4|2020
Rechtsprechung | Jurisprudence
«Weissenstein»
Bundesverwaltungsgericht vom 2. September 2019
«Weissenstein» ist keine geografische Herkunftsangabe für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen

4. Kennzeichenrecht

4.1 Marken

MSchG 2 c, 47, 48c; MSchV 52c. Nur eine als Herkunftshinweis für die ganze Schweiz bekannte Bezeichnung ist eine indirekte geografische Herkunftsangabe. Eine Ideenverbindung zwischen dem Namen eines bloss regional bekannten Bergrückens und einer geografischen Gegend genügt nicht (E. 6.2.1-6.3.7).

4. Droit des signes distinctifs

4.1 Marques

LPM 2 c, 47, 48c ; OPM 52c. Seule une désignation connue comme indication de provenance pour l’ensemble de la Suisse constitue une indication géographique indirecte. Une association d’idée entre le nom d’une crête montagneuse connue uniquement au niveau régional et une zone géographique ne suffit pas (consid. 6.2.1-6.3.7).

Abteilung II; Gutheissung Beschwerde; B-3234/2017

Die Gesuchstellerin mit Sitz in der Schweiz meldete beim IGE die Wortmarke «Weissenstein» an für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen sowie für Detailhandel mit Textilwaren. Das IGE liess das Zeichen für die beanspruchte Dienstleistung zum Markenschutz zu und verweigerte die Eintragung für die betroffenen Waren. Dagegen erhob die Markenhinterlegerin Beschwerde. Das BVGer heisst diese gut.

Aus den Erwägungen:

6.1 Das vorliegende Zeichen besteht aus dem Begriff «Weissenstein». Der Weissenstein ist unbestrittenermassen ein Bergrücken des Juragebirges, welcher nahe der Stadt Solothurn liegt (vgl. <www.brockhaus.de> → Weissenstein sowie <www.map.geo.admin.ch> → Weissenstein Hügelzug, beide abgerufen am 16. August 2019). Weiter ist Weissenstein auch der Name eines kleinen Wohnquartiers in der Stadt Bern (vgl. <www.bern.ch> → Themen → Stadt-Recht-und-Politik → Bern-in- | Zahlen → Kategorien der öffentlichen Statistik → Stadtteile und Statistische Bezirke → Stadtteil III, abgerufen am 16. August 2019) sowie ein Familienname (vgl. <www.tel.search.ch> mit 4 Einträgen für den Familiennamen Weissenstein, abgerufen am 16. August 2019). Für die vorliegend zu klärende Frage steht für den Begriff «Weissenstein» klar die Bedeutung des Bergrückens bei Solothurn im Vordergrund, diesbezüglich kann der vorinstanzlichen Ansicht beigepflichtet werden und wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch keine andere Einschätzung dargelegt.

6.2

6.2.1 Die Vorinstanz verneint, dass «Weissenstein» eine direkte Herkunftsangabe sei mit dem Hinweis darauf, dass die relevanten Verkehrskreise nicht erwarteten, dass die entsprechenden Waren von diesem Berg stammen. Dem ist zuzustimmen, entsprechend ist nicht weiter auf die Frage nach einer möglichen direkten Herkunftsangabe des Berges oder einer allfälligen Region Weissenstein einzugehen.

6.2.2 Die Vorinstanz ist allerdings der Ansicht, «Weissenstein» sei eine indirekte Herkunftsangabe, entsprechend müsse das Warenverzeichnis auf Waren mit Herkunft Schweiz eingeschränkt werden. Sie argumentiert, dass der Weissenstein als Hausberg von Solothurn intensiv touristisch genutzt würde, gut erschlossen sei und entsprechend beworben würde. Daher sei der Weissenstein als regionales Wahrzeichen anzusehen. Zudem würden diverse Geschäfte den Namen Weissenstein in ihrer Firma tragen, was die Funktion des Weissensteins als indirekter geografischer Hinweis auf die Region Solothurn verdeutliche.

