Erstmals hat sich das Bundespatentgericht mit der Berechtigung an einer Hochschulerfindung befasst. Im Urteil setzte sich das Gericht mit den Voraussetzungen der patentrechtlichen Nichtigkeitsklage gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. d PatG sowie der Abtretungsklage gemäss Art. 29 Abs. 1 PatG auseinander und machte dabei insbesondere auch klärende Ausführungen in Bezug auf den Nachweis der Bösgläubigkeit eines Patentanmelders. Auf welche Weise die Hochschulen die Rechte an Hochschulerfindungen erwerben, bleibt hingegen weiterhin ungeklärt. Gerade diese Frage ist für die Durchsetzung von patentrechtlichen Ansprüchen gegen Dritte jedoch von entscheidender Bedeutung.
Cyrill Rieder | 2012 Ausgabe 9