7-8 | 2024
Rechtsprechung | Jurisprudence

6. Technologierecht | Droit de la technologie
6.1 Patente | Brevets d’invention

«Unzureichender Übertragungsnachweis» Bundespatentgericht vom 2. August 2023

Übergang der Rechte an der Erfindung

Abweisung der Abtretungsklage (evt. Nichtigkeit); Akten-Nr. O2022_003

PatG 29 I.

Ein Abtretungsanspruch auf ein Patent (oder eine Patentanmeldung) erfordert die substanziierte Behauptung und im Bestreitungsfall den Beweis der Klägerin, welche konkrete technische Lehre welcher Erfinder in welchem Zeitpunkt gemacht hat, bzw., sofern die Klägerin nicht die Erfinderin ist, wie das Recht auf das Patent erworben wurde, sowie in beiden Fällen die Behauptung und gegebenenfalls den Beweis der Kausalität und der Übereinstimmung zwischen dem Gegenstand des Patents (oder der Patentanmeldung) und der Erfindung (E. 16).

PatG 29 I; OR 332 I.

Stützt die Klägerin ihren Anspruch auf den Übergang des Rechts auf das Patent auf einen Arbeitsvertrag, hat sie substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass die Erfinder im relevanten Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zu ihr standen und dass es sich um eine Diensterfindung handelt. (E. 17).

PatG 29 I; ZGB 8.

Es genügt nicht, dass die Klägerin nachweist, dass sie im Besitz der technischen Lehre war. Vielmehr muss sie aufzeigen, welche natürliche Person wann welche technische Lehre erfunden hat. Wurde eine technische Lehre von mehreren Personen geschaffen, genügt es, wenn die Klägerin nachweist, dass alle in Frage kommenden Erfinder ihre Rechte an sie abgetreten haben. (E. 19–22).&cbr;

LBI 29 I.

Une demande en cession d’un brevet (ou d’une demande de brevet) nécessite que la demanderesse allègue de manière étayée quel procédé technique concret a été réalisé par quel inventeur et à quel moment, et en cas de contestation, en apporte la preuve. Si la demanderesse n’est pas l’inventeur, elle doit alléguer comment le droit au brevet a été acquis. Dans les deux cas, elle doit alléguer et, le cas échéant, prouver la causalité et la concordance entre l’objet du brevet (ou de la demande de brevet) et l’invention (consid. 16).

LBI 29 I; CO 332 I.

Si la demanderesse fonde sa prétention au transfert du droit au brevet sur un contrat de travail, elle doit alléguer et prouver de manière étayée que les inventeurs étaient liés à elle par un contrat de travail pendant la période pertinente et qu’il s’agit d’une invention effectuée dans le cadre de l’activité professionnelle (consid. 17).

LBI 29 I; CC 8.

Il ne suffit pas que la demanderesse prouve qu’elle était en possession du procédé technique. Elle doit plutôt démontrer quelle personne physique a inventé quel procédé technique et à quel moment. Si un procédé technique a été créé par plusieurs personnes, il suffit que la demanderesse prouve que tous les inventeurs à prendre en considération lui ont cédé leurs droits (consid. 19-22).

Mit Klage vom 9. März 2022 beantragte die Société des Produits NestléS.A. von der Beklagten die vollständige, eventualiter die teilweise Übertragung und subeventualiter die Nichtigerklärung der schweizerischen/liechtensteinischen nationalen Teile von drei europäischen Patenten.

Gemäss der Klägerin seien die Erfindungen aus einer Entwicklungszusammenarbeit der Nestlé NespressoS.A. («Nespresso») mit der Helbling Technik Bern AG («Helbling») hervorgegangen. Die Rechte an den patentierten Erfindungen seien von sämtlichen an der Entwicklung der streitgegenständlichen technischen Lehre(n) beteiligten Personen mittels Arbeitsvertrag und/oder durch Abtretung im Rahmen eines Entwicklungsvertrags an die Nespresso abgetreten worden. Die Rechte lägen sodann wegen interner Gruppenvereinbarungen bei der Klägerin.

Mit Urteil vom 2. August 2023 wurde die Klage auf Abtretung abgewiesen (O2022_003). Das Bundesgericht hat den Entscheid des Bundespatentgerichts mit Urteil vom 16. Januar 2024 bestätigt (4A_460/2023).

