Grobe Verletzung des Beschleunigungsgebots

Art. 5 Abs. 1 StPO

Beschleunigungsgebot, Strafzumessung

Eine Dauer von 3 Jahren und 1 Monat für das Berufungsverfahren sowie 8 Monate zur Begründung des schriftlichen Urteils bedeutet eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Eine Strafreduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots bemisst sich dabei an der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe. Ebenfalls berücksichtigt werden darf, ob das Berufungsgericht die Strafe, unabhängig von der Strafreduktion wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots, erhöht oder mildert. Schliesslich ist auch massgebend, ob es sich um einen sogenannten Haftfall handelt.

Die erste Instanz verurteilte den Beschwerdeführer wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Geldwäscherei u.a. zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Das Berufungsgericht benötigte für das Berufungsverfahren zunächst 3 Jahre und 1 Monat. Anschliessend verstrichen weitere 8 Monate bis zum Vorliegen des schriftlich begründeten Urteils. Angesichts dieser Zeitdauer räumte das Berufungsgericht ein, es habe das Beschleunigungs [...]

Sandro Horlacher | legalis brief StrR 19.12.2023