Unterstellung des Betriebs von Ferienwohnungen mit Service-Angebot unter den L-GAV

Art. 1 Abs. 1 AVEG , Art. 7 Abs. 1 AVEG , Art. 1 L-GAV

GAV

Die Berufungsklägerin ist ein im Bereich der Vermietung von Ferienwohnungen tätiges Unternehmen. Zusätzlich zur Wohnungsvermietung bietet sie ihren Gästen massgeschneiderte Zusatzleistungen an, so u.a. Organisation und Buchung, Transfers, Reisen und Aktivitäten, Zubereitung von Mahlzeiten im Haus und Reinigungen. Im Rahmen einer Kontrolle im Jahr 2011 stellte das zuständige Amt fest, dass die Berufungsklägerin aufgrund ihrer Tätigkeit, die über die reine Wohnungsvermietung hinausgehe, dem L-GAV für das Gastgewerbe unterstellt sein solle. Dagegen wehrte sich die Berufungsklägerin. Die Berufungsbeklagte erhob in der Folge die Klage auf Feststellung der Unterstellungspflicht der Berufungsklägerin. Nachdem die Klage von der Vorinstanz gutgeheissen wurde, reichte die Berufungsklägerin dagegen Berufung ein.

Erwägungen

Das Kantonsgericht hatte zu beurteilen, ob die Berufungsklägerin aufgrund ihrer Tätigkeit dem L-GAV unterstellt sein sollte. Dabei wendete das Gericht die langjäh [...]

Christine Bassanello | legalis brief ArbR 17.01.2024