6.2.3 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass zwar durchaus eine gewisse Bekanntheit des Berges Weissenstein gegeben sei, diese aber nicht ausreiche, um als indirekte Herkunftsangabe für die Schweiz angesehen zu werden. Eine solche sei erst bei eigentlichen Wahrzeichen, welche eine spezifische Herkunft repräsentierten, gegeben.

6.3 Mit der Vorinstanz kann einiggegangen werden, dass es grundsätzlich möglich ist, dass der Name eines Berges als indirekte Herkunftsangabe angesehen werden kann (vgl. BGE 91 I 50 ff. E. 3c, «Monte Bianco» und BGer vom 16. September 1959, SMI 1964, 123 «Matterhorn»). Im vorliegenden Fall ist nun die Frage strittig, unter welchen genauen Voraussetzungen der Name eines Berges als indirekte Herkunftsangabe qualifiziert.

6.3.1 Die Vorinstanz argumentiert konkret, eine indirekte Herkunftsangabe sei gemäss Urteil des BVGer vom 15. Dezember 2015, B-1785/2014, E. 3.3.2, «Hyde Park» ein Objekt, «welches gedanklich hinreichend eng mit dem geografischen Gebiet verknüpft sei». Der Weissenstein sei ein regionales Wahrzeichen für die Gegend um Solothurn, entsprechend würde von den Verkehrskreisen eine Gedankenverbindung zwischen Weissenstein und Solothurn bzw. der Schweiz hergestellt, was eine Irreführungsgefahr zur Folge habe, wenn Waren, die nicht aus der Schweiz stammten, unter dem Zeichen Weissenstein angeboten würden.

6.3.2 Diese Definition der Vorinstanz einer irreführenden indirekten Herkunftsangabe ist indes verkürzt und entspricht nicht der geltenden Rechtsprechung. Vorab ist die in der Verfügung zitierte Passage des Urteils des BVGer vom 15. Dezember 2015, B-1785/2014, E. 3.3.2, «Hyde Park» unvollständig wiedergegeben. Zwar wird an entsprechender Stelle tatsächlich angeführt, dass indirekte Herkunftsangaben irreführend sein können, wenn sie «hinreichend eng mit einem geografischen Gebiet verknüpft sind». Dieser Satz geht allerdings folgendermassen weiter «[…], so dass sie als ‹Wahrzeichen›, das eine spezifische Herkunft repräsentiert, bekannt sind (vgl. BGE 91 I 50 ff. E. 3a, ‹Monte Bianco›, BGer vom 16. September 1959, SMI 1964, 123, ‹Matterhorn›; BGE 76 I 168 ff. E. 2, ‹Big Ben›, BGE 68 I 203 ff. E. 3, ‹Neva›, BVGer, sic! 6/2015, 396, E. 5.2, ‹Strela›)». Eine einfache Ideenverbindung zwischen einem Objekt und einer Gegend kann gemäss der zitierten Passage also offensichtlich noch nicht genügen, um eine irreführende indirekte Herkunftsangabe anzunehmen.

