Bundesgericht vom 2. Dezember 2019
7. Wettbewerbsrecht
7.1 Lauterkeitsrecht
OR 321a IV; UWG 6. Ein ehemaliger Arbeitnehmer ist nicht frei, die bei der ehemaligen Arbeitgeberin erworbenen Kenntnisse nach Beendigung des Arbeitsvertrags der neuen Arbeitgeberin zur Verfügung zu stellen (E. 3.2).
UWG 6. Massgeblich ist, ob die neue Arbeitgeberin die verwertete Information selber auf treuwidrige Weise in Erfahrung gebracht hat (E. 3.3).
UWG 5b. Ein Ergebnis vorbereitender Natur kann ein Arbeitsergebnis sein (E. 4.3).
UWG 5b. Ohne konkreten Bezug auf Allgemeinwissen kann nicht in sachlich vertretbarer Weise angenommen werden, übereinstimmende Anordnungen auf Leiterplatten seien bloss das Ergebnis von Erfahrung und Know-how (E. 4.4).
7. Droit de la concurrence
7.1 Concurrence déloyale
CO 321a IV; LCD 6. Un ancien employé n’est pas libre de mettre les connaissances acquises auprès de l’ancien employeur à la disposition du nouvel employeur après la fin du contrat de travail (consid. 3.2).
LCD 6. Ce qui est déterminant, c’est de savoir si le nouvel employeur a lui-même eu connaissance des informations exploitées de manière déloyale (consid. 3.3).
LCD 5 b. Un résultat de nature préparatoire peut être le résultat d’un travail (consid. 4.3).
LCD 5 b. Sans une référence concrète aux connaissances générales, on ne peut pas supposer de manière objectivement justifiable que des arrangements identiques sur des circuits intégrés sont simplement le résultat de la connaissance et du savoir-faire (consid. 4.4).
1. Zivilabteilung; 4A_381/2019; teilweise Gutheissung der Beschwerde gegen den Entscheid des KGer Appenzell Innerrhoden, die Präsidentin als Einzelrichterin, vom 12. Juli 2019 (KE 12-2019)
Die Beschwerdeführerin hat in den Jahren 2013 bis 2017 an der Entwicklung einer neuen, innovativen Schüttgefässwaage gearbeitet. In dieses Projekt waren Mitarbeitende (darunter D. und E.) sowie ein Dritter (F.) involviert. Acht Mitarbeitende, die in das Projekt involviert waren, kündigten im Februar 2018 das Arbeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin in einer konzertierten Aktion und gründeten mit der B. AG (Beschwerdegegnerin) ein Konkurrenzunternehmen.
Nach Darstellung der Beschwerdeführerin geschah zuvor Folgendes: Bereits am 15. Januar 2018 habe einer der abtrünnigen Mitarbeitenden (D.) rund 820 Dateien, darunter 761 Dokumente mit Konstruktionsplänen der X.-Waage, auf einen aus Sicht der Beschwerdeführerin betriebsfremden Wechseldatenträger kopiert. Ausserdem seien auch gewisse technische Normen (UAA-23001, AAL-12000, UAB-24200) heruntergeladen worden. Zudem habe D. noch während des Arbeitsverhältnisses zur Beschwerdeführerin den Domainnamen der Beschwerdegegnerin registrieren lassen. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin habe ein weiterer abtrünniger Mitarbeitender (E.) das Konzept für einen Mikrodosierer entwendet. Am 12. Februar 2018 habe D. gegenüber einem anderen Mitarbeitenden seine Konkurrenzabsicht bestätigt.
Die Beschwerdegegnerin führt in ihrem Produkteportfolio eine Schüttgefässwaage «Y1», eine Mikro-Differenzial-Dosierwaage «Y2», zwei Differenzial-Dosierwaagen «Y3» und «Y4» und einen Mengenregler «Y5», von denen die Beschwerdeführerin behauptet, es seien Kopien ihrer Produkte bzw. die Beschwerdegegnerin habe diese unter Ausnutzung von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen hergestellt. Am 2. Mai 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin das KGer AI um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Produktionsverbot etc.). Mit Entscheid vom 12. Juli 2019 wies das KGer Appenzell Innerrhoden das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab.
Aus den Erwägungen:
3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 261 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 ZPO willkürlich angewendet mit dem Schluss, eine unlautere Verwendung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 6 UWG sei nicht glaubhaft gemacht.
3.1 Die Vorinstanz hat offengelassen, ob die Beschwerdegegnerin innert weniger Monate die von ihr angebotenen Waagen rechtmässig (aus allgemein zugänglichen Quellen) entwickeln konnte. Sie erwog, dass jedenfalls die Arbeitnehmer der Beschwerdegegnerin aus ihrem früheren Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin allfällige | Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse rechtmässig erfahren hätten und dass eine Konkurrenzverbotsklausel im Sinne von Art. 340 OR für diese Arbeitnehmer nicht nachgewiesen sei. Entsprechend dürften diese die aus der Arbeitszeit mit der Beschwerdeführerin erworbenen spezifischen Branchenkenntnisse nach Beendigung des Arbeitsvertrags mit der Beschwerdeführerin frei verwenden. Schliesslich sei nicht weniger wahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerin allfällige Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse der Beschwerdeführerin von Dritten (von einem F.) – nicht von den ehemaligen Arbeitnehmern der Beschwerdeführerin – erfahren habe.
