Christoph SchĂŒtz
Lange 18 Jahre nach dem Meili-Entscheid liegt wieder einmal ein Bundesgerichtsentscheid zu Urheberrechtsverletzungen mit Fotografien vor. Das Interesse dieses Falles liegt dabei weniger an der erstmaligen Anwendung von Art.â 2 Absâ 3bis URG, sondern an der Art und Weise, wie der Marktwert einer Fotografie berechnet worden ist. Der Beitrag zeigt auf, dass es zur Erzielung eines sinnvollen Resultats neben den juristischen Abhandlungen auch einen kritischen, an der Praxis des Bildermarktes geschulten Blick auf die Problematik gebraucht hĂ€tte. Weil das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz in allen Punkten bestĂ€tigt hat, diese naturgemĂ€ss aber weniger detailliert diskutiert hat, werden hier primĂ€r die ErwĂ€gungen des Handelsgerichts einer kritischen Betrachtung unterzogen. Der Autor hatte Einsicht in alle Prozessakten und kann deshalb auch aufzeigen, mit welchen Tricks und welchen Fehlleistungen die beiden Parteivertreter dieses Resultat herbeigefĂŒhrt haben. Ein Kapitel beschĂ€ftigt sich mit dem Verletzerzuschlag als Möglichkeit, Urheberrechtsverletzungen weniger attraktiv zu machen.&cbr;
Dix-huit ans aprĂšs lâarrĂȘt Meili, le Tribunal fĂ©dĂ©ral a rendu un nouvel arrĂȘt concernant des violations du droit dâauteur en lien avec des photographies. LâintĂ©rĂȘt de cette affaire rĂ©side moins dans la premiĂšre application de lâart.â 2 al.â 3bis LDA que dans la maniĂšre dont la valeur marchande dâune photographie a Ă©tĂ© calculĂ©e. Lâarticle montre que pour obtenir un rĂ©sultat pertinent, il aurait fallu, outre une analyse des aspects juridiques, un regard critique sur la problĂ©matique, portĂ© par une personne formĂ©e Ă la pratique du marchĂ© de lâimage. Comme le Tribunal fĂ©dĂ©ral a confirmĂ© en tous points la dĂ©cision de lâinstance prĂ©cĂ©dente, et lâa donc naturellement discutĂ©e de maniĂšre moins dĂ©taillĂ©e, ce sont principalement les considĂ©rations du tribunal de commerce qui sont soumises ici Ă un examen critique. Lâauteur a eu accĂšs Ă tous les actes de procĂ©dure et peut donc Ă©galement mettre en Ă©vidence quelles astuces et quelles erreurs commises par les reprĂ©sentants des deux parties ont permis dâaboutir Ă ce rĂ©sultat. Un chapitre est consacrĂ© Ă la possibilitĂ© dâintroduire un supplĂ©ment forfaitaire pour violation des droits dâauteur afin de rendre celle-ci moins attrayante.
Christoph SchĂŒtz,
lic. rer. Soc., Fribourg.
I. Zusammenfassung des Falls
II. Wie beweist man die Autorenschaft einer Fotografie?
1. Urheberschaftsvermutung verneint
2. Wie beweist man die Urheberschaft?
3. Die Beweislastumkehr als SchlĂŒssel zur Anerkennung der Urheberschaft
III. Auf welcher Basis erfolgt die Schadensberechnung?
IV. Branchentarife scheiden bei ausservertraglicher Nutzung aus
V. HĂŒrden bei der Ermittlung des Marktpreises
1. Zur Vergleichbarkeit von Fotografien
2. Marktpreise von Archivbildern versus Offerten fĂŒr die Erstellung von Aufnahmen
3. Sind offerierte auch praktizierte Preise?
4. Mangelhafte QualitĂ€t der Beweise, auf die sich das Gericht gestĂŒtzt hat
5. Fehlleistungen diverser Akteure
6. Kostet ein Bild mit vielen Pixeln mehr als eines mit wenigen?
7. Das ungenĂŒgend beachtete Beweismittel des KlĂ€gers
VI. Verletzerzuschlag
1. Die aktuelle Situation privilegiert Rechtsverletzer
2. Die Gerichte sehen den Handlungsbedarf beim Gesetzgeber
3. Die Richtlinie 2004/48 EG
4. Wo der Verletzerzuschlag schon praktiziert wird
5. Den Appetit auf illegale Nutzungen einschrÀnken
VII. Strafrechtlich oder zivilrechtlich klagen?
VIII. Verfahrens- und Parteikosten
IX. Fazit

Abbildung 1 (Original in Farbe): Drohnenfotografie von Port, Autor: A. Boillat
I. Zusammenfassung des Falls
Eine Schweizer Immobilienfirma hat eine Drohnenaufnahme, welche die am Bielersee gelegene Ortschaft Port zeigt, ohne Erlaubnis genutzt, um eine dort gelegene Liegenschaft zu bewerben. ZusĂ€tzlich zur unerlaubten Nutzung hat sie auch den Namen des Fotografen nicht genannt, sondern gleich ihr eigenes Wasserzeichen ins Bild eingefĂŒgt. Weil die Immobilienfirma den nachtrĂ€glich in Rechnung gestellten Betrag fĂŒr die diversen Nutzungen der Fotografie nicht hat bezahlen wollen, hat sich der Fotograf an seinen Berufsverband impressum gewandt, dieser hat ihn bei der nachfolgenden juristischen Auseinandersetzung unterstĂŒtzt.
Der Anwalt der beklagten Immobilienfirma hat zwar zu bestreiten versucht, dass der Fotograf ĂŒberhaupt der Urheber der Fotografie sei. Obwohl er vor Gericht damit gescheitert ist, ist die Frage, wie die Urheberschaft einer Fotografie nachgewiesen werden kann, dennoch nicht so trivial und wird zu Beginn des Beitrags thematisiert.
Die Frage, ob die betreffende Fotografie ĂŒberhaupt urheberrechtlich geschĂŒtzt sei, war hingegen unbestritten, dies als Folge des seit dem 1.â April 2020 gĂŒltigen Art.â 2 Abs.â 3bis URG, der in der Schweiz sĂ€mtliche Fotografien von dreidimensionalen Objekten unabhĂ€ngig ihrer IndividualitĂ€t unter Schutz stellt. WĂ€re diese Fotografie vor Inkrafttreten des revidierten Urheberrechtsgesetzes vor dem Richter gelandet, wĂ€re ihr aufgrund ihrer fehlenden individuellen Gestaltung der Schutz ziemlich sicher verwehrt worden.
Im Kern ging es in diesem Verfahren um die Frage, wieviel ein Bilderdieb einem Autoren fĂŒr schon erfolgte Nutzungen zu bezahlen hat. Der Fotograf hat sich bei der Preisberechnung fĂŒr die diversen Nutzungen auf die sogenannten SAB-Tarife gestĂŒtzt, dies sind die in der Schweiz am besten bekannten Preisempfehlungen fĂŒr die Nutzung von Fotografien, herausgegeben von der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und -Archive (SAB). ZusĂ€tzlich zum verlangten Bildhonorar von 800.â Franken fĂŒr insgesamt 4 digitale Nutzungen auf Instagram und Facebook hat der Fotograf folgende ZuschlĂ€ge in Rechnung gestellt: 800.â Zuschlag fĂŒr Luftaufnahmen (gemĂ€ss SAB-Tarif ), 800.â Zuschlag fĂŒr fehlenden Urhebernachweis, 1’000.â Zuschlag fĂŒr das unrechtmĂ€ssige EinfĂŒgen eines Wasserzeichens resp. die unautorisierte AbĂ€nderung des Bildes sowie 100.â als UmtriebsentschĂ€digung, hinzu kamen noch 420.â fĂŒr eine Nutzung desselben Bildes in gedruckten Verkaufsunterlagen, total 3’920.â Franken.
