12|2018
Rechtsprechung | Jurisprudence

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«Pferdesattel»
Kantonsgericht Schwyz vom 12. Juni 2018
Unrichtige und unnötig herablassende Äusserungen in Online-Foren

7. Wettbewerbsrecht

7.1 Lauterkeitsrecht

UWG 2. Forenbeiträge verfügen über Wettbewerbsrelevanz, wenn das Forum von einem Fachpublikum regelmässig frequentiert wird und die Forenbeiträge damit eine beachtliche Resonanz erzielen. Wegen der schnelleren Verbreitung von Online-Beiträgen reicht die Veröffentlichung in wenigen Online-Foren (E. 2a).

UWG 2. Weil die abstrakte Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung genügt, ist die Dauer der Aufschaltung eines Forenbeitrages irrelevant. (E. 2a).

UWG 3 I a. Aus Sicht des Durchschnittsadressaten wird das Wort «Abzocke» als negativ verstanden und geht, insbesondere in der Wendung «Abzocke vom Feinsten», über eine zulässige kritische Auseinandersetzung mit einem Wettbewerbsteilnehmer hinaus (E. 2b).

UWG 3 I a. Der Vorwurf des krassen Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung ist der Richtigkeitsprüfung zugänglich. Wesentliche Auslassungen bei der Sachverhaltsschilderung führen im Gegensatz zu untergeordneten Ungenauigkeiten zur Unrichtigkeit und damit Unlauterkeit von Vorwürfen. Bei effektiv günstigen Produktpreisen kann nicht von Abzocke gesprochen werden (E. 2c).

7. Droit de la concurrence

7.1 Concurrence déloyale

LCD 2. Les contributions à un forum de discussion ont un impact sur la concurrence si le forum est régulièrement fréquenté par un public de spécialistes et que les contributions au forum obtiennent ainsi un écho considérable. En raison de la diffusion plus rapide des contributions en ligne, la publication dans quelques forums en ligne suffit (consid. 2a)

LCD 2. Étant donné qu’une aptitude abstraite à influencer la concurrence est suffisante, la durée de l’inclusion d’une contribution au forum n’est pas pertinente. (consid. 2a).

LCD 3 I a. Du point de vue du destinataire moyen, le mot «arnaque» (Abzocke) est considéré comme négatif; en particulier dans l’expression «arnaque la plus raffinée» («Abzocke vom Feinsten»), il va au-delà d’une discussion critique autorisée à propos d’un concurrent (consid. 2b).

LCD 3 I a. L’accusation de disproportion flagrante entre le prix et la prestation peut être examinée sous l’angle du test de la véracité. Des omissions importantes dans la description des faits conduisent, contrairement à des imprécisions d’ordre subordonné, à l’inexactitude et donc au manque de loyauté des allégations. Dans le cas de produits effectivement bon marché, on ne peut pas parler d’arnaque (consid. 2c).

Teilweise Gutheissung der Berufung; STK 2017 61

Frau X ist Besitzerin eines unter Gurtzwang (Abwehrverhalten des Pferdes beim Gurtanlegen und Nachgurten) leidenden Pferdes und hat deshalb bei Firma Q mit Sitz in Österreich einen Spezialsattel gekauft. Hierzu hat sie in ihrem Reitstall Frau Y, eine berufsmässige Reiterin und Vertriebspartnerin der Firma Q, zur Sattelprobe getroffen und daraufhin den bevorzugten Sattel bestellt. Nach der Bestellung war Frau X offensichtlich unzufrieden mit dem angebotenen Preis («Abzocke») und dem After-Sale-Service von Frau Y und der Firma Q; insbesondere habe man sie beim Anpassen des Sattels auch nach mehrmaliger Nachfrage nicht kompetent beraten und ihr auch kein Widerrufsrecht gewährt. Frau X liess ihrem Ärger freien Lauf und veröffentlichte auf zwei in der schweizerischen Reiterszene bekannten und häufig frequentierten und von Frau Y als Werbeplattform benutzten Internetplattformen «Warnungen» betreffend die schlechten Dienstleistungen von Firma Q und Frau Y. Frau X warnte andere Reiter insbesondere davor, dass die Dienstleistungen von Firma Q und Frau Y durchwegs unprofessionell und Abzocke vom Feinsten seien. Wie jedoch Frau X bewusst war, waren diese Aussagen unrichtig, da sie wichtige Sachverhaltselemente weggelassen hat – z. B. dass Frau Y jeweils regelmässig auf E-Mails reagierte, Frau X wiederholt beraten hat und dass sowohl die Firma Q auf deren Website als auch Frau Y umfangreiche Erläuterungen und Beschreibungen in Zusammenhang mit der Anpassung des von Frau X erworbenen Satteltyps zur Verfügung stellten. Auf Anklage der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln hin hat das BezGer Höfe Frau X wegen Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG verurteilt. Gegen diese Verurteilung hat Frau X Berufung eingelegt.

