.

Würde das Zeichen «ONE» in Alleinstellung als Marke geschützt, wäre | die Verwendung von «ONE» als Bestandteil einer anderen Marke nicht in jedem Fall verunmöglicht. Wie das BGer indes in seinem Urteil «YOU» treffend ausführt, wäre auch im vorliegenden Fall die Verwendung des Ausdrucks «ONE» durch Mitanbietende im Telekommunikationsbereich in zahlreichen Fällen gesperrt oder erheblich erschwert. Es wäre jedes Mal fraglich, ob mit dem gewählten Zeichen hinreichend Abstand zur Marke der Beklagten erlangt wird (vgl. BGE 139 III 176 ff. E. 5, «You»). Die Mitanbietenden könnten den Begriff «ONE» nur noch unter erschwerten Bedingungen in ihren – notorisch – englisch durchsetzten Werbebotschaften verwenden. Denn auch der Gebrauch der Marke in der Werbung gilt als kennzeichenmässiger Gebrauch, den der Markeninhaber kraft seines Ausschliesslichkeitsrechts einem Dritten verbieten kann (Art. 13 Abs. 2 lit. e MSchG) (BGE 139 III 176 ff. E. 4, «You»). Die Mitanbieter sind auf dieses prägnante, griffige und naheliegende Zeichen angewiesen, um Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 (Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild) und 38 (Telekommunikation) gemäss Nizza-Klassifikation im Verkehr zu gestalten, zu bewerben, darzustellen, über sie zu informieren und um Konsumenten anzusprechen (vgl. Aschmann, MSchG 2 a N 9 m.w.H.). Dieses Interesse überwiegt das Interesse der Beklagten als Markeninhaberin an der Ausschliesslichkeit ihres Kennzeichens. Es besteht für das Zeichen «ONE» in Alleinstellung ein erhebliches, kollektives Gebrauchsbedürfnis und entsprechend ein konkretes Freihaltebedürfnis.

Wie vorstehend festgehalten, gehört «ONE» überdies – unabhängig davon, ob als Adjektiv, Pronomen oder Nomen (Zahlwort) verstanden – zum englischen Grundwortschatz. Es handelt sich um ein elementares bzw. primitives Zeichen (siehe dazu vorne unter Ziff. 2.1.3.1). Was das BGer bereits in Bezug auf die Bezeichnung «DUO» ausgeführt hat, gilt im vorliegenden Fall umso mehr für «ONE»: «ONE» muss als elementares bzw. primitives Zeichen aufgrund seiner umfassenden, an keine Waren- und Dienstleistungskategorie gebundene allgemeine Bedeutung für den geschäftlichen Verkehr freigehalten werden (BGE 118 II 181 ff. E. 3c, «Duo»; vgl. ferner BGer, sic! 1999, 29 ff. E. 3, 29, «Swissline»). Die Zahl 1, die als Wort ausgeschrieben ist, gilt gar als ganz besonders freihaltebedürftig (Entscheid der RKGE, sic! 2000, 513 ff. E. 9, 515, «Telekom [fig.] und T-One / Telecom 1 One [fig.]»). Im Interesse des freien Wirtschaftsverkehrs besteht an solchen Zeichen in Alleinstellung ein Freihaltebedürfnis (BGE 139 III 176 ff. E. 5.1, «You»). Der Begriff «ONE» muss allen Gewerbetreibenden – absolut und unabhängig von den konkreten Waren und Dienstleistungen – zur Verfügung stehen. Damit besteht in Bezug auf das Zeichen «ONE» auch ein abstraktes Freihaltebedürfnis.

Das BGer geht bei elementaren bzw. primitiven Zeichen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände gegebenenfalls von einem absoluten Freihaltebedürfnis aus, das durch Verkehrsdurchsetzung nicht überwunden werden kann (BGE 134 III 314 ff. E. 2.3.3, «M [fig.]; M Budget / M-Joy»; BGE 131 III 121 ff. E. 4.3, «Smarties [3D] / M&M’s [3D]»). In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen liegt indes kein absolutes Freihaltebedürfnis in Bezug auf das Zeichen «ONE» für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vor. Ein solches setzt voraus, dass der Gebrauch des streitgegenständlichen Zeichens für die Mitanbietenden im Geschäftsverkehr geradezu unentbehrlich ist und ihnen deshalb zwingend zur Verfügung stehen muss (Städeli / Brauchbar Birkhäuser, MSchG 2 N 58). Bei «ONE» handelt es sich zwar – wie vorstehend festgehalten – um eine griffige, prägnante und naheliegende Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Es besteht indes lediglich ein wesentliches Interesse der Mitanbieter im Telekommunikationsbereich am Gebrauch des Zeichens. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern es sich beim Zeichen «ONE» im wirtschaftlichen Verkehr von Mitanbietern im Telekommunikationsbereich um einen unabdingbaren Begriff handeln soll. Entsprechend besteht in Bezug auf das Zeichen «ONE» lediglich ein relatives Freihaltebedürfnis.

