BV / unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfeleistungen / leichter Fall

Art. 66a Abs. 1 lit. e, Art. 66abis, Art. 105 Abs. 1 e contrario, Art. 148a StGB , Art. 352 Abs. 2 StPO e contrario , Art. 121 Abs. 3 lit. a BV

StGB BT

Dem Beschwerdeführer, der seit über 10 Jahren von der Sozialhilfe unterstützt wurde, wird vorgeworfen, unrechtmässig Leistungen der Sozialhilfe bezogen zu haben, namentlich indem er es unterliess, die sozialen Dienste über den vorzeitigen Bezug seines Freizügigkeitsguthabens zu informieren. Bis die sozialen Dienste eine Meldung des zuständigen Amtes erhielten, vergingen rund 7 Monate, in welchen der Beschwerdeführer insgesamt Fr. 13 735.30 zu viel von der Sozialhilfe ausbezahlt erhalten hatte. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, es handle sich aufgrund des Deliktbetrags gerade noch um einen leichten Fall i.S.v. Art. 148a Abs. 2 StGB. Erstmalig präzisiert das Bundesgericht nun, wann ein leichter Fall im Sinne dieser Bestimmung anknüpfend an den Deliktbetrag vorliegt: Bei Deliktsbeträgen im mittleren Bereich von Fr. 3000.– bis 35 999.99 ist anhand der gesamten Tatumstände zu prüfen, ob das Verschulden der Täterschaft soweit vermindert ist, dass sich die Annahme eines leicht [...]

Stefanie Stoll | legalis brief StrR 17.08.2023