Nicht jede Ideenverbindung zwischen einem Objekt und einer Gegend ist automatisch eine indirekte Herkunftsangabe, welche eine Irreführungsgefahr schaffen kann. Wie sowohl im Urteil des BVGer, sic! 6/2015, 396 E. 5.2, «Strela» als auch im Urteil des BVGer vom 15. Dezember 2015, B-1785/2014, E. 3.3.2, 3.7, «Hyde Park» gleichermassen ausgeführt, muss eine indirekte Herkunftsangabe bei den relevanten Verkehrskreisen einen gewissen Grad an Bekanntheit geniessen. Das ist bei einem Wahrzeichen, welches eine spezifische Herkunft repräsentiert, der Fall; wobei nicht in erster Linie auf eine exakte lexikalische Bedeutung des Wortes Wahrzeichen abzustellen ist, sondern v. a. die Funktion eines Wahrzeichens als ein weithin bekanntes Objekt im Vordergrund steht. Denn ratio legis dieser Qualifikation ist, wie im Urteil des BVGer, sic! 6/2015, 396 E. 5.2, «Strela» erläutert, eine systematische Einordnung der indirekten Herkunftsangabe in die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur direkten Herkunftsangabe. Diese sieht u. a. vor, dass keine Herkunftsangabe gegeben ist, wenn der fragliche Ort nicht als Produktions-, Fabrikations- oder Herstellungsort in Frage kommt (BGer, sic! 2/2003, 149 ff. E. 2.1.3, «Yukon»). Würde jede direkte geografische Angabe, die unter diese Ausnahme fällt – wie vorliegend Weissenstein (vgl. E. 6.2.1 vorne) – stets auch eine indirekte Herkunftsangabe für das entsprechende Land bilden, in welchem sie eine Region bezeichnet, würde der genannte Ausnahmetatbestand unterwandert und praktisch leerlaufen. Das Erfordernis der erhöhten Intensität der Ideenverbindung für indirekte Herkunftsangaben folgt somit unmittelbar aus der Systematik der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

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6.3.3 Dies führt allerdings zur Folgefrage, ob diese intensive Bekanntheit stets auf ein Land bezogen sein muss, oder ob eine sog. regionale Bekanntheit genügt, um ein bestimmtes Zeichen als indirekte Herkunftsangabe anzusehen, wie das die Vorinstanz geltend macht. Das BGer äussert sich zu dieser Frage explizit im Urteil «Colorado [fig.]», wo es ausführt, dass aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung die ständige Praxis bestehe, wonach ohne besondere Umstände eine geografische Bezeichnung vom schweizerischen Publikum auf das Land, nicht auf eine eingeschränkte Gegend im Ausland, bezogen werde (BGE 132 III 770 ff. E. 3.2, «Colorado [fig.]»). Ganz in diesem Sinne entschied auch das BVGer im Urteil «Cheshire Cat», dass Regionennamen – vorbehältlich intensiver Werbung – weniger bedeutend wahrgenommen werden und dass der Bezirk Cheshire eine relativ geringe Bedeutung für England habe, weshalb das Zeichen «Cheshire Cat» beim Schweizer Publikum keine Herkunftserwartung für England hervorrufe (BVGer, sic! 6/2010, 440 ff. E. 8.5, «Cheshire Cat»). Es gibt keinen Anlass anzunehmen, dass diese Praxis nicht auch für Sachverhalte innerhalb der Schweiz angewendet werden kann (vgl. indes E. 6.3.7 nachfolgend).

Dass die relevante Grösse für eine indirekte Herkunftsangabe – vorbehältlich besonderer Umstände (vgl. E. 6.3.7 nachfolgend) – das Land und nicht eine Region sein muss, ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Umstand, dass sich weder in der Rechtsprechung noch in der vorinstanzlichen Verfügung eine Definition oder ein Abgrenzungskriterium zur Bestimmung einer Region findet. Fast jedes Stadtquartier und fast jedes Dorf hat ein Wappentier oder eine andere lokale Besonderheit, welches im entsprechenden Gebiet durchaus grosse Bekanntheit geniesst. Man denke nur schon an die Vielzahl von Fasnachtsbräuchen, die zum Teil in nur sehr eng begrenztem Gebiet gepflegt werden, dort allerdings praktisch jedermann bekannt sind. Dass alle Symbole, welche mit einem solchen regionalen Fasnachtsbrauch in Verbindung gebracht werden, vom Markenschutz ausgeschlossen sein sollen, wäre indes kaum vertretbar. Aufgrund dieses Fehlens einer klaren Abgrenzung, wie gross denn eine Region für eine sog. regionale Bekanntheit zu sein hat, muss die Frage, in welchem Gebiet eine indirekte Herkunftsangabe Bekanntheit geniessen soll, mit der normativen Annahme des BGer aus dem Entscheid «Colorado [fig.]» beantwortet werden.

