U Urteil des Monats
Rechtswidrige Entsiegelungspraxis des Bundesstrafgerichts
BGer 1B_432/2021 vom 28.02.2022 (Publikation vorgesehen)
Art. 50 VStrR und Art. 248 Abs. 1 StPO, Art. 264 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 140 und 141 StPO
StGB AT, StGB BT, StPO
Das Bundesgericht erklärt eine vom Bundesstrafgericht vorgegebene und vorliegend von der Zollverwaltung umgesetzte Praxis im Entsiegelungsverfahren für bundesrechtswidrig und erklärt die Unverwertbarkeit der sichergestellten Daten.
Hintergrund des Entscheids vom 28. Februar 2022 ist ein Strafverfahren der (damaligen) Zollverwaltung (heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Zollgesetz sowie das Mehrwertsteuergesetz. Im Anschluss an eine Amtshilfemeldung wurde der Beschwerdeführer am 10. September 2020 am Flughafen Zürich durch das (damalige) Grenzwachtkorps (heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) kontrolliert. Bei dieser Zollkontrolle wurden zwölf Rolex-Uhren mit Zugehör sowie verschiedene Kaufbelege und Rechnungen sowie zwei Mobiltelefone und ein Tablet sichergestellt wurden. Der im Anschluss beigezogene Rechtsvertreter beantragte am 14. September 2020 die Siegelung und der Beschwerdeführer gab die Codes für die Entsperrung der IT-Geräte nicht bekannt.