Bei der Beschwerde vor Bundesgericht wurde dann das Begehren auf 2’820.â reduziert, weil die ursprĂŒngliche Forderung nach einem Verletzerzuschlag und der Bezahlung einer UmtriebsentschĂ€digung chancenlos war: Das Bundesgericht hat in stĂ€ndiger Praxis einen Verletzerzuschlag als pönales Element in Zivilverfahren abgelehnt.
Die Gegenseite hat die Urheberrechtsverletzung eingestanden, fĂŒr die Berechnung des Schadensausgleichs jedoch die Preisempfehlungen der SAB als nicht den Marktwert widerspiegelnd taxiert und als Beweis diverse Angebote von Agenturen ins Feld gefĂŒhrt, die angeblich vergleichbare Bilder entweder aus dem Archiv liefern oder herstellen könnten, dies zu Preisen im zweistelligen Frankenbereich pro Flugaufnahme. Die geforderten ZuschlĂ€ge fĂŒr fehlenden Urhebernachweis, das unrechtmĂ€ssige EinfĂŒgen eines Wasserzeichens sowie die UmtriebsentschĂ€digung hat sie bestritten.
Das erstinstanzliche Berner Handelsgericht ist der Argumentation der Nutzerseite praktisch auf der ganzen Linie gefolgt und hat schliesslich den Marktwert der Fotografie auf 55.â Franken festgelegt, weil die KlĂ€ger keine konkreten Beweismittel vorgelegt hĂ€tten, mit denen die vorgebrachten SAB-Tarife als tatsĂ€chlich im Markt auch praktizierte Preise hĂ€tten bewiesen werden können. Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestĂ€tigt und die Beschwerde vollumfĂ€nglich abgewiesen.
Im Zentrum dieses Beitrags wird deshalb die Frage stehen, wie der Marktpreis fĂŒr Fotografien bestimmt werden kann und welche Beweismittel im vorliegenden Fall geeignet waren und welche nicht, diesen zu evaluieren.
Im Weiteren ging es in diesem Streitfall auch um diverse prozessuale Fragen, z. B. ob eine Klage mit einem Eventualbeklagten ĂŒberhaupt zulĂ€ssig ist (was das Gericht abgelehnt hat) und auf welcher gesetzlichen Grundlage der Fotograf seinen Anspruch ĂŒberhaupt geltend machen kann. Dies war schliesslich Art.â 62 OR.
Weil der Fotograf bei seinen monetÀren Forderungen nur mit 1.4 % durchgedrungen ist, hat ihm das Berner Handelsgericht 100 % der Verfahrens- und Parteikosten auferlegt. Auch diesen Entscheid hat das Bundesgericht bestÀtigt, es ist in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eingetreten, weil diese zu wenig substantiiert war.
Unter dem Strich resultierte dieses Verfahren also in einem finanziellen Fiasko fĂŒr den KlĂ€ger: Eine lĂ€cherliche EntschĂ€digung fĂŒr die Nutzung seiner Fotografie und Ăbernahme sĂ€mtlicher Verfahrens- und Parteikosten. Allerdings hat das Handelsgericht der Gegenpartei nur knapp einen |Drittel ihrer verlangten Parteikosten zugesprochen, 4’480.â Franken musste die Beklagte selber ĂŒbernehmen. Letztlich hat sie die illegale Nutzung dieses Drohnenbildes also auch sehr teuer bezahlt.
Die Beklagte hat in ihrer Klageantwort sĂ€mtliche Register gezogen: Sie hat den Berufsfotografen als jemanden zu diskreditieren versucht, der wohl eher als FreizeitbeschĂ€ftigung fotografieren wĂŒrde und ihm die Urheberschaft an seinem Drohnenbild abgesprochen, weil auf dem illegal verwendeten Bild kein Urhebernachweis vorhanden gewesen sei, zudem könne ein Screenshot aus einem Bildbearbeitungsprogramm (in dem der Name des Fotografen als Urheber sichtbar ist) nicht als Beweis gelten und der KlĂ€ger hĂ€tte es unterlassen aufzuzeigen, aus welchen Eigenschaften der Bilddatei sich seine Urheberschaft ableiten liesse. Das Berner Handelsgericht musste sich also zuerst zur Frage Ă€ussern, ob die behauptete Urheberschaft ĂŒberhaupt bewiesen ist oder angenommen werden kann.
Das Handelsgericht fĂŒhrt zuerst einmal aus, dass die Urheberschaftsvermutung (sic!) gemĂ€ss Art.â 8 Abs.â 1 URG nur greife, wenn der KlĂ€ger beweisen kann, dass sein Name oder ein Kennzeichen auf dem Werkexemplar genannt werden. Der KlĂ€ger habe jedoch weder behauptet noch belegt, dass sein Name auch ausserhalb des Bildbearbeitungsprogramms auf einem Werkexemplar zu sehen sei: «Die Nennung des Urhebers mĂŒsste auf dem Bild selber enthalten sein, bzw. in den elektronischen Bilddaten, die dem Bild zugrunde liegen, derart angelegt sein, dass ein Bild entsteht, das die Nennung enthĂ€lt.» Entsprechend gelange die Urheberschaftsvermutung (sic!) gemĂ€ss Art.â 8 Abs.â 1 URG nicht zur Anwendung. Folgt man dieser Argumentation, fielen sĂ€mtliche publizierten Fotografien, bei denen der Name des Urhebers neben und nicht in der Fotografie zu lesen ist, bei dieser PrĂŒfung ebenfalls durch. Das Gericht hat leider keine ErklĂ€rung geliefert, inwiefern ein im Bild sichtbarer Autorenhinweis beweiskrĂ€ftiger fĂŒr eine Urheberschaft sein soll, als einer neben oder unter dem Bild. Ehrlicherweise muss man sich eingestehen, dass beide Varianten untauglich sind, um eine Autorenschaft zu beweisen. Auch ein in einem Bild oder auf dessen RĂŒckseite angebrachter Name, beweist noch nicht, wer das Bild tatsĂ€chlich fotografiert hat.
Welche Alternativen gĂ€be es also? Bei analogen Fotografien könnte man sich z. B. auf den Besitz der Negative oder Diapositive beziehen und diese vorweisen. Aber auch ein solcher Nachweis hat einen Haken: Vielleicht hat man einen Nachlass inkl. aller Negative gekauft, Inhaber der Urheberrechte wird man dadurch jedoch nicht. Eine andere Möglichkeit wĂ€re die Vorlage einer Aufnahmeserie, aus der das betreffende Bild stammt, aber auch hier bleiben Zweifel, ob diese Serie tatsĂ€chlich von jener Person fotografiert worden ist, die das Urheberrecht behauptet. Der wohl belastbarste Beweis wĂ€re eine Zeugenaussage oder ein Dokument, das die Anwesenheit des Fotografen am betreffenden Aufnahmeort plausibel erscheinen lĂ€sst, also z. B. ein Auftrag einer Firma, an einem bestimmten Tag an einem bestimmten Ort ein bestimmtes Sujet zu fotografieren. Auf die Drohnenaufnahme von Port bezogen, hĂ€tte sich ev. auch mit Flugdaten aus der Drohne oder mit einer behördlichen Bewilligung fĂŒr diesen Drohnenflug ein gutes Beweismittel ergeben.