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Aus den Erwägungen:

1. [Die Vorinstanz beurteilt die Aussage «Das ist durchweg unprofessionell und Abzocke vom Feinsten!» als strafbar.]

2. Unlauter handelt insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). [–].

a) [Die Verteidigung bestreitet die Wettbewerbsrelevanz der in Frage stehenden Forenbeiträge.]

aa) Unrichtige oder irreführende Angaben im Sinne von Art. 3 UWG sind nicht eo ipso, sondern nur unter der Voraussetzung unlauter, dass sie im Sinne der Generalklausel (Art. 2 UWG) das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflussen. Dies setzt aber entgegen dem Wortlaut der Bestimmung nicht voraus, dass das Verhältnis tatsächlich beeinflusst wird. Nach Rechtsprechung und Lehre genügt es, wenn das Verhalten oder Geschäftsgebaren objektiv geeignet ist, das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern zu beeinflussen. Dies bedeutet mit andern Worten, dass das Verhalten oder Geschäftsgebaren markt- beziehungsweise wirtschaftsrelevant sein muss. Wettbewerbsrelevant sind allein Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder vermindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Massgebend ist die wirtschaftliche Relevanz im Sinne einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung, wobei die objektive Eignung genügt und unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher Tätigkeit gegeben ist. Strafrechtlich sind unrichtige Angaben im Sinne von Art. 3 UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG abstrakte Gefährdungsdelikte, da die abstrakte Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung genügt (BGer vom 28. April 2016, 6B_252/2016, E. 1.2 m.H.). Gefordert ist damit ein negatives Einwirken auf das Bild eines Marktteilnehmers, wobei auch der Gesamtzusammenhang und die weiteren Umstände zu berücksichtigen sind, namentlich die Art der Unterbringung der entsprechenden Äusserung (P. Jung / P. Spitz, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2. Aufl., Bern 2016, UWG 3 N 29 und 33).

bb) Die Beschuldigte veröffentlichte ihren Beitrag und die darin enthaltene Aussage «Das ist durchweg unprofessionell und Abzocke vom Feinsten!» auf zwei Reitforen. Der Text wurde 64 Mal aufgerufen bzw. 25 resp. 35 Mal, jedoch gleichentags vom Administrator der jeweiligen Foren wieder gelöscht. Die Beschuldigte erzielte mit ihren Beiträgen folglich eine beachtliche Resonanz. Sie räumt selber ein, sie würde, wenn sie ein Problem mit ihrem Pferd habe, auch in den beiden Foren nachlesen. Die Anzahl der Aufrufe und die Aussage der Beschuldigten zeigen, dass solche Beiträge von zahlreichen Forenteilnehmerinnen und -teilnehmern gelesen werden und damit geeignet sind, ein negatives Bild eines Marktteilnehmers, d. h. der Privatklägerin, zu bewirken. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist dabei die Dauer der Aufschaltung nicht relevant, da eine tatsächliche Beeinflussung des Wettbewerbs nicht erforderlich ist. Ebenso wenig von Bedeutung ist der Umstand, dass die Beiträge nur auf zwei Reiterforen erschienen. Es lässt sich auch nicht argumentieren, wie dies die Verteidigung tut, die Wettbewerbsrelevanz sei mangels Schwere nicht gegeben. Immerhin betitelte die Beschuldigte ihren Text als «kleine Warnung», was ihm ein gewisses Gewicht verleiht und wodurch er dem Durchschnittsleser erst recht ins Auge springen dürfte. Wohl ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte ihren Beitrag in zwei Internetforen und in einem auf sachliche Berichterstattung bedachten Gefäss platzierte. Allerdings vermögen im Zeitalter von Social Media auch in solchen Gefässen publizierte Äusserungen erhebliche und schneller um sich greifende Auswirkungen zu tätigen, als dies in den klassischen (Print-)Medien der Fall wäre, was sich in casu an den zahlreichen Aufrufen auch zeigte. Nach dem Gesagten ist die Wettbewerbsrelevanz daher zu bejahen.

b) [Die Verteidigung bestreitet das Vorliegen einer Herabsetzung.]

