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VORGESTELLT

Roger Hischier – «Ich habe nicht nur Berührungspunkte mit dem Arbeitsrecht, sondern bin von diesem eingebettet. »

Arbeitsrecht

Dr. iur. Roger Hischier ist Fürsprecher und Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, Partner bei Humbert Heinzen Hischier Rechtsanwälte in Zürich und Leiter der Fachgruppe Arbeitsrecht des ZAV. Er ist spezialisiert auf nationales und internationales Arbeitsrecht, beratend, prozessierend und dozierend tätig sowie Autor vieler Fachpublikationen (u.a. Autor des Praxishandbuchs zum internationalen Mitarbeitereinsatz, Mitautor des Handbuchs Homeoffice und Fachhandbuch Arbeitsrecht).  

Wo liegen im Moment Ihre Berührungspunkte mit dem Arbeitsrecht?

Schon seit mehreren Jahren bin ich in meiner Anwaltstätigkeit schwergewichtig, d.h. zu rund 95%, nur im Arbeitsrecht tätig, vertrete und berate sowohl Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und bin Partner in einer auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwaltskanzlei in Zürich. Mit meinen zusätzlichen Aufgaben als Leiter der Fachgruppe Arbeitsrecht des Zürcher Anwaltsverbandes, meinen verschiedenen Dozententätigkeiten und den regelmässigen Publikationen besteht mein beruflicher Alltag praktisch nur aus Arbeitsrecht. Also habe nicht nur Berührungspunkte mit dem Arbeitsrecht, sondern bin von diesem eingebettet.

Wann sind Sie das erste Mal mit dem Arbeitsrecht in Kontakt gekommen?

In meinem Jus-Studium in Zürich bei Professor Manfred Rehbinder. Er hat es, wie kein anderer verstanden, das Arbeitsrecht so spannend und lebhaft zu dozieren, dass seine Vorlesungen immer voll besetzt waren und die Studierenden sogar auf den Treppen im Hörsaal sitzen mussten.

Was sind Ihre alltäglichen Herausforderungen?

Insbesondere auf Arbeitnehmerseite wird die Erwartungshaltung im Streitfall immer höher und gekoppelt mit der heute fast üblichen Rechtsschutzversicherungsdeckung führt dies meist zu erbitterten und langwierigen Auseinandersetzungen. Vor diesem Hintergrund befriedigende Lösungen zu finden und vor allem am Schluss nicht auch noch als unfähiger Anwalt dazustehen, der die ambitionierten Erwartungen der Klientschaft nicht erfüllen konnte, ist zuweilen ein grosser Kraftakt.

Gibt es eine berichtenswerte Episode aus Ihrer Tätigkeit im Bereich Arbeitsrecht? Was macht diese so besonders?

Einmal kam ein fristlos entlassener Arbeitnehmer zu mir und sein grösster Wunsch wäre es gewesen, wieder für seinen Arbeitgeber zu arbeiten. Da von Seiten des Arbeitgebers zu Beginn die Enttäuschung über die Handlung des Arbeitnehmers so gross war, schien dieser Wunsch praktisch unrealistisch zu sein. Als es schliesslich nach verschiedenen taktischen Zwischenschritten und einem finalen klärenden Gespräch zwischen den Parteien trotzdem gelungen ist, dass der Arbeitnehmer nach einem kräftigen Handschlag mit dem Arbeitgeber wieder angestellt wurde, erfüllte mich das mit grosser Freude.

Was sind Ihrer Meinung nach die grössten Stärken und Schwächen im Schweizer Arbeitsrecht/Arbeitsmarkt?

Die grösste Stärke liegt im Schweizer Arbeitsrecht in der liberalen und einfachen Ausgestaltung. In der bisherigen Ausgestaltung spielgelt das Schweizer Arbeitsrecht einen ausgewogenen Interessensausgleich zwischen Arbeitgeberin und Arbeitsnehmer wieder. Zudem sind die Bestimmungen des Schweizer Arbeitsrecht in der gut schweizerischen von Eugen Huber geschaffenen Tradition kurz und gut verständlich abgefasst. Leider werden diese Stärken in letzter Zeit immer mehr aufgeweicht, indem einerseits das Bundesgericht nach und nach mehr in die Bestimmungen hineininterpretiert bzw. sogar als Gesetzgeber agiert, so z.B. bei der Rechtsprechung zur Alterskündigung. Und andererseits wird die neue Gesetzgebung im Schweizer Arbeitsrecht immer unklarer, missverständlicher und aus sich heraus nicht mehr selbsterklärend. So schufen die neuen Bestimmungen zur Sozialplanpflicht mehr offene Fragen als sie zu einer Klärung der Rechtssituation beisteuerten. Als Novum verweisen die neuen Bestimmungen zu den verschiedenen neugeschaffenen oder erweiterten Urlauben auf ein anderes Gesetz, das EOG. Damit können diese Bestimmungen nicht mehr aus sich selbst verstanden werden. Diese neuen Entwicklungen sehe ich als Schwächen des Schweizer Arbeitsrechts an.

Welches wäre Ihr wichtigster Tipp an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welches an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber?

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sollten mehr beherzigen, dass für den Arbeitnehmer die Wertschätzung seiner Arbeit ein sehr wichtiger Faktor für seine Zufriedenheit am Arbeitsplatz darstellt. Wird ihm diese gegeben, werden auch die arbeitsrechtlichen Probleme regelmässig geringer. Die Arbeitnehmerin kann sich viele Probleme an der Arbeitsstelle ersparen, wenn sie berücksichtigt, dass die Eigenwahrnehmung nicht immer mit derjenigen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin übereinstimmen muss und dass Weisungen der Arbeitgeberin grundsätzlich zulässig und nötig sind und nicht per se als Angriff gegen die eigene Person anzusehen sind.

Wie hat sich das Arbeitsrecht / der Arbeitsmarkt in den vergangenen Jahren Ihrer Meinung nach verändert?

In letzter Zeit habe ich eine gewisse Verrohung der Sitten beim Auflösen des Arbeitsverhältnisses festgestellt. Bestand früher von Seiten des Arbeitgebers eher eine generelle Zurückhaltung bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen, genügt es heute oft schon, dass ein Vorgesetzter einen Untergebenen als unangenehm empfindet, um ihn ohne weitere Vorankündigung und ohne Ansetzung einer Frist zur Verbesserung zu entlassen.

Welches ist Ihrer Meinung nach die grösste Herausforderung im Schweizer Arbeitsrecht/Arbeitsmarkt in den kommenden 10 Jahren?

In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass vom Parlament auch im Arbeitsrecht eine Vielzahl von neuen Gesetzesbestimmungen in sehr kurzer Zeit in Kraft gesetzt wurden. So wurde im September 2020 über die Einführung des Vaterschaftsurlaubs vom Volk abgestimmt und drei Monate später, am 1. Januar 2021, wurde dieser schon zusammen mit weiteren neuen oder erweiterten Urlauben im Schweizer Arbeitsrecht in Kraft gesetzt. Dieser vermehrte Ruf nach möglichst schneller Erweiterung des Arbeitnehmerschutzes gefährdet das oben erwähnte ausgewogene Zusammenspiel der Recht und Pflichten von Arbeitnehmerin und Arbeitgeber immer mehr und kann schliesslich – wie dies im benachbarten Ausland schon lange der Fall ist – dazu führen, dass die Arbeitgeber aus Angst vor den einschneidenden Arbeitnehmerrechten und deren Folgen, im Zweifelsfall eher von einer Neuanstellungen absehen.

Patrick Näf | legalis brief ArbR 26.06.2023