Nachdem also Abs.â 1 von Art.â 8 URG ausgeschieden war, prĂŒfte das Gericht, ob denn die Argumente der Beklagten als Nachweis genĂŒgten, um dem Fotografen die Urheberschaft am Drohnenbild abzuerkennen. Die Beklagte bestritt die Tauglichkeit des eingereichten Screenshots als Beweis. Dem hielt das Gericht einen Bundesgerichtsentscheid entgegen, der Screenshots als Beweise zuliess.
Da der Fotograf also mit dem Screenshot gemĂ€ss Handelsgericht bewiesen hatte, «dass er im Besitz des fraglichen Bildes und der Bilddatei ist, wĂ€re es demnach an der Beklagten 1 gewesen, im Sinne von Art.â 178 Abs.â 1 ZPO ausreichend zu begrĂŒnden, dass der KlĂ€ger nicht der Urheber der Bilddatei ist.» Die Urheberschaft werde von der Beklagten jedoch nur pauschal und mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagte hĂ€tte damit die Echtheit der Bilddatei nicht ausreichend bestritten, noch lĂ€gen UmstĂ€nde vor, welche die Behauptung des KlĂ€gers, Urheber der Bilddatei zu sein, unglaubhaft erscheinen liessen. Das Gericht schliesst dieses Kapitel mit einer Feststellung, die juristisch kaum befriedigen kann: «Er (der KlĂ€ger) hat damit so oder anders bewiesen, dass er die fragliche Bilddatei hergestellt hat.»
Zusammenfassend bleibt die Erkenntnis, dass es bei einer Bestreitung der Urheberschaft fĂŒr Autoren schwierig sein kann, diese eindeutig zu beweisen. Da es aber fĂŒr die Gegenpartei noch viel schwieriger zu beweisen ist, weshalb jemand nicht der Autor eines bestimmten Bildes sein kann, können die Gerichte dank diverser Indizien und mangels Gegenbeweis die Urheberschaft vermuten und so anerkennen. AnzufĂŒgen bleibt, dass es fĂŒr den Tatbestand der Urheberrechtsverletzung keine Rolle spielt, ob ein Urhebernachweis im oder neben einer Fotografie vorhanden ist und ob der Urheber seine Urheberschaft beweisen kann oder nicht; geschĂŒtzt ist das Bild so oder so, eine unbekannte Urheberschaft ist kein Freipass, um Bilder ungefragt zu nutzen.
Nachdem also die Urheberschaft fĂŒr das Gericht geklĂ€rt und die Urheberrechtsverletzungen unbestritten waren, ging es um die Berechnung des Ausgleichsschadens. Dass dieser auf Basis von Art.â 62 OR berechnet wurde und nicht als Schaden gemĂ€ss Art.â 41â ff. OR oder nach Art.â 423 Abs.â 1 OR, macht Sinn: Bei einer unerlaubten Nutzung von ImmaterialgĂŒtern entsteht dem Urheber kein Vermögensschaden, weil ihm materiell nichts abhanden kommt, ein Nutzungsausfall stellt keinen Schaden dar. Ebenso wenig hat die Immobilienfirma mit dem Bild Geld verdient, Gewinnherausgabe war also ebenfalls zu verneinen. Weil der Nutzer jedoch die Kosten fĂŒr das Bild eingespart hat, hat dieser einen Vermögensvorteil erhalten. Dieser Vermögensvorteil soll ĂŒber das Instrument des Ausgleichsanspruchs (Art.â 62 OR) kompensiert werden. Massgebend fĂŒr die Bemessung dieses Ausgleichsanspruchs sei schliesslich der objektive Wert des Erlangten, d. h. der Marktwert.
Der KlĂ€ger machte geltend, er hĂ€tte sich bei der Rechnungsstellung an die Immobilienfirma auf die Tarife der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft fĂŒr Bild-Archive und -Agenturen (SAB) gestĂŒtzt, diese Preisempfehlungen könnten als ĂŒbliche und angemessene GebrauchsentschĂ€digung gelten. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb der klĂ€gerische Anwalt mit BGE 122 III 463 zwar darauf hinweist, dass das Bundesgericht einen Fall hierzu zu beurteilen hatte, bei dem die Vorinstanz den Schaden aufgrund der SAB-Preisempfehlungen festgelegt hat, dann jedoch nicht erwĂ€hnt, dass eben dieser BGE die SAB-Preisempfehlungen explizit als Berechnungsgrundlage fĂŒr die Lizenzanalogie bestĂ€tigt hat: «Schadensbestimmung nach der Methode der Lizenzanalogie anhand einer branchenĂŒblichen VergĂŒtung fĂŒr die Verwendung des urheberrechtlich geschĂŒtzten Werks ist unstreitig.»
Ein spĂ€terer Entscheid des Kantonsgerichtes St.â Gallen hat die SAB-Tarife fĂŒr die Lizenzanalogie ebenfalls ohne Widerspruch angewendet und hĂ€tte den Beizug der SAB-Tarife fĂŒr die Lizenzanalogie zusĂ€tzlich stĂŒtzen können, dieser Entscheid findet sich in der Klageschrift jedoch nicht.
Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass allein der Marktpreis entscheidend sei, diese SAB-Tarife also unbeachtlich seien, zudem hĂ€tte der KlĂ€ger nirgends belegt, dass er diese Tarife auch sonst tatsĂ€chlich anwenden wĂŒrde. Schliesslich fĂ€nden diese SAB-Tarife gemĂ€ss deren GeschĂ€ftsbedingungen nur Anwendung, wenn der Bildanbieter keine eigenen Tarife nenne, dies sei jedoch beim Fotografen der Fall, da er auf seiner Homepage fĂŒr die Berechnung von Bildhonoraren explizit auf den Gesamtarbeitsvertrag 2000 fĂŒr Journalistinnen und Journalisten verweise.
Das Handelsgericht folgte im Wesentlichen dieser Argumentation: «Ohne Aufnahme in eine individuelle Vereinbarung kommt solchen Branchenempfehlungen, wie denjenigen der SAB, keine rechtserhebliche Bedeutung zu. (âŠ) Sie dienen allein der Orientierung und sie können nur herangezogen werden, sofern sie vom Markt tatsĂ€chlich auch befolgt werden.» Der KlĂ€ger habe es jedoch unterlassen, zu beweisen, dass diese Tarife den Marktpreisen entsprechen wĂŒrden.
TatsĂ€chlich findet sich in dessen Beweisunterlagen keine einzige Rechnung irgendeines Fotografen oder Bildanbieters, aus der ersichtlich wĂ€re, dass sie sich auf die SAB-Tarife stĂŒtzten. Es ist deshalb nicht zu bemĂ€ngeln, dass das Gericht zur Ermittlung des Marktpreises die zahlreichen Beweise der Beklagten herangezogen hat. Dass diese Beweise zwar vorgebracht, in der Substanz jedoch ebenfalls zur Ermittlung des Marktpreises ungeeignet waren, wird im Kapitel 6.1 aufgezeigt. Und dass das Berner Gericht eine Rechnung des Fotografen, die sich zur Ermittlung des Marktpreises sehr wohl geeignet hĂ€tte, hierfĂŒr nicht beachtet und das Bundesgericht die fadenscheinige BegrĂŒndung des Handelsgerichts hierzu auch noch durchgewunken hat, hat wesentlich zum aus Fotografensicht desaströsen Resultat der LizenzgebĂŒhr von 55.â Franken fĂŒr insgesamt 5 Nutzungen dieser Fotografie gefĂŒhrt.
Die BranchenverbĂ€nde wie die SAB tĂ€ten also gut daran, mit eigenen Marktanalysen aufzuzeigen, inwieweit ihre Preisempfehlungen in der Praxis auch tatsĂ€chlich Anwendung finden, solche Analysen könnten dann in einem nĂ€chsten Konfliktfall von den Gerichten als genĂŒgend substantiiertes Beweismittel zur Berechnung des Marktpreises berĂŒcksichtigt werden.