Das Zeichen «ONE» in Alleinstellung, d.h. ohne jegliche originellen oder phantasiereichen grafischen Merkmale, gehört als elementares bzw. primitives Zeichen dem Gemeingut an. Da indes nur ein relatives Freihaltebedürfnis vorliegt, ist an späterer Stelle die von der Beklagten geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung zu prüfen (siehe hierzu unter Ziff. 2.1.4). Wie im Übrigen der Vollständigkeit halber sogleich zu zeigen ist, fehlt es dem Zeichen «ONE» auch an der erforderlichen Unterscheidungskraft.

2.1.3.4 [Feststellung, dass die Verkehrskreise das Zeichen «ONE» für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Zahlwort verstehen, das beschreibend und entsprechend nicht unterscheidungskräftig ist]

2.1.4 [Verneinung der Verkehrsdurchsetzung]

2.1.5 Zwischenergebnis

Für das Zeichen «ONE» besteht ein relatives Freihaltebedürfnis. Es fehlt ihm auch an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Zudem vermochte die Beklagte eine Verkehrsdurchsetzung dieses Zeichens nicht darzutun. Demnach ist festzustellen, dass die Marke CH 699 789 «ONE» der Beklagten, beansprucht für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 (Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild) und 38 (Telekommunikation) gemäss Nizza-Klassifikation, nichtig ist. Die Hauptklage ist daher gutzuheissen.

|

[…]

2.2 Eventualwiderklage

[…]

2.2.3 Würdigung

Zur Marke CH 698 171 «inOne»:

[…] Wörtlich übersetzt heisst «inOne» «in einem».

[Feststellung, dass auch «inOne» für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend ist]

Was vorstehend in Bezug auf die Freihaltebedürftigkeit des Zeichens «ONE» festgehalten wurde, gilt gleichsam auch für «inOne». […] Der Ausdruck «inOne» ist entsprechend im konkreten Sachzusammenhang auch als relativ freihaltebedürftig zu qualifizieren.

Was schliesslich die grafische Gestaltung [gemeint: Schreibweise] des Zeichens betrifft, so sind beide Zeichenbestandteile «in» und «One» ohne Abstand aneinandergereiht. Im Schriftbild hebt sich einzig der Grossbuchstabe «O» hervor. Dieser simpel gehaltenen Gestaltung des Schriftbildes lässt sich jedoch keine vom Gewohnten abweichende Prägung des Gesamteindrucks entnehmen. Da sich die grafische Gestaltung des Zeichens im Naheliegenden erschöpft, kann sie dem zum Gemeingut gehörenden Wortzeichen keine Unterscheidungskraft verleihen (siehe dazu auch BGer, sic! 2005, 649 ff. E. 2.3, 651, «GlobalePost [fig.]»).

[…]

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Zeichen «inOne» dem Markenschutz nicht zugänglich ist.

Zur Marke CH 702 980 «inOne (fig.)»:

Zum Ausdruck und Sinngehalt des Zeichenbestandteils «inOne» kann auf die vorstehenden Erwägungen (siehe vorne unter Ziff. 2.2.3) verwiesen werden. Der Wortbestandteil des Zeichens ist sodann in weisser Farbe gehalten. Der Buchstabe «O» weist eine – verglichen mit dem üblichen Schriftbild – aussergewöhnlich runde Form auf, ist leicht vergrössert und wirkt – auch in Anbetracht des Umstands, dass er sich im Zentrum des Zeichens befindet – als Blickfang. Das Zeichen verfügt zusätzlich über ein vom Wortbestandteil unabhängiges Bildelement in Form einer Farbwolke, die aus den Grundfarben Rot und Blau besteht. Die Farben gehen nahtlos ineinander über, wobei die Intensität der Schattierung variiert: Von links betrachtet verdichtet sich die rote Farbwolke und intensiviert ihren Farbton zum Zentrum hin, wo sie sich mit der von rechts her kommenden blauen Farbwolke zu einer intensiven violetten Farbwolke vermischt. Diese violette Farbwolke geht nahtlos in die sich nach rechts hin verlaufende blaue Farbwolke über, die ihrerseits zum rechten Rand hin an Intensität verliert. Der in weisser Farbe gehaltene Wortbestandteil hebt sich vom wolkenartigen Hintergrund schliesslich insofern hervor, als dass der Wortbestandteil aus dem Hintergrund «ausgestanzt» erscheint. Dieser Umstand vermittelt dem Zeichen eine zusätzliche Qualität, die im Erinnerungsbild des Betrachters haften bleibt. Gesamthaft betrachtet gehen diese gestalterischen Elemente über blosses grafisches Beiwerk – etwa in Form von Strichen, Schraffierungen oder einfachen Umrahmungen – hinaus. Das grafische Element des Zeichens verfügt über ein eigenständiges Gewicht; der Gesamteindruck des Zeichens ist nicht von gemeinfreien Bestandteilen geprägt.

[…]

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Zeichen «inOne» (Wort-/Bildmarke) dem Markenschutz zugänglich ist.

[…]

Lb