Aus den Erwägungen:

Voraussetzungen des Abtretungsanspruchs

16.Um die Abtretung eines Patents oder einer Patentanmeldung erfolgreich zu verlangen, muss die Klägerin substanziiert behaupten und im Bestreitungsfall beweisen (BPatGer vom 6. Dezember, O2012_001 2013, E. 28, «Warmformverfahren»; sowie BPatGer vom 21. März 2018 O2015_009, E. 5.2, «Wärmetauscher»; BPatGer vom 20. Mai 2020, O2017_002, E. 63, «Freiformschneidverfahren»):

  • 1.
    welche konkrete technische Lehre welche(r) Erfinder zu welchem Zeitpunkt gemacht haben (Kriterium 1, originäre Entstehung des Rechts auf das Patent);
  • 2.
    sofern der Erfinder nicht als Kläger auftritt: Wie ein Übergang des Rechts auf ein Patent dieser konkreten technischen Lehre vom Erfinder/von den Erfindern auf die Klägerin erfolgt ist (Kriterium 2, derivativer Erwerb des Rechts auf das Patent);
  • 3.
    worin die spezifische technische Übereinstimmung der unter 1. gemachten Erfindung mit den an die Beklagte |übermittelten oder von dieser entwendeten Informationen besteht und wann diese Informationen mit welchem technischem Inhalt unter welchen Bedingungen wem seitens der Beklagten tatsächlich zugänglich gemacht, gezeigt, oder von der Beklagten entwendet wurden (Kriterium 3, Kausalität);
  • 4.
    dass der am Ende in der Anmeldung/dem Patent definierte Gegenstand der selber gemachten und übermittelten Erfindung entspricht (Kriterium 4, Übereinstimmung).

Beweislastverteilung und Beweismass

17.[…]

Entsprechend trifft die Klägerin die Beweislast, dass sämtliche an der Entwicklung der streitgegenständlichen technischen Lehre beteiligten Personen ihre Rechte an der Erfindung an sie abgetreten haben. Insbesondere hat sie substanziiert zu behaupten und zu beweisen,

  • dass die auf Seiten der Klägerin involvierten Personen im relevanten Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin oder einer ihrer Konzerngesellschaften standen und es sich bei den Erfindungen um Diensterfindungen handelte;
  • dass die auf Seiten der Helbling involvierten Personen im relevanten Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis mit der Helbling standen oder ihre Rechte an der Erfindung auf andere Weise an die Helbling abgetreten haben;
  • und dass die so auf die Helbling übergegangenen Rechte an die Klägerin abgetreten wurden.

18.Beweiswürdigung und Beweismass richten sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht, vorliegend der ZPO (BGer vom 22. März 2012, 4A_510/2011, E. 3.1.). Die Beweiswürdigung erfolgt nach Art. 157 ZPO frei, was bedeutet, dass es keine festen Regeln zum Beweiswert einzelner Beweismittel gibt (F. Hasenböhler, in: T. Sutter-Somm/F. Hasenböhler/C. Leuenberger [Hg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, ZPO 157 N 8). Frei bedeutet aber nicht willkürlich. Der Richter muss nach seiner gesamten Sach- und Menschenkenntnis sowie nach Lebenserfahrung eine gewissenhafte Schlussfolgerung ziehen (Hasenböhler, ZPO 157 N 11); die Beweiswürdigung muss in objektiv nachvollziehbarer, begründbarer Weise erfolgen (J. Brönnimann, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 157 N 5). Die Begründung muss es der Rechtsmittelinstanz erlauben, die Rationalität der Beweiswürdigung zu überprüfen (A. Bühler, in: C. Leuenberger [Hg.], Der Beweis im Zivilprozess, Bern 2000, 89).

Das Beweismass umschreibt das Bundesgericht seit langem mit der Formulierung, ein Beweis sei erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt sei. Absolute Gewissheit könne dabei nicht verlangt werden. Es genüge, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr habe oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erschienen (BGE 132 III 715 ff. E. 3.1; BGE 130 II 321 ff. E. 3.2.). Verbleiben mehr als leichte Zweifel, fällt das Urteil zulasten der Partei aus, die die Beweislast trägt, vorliegend der Klägerin.

Originäre Entstehung des Rechts auf das Patent (Kriterium 1)

19.Im Unterschied zur in Deutschland im nationalen Recht bekannten sogenannten «widerrechtlichen Entnahme» (vgl. § 8 DE-PatG, dort aber auch nur für nationale Anmeldungen und Patente, nicht für deutsche Teile von europäischen Anmeldungen oder Patenten, vgl. Art. II § 5 DE-IntPatÜG) genügt es gemäss Rechtsprechung des Bundespatentgerichts nicht, aufzuzeigen, dass die Vindikationsklägerin im Besitz einer technischen Lehre war, sondern es ist die originäre Berechtigung an der beanspruchten technischen Lehre aufzuzeigen. Es muss gemäss Kriterium 1 aufgezeigt werden, wann welche natürliche Person welche technische Lehre erfunden hat. Ein blosses Vorhandensein der technischen Lehre bei der Klägerin z.B. auf Zeichnungen oder technischen Dokumentationen genügt nicht, wenn nicht gezeigt werden kann, wer diese originär geschaffen hat (vgl. BPatGer vom 6. Dezember 2013, O2012_001, E. 29, «Warmformverfahren»).