Die Beklagte hat insgesamt 6 Beweise eingebracht, mit denen sich belegen liesse, dass der Marktwert des Drohnenbildes aus Port im zweistelligen Frankenbereich liege: Eine Flugaufnahme von Port, die fĂŒr 10.â Franken bei âčwww.kartenplanet.châș erworben werden könne, eine Flugaufnahme der Stadt Bern, die beim Bildanbieter âčwww.shutterstock.comâș fĂŒr 49.â Franken zu haben sei, je eine Flugaufnahme des Bielersees und der Stadt Biel mit Schweizeralpen bei Sonnenuntergang fĂŒr je 12.â Franken bei âčwww.istock.comâș zu haben, eine Flugaufnahme des Bieler Fussballstadions, angeboten von der Bildagentur âčwww.imago-images.châș fĂŒr 99.â Euro, sowie ein Kostenvoranschlag der Vermittlungsplattform Backbone, 8 Drohnenaufnahmen der Gemeinde Port fĂŒr den Preis von 299.â Franken zu realisieren, was zu einem Preis fĂŒr eine Aufnahme von 37.40 Franken fĂŒhre.
Bevor diese Beweismittel im Einzelnen auf ihre Tauglichkeit geprĂŒft werden, gilt es einige allgemeine Ăberlegungen zum Marktwert einer Fotografie anzustellen.
Der Marktpreis einer Fotografie ist nicht wie jener z. B. eines Kilos Kartoffeln zu bestimmen. Jede Fotografie zeigt erstens ein bestimmtes Sujet und zweitens hĂ€ngt der Preis meistens auch von der Anzahl der im Markt angebotenen Bilder genau dieses Sujets ab. Die Strategie der Beklagten bestand darin, im Internet nach möglichst preisgĂŒnstigen x-beliebigen Flugaufnahmen aus dem Raum Biel zu suchen. Eigentlich erstaunlich, dass die Beklagte nicht einen Marktpreis von 0.â Franken gefordert hat, denn man findet Tausende von Flugaufnahmen zur kostenfreien Nutzung im Internet, so z. B. auch eine schöne Flugaufnahme des Bielersees bei wikimedia commons. Oder anders formuliert: NatĂŒrlich sind heute im Internet Millionen von Fotografien â und dabei nicht etwa nur schlechte â gratis oder fĂŒr zweistellige FrankenbetrĂ€ge erhĂ€ltlich, das ist eine RealitĂ€t auf dem Bildermarkt. Das heisst aber eben noch nicht, dass sich diese Preise auf alle Fotografien ĂŒbertragen lassen. Das genutzte Bild der Gemeinde Port war das absolut einzige im Internet auffindbare, das fĂŒr die Immobilienfirma in Frage kam (weshalb das andere Drohnenbild von Port fĂŒr 10.â Franken nicht in Frage kam, wird weiter unten aufgezeigt).
Es gab deshalb im engeren Sinn aufgrund des Sujets keine vergleichbaren Angebote. Wenn man der Immobilienfirma ein im Internet fĂŒr 1.5â Mio Franken angebotenes Einfamilienhaus stehlen könnte, wĂŒrde man dann im Streitfall den Marktpreis ebenfalls aus Billigstangeboten von anderen EinfamilienhĂ€usern herleiten? Wohl kaum. Die Unvergleichbarkeit aufgrund der unterschiedlichen Sujets war ein Argument des KlĂ€gers, das Handelsgericht liess es nicht gelten.
Und das Bundesgericht schreibt dazu in ErwĂ€gung 4.2: «Ohnehin hat sich schon die Vorinstanz mit seinem Einwand, dass es sich dabei um qualitativ nicht vergleichbare Bilder handle, befasst, ihn aber mit ĂŒberzeugenden ErwĂ€gungen verworfen.»
Diese Â«ĂŒberzeugenden ErwĂ€gungen» waren folgende: Der KlĂ€ger wĂŒrde nicht belegen, dass es sich bei den von der Beklagten vorgelegten Bilder um «nicht vergleichbare Bilder» handle. Der KlĂ€ger hat jedoch in seiner Replik hierzu zwei wesentliche Aspekte festgehalten: Er fĂŒhrte gegen die Offerte von Backbone (jene Vermittlungsagentur, die keine Bilder sondern Dienstleistungen zum Erstellen gewĂŒnschter Drohnenaufnahmen anbietet) ins Feld, die Preise zwischen Archivbildern einerseits und noch zu erstellenden Aufnahmen andererseits liessen sich nicht vergleichen.
Bei noch zu erstellenden Aufnahmen mĂŒsse man auf die Bilder warten, was je nach Wetterlage und Jahreszeit dauern könne, zweitens kenne man das Resultat nicht und vielleicht seien drittens die gewĂŒnschten Aufnahmen gar nicht realisierbar. Demnach könne man den Marktwert eines bestehenden Bildes nicht per se mit einem noch zu realisierenden vergleichen. Dem ist zuzustimmen. Man stelle sich z. B. den Wunsch eines ImmobilienhĂ€ndlers vor, eine schöne Drohnenaufnahme eines schmucken Wohnquartiers im GrĂŒnen zu erhalten, wenn dort aktuell gerade die ganze Strasse aufgerissen wird. Oder der ImmobilienhĂ€ndler möchte ein Bild des StadtprĂ€sidenten bei seiner Ansprache am NeujahrsapĂ©ro des HauseigentĂŒmerverbandes fĂŒr seine Kundenzeitschrift. Diese Bilder sind nur in Archiven von Fotografen und Agenturen aufzutreiben. Das muss nicht heissen, dass Bilder aus Archiven zwingend mehr oder auch weniger kosten, aber sehr gut möglich ist das je nach Sujet und VerfĂŒgbarkeit im Markt eben schon.
Die ErwĂ€gung des Handelsgerichts, dass es «nicht nachvollziehbar» sei, wieso eine bereits vorhandene Fotografie teurer sein soll, als eine solche, die auf Kundenwunsch erst noch aufgenommen werden muss, taugt schon deshalb nicht, weil das der KlĂ€ger gar nie behauptet hat. Er hat lediglich grundsĂ€tzlich die Vergleichbarkeit von Preisen fĂŒr Archivbilder mit Offerten fĂŒr zu erstellende Aufnahmen in Frage gestellt mit dem Ziel, dass die Offerte von Backbone zur Ermittlung des Marktpreises eines Archivbildes nicht beachtet werden soll.
Trotz seiner eigenen ErwĂ€gung, hat das Handelsgericht in seiner weiteren ErwĂ€gung 21.1 die Offerte von Backbone mit dem Argument der KlĂ€gerin (Unvergleichbarkeit) schliesslich doch nicht beachtet und sich nur auf die Preisofferten fĂŒr bestehende Bilder bezogen.
Eine weitere grundsĂ€tzliche Frage zu den von der Beklagten vorgebrachten Beweisen fĂŒr den Marktpreis mag zwar spitzfindig erscheinen, sie hĂ€tte aber zum Argumentationsstil der Beklagten gepasst: Beweisen im Internet publizierte Offerten fĂŒr Nutzungslizenzen, dass diese im Markt auch Anwendung finden? Was wĂ€re gewesen, wenn der KlĂ€ger Offerten fĂŒr Drohnenaufnahmen im Internet zum Preis von 1’500.â pro Bild gefunden hĂ€tte? Oder anders formuliert: Das Handelsgericht hĂ€tte sĂ€mtliche Beweise der Beklagten zurĂŒckweisen können, weil nur behauptet und nicht bewiesen worden ist, dass die publizierten Preise im Markt auch zur Anwendung kommen. Der einzige Beweis, der belegte, welcher Preis fĂŒr eine einzelne Nutzung bezahlt worden ist, war die Rechnung des KlĂ€gers fĂŒr die Nutzung von 4 Bildern fĂŒr 900.â. Diese wird im Kapitel 6.8 nĂ€her erörtert.