aa) Eine Herabsetzung liegt erst vor, wenn der Durchschnittsabnehmer in der fraglichen Äusserung und unter Würdigung aller Umstände ein eigentliches Verächtlichmachen, Heruntermachen bzw. Schlechtmachen oder Anschwärzen erblickt. Erforderlich ist eine gewisse Schwere und damit eine über eine im Wettbewerb als noch üblich angesehene kritische Auseinandersetzung mit einem Wettbewerbsteilnehmer hinausgehende Äusserung (M. Berger, Basler Kommentar zum UWG, Basel 2013, UWG 3 I a N 27 m.H.), und die Äusserung muss objektiv zur Herabsetzung geeignet sein (Jung / Spitz, UWG 3 I a N 30; Berger, UWG 3 I a N 28). Mit anderen Worten ist erforderlich, dass die Herabsetzung bzw. das negative Bild nicht nur negativ ist, sondern aus der Sicht des Durchschnittsadressaten eine gewisse Schwere aufweisen muss. Es verhält sich damit ähnlich wie bei der Tätlichkeit, bei welcher es sich um eine üblicherweise über das geduldete Mass hinausgehende, körperliche Einwirkung handelt (A. Blattmann, in: R. Heizmann / L. D. Loacker (Hg.), UWG. Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Zürich 2018, UWG 3 I a N 34).

bb) Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist «Abzocke» gemäss dem Duden ein Synonym für «Benachteiligung, Betrug, Nepp, Wucher». Das Wort «abzocken» bedeute, so die Vorinstanz weiter, «ausnehmen» oder «abgaunern». Ergänzend ist festzuhalten, dass | ein Abzocker jemand ist, der andere (auf hinterlistige, unredliche Weise) finanziell übervorteilt, sie um ihr Geld bringt (vgl. Duden online). Zwar trifft es zu, dass der Begriff in den letzten Jahren infolge der öffentlichen Diskussion um die sog. «Abzocker-Initiative» eine gewisse Relativierung erfuhr. Jedoch richtete sich die Initiative gegen als überhöht empfundene Vergütungen von Managern grosser Unternehmen, während diese zum Teil Verluste einfuhren. Die Verwendung des Begriffes in diesem spezifischen Zusammenhang und eine damit einhergehende gewisse «Verbrauchtheit» ändern jedoch nichts daran, dass er im allgemeinen Sprachgebrauch nach wie vor als qualifiziert negativ wahrgenommen wird; dies gerade weil er auch als Synonym für Betrug gilt, was ein strafrechtlich relevantes Verhalten impliziert. Mithin ist damit die erforderliche Schwere erreicht. In casu kommt hinzu, dass die Beschuldigte dem Wort «Abzocke» zusätzlich noch die Wendung «vom Feinsten» hinzufügte, mit der Folge, dass das in einer kritischen Auseinandersetzung Zulässige (und Notwendige) erst recht überschritten wurde. Damit ist eine Herabsetzung mit der erforderlichen Schwere zu bejahen.

c) Die Vorinstanz würdigte die Aussage «Das ist durchweg unprofessionell und Abzocke vom Feinsten» als unwahre Tatsachenbehauptung.

aa) Die Verteidigung hält dafür, es handle sich um ein gemischtes Werturteil. Dem ist zuzustimmen. Die zitierte Aussage enthält nebst der reinen Wertung der Leistung der Privatklägerin insofern einen der Richtigkeitsprüfung zugänglichen Tatsachenkern, als die Beschuldigte damit ausdrückte, der bezahlte Preis und die erhaltenen bzw. nach Ansicht der Beschuldigten nicht erhaltenen Gegenleistungen, nämlich die behauptete fehlende Beratung und der fehlende Service, stünden in einem krassen Missverhältnis (vgl. Jung / ​Spitz, UWG 3 I a N 35).

bb) Unrichtig ist eine Äusserung, wenn sie nicht mit der Realität übereinstimmt. Der Begriff der objektiven Wahrheit ist indessen relativ zu verstehen. Er entspricht der von den Durchschnittsadressaten anerkannten Erkenntnis (Berger, UWG 3 I a N 32 und 35). Entscheidend ist der Gesamteindruck des unbefangenen Durchschnittsadressaten (Blattmann, UWG 3 I a N 45 f.).