6.3.4 Soweit in Urteilen davon die Rede ist, dass eine indirekte Herkunftsangabe lediglich auf eine Stadt oder ein bestimmtes Gebiet und nicht auf ein ganzes Land hinweise, kann dies vor dem Hintergrund des gerade Ausgeführten nur im Sinne einer pars pro toto Darstellung verstanden werden (vgl. M. Noth, in: M. Noth / G. Bühler / F. Thouvenin [Hg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, MSchG 2c N 48 m.H.). Wenn ein Gericht daher bspw. ausführt, ein Objekt wie die Glocke Big Ben, der Platz Trafalgar Square oder die Grünanlage Hyde Park stehe für die Stadt London und sei daher eine indirekte Herkunftsangabe (BGE 76 I 168 ff. E. 3, «Big Ben», BGE 93 I 570 ff. E. 4, «Trafalgar»; BVGer vom 15. Dezember 2015, B-1785/2014, E. 6.3.3, «Hyde Park»), kann damit nur gemeint sein, dass mit der engen Ideenverbindung mit der sehr bekannten Stadt London automatisch die Ideenverbindung zu England entstehe. Diese Logik ist auch dem Entscheid «Montparnasse» zu entnehmen, gemäss welchem eine Täuschungsgefahr gebannt ist, soweit unter dem Zeichen Waren vertrieben werden, welche aus dem Land Frankreich stammten; eine Herkunft aus der Stadt Paris oder gar dem Stadtteil Montparnasse in Paris ist explizit nicht gefordert (BGE 117 II 327 ff. E. 2a, «Montparnasse»; vgl. hierzu auch sogleich E. 6.3.5). Selbiges wird bereits im Urteil des BGer vom 9. Dezember 1968 E. 3, «Silvretta» (PMMBl 69, 23 f.) vertreten. Wörtlich wird ausgeführt: «Massgebend ist alleine, dass durch die Vorstellungsreihe Silvretta – Klosters – Kanton Graubünden die […] dargelegte Gedankenverbindung zum Begriff ‹Schweiz› hervorgerufen wird.»

Soweit Urteile zu indirekten Herkunftsangaben also lediglich einen Bezug zu einer Stadt oder Gegend feststellen, ohne dabei den Bezug dieser Stadt oder Gegend zum Land auch noch explizit zu erläutern, kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht von einer Abweichung der genannten Praxis des BGer ausgegangen werden. Vielmehr ist darin eine lediglich nicht ausformulierte – aber in jedem Fall vorhandene – Verbindung zwischen der Stadt oder Gegend und dem entsprechenden Land zu sehen. Es wäre somit verfehlt, sich lediglich auf den nackten Wortlaut gewisser Urteilspassagen zu stützen, um eine indirekte Herkunftsangabe zu definieren. Vielmehr müssen diese Passagen in den Kontext der gesamten Rechtsprechung zu den Herkunftsangaben gesetzt werden.

6.3.5 Diese in BGE 132 III 770 ff. E. 3.2, «Colorado [fig.]» festgehaltene bundesgerichtliche Praxis ist weiter insbesondere dann überzeugend, wenn mitberücksichtigt wird, wie eine mögliche Irreführungsgefahr gebannt werden kann. Es genügt nämlich, dass bei einer Marke der Schutz auf Waren eingeschränkt wird, welche aus dem Land stammen, auf welches die geografische Angabe hinweist. Eine Eingrenzung auf eine bestimmte Region oder eine bestimmte Stadt wird nicht gefordert. Damit bezieht sich die Annahme der Irreführung des Publikums und die Annahme, eine solche Irreführung werde beseitigt, auf dasselbe Gebiet, nämlich ein Land.

