Gewaltdarstellungen / Verbreitung auf Facebook / Eventualvorsatz

Art. 12 Abs. 1 und 2, Abs. 13 Abs. 2, Art. 21, Art. 135 Abs. 1 StGB , Art. 2 Al-Qaïda/IS-Gesetz

StGB BT

BGE 144 IV 362 wird in dem Sinn relativiert, als bei einer rechtskräftigen teilweisen Einstellungsverfügung die Sperrwirkung des Grundsatzes ne bis in idem sich nur auf den Sachverhalt erstreckt, der von der Einstellung konkret betroffen ist. Auf Vorwürfe, für die gleichzeitig Anklage erhoben worden ist, bezieht sich die Sperrwirkung nicht. Deshalb ist das Verfahren nicht einzustellen und die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen wiederholter Gewaltdarstellungen nach Art. 135 Abs. 1 StGB kann überprüft werden. Als eindringlich gilt die Gewaltdarstellung, wenn eine besondere Unempfindlichkeit für die Betrachtung nötig ist und wenn in schwerer Weise die Würde des Menschen elementar verletzt wird. Ein schützenswerter kultureller oder wissenschaftlicher Wert darf nicht vorhanden sein. Der Beschwerdeführer nutzt und verwaltet sein Facebook-Profil ausschliesslich alleine. Mehr als 250 «Freunde» sowie weitere Nutzer hatten freien Zugang zum Account, wo er fünf Filmaufnahmen zugänglich machte, d [...]

Beat Zumstein | legalis brief StrR 18.09.2023