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URTEILSBESPRECHUNGEN

Bestätigung der Rechtsprechung zum mengenmässig schweren Fall gemäss BetmG

BGer 6B_17/2022 vom 18.03.2024 (Publikation vorgesehen)

19 Abs. 2 lit. a BetmG

BetmG

Bei einem Verkauf von mehr als 18 Gramm reinen Kokains liegt ein mengenmässig schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vor. Bei mehreren Verkäufen sind die Verkaufsmengen zusammenzurechnen. Liegt die Gesamtmenge über 18 Gramm reinen Kokains, ist Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt.

Der Beschwerdeführer hat in einem Zeitraum von über einem Jahr wiederholt Kokain in Kleinmengen erworben, Teile davon konsumiert und den Rest in unregelmässigen Abständen an verschiedenen Orten an mehrere Abnehmer weiterverkauft. Die einzelnen Umsatzhandlungen haben dabei stets eine Menge von weniger als 18 Gramm reinen Kokains zum Gegenstand gehabt, gesamthaft diese Menge jedoch deutlich überschritten.

Erwägungen

Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ab einer Menge von 18 Gramm Kokain ein mengenmässig schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vor. Bei mehreren Transaktionen ist die Betäubungsmittelmenge als Ganzes z [...]

Sandro Horlacher | legalis brief StrR 21.05.2024