cc) Liest der Durchschnittsadressat den zusammenfassenden letzten Abschnitt «Frau Y von Firma Q bietet: kein Widerrufsrecht, keine professionelle Beratung, keine Anpassung der Sättel, keinen Service, Sie beleidigt einen, bei Firma Q wird man am Telefon angeschrien. Das ist durchweg unprofessionell und Abzocke vom Feinsten!» erhält er den Eindruck, dass der bezahlte Preis und die gebotene Leistung in einem krassen Missverhältnis stehen, da er annehmen muss, es habe weder eine Beratung noch einen Service gegeben. Wohl ist dem vorangehenden Text zu entnehmen, dass die Privatklägerin mit Probesätteln im Stall der Beschuldigten vorbeikam. Allerdings geht daraus nicht hervor, dass die Privatklägerin während rund einer Stunde dort war, was die Beschuldigte nicht bestritt und ihr Ehemann als Zeuge bestätigte. Auch ist dem Text nicht zu entnehmen, dass die Privatklägerin dem Ehemann der Beschuldigten aufgrund eines Mails alle Fragen beantwortete. Zutreffend ist dagegen, dass kein Widerrufsrecht bestand und keine Anpassung des Sattels vor Ort stattfand. Nicht relevant ist das angebliche Anschreien bei Firma Q. Bei den Umständen aber, dass die Privatklägerin für das Anprobieren während rund einer Stunde vor Ort war und später anbot, man solle ihr Fotos schicken, handelt es sich nicht um untergeordnete Ungenauigkeiten, sondern um wesentliche Auslassungen. Mithin sind die Aussagen, es habe keine Beratung und keinen Service gegeben, unrichtig. Zudem findet sich nirgends im Text ein Hinweis auf den Preis. Die Beschuldigte behauptet lediglich, die Privatklägerin hätte den Richtpreis nicht ändern dürfen. Diese Behauptung erscheint zum einen nicht überzeugend, da es sich ja gerade um einen Richtpreis, sprich um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt. Zum anderen ist in Betracht zu ziehen, dass der fragliche Sattel im günstigen Preissegment angesiedelt ist. Die Beschuldigte bezahlte für das gesamte Paket CHF 1656; dieser Betrag setzt sich zusammen aus CHF 1420 für den Sattel, CHF 88 für den Gurt, CHF 75 für die Steigbügel und einer Anfahrtspauschale von CHF 73. Diesen Betrag und woraus er sich zusammensetzt, nennt die Beschuldigte ebenfalls nicht. Bei einem derart günstigen Preis kann von «Abzocke» jedoch nicht die Rede sein. Der Vorinstanz ist im Übrigen darin zuzustimmen, dass selbst bei einer aus dem Richtpreis und dem bezahlten Betrag resultierenden Differenz von rund CHF 150 nicht von einem überrissenen Preis gesprochen werden kann, berücksichtigt man, dass bei einem Direktkauf in Österreich zusätzlich Versand- und Zollgebühren angefallen wären. Dass die Preisdifferenz noch höher ausgefallen sein soll, wie die Verteidigung vorträgt, erscheint nicht glaubhaft, nachdem die Beschuldigte selber von einem Richtpreis von rund 1200 bis 1300 Euro sprach. Mithin erweist sich der behauptete Tatsachenkern, d. h. das krasse Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, als falsch, nachdem der Preis günstig war, eine einstündige Beratung stattfand und die Privatklägerin für Rat und Tat zumindest per E-Mail zur Verfügung stand. Folglich ist mit der Vorinstanz Unrichtigkeit und damit die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu bejahen.

dd) Darüber hinaus ist auch die Tatbestandsvariante der unnötig verletzenden Äusserung erfüllt. Unnötig verletzend ist eine Äusserung, wenn sie angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben oder bewertet werden soll, | weit über das Ziel hinaus schiesst, völlig sachfremd oder unsachlich, mithin unhaltbar ist. Welcher Sinn einer Äusserung im Gesamtzusammenhang zukommt, bestimmt sich nach dem Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers (BGer vom 12. Februar 2008, 4A_481/2007, E. 3.3; im Übrigen kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz unter E. 2.5 verwiesen werden). Mit dem Gebrauch der unsachlichen Wendung «Abzocke vom Feinsten!» schoss die Beschuldigte deutlich über das Ziel hinaus, zumal es hinreichend gewesen wäre, wenn die Beschuldigte geschrieben hätte, sie sei mit den Leistungen der Privatklägerin unzufrieden gewesen oder dergleichen.

d) [Vorsatz wird bejaht, weil sich Frau X der Wirkung ihrer Beiträge bewusst gewesen sei und sie diese mit dem Wissen und dem Willen veröffentlicht habe, potenzielle Kunden in ihren Kaufentscheidungen im Zusammenhang mit der Privatklägerin zu beeinflussen.]

[…]

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