ZurĂŒck zu den Beweisen der Beklagten: Kein einziges der drei von der Beklagten bemĂŒhten Bilder der Agentur iStock zeigt eine Luftaufnahme der Gemeinde Port, sondern es sind x-beliebige Luftaufnahmen: Das Bundeshaus in Bern |mit Altstadt, die Bielerseebucht mit der Stadt Biel sowie eine Fernansicht der Schweizer Alpen mit der Stadt Biel bei Sonnenuntergang. Ihre Vergleichbarkeit erschöpft sich in der Tatsache, dass es alles Luftaufnahmen sind. FĂŒr den ImmobilienhĂ€ndler, der ein Bild der Gemeinde Port gesucht hat, wĂ€ren sie alle unbrauchbar gewesen.
Die Beklagte hat zudem auch im Internet gefundene Bilder als Beweismittel vorgebracht, die fĂŒr die Immobilienfirma nicht nur aufgrund des Sujets, sondern auch aufgrund der Lizenzbedingungen zum behaupteten Preis gar nicht nutzbar gewesen wĂ€ren: Die Flugaufnahme eines Fussballstadions in Biel der Bildagentur Imago hĂ€tte nur fĂŒr die redaktionelle Nutzung 99.â Euro gekostet; bei einer kommerziellen Nutzung in Print und digital, wie von der Immobilienagentur vorgenommen, hĂ€tte sich der Preis auf ĂŒber 400.â Euro belaufen, der Autor dieses Artikels hat bei IMAGO im Juni 2023 eine entsprechende Offerte eingeholt. Der klĂ€gerische Anwalt hat es offenbar unterlassen, das 99-Euro-Angebot genau zu studieren.
Dass man KlĂ€ger und Gerichte noch unverschĂ€mter an der Nase herumfĂŒhren kann, zeigt das als Beilage 8 eingereichte Beweismittel der Beklagten: Es handelt sich um die einzige Flugaufnahme von Port (ausser der genutzten), sie wĂ€re auf den ersten Blick daher tatsĂ€chlich vergleichbar gewesen. Doch die Aufnahme zeigt Port vermutlich etwa in den 1970er-Jahren(!). Was man zudem fĂŒr 10.â Franken im Internet bei âčwww.kartenplanet.châș kaufen kann, ist eine alte, vergilbte Postkarte ohne jegliches Nutzungsrecht an diesem Bild. Auch dies hat der klĂ€gerische Anwalt verkannt.
Ausgerechnet auf diese zwei letzten Beispiele, die fĂŒr den angebotenen Preis entweder gar keine Lizenz (Postkarte fĂŒr 10.â Franken) oder nur eine fĂŒr einen anderen Zweck vergaben (nur eine einzige und redaktionelle Nutzung fĂŒr das Stadionbild von IMAGO) stellte das Gericht schliesslich ab, weil sie die Preisspanne markierten: Es errechnete den Durchschnitt von 10.â + 99.â Franken und rundete grosszĂŒgig auf 55.â Franken auf. Dass das Berner Handelsgericht sich ĂŒberhaupt nicht dafĂŒr interessiert hat, welcher Nutzungsumfang denn mit dem offerierten Preis ĂŒberhaupt verbunden war, zeugt entweder von dessen mangelhafter Kenntnis des Bildermarktes oder seiner Voreingenommenheit. Bei der LektĂŒre dieses Urteils wird man den Eindruck nicht los, dass das Berner Handelsgericht dem Anwalt der Beklagten so ziemlich alles abgenommen hat und viele berechtigte Argumente des klĂ€gerischen Anwalts hat ins Leere laufen lassen.
Dass die oben erwĂ€hnten Schummeleien der Beklagten mit ihren Beweismitteln vom klĂ€gerischen Anwalt nicht aufgedeckt worden sind, hat er sich jedoch selber zuzuschreiben. Mindestens nach Eingang der Klageantwort, in der der auf den SAB-Tarifen basierte Marktpreis mit Gegenbeispielen bestritten worden ist, hĂ€tte der KlĂ€ger in seiner Replik diese Beweismittel zerpflĂŒcken und seinerseits mit mehreren konkreten Beispielen zum Marktpreis einer vergleichbaren Nutzung kontern mĂŒssen. Das Handelsgericht Bern hat sich von der Anzahl der von der Beklagten eingereichten Preisvergleiche und den konkreten Angaben in Franken blenden lassen, eine kritische ĂberprĂŒfung der Beweismittel hat es nicht vorgenommen. Wenn das Gericht in seiner ErwĂ€gung 21.1.4 schreibt, «wieviel ein Bild kostet», lĂ€sst es völlig ausser Acht, dass der Preis bei Lizenzierungen nicht pro Bild sondern pro Nutzung berechnet wird. Wie sich der Klageantwort entnehmen lĂ€sst, kennt sich der Anwalt der Beklagten entweder darin ebenfalls nur oberflĂ€chlich aus, oder aber er hat das Handelsgericht mit ebensolchen Formulierungen auf die von ihm gewĂŒnschte Spur zu bringen versucht: Wenn er schreibt, aufgrund der vom KlĂ€ger vorgebrachten Rechnung (Nutzung von 4 Bildern zum Preis von 900.â Franken) kĂ€me man auf einen Preis pro Bild von 225.â Franken, und das sei nur ein Bruchteil von den in Rechnung gestellten 3’920.â Franken fĂŒr die Nutzung des Drohnenbildes, so unterschlĂ€gt er, dass das Drohnenbild fĂŒr insgesamt 5 Nutzungen verwendet worden ist (4 x digital, 1 x Print), die 4 Bilder fĂŒr 900.â Franken aber einzig fĂŒr eine gedruckte Publikation lizenziert worden sind. Zudem setzt sich der Betrag von 3’920.â Franken nur zu 2020.â Franken aus den Nutzungslizenzen zusammen, die restlichen 1’900.â Franken wurden mit dem Verletzerzuschlag, der fehlenden Namensnennung und einer UmtriebsentschĂ€digung begrĂŒndet.
Fern jeglicher Praxis konnte das Handelsgericht in der ErwĂ€gung 21.1.6 auch keinen Zusammenhang zwischen Preis und Anzahl Pixel erkennen. Es argumentierte, der KlĂ€ger hĂ€tte nicht geltend gemacht, dass die Kosten fĂŒr die Herstellung eines Bildes mit hoher Auflösung höher seien, als fĂŒr eines mit tieferer Auflösung. Diese Argumentation zielt ins Leere, weil die LizenzgebĂŒhren vom Nutzen abhĂ€ngen und nicht vom Aufwand fĂŒr die Erstellung einer Aufnahme. Ein Blick in die Preisstaffelungen von Bildagenturen hĂ€tte genĂŒgt, um festzustellen, dass oft sehr wohl ein direkt proportionaler Zusammenhang zwischen Anzahl Pixel eines Bildes und dem Preis fĂŒr eine Nutzungslizenz besteht.