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt zutreffend, dass die Vorinstanz Art. 321a OR offensichtlich verkennt mit der Annahme, die ehemaligen Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin hätten über ihre bei der Beschwerdeführerin erworbenen Kenntnisse nach Beendigung des Arbeitsvertrags frei verfügen können und diese der Beschwerdegegnerin zur Verfügung stellen dürfen. Aus der allgemeinen Treuepflicht gemäss Art. 321a OR folgt eine Geheimhaltungspflicht, die über die Beendigung des Arbeitsvertrags andauert (vgl. W. Portmann / R. Rudolph, Basler Kommentar, 6. Aufl. 2015, OR 321a N 26). So darf der Arbeitnehmer nach Art. 321a Abs. 4 OR «geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, von denen er im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt er zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.» Die Geheimhaltungspflicht bezieht sich nicht nur auf Tatsachen, welche der Arbeitgeber ausdrücklich als Geheimnis qualifiziert, sondern auf alle Tatsachen, von denen nach den Umständen anzunehmen ist, dass er deren Verbreitung verbieten will; das schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung wird vermutet (BGE 127 III 310 ff. E. 5a mit zahlreichen Hinweisen, vgl. auch U. Streiff / A. von Kaenel / R. Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Aufl., Zürich 2012, OR 321a N 12/13; R. Wyler / B. Heinzer, Droit du travail, 4e, Bern 2019, 119). Gegenstand eines Geschäftsgeheimnisses bilden (1) alle weder offenkundig noch allgemein zugänglichen Tatsachen (relative Unbekanntheit), (2) die der Geheimnisherr tatsächlich geheim halten will (Geheimhaltungswille) und (3) an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bzw. «un intérêt légitime» bzw. «un interesse legittimo» (objektives Geheimhaltungsinteresse) hat (BGE 142 II 268 ff. E. 5.2.2.1 m.H.). Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung auch nach Beendigung des Arbeitsvertrags wird namentlich für technische Geheimnisse wie Produktionsverfahren, Konstruktionen, Pläne und Modelle, Forschungsergebnisse etc. vermutet (vgl. BGE 80 IV 22 ff. E. 2; vgl. zur Geheimhaltungspflicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch Portmann / Rudolph, OR 321a N 26 f.).
3.3 Die Beschwerdeführerin bringt sodann zutreffend vor, dass die Vorinstanz verkannt hat, dass nach ihrer Behauptung die Beschwerdegegnerin – nicht direkt die ehemaligen Angestellten der Beschwerdeführerin – die angeblichen Fabrikationsgeheimnisse verwertet, indem sie spezifische von der Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer ehemaligen Angestellten und eines F. entwickelte Konstruktionen, Pläne und Forschungsergebnisse in ihren Waagen verwerte. Die Vorinstanz hätte daher prüfen müssen und nicht offenlassen dürfen, ob die Beschwerdeführerin die Verwertung von Geschäftsgeheimnissen durch die Beschwerdegegnerin glaubhaft gemacht hat und ob die Beschwerdegegnerin diese gegebenenfalls im Sinne von Art. 6 UWG auf treuwidrige Weise in Erfahrung gebracht, d. h. «ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren» hat. Die Beschwerdeführerin rügt insofern zutreffend, dass die Vorinstanz Art. 261 ZPO in Verbindung mit Art. 55 ZPO willkürlich angewendet hat, indem sie die Vorbringen im Gesuch vom 2. Mai 2019 und in der Eingabe vom 31. Mai 2019 nicht konkret auf die Glaubhaftmachung geprüft, sondern der pauschalen Bestreitung der Beschwerdegegnerin den Vorzug gegeben hat. Die Beschwerdeführerin weist mit Aktenhinweisen nach, dass sie in ihrem Gesuch sowie in ihrer Eingabe vom 31. Mai 2019 die für sie entwickelten Leiterplatten und die eigens für ihre X.-Waage entwickelte Software als Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis benannt und mit Beweisanerbieten behauptet hat, dass konkret diese Leiterplatten und Software in den Waagen der Beschwerdegegnerin verwertet werden.
4. Die Beschwerdeführerin rügt als willkürliche Anwendung von Art. 261 Abs. 1 ZPO sodann, die Vorinstanz habe die von ihr für eine Verletzung von Art. 5 lit. b UWG vorgebrachten Beweise zur Entwendung von Konstruktionsplänen willkürlich als nicht hinreichend glaubhaft erachtet und ihr das rechtliche Gehör verweigert, indem sie wesentliche Vorbringen nicht berücksichtigt und ihren Entscheid nicht hinreichend begründet habe.