Macht die Klägerin Rechte an einer technischen Lehre geltend, die in einem Entwicklungsteam von mehreren Personen gemeinsam geschaffen wurde, findet dieser strenge Massstab eine Einschränkung, wenn die Klägerin nachweist, dass sämtliche Personen, die diese technische Lehre geschaffen haben, ihre Rechte an der Erfindung an die Klägerin abgetreten haben. Wenn ohnehin sämtliche in Frage kommenden Erfinder ihre Rechte an die Klägerin abgetreten haben, ist nicht massgeblich, wer welchen Beitrag zur Erfindung geleistet hat.

Übergang der Rechte an der Erfindung auf die Klägerin (Kriterium 2)

20.Die Klägerin bringt vor, dass es sich bei den Entwicklungsdokumenten (u.a. der Copernic-Report vom 21. Januar 2010) um Arbeitsprodukte des Entwicklungsteams für das «Project Copernic» handle, das von Januar bis Juni 2010 gedauert habe. Dieses Projekt habe die Patentanmeldungen WO 2011/141532 (WO 532) und WO 2011/141535 (WO 535) hervorgebracht.

[…]

Damit sei erstellt, dass alle Rechte an den Erfindungen an Nespresso abgetreten worden seien. Als Beweismittel für den Übergang von Rechten reicht die Klägerin mit der Klage einzig einen weitgehend geschwärzten Entwicklungsvertrag vom 20. Juli 2007 zwischen einer ihrer Konzerngesellschaften und Helbling ein.

21.Die Beklagte bestreitet, dass der Entwicklungsvertrag vom 20. Juli 2007 als Rahmenvertrag den Übergang der Rechte an den im Rahmen des konkreten Projekts «Coper|nic» gemachten Erfindungen regelt. Weiter argumentiert die Beklagte gestützt auf die folgende Tabelle, dass die in der WO 532 und WO 535 genannten Erfinder mit den Autoren des Berichts vom 21. Januar 2010 lediglich in zwei Mitarbeitern auf Seiten von Nespresso übereinstimmen, die den Bericht aber nicht verfasst, sondern lediglich durchgesehen hätten. Keiner der auf Seiten von Helbling am Bericht vom 21. Januar 2010 beteiligten Personen sei als Erfinder der WO 532 und/oder der WO 535 benannt. Es sei unklar, welche Erfinder was genau zu welchem Zeitpunkt erfunden haben sollen.

[…]

22.[…]

Eine bestrittene Tatsachenbehauptung, die nicht offenkundig oder gerichtsnotorisch ist, darf das Gericht seinem Urteil nur zugrunde legen, wenn sie bewiesen ist (Art. 151 ZPO e contrario). Der Übergang der Rechte von Christoph Kissling, Gavrilo Bozovic, Peter Siegrist, Zbynek Struzka, Hans Jäger oder Christian Péclat (der angeblichen Angestellten von Helbling) auf die Klägerin ist nicht bewiesen und kann mangels entsprechender Beweisofferten auch nicht bewiesen werden. Der Klägerin misslingt daher der Beweis, dass das Recht auf ein Patent für die streitgegenständlichen technischen Lehre(n) von sämtlichen Erfindern auf sie überging. Als Folge hat sie nach dem strengen Massstab von Kriterium 1 nachzuweisen, wer wann wo die technische Lehre auf Seite 493 des Copernic-Reports vom 21. Januar 2010 erfunden hat. Wie die Klägerin selbst zugesteht, ist dieser Nachweis vorliegend nicht zu erbringen. Der einzelne Beitrag könne beim Zusammenarbeiten im Team unmöglich rekonstruiert werden. In diesem Zusammenhang führt die Klägerin die von ihr und von Helbling angewandte «6-3-5»-Methode an, bei der die Entwickler ein in Zeilen und Spalten aufgeteiltes Blatt mit einer Aufgabe erhalten, dieses Blatt nach einer gewissen Zeit rotieren und der nächste Entwickler die Idee des Kollegen weiterentwickelt. Die Klägerin hält richtig fest, dass die Arbeit nach einer solchen Methode die Zuordnung der einzelnen Erfindungsbeiträge verunmöglicht.

[…]

Bua