Dass das Bundesgericht die ErwĂ€gungen der Vorinstanz gestĂŒtzt hat, ohne sich damit tiefer auseinanderzusetzen, ist bedauerlich. Wenn in E.â 4.2 das Bundesgericht behauptet, der BeschwerdefĂŒhrer hĂ€tte nicht aufgezeigt, inwiefern die vorinstanzliche WĂŒrdigung willkĂŒrlich sein soll, ist das schlicht falsch. Der BeschwerdefĂŒhrer hat detailliert aufgezeigt, dass die Vorinstanz Tatsachen berĂŒcksichtigt habe, |die fĂŒr den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hĂ€tten spielen dĂŒrfen (nicht statthafte Preisvergleiche mit nicht vergleichbaren Angeboten) und indem sie umgekehrt UmstĂ€nde ausser Betracht gelassen habe, die hĂ€tten beachtet werden mĂŒssen (Empfehlungen SAB, Tarif Pro Litteris, frĂŒhere Rechnung des BeschwerdefĂŒhrers, âŠ). Insbesondere die Tatsache, dass das Handelsgericht Bern die vom KlĂ€ger vorgebrachte Rechnung fĂŒr eine andere, frĂŒher erfolgte Bildlizenzierung einer anderen Drohnenaufnahme bei der Bezifferung des Ausgleichsanspruchs unbeachtet gelassen hat, deutet darauf hin, dass die Vorinstanz ihre ErwĂ€gungen sehr zielorientiert zusammengestellt hat.
Der BeschwerdefĂŒhrer schreibt in Ziffer 31 dem Bundesgericht, dass sich die Vorinstanz bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs von Faktoren habe leiten lassen, welche willkĂŒrlich und der gegebenen Situation nicht angemessen seien und umgekehrt nahe liegende Bemessungsfaktoren unberĂŒcksichtigt gelassen hĂ€tte. Diesem Fazit ist zuzustimmen und vom Bundesgericht hĂ€tte hier eine deutliche Korrektur erwartet werden dĂŒrfen.
In der besagten als Beweismittel eingereichten Rechnung hat der Fotograf fĂŒr 4 Bilder (davon eine Drohnenaufnahme) fĂŒr die Nutzung in einer gedruckten Publikation (also ohne jegliche digitalen Nutzungen) pauschal 900.â Franken in Rechnung gestellt. GestĂŒtzt auf den SAB-Tarif 2021 hĂ€tten fĂŒr diese Nutzung eigentlich 1’250.â Franken verrechnet werden können: 250.â pro Bild + einen 100 %-Zuschlag von 250.â fĂŒr das Drohnenbild. Das Handelsgericht hat deshalb zu Recht festgestellt, dass der Fotograf mit seiner Rechnung ĂŒber 900.â Franken unter den SAB-Tarifen geblieben ist. Es hat jedoch zu Unrecht diese Rechnung nicht als Beispiel herangezogen, um den Marktpreis fĂŒr die erfolgte Nutzung eines Drohnenbildes zu bestimmen. Aufgrund dieser Rechnung hĂ€tte dieser fĂŒr die fragliche Nutzung (1x Print + 4x digital) wie folgt ermittelt werden können: Wenn fĂŒr die vier Bilder nur fĂŒr eine Print-Nutzung 900.â Franken bezahlt worden sind, liegt man fĂŒr das Drohnenbild allein fĂŒr die Printnutzung bei 360.â Franken (drei «normale» Bilder Ă 180.â Franken, ein Drohnenbild mit 100 %-Zuschlag Ă 360.â Franken). Da die Nutzung im vorliegenden Streitfall neben einer gedruckten Publikation auch noch vier digitale Publikationen umfasste, wĂ€re hier ein entsprechender Zuschlag angemessen. Auf Nachfrage bei der SAB, welche LizenzgebĂŒhr fĂŒr die erfolgten Nutzungen des Drohnenbildes durch die Immobilienfirma ohne Streitfall in etwa angemessen gewesen wĂ€ren, lautete die Auskunft 500.â Franken +/- 10 %.
Wenn das Bundesgericht erwĂ€gt, die betreffende Rechnung sei von der Vorinstanz berĂŒcksichtigt worden, sie hĂ€tte in ihr aber in willkĂŒrfreier WĂŒrdigung gerade umgekehrt einen Beleg dafĂŒr gesehen, dass der BeschwerdefĂŒhrer seine Bilder selber zu tieferen Preisen als zu den SAB-Empfehlungen, auf die er sich fĂŒr seine Klageforderung stĂŒtzte, anbot, trifft das zwar zu. Diese richtige Feststellung ist jedoch kein Grund, deshalb dieses Beweismittel nicht genauso fĂŒr die Ermittlung des Marktpreises beizuziehen, wie die von der Gegenpartei vorgebrachten Beweismittel. Wenn gemĂ€ss Art.â 42 Abs.â 2 OR ein «ziffernmĂ€ssig nicht nachweisbarer Schaden nach Ermessen des Richters mit RĂŒcksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge» ermittelt werden muss, hat dies die Vorinstanz unterlassen und das Bundesgericht hat diese UnterlassungssĂŒnde mit dem Hinweis gedeckt, eine Verletzung von Art.â 4 ZGB und von Art.â 42 Abs.â 2 OR sei nicht dargetan.
Insbesondere in Bezug auf diese frĂŒhere Rechnung des Fotografen, die die Vorinstanz nicht als Bemessungsgrundlage fĂŒr ein realistisches Bildhonorar hat beiziehen wollen, mĂŒssen sich beide Instanzen den Vorwurf gefallen lassen, dass sie ein wichtiges Beweismittel des KlĂ€gers einfach unter den Tisch gewischt haben. Das Bundesgericht schreibt in der ErwĂ€gung 4.1: «Mangels klĂ€gerischer Behauptungen und Belegen zu den Marktpreisen ging die Vorinstanz von den Beweismitteln aus, welche die Beschwerdegegnerin fĂŒr die Marktpreise eingereicht hat.»
Auch wenn dieses abschliessende Urteil des Bundesgerichts von der Fotografengemeinde als «katastrophal» und beim Journalistenverband impressum das zugestandene Bildhonorar als «lĂ€cherlich» betitelt worden sind, hat es immerhin den Verdienst, schonungslos aufzuzeigen, was bei einer Urheberrechtsverletzung in einem Zivilfahren aufgrund der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung resultieren kann: Zuerst bedient man sich im Internet illegal mit Fotografien, nennt natĂŒrlich den Bildautor nicht, sondern fĂŒgt vielmehr noch sein eigenes Logo ins Bild ein und rechnet danach einem klagenden Urheber vor, dass sein Bild nicht mehr wert sei, als einigermassen Ă€hnliche Bilder, die man im Internet zum tiefstmöglichen Preis gefunden hat. Dass dieses Urteil eine Einladung fĂŒr Urheberrechtsverletzungen darstellt, wie von Etienne Coquoz in medialex beklagt, ist leider nicht von der Hand zu weisen.
Der Staat erlĂ€sst Gesetze, um unerwĂŒnschtes Verhalten zu sanktionieren. Wenn die geltende Rechtsordnung fĂŒr eine dreifache Urheberrechtsverletzung eine Bezahlung von 55.â Franken vorsieht, motiviert das nicht, das Urheberrecht zu respektieren. Das ZĂŒrcher Obergericht hat im Entscheid BGE 122 III 463 zu dieser Problematik festgehalten, die aktuelle Methode der Lizenzanalogie bei Urheberrechtsverletzungen stelle rechtmĂ€ssige und widerrechtliche Benutzungen eines geschĂŒtzten Werks vergĂŒtungsmĂ€ssig gleich und privilegiere damit den Rechtsverletzer. Und bei Egloff ist nachzulesen, dass die aktuelle Rechtslage dazu fĂŒhre, dass Personen, die Werke oder andere immaterielle |Leistungen unrechtmĂ€ssig nutzen, genau gleichgestellt sind mit denjenigen, die sich korrekt um einen Nutzungserlaubnis bemĂŒhen.