4.1 Die Vorinstanz hat geschlossen, der Beschwerdeführerin gelinge es nicht, glaubhaft zu machen, dass D. rund 820 Dateien, darunter 761 Dokumente mit den Konstruktionsplänen der X.-Waage, entwendet habe. So könne einzig aus dem Dokument […] nicht geschlossen werden, dass D. den Wechseldatenträger auch zur Verwendung bei der Beschwerdegegnerin mitgenommen habe. Auch werde von der Beschwerdeführerin nicht näher erläutert, dass sich unter diesen Daten zum Beispiel die Pläne der Schnecken- | gestaltung, Flanschverbindung, Schiebergeometrie und Reinigungsöffnung befänden. Und es beständen keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin erwähnten Normen UAA-23001, AAL-12000 und UAB-24200 entwendet haben solle, weshalb offenbleiben könne, ob diese öffentlich zugänglich seien. Die Vorinstanz erwog sodann, dass beim optischen Vergleich der Leiterplatten und Waagen gewisse Ähnlichkeiten erkennbar seien und auch einige Dateinamen übereinstimmten, dass es jedoch der Beschwerdeführerin nicht gelinge, glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdegegnerin nicht mit ihrem Erfahrungswissen, «ihren Manpower» und dem Allgemeinwissen in der Lage gewesen wäre, die strittigen Produkte zu entwickeln, zumal diese aufgrund des langjährigen Vorhandenseins auf dem Markt nicht hochkomplex seien.
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt den Schluss der Vorinstanz als weltfremd, dass D. die unzähligen Konstruktionspläne, die er am 15. Januar 2018 auf einen betriebsfremden Wechseldatenträger kopiert habe, nicht für die Beschwerdegegnerin einsetzen sollte. Sie weist mit Aktenhinweisen nach, dass sie in ihrem Gesuch und ihrer Eingabe vom 31. Mai 2019 nicht nur vorgebracht hat, dass die Kopien auf einen betriebsfremden Wechseldatenträger erfolgten, sondern dass sie ebenfalls vorgebracht hatte, dass D. noch während seines Arbeitsverhältnisses den Domain-Namen der Beschwerdegegnerin registrieren liess und dass er am 12. Februar 2018 – zwei Wochen vor der Kündigung – gegenüber einem anderen Mitarbeiter seine Konkurrenzabsicht bestätigte. Sie rügt zutreffend, dass die Vorinstanz diese Vorbringen bei ihrer Beweiswürdigung nicht beachtet hat. Die Rüge der Beschwerdeführerin trifft sodann zu, dass in der Eingabe vom 31. Mai 2019 die konkreten Konstruktionszeichnungen beispielhaft aufgeführt werden, welche nach dem Protokoll des Datenexports auf betriebsfremde Datenträger übertragen wurden. Die Vorinstanz setzt sich damit im angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Sodann trifft zu, dass die Vorinstanz nicht offenlassen konnte, ob die am 15. Januar 2018 heruntergeladenen Normen Geschäftsgeheimnis der Beschwerdeführerin waren oder ob sie öffentlich zugänglich sind. Und schliesslich ist der Beschwerdeführerin darin zu folgen, dass die Vorinstanz das Beweismass des Glaubhaftmachens willkürlich angewendet hat, wenn sie von der Beschwerdeführerin den vollen Beweis für ihre Vorbringen verlangte.
4.3 Die Beschwerdegegnerin wiederholt ihre Vorbringen vor Vorinstanz und macht sinngemäss namentlich geltend, es könne von vorneherein kein Arbeitsergebnis im Sinne von Art. 5 lit. b UWG vorliegen, weil die Beschwerdeführerin ihre Produkte noch gar nicht auf den Markt gebracht hatte. Sie vermag damit den angefochtenen Entscheid im Ergebnis nicht zu stützen. Denn Arbeitsergebnisse im Sinne von Art. 5 lit. b UWG sind auch Ergebnisse vorbereitender Natur (L. Fahrländer, in: R. Heizmann / L. D. Loacker [Hg.], Kommentar UWG, Zürich 2017, UWG 5 lit. a und b N 10; S. Brauchbar Birkhäuser, in: P. Jung / P. Spitz [Hg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2. Aufl., Bern 2016, UWG 5 N 9).
4.4 Die Beschwerdeführerin rügt zutreffend, dass die Vorinstanz ihre Vorbringen zu den Leiterplatten – die sie mit Aktenhinweis belegt – nicht gewürdigt hat, indem sie sich mit den frappanten Übereinstimmungen nicht auseinandersetzte, sondern im Wesentlichen die Übernahme von Arbeitsergebnissen mit der Begründung verneinte, die Abbildungen unterschieden sich trotz Ähnlichkeit. Ohne konkreten Bezug auf Allgemeinwissen kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht in sachlich vertretbarer Weise angenommen werden, übereinstimmende Anordnungen seien bloss das Ergebnis von Erfahrung und Know-how der Mitarbeiter. Die Vorinstanz hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie nicht konkret geprüft hat, ob die behaupteten Entsprechungen eine Übernahme der von der Beschwerdeführerin behaupteten Eigenentwicklungen glaubhaft zu machen vermögen.
[…]
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