6.3.6 Im Ergebnis kann damit folgendes festgehalten werden. Die Vorinstanz hat das Zeichen «Weissenstein» als | indirekte Herkunftsangabe qualifiziert, da es eine regionale Bekanntheit geniesse. Tatsächlich ist von der Rechtsprechung für die Qualifikation als indirekte Herkunftsangabe allerdings eine Bekanntheit für das Land Schweiz gefordert. Eine solche ist indes nicht gegeben. Denn obwohl mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass der Berg Weissenstein eine gewisse Bekanntheit geniesst, begrenzt sich diese vornehmlich auf die lokale Region Solothurn, wo der Weissenstein v. a. als Hausberg von Solothurn ein Begriff ist. Eine Bekanntheit über die Region hinaus ist höchstens durch vereinzelte Zeitungsartikel festzustellen, welche Wander- oder Ausflugtipps von sehr genereller Natur behandeln oder das relativ einmalige Ereignis der Erneuerung der Luftseilbahn und die damit verbundenen Rechtsstreitigkeiten dokumentieren. Diese Bekanntheit erreicht nicht die Intensität, um als indirekte Herkunftsangabe für die Schweiz angesehen zu werden. Die Vorinstanz hat zudem selber implizit verneint, dass das Zeichen «Weissenstein» eine Bekanntheit für die Schweiz besässe und festgehalten, dass lediglich besagte regionale Bekanntheit existiere.

Damit hat die Vorinstanz das Zeichen «Weissenstein» fälschlicherweise als irreführende indirekte Herkunftsangabe nach Art. 47 i.V.m. Art. 2 lit. c MSchG qualifiziert.

6.3.7 Zu dieser Erkenntnis führt im Übrigen auch eine gesetzessystematische Auslegung. Denn soweit die Vorinstanz das Täuschungsverbot über die Herkunft von Waren und Dienstleistungen nicht nur auf ein bestimmtes Land, sondern auch auf eine bestimmte Region anwenden möchte, kommt dies einer Senkung der Schutzanforderungen gleich. Diesbezüglich ist allerdings anzufügen, dass der Gesetzgeber sich in der im Rahmen der sog. Swissnessvorlage ergangenen Revision des Markenrechts dafür entschieden hat, das Täuschungsverbot für Regionen oder für einen Ort an zusätzliche Bedingungen zu knüpfen. So sehen Art. 48c und Art. 49 MSchG i.V.m. Art. 52c der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 (MSchV, SR 232.111) vor, dass Waren und Dienstleistungen, welche die gesetzlichen Herkunftskriterien für die Schweiz als Ganzes erfüllten, auch mit einem Hinweis auf eine Region oder einen Ort in der Schweiz gekennzeichnet werden können. Es sei denn, dass den Waren oder Dienstleistungen nach lit. a. eine bestimmte Qualität oder ein anderes Merkmal der Ware oder der Dienstleistung im Wesentlichen der angegebenen geografischen Herkunft zugeschrieben wird oder nach lit. b. die Region oder der Ort für die Ware oder Dienstleistung einen besonderen Ruf hat.

Eine Anwendung des Täuschungsverbots für die Bezeichnung von Regionen oder Ortschaften ist also an die Voraussetzung geknüpft, dass erstens eine Herkunftsangabe vorliegt und zweitens eines der beiden Kriterien nach Art. 52c lit. a oder b MSchV erfüllt ist. Da die Bezeichnung «Weissenstein» gemessen an den Kriterien der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gar nicht erst als indirekte Herkunftsangabe für die Schweiz qualifiziert (vgl. E. 6.3.6 vorne), ist folglich auch kein Platz für einen Schutz der Bezeichnung einer Region. Mit anderen Worten läuft die Argumentation der Vorinstanz, wonach bereits der indirekte Hinweis auf eine Region und nicht das Land für eine Irreführungsgefahr reicht, dem vom Gesetz vorgesehenen Schutzkonzept für Bezeichnungen von Regionen entgegen.