Vogt forderte in einem profunden Aufsatz bereits 1997 die EinfĂŒhrung eines Sonderzivilrechts fĂŒr ImmaterialgĂŒterverletzungen, unter anderem weil das Privatrecht nur die vermögensrechtlichen Konsequenzen aus einer Urheberrechtsverletzung behandelt, nicht jedoch die immateriellen Benachteiligungen durch eine solche. Auch er schlug die EinfĂŒhrung eines Verletzerzuschlags als «notwendiges Element eines Sonderzivilrechts fĂŒr ImmaterialgĂŒterrechtsverletzungen» vor. Der Verletzer sei gegenĂŒber einem Lizenznehmer besser gestellt, das zeuge nicht von KohĂ€renz in einem Rechtssystem, das eine «wertungsmĂ€ssige Kongruenz von Rechtsmacht und Verletzungsfolge» anstrebe.Vogt sieht im Verletzerzuschlag denn auch nicht ein pönales Element, sondern ein ergĂ€nzendes, das dem auf Lizenzanalogie basierenden Ausgleich des materiellen Schadens hinzugefĂŒgt wird und so auch einen prĂ€ventiven Charakter entfalten könne.
Und Jenny hat mit seinem Beitrag in der sic! 2004 aufgezeigt, dass mit dem Fehlen eines Verletzerzuschlags in der Schweiz eine rechtspolitische LĂŒcke besteht, die nicht de lege lata mit schlecht begrĂŒndeten Gerichtsentscheiden gefĂŒllt werden dĂŒrfe. Diese LĂŒcke bestehe nicht nur aufgrund des technologischen Fortschritts, der Urheberrechtsverletzungen sehr einfach gemacht habe (hielt er vor 19Â Jahren fest), sondern auch, weil das Strafrecht nur bei Vorsatz greife. Ein solcher ist jedoch bei der unautorisierten Nutzung von immateriellen GĂŒtern nur selten gegeben und noch schwieriger zu beweisen.
Dass auch die Gerichte dem Gesetzgeber eine Ănderung in diesem Sinn nahelegen, lĂ€sst sich zwei Bundesgerichtsentscheiden entnehmen: In BGE 122 III 463 wird auf ein Postulat von Theo Fischer hingewiesen, der schon im Jahre 1961 den an einer angemessenen VergĂŒtung zu messenden Schaden bei widerrechtlicher Benutzung eines geschĂŒtzten Werks allenfalls höher ansetzen wollte als eine vergleichbare LizenzgebĂŒhr. Und Alois Troller hĂ€tte gefordert, in Urheberrechtssachen sei, wenn einmalige Benutzungen mit verhĂ€ltnismĂ€ssig geringem Entgelt zur Diskussion stĂŒnden, ein Zuschlag von 100 % zur normalen GrundgebĂŒhr zuzulassen, er hielte hierfĂŒr aber eine gesetzliche Grundlage fĂŒr notwendig.
Auch BGE 132 III 379 (2005) setzte sich mit der Problematik auseinander und argumentierte, dass die autonome Ăbernahme in Schweizer Recht der Richtlinie 2004/48 EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom 9.â MĂ€rz 2004 helfen wĂŒrde.
Art.â 13 dieser Richtlinie lautet unter dem Titel «Schadenersatz» wie folgt:
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zustĂ€ndigen Gerichte auf Antrag der geschĂ€digten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder vernĂŒnftigerweise hĂ€tte wissen mĂŒssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsĂ€chlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.
Bei der Festsetzung des Schadensersatzes verfahren die Gerichte wie folgt:
a) Sie berĂŒcksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschliesslich der GewinneinbuĂen fĂŒr die geschĂ€digte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten FĂ€llen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, wie den immateriellen Schaden fĂŒr den Rechtsinhaber,
oder
b) sie können stattdessen in geeigneten FĂ€llen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der VergĂŒtung oder GebĂŒhr, die der Verletzer hĂ€tte entrichten mĂŒssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hĂ€tte.
(2) FĂŒr FĂ€lle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernĂŒnftigerweise hĂ€tte wissen mĂŒssen, können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Gerichte die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.
Dass ein Verletzerzuschlag mit Erfolg und auch europarechtskonform praktiziert wird, zeigen die Erfahrungen z. B. aus Deutschland.
Dass ein solches Instrument auch in der Schweiz methodologisch nichts Neues und deshalb ein logischer Schritt wĂ€re, zeigen z. B. die Tarifverordnungen von Pro Litteris und vielen anderen Verwertungsgesellschaften, die einen Verletzerzuschlag zum Teil ihrer GeschĂ€ftsbedingungen gemacht haben. Es ist stossend, wenn ein legaler Nutzer, der z. B. mit |Pro Litteris in einer GeschĂ€ftsbeziehung steht, im Fall einer Urheberrechtsverletzung eine Konventionalstrafe hierfĂŒr schuldet, ein anderer Nutzer, der Bilder von Pro Litteris illegal nutzt, fĂŒr dasselbe Vergehen nichts schuldet, weil er keine GeschĂ€ftsbeziehung mit dieser Verwertungsgesellschaft eingegangen ist. Gewohnt ist man sich zudem hierzulande auch, dass wenn man die Nutzungslizenz fĂŒr einen Parkplatz nicht bezahlt hat, nicht nur den Preis fĂŒr ein normales Parkticket (Lizenzanalogie), zu bezahlen hat, sondern wesentlich mehr. Dasselbe gilt fĂŒr den Ladendiebstahl: Man bezahlt nicht nur die entwendete Ware, sondern eine meist als UmtriebsentschĂ€digung deklarierte Pauschale dazu.
Es geht dem Autor bei diesem PlĂ€doyer zur EinfĂŒhrung eines Verletzerzuschlags ins Schweizer Rechtssystem nicht darum, Fotografen zu mehr Einnahmen zu verhelfen, sondern darum, Verstösse gegen das Urheberrecht weniger attraktiv zu machen. Sollte ein Verletzerzuschlag eingefĂŒhrt werden, sollte dieser nicht nur nach einem festgelegten Prozentsatz des ermittelten Marktpreises des Bildes, sondern auch abgestuft nach Anzahl und Schwere der Urheberrechtsverletzungen festgelegt werden.
Im hier diskutierten Rechtsfall hat das Handelsgericht gestĂŒtzt auf BGE 122 III 463 den vom KlĂ€ger geforderten Verletzerzuschlag de lege lata zu Recht verneint. Seit diesem Entscheid ist mehr als ein Vierteljahrhundert ins Land gezogen, Fotografen arbeiten mittlerweile mit Drohnen und der Bildermarkt hat sich aufgrund der Digitalisierung und damit einhergehenden Internationalisierung total und zu Gunsten der Nutzer verĂ€ndert: Ein besseres Angebot zu tieferen Preisen. Es wĂ€re nichts als logisch, wenn der Gesetzgeber diese lĂ€ngst fĂ€llige EinfĂŒhrung des Verletzerzuschlags vornehmen und damit den immer noch weit verbreiteten Appetit auf illegale Bildernutzung wenigstens etwas einschrĂ€nken könnte.
KĂŒnftige KlĂ€ger wĂ€ren vermutlich besser beraten, wenn ĂŒber ein Strafverfahren zuerst sĂ€mtliche Aspekte der Urheberrechtsverletzung geklĂ€rt und die TĂ€ter bestraft wĂŒrden. Sollten sich Letztere aufgrund des Verdikts immer noch weigern, (vernĂŒnftig hoch) angesetzte LizenzgebĂŒhren zu bezahlen, mĂŒsste zwar noch ein zivilrechtliches Verfahren gefĂŒhrt werden. Ein solches wĂŒrde aber mit Sicherheit weniger Verfahrens- und Parteikosten generieren. Die Kostenverteilung hat in diesem Verfahren den vermeintlichen Sieger zum Verlierer gemacht. Dieser musste mit 9459.â Franken die Gerichtskosten, die eigenen Anwaltskosten und die ParteientschĂ€digung bezahlen, das ist 172 mal mehr als die zugestandene EntschĂ€digung von 55.â Franken fĂŒr die illegalen Bildnutzungen. Wie es soweit kommen konnte, wird im nĂ€chsten Kapitel beschrieben.