[…]

Anmerkung:

Die Namen von Bergen, Gebirgen, Gebirgspässen oder Bergregionen stehen regelmässig im Mittelpunkt von Markeneintragungsverfahren. In der Regel geht es dabei um die Frage, ob der entsprechende Berg, das fragliche Gebirge oder die betroffene Bergregion unmittelbar als Herkunftsregion für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen infrage kommen und deshalb die betreffenden Namen direkte Herkunftsangabe darstellen, die vom Markenschutz ausgeschlossen sind (BVGer, sic! 2013, 352 ff., «Bürgenstock», BGer, sic! 2010, 91 ff., «Gotthard / Gotthard (fig)», RKGE, sic! 2004, 216 ff., «Grimselstrom»). Im vorliegenden Fall waren sich das IGE als Vorinstanz und das BVGer einig, dass die beanspruchten Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen nicht direkt vom Jura-Bergrücken «Weissenstein» stammen können und deshalb die Bezeichnung «Weissenstein» im vorliegenden Fall keine direkte Herkunftsangabe ist. Umstritten war, ob und unter welchen Voraussetzungen die Bezeichnung «Weissenstein» als indirekte Herkunftsangabe für eine weiter gefasste Region verstanden wird, die als Herkunftsort der beanspruchten Waren möglich wäre und deshalb nicht als Marke registriert werden könnte, wenn die betroffenen Waren nicht aus dieser Region stammten. In Fortführung der Rechtsprechung zum Bergnamen «Strela» (sic! 2015, 396) kam das BVGer zum Schluss, dass eine indirekte Herkunftsangabe nur dann vorliegt, wenn die fragliche Bezeichnung als Herkunftshinweis für die ganze Schweiz bekannt und eine bloss regionale Bedeutung nicht relevant ist. Im Zusammenhang mit Gebirgsnamen dürfte fraglich sein, ob die relevanten Verkehrskreise ausser dem Matterhorn noch andere Berge als indirekte Herkunftshinweise auf die ganze Schweiz verstehen. Dies würde bedeuten, dass unter Umständen auch relativ bekannte Bergnamen wie z. B. «Chasseral» oder «Piz Corvatsch» als Marken eingetragen werden können, ohne dass die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus der Region dieser Berge oder aus der Schweiz stammen müssten (siehe aber OGer Zürich SMI 1987, 104 ff., 106 f., «Modell Tödi»). Die zukünftige Praxis wird zudem zeigen, ob die Rechtsprechung des BVGer zu Bergnamen auch auf | andere indirekte Herkunftsangaben wie z. B. Abbildungen von regionalen Sehenswürdigkeiten angewendet werden wird. Dies scheint problematisch. Bilder von Sehenswürdigkeiten sind gemäss Lehre und Rechtsprechung stets indirekte und keine direkten Herkunftsangaben, da sie immer bloss mittelbar auf eine bestimmte Herkunft hinweisen (anders als die Namen eines Herkunftsortes oder einer Herkunftsregion). Würde die Rechtsprechung zu den Bergbezeichnungen «Strela» und «Weissenstein» auch für grafische Herkunftshinweise gelten, dann würden Abbildungen und Illustrationen von regionalen Sehenswürdigkeiten, die nicht als Hinweis auf die ganze Schweiz verstanden würden, nicht als (indirekte) Herkunftsangaben erfasst. Abbildungen z. B. des Zürcher Grossmünsters, des Schlosses Sargans oder des Bärengrabens in Bern dürften kaum eine Bekanntheit für die ganze Schweiz beanspruchen können und könnten deshalb unter dem Markenschutzgesetz ohne Weiteres als Marketinginstrumente verwendet bzw. als Marken hinterlegt werden, auch für ausländische Waren.

Dr. Simon Holzer, Zürich