Noch sinnvoller als jegliche Klagen vor Gericht, erachtete der Autor die Möglichkeit, solche Konflikte mit relativ kleinen Streitsummen vor einer kostenlosen Schlichtungsstelle (wie z. B. im Mietrecht) ausfechten zu können. Es ist schade, dass diese Möglichkeit im Rahmen der letzten ZPO-Revision nicht aufgenommen worden ist. Vielleicht nehmen die betroffenen Berufsorganisationen diesen Faden wieder einmal auf und bieten eine Ombudsstelle an.
Weil der Fotograf bei seinen monetÀren Forderungen nur mit 1.4 % der Streitsumme durchgedrungen ist, hat ihm das Berner Handelsgericht 100 % der Verfahrens- und Parteikosten auferlegt.
Die bundesrichterliche BestĂ€tigung dieser vorinstanzlichen KostenverteilungsverfĂŒgung bedeutet im Ergebnis fĂŒr die GeschĂ€digten bei Urheberrechtsverletzungen: Trotz gerichtlicher Anerkennung sogar mehrfacher Urheberrechtsverletzungen riskiert ein KlĂ€ger die volle VerfahrenskostenĂŒbernahme. Dies kommt einer störenden Benachteiligung der rechtmĂ€ssigen Urheber gegenĂŒber den unrechtsmĂ€ssigen Nutzern gleich.
BezĂŒglich der Kostenverteilung hat der KlĂ€ger in seiner BeschwerdebegrĂŒndung ans Bundesgericht die Verletzung von Art.â 107 Abs.â 1 lit.â a ZPO gerĂŒgt und gefordert, dass die Vorinstanz einen Grossteil der Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin auferlegen und dem BeschwerdefĂŒhrer eine reduzierte ParteientschĂ€digung hĂ€tte zusprechen mĂŒssen.
Das Bundesgericht hat diesen Beschwerdepunkt des KlĂ€gers als unzulĂ€ssig erklĂ€rt: «weder den BeschwerdeantrĂ€gen noch der BeschwerdebegrĂŒndung lĂ€sst sich ein hinreichend bestimmter materieller Antrag auf AbĂ€nderung der vorinstanzlichen Prozesskostenregelung entnehmen.» Auch wenn dieser Standpunkt durch Bundesgerichtsentscheide abgesichert ist, so ist dieser Vorwurf befremdend: Art.â 107 Abs.â 1 lit.â a ZPO legt fest, dass die Prozesskostenverteilung im Ermessen des Gerichts liegt, entsprechend hat der BeschwerdefĂŒhrer nur verlangt, dass dieses Ermessen auch angewendet wird. Und immerhin hat er in seiner Beschwerdeschrift zwei klare Hinweise gegeben, woran sich dieses Ermessen hĂ€tte orientieren können: Die klĂ€gerische Partei habe in mehreren Punkten des Streitfalls obsiegt (Urheberrechtsverletzung, fehlende Namensnennung, EinfĂŒgen des Wasserzeichens), ein Grossteil der Gerichtskosten mĂŒssten deshalb der Beschwerdegegnerin auferlegt und dem BeschwerdefĂŒhrer wenigstens eine reduzierte ParteientschĂ€digung zugesprochen werden.
|Letztlich bleibt Art.â 107 Abs.â 1 lit.â a ZPO jedoch eine Kann-Formulierung, das Bundesgericht hĂ€tte sich als Ablehnungsgrund also auch darauf beziehen und argumentieren können, dass es nicht in diese Kompetenz des Handelsgerichts habe eingreifen wollen.
Eine zu hoch veranschlagte Forderung des Fotografen, ein Glaube des KlĂ€gers an die Durchsetzbarkeit von Preisempfehlungen, ein keck agierender Gegenanwalt, fehlende Beweise des KlĂ€gers, ein Handelsgericht, das die Beweismittel der Beklagten zum Grossteil ungeprĂŒft in seine ErwĂ€gungen ĂŒbernommen hat und mindestens eines der KlĂ€gerin unbeachtet liess, eine Kostenverteilung, die nicht nachvollziehbar ist und ein Bundesgericht, das dieses unschöne Urteil bestĂ€tigt hat.
Es ist am nĂ€chsten KlĂ€ger, in Kenntnis dieses Falles ein wesentlich besseres Resultat fĂŒr den Urheber zu erzielen. Und es ist am Gesetzgeber dafĂŒr zu sorgen, dass unrechtmĂ€ssige Nutzer gegenĂŒber den ehrlichen nicht bevorteilt werden und mindestens ein wenig mehr zu erwarten haben, als nur jene LizenzgebĂŒhr bezahlen zu mĂŒssen, die bei rechtmĂ€ssiger Nutzung angefallen wĂ€re.
Das Bundesgericht hat im April 2023 ein Urteil des Berner Handelsgerichts bestĂ€tigt, das einem Fotografen fĂŒr die 5-fache illegale und kommerzielle Nutzung seines Drohnenbildes 55.â Franken zugestanden und ihm alle Verfahrenskosten auferlegt hat. Im Beitrag wird aufgezeigt, dass â neben vielen richtigen ErwĂ€gungen â dieses im Resultat fragwĂŒrdige Urteil diversen Fehlleistungen sĂ€mtlicher Beteiligter, insbesondere einer mangelnden Kenntnis der Praxis des Bildermarktes zuzuschreiben ist. Wie dieser Fall exemplarisch aufzeigt, werden zudem Bilderdiebe gegenĂŒber legalen Nutzern fĂŒr ihr Verhalten letztlich belohnt. Um diesen unerwĂŒnschten Effekt zu mindern, schlĂ€gt der Autor die EinfĂŒhrung des in den umliegenden LĂ€ndern und in den GeschĂ€ftsbedingungen von vielen Schweizer Verwertungsgesellschaften schon lange praktizierten Verletzerzuschlags vor.&cbr;
Résumé
En avril 2023, le Tribunal fĂ©dĂ©ral a confirmĂ© un jugement du Tribunal de commerce de Berne accordant 55â francs Ă un photographe pour lâutilisation illĂ©gale et commerciale Ă 5 reprises dâune photographie prise Ă lâaide dâun drone tout en le condamnant Ă tous les frais de procĂ©dure. Lâarticle montre que, bien quâil comporte de nombreuses considĂ©rations correctes, ce jugement au rĂ©sultat discutable dĂ©coule de diverses erreurs commises par toutes les parties impliquĂ©es, notamment en raison dâune mĂ©connaissance de la pratique du marchĂ© de lâimage. Comme ce cas lâillustre de maniĂšre exemplaire, les voleurs dâimages sont en fin de compte rĂ©compensĂ©s pour leur comportement et avantagĂ©s par rapport aux utilisateurs lĂ©gaux. Afin dâattĂ©nuer cet effet indĂ©sirable, lâauteur propose dâintroduire un supplĂ©ment forfaitaire pour violation des droits dâauteur, une disposition dĂ©jĂ prĂ©sente dans la lĂ©gislation des pays voisins ainsi que dans les conditions gĂ©nĂ©rales de nombreuses sociĂ©tĂ©s de gestion suisses.